entsprechend. Danach darf der Versicherungsträger Ansprüche nur stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für die Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird; niederschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen, und erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Randnummer 19 a) Beanstandungsfrei nimmt der Antragsgegner eine erhebliche Härte an, wenn sich der Anspruchsgegner aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse in vorübergehenden ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder im Falle der sofortigen Einziehung in sie geraten würde. Von einer erheblichen Härte könne dann ausgegangen werden, wenn das Mitglied durch Bescheinigung des Sozialamtes nachweist, dass es im Falle der Zahlung hilfebedürftig im Sinne der Vorschrift des SGB XII über die Hilfe zum Lebensunterhalt würde oder bei Bezug von Arbeitslosengeld II, wenn das Mitglied seine Tätigkeit als Rechtsanwalt vorübergehend nicht ausübt und keine Nebeneinkünfte erzielt. Diese Anforderungen des Antragsgegners entsprechen den in der Kommentarliteratur vertretenen Voraussetzungen für eine Stundung nach § 76 Abs. 2 Nr. 1
. Danach ist das Einräumen einer Stundung nur zulässig, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre. Eine solche erhebliche Härte sei gegeben, wenn der Schuldner in ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten geraten ist und die sofortige Einziehung des fälligen Anspruchs die wirtschaftliche Existenz des Schuldners erheblich gefährden würde. Eine Stundung könne angebracht sein, wenn sich der Schuldner in vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten befindet und glaubhaft macht, dass zu einem späteren Zeitpunkt die Begleichung der Schuld möglich ist (vgl. Kreikebohm
/Brandt, 3. Aufl. 2018,
7). Der Antragsteller hat, worauf der Antragsgegner zutreffend hinweist, eine erhebliche Härte nicht dargetan. Es ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller sich in vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten befindet. Einerseits gibt er an, seit 2016 mit seiner anwaltlichen Tätigkeit Verluste zu erwirtschaften, sodass – bei Zugrundelegung seines eigenen Vortrages – von bloß vorübergehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten nicht die Rede sein kann, andererseits hat er seine wirtschaftliche Situation gerade nicht dargelegt und keine entsprechenden Bescheinigungen vorgelegt. Randnummer 20 b) Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Niederschlagung der Ansprüche des Antragsgegners nicht glaubhaft gemacht. Ansprüche dürfen vom Versicherungsträger nach § 76 Abs. 2 Nr. 2
nur niedergeschlagen werden, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen. Für die Entscheidung, ob Ansprüche niedergeschlagen werden, sind reine Zweckmäßigkeitserwägungen maßgebend (Kreikebohm
/ Brandt , 3. Aufl. 2018,
11). Die Niederschlagung darf nur nach objektiven Kriterien erfolgen, persönliche Verhältnisse sind hierbei nicht zu berücksichtigen (vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 12. Dezember 2016 – L 1 KR 62/16 – juris). Ob die Einziehung objektiv keinen Erfolg haben wird, beurteilt sich nach den wirtschaftlichen Verhältnissen, d.h. nach den aktuellen und künftigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Schuldners. Der Antragsteller hat diesbezüglich weder dem Antragsgegner noch dem Gericht einschlägige Unterlagen vorgelegt. Randnummer 21 c) Ein Anspruch auf Erlass der Beiträge ist ebenfalls nicht gegeben. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Einziehung der Beiträge unbillig wäre. Eine solche Unbilligkeit kann sich aus persönlichen Gründen des Schuldners ergeben, wenn er in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage ist und zu erwarten ist, dass die Weiterverfolgung des Anspruchs zu einer Existenzgefährdung führen würde (Kreikebohm
/ Brandt , 3. Aufl. 2018,
21). Der Antragsteller hat, wie oben bereits ausgeführt, keine Unterlagen vorgelegt, denen eine Unbilligkeit im oben genannten Sinne entnommen werden kann. Anhaltspunkte dafür, dass die Verfolgung des Anspruchs des Antragsgegners in der Sache unbillig wäre, sind somit weder dargetan noch ersichtlich. Randnummer 22 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes ergibt sich aus §§ 39 ff, 52 f des Gerichtskostengesetzes – GKG –. Die Kammer hat hierbei zugrunde gelegt, dass der Antragsteller gegen die Beitragsfestsetzungen für die Jahre 2016 bis 2017 nur insoweit vorgeht, soweit sie über den jeweiligen Mindestbeitrag hinausgehen. Weiterhin war bei der Streitwertfestsetzung der im Bescheid vom 9. Juli 2021 festgesetzte Säumniszuschlag zu berücksichtigen. Der sich daraus ergebende Betrag ist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur zur Hälfte anzusetzen (vgl. Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 31. Mai/1. Juni 2012 und 18. Juli 2013). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001486959
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.