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LG Berlin 103. Kammer für Handelssachen 103 O 7/20 Urteil Wettbewerbsverstoß: Wirksamkeit einer formularmäßigen Abtretungsbearbeitungsgebühr einer Flu

Obsah (6)Art. 15Artikel 17Artikel 6§ 247§ 8§ 13

Wettbewerbsverstoß: Wirksamkeit einer formularmäßigen Abtretungsbearbeitungsgebühr einer Fluggesellschaft für an Dritte abgetretene Entschädigungsansprüche von Fluggästen Orientierungssatz 1. Art. 15

Art. 15Abs.

1 Fluggastrechte-VO - insbesondere durch abweichende oder restriktive Bestimmungen im Beförderungsvertrag - nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. (Rn.41)

  1. Allgemeine Geschäftsbedingungen einer Fluggesellschaft, die für den Fall der Abtretung von Entschädigungsansprüchen von Fluggästen an Dritte eine "Abtretungsbearbeitungsgebühr" vorsehen oder eine Verpflichtung zur direkten Forderungsanmeldung durch den Passagier enthalten, begründen einen Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 Fluggastrechte-VO. (Rn.44) Tenor
  2. Die Beklagte wird verurteilt, a. es bei der Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu € 250.000,00 - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an ihrem geschäftsführenden Direktor (CEO), zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in Geschäftsbedingungen für Luftbeförderungsverträge gegenüber Verbrauchern wörtlich oder inhaltsgleich nachstehende Klauseln zu verwenden und/oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf diese Klauseln zu berufen: aa. „Entschädigungsansprüche

der Verordnung 261 sind direkt bei ... über die Website einzureichen. die Antwort senden wir innerhalb von 30 Tagen direkt an Sie.“ und/oder bb. „ ... bearbeitet keine Ansprüche, die von der buchenden Person (sofern die buchende Person nicht auch zugleich ein Passagier ist) oder von Dritten eingereicht werden, sofern die jeweiligen Passagiere nicht zuvor einen Anspruch direkt bei uns eingereicht und ... die Möglichkeit gegeben hat,

Artikel 17.4.3 zu antworten.“ und/oder cc.

„Um die Kosten zu decken, die ... im Zusammenhang mit der Abtretung entstehen, erhebt ... eine Abtretungsbearbeitungsgebühr pro abgetretenen Anspruch pro Passagier in Höhe des Betrags, der zum jeweiligen Zeitpunkt auf der Website veröffentlicht ist. Die abtretende Person und der Abtretungsempfänger sind für die Zahlung der Abtretungsbearbeitungsgebühr und zusätzlichen Ausgaben, die aus der Abtretung entstehen,

Artikel 6:200 des Bürgergesetzbuches gesamtschuldnerisch haftbar.

... ist berechtigt, die Abtretungsbearbeitungsgebühr von jeglichem dem Abtretungsempfänger zu zahlenden Betrag abzuziehen.“ und/oder dd. „Um Sie und Ihre Rechte zu schützen, wird ... in Fällen, in denen die Passagiere oder die Buchung nicht den Artikel 17.4.3 erfüllen, nur die Ansprüche Dritter bearbeiten, bei denen im Rahmen des Antrags die Kontakt- und Zahlungsdaten des Passagiers angegeben sind, damit ... die Zahlung direkt an den Passagier tätigen kann.“ b. an den Kläger € 299,60 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.03.2020 zu zahlen.

  1. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  2. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000 € vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten wegen Unterlassung und Zahlung aus Wettbewerbsverstoß aufgrund der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten. Randnummer 2 Die Klägerin ist die ... e.V. Die Beklagte ist eine ungarische Fluggesellschaft mit Sitz in ... , Ungarn. Sie betreibt einen deutschsprachigen Internetauftritt unter der Adresse www. ... .com/de-de . Über diese Webseite vertreibt die Beklagte ihre Flugreisen auf dem deutschen Markt. Randnummer 3 Die „Allgemeinen Beförderungsbedingungen von Passagieren und Gepäck“ (ABB) der Beklagten beinhalteten unter anderem folgende Klauseln: Randnummer 4 „17.4.3 Entschädigungsansprüche

der Verordnung 261 sind direkt bei ... über die Website einzureichen. Die Antwort senden wir innerhalb von 30 Tagen direkt an Sie. Randnummer 5 17.4.4 Um Sie und Ihre Rechte zu schützen, wird ... in Fällen, in denen die Passagiere oder die Buchung nicht den Artikel 17.4.3 erfüllen, nur die Ansprüche Dritter bearbeiten, bei denen im Rahmen des Antrags die Kontakt und Zahlungsdaten des Passagiers angegeben sind, damit ... die Zahlung direkt an den Passagier tätigen kann. Randnummer 6 […] Randnummer 7 17.4.9 Um die Kosten zu decken, die ... im Zusammenhang mit der Abtretung entstehen, erhebt ... eine Abtretungsbearbeitungsgebühr pro abgetretenen Anspruch pro Passagier in Höhe des Betrags, der zum jeweiligen Zeitpunkt auf der Webseite veröffentlicht ist. Die abtretende Person und der Abtretungsempfänger sind für die Zahlung der Abtretungsbearbeitungsgebühr und zusätzlichen Ausgaben, die aus der Abtretung entstehen,

Artikel 6:200 des Bürgergesetzbuches gesamtschuldnerisch haftbar.

... ist berechtigt, die Abtretungsbearbeitungsgebühr von jeglichem dem Abtretungsempfänger zu zahlenden Betrag abzuziehen.“ Randnummer 8 Zuvor hatte die Klausel 14.4.4 wie folgt gelautet: Randnummer 9 „17.4.4 ... bearbeitet keine Ansprüche, die von der buchenden Person (sofern die buchende Person nicht auch zugleich ein Passagier ist) oder von Dritten eingereicht werden, sofern die jeweiligen Passagiere nicht zuvor einen Anspruch direkt bei uns eingereicht und ... die Möglichkeit gegeben hat,

Artikel 17

.4.3 zu antworten.“ Randnummer 10 Ferner beinhalten die ABB folgende Klausel zur Rechtswahl: Randnummer 11 „21.1 Sofern nicht anders im Übereinkommen oder anderen geltenden Rechtsvorschriften angegeben ist, gilt: Randnummer 12

  1. a)Diese Allgemeinen Beförderungsbedingungen sowie sämtliche Beförderungen, die wir Ihnen (in Hinsicht auf Ihre Person bzw. Ihr Gepäck) zusagen, unterlieg[en] den Gesetzen von Ungarn und“. Randnummer 13 Mit Schreiben vom 05.09.2019 mahnte die Klägerin die Beklagte ab und forderte sie erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie der Zahlung der Abmahnkostenpauschale auf. Randnummer 14 Der Kläger meint, die genannten Klauseln der ABB der Beklagten stellen unlauteres Handeln iSd UWG dar. Sie ist der Ansicht, die Klauseln der ABB beschränken die Fluggäste in ihren Rechten und seien daher nach §§ 305-310 BGB und Art. 15 der Fluggastrechte-VO unwirksam. Randnummer 15 Der Kläger beantragt, Randnummer 16 die Beklagte zu verurteilen Randnummer 17 1. es bei der Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu € 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an ihrem geschäftsführenden Direktor (CEO), zu unterlassen, Randnummer 18 im geschäftlichen Verkehr in Geschäftsbedingungen für Luftbeförderungsverträge gegenüber Verbrauchern wörtlich oder inhaltsgleich nachstehende Klauseln zu verwenden und/oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf diese Klauseln zu berufen: Randnummer 19
  2. a)„ENTSCHÄDIGUNGSANSPRÜCHE

DER VERORDNUNG 261 SIND DIREKT BEI ... ÜBER DIE WEBSITE EINZUREICHEN. Die Antwort senden wir innerhalb von 30 Tagen direkt an Sie.“ Randnummer 20 und/oder Randnummer 21 b) „ ... BEARBEITET KEINE ANSPRÜCHE, DIE VON DER BUCHENDEN PERSON (SOFERN DIE BUCHENDE PERSON NICHT AUCH ZUGLEICH EIN PASSAGIER IST) ODER VON DRITTEN EINGEREICHT WERDEN, SOFERN DIE JEWEILIGEN PASSAGIERE NICHT ZUVOR EINEN ANSPRUCH DIREKT BEI UNS EINGEREICHT UND ... DIE MÖGLICHKEIT GEGEBEN HAT,

ARTIKEL 17.4.3 ZU ANTWORTEN.“ Randnummer 22 und/oder Randnummer 23

  1. c)„UM DIE KOSTEN ZU DECKEN, DIE ... IM ZUSAMMENHANG MIT DER ABTRETUNG ENTSTEHEN, ERHEBT ... EINE ABTRETUNGSBEARBEITUNGSGEBÜHR PRO ABGETRETENEN ANSPRUCH PRO PASSAGIER IN HÖHE DES BETRAGS, DER ZUM JEWEILIGEN ZEITPUNKT AUF DER WEBSITE VERÖFFENTLICHT IST. DIE ABTRETENDE PERSON UND DER ABTRETUNGSEMPFÄNGER SIND FÜR DIE ZAHLUNG DER ABTRETUNGSBEARBEITUNGSGEBÜHR UND ZUSÄTZLICHEN AUSGABEN, DIE AUS DER ABTRETUNG ENTSTEHEN, GEMÄSS ARTIKEL 6:200 des Bürgergesetzbuches GESAMTSCHULDNERISCH HAFTBAR. ... IST BERECHTIGT, DIE ABTRETUNGSBEARBEITUNGSGEBÜHR VON JEGLICHEM DEM ABTRETUNGSEMPFÄNGER ZU ZAHLENDEN BETRAG ABZUZIEHEN.“ Randnummer 24 und/oder Randnummer 25
  2. d)„UM SIE UND IHRE RECHTE ZU SCHÜTZEN, WIRD ... IN FÄLLEN, IN DENEN DIE PASSAGIERE ODER DIE BUCHUNG NICHT DEN ARTIKEL 17.4.3 ERFÜLLEN, NUR DIE ANSPRÜCHE ERFÜLLEN, NUR DIE ANSPRÜCHE DRITTER BEARBEITEN, BEI DENEN IM RAHMEN DES ANTRAGS DIE KONTAKT UND ZAHLUNGSDATEN DES PASSAGIERS ANGEGEBEN SIND, DAMIT ... DIE ZAHLUNG DIREKT AN DEN PASSAGIER TÄTIGEN KANN.“ Randnummer 26 2. an den Kläger € 299,60 nebst Zinsen hieraus in Höhe von Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

§ 247BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Randnummer 27 Die Beklagte beantragt, Randnummer 28 die Klage abzuweisen. Randnummer 29 Die Beklagte meint, die ABB beinhalten eine wirksame Rechtswahlklausel zugunsten ungarischen Rechts, sodass diese auch nach ungarischem Recht zu beurteilen seien. Sie ist der Ansicht, die ABB stellen kein Abtretungsverbot dar, sondern sollten vielmehr die Rechte der Passagiere schützen, weshalb Art. 15 Fluggastrechte-VO nicht verletzt sei. Randnummer 30 Wegen des Vortrags der Parteien im Einzelnen wird auf die Schriftsätze ihrer Prozessbevollmächtigten nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 31 Die Klage hat vollen Erfolg. Randnummer 32 Das Landgericht Düsseldorf hat in einem Verfügungsverfahren, in dem es um die Wettbewerbwidrigkeit der auch hier streitgegenständlichen Klauseln 17.4.

  1. (frühere Fassung) sowie 17.4.
  2. in den ABB der Beklagten ging, mit Urteil vom 18.04.2019 Folgendes ausgeführt: Randnummer 33 „Der zulässige (I) Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist begründet (II). Randnummer 34 I. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte und die örtliche Zuständigkeit des LG Düsseldorf ergeben sich aus Art. 26 EuGVVO bzw. § 39 ZPO. Randnummer 35 II. Der Antrag ist begründet. Randnummer 36 Der Ast. steht gegen die Ag. ein im Wege einstweiliger Verfügung sicherbarer Anspruch auf Unterlassung des im Tenor beschriebenen Verhaltens aus §§ 8 I 1, III Nr. 1, 3 I, 3 a UWG zu. Randnummer 37
  3. Ob der Ast. ein zu sichernder Anspruch zusteht, beurteilt sich nach deutschem Recht. Das auf das Verhältnis der Verfahrensparteien anwendbare Recht ist nach den Vorschriften der VO (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.7.​über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-II-VO) zu bestimmen. Nach deren Art. 6 I ist auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus unlauterem Wettbewerbsverhalten das Recht des Staates anzuwenden, in dessen Gebiet die Wettbewerbsbeziehungen oder die kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt worden sind oder wahrscheinlich beeinträchtigt werden. Es gilt das anzuwendende Recht des Marktortes. Danach ist deutsches Recht anzuwenden, weil die wettbewerblichen Interessen der Parteien in Deutschland aufeinandertreffen, wo durch ihr Verhalten im Wettbewerb auf die Entschließung potentieller Kunden eingewirkt werden soll und das Wettbewerbsrecht unlauteres Konkurrenzverhalten sowohl im Interesse der Allgemeinheit als auch der möglichen Kunden als Marktteilnehmer verhindern soll (vgl. BGH, GRUR 1991, 463 – Kauf im Ausland) und wo die nach Auffassung der Ast. von der Rechtsordnung missbilligten allgemeinen Geschäftsbedingungen der Ag. gegenüber Verbrauchern benutzt wurden. Randnummer 38
  4. Die Ast. ist gem. § 8 III Nr. 1 UWG anspruchsberechtigt. Randnummer 39 a) Das die Verwendung der von der Ast. beanstandeten Klauseln eine geschäftliche Handlung (§ 2 I Nr. 1 UWG) darstellt, liegt auf der Hand und bedarf keiner vertiefenden Begründung. [...] Randnummer 40 b) Nach § 3 a UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Randnummer 41 Eine solche Marktverhaltensregelung stellt Art. 15 I Fluggastrecht-VO dar. Danach dürfen die Verpflichtungen gegenüber Fluggästen

der in Rede stehenden Verordnung – insbesondere durch abweichende oder restriktive Bestimmungen im Beförderungsvertrag – nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Dieser Regelung gilt in den Mitgliedstaaten der EU unmittelbar (Art. 288 AEUV). Schon der Wortlaut dieser Vorschrift spricht unmissverständlich dafür, dass sie zumindest auch dazu bestimmt ist, das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer zu regeln (vgl. BGH, GRUR 2017, 641 Rn. 20 – Zuzahlungsverzicht bei Hilfsmitteln und Köhler/Bornkamm, UWG,

  1. Aufl., § 3 a Rn. 1.61). Randnummer 42 Die Fluggastrechte-VO erhebt Art. 15 I zum einseitig-negativ zwingenden Recht, indem jene Ansprüche „nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen“, wohl aber – im Umkehrschluss – erweitert werden dürfen. Dabei handelt es sich um eine Anordnung, welche sich allein auf etwaige Abbedingungsversuche durch die Bet. bezieht. Das Verbot der Rechtsbeschränkung gilt losgelöst davon, ob die Einschränkung oder der Ausschluss der Fluggastrechte individualvertraglich oder im Wege einer Formularabrede vereinbart werden (vgl. BeckOGK/Steinrötter, 1.3.​2019, Fluggastrechte-VO Art. 15 Rn. 5, 7; ähnlich LG Nürnberg-Fürth, NZV 2019, 100). Randnummer 43 Das die in Rede stehenden Klausel Nr. 17.4.9 die Rechte der Anspruchsteller einschränkt, steht außer Zweifel, weil sie die durch die Verordnung begründeten materiell-rechtlichen Ansprüche der ursprünglichen Anspruchsinhaber dadurch schmälert, dass sie die Anspruchsinhaber für die von ihr in Abtretungsfällen beanspruchte Bearbeitungsgebühr in Mithaftung nimmt und zudem zu erwarten ist, dass die Bearbeitungsgebühr in solchen Fällen wirtschaftlich auf die „Fluggäste“ abgewälzt. Randnummer 44 Die Regelung unter Nr. 17.4.
  2. schränkt zwar den materiell-rechtlichen Anspruch der betroffenen „Fluggäste“ nicht ein, beschränkt diese aber bei der Geltendmachung ihrer Rechte, weil sie deren Möglichkeit, sich bei der Geltendmachung der Ansprüche professioneller Hilfe zu bedienen, stark behindert. Auch diese Einschränkung ist nach Auffassung der Kammer an Art. 15 I Fluggastrecht-VO zu messen. Die Unionsrechtsordnung ist von dem Grundsatz geprägt, dass die Durchsetzung der durch sie verliehenen Rechte nicht übermäßig erschwert werden darf. Dafür, dass Art. 15 I der Verordnung nicht auf die Einschränkung des materiellen Anspruchsinhalts beschränkt werden darf, ergibt sich insbesondere aus Art. 15 II der Vorschrift, der die Rechtsstellung des Fluggastes regelt, falls ihm gegenüber dennoch „eine abweichende oder restriktive Bestimmung“ angewandt oder er nicht ordnungsgemäß über seine Rechte unterrichtet wird. Zudem ergibt sich aus Erwägungsgrund 20 der Verordnung, dass die in Art. 14 Fluggastrechte-VO geregelten Informationspflichten dazu dienen sollen, die Fluggäste umfassend über ihre Rechte zu informieren, damit sie diese Rechte wirksam wahrnehmen können. Dies zeigt, dass die Verordnung nicht nur die Begründung von materiellen Rechten, sondern auch deren effektive und ungehinderte Durchsetzung garantieren will. Randnummer 45 Nach alledem kann dahinstehen, ob sich die Unwirksamkeit der in Rede stehenden Klauseln auch aus deutschem oder ungarischem Sachrecht ergibt und ob sie überhaupt wirksam in die von der Ag. angebotenen Beförderungsverträge einbezogen werden können. Randnummer 46 c) Es ist nicht dargetan, dass überwiegende Interessen der Ag. dem Erlass der einstweiligen Verfügung entgegenstehen. Dass die Nichtverwendung der in Rede stehenden Klauseln in Deutschland mit der in Ungarn erteilten Genehmigung kollidiert, stellt ein solches überwiegendes Interesse ersichtlich nicht dar. Randnummer 47 (LG Düsseldorf Urt. v. 18.4.2019 – 37 O 133/18, GRUR-RS 2019, 8498 Rn. 7-23, beck-online) Randnummer 48 Diesen Ausführungen des Landgerichts Düsseldorf insbesondere zur Einstufung von Art. 15 Abs. 1 Fluggastrecht-VO als Marktverhaltensregel im Sinne des § 3a UWG und deren Verletzung durch die dort - wie hier - angegriffenen ABB der Beklagten schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung an. Randnummer 49 Das in Bezug genommene Urteil des Landgerichts Düsseldorf ist zwar nachfolgend durch Beschluss des OLG Düsseldorf vom 09.07.2019 - 20 U 50/19 (GRUR-RS 2019, 55486) aufgehoben worden. Die Aufhebung beruhte aber allein darauf, dass das OLG Düsseldorf im dortigen Fall die Antragsbefugnis der dortigen Antragstellerin mangels deren Mitbewerbereigenschaft verneint hat. Im vorliegenden Fall steht die Antrags- bzw. Klagebefugnis des Klägers

§ 8Abs.

3 Nr. 2 UWG indes nicht im Streit. Die Kammer sieht sich deshalb nicht daran gehindert, die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Düsseldorf zum Wettbewerbsverstoß gleichwohl seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Zu ergänzen ist für den vorliegenden Fall lediglich Folgendes: Randnummer 50 Streitgegenständlich waren dort die hiesigen Klauseln

Ziffern 1b) und c) des Klageantrags. Randnummer 51 Hinzu kommen hier demnach die Klauseln in den ABB der Antragsgegnerin

Ziffern 1a) und 1d) des Klageantrags, nämlich Ziffer 17.4.

  1. der ABB und Ziffer 17.4.
  2. der ABB in der aktualisierten Fassung. Nach Auffassung der Kammer verstoßen diese Klauseln aber gleichermaßen gegen Art. 15 Abs. 1 der Fluggastrechte-VO. Bei richtiger Auslegung dieser Regelung darf dem Kunden die Geltendmachung seiner Rechte in keiner Weise erschwert oder eingeschränkt werden. Jede nicht objektiv gerechtfertigte Vorgabe, die ihn irgendwie in den Möglichkeiten der Ausübung seiner Rechte beschränkt, ist deshalb unzulässig. Solche sind aber auch in den hier weiter angegriffenen Regelungen zu sehen. Randnummer 52 Der Klägerin hat nach alledem gegen die Beklagte

§ 13Abs.

3 UWG auch einen Anspruch auf Erstattung ihrer Kosten für die - berechtigte - Abmahnung vom 05.03.2019 in Höhe von 299,60 €. Die Klägerin hat die Berechnung dieser Kosten dargelegt, die Beklagte ist dem nicht entgegen getreten. Der darauf bezogene Zinsanspruch folgt aus § 291 ZPO. Randnummer 53 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001481929

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