(juris: SGB 9) Leistungen zur Förderung der Verständigung (§ 113 Absatz 2 Nummer 6
; juris: SGB 9) mit Zustimmung der Leistungsberechtigten als pauschale Geldleistungen nach § 105 Absatz 3
(juris: SGB 9) erbracht werden können, ist zu beachten, dass nach § 82 S. 1
(juris: SGB 9) Leistungen nur aus besonderem Anlass gewährt werden. (Rn.17)
könnten die Leistung zur sozialen Teilhabe, wie die Leistung zur Forderung der Verständigung gemäß § 113 Abs. 2 Nr. 6
mit Zustimmung der Leistungsberechtigten auch als Pauschale erbracht werden könnte. Die Gewährung einer Pauschale stehe im Ermessen der Behörde. Ihr Ermessen habe sie - anders als in der Vergangenheit -dahin ausgeübt, dass die Pauschale abgelehnt werde. Der Kläger müsse daher im Einzelfall jeweils einen gesonderten Antrag stellen. Darüber hinaus wies er erneut darauf hin, dass der Kläger die Pflegezulage und die Grundrente zum Ausgleich der Schädigungsfolge und damit verbundener Mehraufwendungen einzusetzen habe. Der Bescheid wurde der Verfahrensbevollmächtigten des Klägers am 22 September 2020 mit Postzustellungsurkunde zugestellt. Randnummer 7 Mit der am
Leistungen zur Förderung der Verständigung (§ 113 Absatz 2 Nummer 6
) mit Zustimmung der Leistungsberechtigten als pauschale Geldleistungen nach § 105 Absatz 3
erbracht werden. Die zuständigen Träger der Eingliederungshilfe werden durch § 116 Abs. 1 S. 2
ermächtigt, das Nähere zur Höhe und Ausgestaltung der pauschalen Geldleistungen sowie zur Leistungserbringung zu regeln. Nach der Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung können im Zusammenhang mit der Leistungserbringung beispielsweise das Initiativrecht des Leistungsberechtigten geregelt werden, ebenso der Nachweis über die zweckentsprechende Verwendung der Leistung (BT-Drs. 18/9522, 286). Entsprechende Verwaltungsvorschriften gibt es nach Auskunft der Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung für das Versorgungsamt Berlin nicht. Randnummer 18 Die Regelung in § 116 Abs. 1 S. 1
benennt nach der Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung abschließend die Leistungen zur Sozialen Teilhabe, die in Form einer pauschalen Geldleistung nach § 105 Absatz 3
in Anspruch genommen werden können. Es handelt sich hierbei um einfache wiederkehrende Leistungen. Hierzu gehören Assistenzleistungen zur Übernahme von Handlungen zur Alltagsbewältigung und zur Begleitung des Menschen mit Behinderungen. Da diese keine besondere Qualifikation erfordern, soll die leistungsberechtigte Person damit beispielsweise auch Freunde oder Nachbarn betrauen und ihnen dafür einen kleinen Geldbetrag geben können (BT-Drs. 18/9522, 286). Randnummer 19 Nach § 113 Abs. 1 S. 1
werden Leistungen zur Sozialen Teilhabe erbracht, um eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, soweit sie nicht nach den Kapiteln 3 bis 5 erbracht werden. Hierzu gehört gemäß § 113 Abs. 1 S. 2
, Leistungsberechtigte zu einer möglichst selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung im eigenen Wohnraum sowie in ihrem Sozialraum zu befähigen oder sie hierbei zu unterstützen. Nach § 113 Abs. 3 S. 1
bestimmen sich die Leistungen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 8 nach den §§ 77 bis 84
, soweit sich aus diesem Teil nichts Abweichendes ergibt. Randnummer 20 Für Leistungen zur Förderung der Verständigung gemäß § 113 Abs. 2 Nr. 6
ist insbesondere § 82
maßgeblich. Danach werden Leistungen zur Förderung der Verständigung erbracht, um Leistungsberechtigten mit Hör- und Sprachbehinderungen die Verständigung mit der Umwelt aus besonderem Anlass zu ermöglichen oder zu erleichtern (§ 82 S. 1
). Die Leistungen umfassen insbesondere Hilfen durch Gebärdensprachdolmetscher und andere geeignete Kommunikationshilfen (§ 82 S. 2
). Auf dieser Grundlage bewilligt der Beklagte dem Kläger weiterhin regelmäßig eine Pauschale für Gebärdendolmetscherleistungen durch die Firma Tess, die sich an den Kosten orientiert, die dem Kläger tatsächlich durch solche Leistungen entstehen. Randnummer 21 Ob ein besonderer Anlass gegeben ist, muss nach den Gegebenheiten des Einzelfalls und der dadurch bestehenden, über das übliche Maß hinausgehenden Kommunikationsbedürfnisse beurteilt werden. Darüber hinaus muss die Hilfe geeignet und erforderlich sein. Geeignet ist die Hilfe, wenn das mit ihr verfolgte Ziel erreicht werden kann. Erforderlich ist sie, wenn für die Erreichung dieses Ziels nicht bereits andere Leistungen zur Verfügung stehen. Dies ist bei der Ausführung von Sozialleistungen, im Sozialverwaltungsverfahren und in Gerichtsverfahren der Fall. Nach § 17 Abs. 2 S. 1 SGB I haben hörbehinderte Menschen das Recht, bei der Ausführung von Sozialleistungen, hierzu gehören insbesondere ärztliche Untersuchungen und Behandlungen, Gebärdensprache zu verwenden. Die hierbei entstehenden Kosten muss der Sozialleistungsträger tragen (§ 17 Abs. 2 S. 2 SGB I). Nach § 19 Abs. 1 SGB X haben hörbehinderte Menschen das Recht, im Sozialverwaltungsverfahren Gebärdensprache zu verwenden. Die hierdurch entstehenden Aufwendungen für den Gebärdendolmetscher muss die Behörde oder der für die Sozialleistung zuständige Leistungsträger tragen. Einzelheiten regelt insoweit die Verordnung zur Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen im Verwaltungsverfahren – Kommunikationshilfenverordnung). Eine entsprechende Regelung enthält § 186 Abs. 1 S. 1 GVG für die Gerichte (vgl. NPGWJ/Winkler, 14. Aufl. 2020,
3). Randnummer 22 Entsprechende Ansprüche bestehen gegenüber den Behörden des Landes Berlin nach dem Gesetz über die Gleichberechtigung von Menschen mit und ohne Behinderung vom 28. September 2006 (Landesgleichberechtigungsgesetz – LGBG -), das nach § 1 Abs. 2 LGBG für alle Berliner Behörden gilt. Gegenüber diesen Behörden haben Hörbehinderte Menschen (Gehörlose, Ertaubte und Schwerhörige) und sprachbehinderte Menschen das Recht, in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist ( § 12 Abs. 2 S. 1 LGBG ). Die öffentlichen Stellen haben dafür gemäß § 12 Abs. 2 S. 2 LGBG auf Wunsch der Berechtigten im notwendigen Umfang die Übersetzung durch Gebärdensprachdolmetscher oder die Verständigung mit anderen geeigneten Kommunikationshilfen sicherzustellen und die notwendigen Aufwendungen zu tragen. Randnummer 23 Daraus folgt, dass für § 82 S. 1
Anwendungsraum nur noch für besondere Anlässe bleibt, die durch die genannten Regelungen nicht abgedeckt sind, beispielsweise wichtige Vertragsverhandlungen, die Einlieferung ins Krankenhaus, Elternversammlungen in der Schule oder besondere Familienfeiern (vgl. LPK-
/Jacob Joussen, 5. Aufl. 2019,
PK-
, 3. Aufl., § 82
, Stand: 9.November 2020, Rn. 16 ff. und zu § 57
: LSG Hamburg, Urteil vom 20. November 2014 – L 4 SO 15/13 – juris Rn. 48). Randnummer 24 Die Hilfe nach § 82 S. 1
wird entweder als Sachleistung „zur Verfügung gestellt“, oder es werden die angemessenen Aufwendungen für die selbst beschaffte Hilfe erstattet. Ob die Aufwendungen angemessen sind, ist im Einzelfall zu prüfen. (NPGWJ/Winkler, 14. Aufl. 2020,
PK-
, 3. Aufl., § 82
, Stand: 9.November 2020, Rn. 16: Die Leistungen werden erbracht; die Möglichkeit der Erstattung von Aufwendungen ist in der Neuregelung entfallen). Randnummer 25 Soweit nach § 76 Abs. 1 S. 1
zur selbstbestimmten und eigenständigen Bewältigung des Alltages einschließlich der Tagesstrukturierung Leistungen für Assistenz erbracht werden, liegen die Voraussetzungen jedenfalls deshalb nicht vor, weil solche Leistungen gemäß § 76 Abs. 2 S. 1
auf der Grundlage des Teilhabeplans nach § 19
erbracht werden, der bei dem Kläger nicht vorliegt. Randnummer 26 Angesichts des begrenzten Anwendungsbereichs des § 82 S. 1
ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Gewährung von pauschalisierten Geldleistungen abgelehnt hat. Nach der Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung zu § 105 Abs. 3
wurden in der Praxis Leistungen schon aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung pauschaliert. Hierzu gehörte insbesondere die Beförderungspauschale für Menschen, die wegen ihrer Behinderung keine öffentlichen Verkehrsmittel nutzen können. Diese erhalten einen festen Geldbetrag als (monatliche) Pauschale, mit dem sie den Fahrdienst selbst bezahlen können. In Anlehnung an diese Praxis wird eine gesetzliche Grundlage zur Ausführung von Leistungen der Eingliederungshilfe in Form von pauschalen Geldleistungen geschaffen. Die pauschale Geldleistung setzt ebenso voraus, dass ein Bedarf für die entsprechende Leistung individuell festgestellt worden ist (BT-Drs. 18/9522, 286). Die danach erforderliche Feststellung des individuellen Bedarfs liegt nicht hinreichend vor. Jedenfalls ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn der Beklagte den Kläger im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens (NPGWJ/Winkler, 14. Aufl. 2020,
3, 4) darauf verwiesen hat, eine Kostenübernahme jeweils im Einzelfall zu beantragen. Randnummer 27 Darüber hinaus stehen dem Kläger durch die Beschädigtengrundrente gemäß § 31 BVG und die Pflegezulage nach § 35 BVG Leistungen zur Verfügung, die dazu bestimmt sind, für die schädigungsbedingten Mehrkosten eingesetzt zu werden. Auch dies steht einem Rückgriff auf die Auffangregelung für weitere pauschalierte Leistungen entgegen. Die Grundrente des Beschädigten dient nicht dem allgemeinen Lebensunterhalt, sondern ist eine Entschädigung für die körperliche Beeinträchtigung und soll die hierdurch bedingten Mehraufwendungen und Ausgaben ausgleichen (BSG, Urteil vom
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