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Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin 14/21 Beschluss VerfGH Berlin: Verfassungsbeschwerde gegen Zutrittsverbot zu Plenar- und Ausschusssitzungen d

VerfGH Berlin: Verfassungsbeschwerde gegen Zutrittsverbot zu Plenar- und Ausschusssitzungen des Abgeordnetenhauses von Berlin unzulässig - Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses mit Aufhebung des Zutrittsverbots - Wiederholungsgefahr nicht dargelegt Orientierungssatz

  1. Zu den Voraussetzungen, unter denen das Rechtsschutzbedürfnis nach Erledigung des mit der Verfassungsbeschwerde ursprünglich verfolgte Begehrens fortbesteht, siehe etwa VerfGH Berlin, 19.03.2013, 166/12 (Rn 11). (Rn.9)
  2. Hier: 2a. Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nach Erledigung des ursprünglich verfolgten Begehrens durch Aufhebung des angegriffenen Zutrittsverbots. Insb hat der Beschwerdeführer eine Wiederholungsgefahr nicht hinreichend dargetan. Angesichts der im Vergleich zum Vorjahr veränderten Gegebenheiten durch die fortschreitende Impfquote und verbesserten Testmöglichkeiten reicht insoweit insb der Hinweis auf steigende Inzidenzzahlen nicht aus. (Rn.12) 2b. Auch eine grundlegende Bedeutung der verfassungsrechtlichen Frage oder tiefgreifende Grundrechtsverletzung durch die fehlende Präsenzmöglichkeit ist weder dargetan noch ersichtlich (hierzu sowie zur Ablehnung eines Eilantrags im vorliegenden Verfahren siehe VerfGH Berlin, 10.02.2021, 14 A/21). (Rn.12) Verfahrensgang vorgehend Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin,
  3. Februar 2021, 14 A/21, Beschluss vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg,
  4. Januar 2021, OVG 3 RS 9/20, Beschluss vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
  5. Senat,
  6. Dezember 2020, OVG 3 S 110/20, Beschluss vorgehend VG Berlin,
  7. September 2020, VG 2 L 147/20, Beschluss Tenor
  8. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
  9. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
  10. Auslagen werden nicht erstattet. Gründe I. Randnummer 1 Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Versagung des Zutritts zum Abgeordnetenhaus von Berlin zur Teilnahme als Zuschauer an Plenar- und Ausschusssitzungen. Randnummer 2 Nach Nr. 5 des Abschnitts III. der durch Anordnungen des Präsidenten des Abgeordnetenhauses vom
  11. August 2020 und fortlaufend bis
  12. August 2021 bestätigten und ergänzten Beschlüsse des Krisenstabes des Abgeordnetenhauses durften externe Besucher zum Schutz vor dem Coronavirus das Abgeordnetenhaus grundsätzlich nicht betreten und tagten Plenum und Ausschüsse des Abgeordnetenhauses nach Nr. 9 des Abschnitts III. ohne Zuschauer. Die Beschlüsse und Anordnungen galten gemäß Beschluss des Krisenstabs vom
  13. August 2021, den der Präsident des Abgeordnetenhauses durch Anordnung vom selben Tag in Kraft setzte, bis
  14. August
  15. Randnummer 3 Nachdem Mitarbeitende des Abgeordnetenhauses dem Antragsteller am
  16. August 2020 den Zutritt zum Abgeordnetenhaus verwehrten, ersuchte er auf Zutrittsgewährung gerichteten Eilrechtsschutz beim Verwaltungsgericht Berlin, das das Ersuchen mit Beschluss vom
  17. September 2020 - VG 2 L 147/20 - ablehnte. Die für die Beschwerde gegen den Beschluss beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe lehnte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom
  18. Dezember 2020 - OVG 3 S 110/20 - ab und wies die dagegen erhobene Anhörungsrüge mit Beschluss vom
  19. Januar 2021 - OVG 3 RS 9/20 - zurück. Randnummer 4 Die öffentlichen Sitzungen des Plenums und der Ausschüsse werden vom Abgeordnetenhaus und vom Sender Alex Offener Kanal Berlin als Live-Streams und deren Aufzeichnungen im Internet bereitgestellt; ein Teil der Sitzungen wird auch im Fernsehen vom Sender Alex Offener Kanal Berlin übertragen. Der Antragsteller verfügt in seiner Wohnung weder über einen Internetanschluss, noch über Fernsehempfangsgeräte. Randnummer 5 Den Antrag auf eine einstweilige Anordnung hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom
  20. Februar 2021 abgelehnt (VerfGH 14 A/21). Randnummer 6 Mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofes vom
  21. September 2021 ist der Beschwerdeführer auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden. Randnummer 7 Er ist der Auffassung, das Rechtsschutzbedürfnis bestehe fort. Zum einen bestehe im Hinblick auf die steigenden Inzidenzzahlen eine Wiederholungsgefahr. Zum anderen komme der Entscheidung im Hinblick auf den massiven Grundrechtseingriff eine grundsätzliche Bedeutung zu und komme Rechtsschutz regelmäßig zu spät. II. Randnummer 8 Soweit der Beschwerdeführer an seiner Verfassungsbeschwerde auch nach dem
  22. August 2021 festgehalten hat, war diese wegen Wegfalls des Rechtschutzbedürfnisses aus den mitgeteilten Gründen zu verwerfen. Randnummer 9 Ist das mit der Verfassungsbeschwerde ursprünglich verfolgte Begehren erledigt, so besteht ein Rechtsschutzbedürfnis nur, wenn die aufgehobene oder gegenstandslos gewordene Maßnahme den Beschwerdeführer noch weiterhin beeinträchtigt oder eine Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu besorgen ist oder anderenfalls die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung unterbleiben würde und der gerügte Grundrechtseingriff ein besonders bedeutsames Grundrecht betrifft oder besonders belastend ist (Beschluss vom
  23. März 2013 - VerfGH 166/12 -, Rn. 11, abrufbar wie alle hier zitierten Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes unter www.gesetze.berlin.de). Randnummer 10 Die Sache hat sich durch die Möglichkeit des Zutritts von Besuchern zu den Sitzungen des Abgeordnetenhauses und seiner Ausschüsse erledigt. Zwar besteht dieser weiterhin nur mit Einschränkungen. Diese moniert der Beschwerdeführer aber nicht. Randnummer 11 Ein schutzwürdiges Interesse, das trotz der eingetretenen Erledigung ein Rechtschutzbedürfnis für die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes in der Sache begründen könnte, hat der Beschwerdeführer nicht hinreichend dargetan. Randnummer 12 Mit dem pauschalen Verweis auf steigende Inzidenzzahlen hat er eine konkret drohende Gefahr eines erneuten Zutrittsverbotes zum Abgeordnetenhaus angesichts der im Vergleich zum Vorjahr veränderten Gegebenheiten durch die fortschreitende Impfquote und verbesserten Testmöglichkeiten nicht ausreichend dargelegt. Wie bereits mit Beschluss vom
  24. Februar 2021 - VerfGH 14 A/21 - ausgeführt, sind auch eine grundlegende Bedeutung der verfassungsrechtlichen Frage und tiefgreifende Grundrechtsverletzung durch die fehlende Präsenzmöglichkeit nicht dargetan oder ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat nicht hinreichend dargetan, dass er gehindert ist, sich vorübergehend einen Zugang zu Internet oder Fernsehen in seiner Wohnung zu verschaffen und diese Medien zum Verfolgen der übertragenen Sitzungen zu nutzen. Entgegen seinem Vortrag handelt es sich auch nicht um Eingriffe, die regelmäßig vor einer möglichen gerichtlichen Entscheidung beendet sind. Im Gegenteil war eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes mit Beschluss vom
  25. Februar 2021 vor eingetretener Erledigung erfolgt. Randnummer 13 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33 , 34 VerfGHG . Sie berücksichtigt, dass der Antrag ohne das erledigende Ereignis im Hinblick auf die Infektionsgefahren und die Möglichkeit, sich einen Internetzugang zu verschaffen, voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001482473

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