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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 8. Senat L 8 AS 1486/20 Urteil Sozialgerichtliches Verfahren - Bestimmtheit des Klageantrags - Vorverfahren - S

Sozialgerichtliches Verfahren - Bestimmtheit des Klageantrags - Vorverfahren - Sachentscheidung über formunwirksamen Widerspruch - Zurückverweisung an die Verwaltung - zum Vorliegen eines erheblichen

§ 41aNr.

1). Auch der Beklagte hat hier im Grunde keinerlei Ermittlungen vorgenommen. Nach dem Urteil des BSG vom 14. Februar 2013, Az. B 14 AS 48/12 R, juris Rn. 15 =

§ 21Nr.

15, ist ein streitiger krankheitsbedingter Mehrbedarf im Einzelfall aufzuklären (so auch Urteil des BSG vom

  1. Juni 2011, Az. B 8 SO 11/10 R, juris Rn. 24). Dazu ist zunächst zu überprüfen, welches besondere Ernährungsbedürfnis medizinisch, d.h. durch die Erkrankung, begründet ist. Insbesondere wenn ein besonderes Ernährungsbedürfnis abhängig von der Schwere der Erkrankung ausgelöst wird, sind die Erfordernisse an die besondere Ernährung im jeweiligen Einzelfall zu überprüfen. Frau V gibt zwar in ihrer Ärztlichen Stellungnahme an, es sei eine Einzelfallbetrachtung vorgenommen worden, dies ist jedoch unzutreffend, da die notwendigen Ermittlungen in Form der Abfrage sämtlicher Erkrankungen bei den Ärzten und eigener Untersuchung nicht erfolgt sind (dazu unten), so dass eine Beurteilungsgrundlage für eine Einzelfallbetrachtung nicht gegeben war. Randnummer 59 Bei der Prüfung eines besonderen, medizinisch begründeten Ernährungsbedürfnisses lässt nicht schon die fehlende Auflistung der entsprechenden Erkrankung in den Empfehlungen des DV [dort von 2008] den Schluss zu, dass es sich nicht um eine Erkrankung handelt, die einen Mehrbedarf auslösen kann (vgl. BSG, Urteil vom
  2. Februar 2013, aaO., juris Rn.16). Dies bedeutet, dass eine eingehendere Aufklärung des Sachverhalts notwendig ist. Diese hat der Beklagte nicht vorgenommen. Die Ermittlung des medizinischen Sachverhalts ist in erster Linie Aufgabe des Beklagten (Amtsermittlungsgrundsatz, § 20 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch), (erst) sofern dieser keine ausreichenden Ermittlungen angestellt hat, obliegen sie dem Gericht (§ 103 Satz 1 SGG). Daran ändert auch nichts, dass es sich um eine Massenverwaltung handelt. Auch diese muss ihrem gesetzlichen Auftrag zur Amtsermittlung nachkommen und kann nicht die notwendigen Ermittlungen auf die Gerichte verlagern, die hierfür nicht ausgestattet sind. Randnummer 60 Der Beklagte hat an medizinischen Unterlagen lediglich die auf dem üblicherweise von dem Beklagten gestellten Vordruck vorgenommene ärztliche Bescheinigung des den Kläger behandelnden Arztes für Innere Medizin Herrn E der Beurteilung durch den Ärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit Berlin zugrunde gelegt. Dieser Vordruck genügt nach Auffassung des Senats jedoch den geschilderten Anforderungen bereits nicht, da er nicht sämtliche bei dem Hilfebedürftigen, hier dem Kläger, vorliegenden Erkrankungen abfragt. Es bedürfte zumindest eines Befundberichtes, der sämtliche Erkrankungen erfasst, Angaben zu den erhobenen Befunden und eventuell durchgeführten Therapien macht und Auskunft gibt über eventuell vorliegende Funktionsbeeinträchtigungen aufgrund der diagnostizierten Krankheiten. Weiter wäre zu erfragen, ob die bestehenden Erkrankungen unter Berücksichtigung ihrer Wechselwirkungen untereinander eine besondere Ernährung bedingen. Nach den im Laufe des Verfahrens vorgelegten medizinischen Unterlagen leidet der Kläger, worauf das Sozialgericht zutreffend hingewiesen hat, nicht lediglich an einer chronischen Pankreatitis, sondern auch an einer Fruktoseintoleranz, an einer Fettleber und an entzündlich-aktivierten Arthrosen. Bei dieser Sachlage ist es nicht ausreichend, die Entscheidung über die Bewilligung oder Nichtbewilligung eines ernährungsbedingten Mehraufwandes auf eine einzige Bescheinigung auf einem vorgegebenen Formblatt, das nicht sämtliche Erkrankungen abfragt, zu stützen. Weiter hätte bei den behandelnden Ärzten erfragt werden müssen, ob eine besondere kostenaufwändige Ernährung notwendig ist, sowie gegebenenfalls welche und aus welchen Gründen, wobei letzteres zumindest stichpunktartig erläutert werden sollte. Zudem hätte ermittelt werden müssen, wie sich die Gewichtssituation des Klägers in den letzten Jahren entwickelt hat; hierauf hat der Beklagte in seiner Berufungsbegründung selbst hingewiesen. In dem vorgegebenen Formular wird der BMI nur hinsichtlich bestimmter (konsumierender) Erkrankungen erfragt, nicht aber allgemein. Erst nach den aufgeführten Ermittlungen kann (und muss) man sich mit der Frage auseinandersetzen, ob weitere Ermittlungen zu führen sind, insbesondere, ob ein medizinisches und/oder ernährungswissenschaftliches Gutachten einzuholen ist. Randnummer 61 Im Übrigen wäre auch allein aufgrund der chronischen Pankreatitis weiter zu ermitteln gewesen. Die chronische Pankreatitis ist gekennzeichnet durch einen schubartig verlaufenden oder chronischen Entzündungsprozess. Durch Schädigungen der Bauchspeicheldrüse kommt es zur langsamen Zerstörung der funktionstüchtigen Zellen in der Drüse. Diese werden im Laufe der Erkrankung durch narbenartiges Gewebe ersetzt. Eine ungenügende Sekretion von Verdauungsenzymen (exokrine Pankreasinsuffizienz) ist die Folge. Daraus resultiert eine verminderte Nahrungsausnutzung mit Durchfällen und/oder Fettstühlen, eine Gewichtsabnahme und Oberbauchschmerzen (vgl. „Ernährungstherapie bei Pankreatitis“, Institut für Ernährungsmedizin, Klinikum rechts der Isar, TU München, Direktor Universitätsprofessor Dr. Hauner, unter Nutzung der Quelle „Ernährungstherapie bei akuter und chronischer Pankreatitis“, J .Ockenga, Aktuelle Ernährungsmedizin 2012, zu finden im Internet). Danach entwickeln fast alle Patienten mit chronischer Pankreatitis im weiteren Krankheitsverlauf eine Mangelernährung. Neben einer Enzymsubstitution sollte jeder Patient eine individuelle Ernährungsberatung erhalten. Hochkalorische eiweißreiche Trinknahrung helfen den Nährstoff- und Energiebedarf zu decken. Randnummer 62 Dadurch, dass der Beklagte die vorgenannten Ermittlungen auf Grund seiner Rechtsauffassung, es genüge ein Abgleich der in dem Formular angegebenen Erkrankungen mit den Empfehlungen des DV, in keiner Weise nachgekommen ist, liegt praktisch ein „Totalausfall“ der Ermittlungen vor, vergleichbar mit dem oben zitierten, vom BSG entschiedenen Fall (BSG, Urteil vom
  3. September 2018, Az. B 4 AS 39/17 R, a.a.O.). Hinzu kommt, dass der Beklagte die Frage, aus welchen Gründen dem Kläger in der Zeit vor April 2019 ein Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung gewährt wurde, in keiner Weise thematisiert oder geprüft hat. Die entsprechende Frage des Senats hat der Beklagte nur unzureichend dahingehend beantwortet, dass fehlerhaft der Mehrbedarf „rentenartig“ seit 2014 weitergewährt worden sei, obwohl an sich eine regelmäßige Begutachtung hätte erfolgen müssen. Dies erklärt jedoch nicht, auf Grund welcher Erkrankung(en) der Mehrbedarf damals bewilligt wurde und inwiefern diesbezüglich eine Änderung eingetreten sein soll und ob, da es sich zumindest bei der Pankreatitis um eine chronische Erkrankung handelt, nunmehr von Frau V eine Besserung angenommen oder davon ausgegangen wurde, dass die frühere Einschätzung, die auch durch den Ärztlichen Dienst erfolgt sein dürfte, fehlerhaft war. Weiter spricht für einen „Totalausfall“ an Ermittlungen auch, dass der Beklagte bzw. der Bundesträger selbst davon ausgeht, dass regelmäßig eine Begutachtung bzgl. der Frage des ernährungsbedingten Mehrbedarfs erfolgen muss. Diese Begutachtung hat der Beklagte nicht vorgenommen, sie liegt auch nicht in der Stellungnahme von Frau V. Es handelt sich dabei nicht um ein Gutachten entsprechend den sozialmedizinischen Qualitätsanforderungen, da Frau V den Kläger weder selbst untersucht noch weitere medizinische Unterlagen als die Bescheinigung von Herrn E beigezogen hat. Eine Begutachtung wäre auch trotz der Coronapandemie möglich gewesen, die Sozialgerichtsbarkeit hat fast während der gesamten Pandemiezeit medizinische Gutachten mit Untersuchung erstellen lassen. Randnummer 63 Eine Zurückverweisung an den Beklagten ist im vorliegenden Fall auch sachdienlich. Die Sachdienlichkeit der Zurückweisung ist das zentrale Merkmal der Vorschrift des § 131 Abs. 5 SGG. Im Hinblick auf das Gebot des effektiven Rechtsschutzes wäre es nicht nachvollziehbar, wenn die Gerichte bei leicht nachzuholenden Ermittlungen befugt wären, es zu unterlassen, die Sache spruchreif zu machen (Schütz, a.a.O., § 131 SGG Rn. 62). Eine Sachdienlichkeit ist nach der Rechtsprechung des BSG in der Regel nur gegeben, wenn die Behörde nach ihrer personellen und sachlichen Ausstattung die Ermittlungen besser durchführen kann als das Gericht und es unter übergeordneten Gesichtspunkten vernünftiger und sachgerechter ist, diese tätig werden zu lassen. Deshalb ist eine Zurückverweisung regelmäßig nur gerechtfertigt, wenn die begründete Möglichkeit besteht, dass die noch erforderlichen erheblichen Ermittlungen, insbesondere wegen der personellen und sachlichen Ausstattung der Behörde (etwa mit einem ärztlichen Dienst), inhaltlich besser oder schneller vonstattengehen als bei Gericht (BSG, Urteil vom
  4. April 2013, Az. B 8 SO 21/11 R, juris Rn. 15 = SozR 4-3500 § 43 Nr. 3). Das Sozialgericht hat in dem angefochtenen Gerichtsbescheid ausführlich und für den Senat überzeugend dargelegt, aus welchen Gründen es die Zurückverweisung an die Verwaltung für sachdienlich erachtet. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird diesbezüglich gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung verwiesen. Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass ein Zurückverweisung hier auch deshalb vernünftig ist, weil es sich um mehrere aufeinanderfolgende Zeiträume handelt und auch die Zeit nach März 2021 bereits streitbefangen ist. Eine gründliche Ermittlung bzgl. der Erkrankungen, die zumindest teilweise chronisch sind und daher auch in Zukunft eine Rolle spielen werden, kann daher auch zukünftige Streitigkeiten über den Mehrbedarf verhindern. Randnummer 64 Bei dieser Sachlage, dass die Zurückverweisung bereits aufgrund der Frage des ernährungsbedingten Mehrbedarfs erfolgen darf, könnte dahinstehen, ob die Verweisung an den Beklagten auch im Hinblick auf den Bescheid vom
  5. August 2020, also den Mehrbedarf wegen Notwendigkeit von Medikamenten, sachdienlich ist. Da der genannte Bescheid Gegenstand des Verfahrens S 134 AS 3478/20 geworden ist, kann das Verfahren notwendigerweise nur in vollem Umfang an die Verwaltung zurückverwiesen werden. Im Übrigen teilt der Senat die Auffassung des Sozialgerichts, dass auch diesbezüglich, und zwar gemäß § 21 Abs. 6 SGB II, ein Mehrbedarf in Betracht kommt. Werden Aufwendungen für eine medizinisch notwendige Behandlung aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen, kann grundsätzlich ein Anspruch auf eine Mehrbedarfsleistung entstehen (vgl. Urteil des BSG vom
  6. Dezember 2013, Az. B 4 AS 6/13 R, juris Rn. 22 =

§ 21Nr.

16). Der Beklagte wird auch diesbezüglich die ihm vom Sozialgericht aufgegebenen Ermittlungen zu führen haben. Randnummer 65 Da die Berufung des Beklagten im Wesentlichen zurückgewiesen und die Sache damit an die Verwaltung zurückverwiesen wird, war auch die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen. Eine Verurteilung zur Gewährung höherer Leistungen unter Berücksichtigung der begehrten Mehrbedarfe kommt zum jetzigen Zeitpunkt nicht in Betracht, da, wie erläutert, noch Ermittlungen zu führen sind. Das Sozialgericht hätte die Klage auch nicht im Übrigen abweisen müssen, da das Gericht bei zulässiger Entscheidung nach § 131 Abs. 5 SGG den Streitgegenstand auf den Anfechtungsteil beschränkt (vgl. Keller, a.a.O., § 131 Rn. 20). Gleiches gilt bezüglich der Klage gegen den während des Berufungsverfahrens ergangenen Bescheid des Beklagten vom 21. November 2020, der gemäß § 96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist und damit als mit Klage angefochten gilt. Randnummer 66 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Randnummer 67 Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001482255

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