Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung: Maßgebliche Tätigkeit für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit; Nachweis der Berufsunfähigkeit bei Berufswechsel Leitsatz
(3)der vereinbarten Allgemeinen Versicherungsbedingungen (BUV, K 3) festgelegt ist. Der abweichenden Auslegung der Klausel durch den Kläger vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Gerade weil die vertragliche Obliegenheit, ärztliche Befundberichte vorzulegen, nur „vorhandene“ Befundberichte betrifft, besteht ein Bedürfnis für die Nachweispflicht, wie schon im Hinweisbeschluss näher ausgeführt. Das Verbot abweichender Vereinbarungen zum Nachteil des Versicherungsnehmers in § 175 VVG n.F. erstreckt sich nicht auf § 172 VVG n.F.. Schließlich vermag der Kläger auch nicht überzeugen, soweit er einen Vergleich zur privaten Unfallversicherung zieht. Für die Berufsunfähigkeit ist gerade keine gesetzliche Hinweispflicht normiert, was seinen Grund darin haben dürfte, dass sich die Hinweispflicht in der Unfallversicherung auf die fristgebundene Maßnahmen bezieht (Knappmann in Prölss/Martin a.a.O. § 186 Rn. 1). Wegen der mangelnden Eignung des Entlassungsberichts als ärztlicher Nachweis wird auf die Begründung im Hinweisbeschluss Bezug genommen. Ob das mit der Berufungsbegründung als Anlage BB 1 eingereichte, vom Sozialgericht zum Grad der Behinderung eingeholte sozialmedizinische Gutachten Sch. vom 7.5.2018 zur Erfüllung der tatbestandlichen Anspruchsvoraussetzungen für einen ärztlichen Nachweis im Sinne der Bedingungen ausreichen könnte, kann dahinstehen. Denn jedenfalls ist es nicht geeignet, die vom Senat für die Einholung eines aussagekräftigen neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens vermisste ärztliche Dokumentation zu ersetzen, die es – abgesehen von dem mit einer positiven Prognose versehenen Entlassungsbericht der O.klinik – nicht gibt, weil sich der Kläger wegen der behaupteten depressiven Erkrankung nicht in ambulante (fach-)ärztliche Behandlung begeben hat. Soweit der Kläger sich zum Beweis für seine psychischen Beschwerden auf seine eigene Anhörung und die Vernehmung von Frau Dipl.-Psych. S. beruft, wäre dem nicht nachzugehen, da seine Behauptung zu pauschal ist, um einer Beweiserhebung in der verlangten Form zugänglich zu sein. Dem Kläger ist zwar zuzustimmen, dass für eine rückschauende Beurteilung seiner Berufsunfähigkeit aus psychopathologischen Gründen sein gesundheitlicher Zustand aus der Zeit des behaupteten Eintritts der Berufsunfähigkeit entscheidend ist. Dafür bedarf es indes gerade der medizinischen Befunde von Ärzten. Wie schon im Hinweisbeschluss ausgeführt, liegen ohne solche ärztlichen Dokumentationen aus der Vergangenheit keine hinreichenden Anknüpfungstatsachen vor. Randnummer 11
- b)Der Senat hat auch die Beschreibung der beruflichen Tätigkeit als Verkaufsdirektor im Schriftsatz vom 9.4.2018, Seiten 2 bis 8, zur Kenntnis genommen, sieht dort aber hinsichtlich der inhaltlichen Ausgestaltung unter dem Aspekt der geistigen Beanspruchung keine wesentlichen Abweichungen gegenüber der tabellarischen Beschreibung in der Anlage K 6. Randnummer 12
- c)Nach wie vor hält der Senat den Vortrag des Klägers zur fehlenden Verweisbarkeit auf die von ihm konkret ausgeübte Tätigkeit als Generalagent für unzureichend. Die Kenntnis der inhaltlichen Ausgestaltung der Tätigkeiten als Generalagent ist erforderlich, weil sich daraus ableiten lässt, ob die „neue“ Tätigkeit den Kläger im Vergleich zur bisherigen über- oder unterfordert, was für die Verweisbarkeit bedeutsam ist. Der erfolgreichen Teilnahme des Klägers an einer Fortbildungsmaßnahme misst der Senat auch im Hinblick auf die dort behandelten Themen wegen der kurzen Dauer von ca. drei Wochen kein Ausschlag gebendes Gewicht zu. Auch die weiteren, vom Kläger jetzt wiederholt vorgebrachten Gesichtspunkte, die das soziale Prestige der Tätigkeit als Generalagent gegenüber der als Verkaufsdirektor nach seiner Ansicht erheblich mindern, hat der Senat bei seiner Prüfung einbezogen, vermögen an dem Ergebnis der angestellten Gesamtbetrachtung, dass beiden Tätigkeiten in der Öffentlichkeit ein annähernd gleichwertiges Ansehen entgegen gebracht wird, nichts ändern. Das gilt auch, wenn man zugunsten des Klägers annimmt, dass er als Verkaufsdirektor nicht selbst Versicherungsprodukte an den Endverbraucher vermittelt hatte. Randnummer 13 Soweit der Kläger meint, er habe zur Feststellung des wirtschaftlichen Potentials seiner Tätigkeit als Generalagent mit den Einkommenssteuerbescheiden für 2015 und 2016 ausreichende Belege eingereicht, kann auch dem nicht zugestimmt werden. Diesen kommt für die Anfangsjahre seiner selbständigen Tätigkeit keine ausreichende Aussagekraft zu, weil gerade in den Anfangsjahren einer selbständigen Tätigkeit Ausgaben anfallen können, die sich erst nach und nach, insbesondere mit der Ausweitung des Geschäfts, amortisieren, in den Bescheiden aber nur das Ergebnis der steuerlichen Feststellung des Betriebsergebnisses der selbständigen Tätigkeit ausgewiesen ist und die betrieblichen Einnahmen und Ausgaben gerade nicht erkennbar sind. Außerdem hätte es im Hinblick darauf, dass sich der Kläger sich in seinem neuen Beruf selbständig gemacht hatte und sich die Einnahmen nach der Anfangszeit gesteigert haben können, auch der Darlegung der wirtschaftlichen Situation für die Folgejahre bedurft. Wenn es für das Jahr 2017 noch keine Einkommenssteuererklärung gab, hätte es dem Kläger frei gestanden, die entsprechenden Zahlen anderweitig zu ermitteln und unter Beweis zu stellen, wie etwa durch die Vorlage aktueller betriebswirtschaftlicher Auswertungen. Dass ihm bis heute keine aussagekräftigen Einkommensnachweise für seine Einkünfte ab 2017 vorlägen, behauptet er nicht. Randnummer 14 3) Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Berufung ist zurückzuweisen ist, weil die Klage bereits mangels behaupteter Berufsunfähigkeit in dem insoweit maßgeblichen Beruf als Generalagent unschlüssig ist. Der Senat kommt zu dieser Beurteilung unter Anwendung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den rechtlichen Grundsätzen, die bei einem Berufswechsel des Versicherten gelten. Die zusätzlichen Erwägungen des Senats können keinen Anlass zur Zulassung der Revision geben, insbesondere nicht die Frage, ob der ärztliche Nachweis Anspruchsvoraussetzung für die Geltendmachung von Berufsunfähigkeitsleistungen ist, weil die Zurückweisung der Berufung darauf nicht beruht. Randnummer 15 4) Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 16 5) Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001486021