← Deutschland

LArbG Berlin-Brandenburg 12. Kammer 12 Ta 1310/21 Beschluss Streik - Untersagung - Notdienstvereinbarung Art 9 Abs 3 GG

Obsah (4)§ 922§ 571§ 920§ 926

Streik - Untersagung - Notdienstvereinbarung Leitsatz Das Ausbleiben des Abschlusses einer Notdienstvereinbarung führt nicht dazu, dass die gerichtliche Untersagung des Arbeitskampfes beansprucht werd

), § 78 Satz 3 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden allein zu entscheiden war, ist zulässig. Sie ist teilweise begründet. Die mit Haupt- und Hilfsantrag begehrte Untersagung kann die Antragstellerin zwar nicht beanspruchen. Zur Vermeidung glaubhaft gemachter Gesundheitsgefährdungen ist aber, wie im Beschlusstenor näher beschrieben, von der Antragsgegnerin ein Notdienst für einen Teil der im Hilfsantrag genannten Stationen und Einrichtungen ergänzend einzurichten. Randnummer 13 1. Die Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Randnummer 14 Wegen der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten gemäß der Anordnung in § 78 Satz 1 ArbGG die Vorschriften aus §§ 567 ff

. Danach ist die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung statthaft, § 567 Abs. 1 Nr. 2

(vgl. G. Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 922

, Rn 19; Musielak/Voit/Huber, 17. Aufl. 2020,

§ 922Rn.

10). Die Anforderungen aus § 569

zu Frist und Schriftform der Einlegung hat die Antragstellerin beachtet. Randnummer 15

  1. Die sofortige Beschwerde ist nur teilweise begründet. Randnummer 16 a. Den Hauptantrag hat das Arbeitsgericht zu Recht abgewiesen. Insoweit fehlt es an einem Verfügungsanspruch. Ein Anspruch der Antragstellerin, Streikmaßnahmen zu unterlassen, bevor eine schriftliche Vereinbarung über den Notdienst abgeschlossen ist, besteht nicht. Randnummer 17 aa. Während eines Arbeitskampfs kann die Durchführung von Notstands- und Erhaltungsarbeiten erforderlich sein. Dies ist in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt. Unter Erhaltungsarbeiten sind danach die Arbeiten zu verstehen, die erforderlich sind, um das Unbrauchbarwerden der sächlichen Betriebsmittel zu verhindern. Notstandsarbeiten sind die Arbeiten, die die Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Diensten und Gütern während eines Arbeitskampfs sicherstellen sollen (BAG,
  2. Januar 1995 - 1 AZR 142/94, juris Rn. 17). Randnummer 18 bb. Zu den lebensnotwendigen Diensten gehört die Aufrechterhaltung einer Notversorgung der Bevölkerung in Krankenhäusern. Insoweit geht es um die Aufrechterhaltung einer praktischen Konkordanz zwischen den berührten Grundrechten (FJK Arbeitskampfrecht-HdB/Jacobs § 4 Rn 199), nämlich den Grundrechten der auf eine solche Versorgung angewiesenen Personen, insbesondere dem Grundrecht auf Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz (GG,) und dem auf Grundrecht der Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG, dessen Schutzbereich auch Arbeitskampfmaßnahmen einschließlich der Durchführung von Streiks erfasst, die auf den Abschluss von Tarifverträgen gerichtet sind, jedenfalls soweit sie erforderlich sind, um eine funktionierende Tarifautonomie sicherzustellen (BVerfG,
  3. April 2020 - 1 BvR 2674/15, juris Rn. 14 mwN). Randnummer 19 cc. Umfang und Durchführung des Notdienstes können zulässigerweise in einer Vereinbarung der den Arbeitskampf führenden Parteien geregelt werden. Es ist Aufgabe der Arbeitskampfparteien, sich um eine Regelung des Notdienstes zu bemühen. Kommt eine Verständigung zustande, ist diese als maßgebliche Grundlage des Notdienstes zu beachten (BAG,
  4. Januar 1995 - 1 AZR 142/94, juris Rn 21). Randnummer 20 dd. Wie es das Arbeitsgericht ausgeführt hat, führt das Ausbleiben des Abschlusses einer Notdienstvereinbarung nicht dazu, dass die gerichtliche Untersagung des Arbeitskampfes beansprucht werden könnte. Damit ein Streik ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung von Rechten Dritter durchgeführt werden kann, ist nicht der Abschluss einer Notdienstvereinbarung erforderlich, sondern die tatsächliche Einrichtung eines Notdienstes (vgl. LArbG Hamm,
  5. Juli 2015 - 12 SaGa 21/15, juris Rn. 42). Eine Vereinbarung über die Modalitäten des Notdienstes mag zwar geboten und sinnvoll sein. Sie ist aber nicht konstitutive Voraussetzung für seine Durchführung (BAG,
  6. Dezember 1993 - 1 AZR 550/93, juris Rn. 40). Vielmehr kann für die Durchsetzung des gebotenen Notdienstes im Zweifelsfall staatlicher Rechtsschutz in Form etwa des einstweiligen Verfügungsverfahrens in Anspruch genommen werden (BAG aaO. Rn. 41). Der (formelle) Abschluss einer Notdienstvereinbarung ist keine konstitutive Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Durchführung von Streiks (Däubler-Reinfelder, Arbeitskampfrecht,
  7. Aufl. 2018, § 15 Rn 49). Randnummer 21 ee. Ein Abweichen von diesen Grundsätzen ist nicht im Hinblick auf die Auseinandersetzungen geboten, die die Beteiligten um die Modalitäten der Durchführung des Notdienstes bei Erkrankung von zum Notdienst eingeteilten Mitarbeitern bzw. den Einsatz von nicht am Streik teilnehmenden Mitarbeitern zur Erfüllung von Notdienstaufgaben führen. Es ist bereits nicht ersichtlich, wie die Beteiligten hier im Wege von Verhandlungen zu einer Lösung kommen sollten. In der Sache ist darauf hinzuweisen, dass eine Notdienstvereinbarung zwischen den Beteiligten keine unmittelbaren Wirkungen auf das Rechtsverhältnis zwischen der Antragstellerin und den nicht am Streik teilnehmenden Mitarbeiter hätte (vgl. BAG,
  8. Dezember 1993 - 1 AZR 550/93, juris Rn. 35). Im Rahmen des ihnen gegenüber bestehenden Direktionsrechts kommt daher deren Einsatz zur Durchführung der durch den Notdienst abzusichernden Notstandsarbeiten grundsätzlich in Betracht. Randnummer 22 b. Ebenso wenig kann die Antragstellerin, wie mit dem Hilfsantrag geltend gemacht, die Untersagung des Arbeitskampfes beanspruchen, solange nicht die Antragsgegnerin einen Notdienst für die im Hilfsantrag bezeichneten Stationen bzw. Einrichtungen stellt. Deshalb ist auch die Zurückweisung des Hilfsantrags durch das Arbeitsgericht nicht abzuändern. Randnummer 23 aa. Die von der Antragstellerin dem Wortlaut nach beantragte Untersagung generell des Aufrufs zu oder der Durchführung von Arbeitskampfmaßnahmen kann bereits wegen überschießender Weite nicht zugesprochen werden. Wie das Arbeitsgericht im Nichtabhilfebeschluss ausgeführt hat, kann der erforderliche Notdienst nicht unabhängig von der konkreten Arbeitskampfmaßnahme und deren Gestaltung bestimmt werden. Der Umfang der erforderlichen Notstandsarbeiten hängt vielmehr von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Insbesondere kommt es dabei auf Ausmaß und Dauer des Arbeitskampfes an (Däubler/Reinfelder, Arbeitskampfrecht, § 15 Rn 47). Für Arbeitskämpfe, die - wie vorliegend - die Gesundheitsversorgung durch Bereithaltung von Behandlungsmöglichkeiten in Krankenhäusern betreffen, kann dies unschwer veranschaulicht werden. Zu schützendes Rechtsgut Dritter ist deren Gesundheit und Leben. Diesbezüglich ergeben sich aber unterschiedliche Gefahren, je nachdem, ob etwa ein regional eng begrenzter halbtägiger Warnstreik zu beurteilen ist oder ein regional weit ausgreifender unbefristeter Erzwingungsstreik. Dies folgt aus der unterschiedlichen Dauer des drohenden Aufschubs von Behandlungen aber auch aus den in Betracht zu ziehenden Ausweichmöglichkeiten auf andere Behandlungsangebote. Dementsprechend wird der Umfang des den Streik notwendigerweise begleitenden Notdienstes jeweils unterschiedlich zu beurteilen sein. Randnummer 24 bb. Auch die Untersagung konkret des Streiks, zu dem die Antragsgegnerin nunmehr für die Zeit vom 21.10.2021, 6:00 Uhr bis zum 27.10.2021 6:00 Uhr aufruft, scheidet aus. Randnummer 25 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das diesbezügliche Vorbringen, obwohl es Entwicklungen nach der Entscheidung des Arbeitsgerichts betrifft, bei der Entscheidung über die sofortige Beschwerde zu berücksichtigen ist. Wie es sich aus § 571 Abs. 2 Satz 1

ergibt, kann die Beschwerde auf neue Tatsachen gestützt werden, gleichviel, ob diese vor oder nach Erlass der angefochtenen Entscheidung entstanden sind und früher hätten vorgebracht werden können (Musielak/Voit/Ball, 18. Aufl. 2021,

§ 571Rn.

3). Randnummer 26 Die Untersagung des bevorstehenden Streiks insgesamt scheidet aber bereits deshalb aus, weil die mit dem Hilfsantrag unabhängig von der Frage nach einem Vereinbarungsschluss geltend gemachte Nachbesserung des Notdienstes den Standort Brandenburg nicht betrifft. Eine Untersagung des Streiks an diesem Standort kann, wie von der Antragsgegnerin vorgebracht, nicht aus einem etwa unzureichenden Notdienst an anderen Standorten hergeleitet werden. Anders als es die Antragstellerin meint, kann sie daher nicht die Unterlassung von Arbeitskampfmaßnahmen bezogen auf sämtliche bei ihr beschäftigten Mitarbeiter verlangen. Die dafür im Schriftsatz vom 15.10.2021, dort Seite 5, herangezogenen „Fernwirkungen“ von Streikmaßnahmen an anderen Standorten sind nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht. Randnummer 27 cc. Die Antragstellerin kann auch beschränkt auf die übrigen Standorte nicht die Untersagung des Streiks beanspruchen. Die erkennende Kammer schließt sich insoweit der Auffassung an, wonach vorrangig vor der Untersagung des Streiks die gerichtliche Regelung des Notdienstes ist. Die Antragstellerin hat darauf hingewiesen, dass bei einem Streit zwischen den Arbeitskampfparteien über den Umfang eines Notdienstes das Gericht eine Notdienstregelung treffen kann (LArbG Schleswig-Holstein,

  1. November 2020 - 3 SaGa 7/20, juris Rn. 57; vgl. LArbG Schleswig-Holstein,
  2. September 2018 - 6 SaGa 7/18, juris Rn 54; FJK ArbeitskampfR-Hdb/Jacobs § 4 Rn 201; ErfK/Linsenmaier,
  3. Aufl. 2021, GG Art. 9 Rn 188). Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu geringstmöglichen Eingriffen in Grundrechte zwingt, folgt, dass das Gericht, anstelle einer Unterlassungsverfügung die Verpflichtung zur Einrichtung eines bestimmten Notdienstes aufzugeben hat. Ein solches Vorgehen schont das Grundrecht der Koalitionsfreiheit. Der Streik kann mit dem nachgebesserten Notdienst durchgeführt werden, ohne dass in unverhältnismäßiger Weise Beeinträchtigungen der Rechte Dritter drohen. Gegenstand einer eventuell erforderlich werdenden Vollstreckung ist nicht die Durchführung des Streiks insgesamt, sondern sie bleibt auf die Frage der Gestaltung des Notdienstes beschränkt (vgl. LArbG Hamm,
  4. Juli 2015 - 12 SaGa 21/15, juris Rn. 43). Randnummer 28 c. Vorliegend war nach den dargestellten Grundsätzen der Antragsgegnerin zur Vermeidung von glaubhaft gemachten ansonsten in unverhältnismäßiger Weise drohenden Gesundheitsgefahren für Dritte eine Nachbesserung des zugesagten Notdienstes aufzugeben. Randnummer 29 aa. Grundlage für diese Abweichung von den beantragten Maßnahmen ist § 938

(vgl. LArbG Hamm, 13. Juli 2015 - 12 SaGa 21/15, juris Rn. 43). Die Vorschrift räumt dem Gericht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes freies Ermessen ein zu bestimmen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zwecks erforderlich sind. Randnummer 30 bb. Mit den mit der Antragsschrift eingereichten ärztlichen Stellungnahmen in der Form eidesstattlicher Versicherungen hat die Antragstellerin glaubhaft gemacht, dass Dritten aus der Schließung eines Teils der im Hilfsantrag genannten Stationen ernste Gesundheitsgefahren drohen. Das Ausbleiben eines Notdienstes würde für die im Hilfsantrag bezeichneten Stationen und Einrichtungen unstreitig die Notwendigkeit der vorübergehenden Schließung begründen. In ihrer eidesstattlichen Versicherung bekundet aber die Ärztliche Direktorin des Fachklinikums in Teupitz, dass aus der Schließung der Stationen der im Hilfsantrag genannten dortigen Stationen 2.1, 2.2, 4.2, 6.1, 7.1 für dort aufgenommene Patientinnen und Patienten Verschlimmerungen von Erkrankungen (Exazerbationen) drohen würden mit der Möglichkeit von Suiziden und teils auch Fremdgefährdungen. Entsprechendes gelte für die Tageskliniken, wo akut teilstationär behandlungsbedürftige Patienten in Behandlung seien. Die ärztliche Direktorin der Fachklinik in Lübben hat in ihrer eidesstattlichen Versicherung die Gefahr der Verschlimmerung von Erkrankungen dort aufgenommener Personen mit der Möglichkeit von Suiziden als Folge einer Schließung bekundet für die im Hilfsantrag genannten dortigen Stationen 3.3 und 3.5 (für die Station 3.5 zusätzlich mit der Gefahr vitaler Bedrohungen für Annorexie-Patienten und Patientinnen). Bei einer hypothetischen Schließung der Tageskliniken (gemeint sind die Tageskliniken in Cottbus und Königs Wusterhausen, vgl. Beschwerdebegründung vom 23.09.2021, Seite 5, Bl. 184 dA), wo ausschließlich akut teilstationär behandlungsbedürftige Minderjährige in Behandlung seien, sei eine Zunahme der bio-psychosozialen Gefährdung bis hin zu Suiziden zu befürchten. Der Chefarzt der neurologischen Kliniken in Teupitz und Lübben hat in seiner eidesstattlichen Versicherung für die neurologischen Stationen 1.2 in Teupitz und 1.3 in Lübben bekundet, dass bei einer Schließung die Gefahr einer irreversiblen gesundheitlichen Schädigung der dann nicht oder verzögert behandelten Patienten bestünde. Randnummer 31 cc. Der Umfang des zusätzlich aufgegebenen Notdienstes berücksichtigt die diesbezügliche Aufstellung der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung und zusätzlich hinsichtlich der Qualifikationen den von der Antragsgegnerin anlässlich des Warnstreiks im Mai 2021 für die jeweilige Station zugesagten Notdienstes. Wegen der Zentralen Aufnahme Psychiatrie war kein ergänzender Notdienst anzuordnen. Insoweit hat die Antragsgegnerin unwidersprochen ausgeführt, dass das Aufnahmeprozedere bereits im Normalbetrieb zu Nacht- und Wochenendzeiten von den Stationen ausgeführt werden. Vor diesem Hintergrund würden weitere und über die Bekundungen der Ärztliche Direktorin des Fachklinikums in Teupitz hinausgehende Darlegungen erforderlich sein, weshalb das Prozedere für die Wochenendtage und die übrigen Schließungszeiten der Zentralen Aufnahme Psychiatrie nicht auf die Streikzeiten angewandt und so Gesundheitsgefahren vermieden werden können. Randnummer 32 dd. Die angeordnete Nachbesserung soll den in den ärztlichen Stellungnahmen bekundeten Gesundheitsgefährdungen vorbeugen, wie sie sich aus der Schließung der in Rede stehenden Stationen ergeben könnten. Im Hinblick auf das unmittelbare Bevorstehen des Streiks besteht ein Verfügungsgrund. Die mit Schriftsatz vom 20.10.2021 vorgetragenen Ausweichmöglichkeiten im Falle einer Schließung der in Rede stehenden Stationen und den diesbezüglich nur angekündigten Mitteln der Glaubhaftmachung kann wegen dieser Eilbedürftigkeit nicht weiter nachgegangen werden. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass bei Fortsetzung des jetzt bis zum 27.10.2021 6:00 Uhr angekündigten Streiks die Frage nach dem Umfang und der Gestaltung des erforderlichen Notdienstes einer erneuten gerichtlichen Prüfung zugänglich sein würde. Randnummer 33 Sollten die Beteiligten noch zu einer einvernehmlichen Regelung des Notdienstes gelangen, könnte diese der gerichtlichen Anordnung vorgehen. Eine entsprechende Einschränkung ist in den Tenor aufgenommen. Randnummer 34 ee. Das weitere Vorbringen der Antragsgegnerin steht der erlassenen Anordnung nicht entgegen. Randnummer 35

(1)Eine anderweitige Rechtshängigkeit hindert die Fortführung des hiesigen Verfahrens nicht. Die Antragstellerin hat den dem Urteil des Arbeitsgerichts Brandenburg zu Grunde liegenden Antrag vor Rechtskraft zurückgenommen und so dort die Anhängigkeit des Verfahrens beendet. § 269 Abs. 1

, wonach die Klage ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden kann, stand dem nicht entgegen. Wegen der Anordnung einstweiliger Verfügungen und des diesbezüglichen Verfahrens verweist § 936

auf die Anwendung der Arrestvorschriften. Die Rücknahme des Arrestantrags ist ohne aber Zustimmung des Gegners bis zum rechtskräftigen Abschluss des Arrestverfahrens auch in der mündlichen Verhandlung und noch im Rechtsmittelverfahren zulässig. § 269 Abs. 1

ist nicht entsprechend anwendbar (Schuschke/Walker-Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 6. Aufl. 2016, § 920

Rn 13). Der Schutzzweck der Vorschrift läuft wegen des einstweiligen, sichernden Charakters des Arrestverfahrens leer; der Arrestantrag kann erneut gestellt werden (MüKoZPO/Drescher, 6. Aufl. 2020,

§ 920Rn. 11). Randnummer 36

(2)Der ergangenen Anordnung steht weiter nicht entgegen, dass Verhandlungsmöglichkeiten über den Notdienst seitens der Antragstellerin noch nicht ausgeschöpft seien. Die Frage, ob die in Rede stehenden Stationen bei einem Streik geschlossen werden können, ist zwischen den Parteien seit der Vorbereitung des Warnstreiks Ende September 2021 umstritten und es nicht ersichtlich, dass insoweit noch rechtzeitig zur Vermeidung von Gefährdungen bis Streikbeginn am 21.10.2021 eine Einigung erzielt werden könnte. Randnummer 37
(3)Schließlich kann nicht mit einer angesichts der drohenden Gefahren hinreichenden Sicherheit erwartet werden, dass von den Stationsschließungen betroffene Patienten und Patientinnen in andere Krankenhäuser verlegt oder auf diese verwiesen werden könnten. Die Antragstellerin hat im Beschwerdeverfahren eine weitere ärztliche Stellungnahme in Form einer eidesstattlichen Versicherung zur Akte gereicht. Dort bekundet der ärztliche Direktor der Klinik für Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie des Fachklinikums Brandenburg, es sei ihm aus dem Austausch mit den Chefarztkollegen der Kliniken anderer Betreiber bekannt, dass die entsprechenden Stationen dort in der Regel voll belegt seien. Anlässlich des Warnstreiks ab dem 21.09.2021 seien diese Kliniken nicht in der Lage gewesen, Patienten von den Stationen, die die Antragstellerin habe schließen müssen, aufzunehmen. Randnummer 38 ff. Die von der Antragsgegnerin hilfsweise verfolgte Anordnung der Klageerhebung war nicht auszusprechen. Eine entsprechende Anordnung in Anwendung von § 926

setzt ein Rechtsschutzbedürfnis voraus. Ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt unter anderem bei Beendigung der einstweiligen Rechtsschutzmaßnahme infolge Befristung (Musielak/Voit/Huber, 18. Aufl. 2021,

§ 926Rn.

8). Dies ist vorliegend der Fall. Die angeordnete Maßnahme endet infolge Befristung am 26.10.

  1. Bis dahin kann nicht sinnvoll ein einzuleitendes Hauptsacheverfahren durchgeführt werden. Randnummer 39
  2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 und 97

. Dabei ist die Kammer von einem überwiegenden Unterliegen der Antragstellerin in beiden Instanzen ausgegangen, weil die von ihr mit Haupt- und Hilfsantrag beantragten Unterlassungsverfügungen nicht ergangen sind. Randnummer 40 Für eine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde war kein Raum. Das folgt daraus, dass nach § 72 Abs. 4 ArbGG gegen Urteile im vorläufigen Rechtsschutz die Revision nicht stattfindet (Ostrowicz in: Ostrowicz/Künzl/Scholz, Handbuch des arbeitsgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl. 2020, Kapitel 5: Beschwerdeverfahren, Rn. 689; vgl. BAG, 22. Januar 2003 – 9 AZB 7/03, juris). Randnummer 41 Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001484032

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.