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VG Berlin 14. Kammer 14 L 453/21 Beschluss Einstweiliger Rechtschutz gegen die Untersagung des Inverkehrbringens von Lebensmitteln Art 1 Abs 2 EGV 178

Einstweiliger Rechtschutz gegen die Untersagung des Inverkehrbringens von Lebensmitteln Orientierungssatz 1. Das Gericht kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung wiederherstellen, wenn diese durch au

Art. 6Abs.

2 der Verordnung (EG) 852/2004 i.V.m. mit deren Anhang II und § 3 Satz 1 LMHV. Dabei dient die nationalrechtliche Lebensmittelhygiene-Verordnung der Regelung spezifischer lebensmittelhygienischer Fragen sowie der Umsetzung und Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet der Lebensmittelhygiene (vgl. § 1 LMHV). Für das Vorliegen eines Ausnahmetatbestands nach Art. 1 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2017/625 bietet der Sachverhalt keine Anhaltspunkte. Randnummer 23 Bei dem Antragsteller handelt es sich auch um einen Unternehmer im Sinne des Art. 138 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/625. Dieser Ausdruck bezeichnet für die Zwecke der Verordnung alle natürlichen oder juristischen Personen, für die eine oder mehrere Pflichten nach den Vorschriften gemäß Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/625 gelten. Insbesondere gelten für den Antragsteller die Verpflichtungen aus Art. 4 Abs.

Art. 6Abs.

2 der Verordnung (EG) 852/2004, denn er ist wiederum Lebensmittelunternehmer im Sinne dieser Verordnung. Dieser Ausdruck bezeichnet für die Zwecke der Verordnung die natürlichen oder juristischen Personen, die dafür verantwortlich sind, dass die Anforderungen des Lebensmittelrechts in dem ihrer Kontrolle unterstehenden Lebensmittelunternehmen erfüllt werden (vgl. Art. 3 Nr. 3 der Verordnung [EG] 178/2002 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 der Verordnung [EG] 852/ 2004). Der Ausdruck „Lebensmittelunternehmen“ bezeichnet dabei alle Unternehmen, gleichgültig, ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder nicht und ob sie öffentlich oder privat sind, die eine mit der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit ausführen (vgl. Art. 3 Nr. 2 der Verordnung [EG] 178/2002 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 der Verordnung [EG] 852/2004). Randnummer 24 Indem der Antragsteller, eine natürliche Person, ein Projekt zur Lebensmittelumverteilung betreibt, ist es unzweifelhaft, dass er Lebensmittelunternehmer im vorbezeichneten Sinne und damit Unternehmer im Sinne der Ermächtigungsgrundlage ist. Er führt nämlich eine mit dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit aus, mag diese auch nachbarschaftlicher und altruistischer Natur sein. Für eine (alleinige) Tätigkeit des F... e.V. ist zum insoweit bei einem Verwaltungsakt mit Dauerwirkung maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung schon deshalb (jedenfalls) nichts (mehr) ersichtlich, weil das Lebensmittelumverteilungsprojekt „... Berlin, auf der Webseite (F...-Landkarte) des F... e.V. nach kursorischer Durchsicht derzeit nicht mehr als „... aufgeführt wird. Vielmehr werden für Berlin-Prenzlauer Berg nur zwei andere „...verzeichnet (vgl. https://f....de/, https://f....de/?page=fairteiler&bid=93, abgerufen am

  1. Oktober 2021). Aber selbst, wenn es dort aufgeführt wäre, ist es der Antragsteller, welcher den Ort (von der Straße aus frei zugänglicher Windfang) und die Einrichtung (Warentische) bereitstellt und die Aufsicht über die Lebensmittelumverteilung inne hat, unabhängig davon, in welchem Umfang er sie auch wahrnimmt. Für eine Abhängigkeit dieser Tätigkeit vom F... e.V. ist auch deshalb nichts ersichtlich, weil der Antragsteller vorträgt, die Lebensmittelumverteilung werde über Gruppen bei den Social-Media-Anbietern Whatsapp und Telegram organisiert, welche etwa 750 Teilnehmerinnen und Teilnehmer hätten. Worin eine etwa von ihm unabhängige „beaufsichtigte F...“ genau liegen soll, insbesondere wer außer ihm die Aufsicht über die Lebensmittelumverteilung führen soll, hat der Antragsteller nicht ansatzweise dargelegt. Schließlich trägt der Antragsteller auch insoweit die Verantwortung für das Lebensmittelumverteilungsprojekt und übt eine Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Lebensmitteln aus, als er duldet, dass unbekannte Dritte aus privaten oder sonstigen Beständen unkontrolliert Waren in Form von Lebensmitteln in den „... einbringen können, welche zur freiverfügbaren Mitnahme durch jedermann gedacht sind. Randnummer 25 Weiter geht das Ordnungsamt zu Recht von Verstößen aus, wobei auch insoweit wegen der Dauerverwaltungsaktqualität des Bescheides auf die vom Antragsgegner seiner Entscheidung zugrunde gelegten Verstöße einschließlich schriftsätzlicher Ergänzungen bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen ist. Randnummer 26 Der Antragsteller verstößt einerseits fortwährend gegen Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) 852/
  2. Danach arbeiten die Lebensmittelunternehmer gemäß anderen anwendbaren Gemeinschaftsregelungen oder, wenn solche Regelungen nicht bestehen, gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften mit den zuständigen Behörden zusammen. Insbesondere haben die Lebensmittelunternehmer der entsprechenden zuständigen Behörde in der von dieser verlangten Weise die einzelnen ihrer Kontrolle unterstehenden Betriebe, die auf einer der Stufen der Produktion, der Verarbeitung oder des Vertriebs von Lebensmitteln tätig sind, zwecks Registrierung zu melden. Der Antragsteller hat jedoch dem Ordnungsamt den Betrieb, nämlich sein Lebensmittelumverteilungsprojekt nicht angezeigt. Vielmehr stellt er sich noch heute zu Unrecht auf den Standpunkt, für dieses Projekt nicht der verantwortliche Unternehmer zu sein. Randnummer 27 Der Antragsteller verstößt ferner gegen Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) 852/
  3. Danach haben Lebensmittelunternehmer, die auf Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln tätig sind, die den Arbeitsgängen der Primärproduktion (vgl. Art. 3 Nr. 17 der Verordnung [EG] 178/2002 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Verordnung [EG] 852/2004) nachgeordnet sind, die allgemeinen Hygienevorschriften gemäß Anhang II sowie etwaige spezielle Anforderungen der Verordnung (EG) 853/2004 zu erfüllen. "Lebensmittel" sind dabei alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden (vgl. Art. 2 Abs. 2 der Verordnung [EG] 852/2004 i.V.m. Art. 2 der Verordnung [EG] 178/2002). Hieran bestehen in Ansehung der zur Umverteilung vorgesehenen Waren keinerlei Zweifel. Randnummer 28 Die von dem Antragsteller unterhaltene Betriebsstätte, in welcher mit Lebensmitteln umgegangen wird, wird nach summarischer Prüfung bereits nicht sauber gehalten (vgl. Anhang II Kap. I Nr. 1 der Verordnung [EG] 852/2004). Vielmehr handelt es sich um einen frei von der Straße zugänglichen Windfang, in welchem ausweislich der vorliegenden Fotografien im Verwaltungsvorgang und nach den Feststellungen des Ordnungsamtes, denen der Antragsteller nicht substanziiert entgegengetreten ist, auf Warentischen in offenen Kartons für jedermann zugängliche, teilweise unverpackte Lebensmittel, etwa Backwaren, Obst, Gemüse und Pilze, bereitgehalten werden. Dass es sich hierbei um Abfallkartons handeln soll, bestätigen weder die vorhandenen Lichtbilder im Verwaltungsvorgang noch die Feststellungen des Ordnungsamtes. Vielmehr konnte dieses bei nach erneuter Besichtigung keine entsprechenden Hinweisschilder wahrnehmen. Nicht sauber gehalten wird die Betriebsstätte auch insoweit, als seitens des Ordnungsamtes in der Warenauslage verschimmeltes Obst und Gemüse festgestellt worden ist. Randnummer 29 Auch ist die Betriebsstätte, in der mit Lebensmitteln umgegangen wird, nicht so angelegt und konzipiert, dass, soweit erforderlich, geeignete Bearbeitungs- und Lagerräume vorhanden sind, die insbesondere eine Temperaturkontrolle und eine ausreichende Kapazität bieten, damit die Lebensmittel auf einer geeigneten Temperatur gehalten werden können und eine Überwachung und, sofern erforderlich, eine Registrierung der Lagertemperatur möglich ist (vgl. Anhang II Kap. I Nr. 2 Buchst. d der Verordnung [EG] 852/2004). Die Betriebsstätte bietet insbesondere die Möglichkeit, dass unbekannte Dritte Fleischprodukte, etwa die vom Ordnungsamt am
  4. Juni 2021 festgestellten und dokumentierten Hackfleischverpackungen, zur Mitnahme für jedermann auf die Warentische legen. Kühlmöglichkeiten sind hierfür weder vorgesehen noch geplant. Mit Schriftsatz vom
  5. August 2021 hat der Antragsteller zwar vorgeschlagen, zu kühlende Lebensmittel separat in Kühlboxen anliefern zu lassen und nur aus Kühlschränken im Büro heraus zu verteilen. Hierdurch wird das zuvor aufgezeigte Problem jedoch nicht gelöst. Denn diese Herangehensweise verhindert nicht, dass Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Lebensmittelumverteilung aus privaten oder sonstigen Beständen zu kühlende Lebensmittel auf der Straße auf den Warentisch legen, ohne diese im vom Antragsteller dargestellten Sinne in Kühlboxen anzuliefern. Randnummer 30 Ferner wird durch den Antragsteller die Erfüllung der Bedingungen für die Umverteilung von Lebensmitteln nicht vollumfänglich gewährleistet. Insbesondere ist nicht sichergestellt, dass der Antragsteller routinemäßig überprüft, ob die unter seine Verantwortung fallenden Lebensmittel nicht gesundheitsschädlich und ob sie gemäß Art. 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) 178/2002 für den Verzehr durch den Menschen geeignet sind. Auch die sich daran anschließende Prüfung der Lebensmittel auf ein etwaiges Verbrauchsdatum und ein etwaiges Mindesthaltbarkeitsdatum ist – zumindest mit Blick auf untertägig von privater Hand angelieferte Lebensmittel – nicht sichergestellt (vgl. Anhang II Kap. Va Nr. 1 der Verordnung [EG] 852/2004 in der Fassung der Verordnung [EU] 2021/382). Randnummer 31 Der Antragsteller unterlässt es insoweit auch zu bewerten, ob die Lebensmittel nicht gesundheitsschädlich sind und für den Verzehr durch den Menschen geeignet sind, wobei er Folgendes nicht hinreichend berücksichtigt: das Mindesthaltbarkeitsdatum oder das Verbrauchsdatum, wobei gewährleistet sein muss, dass die verbleibende Haltbarkeitsdauer ausreicht, um eine sichere Umverteilung und Verwendung durch den Endverbraucher zu ermöglichen; gegebenenfalls die Unversehrtheit der Verpackung; die ordnungsgemäßen Lager- und Beförderungsbedingungen, einschließlich der geltenden Temperaturanforderungen; gegebenenfalls das Datum des Einfrierens; die organoleptischen Bedingungen; die Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit bei Erzeugnissen tierischen Ursprungs. Hierdurch liegt ein Verstoß gegen Anhang II Kap. Va Nr. 2 der Verordnung (EG) 852/2004 in der Fassung der Verordnung [EU] 2021/382 vor. Randnummer 32 Durch die vorbezeichnete Darreichungsform und die fehlende Aufsicht werden die angebotenen Lebensmittel auch nicht dergestalt in Verkehr gebracht, dass sie bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt sind (vgl. § 3 Satz 1 LMHV). Vielmehr hat der Antragsteller teilweise überhaupt gar keine Kenntnis davon, dass überhaupt Lebensmittel in die Lebensmittelumverteilung gehen. Denn die Lebensmittelumverteilung spielt sich zumindest zu einem Teil auf der Straße ohne jede Aufsicht und Kontrolle ab. Randnummer 33 Schließlich ist nicht dargelegt, dass der Antragsteller über die nach § 4 Abs. 1 Satz 1 LMHV erforderlichen Fachkenntnisse verfügt. Danach dürfen leicht verderbliche Lebensmittel nur von Personen in den Verkehr gebracht werden, die auf Grund einer Schulung nach Anhang II Kap. XII Nr. 1 der Verordnung (EG) 852/2004 über ihrer jeweiligen Tätigkeit entsprechende Fachkenntnisse bestimmten Sachgebieten verfügen. Der Antragsteller hat etwaige Fachkenntnisse im vorliegenden Verfahren trotz Geltendmachung der fehlenden Fachkenntnisse seitens des Antragsgegners nicht nachgewiesen. Randnummer 34 Rechtsfolge des Vorliegens dieser Verstöße ist, dass das Ordnungsamt geeignete Maßnahmen ergreift, um zu gewährleisten, dass der Antragsteller den Verstoß beendet und erneute Verstöße dieser Art verhindert. Dabei ist das Entschließungsermessen im gefahrenabwehrrechtlichen Bereich in der Regel intendiert. Das Auswahlermessen muss unter Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ausgeübt werden. Randnummer 35 Zu Recht ist das Ordnungsamt davon ausgegangen, dass sich ein Verbot des Inverkehrbringens von Waren (vgl. Art. 138 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung [EU] 2017/ 625) vorliegend als verhältnismäßig erweist. Will man nicht mit Blick auf die Vielzahl der massiven lebensmittelrechtlichen Verstöße und die bestehenden Gefahren für die Gesundheit der Verbraucher ohnehin von einer Ermessensreduktion auf Null ausgehen, wofür einiges spricht, erweist sich die Maßnahme jedenfalls als geeignet und angemessen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob Gesundheitsschädigungen bereits eingetreten sind, da es vorliegend um präventives Tätigwerden des Staates geht, welches derlei Schädigungen gerade verhindern soll. Überdies dürfte der Antragsteller auch gar nicht dazu in der Lage sein, verlässlich darüber Auskunft zu geben, ob es zu Gesundheitsgefahren gekommen ist oder nicht. Nur der Umstand allein, dass er hiervon keine Kenntnis hat, genügt nicht für die Annahme, es sei durch die festgestellten Verstöße in der Vergangenheit auch zu keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen von Teilnehmerinnen oder Teilnehmern der Lebensmittelumverteilung gekommen. Das Verhalten und der Vortrag des Antragstellers bieten ferner keine Anhaltspunkte dafür, dass er in Zukunft gewillt und in der Lage wäre, die für die Lebensmittelumverteilung erforderlichen Bedingungen zu erfüllen. Die von ihm in diesem Verfahren unterbreiteten Vorschläge, insbesondere in seinem Schriftsatz vom
  6. Juli 2021, sind nicht geeignet, die Vielzahl der lebensmittelrechtlichen Verstöße sicher abzustellen. So genügt die Absicherung des Windfangs durch ein Absperrband oder das Bereithalten eines abschließbaren Schrankes offensichtlich nicht aus, um Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Lebensmittelumverteilung von der Anlieferung von Waren aus privaten oder sonstigen Beständen direkt auf die Warentische abzuhalten. Auch ändern die Vorschläge nichts daran, dass weiterhin nicht von der erforderlichen Fachkunde des Antragstellers ausgegangen werden kann. Zur Ausschaltung der Risiken insbesondere für die Gesundheit von Menschen durfte das Ordnungsamt deshalb einem Verbot des Inverkehrbringens den Vorrang geben (vgl. Art. 137 Abs. 1 der Verordnung [EU] 2017/625). Das berechtigte Anliegen des Antragstellers, der Lebensmittelverschwendung Einhalt zu gebieten, rechtfertigt es nicht, zwingende lebensmittelrechtliche Vorgaben nicht einzuhalten. Randnummer 36 Es besteht auch ein besonderes öffentliches Vollziehungsinteresse. Das öffentliche Interesse an der Bannung der durch das Lebensmittelumverteilungsprojekt des Antragstellers hervorgerufenen Gefahren für die Gesundheit von Menschen überwiegt auch mit Blick auf die Schutzpflicht des Staates aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des Verbots zum Zwecke der freien Entfaltung seiner Persönlichkeit nach Art. 2 Abs. 1 GG einstweilen verschont zu bleiben. Randnummer 37 Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung ordnet das Gericht die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO an, wenn das Suspensivinteresse des Antragstellers das Vollziehungsinteresse überwiegt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sich die Zwangsgeldandrohung nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Vielmehr erweist sie sich als rechtmäßig. Sie bezieht sich erkennbar lediglich auf das Verbot des Inverkehrbringens von Lebensmitteln an sich und erfüllt die gesetzlichen Anforderungen der §§ 6 Abs. 1, 9 Abs. 1 Buchst. b, 11, 13 Abs. 1 und 7 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes Berlin. Da dem Antragsteller ein Unterlassen aufgegeben wird, bedurfte es keiner Fristsetzung. Die Höhe des Zwangsgeldes steht in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck. Eine Zustellung ist erfolgt. Ermessensfehler sind weder dargelegt noch ersichtlich. Randnummer 38 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Soweit das Gericht die aufschiebende Wirkung angeordnet hat, ist der Antragsgegner nur zu einem geringen Teil unterlegen, weil der entsprechende Verfügungsteil des Bescheides für ihn nur eingeschränkte Bedeutung hat. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 2 i.V.m. § 52 Abs.

§ 53Abs.

2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001482671

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