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VG Berlin 35. Kammer 35 K 112/21 A Urteil Die 1... geborene Klägerin ist iranische Staatsangehörige und begehrt die Verpflichtung der Beklagten, über

Verfahrensgang vorgehend VG Berlin, kein Datum verfügbar, VG 35 K 112/21 Tenor Die Beklagte wird verpflichtet, über den Asylantrag der Klägerin vom 15. April 2020 zu entscheiden. Die Beklagte trägt di

Art. 3

der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - sei dabei sorgfältig in den Blick zu nehmen. Bei der Prüfung der Erheblichkeit einer etwaigen Rechtsgutverletzung seien neben den individuellen Umständen auch die aktuelle Erkenntnislage über die humanitären Bedingungen in dem zuständigen Mitgliedstaat zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgebend. Die Tatsache, dass die europäische Kommission bislang kein Vertragsverletzungsverfahren gegen Griechenland eingeleitet habe, lasse den Schluss zu, dass die Situation vor Ort als angemessen beurteilt und Griechenland stattdessen weiterhin bei der Bewältigung der Herausforderungen in den Bereichen Asyl und Migration in Form vielfältiger Maßnahmen unterstützt werde. Angesichts der Dynamik von Versorgungssituation und Arbeitsmarktlage, auch unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Corona-Pandemie, sei die Beklagte auf eine stets aktualisierte Erkenntnislage angewiesen, damit diese Grundlage der Entscheidung werden könne. Randnummer 17 Zudem gebe es noch laufende Abstimmungen mit dem BMI hinsichtlich der Fälle von Anträgen in Griechenland Schutzberechtigter. Das BMI sei in einem regelmäßigen Austausch mit der griechischen Regierung, um die Lage von Schutzberechtigten in Griechenland zu verbessern. Einzelheiten zu diesem Austausch seien der Beklagten nicht bekannt. Randnummer 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen, elektronisch geführten Verwaltungsvorganges des Bundesamtes - VV - Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 19 Die Entscheidung ergeht gemäß § 87a Abs. 2 und Abs. 3 VwGO durch den Berichterstatter sowie gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung. Hiermit haben sich die Beteiligten einverstanden erklärt (s. Bl. 55 und 58 d. A.). Randnummer 20 Die Klage ist zulässig und begründet. Randnummer 21

  1. Sie ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO in Form der Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig. Randnummer 22 Nach § 75 Satz 1 VwGO ist eine Verpflichtungsklage abweichend von § 68 VwGO zulässig, wenn über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Nach Satz 2 der Vorschrift kann die Klage nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Einhaltung der Frist des § 75 Satz 2 VwGO ist eine besondere Prozessvoraussetzung, nach deren Ablauf eine daraufhin erhobene Klage unabhängig davon zulässig ist, ob sich die Verzögerung der Verwaltungsentscheidung als unzureichend begründet erweist oder nicht. Die dreimonatige Sperrfrist gilt auch im Bereich des Asylrechts. Sie wird weder durch Art. 31 Abs. 3 und 5 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes - Asylverfahrensrichtlinie - (abrufbar bei juris) noch durch § 24 Abs. 4 AsylG modifiziert (vgl. BVerwG, Urteil vom
  3. Juli 2018 - BVerwG 1 C 18.17 - juris, Rn. 14, VG Magdeburg, Urteil vom
  4. Februar 2021 - 9 A 363/20 - juris, Rn. 18 ff., 20, VG Osnabrück, Urteil vom
  5. April 2021- 5 A 515/20 - abrufbar unter https://www.asyl.net/fileadmin/user_upload/29608.pdf, VG Hannover, Urteil vom
  6. Juni 2021 - 12 A 3583/21 - Bl. 45 ff. d. A. und zudem abrufbar unter https://www.asyl.net/rsdb/m29790/). Randnummer 23 Die genannte dreimonatige Sperrfrist ist vorliegend gewahrt. Zwischen der Asylantragstellung im April 2020 und der Klageerhebung im April 2021 liegen (etwa) 12 Monate. Randnummer 24 Die Klägerin hat darüber hinaus das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für ihre auf eine Bescheidung beschränkte Untätigkeitsklage. Eine Asylantragstellerin, über deren Asylantrag nicht in angemessener Frist entschieden wurde, hat jedenfalls dann ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Untätigkeitsklage mit dem Ziel, das Bundesamt zur Bescheidung ihres Antrages zu verpflichten, wenn sie vom Bundesamt bisher nicht zu ihren Asylgründen angehört wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom
  7. Juli 2018 - BVerwG 1 C 18.17 - juris, Rn. 32 ff.). Randnummer 25 So liegt der Fall hier. Die Klägerin wurde bislang lediglich zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates und zur Zulässigkeit ihres Asylantrages angehört. Das Bundesamt hat sie bisher nicht gemäß § 25 AsylG zu ihren Asylgründen angehört. Randnummer 26
  8. Die Untätigkeitsklage ist auch begründet. Randnummer 27 Über den Asylantrag der Klägerin wurde ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden. Das Verfahren ist deshalb nicht nach § 75 Satz 3 VwGO unter Setzung einer Entscheidungsfrist auszusetzen, sondern die Beklagte ist ohne weitere Entscheidungsvorgaben zur Entscheidung über den Asylantrag zu verpflichten (vgl. BVerwG, Urteil vom
  9. Juli 2018 - BVerwG 1 C 18.17 - juris, Rn. 56 f., OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  10. März 2019 - OVG 2 L 32.18 - juris, Rn. 3, VG Berlin, Gerichtsbescheid vom
  11. Februar 202 - VG 23 K 482/20 A -, VG Magdeburg, a. a. O., Rn. 25 ff., VG Osnabrück, a. a. O., VG Hannover, a. a. O.). Randnummer 28 Ob ein zureichender Grund für die Verzögerung vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Neben den vielfältigen Umständen, die eine verzögerte behördliche Entscheidung dem Grunde nach rechtfertigen können, ist auch eine etwaige besondere Dringlichkeit der Angelegenheit für die Klägerin zu berücksichtigen. Zureichende Gründe sind dabei nur solche, die mit der Rechtsordnung in Einklang stehen. Als mögliche zureichende Gründe für eine Verzögerung sind unter anderem anerkannt worden ein besonderer Umfang und besondere Schwierigkeiten der Sachaufklärung oder die außergewöhnliche Belastung einer Behörde, auf die durch organisatorische Maßnahmen nicht kurzfristig reagiert werden kann. Das Gericht hat dabei im Einzelfall zu prüfen, ob ein zureichender Grund für die Untätigkeit vorliegt. Hierbei ist auf den konkreten Fall abzustellen. Alle Umstände sind abwägend zu bewerten. Der Behörde obliegt regelmäßig die Darlegung eines „zureichenden Grundes“. Das Gericht hat hinsichtlich der Frage, ob ein zureichender Grund für die Verzögerung der Entscheidung vorliegt, einen gewissen Beurteilungsspielraum (vgl. VG Berlin, Beschlüsse vom
  12. Februar 2017 - VG 7 K 526.16 V - und
  13. Mai 2017 - VG 3 K 824.16 V - m. w. N.). Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen eines zureichenden Grundes ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. BVerwG, a. a. O., Rn. 16, m. w. N., VG Berlin, Gerichtsbescheid vom
  14. Februar 2021 - VG 23 K 482/20 A -). Randnummer 29 Gemessen daran ist kein zureichender Grund für eine Nichtbescheidung des Asylantrages der Klägerin erkennbar. Die von der Beklagten vorgebrachten Gründe rechtfertigen die Nichtbescheidung nicht. Randnummer 30 Zwar führt die Beklagte aus, im Rahmen der Bescheidung des Asylantrags sei zunächst insbesondere die Zulässigkeit des Antrags zu prüfen, weil der Klägerin bereits in Griechenland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei. Dies erfordere aufgrund der zu würdigenden Situation von Schutzberechtigten in Griechenland einen erhöhten Aufwand. Randnummer 31 Zutreffend hieran ist lediglich, dass die Beklagte bei der Bescheidung des Asylantrages sorgfältig zu prüfen haben wird, ob der schutzberechtigten Klägerin bei einer Rückkehr nach Griechenland eine mögliche Verletzung der ihr in Art.

Art. 3EMRK garantierten Rechtsgüter droht.

Bei einer solchen Prüfung gilt generell, dass die Beurteilung, ob Personen im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahren drohen, die ein „Mindestmaß an Schwere“ erreichen, von einer Vielzahl individueller Umstände und Faktoren wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, dem Vermögen und familiären oder freundschaftlichen Verbindungen der Personen anhängig ist. Die Entscheidung bedarf stets einer Würdigung des Einzelfalls (vgl. bspw. OVG Saarlouis, Beschluss vom 15. Juli 2021 - 2 A 10/21 - juris; Rn. 12 ff.). Randnummer 32 Es ist vorliegend jedoch nicht erkennbar, warum der Beklagten die erforderliche Einzelfallprüfung derzeit nicht möglich sein soll. Denn zum einen ist der Gesundheitszustand der Klägerin durch vorgelegte Atteste dokumentiert, so dass auch eine Würdigung der Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles - wie bspw. der Behinderung der Klägerin - möglich erscheint (vgl. hierzu bereits VG Hannover, a. a. O., m. w. N.). Zum anderen liegen bereits zahlreiche Erkenntnisse und gerichtliche Entscheidungen dazu vor, wie die Lebensumstände für Personen sind, die in Griechenland internationalen Schutz erhalten haben und dorthin zurückkehren. Die Beklagte kann hier auf verschiedene Entscheidungen zurückgreifen. So gibt es beispielsweise Gerichte, die aufgrund der aktuellen Lage derzeit davon ausgehen, dass in der Bundesrepublik Deutschland gestellte Asylanträge von Personen, denen in Griechenland bereits internationaler Schutz zuerkannt wurde, nicht als unzulässig abgelehnt werden dürfen. Vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls bestehe generell die ernsthafte Gefahr, dass solche Personen im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland ihre elementarsten Bedürfnisse für einen längeren Zeitraum nicht befriedigen könnten und dass Rechte aus Art.

Art. 3EMRK verletzt würden.

Insoweit wird auf exemplarisch auf die nachfolgend aufgezählten gerichtlichen Entscheidungen und die darin genannten Erkenntnismittel Bezug genommen, auf welche die Beklagte im Rahmen der ihr obliegenden eigenen Prüfung ggf. zurückgreifen kann (s. bspw. OVG Lüneburg, Urteil vom

  1. April 2021 - 10 LB 244/20 - juris, Leitsatz und Rn. 23 ff., OVG Münster, Urteil vom
  2. Januar 2021 - 11 A 2982/20.A - juris, Leitsätze und Rn. 32 ff., VG Hannover, a. a. O., VG Ansbach, Urteil vom
  3. Juni 2021 - AN 17 K 18.50488, AN 17 K 18.50441 - juris, Rn. 31 ff., m. w. N.). Randnummer 33 Soweit die Beklagte (s. bspw. den Schriftsatz vom
  4. Juni 2021, dort S. 2) hiergegen sinngemäß einwendet, es fehle an aktuellen Erkenntnissen über die Versorgungssituation in Griechenland und die Lage auf dem Arbeitsmarkt, auch im Hinblick auf die Auswirkungen der Corona-Pandemie, trifft dies nicht zu (vgl. zu diesem Einwand bereits: VG Hannover, a. a. O., m. w. N., sowie OVG Münster, a. a. O., Rn. 67 ff. zur Arbeitsmarktsituation sowie Rn. 74 ff. zu Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Wirtschaftslage in Griechenland). Randnummer 34 Die Beklagte legt auch sonst nicht nachvollziehbar dar, welche besonderen Schwierigkeiten sich im Hinblick auf die Sachaufklärung ergeben sollen. Sie vermochte im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens auf Nachfragen des Gerichts (s. wegen der Einzelheiten die gerichtlichen Verfügungen vom
  5. Mai 2021 und
  6. Juni 2021) nicht in einem ausreichenden Maß zu vermitteln, dass sie überhaupt weitere konkrete Schritte zur Aktualisierung der Erkenntnislage (bezogen auf Griechenland) unternommen hat. Randnummer 35 Nichts anderes ergibt sich aus den Hinweisen der Beklagten auf Abstimmungen mit dem BMI (s. hierzu bereits das Schreiben des Bundesamtes vom
  7. April 2021, Dokument Nr. 60 im VV). Es ist nicht erkennbar, was genau mit oder von dem BMI abgestimmt wird. Die Beklagte konnte hierzu keine näheren Angaben machen. Auf Nachfrage teilte sie lediglich allgemein mit, es gebe einen regelmäßigen Austausch des BMI mit Vertreterinnen und Vertretern der griechischen Regierung. Einzelheiten über diesen Austausch seien der Beklagten nicht bekannt. Randnummer 36 Etwaige besondere Schwierigkeiten bei der Bescheidung ergeben sich auch nicht etwa aus dem Vermerk des Bundesamtes vom
  8. September 2020 (Dokument Nr. 57 im VV). Darin heißt es lediglich, es sei ein Drittstaatenbescheid zu erstellen, da die Klägerin internationalen Schutz in Griechenland erhalten habe. Der Vorgang sei aber mangels individueller Zusicherung Griechenlands zur angemessenen Unterbringung und Versorgung der Klägerin nicht entscheidungsreif. Vorliegend ist jedoch gar nicht erkennbar, dass die Beklagte versucht hätte, eine individuelle Zusicherung von den griechischen Behörden für die Klägerin zu erhalten. Im Übrigen könnte die Beklagte aufgrund des für das Asylverfahren bestehenden Beschleunigungsgrundsatzes ohnehin nicht unbegrenzt auf die Abgabe einer solchen individuellen Zusicherung warten (vgl. VG Hannover, a. a. O., m. w. N.). Darüber hinaus steht es der Beklagten nicht zu, die Entscheidung über den Asylantrag der Klägerin so lange aufzuschieben, bis dieser möglicherweise in ferner Zukunft irgendwann unzulässig wird. Die Beklagte ist vielmehr gehalten, aufgrund der aktuell verfügbaren Erkenntnisse über den Asylantrag der Klägerin zu entscheiden (vgl. VG Berlin, Gerichtsbescheid vom
  9. Februar 2021 - VG 23 K 482/20 A - m. w. N.). Randnummer 37 Nach alldem ist für die von der Beklagten beantragten Aussetzung des Verfahrens nach § 75 Satz 3 VwGO kein Raum. Hiergegen sprechen der bereits eingetretene Zeitablauf und der Umstand, dass gar nicht erkennbar ist, dass die Beklagte die bereits vergangene Zeit zu konkreten Ermittlungen oder zur gezielten Förderung des Asylverfahrens der Klägerin genutzt hätte. Soweit erkennbar führt die Beklagte auch derzeit keine konkreten Ermittlungen wegen des Asylantrages der Klägerin durch, deren Ergebnis abgewartet werden müsste oder könnte. Randnummer 38 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO und §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001481444

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