Feuerwehrbenutzungsgebührenerhebung für Rettungsdienstseinsätze der Bundeswehr; Typisierungsbefugnis des Verordnungsgebers Leitsatz 1. Die Tarifstellen B 1.1 und B 1.2 der Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung in der Fassung der 29. Änderungsverordnung sind nicht auf die von der Bundeswehr durchgeführten Rettungseinsätze anwendbar. (Rn.27) 2. Die in der festgesetzten Einheitsgebühr liegende Gleichbehandlung der Gebührenschuldner überschreitet die Typisierungsbefugnis des Verordnungsgebers und verstößt damit gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). (Rn.32) Verfahrensgang vorgehend VG Berlin, 6. Dezember 2016, 21 K 473.15 Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Rückzahlung von Gebühren für Rettungseinsätze, die von der Bundeswehr ausgeführt wurden. Randnummer 2 Der bodengebundene Rettungsdiensti.S.v.§§ 1, 2 des Gesetzes über den Rettungsdienst für das Land Berlin (Rettungsdienstgesetz - RDG -) vom 8. Juli 1993, in der hier maßgeblichen Fassung vom 24. Juni 2004 (GVBl. S. 257), wird ganz überwiegend von der Berliner Feuerwehr als Ordnungsaufgabe wahrgenommen. Daneben ist die Aufgabe des Rettungsdienstes zusätzlich den sogenannten Hilfsorganisationen (Deutsches Rotes Kreuz, Johanniter-Unfall-Hilfe u.a.) im Wege der Beleihung übertragen worden. Außerdem beteiligt sich die Bundeswehr auf der Grundlage von Vereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Berlin an der Notfallrettung. Sie erhält von der Feuerwehr einen pauschalen Aufwendungsersatz in Höhe von 98,43 Euro pro abrechnungsfähigem Einsatz (sog. Transferkosten). Randnummer 3 Die Klägerin ist eine öffentlich-rechtliche Krankenkasse. Sie erstattet der Berliner Feuerwehr zugunsten der bei ihr gesetzlich Versicherten die Rettungsdienstgebühren, welche die Feuerwehr für den Einsatz von Rettungsfahrzeugen mit Sammelrechnungen auf der Grundlage von Abrechnungsvereinbarungen zwischen den Krankenkassen und dem Land Berlin nach Maßgabe der jeweils geltenden Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung (FwBenGebO) in Rechnung stellt. Randnummer 4 Die Beteiligten streiten (noch) darüber, ob die Berliner Feuerwehr für die Rettungseinsätze der Bundeswehr in der Zeit vom 7. April 2013 bis April 2015 Gebühren nach den Tarifstellen B 1.1 und B 1.2 der im Abrechnungszeitraum geltenden Neunundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung (im Folgenden: 29. ÄnderungsVO) vom 19. März 2013 (GVBl. S. 89) i.V.m. der Abrechnungsvereinbarung vom 7. Juli 1992 verlangen kann. Die Feuerwehr hatte auf einer Mischkalkulation beruhende Einheitsgebühren angesetzt, die sie auch für ihre eigenen Einsätze und die im Parallelverfahren OVG 1 B 12.18 streitigen Einsätze der Hilfsorganisationen herangezogen hatte. Die Klägerin zahlte die Gebühren nur unter Vorbehalt. Randnummer 5 Am 21. Dezember 2015 hat die Klägerin Klage auf Rückzahlung von Gebühren (auch für frühere Abrechnungszeiträume) in Höhe von insgesamt 2.648.213,21 Euro erhoben. In Höhe von 6.418,23 Euro hat sie ihre Klage zurückgenommen. Für die Abrechnungsfälle vor Inkrafttreten der 29. ÄnderungsVO, also bis einschließlich 6. April 2013, hat der Beklagte das Rückzahlungsbegehren in Höhe von 1.184.711,96 Euroanerkannt. Randnummer 6 Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 6. Dezember 2016 verurteilt, an die Klägerin entsprechend seinem Teilanerkenntnis 1.184.711,96 Euro (Tenor zu 2.) sowie weitere 1.457.083,02 Euro nebst Prozesszinsen (Tenor zu 3.) zu zahlen und hat ihm die Kosten des Verfahrens insgesamt, also auch hinsichtlich des Teilanerkenntnisses, auferlegt (Tenor zu 4.). Zur Begründung führt das Gericht im Wesentlichen aus: Der Klägerin stehe ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch in der tenorierten Höhe zu. Dies ergebe sich dem Grunde nach bereits aus den Senatsurteilen vom 20. März 2015 (OVG 1 B 3.12 zu den Hilfsorganisationen und OVG 1 B 4.12 zur Bundeswehr). Die in der 29. ÄnderungsVO festgesetzten Tarifstellen B 1.1 und B 1.2 könnten nicht auf die streitigen Abrechnungsfälle angewendet werden. Zwar sei bei Rettungsdiensteinsätzen der Bundeswehr eine Abrechnung nach Tarifstellen der Gebührenordnung grundsätzlich möglich, weil die Bundeswehr mit ihren Rettungsmitteln vollständig in die Berliner Feuerwehr integriert und organisatorisch als Bestandteil der Berliner Feuerwehr zu betrachten sei. Die Tarifstellen seien jedoch auf die mit den Fahrzeugen der Bundeswehr getätigten Rettungseinsätze nicht anwendbar, denn die Kammer verstehe das Senatsurteil OVG 1 B 4.12 dahin, dass für Einsätze der Bundeswehr entsprechende Sondertarifstellen erforderlich seien. Die vom Beklagten angewandten Gebührensätze für Rettungsdiensteinsätze der Berliner Feuerwehr beruhten nämlich auf „anderen Einsatzmitteln und Kosten“ und damit auf einer „gänzlich anderen Kostenbasis“ und passten deshalb nicht für die Abrechnung der Fahrten der Bundeswehr. Dies zeige sich schon daran, dass nach den Angaben des Beklagten in die „Mischgebühr“ Transferzahlungen für die Bundeswehr und die Hilfsorganisationen in Höhe von umgerechnet 98,43 Euro pro Einsatz eingestellt worden seien, während für die Feuerwehr Kosten in Höhe von rund 350 Euro pro Einsatz (RTW) angesetzt worden seien. Im Ergebnis stehe dem Beklagten daher nur ein Wertersatz nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen zu, der sich am „Marktwert“ der erbrachten Rettungsdienstleistungen orientiere. Die Kosten habe der Beklagte trotz seines Teilanerkenntnisses insgesamt zu tragen, weil die Tatbestandsvoraussetzungen des § 156 VwGO nicht erfüllt seien. Randnummer 7 Das Verwaltungsgericht hat die Berufung hinsichtlich des Tenors zu 3. (Rückzahlungsanspruch) zugelassen. Zur Begründung seiner Berufung macht der Beklagte im Wesentlichen Folgendes geltend: Vorliegend handele es sich nicht um einen Gebührenstreit, d.h. die Frage, ob eine Rechtsgrundlage zur Gebührenerhebung vorliege, sondern um einen Abrechnungsstreit. Es gehe damit allein um die Frage nach einer richtigen Gebührenabrechnung auf vertraglicher Grundlage. Randnummer 8 Der Senat habe in der Entscheidung vom 20. März 2015 (OVG 1 B 4.12) keine eigene Tarifstelle für die Bundeswehr gefordert. Er habe die Abrechnung anhand der seinerzeit gültigen Tarifstellen (B 1.2.1 und 1.2.2) vielmehr beanstandet, weil die Gebühr ausschließlich aus den Kosten feuerwehreigener Rettungsmitteln berechnet worden sei, (Fremd-)Kosten der Bundeswehr, d.h. der an die Bundeswehr gezahlte Aufwendungsersatz hingegen gefehlt hätten. Die Gebühr habe sich damit auf andere Einsatzmittel und Kosten als die seinerzeit im Streit stehenden (Bundeswehr-)Rettungseinsätze bezogen, weshalb die Tarifstellen nicht anwendbar gewesen seien. Dieser Mangel sei seit der 29. ÄnderungsVO behoben, denn in den Tarifstellen B 1.1 und B 1.2 sei eine neue (Gesamt-)Gebühr geschaffen worden. In die Gesamtkosten sei sowohl der von der Feuerwehr an die Bundeswehr als auch der an die Hilfsorganisationen gezahlte Aufwendungsersatz von je 98,43 Euro einkalkuliert. Zugleich seien im Devisior Einsätze der Bundeswehr und der Hilfsorganisationen - soweit im Verfahren OVG 1 B 12.18 streitig - hinzugesetzt worden (ca. 30.000 Fälle). Ohne die Berücksichtigung dieser Transferkosten und des erhöhten Devisors hätten die Kosten der RTW nicht - wie ausgewiesen - bei 319,10 Euro, sondern bei 349,37 Euro pro Einsatz gelegen. Randnummer 9 Zwar entspreche der einkalkulierte Aufwandsersatz von 98,43 Euro pro Einsatz nicht den echten Kosten der Bundeswehr bzw. den Kosten, die durch die Alarmierung der Bundeswehr ausgelöst würden. Denn die Kosten der Einsatzführung und Gebühreneinziehung sowie der anteilig genutzten Gebäude der Berliner Feuerwehr seien nicht berücksichtigt. Die Berliner Feuerwehr sei aber davon ausgegangen, dass ihr mindestens in der Höhe des von ihr gezahlten Aufwendungsersatzes eigene Kosten entstanden seien. Mittlerweile seien die realen Kosten der Bundeswehr für das Jahr 2015 bekannt. Ausweislich der vom Beklagten vorgelegten Berechnung (Blatt 444, 466 der Gerichtsakte) beliefen sie sich pro Einsatz (RTW) auf durchschnittlich 185,96 Euro . Die in die Gesamtgebühr der 29. ÄnderungsVO eingestellten Pauschalzahlungen von rund 500.000 Euro seien damit sogar um ca. 350.000 – 400.000 Euro zu niedrig kalkuliert. Da die Fahrzeuge der Bundeswehr organisatorisch in die Feuerwehr integriert seien, sei eine „Mischkalkulation“ der vorgenommenen Art konsequent und zulässig. Die Klägerin stehe mit der abgerechneten Mischgebühr insgesamt besser. Zudem nehme sie in der gegebenen prozessualen Situation einerseits die niedrigere Einsatzgebühr von 319,10 Euro für die feuerwehreigenen Einsätze mit, andererseits wende sie sich dagegen, dieselbe Gebühr auch für die Einsätze der Bundeswehr heranzuziehen. Damit profitiere sie zusätzlich von den niedrigeren Kosten eines Wertersatzes. Randnummer 10 Das Verwaltungsgericht habe dem Begehren der Klägerin auf Rückzahlung der vollständigen Gebühren für Einsätze, in denen Hilfsbedürftige nur versorgt, aber nicht transportiert worden seien, zu Unrecht stattgegeben. Die Klägerin sei nach der Abrechnungsvereinbarung verpflichtet, die „nach Maßgabe der Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung zu erhebenden Feuerwehrbenutzungsgebühren" für ihre Versicherten zu übernehmen. Hierfür gelte die Tarifstelle „Versorgung ohne Transport" (B 1.1 Alt. 2). Die ausschließlich aus dem Grundverhältnis zwischen der Krankenkasse und ihren Versicherten resultierende Einwendung der Klägerin sei im Abrechnungsstreit nicht relevant, weil die Klägerin die Schuld der Versicherten „nach Maßgabe der Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung … in voller Höhe für die Anspruchsberechtigten“ übernommen habe. Im Übrigen sei die Klägerin mit der Einwendung durch § 5 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 der Abrechnungsvereinbarung von 1992 ausgeschlossen, weil sie die Ausschlussfrist von acht Wochen nicht gewahrt habe. Randnummer 11 Hinsichtlich der angegriffenen gerichtlichen Kostenentscheidung trägt der Beklagte vor, der erkennende Senat sei nach § 158 Abs. 2 VwGO nicht gehindert, die einheitliche Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts zu überprüfen. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 156 VwGO seien erfüllt. Es sei allgemein anerkannt, dass es bei Zahlungsansprüchen einer vorherigen detaillierten Zahlungsaufforderung oder Mahnung durch den Gläubiger bedürfe, die hier gefehlt habe. Es sei nicht Aufgabe des Beklagten, die Rückforderungsfälle der Klägerin zu berechnen, anzuerkennen und sofort zur Auszahlung zu bringen. Die Klägerin habe das Anerkenntnis mit Schriftsatz vom 14. März 2016 im Rechtssinne sofort abgegeben. Randnummer 12 Der Beklagte beantragt Randnummer 13 1. das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin teilweise zu ändern und die Klage abzuweisen, soweit der Beklagte unter Ziffer 3 verurteilt worden ist, an die Klägerin weitere 1.457.083,02 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, Randnummer 14 2. die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge der Klägerin aufzuerlegen. Randnummer 15 Die Klägerin beantragt, Randnummer 16 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 17 Sie verteidigt das Urteil und trägt unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens vor: Das Verwaltungsgericht habe nicht verkannt, dass es sich um einen Abrechnungsstreit handele. Es gehe allein darum, in welcher Höhe die Klägerin aufgrund der Abrechnungsvereinbarung für die Einsätze der Bundeswehrfahrzeuge Zahlungen an den Beklagten zu erbringen habe, und ob diese nach der (Gesamt-) Gebühr der 29. ÄnderungsVO bemessen werden könnten. Das Verwaltungsgericht habe dies im Hinblick auf die völlig unterschiedlichen Kosten, die durch den Einsatz der Bundeswehrfahrzeuge entstünden, zutreffend verneint. Die mit der Gebühr abgerechneten Kosten spiegelten die Kosten, die mit dem Einsatz der Bundeswehr verbunden seien, nicht wider. Die an die Bundeswehr gezahlten Aufwendungen seien erheblich geringer als die Kosten, die für den Einsatz der feuerwehreigenen Rettungsmittel anfielen. Auch die nunmehr vom Beklagten errechneten realen Kosten der Bundeswehr lägen unter denjenigen der Feuerwehr. Da eine eigene Tarifstelle für die Bundeswehr fehle, eine solche gesonderte Tarifstelle aber notwendig sei, schulde die Klägerin nur Wertersatz nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen. Auch wenn ein Abrechnungsstreit vorliege, könne die Klägerin als gesetzliche Krankenkasse nur solche Zahlungen anstelle ihrer Versicherten übernehmen, die der Beklagte „auf hinreichender rechtlicher Grundlage“ gegenüber den Versicherten geltend machen könne. Die faktische organisatorische Eingliederung der Bundeswehr in die Berliner Feuerwehr genüge nicht als Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung. Es fehle schlicht jede normative Reglung, um für Leistungen Dritter Gebühren zu erheben. Deshalb sei eine gesonderte eigene Tarifstelle für die Bundeswehr erforderlich. Randnummer 18 Für Einsätze, bei denen kein Transport stattgefunden habe, schulde die Klägerin nicht einmal Wertersatz. Die Krankenkassen hätten gegenüber den bei ihnen gesetzlich Versicherten nach dem Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch - SGB V - keine Einstandspflicht, wenn Transportleistungen nicht erbracht worden seien. Die gesetzlichen Krankenkassen hätten diese Kosten in der Abrechnungsvereinbarung auch nicht übernommen, denn sie dürften keine Leistungsverpflichtungen übernehmen, die über das hinausgingen, was sich aus dem SGB V ergebe. Als öffentlich-rechtliche Körperschaften seien sie zu einem gesetzeskonformen Verhalten verpflichtet und nicht befugt, vertragliche Verpflichtungen einzugehen, die den gesetzlichen Rahmen überschritten. Randnummer 19 Die Klägerin sei mit dieser Einwendung im Berufungsverfahren nicht ausgeschlossen. Die Ausschlussfrist in § 5 Abs. 2 Satz 1 der Abrechnungsvereinbarung von 1992 beziehe sich lediglich auf die im Nachhinein (nach Ablauf der Ausschlussfrist) nicht mehr aufklärbare tatsächliche Frage, ob ein Notfall vorgelegen habe. Bei den Einwendungen der Klägerin gehe es aber nicht um die Klärung tatsächlicher Zweifelsfragen im Einzelfall, bei denen mit zunehmendem Zeitablauf größere Schwierigkeiten bei der Ermittlung des tatsächlichen Sachverhalts bestünden, sondern um die rechtliche Grundsatzfrage, wie die Abrechnungsvereinbarung in Bezug auf Ein-sätze „ohne Transport" auszulegen sei. Randnummer 20 Der begehrten Überprüfung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung zum anerkannten Teilbetrag stehe § 158 Abs. 2 VwGO entgegen. Auch die durch den Beklagten in Bezug genommene Rechtsprechung und Literatur setze für die Anfechtbarkeit einer solchen Kostenentscheidung nicht nur eine formal, sondern auch sachlich einheitliche Kostenentscheidung voraus, bei der die Kostenentscheidung wegen des erledigten und des nicht erledigten Teils auf denselben Gründen beruhe. Im vorliegenden Fall seien die jeweiligen Entscheidungsgründe jedoch nicht identisch. Randnummer 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streit- akten (3 Bände) und die eingereichten Anlagen der Beteiligten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 22 I. Soweit sich der Beklagte dagegen wendet, dass ihm das Verwaltungsgericht die Verfahrenskosten auch insoweit auferlegt hat, als er den Klageanspruch anerkannt habe (Antrag zu 2.), ist die Berufung unzulässig. Dies folgt bereits aus der im angegriffenen Urteil nur beschränkt auf den Tenor zu 3. zugelassen Berufung, § 124 Abs. 1 VwGO. Unabhängig davon wäre die Kostenentscheidung hinsichtlich des anerkannten Teils der Klageforderung (Tenor zu 2.) aus den Gründen des zwischen den Beteiligten ergangenen Urteils des Senats vom 31. August 2021 im Verfahren OVG 1 B 12.18 unanfechtbar (dort unter I.). Randnummer 23 II. Die Berufung gegen die Verurteilung zur Rückzahlung von 1.457.083,02 Euro ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Randnummer 24 1. Die auf ein schlichtes Verwaltungshandeln gerichtete Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft und auch sonst zulässig (vgl. bereits Senatsurteil vom 20. März 2015 - OVG 1 B 4.12 - juris 31). Randnummer 25 2. Die Klage ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats zutreffend erkannt, dass der Klägerin dem Grunde nach ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch auf Rückzahlung der für den streitigen Zeitraum entrichteten Rettungsdienstgebühren zusteht. Dem Beklagten fehlt in Höhe von 1.457.083,02 Euro ein Rechtsgrund, die Gebühren behalten zu dürfen, denn er kann sich für deren Erhebung nicht auf die Tarifstellen B 1.1 und 1.2 der 29. ÄnderungsVO i.V.m. § 1 Satz 1 der Abrechnungsvereinbarung vom 7. Juli 1992 stützen. Die in der festgesetzten Einheitsgebühr liegende Gleichbehandlung der Gebührenschuldner überschreitet die Typisierungsbefugnis des Verordnungsgebers und verstößt damit gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Randnummer 26 Die Rechtmäßigkeit der geforderten Rettungsdienstgebühren richtet sich nach den Vorschriften des Rettungsdienstgesetzes - RDG - (i.d.F. des Art. I Nr. 14 des Gesetzes vom 24. Juni 2004, GVBl. S. 257) und des Gesetzes über Gebühren und Beiträge des Landes Berlin - GebBeitrG - vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516, - soweit hier von Interesse in der vom 29. November 2009 - 14. November 2018 geltenden Fassung) sowie nach § 1 Abs. 1 der 29. ÄnderungsVO. Danach werden für die besondere Benutzung von Einrichtungen der Berliner Feuerwehr und die damit in Zusammenhang stehende Inanspruchnahme von Leistungen Benutzungsgebühren nach dem Gebührenverzeichnis „B" zur Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung erhoben. In der für den Abrechnungszeitraum geltenden Fassung betrug die Gebühr für den Einsatz eines Rettungswagens (RTW) zum Transport von Notfallpatienten je Person 319,10 Euro sowie zur Versorgung von Notfallpatienten je Person 215,43 (Tarifstelle B 1.1). Für den Einsatz eines Notarzteinsatzfahrzeugs (NEF) zur Behandlung von Notfallpatienten betrug die Gebühr je Person 336,61 Euro (Tarifstelle B 1.2). Nach diesen Gebührensätzen hat der Beklagte entsprechend der in § 1 Satz 1 der Abrechnungsvereinbarung vom 7. Juli 1992 geregelten dynamischen Verweisung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. Juni 2016 - OVG 1 B 16.12 - juris Rn. 112 - 114) gegenüber der Klägerin die hier streitigen Bundeswehreinsätze abgerechnet. Randnummer 27
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.