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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 18. Senat L 18 AS 884/21 Urteil Die Corona-Beihilfe ist nicht als Einkommen des Grundsicherungsberechtigten auf

Die Corona-Beihilfe ist nicht als Einkommen des Grundsicherungsberechtigten auf dessen Leistungen nach dem SGB 2 anzurechnen Orientierungssatz 1. Die Corona-Beihilfe ist keine Betriebseinnahme i. S. v

§ 22Nr.

2, Rn.16; vom 16. Mai 2007 - B 11b AS 37/06 R = BSGE 98, 243 =

§ 12Nr.

4, Rn 15; vom 27. Januar 2009 - B 14/7b AS 8/07 R =

§ 21Nr 4 Rn 11; vom 12. Juli 2012 - B 14 AS 35/12 R = BSGE 111, 234 = Soz

R 4-1500 § 54 Nr 28, Rn 19; vom

  1. August 2012 - B 4 AS 167/11 R – juris - Rn 12, vom
  2. April 2013 – B 14 AS 81/12 R = SozR 4-4225 § 1 Nr 2 Rn. 10 und vom
  3. September 2020 – B 4 AS 3/20 R - juris). Voraussetzung für die Zulässigkeit eines solchen Grundurteils im Höhenstreit ist nach dieser Rechtsprechung, damit es sich nicht um eine unzulässige Elementfeststellungsklage handelt, eine so umfassende Aufklärung zu Grund und Höhe des Anspruchs, dass mit Wahrscheinlichkeit von einer höheren Leistung ausgegangen werden kann, wenn der Begründung der Klage gefolgt wird. Randnummer 16 Diese Voraussetzung ist hier gegeben. Die Klägerin erfüllte im streitigen Zeitraum die Grundvoraussetzungen für Leistungen nach dem SGB II nach § 7 Abs. 1 Satz 1, 19 Abs. Abs.1 SGB II (bestimmtes Alter, Erwerbsfähigkeit bzw. mit erwerbsfähiger Person in Bedarfsgemeinschaft lebend, Hilfebedürftigkeit, gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland), während ein Ausschlusstatbestand (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2, §§ 4, 5 SGB II) nicht vorlag. Der Beklagte hat der Klägerin auch grundsätzlich einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in der strittigen Zeit bewilligt; Anhaltspunkte, die einer Leistungsgewährung entgegenstehen, sind nicht zu erkennen. Umstritten ist nach der zutreffenden verständigen Würdigung des klägerischen Begehrens durch lediglich, ob die Klägerin einen Anspruch auf höhere Leistungen hat, weil die im April 2020 zugeflossene Corona-Beihilfe iHv 1.200,- € nicht als Einnahme aus selbständiger Tätigkeit berücksichtigt werden darf. Dieser Anspruch der Klägerin greift durch. Randnummer 17 Die Klägerin erzielte im Streitzeitraum ausweislich der vorliegenden abschließenden EKS vom
  4. August 2020, in der sie versehentlich (vgl auch ihr Vorbringen im Schriftsatz vom
  5. August 2021) auch die Corona-Beihilfe für April 2020 für beide selbständigen Tätigkeiten iHv jeweils 600,- € als Einnahme deklariert hatte, Gesamteinnahmen aus selbständiger Tätigkeit iHv (nur) 1.361,50 €. Bei Würdigung der Unterlagen im Verwaltungsverfahren und der hierzu eingereichten Belege (vgl auch insbesondere EKS vom
  6. Juli 2020 ohne die Corona-Beihilfe) hätte dies der Beklagte auch unschwer erkennen können. Die Corona-Beihilfe ist nicht zu den Betriebseinnahmen zu zählen. Randnummer 18 Die Corona-Beihilfe ist keine Betriebseinnahme iSv § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II iVm § 3 Abs. 1 Satz 2 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-VO). Betriebseinnahmen sind gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Alg II-VO alle aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum tatsächlich zufließen. Es bedarf eines Bezugs zur selbständigen Tätigkeit, was bedeutet, dass nur solche Einnahmen als Betriebseinnahmen zu berücksichtigen sind, die einen objektiven Anknüpfungspunkt zu der selbständigen Tätigkeit selbst haben und aus ihr heraus entspringen bzw aus der konkret ausgeübten Tätigkeit herrühren Die Corona-Beihilfe stammt nicht unmittelbar aus der selbständigen Tätigkeit der Klägerin, sondern wurde ihr aufgrund öffentlich rechtlicher Vorschriften gewährt. Randnummer 19 Aufgrund öffentlicher-rechtlicher Vorschriften werden Leistungen erbracht, wenn diese einen Träger öffentlich-rechtlicher Verwaltung zur Leistung ermächtigen oder verpflichten, wobei unerheblich ist, ob die Leistungen aufgrund von Gesetzen, Verordnungen, Satzungen oder Verwaltungs- oder Förderrichtlinien gewährt werden. Privilegiert ist nur solches Einkommen, dessen Leistungszweck außerhalb der in § 1 SGB II definierten Ziele des SGB II liegt. Dabei muss der Zweck ausdrücklich benannt sein, wobei es ausreichend sein kann, dass sich dieser aus dem Bescheid selbst oder der Begründung der Vorschrift ergibt (Schmidt, in: Eicher/Luik,
  7. Aufl 2017, SGB II, § 11a Rn. 20). Die Zweckbestimmung kann auch aus den Voraussetzungen für die Leistungsgewährung folgen, soweit sich aus dem Gesamtzusammenhang die vom Gesetzgeber gewollte Zweckbindung eindeutig ableiten lässt (vgl BSG, Urteil vom 23.03.2010 – B 8 SO 17/09 R = SozR 4-3500 § 82 Nr 6 – Rn 24). Die Gewährung der Corona-Soforthilfe iHv 1.200,- € fand ihre Grundlage im Rahmen des Programms „Soforthilfe Corona (Zuschuss)“ der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe des Landes Berlin zur Überwindung der existenzbedrohenden Wirtschaftslage bzw des Liquiditätsengpasses im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie. Dabei handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Vorschrift iSv § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II. Die Soforthilfe bezweckte die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz und die Überbrückung von Liquiditätsengpässen, nicht aber die Kosten des privaten Lebensunterhalts (vgl zum Ganzen auch Sächsisches Landessozialgericht <LSG>, Beschluss vom
  8. Januar 2021- L 8 AS 748/20 B ER – juris). Randnummer 20 Ohne die Corona-Beihilfe iHv 1.200,- € beliefen sich die Betriebseinnahmen der Klägerin im Streitzeitraum auf 902,- € zzgl 459,50 € (vgl abschließende EKS vom
  9. August 2020; insgesamt 1.361,50 €). Davon sind die geltend gemachten Betriebsausgaben iHv insgesamt 899,16 € abzusetzen, wobei hier jedoch – worauf der Beklagte zutreffend hinweist - die Corona-Hilfen insoweit zu berücksichtigen sind, als sie die prognostizierten Betriebsausgaben decken. Randnummer 21 Gemäß § 3 Abs. 2 Alg II-VO sind zur Berechnung des Einkommens von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen. § 3 Abs. 3 Alg II-VO nimmt Einschränkungen vor, welche Ausgaben nicht abzusetzen sind. Die Corona-Soforthilfe wurde gerade zu dem Zwecke gewährt, Verbindlichkeiten aus dem erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand zu decken. Daher ist es nicht angezeigt, die erwarteten Betriebsausgaben von den Betriebseinnahmen ohne Berücksichtigung der genannten Hilfen abzusetzen (vgl Sächsisches LSG aaO). Nach Abzug der gewährten Hilfe verbleiben keine berücksichtigungsfähigen Betriebsausgaben, so dass von einem Gewinn aus selbständiger Tätigkeit von insgesamt 1.361,50 € auszugehen ist, mtl 226,91 €. Hiervon sind noch die Absetzbeträge nach § 11b Abs. 1 bis 3 SGB II abzuziehen, so dass sich in jedem Fall ein geringeres zu berücksichtigendes Einkommen der Klägerin errechnet als von dem Beklagten zugrunde gelegt. Die geltend gemachte Erstattungsforderung ermäßigt sich dementsprechend. Randnummer 22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 23 Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001484813

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