erfasst nur Beeinträchtigungen, die unmittelbar von einem überhängenden Zweig ausgehen, nicht aber mittelbare Beeinträchtigungen des Nachbargrundstücks wie Laub- oder Nadelfall; diese werden von § 906
erfasst (Anschluss LG Krefeld, Urteil vom
, wenn lediglich eine Beeinträchtigung durch die von der Kiefer herabfallenden Nadeln und Zapfen geltend gemacht wird. (Rn.31) Verfahrensgang vorgehend AG Pankow-Weißensee,
sei nach § 32 Berliner Nachbarrechtsgesetz ausgeschlossen; jedenfalls sei es verwirkt. Randnummer 5 Die Kläger haben erstinstanzlich beantragt: Randnummer 6
sei jedenfalls nach § 242
verwirkt. Randnummer 12 Das Urteil ist den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 13.08.2018 zugestellt worden. Mit einem am 07.09.2018 eingegangenen Schriftsatz hat der Beklagte zu 2) Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 26.09.2018 hat er die Berufung begründet. Randnummer 13 Mit seiner Berufung verfolgt der Beklagte sein Begehren auf Abweisung der Klage weiter. Randnummer 14 Er meint, auch mittelbare Beeinträchtigungen überhängender Äste und Zweige seien von § 910
erfasst. Randnummer 15 Der Beklagte beantragt, Randnummer 16 unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom
erfasse nur unmittelbare Beeinträchtigungen durch überhängende Zweige selbst, nicht aber mittelbare Beeinträchtigungen durch abfallende Nadeln oder Zapfen; die Schwarzkiefer sei in der Umgebung als ortsüblich anzusehen. Randnummer 22 Mit Schriftsätzen vom 05.06.2019 sowie vom 13.06.2019 haben die Parteien ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt. II. Randnummer 23 Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Randnummer 24 Die Kläger haben gegen den Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung aus § 1004 Abs. 1 Satz 2
. Das Beschneiden der Zweige der Schwarzkiefer stellt eine Eigentumsstörung dar. Der Beklagte ist als Handlungsstörer anzusehen. Von einer Wiederholungsgefahr ist auszugehen. Eine Duldungspflicht gemäß § 1004 Abs. 2
besteht nicht. Randnummer 25 Eine solche folgt insbesondere nicht aus § 910 Abs. 1
. Es fehlt an einer Beeinträchtigung durch die Schwarzkiefer. Der Beklagte beruft sich auf eine Beeinträchtigung durch die von den Ästen des Baumes herabfallenden Zapfen und Kiefernadeln. Die Rechtsprechung dazu, ob bei solchen mittelbaren Beeinträchtigungen § 910
anwendbar ist, oder ob diese lediglich nach § 906
zu beurteilen sind, ist uneinheitlich. Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. November 2003 – V ZR 102/03 – trifft hierzu keine klare Aussage. Es kann aber jedenfalls auch in dem Sinne verstanden werden, dass § 910
lediglich ein Selbsthilferecht hinsichtlich der herüberragenden Zweige selbst normiert. Das Abfallen von Laub, Nadeln, Blüten und Zapfen von Sträuchern und Bäumen würde demnach lediglich zu den "ähnlichen Einwirkungen" im Sinne des § 906 Abs. 1 Satz 1
gehören (vgl. BGH, Urteil vom
gefasst (vgl. BGH, Urteil vom
20). Eine explizite Auseinandersetzung mit dem Problem findet sich jedoch, soweit ersichtlich, lediglich der Entscheidung des Landgerichts Krefeld vom 20.04.2018 - 1 S 68/17. Darin wird eine scharfe Abgrenzung dahingehend vorgenommen, dass sich Beeinträchtigung in § 910
nur auf den Zweig selbst bezieht, also darauf, dass der Zweig als physisches Objekt stört, nicht aber auf seine mittelbaren Auswirkungen wie etwa Laubfall. Diese seien lediglich anhand von § 906
zu messen (LG Krefeld, Urteil vom 20. April 2018 – 1 S 68/17 –, Rn. 31, juris). Randnummer 26 Das Gericht schließt sich im vorliegenden Fall der Entscheidung des Landgerichts Krefeld – 1 S 68/17 – an. Randnummer 27 Für die dort vertretene Auffassung spricht schon der Wortlaut des § 910
, der sich nur auf den überhängenden Zweig selbst (sowie auf Wurzeln) bezieht (LG Krefeld, a.a.O., Rn. 30, juris). Eine explizite Regelung zu Emissionen und mittelbaren Beeinträchtigungen, die durch den Baum oder Strauch hervorgerufen werden, trifft die Norm dagegen nicht. Randnummer 28 Nichts anderes folgt aus der Systematik, sowie dem Sinn und Zweck der §§ 906, 910
. § 910
bezweckt eine Konkretisierung der sich schon aus den §§ 903, 905 ergebenden Ausschließungsbefugnisse des Eigentümers. Nachbarliche Streitigkeiten aufgrund eines Überhangs sollen vermieden oder jedenfalls auf schnelle und möglichst unkomplizierte Art und Weise erledigt werden (MüKoBGB/Brückner, 7. Aufl. 2017,
1). Ein Bedürfnis für die Vorschrift besteht dabei auch vor allem deshalb, weil andere Selbsthilferechte, etwa § 859
schon daran scheitern, dass das Herüberragen von Zweigen und Wurzeln keine verbotene Eigenmacht nach § 858
darstellt (Staudinger/Roth
1). Im Übrigen ist eine direkte und unmittelbare Beeinträchtigung durch überhängende Äste oder Zweige jedoch mit Besitzstörungen vergleichbar. Denn das Überragen eines physischen Objekts in den genutzten Luftraum eines Grundstücks ähnelt in gewisser Weise einem unbefugten Abstellen von Gegenständen (LG Krefeld, a.a.O., Rn. 31, juris). Daher ist grundsätzlich ein weitergehender Abwehranspruch angemessen, als bei der Zuführung eines unwägbaren Stoffes. Aus diesem Grund werden direkte Beeinträchtigungen, die von den herüberwachsenden Ästen und Zweigen ausgehen, nicht in befriedigender Weise von § 906
erfasst. Randnummer 29 Dagegen stellen sich die mittelbaren Auswirkungen eines herüberwachsenden Zweiges immer als Zuführung von Unwägbarkeiten dar, die schwerer beherrschbar sind (LG Krefeld, a.a.O., Rn. 33, juris). Die dadurch hervorgerufenen Beeinträchtigungen werden von § 906
bereits in ausreichendem Maße berücksichtigt. Es erscheint daher sachgerecht, die herabfallenden Nadeln lediglich unter § 906
zu fassen, der auch sonst die Zulässigkeit von Emissionen regelt. Andernfalls würden hinsichtlich eines Abwehranspruchs bzw. Selbsthilferechts bezüglich desselben Überwuchses zwei unterschiedliche Maßstäbe zur Anwendung kommen: Bei § 906
muss eine wesentliche, nicht ortsübliche Beeinträchtigung vorliegen, nach dem Wortlaut von § 910
reicht jede Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung. Jedenfalls ist die Ortsüblichkeit unerheblich. Für diese parallele Anwendung zweier unterschiedlicher Maßstäbe zweier dann konkurrierender Normen ist kein Bedürfnis ersichtlich. Randnummer 30 Sofern man auch Laub- und Nadelabfall unter § 910
fasst, würde dies ferner dazu führen, dass bei Nadelabfall von überhängenden Zweigen danach unterschieden werden müsste, ob sich die Nadeln zuvor an einer Stelle des Baumes befunden haben, der über die Grundstücksgrenze herüber ragt oder nicht. Sofern die Nadeln sich auf einem auf dem Grundstück des Baumeigentümers befindlichen Teil eines Zweiges befunden haben, könnte der andere Grundstückseigentümer die Beeinträchtigung gemäß § 906
nur verbieten, sofern diese wesentlich und nicht ortsüblich ist. Soweit sich die Nadeln auf überhängenden Teilen des Baumes befunden haben, würde es darauf dagegen nicht ankommen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der vorherige Standort der Nadeln im Nachhinein, etwa durch einen Sachverständigen, sicher bestimmt werden kann, wäre ein solches Ergebnis schwer nachvollziehbar. Auch der Beklagte konnte im vorliegenden Fall nicht ausführen, wieso ein derartiges Ergebnis sinnvoll wäre. Er beschränkte sich vielmehr auf die Äußerung, es gebe Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, die von diesem Ergebnis ausgehen würden. Dies vermag die dargestellten Bedenken jedoch nicht zu beseitigen. Randnummer 31 Nach der hier vertretenen Auffassung fehlt es nach alledem hinsichtlich der überhängenden Zweige der Schwarzkiefer an einer Beeinträchtigung im Sinne des § 910 Abs. 1
. Denn es wird lediglich eine Beeinträchtigung durch die von der Kiefer herabfallenden Nadeln und Zapfen geltend gemacht. Darauf, ob § 32 Berliner Nachbarrechtsgesetz ein etwaiges Recht des Beklagten aus § 910 Abs. 1
ausschließt, kommt es damit nicht mehr an. Gleiches gilt für die Frage, ob ein solches Recht - wie das Amtsgericht angenommen hat - verwirkt ist. Randnummer 32 Auch eine Duldungspflicht aus §§ 1004, 906 Abs. 2
kommt vorliegend jedenfalls deshalb nicht in Betracht, weil die Beeinträchtigung ortsüblich ist. Die Beurteilung einer Immission als ortsüblich erfolgt auf der Grundlage eines Vergleichs der Benutzung des störenden Grundstücks mit anderen Grundstücken des Bezirks. Maßgebend für die Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Ortsüblichkeit ist das Gepräge, das sich aus der Betrachtung des aktuellen, tatsächlichen Zustands der Mehrheit der Vergleichsgrundstücke ergibt (Geprägetheorie). Entscheidend ist, ob eine Mehrheit von Grundstücken in der Umgebung mit einer nach Art und Maß einigermaßen gleich bleibenden Einwirkung benutzt wird (MüKoBGB/Brückner, 7. Aufl. 2017,
90). Die Darlegung- und Beweislast hierfür obliegt den Klägern (Palandt/Herrler,
,
Unklarheit besteht und dieses Urteil jedenfalls von der Entscheidung des BGH vom 26. November 2004 – V ZR 83/04 – abweicht. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001486898
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