teile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. (Rn.7)
den §§ 88, 122 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sachdienlich dahin auszulegende Antrag des Antragstellers, Randnummer 2 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm eine Ausnahmezulassung
4 Satz 1 der Dritten Verordnung über erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Dritte SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung -
GO statthaft. In der Hauptsache wäre eine Verpflichtungsklage
GO die statthafte Klageart. Im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes kann daher ein korrespondierender Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung gestellt werden. Randnummer 5 Der Antragsteller ist insoweit auch entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Es erscheint zumindest als möglich, dass
SchMV ein Anspruch auf Erlass der begehrten Ausnahmezulassung besteht. II. Randnummer 6 Der Antrag ist jedoch unbegründet. Randnummer 7
GO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn die begehrte Regelung zur Abwendung wesentlicher
teile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
GO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) in gleicher Weise glaubhaft zu machen wie die Gründe, welche die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund). Randnummer 8 Dem Wesen und Zweck des Verfahrens
GO entsprechend, kann das Gericht im Wege der einstweiligen Anordnung grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und nicht schon das gewähren, was Ziel eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens wäre. Wird, wie hier, die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare
teile entstünden, zu deren
träglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. u.a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom
SchMV darf bei Veranstaltungen an Veranstaltungsorten, die zum Stichtag 13. März 2020 eine Höchstkapazität aufweisen, die Zulassung
SchMV bei Veranstaltungen mit mehr als 2.000 zeitgleich anwesenden Personen höchstens eine Auslastung von 50 % dieser Höchstkapazität umfassen. Der Veranstaltungsort, das Stadion „An der Alten Försterei“, bietet
den Angaben des Antragstellers 22.012 Zuschauenden Platz. Randnummer 13
SG vorausgesetzten epidemischen Lage von nationaler Tragweite festgestellt. Die Kapazitätsbegrenzung stellt (auch) eine Beschränkung von Sportveranstaltungen dar, die
SG zu den notwendigen Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG gehören kann. Randnummer 16 c. Die Maßnahme erweist sich derzeit nicht als unverhältnismäßiger Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des Antragstellers
ihrer Präambel die weiterhin notwendige Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 und der hierdurch verursachten Krankheit COVID-19 durch Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und zur Bewältigung der Auswirkungen auf das Gesundheitswesen. Ausweislich der Verordnungsbegründung geht der Verordnungsgeber dabei davon aus, dass die gegenwärtige Durchimpfungsrate noch nicht ausreicht, um eine Überlastung des Gesundheitssystems durch einen unkontrollierten Wiederanstieg der Infektionszahlen und Krankenhauseinweisungen im Herbst zu vermeiden (vgl. Abghs-Drs. 18/4206, S. 7 ff.). Diese Prognoseentscheidung erscheint gegenwärtig angesichts des witterungsbedingt
der Erfahrung aus dem letzten Jahr demnächst zu erwartenden Anstiegs der Infektionszahlen zur Vermeidung einer „Pandemie der Ungeimpften“, die zu einer Überlastung des Gesundheitssystems und damit zu Einschränkungen der gesundheitlichen Versorgung der gesamten Bevölkerung führen könnte, noch nicht als offenkundig verfehlt. Randnummer 18 Sie steht auch im Einklang mit der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage,
der sich die Entscheidungen über Schutzmaßnahmen insbesondere an dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems auszurichten haben (vgl. § 28a Abs. 3 Satz 1 IfSG). Dem liegt wiederum die grundrechtliche Schutzpflicht des Staates für Leben und Gesundheit aus Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 GG zugrunde (vgl. z.B. BVerfG, Beschlüsse vom 13. Mai 2020 – 1 BvR 1021/20 –, juris Rn. 8, vom 12. Mai 2020 – 1 BvR 1027/20 –, juris Rn. 6, und vom 1. Mai 2020 – 1 BvR 1003/20 –, juris Rn. 7). Randnummer 19
Angaben des Antragstellers keine Erkenntnisse dazu gebe, dass die Teilnahme konkret an seinen Heimspielen zu „weiteren Infektionswellen“ geführt hätte. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die bisherigen Heimspiele der nunmehr angegriffenen Kapazitätshöchstgrenze unterlagen. Randnummer 21
Durchführung des Tests vor dem Zutritt zur Großveranstaltung noch infiziert. Im Falle einer eingeschleppten Infektion verfügen getestete Personen des Weiteren nicht über einen mit Genesenen und Geimpften vergleichbaren Schutz weder vor einer Infektion noch vor einem schwerwiegenden Krankheitsverlauf. Gleichzeitig dürften sie ihrerseits im Fall einer Ansteckung verglichen mit Geimpften und Genesenen eine höhere Infektiosität aufweisen. Hinzu kommt, dass bei „nur“ Getesteten – anders als im Regelfall bei Geimpften und Genesenen – die Absonderungspflicht im Fall einer Infektion auch für enge Kontaktpersonen besteht, so dass dann die zuständigen Gesundheitsämter aufwändige Maßnahmen zur Kontaktnachverfolgung ergreifen müssen (vgl. zum Ganzen auch VG Berlin, Beschluss vom 20. August 2021 – 14 L 467/21 –, juris Rn. 32 ). Diese Ausführungen werden auch durch die vom Antragsteller selbst vorgelegten Hinweise des RKI gestützt, die von einem erhöhten Risiko bei 3G-Veranstaltungen ausgehen (vgl. RKI, Flyer zu 2G und 3G, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Co-ronavirus/Downloads/Flyer-2G3G.pdf, abgerufen am 14. Oktober 2021). Randnummer 23
SchMV gilt bei Großveranstaltungen mit der 2G-Bedingung keine Personenobergrenze und damit – wovon auch der Antragsgegner ausweislich seiner Antragserwiderung ausgeht – auch keine Höchstkapazitätsgrenze. Es erscheint danach – auch konkret für den Antragsteller – ohne erheblichen Mehraufwand möglich, finanzielle Verluste infolge der Höchstkapazitätsgrenze für 3G-Veranstaltungen zu vermeiden. Soweit der Antragsteller die Möglichkeit der Durchführung seiner Veranstaltung unter der 2G-Bedingung mit Hinweis auf etwaige nicht geimpfte oder genesene Spieler und Mannschaftsbetreuende in Abrede stellt, dringt er damit nicht durch. Er verkennt bereits, dass
SchMV Personen, die an sportlichen Wettkämpfen teilnehmen, nicht geimpft oder genesen, sondern nur PCR-getestet sein müssen. Hinsichtlich der nicht vollständig geimpften Mannschaftsbetreuenden, den sonstigen eigenen Mitarbeitenden oder dem Personal von Dienstleistenden müssen diese
SchMV nur dann selbst geimpft oder genesen sein, wenn sie „mit Kundinnen und Kunden oder Zuschauenden in unmittelbaren Kontakt“ kommen. Der Antragsteller trägt selber vor, dass es „in der Regel“ keinen unmittelbaren Kontakt zwischen den eingesetzten Ordnungskräften und Zuschauenden gibt. Warum insofern eine Aufteilung der Ordnungskräfte dahingehend, dass in Bereichen mit Kontakt zu Zuschauenden geimpftes oder genesenes Personal und in anderen Bereichen getestetes Personal eingesetzt wird, nicht möglich sein soll, erschließt sich nicht. Der Antragsteller mag im Übrigen zwar – wie er geltend macht – arbeitsrechtlich eine Impfung seiner eigenen Mitarbeitenden nicht anweisen können, er hat aber durchaus die Möglichkeit, den Einsatz des Personals bei seinen Veranstaltungen von der 2G-Bedingung abhängig zu machen. Angesichts der hohen Impfquote ist nicht substantiiert dargelegt, dass dem Antragsteller die Durchführung der Veranstaltung unter diesen Bedingungen nicht möglich wäre. Weiter entschärft wird die Eingriffsintensität zudem durch die mit § 38 Abs. 4 Satz 1
haltigen Rückgang der Fallzahlen zu erreichen. Zwar weist der Antragsteller mit Recht darauf hin, dass bei der derzeitigen Infektionslage ein sog. „superspreading event“ bei unter 3G-Bedingung durchgeführten Veranstaltungen nicht überwiegend wahrscheinlich sein dürfte. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass es sich bei der Maßnahme lediglich um einen Bestandteil des in der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung enthaltenen Gesamtpakets handelt, dessen Effizienz von der Funktionsfähigkeit aller Bestandteile, mithin auch der hier angegriffenen Maßnahme abhängt. Angesichts der jahreszeitlich zu erwartenden (Re-)Dynamisierung des Infektionsgeschehens erscheint es bei summarischer Prüfung gerechtfertigt, dass der Verordnungsgeber noch nicht sämtliche Beschränkungen lockert. Randnummer 26 3. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer danach erforderlichen Ausnahmezulassung
SchMV liegen nicht vor. Randnummer 27 Soweit der Antragsgegner geltend macht, hiernach könne niemals eine Ausnahme von den Vorgaben des § 38 Abs. 2 3. InfSchMV zugelassen werden, überzeugt dies allerdings nicht.
dem Wortlaut der Vorschrift sind keine Bestimmungen der Verordnung von der Zulassungsfähigkeit in begründeten Einzelfällen grundsätzlich ausgenommen. Das entspricht auch dem Sinn und Zweck der Bestimmung als „Experimentierklausel“. Randnummer 28 Dem Antragsgegner ist jedoch in der Bewertung zu folgen, dass es sich bei der in Rede stehenden Veranstaltung nicht um einen „begründeten Einzelfall“ im Sinne der Vorschrift handelt. Punktspiele in der Fußball-Bundesliga finden regelmäßig jede zweite Woche statt. Eine besondere Singularität des Heimspiels am 16. Oktober 2021 gegen den VfL Wolfsburg ist nicht dargetan. Der Hinweis auf ein „bewährtes Hygienekonzept“ vermag einen zulassungsfähigen Einzelfall von vornherein nicht zu begründen. III. Randnummer 29 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Werts des Verfahrensgegenstands beruht auf § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG).
1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit – wie hier – nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert
der sich aus dem Antrag für den Antragsteller ergebenden Bedeutung der Sache
Ermessen zu bestimmen. Der Antragsteller geht hier für das Gericht
vollziehbar von Mehreinnahmen von 150.000,- € aus, die sich bei der gewünschten Erhöhung der Kapazität von 50 % auf 80 % ergeben würden. Das Gericht setzt diesen Wert wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache in voller Höhe an (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ-Beilage 2013, 57, Punkt 1.5 Satz 2). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001481377
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.