1 BGB. Eine Hemmung kann nur eintreten, wenn der Notar entweder selbst einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellt oder dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Kostenschuldners im gerichtlichen Verfahren entgegentritt, also Zurückweisung des Antrages beantragt. (Rn.29) Verfahrensgang vorgehend LG Berlin, 25. August 2021, 80 OH 171/20 Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 25. August 2021 - 80 OH 171/20 - abgeändert und die Kostenberechnung Nr. 1602012 des Antragsgegners vom 3. November 2016 über 10.062,64 Euro aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens erster wie zweiter Instanz hat der Antragsgegner zu tragen. Gründe I. Randnummer 1 Auf Anforderung der Antragstellerin fertigte der Antragsgegner den Kaufvertragsentwurf und übersandte diesen per E-Mail vom 28. April 2014 an die Antragstellerin. Unter dem 3. November 2016 übersandte der Antragsgegner der Antragstellerin hierzu die beanstandete Kostenberechnung. Randnummer 2 Unter dem 6. Februar 2017 ließ der Antragsteller der Antragsgegnerin eine vollstreckbare Ausfertigung der beanstandeten Kostenberechnung zustellen. Randnummer 3 Mit Auftrag vom 1. Dezember 2020, eingegangen beim Gerichtsvollzieher am 7. Dezember 2020, beauftragte der Antragsgegner den Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung der Kostenforderung. Ein bereits 2018 erteilter Vollstreckungsauftrag war zurückgenommen worden. Randnummer 4 Die Antragstellerin behauptet, sie sei nur als Maklerin tätig geworden. Kostenschuldner seien die damaligen potentiellen Kaufvertragspartner (F... P... P... GmbH & Co KG als Verkäuferin sowie v... S... B... GmbH als Käuferin). Die Antragstellerin selbst habe jedenfalls keinen Auftrag erteilt. Randnummer 5 Die am 6. Februar 2017 erfolgte Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung der beanstandeten Kostenberechnung hält die Antragstellerin für unwirksam. Insbesondere sei die Zustellurkunde von dem die Zustellung ausführenden Mitarbeiter der Post nur mit einer Paraphe unterzeichnet. Darüber hinaus habe die Kostenberechnung den formellen Anforderungen des § 19 Absatz 3 Nr. 1 GNotKG nicht genügt. Randnummer 6 Die Antragstellerin erhebt die Einrede der Verjährung. Randnummer 7 Das Landgericht hat den Antrag insoweit zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, die sich allein noch gegen die Kostenberechnung Nr. 1602012 vom 3. November 2016 über 10.062,64 Euro für die Fertigung eines Entwurfes für einen Grundstückskaufvertrag richtet. Wegen weiterer Kostenforderungen hat sich das Verfahren bereits in erster Instanz erledigt. II. Randnummer 8 Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet. Randnummer 9 Die Kostenberechnung des Antragsgegners war aufzuheben, weil der geltend gemachte Kostenanspruch des Antragsgegners verjährt ist. Randnummer 10 1. Die von der Antragstellerin gegen die beanstandete Kostenberechnung erhobene Einwendung der Verjährung ist zulässig. Insbesondere steht § 127 Absatz 2 Satz 1 GNotKG der Verjährungseinrede nicht entgegen. Randnummer 11 Nach dieser Vorschrift können Anträge auf gerichtliche Entscheidung gegen Kostenberechnungen nicht mehr gestellt werden nach Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem die vollstreckbare Ausfertigung der Kostenberechnung zugestellt ist. Randnummer 12 Ob die Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung der beanstandeten Kostenberechnung am 6. Februar 2017 tatsächlich und wirksam erfolgt ist – was zwischen den Beteiligten streitig ist – kann vorliegend dahingestellt bleiben, denn nach § 127 Absatz 2 Satz 2 GNotKG können Einwendungen gegen den Kostenanspruch, die auf Gründen beruhen, die nach der Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung entstanden sind, auch nach Ablauf der Frist nach § 127 Absatz 2 Satz 1 GNotKG geltend gemacht werden. Randnummer 13 Letzteres trifft auf die von der Antragstellerin geltend gemachte Verjährung des Kostenanspruchs des Antragsgegners zu. Diese konnte vorliegend erst nach der vom Antragsgegner behaupteten Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung der Kostenberechnung am 6. Februar 2017 geltend gemacht werden (vgl. Sikora in: Korintenberg, GNotKG, 21. Auflage 2020, § 127 Rn. 23). Randnummer 14 Gemäß § 6 Absatz 1 Satz 3 GNotKG verjähren Ansprüche auf Zahlung von Notarkosten in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Kosten fällig geworden sind. Nach § 10 GNotKG werden Notargebühren mit der Beendigung des Verfahrens oder des Geschäfts fällig, eine Entwurfsgebühr also mit Fertigstellung des Entwurfs. Wann der Entwurf „fertig“ ist, entscheidet dabei der Notar unter verständiger Würdigung des ihm erteilten Auftrags (Diehn in: Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, 4. Auflage 2021, § 10 Rn. 29; Hey’l in: Korintenberg, GNotKG, 21. Auflage 2020, § 10 Rn. 8). Randnummer 15 Vorliegend hat Rechtsanwalt M... als Notarvertreter des Antragsgegners per Mail vom 28. April 2014 den Kaufvertragsentwurf „zur gefälligen Verwendung“ an die Antragstellerin übersandt (vgl. Notarnebenakten). Er hat damit zum Ausdruck gebracht, seine Entwurfstätigkeit abgeschlossen zu haben. Danach begann die Verjährung des dadurch begründeten Kostenanspruchs des Antragsgegners mit Ablauf des Jahres 2014 und lief zunächst bis Ende 2018. Die Verjährung des mit der beanstandeten Kostenberechnung geltend gemachten Kostenanspruchs konnte also jedenfalls erst nach der vom Antragsgegner behaupteten Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung am 6. Februar 2017 eintreten. Randnummer 16 2. Die Antragstellerin ist berechtigt, die Zahlung der mit der beanstandeten Kostenberechnung geltend gemachten Notarkosten zu verweigern, da der zugrunde liegende Gebührenanspruch des Antragsgegners verjährt ist (§ 214 BGB in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Satz 1 GNotKG). Randnummer 17
2 BGB durch den Vollstreckungsauftrag des Antragsgegners vom
2 BGB zu einem Neubeginn der Verjährung führen, da der Vollstreckungsauftrag zurückgenommen worden ist. Gemäß § 212 Absatz 3 BGB gilt der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung als nicht eingetreten, wenn der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen wird. Randnummer 28 d) Schließlich konnte auch eine Hemmung analog gemäß § 6 Absatz
Randnummer 29 Der Antrag der Antragstellerin gemäß § 127 Absatz 1 GNotKG stammt vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.