VerfGH Berlin: Erfolgloser Eilantrag auf vorläufige Untersagung des im September 2021 neugewählten Berliner Abgeordnetenhauses sowie der Bezirksverordnetenversammlungen - Wahleinspruch vor schriftlicher Bekanntmachung des Wahlergebnisses unzulässig - auch bei Wahlfehlern grds keine Verschiebung der Konstituierung des neugewählten Parlaments Orientierungssatz 1a. Einsprüche gegen die Wahl zum Abgeordnetenhaus von Berlin und zu den Bezirksverordnetenversammlungen, die sich auf die Gründe des § 40 Abs 2 Nr 1 und 2 bis 8 VerfGHG (juris: VGHG BE) beziehen, sind – wie hier – unzulässig, wenn sie vor Bekanntmachung des Wahlergebnisses im Amtsblatt gem § 74 LWO (juris: WahlO BE 2006) eingelegt werden (vgl VerfGH Berlin, 12.10.2016, 145 A/16 <juris Rn 5>). (Rn.11) 1b. Eine Erstreckung der Einspruchsfrist auf den Zeitraum zwischen mündlicher Bekanntgabe des Ergebnisses der Wahl und dessen Bekanntmachung im Amtsblatt ist auch nicht durch den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art 15 Abs 4 S 1 VvB <juris: Verf BE>) geboten. Die zeitliche Beschränkung von Rechtsbehelfen gegen das Ergebnis der Wahl (§ 40 Abs 4 S 1 VGHG BE) begrenzt insb weder die gegen die Wahl möglichen Angriffe des Antragstellers, noch beeinträchtigt sie ihn hinsichtlich des Zeitraums, innerhalb dessen diese vorgebracht werden können, unzumutbar. (Rn.12) 1c. Der verfrüht erhobene Einspruch wird nicht ohne Weiteres durch die Bekanntmachung des Wahlergebnisses im Amtsblatt während des Einspruchsverfahrens zulässig (vgl VerfGH Berlin, 12.10.2016, 145/16 <juris Rn 4>). Denn der VerfGH kann nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass der vom Antragsteller gewollte Verfahrensgegenstand auch dem im Amtsblatt bekannt gegebenen, alleine zulässig angreifbaren Wahlergebnis entspricht. (Rn.14) 2. Einem Eilantrag im verfassungsgerichtlichen Verfahren (§ 31 Abs 1 VGHG BE) muss der Erfolg versagt bleiben, wenn er über das hinausgeht, was im jeweiligen Verfahren zur Sicherung effektiven Rechtsschutzes möglich ist. (Rn.15) 3. Eine Verlängerung der Legislaturperiode des Abgeordnetenhauses von Berlin über den in Art 54 Abs 5 S 2 Verf BE genannten Zeitraum hinaus (sechs Wochen nach der Wahl eines neuen Parlaments) ist nach dem Willen des Gesetzgebers auch dann unzulässig, wenn Rechtsverstöße bei der Wahl vorgebracht werden (Hinweis auf Art 39 Abs 5 Verf BE iVm §§ 40ff VGHG BE iVm § 21 WahlG BE ). (Rn.15) 4. Hier: Der auf Verschiebung der Konstituierung des Abgeordnetenhauses sowie der Bezirksverordnetenversammlungen gerichtete Eilantrag ist unzulässig. Soweit der Antragsteller einen Wahleinspruch bereits vor Verkündung des amtlichen Endergebnisses erhoben hatte, ist dieser Einspruch unzulässig. IÜ ist der Eilantrag effektiv auf eine Verlängerung der Wahlperiode des 18. Abgeordnetenhauses über den Zeitraum des Art 54 Abs 5 S 2 Verf BE hinaus und damit auf ein nicht erreichbares Ziel gerichtet. (Rn.9) Tenor 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Auslagen werden nicht erstattet. Gründe I. Randnummer 1 Der Antragsteller begehrt die vorläufige Untersagung der Konstituierung des am 26. September 2021 neugewählten Abgeordnetenhauses von Berlin und der Bezirksverordnetenversammlungen. Randnummer 2 Der Antragsteller ist Mitglied des Abgeordnetenhauses von Berlin. Bei der am 26. September 2021 durchgeführten Wahl kandidierte er für einen Sitz im Abgeordnetenhaus von Berlin. Am 14. Oktober 2021 ermittelte der Landeswahlausschuss für die Berliner Wahlen das endgültige Ergebnis der Wahl zum Abgeordnetenhaus von Berlin in öffentlicher Sitzung. Randnummer 3 Am 26. Oktober 2021 hat der Antragsteller unter anderem Einspruch gegen die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen erhoben und den vorliegenden Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz anhängig gemacht. Randnummer 4 Am 28. Oktober 2021 hat die Landeswahlleiterin das endgültige Ergebnis der Wahlen zum Abgeordnetenhaus von Berlin und zu den Bezirksverordnetenversammlungen im Amtsblatt von Berlin bekannt gemacht. Danach gehört der Antragsteller dem neugewählten Abgeordnetenhaus nicht an. Randnummer 5 Ebenfalls am 28. Oktober 2021 und nach Bekanntmachung des endgültigen Ergebnisses der Wahlen zum Abgeordnetenhaus von Berlin und zu den Bezirksverordnetenversammlungen im Amtsblatt von Berlin hat der Antragsteller den von ihm erhobenen Einspruch unter Verweis auf die bereits übersandte Begründung vorsorglich erneut erhoben und seinen einstweiligen Rechtsschutzantrag auch auf diesen Einspruch bezogen. Randnummer 6 Der Antragsteller meint, sein schon vor der Bekanntmachung des endgültigen Ergebnisses der Wahlen im Amtsblatt erhobener Einspruch müsse zulässig sein, andernfalls eine Rechtsschutzlücke drohe. Jedenfalls sei der nach Bekanntmachung des endgültigen Ergebnisses der Wahlen im Amtsblatt vorsorglich erneut erhobene Einspruch zulässig. In der Sache seien die Mängel bei der Durchführung der Wahl derart gravierend, dass eine Wiederholung der gesamten Wahl geboten sei. Wegen der zahlreichen von ihm gerügten Rechtsverstöße bei der Wahl fehle dem neugewählten Abgeordnetenhaus die demokratische Legitimität. Bis zur Entscheidung über seine Einsprüche müsse die Konstituierung des neugewählten Abgeordnetenhauses daher einstweilen untersagt werden. Randnummer 7 Der Antragsteller beantragt, Randnummer 8 die Konstituierung des neugewählten Abgeordnetenhauses von Berlin und der Bezirksverordnetenversammlungen in allen Berliner Bezirken auf der Grundlage des verkündeten amtlichen Endergebnisses einstweilen bis zur Entscheidung über seine Einsprüche zu untersagen. II. Randnummer 9 Der Antrag auf einstweiligen Rechtschutz hat in der Sache keinen Erfolg. Soweit er sich auf den von dem Antragsteller am 26. Oktober 2021 erhobenen Einspruch bezieht, muss ihm der Erfolg schon deswegen versagt bleiben, weil dieser Einspruch offensichtlich unzulässig ist (1.). Hinsichtlich des am 28. Oktober 2021 erhobenen Einspruchs ist der einstweilige Rechtsschutzantrag zurückzuweisen, weil er über das zur Sicherung effektiven Rechtsschutzes im Einspruchsverfahren rechtlich Mögliche hinausgreift (2.). Randnummer 10 1. Der am 26. Oktober 2021 erhobene Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen ist unzulässig, weil er vor der Bekanntmachung des Wahlergebnisses im Amtsblatt für Berlin erhoben wurde (
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.