Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selber trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug, das ihr versagt wurde, weil ihre Ehe erst nach der Flucht ihres Ehemannes aus Syrien geschlossen worden sei. Randnummer 2 Die im Jahr 2000 oder am 1. Januar 2001 geborene Klägerin ist syrischer Staatsangehörigkeit. Sie lebt derzeit zusammen mit ihren Eltern in Saudi-Arabien. Randnummer 3 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin sich im Jahr 2014 verlobte oder bereits heirate. Jedenfalls verließ ihr Verlobter bzw. Ehemann im April 2015 seine syrische Heimat, reiste im August 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 30. Juni 2016 Asyl. Mit Bescheid vom 7. Juli 2016 erkannte ihm das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unter Ablehnung des Asylantrags im Übrigen subsidiären Schutz zu. Im September 2016 erhielt der Ehemann der Klägerin erstmals eine Aufenthaltserlaubnis. Randnummer 4 Am 18. Februar 2019 heirate die Klägerin (erneut). Beide Eheleute wurden dabei durch ihre jeweiligen Väter als Stellvertreter vertreten. Randnummer 5 Im Oktober 2019 sprach die Klägerin erstmals bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Riad (Saudi-Arabien) wegen der Erteilung eines Visums zum Nachzug zu ihrem Ehemann (sog. Stammberechtigter) vor. Die Sachbearbeiter, die fälschlich von einem Ehegattennachzug zu einem anerkannten Flüchtling ausging, wies die Klägerin auf das Erfordernis des Sprachnachweises hin. Nach Absolvierung der Sprachprüfung im Dezember 2019 wandte die Klägerin sich im Januar 2020 erneut an die Botschaft. Diesmal wurde sie darauf hingewiesen, dass bei dem Ehegattennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten erforderlich sei, dass die Ehe bereits vor der Flucht geschlossen sei. Darauf stellte die Klägerin (zunächst) keinen förmlichen Visumsantrag. Randnummer 6 Am 14. Januar 2020 erhob ihr Verfahrensbevollmächtigter Untätigkeitsklage. Im Laufe des Klageverfahrens stellte die Klägerin am 28. Juli 2020 bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Riad (Saudi-Arabien) den förmlichen Visumsantrag. Randnummer 7 Zur Begründung der Klage führt der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin aus, dass die Ehe der Klägerin im Jahr 2014 mit dem Stammberechtigten wirksam geschlossen worden sei, da Eheschließungen in Syrien keiner staatlichen Mitwirkung bedürfe und zudem eine mündliche Eheschließung ausreiche. Die eheliche Lebensgemeinschaft könne auch nur in Deutschland geführt werden, die Beklagte – vertreten durch das Auswärtige Amt – sei an die Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge gebunden, das dem Ehemann der Klägerin subsidiären Schutz zuerkannt habe – und auch gerade nicht die Unzulässigkeit des Asylantrags wegen Schutzes durch einen anderen Staat festgestellt habe. Zumindest bestehe ein Anspruch auf der Grundlage der allgemeinen Anspruchsgrundlage für den Ehegattennachzug, die durch die Spezialregelung des Ehegattennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten nicht gesperrt sei. Randnummer 8 Die Klägerin beantragt, Randnummer 9 die Beklagte zu verpflichten, ihr ein Visum zum Ehegattennachzug zu erteilen. Randnummer 10 Die Beklagte beantragt, Randnummer 11 die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Zur Begründung führt die Beklagte aus, dass die Untätigkeitsklage erst mit der Stellung des förmlichen Visumsantrags am 28. Juli 2020 zulässig geworden sei. Der Visumserteilung stehe indes (weiterhin) entgegen, dass die Ehe erst am 18. Februar 2019 und damit nicht vor der Flucht geschlossen worden sei. Randnummer 13 Die beigeladene Ausländerbehörde regt die Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug auf der Grundlage der allgemeinen Anspruchsgrundlage für den Ehegattennachzug an. Randnummer 14 Die Kammer hat mit Beschluss vom 17. November 2020 Prozesskostenhilfe bewilligt und mit Beschluss vom 21. Mai 2021 den Rechtstreit der Berichterstatterin zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen. In der mündlichen Verhandlung am 11. Juni 2021 wurde der Ehemann der Klägerin als Zeuge angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Beigeladenen sowie die Ausländer- und Asylakte des Ehemannes der Klägerin Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Zur Entscheidung über die Klage ist aufgrund des Beschlusses der Kammer die Einzelrichterin berufen (§ 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die Einzelrichterin konnte trotz Ausbleibens einer Vertreterin oder eines Vertreters der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung über die Klage entscheiden, da diese mit der ordnungsgemäßen Ladung hierauf hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 VwGO). Randnummer 16 Der Zulässigkeit der Klage steht nicht die Ausgestaltung der Rechtsgrundlage für die Erteilung des Visums entgegen. Vielmehr ist die Klägerin klagebefugt, da sie geltend machen kann, durch die Ablehnung des begehrten Visums in ihren Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO). Bei § 36a Abs. 1 S. 1 Alt. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) als möglicher Anspruchsgrundlage handelt es sich nämlich nicht lediglich um eine Befugnisnorm, die keine subjektiven Rechte gewährt und damit eine Klagebefugnis auch nicht begründen könnte, sondern um eine sog. Ermessensnorm (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 – BVerwG 1 C 30.19 –, juris Rn. 41; aus der Rechtsprechung der Kammer ausführlich und m.w.N. VG Berlin, Urteile vom 5. März 2020 – VG 38 K 2.19 V –, juris Rn. 18ff., und – VG 38 K 71.19 V –, juris Rn. 20ff.). Dies bedeutet, dass ein subjektives Recht der Klägerin dahingehend besteht, dass die Behörde nach § 40 Verwaltungsverfahrensgesetz ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausübt und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einhält. Dieses Recht ist möglicherweise verletzt, weil die Beklagte vom Vorliegen eines Ausschlussgrundes ausgeht und daher kein Visum erteilt werden könne. Randnummer 17 Die auch ansonsten zulässige Klage ist indes unbegründet. Die Klägerin hat weder einen Anspruch darauf, dass die Beklagte zur unterlassenen Erteilung des begehrten Visums verpflichtet wird, noch dass diese zu Entscheidung über den Visumsantrag unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet wird (§ 113 Abs. 5 VwGO). Randnummer 18 Ein solcher Anspruch folgt weder aus § 6 Abs. 3 i.V.m. § 36a Abs. 1 S. 1 Alt. 1 AufenthG, der vorliegend angesichts der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an den Ehemann der Klägerin im September 2016 und somit nach dem 17. März 2016 (siehe § 104 Abs. 13 AufenthG) zur Anwendung kommt (dazu I.), noch in Verbindung mit § 22 AufenthG (dazu II.), § 30 AufenthG (dazu III.) oder § 36 Abs. 2 AufenthG (dazu IV.). Randnummer 19 I. Ein Anspruch auf Erteilung des Visums bzw. Neubescheidung des Visumsantrags der Klägerin folgt nicht aus § 6 Abs. 3 i.V.m. § 36a Abs. 1 S. 1 Alt. 1 AufenthG. Randnummer 20 Nach § 6 Abs. 3 S. 1 AufenthG ist für einen längerfristigen Aufenthalt ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird. Gemäß Satz 2 der Bestimmung richtet sich die Erteilung nach den für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Vorschriften. Nach § 36a Abs. 1 S. 1 Alt. 1 AufenthG kann dem Ehegatten eines Ausländers, der – wie der Ehemann der Klägerin – als subsidiär Schutzberechtigter eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 besitzt, aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Dabei ist gemäß § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in der Regel ausgeschlossen, wenn die Ehe nicht bereits vor der Flucht geschlossen worden ist. Randnummer 21 Danach sind bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen der Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug nach § 36a Abs. 1 S. 1 Alt. 1 AufenthG nicht erfüllt. Zwar mag die grundlegende Voraussetzung des Ehegattennachzugs – eine wirksam geschlossene Ehe – erfüllt sein. Die Erteilung des Visums zum Ehegattennachzug ist aber vorliegend gleichwohl ausgeschlossen, weil die Ehe nicht bereits vor der Flucht geschlossen wurde (dazu 1.) und auch kein Ausnahmefall von dem daher vorliegenden Regelausschlussgrund besteht (dazu 2.). Randnummer 22 1. Die Klägerin ist zur Überzeugung der erkennenden Einzelrichterin nicht bereits im Jahr 2014 wirksam geschlossen worden. Unabhängig von der Wirksamkeit der Hochzeit am 18. Februar 2019 war der Ehemann der Klägerin daher, als er im April 2015 Syrien verließ, noch nicht verheiratet. Randnummer 23 Maßgeblich für die Frage der formellen Wirksamkeit der Ehe ist dabei gem. Art. 13 Abs. 1 EGBGB das syrische Eheschließungsrecht. Das vorrangig zu Art. 13 Abs. 1 EGBGB zu prüfende (Art. 3 Nr. 2 EGBGB) Personalstatut der Genfer Flüchtlingskonvention (Art. 12 Genfer Flüchtlingskonvention – GFK) kommt vorliegend nicht zur Anwendung. Weder der Klägerin selbst noch ihrem Ehemann wurde die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt; dem Ehemann der Klägerin wurde vielmehr mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. Juli 2016 (lediglich) der subsidiäre Schutz zuerkannt (siehe zum maßgeblichen Personalstatut in solch einer Konstellation: VG Berlin, Urteil vom 14. April 2021 – VG 38 K 84/19 V –, juris Rn. 23 m.w.N.) Randnummer 24 Nach Art. 13 Abs. 1 EGBGB richtet sich das Zustandekommen und die Wirksamkeit der Ehe zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann nach dem Recht des Staates, dem diese angehören, d.h. dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit die Verlobten besitzen, vorliegend also aufgrund der syrischen Staatsangehörigkeit sowohl der Klägerin als auch ihres Ehemannes das syrische Eheschließungsrecht. Maßgeblich ist danach das syrische Personalstatutsgesetz (PSG, vgl. hierzu VG Berlin, Urteil vom 22. Juni 2020 – VG 31 K 394.19 V – juris Rn. 23ff. m.w.N.). Randnummer 25 Nach dem syrischen Personalstatutsgesetz war zu dem Zeitpunkt, als der Ehemann der Klägerin im August 2015 fluchtbedingt seine syrische Heimat verließ (zum maßgeblichen Zeitpunkt siehe BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 – BVerwG 1 C 30.19 –, juris Rn. 13-19; aus der Rechtsprechung der Kammer: VG Berlin, Urteil vom 12. Dezember 2019 – VG 38 K 374.19 V –, Asylmagazin 2020, 283 , juris Rn. 18 ff.) noch keine wirksame Ehe geschlossen. Damit ist vorliegend der Regelausschlussgrund § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG erfüllt. An dieser Regelung bestehen weder verfassungs- noch unionsrechtliche oder sonstige Bedenken (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 – BVerwG 1 C 30.19 –, juris Rn. 20-32; aus der Rechtsprechung der Kammer: VG Berlin, Urteil vom 12. Dezember 2019 – VG 38 K 374.19 V –, Asylmagazin 2020, 283 , juris Rn. 20 ff.). Randnummer 26 Dabei kann offenbleiben, ob die Klägerin im August 2015 lediglich verlobt war oder bereits – indes infolge ihrer Minderjährigkeit unwirksam – verheiratet war. Auch durch die Befragung in der mündlichen Verhandlung ließ sich nicht aufklären, wie das Ereignis im Jahr 2014 rechtlich einzuordnen ist. Randnummer 27
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.