eigenen Angaben Volkszugehöriger der Roma und Anfang Juli 2021 gemeinsam mit seiner Ehefrau – [wohl nur]
Roma-Sitte – und zwei Kindern (den Antragstellern/Klägern der Verfahren VG 21 L 839/21 A und VG 21 K 840/21 A) von Moldau aus ins Bundesgebiet eingereist. Zuvor hatte der Antragsteller sich in Frankreich aufgehalten und dort im Mai 2021 einen Asylantrag gestellt. Der Antragsteller und die oben genannten weiteren Personen stellten Mitte Juli 2021 in Deutschland Asylanträge. Frankreich erklärte im August 2021 im Wege des Dublin-Verfahrens seine Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrages des Antragstellers. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte daraufhin mit Bescheid vom 10. September 2021 den Asylantrag des Antragstellers – mit gleichlautendem Bescheid vom selben Tag auch die Asylanträge der oben genannten weiteren Personen – als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Ziffer 2), ordnete die Abschiebung des Antragstellers
Frankreich an (Ziffer 3) und verfügte ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von 10 Monaten ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Randnummer 2 Hiergegen richtet sich die am 22. September 2021 erhobene Klage (zum Aktenzeichen VG 21 K 838/21 A) und der vorliegende, gleichzeitig erhobene Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Der Antragsteller macht geltend, Deutschland sei für sein Asylverfahren zuständig, weil er
der Dublin III-Verordnung das Recht habe, das Asylverfahren zusammen mit seiner Familie in Deutschland durchzuführen. Außerdem sei seine Ehefrau schwer krank, sie müsse wegen Brustkrebs operiert werden und sei auf seine Unterstützung angewiesen. Wenn sie operiert werde, müsse er sich zudem um die Kinder kümmern. Randnummer 3 Der Antragsteller beantragt, Randnummer 4 die aufschiebende Wirkung der Klage (VG 21 K 838/21 A) gegen die Abschiebungsanordnung [unter Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. September 2021] anzuordnen. Randnummer 5 Die Antragsgegnerin beantragt, Randnummer 6 den Antrag zurückzuweisen. II. Randnummer 7 Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist unbegründet, weil die Abschiebungsanordnung
Frankreich rechtmäßig ist.
G ordnet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Abschiebung für den Fall an, dass ein Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) abgeschoben werden soll, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Randnummer 8
1 Unterabsatz 1 Dublin III-VO zu beachtende Überstellungsfrist ist noch nicht abgelaufen. Randnummer 9 2. Die Bundesrepublik ist nicht deshalb für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers zuständig, weil sich die Antragsteller/Kläger der Verfahren VG 21 L 839/21 A und VG 21 K 840/21 A ebenfalls im Bundesgebiet aufhalten und ein noch nicht abgeschlossenes Asylerstverfahren betreiben. Randnummer 10 Eine Zuständigkeit folgt insbesondere nicht aus der vom Antragsteller geltend gemachten Vorschrift des Art. 10 Dublin lll-VO. Hiernach ist, wenn ein Antragsteller in einem Mitgliedstaat einen Familienangehörigen hat, über dessen Antrag auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun. Randnummer 11 Es kann dahinstehen, ob der Antragsteller überhaupt „Familienangehörige“ im Sinne der Vorschrift im Bundesgebiet hat – auf die Aufforderung des Gerichts
zuweisen, dass er nicht nur
Roma-Ehe, sondern standesamtlich verheiratet ist, und für den Fall, dass er nur
Roma-Sitte verheiratet ist, seine Vaterschaft zu den Kindern
zuweisen, hat der Antragsteller nicht reagiert (vgl. dazu, dass Art. 10 Dublin III-VO bei einer nicht förmlichen Ehe nicht eingreift, den Beschluss des VG München vom
den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaates von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Diese „Versteinerungsklausel“ dient, wie die gesamte Dublin III-VO, einer schnellen und effizienten Zuständigkeitsbestimmung. Für die Bestimmung der Zuständigkeit des Mitgliedstaates soll der Zeitpunkt der (ersten) Asylantragstellung maßgeblich sein (vgl. BVerwG, Urteil vom
Roma-Sitte verheiratete] Ehefrau des Antragstellers und die Kinder noch keine Asylanträge in Deutschland gestellt, sie sind vielmehr erst Anfang Juli 2021 (gemeinsam mit dem Antragsteller)
Deutschland eingereist. Randnummer 13 Aus demselben Grund folgt eine Zuständigkeit auch nicht aus Art. 11 Dublin lll-VO. Randnummer 14
Frankreich entgegenstehen, ist weder ersichtlich noch geltend gemacht. Es gibt
den ins Verfahren eingeführten Erkenntnissen keine Anhaltspunkte für systemische Mängel in Frankreich. Gleiches gilt für die Frage, ob sich das Recht zum Selbsteintritt der Antragsgegnerin
1 Satz 1 Dublin III-VO aufgrund außergewöhnlicher humanitärer Gründe zu einer Pflicht zum Selbsteintritt verdichtet haben könnte. Randnummer 15 4. Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote
G liegen nicht vor. Randnummer 16 a.
G darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Abschiebung eines Ausländers ist
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte insbesondere dann mit Art. 3 EMRK unvereinbar, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr („real risk“) der Todesstrafe, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre (vgl. hierzu EGMR, Urteil vom
diesen Maßstäben wäre die Antragsseite bei einer Rückkehr
Moldau nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Ausführungen der Antragsgegnerin mit dem angefochtenen Bescheid Bezug genommen.
den in das Verfahren eingeführten Erkenntnissen sichern in Moldau soziale und familiäre Netzwerke und die in ländlichen Gebieten übliche Subsistenzwirtschaft das Überleben, insbesondere erhalten über eine Million Personen Leistungen aus dem sozialen Sicherungssystem des Landes (vgl. zum Vorstehenden Beschluss der
G soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Werden gesundheitliche Gründe geltend gemacht, wie hier, setzt dies
Satz 3 der Vorschrift lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankungen voraus, die sich aufgrund der Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Dies ist der Fall, wenn die Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland unzureichend sind oder die zwar grundsätzlich verfügbare medizinische Versorgung den Betroffenen aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zur Verfügung steht. Eine wesentliche Verschlechterung ist nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. Außerdem muss die Gefahr konkret sein, was voraussetzt, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald
der Rückkehr der betroffenen Person in ihr Heimatland eintreten wird. Es wird im Falle einer Erkrankung nicht vorausgesetzt, dass die medizinische Versorgung im Herkunftsland mit der Versorgung in Deutschland gleichwertig ist (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG). Gemessen daran ist hier eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Falle der Rückkehr des Antragstellers
Moldau nicht zu befürchten. Randnummer 18 Zum einen sind die vom Antragsteller geltend gemachten Erkrankungen – Hörprobleme sowie Schmerzen beim Gehen –
den ins Verfahren eingeführten Erkenntnissen auch in Moldau behandelbar.
der am
G liegen ebenfalls nicht vor. Der Umstand, dass der Antragsteller von seiner [wohl nur
Roma-Sitte verheiratete] Ehefrau und den Kindern getrennt würde, stellt für sich genommen kein Abschiebungshindernis dar. Eine familiäre Trennung stellt erst dann ein Abschiebungshindernis dar, wenn den Betreffenden nicht einmal eine vorübergehende Trennung zumutbar ist. Hieran fehlt es. Die vom Antragsteller geltend gemachte (Brust-) Krebserkrankung seiner [wohl nur
Roma-Sitte verheirateten] Ehefrau begründet die Unzumutbarkeit einer vorübergehenden Trennung nicht, weil ausweislich des ärztlichen Entlassungsbriefes vom 27. Oktober 2021 die erforderlichen operativen Eingriffe inzwischen – komplikationslos – durchgeführt worden sind, sich auch der postoperative Verlauf komplikationslos gestaltet hat und diese in subjektivem Wohlbefinden entlassen werden konnte. Dass eine sich ggf. anschließende (ambulante) Strahlentherapie die Anwesenheit des Antragstellers zwingend erfordert, ist weder geltend gemacht noch ersichtlich. Hinzu kommt, dass die Kinder bereits 12 und 14 Jahre alt sind und sich in einem Alter befinden, in dem eine vorübergehende Trennung nicht als endgültiger Verlust empfunden wird, sondern ein Kontakt auch auf andere Weise aufrechterhalten werden kann, und eine Betreuung nur noch in eingeschränktem Maße erforderlich ist. Dass der Familie eine vorübergehende Trennung zumutbar ist, belegt der Umstand, dass sich die Familie im April/Mai 2021 freiwillig getrennt hatte, als der Antragsteller allein
Frankreich gereist war, um dort zu arbeiten – wie er in der Anhörung angegeben hat –, und die Familie in Moldau zurückgelassen hat. Im Übrigen könnte eine Familieneinheit in Frankreich – sollten die übrigen Familienmitglieder eine entsprechende schriftliche Stellungnahme abgeben – oder in Moldau hergestellt werden; den übrigen Familienmitgliedern ist eine Rückkehr
Moldau möglich und auch zumutbar, weil sich aus ihrem Vorbringen kein Anhalt für ein Abschiebungsverbot, geschweige denn für eine Zuerkennung von subsidiärem Schutz oder der Flüchtlingseigenschaft ergibt. Randnummer 21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 22 Die Entscheidung ist unanfechtbar (vgl. § 80 AsylG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001486020
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