sich. (Rn.41) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt die Gewährung asylrechtlichen Schutzes. Randnummer 2 Der im Juni 1995 geborene Kläger ist gambischer Staatsangehöriger, Volkszugehöriger der Fulla und
eigenen Angaben schiitischen Glaubens. Eigenen Angaben zufolge reiste er im November 2016 auf dem Landweg aus Italien kommend in das Bundesgebiet ein. Am 18. November 2016 stellte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF; im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag. Zuvor, nämlich im Juli 2013, hatte er bereits in Italien um Asyl
gesucht (Eurodac-Kennziffer: I...). Zum 10. August 2020 nahm der Kläger eine zwei- bis dreijährige Ausbildung zur Fachkraft im Gastgewerbe bei A... e.V. in Berlin auf; die Aufenthaltsgestattungen des Klägers wurden entsprechend angepasst. Randnummer 3
Übergang in das nationale Verfahren gab der Kläger bei seiner am 4. Oktober 2017 erfolgten Anhörung beim Bundesamt unter anderem an, Gambia 2009 im Alter von 14 Jahren verlassen zu haben. Er habe dort zuletzt zusammen mit seiner Mutter in einem Haus in Banjulunding gelebt. Zu seiner Mutter habe er seit 2014 keinen Kontakt mehr. In Italien habe er drei Jahre, von 2013 bis 2016, gelebt. In Gambia habe er erst spät, im Alter von zwölf Jahren, und auch nur für die Dauer von zwei Jahren die Schule besucht. Seine Mutter habe auf dem Markt Gemüse verkauft, dabei habe er ihr geholfen. Bis er seine Probleme bekommen habe, sei die wirtschaftliche Situation gut gewesen. Sein Vater sei bereits verstorben; weitere Verwandte habe er nicht in Gambia. Zu seinem Verfolgungsschicksal und den Gründen für seinen Asylantrag befragt, erklärte der Kläger im Wesentlichen, als er jung gewesen sei, im Jahr 2000 oder 2001, habe er von seinem Vater geträumt; sein Vater habe gesagt, er - der Kläger - solle ihm als Schiit folgen. Seine Mutter habe ihn dann zu einem „alten verrückten Mann“ gebracht, der ihn in der schiitischen Religion unterrichtet habe. Die Mutter sei selbst Sunnitin gewesen, habe dafür aber Verständnis gehabt. 2008 sei er mit seinem Lehrer zu einem schiitischen Kongress in einem Stadion in Kololi gegangen. Danach hätten seine Probleme begonnen. Die Leute hätten auf ihn gezeigt und ihn wegen seines schiitischen Glaubens beschimpft; sein bester Freund habe ihn nicht mehr in sein Haus gelassen. Auch sonst habe keiner mehr etwas mit ihm zu tun haben wollen, und er habe nicht mehr zur Schule gehen können. Auch seine Mutter habe Probleme bekommen, weil niemand mehr bei ihr habe einkaufen wollen. Eines Tages, ca. acht Monate
der Konferenz, sei er von vier maskierten Männern „gekidnappt“ worden. Er sei geschlagen worden. Die Leute hätten gewollt, dass er zukünftig in der Öffentlichkeit erzähle, er wolle jetzt Sunnit werden. Zur Bestätigung habe er zu einer Moschee gehen und sich bestätigen lassen sollen, dass er jetzt Sunnit sein. Wenn er das nicht mache, würden sie seine Mutter und ihn umbringen. Er habe dann noch bis zum nächsten Tag in dem Haus bleiben müssen und sei weiter geschlagen worden. Zuhause habe seine Mutter gesagt, er solle zur Polizei gehen. Er habe dann jedoch im Radio gehört, dass das Oberhaupt des islamischen Glaubens in Gambia gesagt habe, die Leute, die nicht den sunnitischen Glauben lebten, würden große Probleme bekommen. Deshalb habe er Angst gehabt, verhaftet zu werden, wenn er zur Polizei gehe.
drei Monaten habe er auf Bitten seiner Mutter das Land schließlich verlassen. Bis dahin sei er nur noch zuhause geblieben. Ob er anderswo in Gambia Schutz hätte finden können, z.B. in Banjul, wisse er nicht; er habe „weit weg“ gewollt. Im Fall einer Rückkehr
Gambia wisse er nicht, was er dort machen solle. Er habe keine Kontakte zu Leuten in Gambia. Die Probleme in Gambia mit den Schiiten seien schlimmer geworden. Er hätte Angst vor „Kidnappern“. Sein Leben sei in Gefahr. Er würde dort keinen Job haben und auf der Straße leben müssen. Randnummer 4 Mit Bescheid vom 20. Februar 2018 entschied das Bundesamt, dass dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, der Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt und der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wird (Ziffer 1 bis 3). Des Weiteren stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote
G nicht vorliegen (Ziffer 4). Dem Kläger wurde die Abschiebung
Gambia oder in einen anderen Staat angedroht, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist (Ziffer 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot im Fall der Abschiebung befristete das Bundesamt auf 30 Monate (Ziffer 6). Wegen der Begründung des Bescheides wird auf diesen Bezug genommen. Randnummer 5 Am 5. März 2018 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Berlin erhoben. Randnummer 6 Er bezieht sich auf sein Vorbringen gegenüber dem Bundesamt, das er wiederholt und ergänzt. Danach sei davon auszugehen, dass er vorverfolgt aus Gambia ausgereist sei. Vor dem Hintergrund, dass in Gambia zum Ausreisezeitpunkt faktisch keine Religionsfreiheit geherrscht habe, sei sein Vortrag glaubhaft. In den Quellen werde dokumentiert, welche Einschränkungen im Rahmen einer freien Religionsausübung in Gambia stattgefunden hätten. Die dort genannten, vom Kläger im Einzelnen aufgeführten Beispiele machten deutlich, dass jede Abweichung von der sunnitischen Religionszugehörigkeit ein Problem darstelle und Diskriminierung
sich ziehe. Stichhaltige Gründe dafür, dass die Verfolgung nicht mehr andauere, seien nicht ersichtlich. Auch wenn die Religionsfreiheit in Gambia rechtlich gewährleistet sei, sei das Problem die gambische Gesellschaft. Randnummer 7 Der Kläger beantragt, Randnummer 8 die Beklagte unter Aufhebung der Entscheidungen zu Ziffer 1 und 3 bis 6 aus dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom
G. Randnummer 19 a.
G wird einem Ausländer, der Flüchtling
G ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen
G.
G ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560; Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2). Randnummer 20 Dem Ausländer muss eine Verfolgungshandlung drohen, die eine Verknüpfung zu einem der gesetzlich anerkannten Verfolgungsgründe gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylG aufweist (vgl. § 3a Abs. 3 AsylG). Als Verfolgungshandlungen gelten gemäß § 3a Abs. 1 AsylG solche Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen
2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Als Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG können gemäß § 3a Abs. 2 AsylG unter anderem gelten: die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (Nr. 1); gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (Nr. 2); unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (Nr. 3); Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung (Nr. 4); Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen (Nr. 5); Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind (Nr. 6). Randnummer 21 Die Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3).
G wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft jedoch nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung
G hat (Nr. 1) und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2; sog. interner Schutz bzw. innerstaatliche Fluchtalternative). Randnummer 22 Die von § 3a Abs. 3 AsylG verlangte Verknüpfung zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen setzt voraus, dass die Maßnahme darauf gerichtet ist, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen (vgl. dazu sowie zum Folgenden nur BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 - BVerwG 1 C 29/17 -, juris Rn. 13 m.w.
w.). Ob die Verfolgung „wegen“ eines Verfolgungsgrundes erfolgt, mithin entweder die Verfolgungshandlung oder das Fehlen von Schutz vor Verfolgung oder beide auf einen der in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründe zurückgehen, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters
der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, nicht hingegen
den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Diese Zielgerichtetheit muss nicht nur hinsichtlich der durch die Verfolgungshandlung bewirkten Rechtsgutverletzung, sondern auch in Bezug auf die Verfolgungsgründe im Sinne des § 3b AsylG, an die die Handlung anknüpft, anzunehmen sein. Für die Verknüpfung reicht ein Zusammenhang im Sinne einer Mitverursachung aus. Gerade mit Blick auf nicht selten komplexe und multikausale Sachverhalte ist nicht zu verlangen, dass ein bestimmter Verfolgungsgrund die zentrale Motivation oder die alleinige Ursache einer Verfolgungsmaßnahme ist. Indes genügt eine lediglich entfernte, hypothetische Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund den Anforderungen des § 3a Abs. 3 AsylG nicht. Randnummer 23 Der anzuwendende Prognosemaßstab ist der der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. dazu sowie zum Folgenden BVerwG, Urteile vom
der Flucht eingetretenen Umständen (sog.
fluchttatbestände; vgl. § 28 AsylG). Wer bereits Verfolgung erlitten hat, für den besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen oder Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden (Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU). Die widerlegliche Vermutung entlastet den Vorverfolgten von der Notwendigkeit, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Sie ist widerlegt, wenn stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften. Diese Beurteilung unterliegt der freien Beweiswürdigung des Tatrichters (BVerwG, Urteile vom 19. April 2018, a.a.O., Rn. 15). Randnummer 25 Der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit ändert nichts daran, dass sich das Gericht gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO bei verständiger Würdigung der (gesamten) Umstände des Einzelfalls auch von der Richtigkeit der gewonnenen Prognose die volle Überzeugungsgewissheit zu verschaffen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - BVerwG 1 C 37/18 -, juris Rn. 19 m.w.
w.). Dem Schutzsuchenden obliegt es hierbei, ihm Rahmen der ihn treffenden Mitwirkungs- und Darlegungspflichten (vgl. Art. 4 Abs. 1 der RL 2011/95/EU, § 25 Abs. 1 und 2 AsylG sowie § 86 Abs. 1 Satz 1,
Ausschöpfung der gebotenen Amtsermittlung unklar, steht der Überzeugungsgrundsatz aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Annahme entgegen, dies wirke sich zugunsten des Schutzsuchenden aus („benefit of doubt“); vielmehr trägt der Schutzsuchende die materielle Beweislast dafür, dass die (positiven) Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen, sodass ein non liquet zu seinen Lasten geht (vgl. BVerwG, Urteil vom
diesen Grundsätzen ist dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen. Das Gericht ist
dem Ergebnis des Verwaltungs- und Klageverfahrens bei Heranziehung der allgemeinen Auskunftslage für Gambia, wie sie sich aus den vorhandenen und in das Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln ergibt, nicht davon überzeugt (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass dem Kläger im Fall einer Rückkehr in sein Herkunftsland dort eine
Maßgabe von §§ 3 ff. AsylG beachtliche, flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Insbesondere hat der Kläger in Gambia keine Verfolgung aus religiösen Gründen zu fürchten. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das gegenüber dem Bundesamt und dem Gericht erfolgte Vorbringen des Klägers zu seinem individuellen Verfolgungsschicksal in tatsächlicher Hinsicht insgesamt oder zumindest in seinem wesentlichen Kern als glaubhaft angesehen werden kann. Ebenso wenig bedarf einer Entscheidung, ob der Kläger - sein Sachvortrag als wahr unterstellt - vorverfolgt aus Gambia ausgereist ist und ihm deshalb die Vermutungsregel bzw. Beweiserleichterung aus Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU zugute kommt. Schließlich kann auch offen bleiben, ob der Kläger, der in erster Linie eine (Vor-)Verfolgung durch private, nichtstaatliche Akteure geltend macht, zumindest unter den heutigen, seit seiner Ausreise vor rd. zwölf Jahren grundlegend veränderten Verhältnissen in Gambia ausreichenden Schutz durch den gambischen Staat erlangen könnte (vgl. § 3c Nr. 3 AsylG). Denn es bestehen jedenfalls anderweitig stichhaltige Gründe, die die Wiederholungsträchtigkeit der geltend gemachten Verfolgung entkräften. Randnummer 27 aa. Wie schon im ablehnenden Beschluss vom 4. August 2021 über den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers ausgeführt, geht das Gericht
Auswertung der Quellen davon aus, dass etwaige Spannungen zwischen den verschiedenen Religionsgemeinschaften in Gambia jedenfalls derzeit grundsätzlich kein flüchtlingsrechtlich relevantes Ausmaß erlangen; ebenso wenig gibt es eine unmittelbar vom gambischen Staat ausgehende Verfolgung bestimmter Religionsgemeinschaften. An dieser Einschätzung ist uneingeschränkt festzuhalten (vgl. zur Lage der Religionsfreiheit in Gambia zwischenzeitlich auch VG Berlin, Urteil vom 25. Oktober 2021 - VG 31 K 522.18 A -, juris). Randnummer 28
dem im Dezember 2016 und Januar 2017 erfolgten Machtwechsel in Gambia hat sich die neue Regierung unter dem amtierenden Präsidenten Adama Barrow demokratischen Prinzipien und der Wahrung der Menschenrechte verschrieben, und es sind seit ihrer Amtsübernahme keine Berichte über staatliche Repressionen gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer Religion bekannt geworden (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Gambia vom 12. Juli 2020, Stand: Juni 2020, S. 5, 6). Die geltende gambische Verfassung verbietet die Diskriminierung wegen der Religion (Art. 33), die Schaffung einer Staatsreligion (Art. 100) und die Gründung von auf Religion basierender politischer Parteien (Art. 60; vgl. BAMF, Länderreport 39: Republik Gambia - Regierungswechsel und Lage der Menschenrechte, Stand: 07/2021, S. 15; ferner auch Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 7). Art. 25, 32, 33 und 212 der gambischen Verfassung garantieren unter anderem den Schutz der Religionsfreiheit samt den Rechten auf ungestörte Glaubensbetätigung und öffentliche Glaubensausübung (vgl. BAMF, a.a.O.). Die Ausrufung der „Islamischen" Republik durch Altpräsident Jammeh im Jahr 2015 widerrief Präsident Barrow
Amtsantritt. Präsident Barrow, der sich mehrfach öffentlich für die Gleichordnung und Gleichbehandlung der verschiedenen Religionen und ihrer Gemeinschaften einsetzte, erklärte Gambia erneut zu einer säkularen Republik (BAMF, a.a.O.). Der Staat hat sowohl muslimische als auch christliche Feiertage zu staatlichen Feiertagen erklärt (Auswärtiges Amt, a.a.O.; vgl. auch BAMF, a.a.O., S. 16). Die Ausübung der Religion wird staatlicherseits nicht beeinträchtigt (BAMF, a.a.O., S. 15). Auch christliche Kirchenarbeit wird nicht behindert und ist öffentlich sichtbar (vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O.; BAMF, a.a.O., S. 16). Zudem gehören christliche Religionszugehörige dem Regierungskabinett an (vgl. BAMF, a.a.O.). Ebenso wenig sind in letzter Zeit Berichte bekannt geworden, wonach etwa die muslimische Minderheit der Ahmadiyya in Glaubensangelegenheiten oder in ihrem Sozialengagement staatlicherseits einschränkt oder behindert wurde. Ferner betreibt auch sie in Gambia Schulen sowie ein Krankenhaus (vgl. BAMF, a.a.O.). Randnummer 29 Jenseits der staatlichen Ebene, jedoch im Einklang mit den im gambischen Rechtssystem verankerten Regeln und Prinzipien für den Umgang mit und zwischen den Religionsgemeinschaften, kennzeichnet Gambia grundsätzlich das Bild einer friedlichen Koexistenz der verschiedenen Religionen und Konfessionen (vgl. BAMF, a.a.O.). Die Gesellschaft ist traditionell religiös tolerant (Auswärtiges Amt, a.a.O.; vgl. auch BAMF, a.a.O.). Interreligiöse Ehen, etwa zwischen muslimischen und christlichen Religionszugehörigen, sind üblich (BAMF, a.a.O.). Über Repressionen Dritter gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer Religion liegen
Auskunft des Auswärtigen Amtes (a.a.O., S. 9) aktuell keine Berichte vor. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass in den Berichtsjahren 2015 bis 2020 verschiedene Quellen auf Spannungen zwischen der sunnitischen Mehrheitsglaubensgemeinschaft und der Ahmadiyya-Minderheit hinweisen (vgl. dazu sowie zum Folgenden BAMF, a.a.O., m.w.
w.). Der Oberste Islamische Rat von Gambia (Gambia Supreme Islamic Council; im Folgenden: GSIC) hat die Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya öffentlich zu Nicht-Muslimen erklärt. Auch hat der GSIC im Jahr 2015 in einer Fatwa den Angehörigen der Ahmadiyya- Glaubensgemeinschaft eine Beerdigung auf muslimischen Friedhöfen in Gambia verboten und diese auch von muslimischen Festlichkeiten ausgeschlossen. Der GSIC versuchte in der Vergangenheit, die Regierung Barrow entsprechend zu beeinflussen. So entspann sich im Jahr 2018 eine Kontroverse über das Inaussichtstellen der Vergabe einer von der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya beantragten TV-Sendelizenz. Trotz aller Proteste seitens des GSCI sowie namhafter muslimischer Gelehrter erteilte die Regierung der Ahmadiyya- Glaubensgemeinschaft die beantragte Lizenz. Der die Regierung bei der Ahmadiyya-Friedenskonferenz im Jahr 2019 vertretende Informations- und Kommunikationsminister Ebrima Sillah lobte das soziale Engagement der Ahmadiyya in Gambia sowie die Zusammenarbeit mit der Regierung. Zwar berichten Angehörige der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya und Anhänger der muslimischen Minderheitsreligion Jama'at von Belästigungen durch nichtstaatliche Akteure. Konkrete Hinweise auf eine systematische und flächendeckende Verfolgung von Angehörigen der Ahmadiyya liegen jedoch nicht vor (VG Berlin, Urteil vom
wie vor fürchtet (vgl. zuletzt z.B. auch VG Berlin, Urteile vom
Rückkehr
Gambia niederlässt und welcher Tätigkeit sie dort
geht (Auswärtiges Amt, Auskunft an das BAMF vom 30. Dezember 2020, S. 1).
Kenntnis des Auswärtiges Amtes (a.a.O., S. 2) existiert in Gambia kein funktionierendes Meldewesen; eine Meldepflicht besteht nicht. Auch gibt es in Gambia kein nationales Fahndungssystem oder -register, das geeignet wäre, eine polizeiliche Personensuche - wie sie
europäischen Vorstellungen erfolgen sollte - durchzuführen (a.a.O.). Selbst eine gezielte, strukturierte Suche
straffällig gewordenen Personen, die modernen Maßstäben entspräche, kann mangels entsprechender technischer Systeme nicht stattfinden. Auf dem Flughafen eingesetzte Technik ist nicht landesweit ausgerollt und vernetzt und verfügt lediglich über eine Schnittstelle zum Interpol-Datenbestand (a.a.O.). Dies zugrunde gelegt, bestehen vorliegend keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger
langjähriger Abwesenheit aus Gambia außerhalb seines früheren Wohnortes aufgefunden werden könnte (z.B. in einer der größeren Städte von Gambia). Im Übrigen bestehen letztlich auch schon keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Personen, die den Kläger in der Vergangenheit entführt, misshandelt und bedroht haben sollen und die sich der Kläger weiterhin gefährdet sieht, überall in Gambia gezielt
dem Kläger suchen würden, zumal seit der bereits 2009 erfolgten Ausreise des Klägers und den ihr (mutmaßlich) zugrunden liegenden Ereignissen mittlerweile rd. zwölf Jahre vergangen sind. Randnummer 33 Es ist dem Kläger auch zumutbar, sich erforderlichenfalls in einem anderen Landesteil von Gambia niederzulassen. Insbesondere besteht für ihn keine tatsächliche Gefahr, außerhalb seines früheren Wohnortes auf so schlechte wirtschaftliche, soziale und humanitäre Bedingungen zu stoßen, dass er am Ort des internen Schutzes mangels ausreichender Lebensgrundlage seine Existenz nicht sichern könnte und ihm deshalb eine mit Art. 3 EMRK unvereinbare Verelendung drohen würde (vgl. für diese Voraussetzung des internen Schutzes, die insoweit dem Maßstab des § 60 Abs. 5 AufenthG entspricht, nur BVerwG, Beschluss vom
Guinea). Dagegen spricht zumindest indiziell auch, dass sich der Kläger in Deutschland mittlerweile in einem Ausbildungsverhältnis befindet. Allein der Umstand, dass der Kläger noch minderjährig im Alter von 14 Jahren aus Gambia ausgereist ist, genügt zur Überzeugung des Gerichts jedenfalls unter den konkreten Umständen des vorliegenden Einzelfalls für sich genommen noch nicht für die Annahme, ihm könne eine eigenständige Existenzsicherung in seinem Herkunftsland - insbesondere mittels einfacher, ungelernter Arbeit - schlechterdings nicht gelingen. Im Übrigen ändert sich an der Einschätzung des Gerichts auch nicht dadurch etwas, dass der Kläger bereits rd. zwölf Jahre aus seinem Herkunftsland abwesend ist. Selbst wenn der Kläger in Gambia auf kein familiäres Netzwerk zurückgreifen können sollte, kann angenommen werden, dass er seine Existenz dort selbst zumindest in einer den Anforderungen aus Art. 3 EMRK genügenden Weise sichern kann. Dabei kann der Kläger jedenfalls in der ersten Zeit auch von den Finanzhilfen bei freiwilliger Rückkehr im Rahmen des REAG/GARP-Programms sowie von „Starthilfe plus“ profitieren; auf diese Hilfsprogramme wurde der Kläger bereits vom Bundesamt hingewiesen. Es kann erwartet werden, dass es dem Kläger mithilfe dieser Mittel prognostisch gelingen wird, die derzeit aufgrund der COVID 19-/Corona-Pandemie schwierigere Wirtschafts- und Arbeitsmarktsituation zu überbrücken (vgl. nur VG Berlin, Urteile vom 16. November 2021 - VG 31 K 664.19 A -, a.a.O., S. 18, vom 16. November 2021 - VG 31 K 34.19 A -, a.a.O., S. 19, vom 25. Oktober 2021, a.a.O., vom 13. Oktober 2021, a.a.O., S. 12 f., vom 6. Oktober 2021 - VG 31 K 649.18 A -, a.a.O., S. 12, vom 6. Oktober 2021 - VG 31 K 701.17 A -, a.a.O., S. 16, vom 16. September 2021 - VG 31 K 694.18 A -, a.a.O., S. 19, vom 16. September 2021 - VG 31 K 408.18 A -, a.a.O., S. 18, vom 9. September 2021, a.a.O., S. 5, vom 8. September 2021, a.a.O., S. 11, vom 19. August 2021 - VG 31 K 440.18 A -, a.a.O., S. 10, vom 12. August 2021, a.a.O., S. 15, vom 23. Juni 2021, a.a.O., S. 9, und vom 9. Juni 2021, a.a.O.). Randnummer 34 1.2 Aus ähnlichen Erwägungen vermag das Gericht auch nicht festzustellen, dass dem Kläger in Gambia ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG drohen und ihm deshalb zumindest ein Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes zustehen könnte. Insbesondere hat der Kläger
dem zuvor Gesagten unter den gegenwärtigen Verhältnissen in Gambia - gegebenenfalls zumindest bei Inanspruchnahme internen Schutzes (§ 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e AsylG) - mit keinen Maßnahmen zu rechnen, die beachtlich wahrscheinlich mit Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung einhergehen könnten (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG). Randnummer 35 Die (schlechte) allgemeine humanitäre Lage in Gambia rechtfertigt für sich genommen nicht die Zuerkennung subsidiären Schutzes auf der Grundlage der Bestimmung des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Dies schon deshalb nicht, weil nicht erkennbar ist, dass die für sie entscheidenden Umstände als solche von einem Akteur im Sinne des § 3c (i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1) AsylG zielgerichtet herbeigeführt worden wären (vgl. für dieses Erfordernis nur BVerwG, Urteil vom
G droht. Insoweit fehlt es in Gambia bereits an einem Konflikt im Sinne dieser Bestimmung (u.a. VG Berlin, Urteile vom
G besteht nicht. Randnummer 40 Der Kläger hat aktuell keine Erkrankung geltend gemacht - geschweige denn in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise durch Vorlage einer aktuellen ärztlichen Bescheinigung belegt (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG) -, infolge derer die Abschiebung
Gambia dort für ihn mit einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einhergehen würde. Randnummer 41 Auch die derzeit weltweit verbreitete COVID 19-/Corona-Pandemie zieht
der ständigen Rechtsprechung der Kammer kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG
sich (vgl. dazu sowie zum Folgenden zuletzt etwa VG Berlin, Urteile vom
G grundsätzlich nicht rechtfertigen kann. Dass Rückkehrer
Gambia dort wegen der Pandemie mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wären, wie es in verfassungskonformer Auslegung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG für eine ausnahmsweise Gewährung von Abschiebungsschutz in Durchbrechung dieser Sperrwirkung erforderlich wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom
Gambia stehen auch nicht die Verbürgungen aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) entgegen (§ 60 Abs. 5 AufenthG). Wie bereits ausgeführt, lässt sich insbesondere - auch bei Berücksichtigung der aktuellen COVID 19-/Corona-Pandemie - nicht feststellen, dass dem Kläger in Gambia wegen der dort herrschenden Lebensverhältnisse eine mit Art. 3 EMRK unvereinbare unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohen würde. Der Kläger vermag seine Existenz durch eigene Erwerbstätigkeit in einer den Anforderungen des Art. 3 EMRK genügenden Weise zu sichern. Eine Minderung seiner Erwerbs- und Leistungsfähigkeit ist weder von ihm dargetan noch sonst ersichtlich. Randnummer 43 1.4 Die Abschiebungsandrohung (mit Ausreiseaufforderung) aus dem Bescheid vom 20. Februar 2018 beruht auf § 34 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG. Eigenständige Rechtsfehler der Abschiebungsandrohung hat der Kläger nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht erkennbar. Randnummer 44 1.5 Ebenso wenig stellt sich im - auch insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 83c i.V.m. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) - zumindest das in Ziffer 6 des Bescheides vom 20. Februar 2018 verfügte befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot als rechtsfehlerbehaftet dar, das sich
geltender Rechtslage auf § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 bis 4 und Abs. 3 (i.V.m. § 75 Nr. 12) AufenthG gründet. Insbesondere lässt die Festlegung der Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate keine Ermessensfehler im Hinblick auf im Zeitpunkt des Ergehens der Entscheidung noch nicht bekannte und daher im Bescheid noch nicht berücksichtigte beachtliche Integrationsleistungen des Klägers erkennen. Die von dem Kläger im August 2020 begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Berufsausbildung zur Fachkraft im Gastgewerbe ist
aktueller Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insoweit nicht berücksichtigungsfähig (vgl. BVerwG, Urteil vom
GO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001485928
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.