2 Nr. 2 SGB VIII (juris: SGB 8), die erheblich hinter der tariflichen Vergütung von im öffentlichen Dienst beschäftigten Erzieherinnen/Erziehern und Kinderhelferinnen/Kinderhelfern zurückbleibt, kann nicht mehr als leistungsgerecht angesehen werden (Fortsetzung der Rechtsprechung des Senats, Urteil vom
G Bbg (juris: KitaG BB) . (Rn.70) Orientierungssatz OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
den Vorgaben des Teils B der Richtlinie. Insoweit wird vor allem der Sachaufwand inklusive Verpflegung entschädigt und ein Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung gewährt, der in der Richtlinie als „Erziehungsaufwand“ bezeichnet wird. Die Richtlinie sieht zudem Erstattungsregelungen für
gewiesene Aufwendungen für Beiträge zur Unfallversicherung, zur angemessenen Alterssicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung vor. Randnummer 3 Mit ihrem am 16. Juli 2020 bei Gericht eingegangenem Normenkontrollantrag wendet die Antragstellerin sich gegen verschiedene Regelungen der Richtlinie. Die Regelung in Ziffer 3 der Richtlinie, wonach Kindertagespflege in der Stadt Cottbus grundsätzlich für Kinder im Alter von null bis drei Jahren vorgehalten werde, verstoße dagegen, dass die Erlaubnis zur Kindertagespflege die Betreuung von Kindern jeden Alters umfasse. Auch Kinder, die das dritte Lebensjahr vollendet hätten oder bereits schulpflichtig seien, hätten einen Anspruch auf Kindertagespflege, wenn ein besonderer Bedarf festgestellt werde. Soweit in Ziffer 3.2.1 der Richtlinie schulische Voraussetzungen für die Kindertagespflege vorgesehen seien, lasse dies unberücksichtigt, dass
der abschließenden Regelung des § 43 SGB VIII ein Schulabschluss oder eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht zu den Voraussetzungen für eine Erlaubnis zur Kindertagespflege zählten. Eine landesrechtliche Regelung
5 SGB VIII sei nicht vorhanden. Auch für die in Ziffer 5 der Richtlinie vorgesehene Verpflichtung von Kindertagespflegepersonen zur Mitarbeit in einem Arbeitskreis gebe es keine gesetzliche Grundlage. Soweit
Ziffer 6.1 die Finanzierung der Eingewöhnungszeit abweichend von der Finanzierung der Kindertagespflege im Übrigen geregelt werde, sei dies unzulässig. Die Antragsgegnerin sei nicht berechtigt, mit den Regelungen in den Ziffern 6.3 und 9 der Richtlinie den Inhalt des Rechtsverhältnisses zwischen den Kindertagespflegepersonen und den Eltern zu bestimmen. Die Parteien des zivilrechtlichen Dienstvertrages dürften nicht gezwungen werden, diesen
Vorgaben der Antragsgegnerin abzuschließen. Es sei unzulässig, in Ziffer 7 der Richtlinie für die Kindertagespflegepersonen ein Kinderschutzkonzept vorzuschreiben. Dies könne jedenfalls nicht im Wege einer Richtlinie geschehen. Die Grundsätze für die Bildungsarbeit in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung beträfen Einrichtungen, nicht jedoch die Kindertagespflege. Im Übrigen handele es nur um Empfehlungen. Soweit in Ziffer 8 der Richtlinie die Ersatzbetreuung für die betreuungsfreie Zeit zur Ausnahme erklärt werde, bleibe unberücksichtigt, dass der Bedarf an Betreuungszeit nicht von dem Träger der örtlichen Jugendhilfe, sondern von den Eltern bestimmt werde. Soweit in Ziffer 10 der Richtlinie die Betreuungszeit bei Geburt eines Geschwisterkindes auf täglich sechs Stunden beschränkt werde, lasse dies unberücksichtigt, dass die Eltern den Bedarf an Betreuungszeit bestimmten und der Träger der öffentlichen Jugendhilfe den angemeldeten Bedarf lediglich im Hinblick auf eine mögliche Gefährdung des Kindeswohl überprüfen dürfe. Das gelte auch für die angegriffene Regelung in Ziffer 14.2 Abs. 2 der Richtlinie, wonach die Finanzierung einer Eingewöhnungszeit auf einen Fall je Kind beschränkt werde. Die Regelungen über die Ersatzbetreuung in den Ziffern 14.2 Abs. 8 und 10 der Richtlinie stünden im Widerspruch dazu, dass
4 Satz 2 SGB VIII für Ausfallzeiten einer Tagespflegeperson rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen sei. Dies gelte nicht nur im Ausnahmefall. Durch die Einbeziehung der Essensversorgung in die Geldleistung an Kindertagespflegepersonen werde eine ordnungsgemäße Kalkulation der Sachkostenerstattung unmöglich gemacht. Zu den Sachkosten
2 Nr. 1 SGB VIII gehörten auch Lebensmittel, soweit sie in der Kindertagespflege eingesetzt würden; nicht dazu gehöre die Mittagsverpflegung. Die Akten enthielten keine Kalkulation der Sachkosten. Vielmehr würden Einzelwerte aus der Ermittlung des Regelsatzes Hartz IV verwendet. Kindertagespflege sei jedoch nicht auf Kinder aus diesem Personenkreis beschränkt, es könnten daher allenfalls durchschnittliche Lebensverhältnisse zugrunde gelegt werden. Es fehle eine
vollziehbare Kalkulation und es sei daher mindestens der Regelsatz von 1,73 EUR je Betreuungsstunde zu zahlen. Die vorgelegten Kalkulationsunterlagen seien nicht aus sich heraus verständlich. Die Beträge zur Anerkennung der Förderungsleistung seien zu gering. Randnummer 4 Die Antragstellerin beantragt, Randnummer 5 die am
weis der Personensorgeberechtigten abhängt, dass kein Urlaub ihrerseits zu diesem Zeitpunkt möglich ist, und soweit Vertretung im Urlaubsfall nur in begründeten Ausnahmefällen finanziert wird, Randnummer 18
SGB VIII befugt, im Hinblick auf die
haltige Qualitätssicherung und -entwicklung im Bereich der Tagespflege vorzusehen, dass Kindertagespflegepersonen Mitglied in einem Arbeitskreis ihrer Wahl seien und mindestens fünf Mal im Jahr an dessen Arbeitstreffen teilnähmen. Soweit
Ziffer 6.1 der Richtlinie während der Eingewöhnung kein anteiliger Sachaufwand für die Mittagsversorgung gezahlt werde, trage dies dem Umstand Rechnung, dass eine Mittagsverpflegung während der Eingewöhnungszeit aufgrund der erfahrungsgemäß kurzen Anwesenheitszeit der Kinder nicht stattfinde. Die
Ziffer 14.2 Abs. 3 gewährte Finanzierung
dem Kostenersatz von einem Betreuungsumfang bis zu sechs Stunden pro Tag für die Eingewöhnungszeit liege über dem tatsächlichen Aufwand der Kindertagespflegeperson. Soweit die Antragstellerin beanstande, dass in Ziffer 14.2 Abs. 3 die Finanzierung der Eingewöhnungszeit auf einen Fall je Kind beschränkt werde, sei dies nicht
vollziehbar, da ein Kind bei ein und derselben Tagespflegestelle nur einmal eingewöhnt werde. Mit ihrer gegen die Ziffern 6.3 und 9 der Richtlinie gerichteten Rüge übersehe die Antragstellerin, dass die Tagespflege auch eine Leistung der Kinder- und Jugendhilfe darstelle, so dass für die Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses zwischen den Personensorgeberechtigten und der Tagespflegeperson nicht allein der Grundsatz der Privatautonomie maßgeblich sei. Der Abschluss eines dreiseitigen Vertrages zwischen der Tagespflegeperson, den Personensorgeberechtigten und dem örtlichen Jugendhilfeträger sei von der Vorschrift des § 18 Abs. 3 KitaG gedeckt. Es stehe mit höherrangigem Recht in Einklang, dass die Tagespflegeperson
Ziffer 6.3 der Richtlinie bestimmte Beobachtungs- und Dokumentationspflichten treffe. Die gemäß § 23 Abs. 3 KitaG vereinbarten Grundsätze über die Bildungsarbeit in Kindertagesstätten bildeten auch für Kindertagespflegepersonen den verbindlichen Rahmen. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe dürfe im Rahmen seiner Gesamtverantwortung
SGB VIII diese landesrechtlichen Beobachtungs- und Dokumentationspflichten für seinen örtlichen Zuständigkeitsbereich konkretisieren. Ziffer 7 der Richtlinie gewährleiste, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe den Anforderungen des bundesrechtlichen Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung aus § 8a SGB VIII
komme. Die Antragstellerin wende sich erfolglos gegen die in den Ziffern 8, 14.2 Abs. 8 und 10 der Richtlinie für den Fall getroffenen Regelungen, dass eine Tagespflegeperson wegen Urlaubs oder Krankheit die Betreuungsleistung nicht erbringe könne. Durch die Verpflichtung der Kindertagespflegepersonen, ihren Vertragspartnern die betreuungsfreien Zeiten mitzuteilen, werde sichergestellt, dass Eltern mit ihrer Urlaubsplanung entsprechend disponieren könnten. Damit solle auch vermieden werden, dass eine Ersatzbetreuung erforderlich werde. Dies erleichtere es dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe, seiner Verpflichtung aus § 23 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII
zukommen. Der Betreuungsumfang von sechs Stunden pro Tag gemäß Ziffer 10 der Richtlinie trage dem Umstand Rechnung, dass Personensorgeberechtigte für ein in Tagespflege betreutes älteres Kind im Anschluss an die Mutterschutzfrist wegen der Geburt eines weiteren Kindes regelmäßig nur einen Anspruch auf Betreuung im Umfang der Mindestbetreuungszeit gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 KitaG hätten. In der aktuellen Fassung der Richtlinie seien höhere Pauschalsätze für die Aufwandsentschädigung festgesetzt worden. Die Erstattung angemessener Kosten umfasse typischerweise die Kosten für Nahrungsmittel. Randnummer 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 25 I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig, insbesondere ist er statthaft, denn die angegriffene Richtlinie vom
2a SGB VIII wird die Höhe der laufenden Geldleistung von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Da es sich bei der Festsetzung der leistungsgerechten Pauschalen anders als bei deren Gewährung nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt, wird sie nicht vom Jugendamt wahrgenommen, sondern ist eine Angelegenheit des Jugendhilfeausschusses (Kaiser in LPK-SGB VIII,
Auffassung der Antragsgegnerin auf die Ziffern 3, 6.1 und 10 der Richtlinie nicht zutreffe, steht dies der Zulässigkeit des Normenkontrollantrags nicht entgegen. Ist das Normenkontrollverfahren aufgrund der Darlegung des Antragstellers, durch die Norm oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder zu werden, zulässigerweise in Gang gesetzt worden, muss das Gericht die Norm grundsätzlich umfassend prüfen. Die mit der Normenkontrolle erstrebte Verwerfung der Norm setzt weder eine Rechtsverletzung des Antragstellers voraus noch ist sie auf den Umfang einer solchen Rechtsverletzung beschränkt (vgl. Panzer in Schoch/Schneider, VwGO, Stand 2/2016, § 47 Rn. 53). Randnummer 28 Der am
Um dem Qualitätsanspruch in der Kindertagesbetreuung gerecht zu werden, müssen für die Arbeit mit Kindern in der Kindertagespflege folgende Anforderungen erfüllt sein: Fachoberschulreife, d.h. der erfolgreiche Abschluss der 10. Klasse einer Oberschule/Gesamtschule und eine abgeschlossene Berufsausbildung. Randnummer 31 Die Antragstellerin macht zu Recht geltend, dass
der abschließenden Regelung des § 43 SGB VIII ein Schulabschluss und eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht zu den Voraussetzungen für eine Erlaubnis zur Kindertagespflege zählten. Randnummer 32 a) Die in der Richtlinie vorgenommene Konkretisierung bzw. Ergänzung des Anforderungsprofils des § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII kann keinen Bestand haben.
2 Satz 1 SGB VIII ist die Erlaubnis zur Kindertagespflege zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet im Sinne des Satzes 1 sind Personen, die
gewiesen haben (Satz 3). Randnummer 33 b) Der in Ziffer 3.2.1 der Richtlinie vorausgesetzte erfolgreiche Abschluss der 10. Klasse einer Oberschule oder Gesamtschule und eine abgeschlossene Berufsausbildung gehören nicht zu den Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege gemäß § 43 Abs. 2 SGB VIII. Soweit die Antragsgegnerin ohne nähere Begründung vorträgt, es handele sich dabei um eine verwaltungsinterne Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Eignung gemäß § 43 Abs. 2 SGB VIII, § 20 Abs. 5 Satz 1 KitaG, ist dies nicht
vollziehbar.
G ist die Erlaubnis zur Kindertagespflege zu erteilen, wenn die Eignung der antragstellenden Person
2 SGB VIII gegeben ist. Die Regelung verweist mithin lediglich auf das bundesgesetzlich vorgegebene Anforderungsprofil, ohne dieses landesgesetzlich zu konkretisieren oder zu ergänzen. Randnummer 34
2 SGB VIII kann nicht als Mittel zur Durchsetzung einer besseren Qualität der Kindertagesbetreuung durch Festlegung bestimmter schulischer oder beruflicher Qualifikationen eingesetzt werden. Für derartige Steuerungserwägungen ist im Verfahren der Erlaubniserteilung kein Raum (vgl. Beschluss des Senats vom 25. August 2021, a.a.O., Rn. 15). Randnummer 38 Weitergehende Anforderungen für die Erlaubniserteilung
2 SGB VIII ergeben sich auch nicht aus dem Ersten Gesetz zur Ausführung des Achten Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – AGKJHG – des Landes Brandenburg vom
den täglichen Betreuungszeiten zwischen 6 bis 10 Stunden in Intervallen à eine Stunde gestaffelt. Die Tabelle auf Seite 22 der Richtlinie betrifft Kindertagespflegepersonen ohne pädagogischen Abschluss
PersV, die Tabelle auf Seite 23 der Richtlinie Kindertagespflegepersonen mit pädagogischem Abschluss
PersV. Für Kindertagespflegepersonen mit pädagogischem Abschluss sieht die Richtlinie bei einem Betreuungsumfang von 8 Stunden täglich (= 40 Stunden wöchentlich) pro betreutes Kind monatlich 392,27 EUR und für Kindertagespflegepersonen ohne pädagogischen Abschluss pro betreutes Kind monatlich 348,00 EUR vor. Randnummer 41 b)
2a SGB VIII wird die Höhe der laufenden Geldleistung von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt (Satz 1). Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten (Satz 2). Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen (Satz 3). Randnummer 42 Die Regelungen der angegriffenen Richtlinie sind hinsichtlich der hier angegriffenen Höhe der Förderungsleistung mit diesen Vorgaben nicht vereinbar. Randnummer 43 aa) Die Festlegung der Höhe des Anerkennungsbetrages im Sinne von § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII obliegt gemäß § 23 Abs. 2a Satz 1 SGB VIII dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe, da im Land Brandenburg von dem Landesrechtsvorbehalt
2a SGB VIII insoweit kein Gebrauch gemacht worden ist. Dabei steht
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe ein Beurteilungsspielraum zu (siehe dazu im Einzelnen Urteil des Senats vom
Stunden berechnet. Randnummer 45 Die in Ziffer 15 Tab. 1 und 2 der Richtlinie vorgesehene Staffelung der Förderungsleistung, die von dem Mindestbetreuungsumfang von 6 Stunden stundenweise bis zu einem Betreuungsumfang von 10 Stunden pro Tag reicht, ist mit den Vorgaben des § 23 Abs. 2a Satz 2 und 3 SGB VIII vereinbar (s. im Einzelnen Urteil des Senats vom 26. April 2016, a.a.O., Rn. 28 ff.). Dies steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Randnummer 46 Soweit die Antragsgegnerin die Qualifizierung der Tagepflegeperson (mit und ohne pädagogische Ausbildung
PersV) in der Bewertung der von dieser erbrachten Leistung berücksichtigt, ist dies mit Blick auf die gesetzlichen Vorgaben des § 23 Abs. 2a Satz 1 und 2 SGB VIII zwar nicht ausdrücklich vorgegeben, stellt jedoch einen sachgerechten Gesichtspunkt dar, um den Leistungswert zu bemessen (vgl. Urteil des Senats vom 22. Juni 2020, a.a.O., Rn. 27 m.w.N.). Auch dies wird von der Antragstellerin nicht in Frage gestellt. Randnummer 47 cc) Die Antragsgegnerin hat allerdings weder dargelegt noch ist ersichtlich, dass die für Kindertagespflegepersonen mit und ohne pädagogische Ausbildung festgelegten Förderungsleistungen noch als leistungsgerecht anzusehen sind. Damit hat sie den ihr zustehenden Gestaltungsspielraum nicht sachgemäß ausgeübt. Randnummer 48 (a)
der Rechtsprechung des Senats liegt es nahe, die Vergütung der Kindertagespflegepersonen, die über eine pädagogische Ausbildung verfügen, mit der tariflichen Vergütung der ebenfalls pädagogisch ausgebildeten Erzieherinnen und Erzieher zu vergleichen, da die Tätigkeit von Tagespflegepersonen, die fremde Kinder in ihrem Haushalt oder in anderen geeigneten Räumen betreuen und fördern, und die Tätigkeit der genannten Personengruppen, die diese Leistungen in Kindertageseinrichtungen erbringen, vergleichbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom
dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst, Sozial- und Erziehungsdienst (TvöD SuE) Entgeltgruppe S 8a auf Stufe 3 im Zeitraum vom
der Ziffer 15 der Richtlinie bleibt somit ca. 39 % hinter der tariflichen Vergütung einer Erzieherin bzw. eines Erziehers
TvöD SuE S 8a Stufe 3 zurück. Randnummer 52 (bb) Zwar ist es weder sachfremd noch willkürlich, für Tagespflegepersonen einen Stundensatz unterhalb der tariflichen Vergütung festzulegen. Die dahinterstehende Überlegung, dass jedenfalls ein Abstand zu dieser Vergütung einzuhalten ist, soweit Tagespflegepersonen nicht über einen ähnlich qualifizierten Berufsabschluss verfügen wie die in Kindertageseinrichtungen tätigen Personen, ist nicht grundsätzlich als außerhalb des sachlich Vertretbaren zu bewerten und damit nicht schlechthin unhaltbar (vgl. OVG Bremen, Urteil vom
TVöD SuE 8a Stufe 1 bzw. Stufe 2 erfolgt sein soll, trifft dies nicht zu. Die Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung unter Vorlage undatierter Berechnungen erläutert, dass die hier in Rede stehenden Förderungsleistungen der Kindertagespflegepersonen, bei denen es sich um Bruttobeträge handelt, an den tariflichen Nettolöhnen orientiert worden seien. Damit hat sie ihr Ziel, die Förderungsleistungen für Kindertagespflegepersonen mit pädagogischem Abschluss an der tariflichen Vergütung von Erzieherinnen und Erziehern anzulehnen, verfehlt. Randnummer 55 (b) Auch die von der Antragsgegnerin für Tagespflegepersonen ohne pädagogische Ausbildung festgelegten Förderungsleistungen halten einem Vergleich mit der tariflichen Vergütung von im öffentlichen Dienst beschäftigten sog. Kinderpflegerinnen und Kinderpflegern, die auch als Sozialassistenten oder Sozialhelfer bezeichnet werden, nicht Stand. Der Heranziehung der Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger als Vergleichsgruppe entspricht, dass diese
den Erkenntnissen des Senats grundsätzlich wie Tagespflegepersonen ohne pädagogische Ausbildung
den Tabellen 1 und 3 der Anlage 1 vergütet werden dürften, da sie nicht zu dem notwendigen pädagogischen Personal im Sinne des § 9 KitaPersV zählen (vgl. Urteil des Senats vom 22. Juni 2020, a.a.O., Rn. 40). Randnummer 56 (aa) Das Jahresbruttogehalt einer im öffentlichen Dienst beschäftigten Kinderhelferin bzw. eines Kinderhelfers betrug
Entgelttabelle S 2 Stufe 3 im Zeitraum vom
Entgeltgruppe S 2 TVöD SuE vergütet werden. Das gilt erst recht bei einem Vergleich mit den
der Entgeltgruppe S 3 TVöD vergüteten Kinderhelferinnen und Kinderhelfern sowie den
der Entgeltgruppe S 4 TVöD vergüteten Kinderpflegerinnen und -pflegern mit schwieriger Tätigkeit. Die
den Erläuterungen der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung an dem tariflichen Nettoeinkommen von Kinderhelferinnen und Kinderhelfern orientierten Förderungsleistungen, bei denen es sich um Bruttobeträge handelt, können somit nicht mehr als leistungsgerecht angesehen werden (vgl. Urteil des Senats vom
2 Satz 1 SGB VIII hat ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres einen Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat
3 Satz 1 SGB VIII bis zum Schuleintritt einen Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden (§ 24 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII). Das gilt gemäß § 24 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII für Kinder im schulpflichtigen Alter entsprechend. Randnummer 60 Einen unbedingten Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung in Kindertagespflege haben demnach Kinder ab dem ersten Lebensjahr bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres. Kindern, die das 3. Lebensjahr vollendet haben, steht hingegen ein Rechtsanspruch auf den Besuch einer Tageseinrichtung zu. Der Rechtsanspruch endet mit dem Schuleintritt. Allerdings ist vorzusehen, dass ein Kind bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden kann. Dies wird durch die in der Richtlinie gewählte Formulierung des Aufgabenkreises, ein bedarfsgerechtes Angebot für Kinder unter drei Jahren bereitzustellen, nicht ausgeschlossen, zumal es sich bei der Regelung des § 24 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 2 SGB VIII um eine bundesgesetzlich vorgesehene Ausnahmeregelung handelt („kann bei besonderem Bedarf“), von der nicht durch eine Richtlinie abgewichen werden könnte. Im Übrigen ist es nicht erforderlich, für derartige Ausnahmefälle ein bedarfsgerechtes Angebot bereitzuhalten, da dieses nur in dem im Einzelfall erforderlichen Umfang geschaffen werden muss (vgl. Struck in Wiesner, SGB VIII, § 24 Rn. 64). Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Erlaubnis zur Kindertagespflege
SGB VIII nicht auf die Betreuung von Kindern bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres beschränkt ist. Wäre dies der Fall, dürfte eine Tagespflegeperson die Betreuung eines älteren Kindes
3 Satz 3, Abs. 4 Satz 2 SGB VIII nicht übernehmen. Aus den oben dargestellten Vorschriften ergibt sich jedoch, dass die Tagespflege im Regelfall auf Kinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres ausgerichtet ist. Randnummer 61
3 Satz 4 SGB VIII auf fünf Jahre zu befristenden Erlaubnis verwirklicht werden soll. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass mit der Teilnahmeverpflichtung eine Kooperationsbereitschaft mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe sichergestellt werden soll. Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Organisation der Arbeitskreise verantwortlich sein dürfte. Die Teilnahmeverpflichtung an einem Arbeitskreis ist demnach nicht zu beanstanden Randnummer 64 b)
allem bedarf es nicht des von der Antragsgegnerin dargelegten Rückgriffs auf die Gesamtverantwortung des öffentlichen Trägers der Jugendhilfe
1 SGB VIII, dafür zu sorgen, dass die im SGB VIII vorgesehenen Leistungen gewährt und Aufgaben erfüllt werden. Das gilt ebenso für die in § 79 Abs. 2 SGB VIII vorgesehene Gewährleistungsverpflichtung des öffentlichen Trägers der Jugendhilfe für Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen und die kontinuierlich zu gewährleistende Qualitätsentwicklung
Maßgabe des § 79a SGB VIII (s. dazu Eger in jurisPK-SGB VIII, Stand 7/2018, § 79 Rn. 24). Randnummer 65 5. Die Antragstellerin wendet sich ohne Erfolg gegen Ziffer 6.1 Abs. 4 der Richtlinie, die vorsieht, dass für die Eingewöhnung kein anteiliger Sachaufwand für die Essensversorgung gezahlt wird. Randnummer 66 Diese Regelung ist auf der Grundlage des Vortrags der Antragstellerin nicht zu beanstanden. Die individuell zwischen der Kindertagespflegeperson und den Personensorgeberechtigten zu vereinbarende Eingewöhnung von maximal zehn Werktagen findet
Ziffer 14.2 Abs. 3 der Richtlinie unmittelbar vor Vertragsbeginn statt und wird mit einem Betreuungsumfang von bis zu 6 Stunden pro Tag mit einem geminderten Sachkostenanteil finanziert. Die Antragstellerin hat nicht aufgezeigt, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen während der zeitlich begrenzten Eingewöhnungszeit ein Anspruch auf Sachaufwand für Essensversorgung geboten sein soll, zumal der Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Festlegung der Sachaufwandsentschädigung pauschalieren darf (vgl. Urteil des Senats vom 26. April 2016 – OVG 6 A 4.14 – juris Rn. 23). Randnummer 67 Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass sich auch in der Eingewöhnungszeit die Geldleistung
der tatsächlichen Betreuungszeit zu richten habe, wendet sie sich der Sache
gegen Ziffer 14.2 Abs. 3 der Richtlinie, die jedoch nicht Gegenstand des hier in Rede stehenden Antrags ist. Ziffer 14.
vollziehbar darauf hin, dass für die auf maximal zehn Tage beschränkte Eingewöhnung die Finanzierung
dem Kostenersatz von einem Betreuungsumfang bis zu sechs Stunden pro Tag über dem tatsächlichen Aufwand der Tagespflegeperson liege. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die tägliche Anwesenheitszeit des Kindes zu Beginn der Eingewöhnung wesentlich geringer als sechs Stunden sein und sich erst im Laufe der zehn Tage steigern, einen Umfang von sechs Stunden jedoch kaum überschreiten dürfte. Selbst wenn dies der Fall wäre, entspricht ein Betreuungsumfang von sechs Stunden jedenfalls der durchschnittlichen Betreuungszeit während der Eingewöhnung. Randnummer 69 6. Die Antragstellerin kann auch mit ihrem gegen Ziffer 6.3 der Richtlinie gerichteten Einwand nicht durchdringen, die Antragsgegnerin sei nicht berechtigt, den Inhalt des Rechtsverhältnisses zwischen den Kindertagespflegepersonen und den Eltern zu bestimmen. Randnummer 70 Ziffer 6.3 der Richtlinie sieht vor, dass eine gezielte pädagogische Beobachtung und eine darauf aufbauende Dokumentation der Bildungsentwicklung der Kinder von großer Bedeutung beim Verständnis über die Kinder und ihre Lernprozesse sind. Sie sind Grundlage der pädagogischen Arbeit, Grundlage für die ständige Reflektion der Raumgestaltung und Bestandteil von Entwicklungsgesprächen. Hierbei ist der Datenschutz zu beachten (Absatz 1). Jede Kindertagespflegeperson führt eine Sammelmappe bzw. ein Portfolio für jedes einzelne betreute Kinder, in dem Beobachtungen und Dokumentationen festgeschrieben werden (Absatz 2). Bei den „Grenzsteinen der Entwicklung“ handelt es sich um ein Frühwarnsystem in der Kindertagesbetreuung. Dieses sollte genutzt werden, um Entwicklungsauffälligkeiten frühzeitig zu erkennen und entgegen zu wirken (Absatz 3). Die „Meilensteine der Sprachentwicklung“ sind ein Beobachtungsinstrument zur Begleitung der Sprachentwicklung von Kindern vom zweiten bis zum fünften Lebensjahr. Um die Sprachentwicklung der Kinder optimal zu begleiten, sollten diese Beobachtungsbögen individuell für jedes Kind geführt werden (Absatz 4). In Elterngesprächen sind die Ergebnisse auszuwerten und weitere Schritte zu besprechen und in die Wege zu leiten. Hierbei ist der Datenschutz zu beachten (Absatz 5). Das Portfolio des Kindes und die „Grenzsteine der Entwicklung“ sind mit Beendigung des Betreuungsverhältnisses von der Kinder Tagespflegeperson an die Eltern zu übergeben (Absatz 6). Randnummer 71
dieser Regelung bilden die gemäß § 23 Abs. 3 KitaG vereinbarten Grundsätze über die Bildungsarbeit in Kindertagesstätten den für alle Einrichtungen verbindlichen Rahmen. § 23 Abs. 3 KitaG ermächtigt die zuständige oberste Landesbehörde, im Einvernehmen mit den beteiligten obersten Landesbehörden, mit den kommunalen Spitzenverbänden und den Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege sowie den Kirchen Grundsätze über die Bildungsarbeit der Kindertagesstätten und die Fortbildung der pädagogischen Kräfte zu vereinbaren. Die auf dieser Grundlage beschlossenen Grundsätze elementarer Bildung in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung im Land Brandenburg empfehlen die Beobachtung und Dokumentation in den Bereichen, Bewegungskompetenz (dort. S. 9), Sprachentwicklung (S. 14), Musik (S. 18), Spiel, Darstellung und bildliche Gestaltung (S. 22), Mathematik und Naturwissenschaften (S. 26) und Sozialkompetenz (S. 30). Randnummer 74 Es ist nicht zu beanstanden, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe diese Beobachtungs- und Dokumentationspflichten im Rahmen seiner Gesamtverantwortung
, 79a SGB VIII, die auch die kontinuierliche Qualitätsentwicklung umfasst (§ 79 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII), in der angegriffenen Richtlinie konkretisiert hat. Die Antragsgegnerin ist über die in den Grundsätzen über die Bildungsarbeit empfohlenen Beobachtungs- und Dokumentationspflichten nicht hinausgegangen. Eine regelmäßige und differenzierte Beobachtung soll dokumentiert und für die Zusammenarbeit mit den Eltern genutzt werden (S. 9). Das gilt auch für die Dokumentation der Sprachentwicklung (S. 14 f.) und die Verpflichtung zur Übergabe sämtlicher Dokumentationen über das Kind bei Beendigung des Betreuungsverhältnisses. Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass die Grundsätze über die Bildungsarbeit nur Empfehlungen seien, lässt sie unberücksichtigt, dass der Landesgesetzgeber diese Grundsätze mit § 3 Abs. 1 Satz 4 KitaG als den für alle Einrichtungen verbindlichen Rahmen vorgegeben hat. Dies ist von dem in § 43 Abs. 5 SGB VIII und § 49 SGB VIII vorgesehenen Landesrechtsvorbehalt gedeckt. Randnummer 75 d) Hinzuweisen ist ferner auf den auf Tagespflegepersonen entsprechend anwendbaren § 4 Abs. 1 KitaG, wonach die Kindertagesstätte ihren Auftrag in enger Zusammenarbeit mit der Familie und anderen Erziehungsberechtigten durchzuführen hat. Mit dieser Regelung wird dem Gebot der engen Zusammenarbeit mit der Familie des Kindes eine zentrale Rolle für das Gelingen des Auftrags der Kindertageseinrichtung eingeräumt. Das Gebot ist Ausfluss der in Art. 6 Abs. 2 GG bestimmten Verantwortung der Eltern für die Pflege und Erziehung ihrer Kinder wie auch der fachlichen Einsicht, dass die Erziehungsinstitutionen und Eltern in keinem Fall gegeneinander arbeiten dürfen, sondern im besten Fall miteinander wirken müssen (vgl. Diskowski/Wilms, Kindertagesbetreuung in Brandenburg, § 4 Rn. 1.1). Die Verpflichtung zur engen Zusammenarbeit mit der Familie erfordert mehr als das bloße Informieren unter anderem über die Entwicklung des Kindes, sondern beschreibt die Art der Beziehung zwischen den an der Erziehung Beteiligten, die gegenseitige Information voraussetzt und gleichberechtigt und abgestimmt sein muss (Diskowski/Wilms, a.a.O., § 4 KitaG Rn. 2.1). Randnummer 76 7. Ohne Erfolg macht die Antragstellerin mit ihrem gegen Ziffer 7 Abs. 4 gerichteten Antrag geltend, es sei unzulässig, für Kindertagespflegepersonen ein Kinderschutzkonzept vorzuschreiben, da eine Vereinbarung
4 SGB VIII der Aushandlung bedürfe und nicht in Form einer Rechtsnorm vorgegeben werden könne. Randnummer 77 Ziffer 7 Abs. 4 der Richtlinie sieht vor, dass jede Kindertagespflegeperson eine Kooperationsvereinbarung mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe über die Einhaltung des Kinderschutzes
Randnummer 78 a)
4 SGB VIII hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe in Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen
diesem Buch erbringen, sicherzustellen, dass
dem Sprachgebrauch des SGB VIII nicht zu den Einrichtungen und Diensten (Wiesner in Wiesner, a.a.O., § 8a Rn. 68; Kößler in jurisPK-SGB VIII, § 8a Rn. 58; Meysen in Frankfurter Kommentar SGB VIII, 8. Aufl. 2019, § 8a Rn. 59). Andererseits verlangt das SGB VIII auch für deren Tätigkeit eine spezifische Eignung, die bei der Erlaubniserteilung
2 SGB VIII festgestellt wird. Dem Sinn und Zweck der Norm entsprechend sollen Tagespflegepersonen deshalb den Fachkräften in Einrichtungen und Diensten im Hinblick auf die Wahrnehmung des Schutzauftrags gleichzustellen sein. Entsprechende Schutzkonzepte seien daher im Zusammenhang mit der Erlaubniserteilung zu vereinbaren (Wiesner in Wiesner, a.a.O., § 8a Rn. 68). Randnummer 80
3 Satz 6 SGB VIII aufzunehmen und Regelungen zum Schutzauftrag der Tagespflegeperson bei Kindeswohlgefährdung zu treffen (Satz 1). Bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung hat das Jugendamt die Tagespflegeperson in geeigneter Weise zu unterstützen (Satz 2). Randnummer 82 Zur Umsetzung dieser Vorgaben kommt insbesondere die Benennung eines entsprechend qualifizierten Mitarbeiters des Jugendamtes oder eines Beratungsdienstes in Betracht, an den die Tagespflegeperson sich bei Bedarf jederzeit schnell und unbürokratisch wenden kann und muss, um Kindeswohlgefährdungen sicher zu begegnen (vgl. Diskowski/Wilms, a.a.O., § 20 Rn. 3). Randnummer 83 e) Dies zugrunde gelegt ist die Verpflichtung der Tagespflegeperson, eine Kooperationsvereinbarung mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe zum Schutzauftrag
bei Kindeswohlgefährdung in der Kindertagespflege (Anlage 10 der Richtlinie) abzuschließen, nicht zu beanstanden. Soweit Ziffer 7 Abs. 3 der Richtlinie auf die in Anlage 11 zu der Richtlinie festgelegten Leitlinien für Kindertagespflegepersonen zum Kinderschutz Bezug nimmt, gehen diese über die in § 8a Abs. 4 SGB VIII geregelten Vorgaben nicht hinaus. Die Leitlinien enthalten in Kurzform Hinweise zum Erkennen, Beobachten und Handeln im Verdachtsfall. Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand der Antragstellerin, dass in § 8a Abs. 5 SGB VIII abweichend von den Vereinbarungen mit Einrichtungen und Diensten geregelt werde, was Inhalt von Vereinbarungen mit Kindertagespflegepersonen sei. Die Antragstellerin verkennt, dass § 8a Abs. 5 SGB VIII an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe adressiert ist und die Fallübergabe bei einem Zuständigkeitswechsel regelt. Randnummer 84
zukommen, eine andere Betreuungsmöglichkeit „rechtzeitig“ sicherzustellen. Randnummer 86 Die Verpflichtung der Kindertagespflegeperson, rechtzeitig die betreuungsfreien Zeiten anzukündigen, ist Ausfluss der von ihr
3 Satz 1, § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII vorausgesetzten Kooperationsbereitschaft mit den Erziehungsberechtigten sowie Ausdruck der partnerschaftlichen Zusammenarbeit öffentlicher und freier Träger gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, zumal die Tagespflegeperson selbst nicht verpflichtet werden kann, bei ihrem Ausfall aus wichtigem Grund eine Vertretung zu stellen (Struck in Wiesner, § 23 Rn. 39). Es ist weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich, inwieweit dies gegen höherrangiges Recht verstoßen soll. Randnummer 87
G festgelegt. Es handelt sich bei der Mindestbetreuungszeit um den Zeitumfang, der vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe mindestens zu gewährleisten ist, um den Rechtsanspruch zu erfüllen (Diskowski/Wilms, a.a.O., § 1 KitaG Rn. 3.1). Die als Mindestrechtsanspruch festgelegten sechs Stunden für Kinder im Alter bis zur Einschulung sollen im Grundsatz ausreichen, die Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrages zu gewährleisten (Diskowski/Wilms, a.a.O., § 1 Rn. 3.2). Randnummer 93 Die Regelung des § 1 Abs. 3 Satz 2 KitaG erweitert den in Satz 1 bestimmten Mindestrechtsanspruch bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen. Sind längere Betreuungszeiten erforderlich, haben die Kinder darauf einen Anspruch (Diskowski/Wilms, a.a.O., § 1 Rn. 3.4 f.). Randnummer 94 Entgegen der Auffassung der Antragstellerin verstößt die Regelung über die Mindestbetreuungszeit nicht gegen § 24 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 SGB VIII, wonach der Umfang der täglichen Förderung sich
dem individuellen Bedarf richtet. Diese als Leistungsverpflichtung ausgeformte Regelung bleibt hinter den Regelungen des KitaG zum Mindestbetreuungsumfang zurück. § 23 Abs. 6 SGB VIII stellt daher ausdrücklich klar, dass weitergehendes Landesrecht unberührt bleibt. Die Regelung in Ziffer 10 der Richtlinie bleibt hinter dem landesgesetzlich vorgesehenen Mindestbetreuungsumfang nicht zurück. Soweit § 1 Abs. 3 Satz 2 im Einzelfall einen Rechtsanspruch auf längere Betreuungszeiten einräumt, gilt dies unabhängig davon, dass dieser in Ziffer 10 der Richtlinie nicht erwähnt wird. Dies hat die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Randnummer 95 11. Soweit
Ziffer 14.2 Abs. 3 der Richtlinie die Eingewöhnung für jedes Kind einmalig finanziert wird, ist auch dies nicht zu beanstanden. Randnummer 96 Die Antragsgegnerin weist zu Recht darauf hin, dass der Antrag nicht
vollziehbar sei, da jedes Kind bei ein- und derselben Tagespflegeperson nur einmal eingewöhnt werde. Dem ist die Antragstellerin nicht entgegen getreten. Sie hat weder substantiiert vorgetragen noch ist ersichtlich, aus welchem Grund ein Verstoß gegen höherrangiges Recht vorliegen soll. Randnummer 97 12. Die Normenkontrolle bleibt auch mit ihrem gegen Ziffer 14.2 Abs. 8 Satz 1 der Richtlinie gerichteten Antrag ohne Erfolg.
dieser Bestimmung erfolgt die Finanzierung der Vertretung grundsätzlich nur
Absprache mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Randnummer 98
4 Satz 2 SGB VIII trifft den Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Verpflichtung, für den Fall, dass die Tagespflegeperson aus welchen Gründen auch immer ausfällt und daher die Betreuung nicht durchführen kann, eine andere Betreuungsmöglichkeit sicherzustellen. Die Regelung wird als dem Kind zugewiesener Nebenanspruch gedeutet, der den Anspruch aus § 24 SGB VIII ergänzt und damit effektuiert (Rixen in jurisPK-SGB VIII, § 23 Rn. 32 f.). Randnummer 99 Soweit Ziffer 14.2 Abs. 8 der Richtlinie vorsieht, dass die Finanzierung der Vertretung grundsätzlich nur
Absprache mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erfolgt, schränkt dies die Verpflichtung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe bzw. den ergänzenden Betreuungsanspruch des Kindes nicht ein. Es wird lediglich sichergestellt, dass eine im Ausnahmefall erforderliche Vertretung nicht von den Eltern selbstbeschafft oder von der Tagespflegeperson gestellt werden kann, sondern es der vorherigen Absprache mit dem örtlichen Träger der Jugendhilfe bedarf, dieser somit Herr des Verfahrens ist, zumal es nicht zulässig ist, der Tagespflegeperson die Verpflichtung zu übertragen, bei ihrem Ausfall aus wichtigem Grund eine Vertretung zu stellen (vgl. Struck in Wiesner, a.a.O., § 23 Rn. 2). Randnummer 100 13. Die Antragstellerin kann auch mit ihrem gegen Ziffer 14.2 Abs. 10 der Richtlinie gerichteten Antrag nicht durchdringen.
dieser Bestimmung ist während des angekündigten Urlaubs einer Kindertagespflegeperson die Vertretung spätestens vier Wochen im Voraus zu klären und es bedarf einer Vorlage eines
weises des Personensorgeberechtigten darüber, dass kein Urlaub ihrerseits zu diesem Zeitpunkt möglich ist. Vertretung im Urlaubsfall wird nur in begründeten Ausnahmefällen finanziert. Randnummer 101 Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist es nicht zu beanstanden, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Prüfung, ob in angekündigten Ferienzeiten eine Ersatzbetreuung sicherzustellen ist, von den Personensorgeberechtigten den
weis verlangt, dass hierfür ein Bedürfnis – etwa im Hinblick auf deren Erwerbstätigkeit – besteht. Dem dürfte entsprechen, dass in den zwischen den Personensorgeberechtigten und der Tagespflegeperson abgeschlossenen Betreuungsverträgen der Anspruch der Tagespflegeperson auf finanzierten Urlaub (Ziffer 8 Abs. 1 der Richtlinie) sowie die Schließzeiten der Kindertagespflegestelle vorgesehen sein dürften. Ziffer 9 der Richtlinie sieht dem entsprechend vor, dass zu den Vertragsregelungen die Öffnungszeiten der Kindertagespflege zählen (Ziffer 9 Abs. 2 der Richtlinie). Welche Anforderungen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit Blick auf den Rechtsanspruch aus § 23 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII an die
weispflicht der Personensorgeberechtigten stellt, ist eine Frage der Verwaltungspraxis, die nicht Gegenstand der Normenkontrolle ist. Randnummer 102 14. Soweit sich die Antragstellerin dagegen wendet, dass
Ziffer 14.3 der Richtlinie die Versorgung des Kindes mit Mahlzeiten und Getränken in die Sachkostenerstattung einbezogen werde, hat dies keinen Erfolg. Randnummer 103
Ziffer 14.3. Abs. 1 der Richtlinie zählen zu den Sachaufwendungen, die für di Betreuung des Kindes notwendig sind, unter anderem Aufwendungen für die Versorgung des Kindes mit Frühstück, Mittagsessen und Vesper, Obstmahlzeiten und Getränken. Die Aufwendungen für die Versorgung sind in dem Betrag der Sachaufwendungen in Form einer Pauschale enthalten. Randnummer 104 Ohne Erfolg macht die Antragstellerin macht hiergegen geltend, dass durch die Einbeziehung der Essensversorgung in die Geldleistung an Kindertagespflegepersonen eine ordnungsgemäße Kalkulation der Sachkostenerstattung unmöglich gemacht werde. Zu den Sachkosten
2 Nr. 1 SGB VIII gehörten auch Lebensmittel, soweit sie in der Kindertagespflege eingesetzt würden; nicht dazu gehöre die Mittagsverpflegung. Randnummer 105 a)
2 Nr. 1 SGB VIII umfasst die laufende Geldleistung
Absatz 1 die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen. Orientierungsmaßstab für die angemessenen Kosten sind die tatsächlichen Aufwendungen der Tagespflegeperson. Zu dem Sachaufwand zählen Verpflegungskosten, Verbrauchskosten (Miete, Wasser, Strom, Heizung, Müllgebühren), Ausgaben für Pflegematerialien und Hygienebedarf, für Ausstattungsgegenstände, Spielmaterialien und Freizeitgestaltung (vgl. Struck in Wiesner, a.a.O., § 23 Rn. 31). Randnummer 106 b) Es ist zulässig, die Sachaufwandsentschädigung zu pauschalieren. Als Ausgangspunkt für eine Pauschalierung kann ein Betrag in Höhe von 300,- Euro je vollumfänglich betreutem Kind und Monat, wie er unter Anknüpfung an die von der Finanzverwaltung ohne weitere Prüfung zuerkannte Betriebskostenpauschale in der Begründung des Gesetzentwurfes zum KiföG (siehe BT-Drs. 16/9299 S. 22) veranschlagt wird, genommen werden (vgl. Struck, a.a.O., § 23 Rn. 31). Dies entspricht einer pauschalierten Sachaufwandsentschädigung in Höhe von ca. 1,73 Euro je Stunde und Kind. Wird dieser Orientierungswert unterschritten, bedarf dies einer
vollziehbaren Begründung, nicht jedoch einer entsprechenden Kalkulation (so Urteil des Senats vom 26. April 2016 – OVG 6 A 4.15 – juris Rn. 23 in einem obiter dictum). Randnummer 107 c) Hier beruht die Sachaufwandsentschädigung auf einer Kalkulation der Antragsgegnerin. Zwar liegt die in Ziffer 15 der Richtlinie festgelegte pauschalierte Sachaufwandsentschädigung in allen Betreuungsmodulen bei einem Betreuungsumfang von 20 Tagen im Monat unter dem Betrag von 1,73 Euro je Stunde und Kind. Es ist jedoch weder vorgetragen noch ohne Weiteres ersichtlich, dass die kalkulierte Sachaufwandsentschädigung unter Berücksichtigung der konkreten Lebensverhältnisse in Cottbus nicht mehr als angemessen bezeichnet werden kann und damit nicht den gesetzlichen Vorgaben genügt. Hierzu trägt die Antragstellerin nichts Substantielles vor. Sie setzt sich insbesondere nicht hinreichend substantiiert damit auseinander, dass die Antragsgegnerin in der von ihr vorgelegten Kalkulation als Verpflegungspauschale 0,50 Euro für das Frühstück und 2,30 Euro für das Mittagsessen angesetzt hat, die in der Sachaufwandsentschädigung enthalten sind. Das gilt auch für den den Sachaufwand für die Verpflegung der Kinder mit Mittagsessen reduzierenden Umstand, dass
Ziffer 16 Abs. 3 der Richtlinie die Personensorgeberechtigten für Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben, zusätzlich zu den Elternbeiträgen einen Beitrag zur Mittagessenversorgung ihres Kindes in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen zahlen, der sich aus der Elternbeitragssatzung der Stadt Cottbus ergibt.
3 der Elternbeitragssatzung der Stadt Cottbus vom 24. April 2019 beträgt das Essengeld für Kinder in der Kindertagespflege täglich 1,83 Euro. Allein der Vortrag, dass die Sachkostenerstattung fehlerhaft sei, da von den Eltern lediglich die häusliche Ersparnis verlangt werde, bietet keinen konkreten Anhaltspunkt für eine vertiefte Auseinandersetzung des Senats mit der Angemessenheit der Sachaufwandspauschale. Randnummer 108 d) Soweit die Antragstellerin geltend macht, die Antragsgegnerin habe die Verpflegungskosten zu Unrecht an dem Hartz IV-Regelsatz orientiert, da die Regel-sätze an der untersten Einkommensgrenze ansetzten, die Kindertagespflege jedoch nicht auf Kinder aus diesem Personenkreis beschränkt sei, so dass allenfalls die durchschnittlichen Lebensverhältnisse der Gesamtbevölkerung zugrunde gelegt werden könnten, greift dies nicht durch. Der Einwand lässt unberücksichtigt, dass in der Kalkulation der Antragsgegnerin der Regelsatz nur bezogen auf die Positionen Hygienebedarf/Wäschereinigung, Spielmaterial, Einrichtungsgegenstände, Erhaltungsaufwendungen, Büro/Verwaltung herangezogen worden ist. Die Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass die Verpflegungskosten anhand der Erfahrungswerte für Frühstück, Vesper, Mittagessen, Obst und Getränke derjenigen Caterer, die in Cottbus Kindertagesstätten versorgten, ermittelt worden seien. Sie hat sich entgegen der Annahme der Antragstellerin somit nicht an dem von dem Regelsatz abgedeckten Bedarf für Nahrungsmittel und Getränke orientiert. Die Antragstellerin hat nicht aufgezeigt, dass die vorliegende Berechnung der Verpflegungspauschale nicht sachgerecht sein könnte. Randnummer 109 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO und trägt dem Umstand Rechnung, dass die Antragstellerin mit zwölf von insgesamt vierzehn Anträgen unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Randnummer 110 Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwGO nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001485657
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