Obsah (4)
§ 1§ 3§ 5§ 4Leitsatz Der Restitutionsausschlussgrund des § 5 Abs. 1 lit. a VermG greift nicht bereits dann, wenn die mit erheblichem baulichen Aufwand herbeigeführte geänderte Nutzung und das öffentliche Interess
§ 1Abs 2 Verm
G Nr. 17 = juris Rn. 32 m.w.N.; vgl. auch Keßler, NJ 1998, 663). Damit ist es auch nicht von Bedeutung, dass Nr. 4 des Bescheides vom
- Januar 2012 als objektlose Berechtigungsfeststellung rechtswidrig sein dürfte (BVerwG, Urteil vom
- April 2018 – BVerwG 8 C 3.17 –, BVerwGE 161, 361 = juris Rn. 26, 28 ff), und dass der Bescheid den Beigeladenen nicht zugestellt wurde. Streitgegenständlich ist somit allein die Frage, ob die Naturalrestitution gemäß §§ 4, 5 VermG ausgeschlossen ist. Randnummer 30 II. Dabei stellt der Eigentumsübergang auf die Beigeladene zu 1 keine die Restitution hindernde Veräußerung i.S.v. § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG dar. Unabhängig von der Frage, ob eine gesetzliche Eigentumsübertragung überhaupt als Verfügung angesehen werden kann, erfolgte sie jedenfalls unentgeltlich. Die grundsätzliche Anerkennung restitutionshindernder Verfügungen entstammt einer Vorschrift, die wegen ihres Ausnahmecharakters zu einer engen Auslegung tendiert. Vor diesem Hintergrund ist kein triftiger Grund ersichtlich, um von der Verkehrsfähigkeit auch solcher Vorgänge zu Lasten von Berechtigten auszugehen, die unentgeltlich sind (BVerwG, Beschlüsse vom
- Mai 2000 – BVerwG 8 B 31.00 –,
§ 3Verm
G Nr. 37 = juris Rn. 8, und vom 29. Dezember 2010 – BVerwG 8 B 31.10 –,
§ 3Verm
G Nr. 78 = juris Rn. 11). Zudem handelt es sich, da die Beigeladene zu 1 eine landesunmittelbare Stiftung ist, lediglich um eine Vermögensumschichtung unter der öffentlichen Hand, die auch unter diesem Gesichtspunkt nicht schutzwürdig gegenüber den vermögensrechtlichen Ansprüchen Verfolgter ist; eine entsprechende gesetzgeberische Wertung findet sich schließlich in § 7 Abs. 5 Satz 2 VZOG. Randnummer 31 III. Hinsichtlich des Flurstücks 438 ist die Klage allerdings unbegründet, weil der angegriffene Bescheid insoweit rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO). Zutreffend hat die Beklagte entschieden, dass der Rückgabe der Ausschlussgrund des § 5 Abs. 1 lit. a VermG entgegensteht. Der Restitutionsausschluss greift auch, wenn es (nur) um den Anspruch auf Einräumen von Bruchteilseigentum gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG geht (BVerwG, Beschluss vom
- Juni 2005 – BVerwG 3 B 101.04 –, ZOV 2005, 369 = juris Rn. 10 m.w.N.). Dazu hat die Kammer im Urteil vom
- November 2019 (VG 29 K 312.16, juris) ausgeführt: Randnummer 32 „Nach der Auffassung der Kammer liegt hier der Ausschlussgrund des § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG vor. Randnummer 33 Der Ausschlussgrund des § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG erfasst in der Art eines Auffangtatbestands solche Grundstücke oder Gebäude, an deren geänderter Nutzung gerade im Hinblick auf dafür getätigte bauliche Investitionen ein gesteigertes öffentliches Interesse besteht. Geschützt ist damit die geänderte Nutzung nicht um ihrer selbst willen, sondern im Hinblick auf den dafür betriebenen Aufwand, der nicht wegen der Rückgabe nutzlos werden soll (BVerwG, Urteile vom
- November 1995 – BVerwG 7 C 55.94 –, BVerwGE 100, 70 = juris Rn. 9, vom
- Februar 2001 – BVerwG 8 C 32.99 –,
§ 5Verm
G Nr. 27 = juris Rn. 17, und Beschluss vom
- Juni 2015 – BVerwG 8 B 67.14 –, ZOV 2015, 214 = juris Rn. 13). Es müssen für diesen Ausschlussgrund kumulativ die folgenden drei Voraussetzungen gegeben sein: Randnummer 34
- Die Nutzungsart oder Zweckbestimmung des betreffenden Grundstücks oder Gebäudes war im maßgeblichen Zeitpunkt nach § 5 Abs. 2 VermG (
- September 1990) nicht mehr dieselbe wie im Zeitpunkt der Schädigung. Diese Nutzungsänderung muss aus eigenem Recht des Rechtsträgers des volkseigenen Vermögens oder des privaten Eigentümers vollzogen worden sein. Erforderlich ist stets, dass eine tatsächliche Änderung der Nutzungsverhältnisse stattgefunden hat. Diese kann gleichermaßen die Nutzungsart wie die Zweckbestimmung betreffen, wobei stets ein tatsächlicher Vollzug der Nutzungsänderung erforderlich ist. Maßgeblich ist eine vergleichende Betrachtung des Zustandes im Zeitpunkt des Vermögensverlustes und des Zustandes am
- September 1990 (zum Ganzen m.w.N.: Hellmann, in: Fieberg/Reichenbach u.a., VermG-Kommentar, Stand März 2005, § 5 VermG, Rn. 14 ff.). Randnummer 35
- Diese Änderung der Nutzungsart oder Zweckbestimmung wurde mit erheblichem baulichem Aufwand herbeigeführt. Ein baulicher Aufwand ist dann erheblich, wenn eine vergleichende Betrachtung ergibt, dass die beanspruchte Sache infolge der Baumaßnahme nach der Verkehrsanschauung nicht mehr dieselbe ist. Bei diesem qualitativen Maßstab sind Kosten, Art und Umfang der Baumaßnahme sowie die dadurch bewirkten Veränderungen im Erscheinungsbild des Gebäudes zu berücksichtigen. Bloße Instandhaltungsmaßnahmen, Renovierungen oder Schönheitsreparaturen sind unerheblich. Zudem ist nur derjenige bauliche Aufwand zu berücksichtigen, der sich gerade auf die Änderung der Nutzungsart bzw. Zweckbestimmung bezogen hat. Erforderlich ist also ein spezifischer Zusammenhang zwischen baulichem Aufwand und Nutzungsänderung, da ausschließlich die neue Nutzung und der für sie betriebene Aufwand privilegiert werden soll (zum Ganzen: BVerwG, Urteile vom
- November 1995 a.a.O. Rn. 8 ff., vom
- Februar 2001 a.a.O. Rn. 19 und vom
- September 2002 – BVerwG 8 C 25.01 –, BVerwGE 117, 70 = juris Rn. 18 ff.). Die zeitliche Abfolge von Baumaßnahmen einerseits und Änderung der Nutzungsart oder Zweckbestimmung andererseits ist aber unerheblich (BVerwG, Beschluss vom
- März 2000 – BVerwG 7 B 181.99 –, RÜ BARoV 2000, Nr. 12, 5 = juris Rn. 5). Randnummer 36
- Schließlich muss im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz ein öffentliches Interesse am Fortbestand der geänderten Nutzung bzw. Zweckbestimmung zu bejahen sein. Ein solches öffentliches Interesse besteht bei Einrichtungen der Daseinsvorsorge oder sonstigen Nutzungen, die dem Gemeinwohl dienen. Dieses öffentliche Interesse muss über den maßgeblichen Zeitpunkt des § 5 Abs. 2 VermG hinaus bis zur gerichtlichen Entscheidung in der letzten Tatsacheninstanz fortbestehen (siehe BVerwG, Urteil vom
- Februar 2001 a.a.O. Rn. 26 f. u.a. unter Verweis auf BT-Drs. 11/7831, S. 7, und Urteil vom
- Juni 2015 a.a.O. Rn. 22). Die Feststellung des fortbestehenden öffentlichen Nutzungsinteresses ist eine Prognoseentscheidung, die in vollem Umfang der gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist (Schmidt, in: Kimme, Offene Vermögensfragen, Kommentar, Bd. 1, Stand Juni 2003, § 5 VermG, Rn. 20). Randnummer 37 Nach diesem Maßstab liegen die Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes vor. Randnummer 38 Die Nutzungsart und die Zweckbestimmung des streitbefangenen Grundstücks war am
- September 1990 unzweifelhaft eine andere als zum Zeitpunkt der Schädigung des Bankhauses G... KG. Zum Schädigungszeitpunkt im Jahr 1938 war das Altflurstück .../215 mit dem Bankgebäude des B... bebaut. Nach der Zerstörung des Areals einschließlich des Bankgebäudes entstand in den 1950er Jahren dort das Verwaltungs- und Magazingebäude der Staatsoper Unter den Linden, ohne die bisherigen Grundstücksgrenzen zu beachten. Mit dem Neubau wurde die erforderliche Anzahl von Proben-, Büro- und Magazinräumen für die Staatsoper geschaffen, um das relativ kleine Opernhaus von einer Vielzahl von Funktionsräumen zu entlasten. Stilistisch wurde das Gebäude dem Operngebäude angeglichen. Die Nutzungsänderung und die Änderung der Zweckbestimmung wurden auch tatsächlich vollzogen, indem das Verwaltungs- und Magazingebäude nach Fertigstellung fortan dem Opernbetrieb über den
- September 1990 hinaus diente. Die Veränderung der Nutzungsart erfolgte auch aus eigenem Recht des Rechtsträgers des volkseigenen Vermögens, zunächst durch den Magistrat von Groß-Berlin, Abteilung Kultur, und ab dem Frühjahr 1990 durch die Deutsche Staatsoper Berlin selbst. Randnummer 39 Aus der Errichtung eines neuen Gebäudes ergibt sich in jedem Falle ein erheblicher baulicher Aufwand. Es handelt sich nach der Baumaßnahme auch nach der Verkehrsanschauung nicht mehr um dasselbe Gebäude. Der bauliche Aufwand stand weiter in einem spezifischen Zusammenhang zu der Nutzungsänderung, denn das Verwaltungs- und Magazingebäude wurde einschließlich des Baustils den Bedürfnissen des Opernbetriebes der Staatsoper Unter den Linden angepasst. Randnummer 40 Die geänderte Nutzung und Zweckbestimmung des Gebäudes auf dem streitbefangenen Grundstück ist auch von einem öffentlichen Interesse gedeckt, das noch über den
- September 1990 (vgl. § 5 Abs. 2 VermG) hinaus bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung fortbesteht. Randnummer 41 Öffentliche Interessen sind vor allem soziale, kulturelle, gesundheitliche, kirchliche oder sportliche Belange, sofern ihre Wahrnehmung einer – wenn auch nur beschränkten – Öffentlichkeit möglich ist oder sonst dem Gemeinwohl dient (so Wasmuth, in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Stand
- EL, Bd. 2, § 5 VermG, Rn. 36; vgl. BVerwG, Urteil vom
- September 2002 – BVerwG 8 C 25.01 –, BVerwGE 117, 70 = juris Rn. 17). Ein öffentliches Interesse kann sowohl an der Nutzung von Gebäuden bestehen, die von Stadt, Gemeinde oder Landkreis unterhalten werden, als auch an solcher in privater Trägerschaft (Schmidt, in: Kimme, Offene Vermögensfragen, Kommentar, Bd. 1, Stand Juni 2003, § 5 VermG, Rn. 18). Randnummer 42 An der Nutzung des Verwaltungs- und Magazingebäudes der Staatsoper Unter den Linden bestand ein öffentliches Interesse, da die Staatsoper mit ihren Nebengebäuden der Förderung von Kunst und Kultur dient. Dieser Nutzungszweck ergibt sich auch aus dem Stiftungszweck der Beigeladenen zu
- Sie verfolgt als landesunmittelbare, rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts den Zweck der Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere des Musiktheaters in der Tradition des Ensemble- und Repertoirebetriebs sowie des Balletts und hat diesen Zweck insbesondere durch den Betrieb der Staatsoper Unter den Linden einschließlich Magazin- und Verwaltungsgebäude erfüllt bzw. erfüllt ihn noch heute (vgl. § 1 Abs. 1 Gesetz über die „Stiftung Oper in Berlin“ vom
- Dezember 2003). Das Magazingebäude auf dem Flurstück 438 wurde auch zum Stichtag für den Opernbetrieb und damit im öffentlichen Interesse genutzt. Randnummer 43 Die Nutzung im öffentlichen Interesse dauert durch die Beigeladene zu 2 als Erbbauberechtigte auch noch zum Zeitpunkt der letzten Tatsacheninstanz an. Die Beigeladene zu 2 verfolgt als gemeinnützige Gesellschaft ebenfalls die Förderung von Kunst und Kultur. Diesen Gesellschaftszweck verwirklicht sie insbesondere durch Musikbildungsprojekte und wissenschaftliche Veranstaltungen vorzugsweise im Bereich der Musik und Geisteswissenschaften, die Unterstützung und Durchführung von Projekten zur Förderung des Verständnisses der Bedeutung von Musik in der Gesellschaft, die Unterstützung und Durchführung sonstiger musikpädagogischer Maßnahmen, die Unterstützung von inländischen und ausländischen Musikern, insbesondere durch die Vergabe von Stipendien, die Organisation und Durchführung von Konzerten und anderen kulturellen Veranstaltungen sowie die Aus- und Weiterbildung von Musikern (vgl. § 2 Abs. 1 und 2 des Gesellschaftsvertrages der Beigeladenen zu 2). Die Erfüllung dieses gemeinnützigen Zwecks durch die Beigeladene zu 2 ist auch Grundlage des Erbbauvertrages. Ausweislich des Erbbauvertrages dient die Bestellung des Erbbaurechts der Errichtung einer Bildungseinrichtung durch die Beigeladene zu 2 zur Verwirklichung ihres Gesellschaftszwecks (§ 3 Nr. 2 Erbbauvertrag vom
- Dezember 2013). Voraussetzung und Grundlage des Erbbauvertrages ist nach § 3 Nr. 2 des Vertrages weiter, dass in der Bildungseinrichtung keine der Gemeinnützigkeit widersprechende Veranstaltungen stattfinden. Randnummer 44 Die Nutzung des Gebäudes auf dem Flurstück 438 als Musikakademie durch die Beigeladene zu 2 – ins Verhältnis gesetzt zur vorherigen Nutzung zum Opernbetrieb – fällt zur Überzeugung der Kammer in den Schutzzweck des § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG, auch wenn sich die konkrete Nutzung des Gebäudes geändert hat. Randnummer 45 Schließlich ist die Ratio des § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG nicht irgendeine im öffentlichen Interesse stehende Nutzung zu schützen, sondern diejenige Nutzung, die mit erheblichem baulichem Aufwand herbeigeführt wurde. Geschützt wird mithin die Nutzung nicht um ihrer selbst willen, sondern im Hinblick auf den dafür betriebenen Aufwand, der bei Rückgabe nicht nutzlos werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Februar 2001 a.a.O. Rn. 17; Beschluss vom
- Juni 2015 a.a.O. Rn. 22). Es kommt demnach maßgeblich darauf an, ob der bauliche Aufwand, der durch die Nutzungsänderung in den 1950iger Jahren als Verwaltungs- und Magazingebäude der Staatsoper getätigt worden ist, durch die Umnutzung verlorengegangen ist, also nicht mehr benötigt wird (hierzu auch Hellmann, in: Fieberg/Reichenbach u.a., VermG-Kommentar, Stand März 2005, § 5 VermG, Rn. 27a). Randnummer 46 Dies ist zu verneinen. Die Beigeladene zu 2 verfolgt ihren gemeinnützigen – insbesondere in musikalischer Hinsicht – kulturellen Gesellschaftszweck, indem sie sich des bestehenden Gebäudes auf dem Flurstück 438 bedient. Der in den 1950iger Jahren für den Opernbetrieb investierte bauliche Aufwand ist nicht dadurch beseitigt worden, dass die Beigeladene zu 2 Umbauten vorgenommen hat. Das Gebäude ist erhalten geblieben, denn die Außenmauern und die aufwändig gestaltete Außenfassade bestehen fort. Die Schaffung eines neuen Eingangs in der Französischen Straße stellt eine unwesentliche Änderung des Fassadenbereichs dar. Die von der Beigeladenen zu 2 veranlassten Umbauarbeiten im Inneren des Gebäudes dienten im Sinne einer Sanierung dem Zweck, die Weiternutzung für identische kulturelle Zwecke zu gewährleisten. Die vorangegangene Nutzung im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Oper bediente das Bedürfnis nach Versorgung und Bildung mit Kunst und Kultur, insbesondere auf musikalischem Gebiet. Nichts anderes tut die Beigeladene zu
- Es macht keinen Unterschied, ob der kulturelle Zweck vornehmlich in Gestalt von musikalischen Darbietungen verfolgt wird oder aber auch anderweitige Maßnahmen und Veranstaltungen zum Zwecke der Förderung von Kunst und Kultur realisiert werden. Als Beispiel seien nur die im Gesellschaftsvertrag der Beigeladenen zu 2 erwähnten Musikbildungsprojekte und Unterstützungsmaßnahmen für Musiker genannt. Durch die baulichen Veränderungen im Gebäudeinnenbereich ist die schon am
- September 1990 vorhandene Nutzung des Gebäudes als Bestandteil einer Kulturstätte weder aufgegeben noch qualitativ so verändert worden, dass die jetzige Nutzung einen anderen Charakter hätte. An dieser Nutzung besteht auch nach der Modernisierung und Veränderung des Gebäudeinneren ein öffentliches Interesse fort (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom
- Juni 2015 a.a.O. Rn. 25; vorgehend: VG Dresden, Urteil vom
- Mai 2014 – 6 K 388/12 –, juris Rn. 59). Randnummer 47 Der Annahme des Restitutionsausschlussgrundes steht nicht entgegen, dass die Beigeladene zu 2 als Erbbauberechtigte das auf dem Flurstück 438 befindliche Gebäude nutzt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom
- Juni 2015 a.a.O. Rn. 13 und vom
- Mai 2003 – BVerwG 8 B 61.03 –,
§ 5Verm
G Nr. 39 = juris Rn. 9; vorgehend VG Potsdam, Urteil vom
- Dezember 2002 – 1 K 2901/01 –, juris Rn. 29 ff., 36; VG Dresden, Urteil vom
- Mai 2018 – VG 6 K 660/15 –, juris, Rn. 26 f. m.w.N.). Eine Begrenzung der Nutzung durch den Rechtsträger, der das Grundstück zum Stichtag des § 5 Abs. 2 VermG genutzt hat, findet im Gesetz keine Stütze. Es ist vielmehr darauf abzustellen, ob eine Aufgabe der unter Investitionen geänderten Nutzungsart oder Zweckbestimmung vorliegt oder nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom
- September 2002 – BVerwG 8 C 25.01 –, juris Rn. 22), was nach den vorstehenden Ausführungen gerade nicht der Fall ist. Randnummer 48 Greift – wie hier – ein Ausschlussgrund nach § 5 VermG, ist von Amts wegen zu prüfen, ob der Ausschlussgrund das gesamte Gebäude erfasst oder eine Rückgabe von Teilflächen in Betracht kommt, ohne die im öffentlichen Interesse stehende Nutzung zu gefährden. Diese Prüfungspflicht ergibt sich nach der Rechtsprechung des BVerwG aus den materiellen Vorschriften des § 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 Buchst. a) VermG. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG sind geschädigte Vermögenswerte zurückzuübertragen, soweit dies nicht nach dem Vermögensgesetz ausgeschlossen ist. (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Februar 2001 a.a.O. Rn. 36 ff.). Randnummer 49 Eine Rückgabe von Teilflächen kommt vorliegend nicht in Betracht, da es sich um eine Gebäudeeinheit handelt. Das auf dem Flurstück 438 befindliche Teilstück des Altflurstücks .../215 ist vollständig mit dem als Musikakademie genutzten Gebäude überbaut. Eine vollständige Nutzung des Teilstücks erfolgte auch bereits im Rahmen der Nutzungsänderung in den 1950iger Jahren und über den Stichtag hinaus. Daran ändert auch nichts, dass ein Teil des auf das streitgegenständliche Flurstück entfallenden Altflurstücks nur mit einem Glasdach überbaut war, durch das die Gebäudeteile des Magazins auf dem Flurstück 438 verbunden waren. Denn die überdachte Fläche diente als Rangierfläche für das Magazin, sodass auch diese Fläche Teil der geänderten Grundstücksnutzung für den Opernbetrieb war. Heute ist diese Fläche mit der Eingangshalle der Musikakademie überbaut, so dass sich – wie auch das übrige Grundstück betreffend – auch insoweit die Nutzung im öffentlichen Interesse fortsetzt. Im Übrigen wäre die Rückgabe dieser Teilfläche jedenfalls nach § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG kraft Natur der Sache ausgeschlossen, weil ohne ein Notwegrecht der Restitutionsberechtigte die Teilfläche nicht nutzen könnte (hierzu nur BVerwG, Beschluss vom
- Oktober 2001 – BVerwG 7 B 50.01 –, RÜ BARoV 2002, Nr 2, 25 = juris Rn. 7 ff.).“ Randnummer 50 Dabei kann zwar der Umstand, dass dieses Urteil rechtskräftig geworden ist, der Klägerin nicht entgegen gehalten werden. Streitgegenstand jenes Verfahrens war eine Grundstücksverkehrsgenehmigung für die Bestellung eines Erbbaurechtes. Auch wenn im Falle einer Anfechtungsklage die Klage abgewiesen wird und damit nicht nur der Tenor, sondern auch die wesentlichen Entscheidungsgründe – hier: Vorliegen eines Ausschlussgrundes – in Rechtskraft erwachsen, ist damit nur geklärt, dass das Erbbaurecht bestellt werden durfte. Eine dadurch bedingte etwaige Wertminderung des hier in Rede stehenden Eigentumsübertragungsanspruch berührt diesen aber nicht dem Grunde nach. Randnummer 51 Es besteht jedoch kein Grund, von der damaligen Entscheidung der Kammer abzurücken. Die von der Klägerin gerügten Mängel der Entscheidung liegen nicht vor; dass sie der seinerzeitigen Wertung eine andere entgegensetzt, greift nicht durch. Das Gebäude dient weiterhin dem Musikbetrieb; dass dieser nunmehr durch einen anderen Betreiber erfolgt, ändert nichts am öffentlichen Interesse. Der erhebliche bauliche Aufwand lag in der vor dem
- September 1990 erfolgten (vgl. § 5 Abs. 2 VermG) kompletten Neuerrichtung eines zudem aufwändig gestalteten Gebäudes, von dem allein mit der Fassade ein erheblicher Teil erhalten ist. Randnummer 52 IV. Dagegen ist die Klage hinsichtlich des Flurstücks ... begründet. Das darauf stehende Gebäude ist komplett neu errichtet, es wurden auch keine Fassaden erhalten, sondern der Baugenehmigung zu Folge lediglich – zudem in unbekanntem Umfang – Fassadendekorationsteile aufbewahrt und in den Neubau integriert. Der Auffassung der Beigeladenen zu 1, bei einem fortdauernden, geänderten und weiterhin im öffentlichen Interesse liegenden Nutzungszweck – von dem hier ebenso wie beim Flurstück 438 auszugehen ist – komme es nicht darauf an, ob die auf die ursprüngliche Investition zurückzuführende Bausubstanz noch erhalten sei, ist nicht zu folgen. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Beschluss vom
- Juni 2015 (a.a.O. Rn. 23) ausgeführt, dass mit den in § 5 Abs. 2 VermG angesprochenen „maßgeblichen tatsächlichen Umständen“, die am Stichtag des
- September 1990 noch vorgelegen haben müssen, jedenfalls die in § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG umschriebenen Verhältnisse gemeint sind: Es muss sich um Grundstücke oder Gebäude handeln, die mit erheblichem baulichen Aufwand in ihrer Nutzungsart oder Zweckbestimmung verändert wurden; ferner muss ein öffentliches Interesse an dieser Nutzung fortbestehen. Mit den „maßgeblichen tatsächlichen Umständen“ sind daher nicht „die baulichen Investitionen“ selbst, sondern die mit erheblichem baulichen Aufwand erfolgte Änderung der Nutzungsart oder Zweckbestimmung der in Rede stehenden Grundstücke oder Gebäude und das öffentliche Interesse am Fortbestand dieser Nutzung gemeint. Daraus folgt, dass Aufwand und Nutzungsänderung gleichermaßen fortbestehen müssen. Anders wäre nicht erklärlich, dass das Bundesverwaltungsgericht in der folgenden Randnummer die mit der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage auch deshalb als nicht klärungsfähig bezeichnet, weil eine Beseitigung der baulichen Investitionen nicht festgestellt worden sei. Randnummer 53 Fehl geht die im angegriffenen Bescheid und auch weiterhin vom Beigeladenen zu 2 vertretene Auffassung, die Restitution buchmäßig nicht mehr vorhandener Grundstücke sei gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG nach der Natur der Sache ausgeschlossen. Es stellt sich schon die Frage, ob dies im Falle von Bruchteilseigentum überhaupt denkbar ist. Unabhängig davon ist aber auch bei 100%-Ansprüchen geklärt, dass Teilflächen restituierbar sind, es sei denn, die Wiederherstellung der ursprünglichen Grundstücke führt zu einem baurechtswidrigen Zustand (zusammenfassend BVerwG, Beschluss vom
- Juni 2009 – BVerwG 8 B 40.09 –,
§ 4Abs 1 Verm
G Nr. 16 = juris Rn. 9). Dafür ist hier nichts ersichtlich. Die im jetzigen Flurstück ... enthaltene Teilfläche des früheren Flurstücks .../215 grenzt an eine öffentliche Straße, ebenso auch die Restfläche. Sie ist ca. 1.800 m² groß, wäre also im Falle der Beseitigung der jetzigen Bebauung ebenso wie die Restfläche problemlos bebaubar. Auch die bestehende, im Falle einer (teilweisen) Wiederherstellung des Flurstücks .../15 vorliegende grundstücksübergreifende Bebauung steht der Restitution nicht entgegen, sondern wäre nach den Regeln des (Eigen-)Grenzüberbaus zu lösen (BVerwG, Urteil vom 29. Juli 1999 – BVerwG 7 C 31.98 –,
§ 4Abs 1 Verm
G Nr. 2 = juris Rn. 19). Dabei ist als Stammgrundstück das Grundstück anzusehen, auf dem sich nach Umfang, Lage und wirtschaftlicher Bedeutung der eindeutig maßgebende Gebäudeteil befindet (BGH, Urteil vom 23. Februar 1990 – V ZR 231/88 –, BGHZ 110, 298 = juris Rn. 16 m.w.N., auf das im Beschluss vom 1. September 2000 – BVerwG 7 B 87.00 –,
§ 4Abs 1 Verm
G Nr. 4 = juris Rn. 11, verwiesen wird). Das ist hier nach Abzug der genannten ca. 1.800 m² die noch knapp 3.600 m² große Restfläche des Flurstücks .... Randnummer 54 V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 alt. 2 VwGO. Da lediglich die Beigeladene zu 1 einen Antrag gestellt hat, kann gemäß §§ 154 Abs. 3, 159 Satz 2 VwGO auch nur sie an den Kosten beteiligt werden, nicht hingegen der Beigeladene zu 2. Der Vollstreckungsausspruch folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Berufung gegen dieses Urteil ist gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG ausgeschlossen. Gründe, gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 VermG, §§ 135, 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Randnummer 55 BESCHLUSS Randnummer 56 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf Randnummer 57 50.000,00 Euro Randnummer 58 festgesetzt. Randnummer 59 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 37 Abs. 2 VermG, § 23 Abs. 2 InVorG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001482220