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KG Berlin 6. Strafsenat (6) 2 StE 4/19 - 8 (1/19) Urteil Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat durch Sprengstoffexplosion: Verwahre

Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat durch Sprengstoffexplosion: Verwahren des Sprengstoffs als Tatbeitrag; Konkurrenzverhältnis zwischen einzelnen Tatbeständen Orientierungssatz 1. Wer den für die Anschlagszwecke bestimmten Sprengstoff in seiner Wohnung verwahrt, hat selbst eine der in § 89a Abs. 2 Nr. 2 StGB enumerativ aufgeführten Tathandlungen verwirklicht und nicht bloß einen Beitrag geleistet, das Vorhalten des Sprengstoffs durch einen Dritten zu fördern. Der "Verwahrer" ist deshalb als Mittäter gemäß § 25 Abs. 2 StGB und nicht nur als Gehilfe (§ 27 Abs. 1 StGB) an der Vorbereitung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat beteiligt. (Rn.572) 2. Da sich die tatbestandliche Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat sowohl auf eine eigene als auch auf eine fremde Tat im Sinne von § 89a Abs. 1 Satz 2 StGB beziehen kann, ist die Täterstellung im Rahmen der pönalisierten Vorbereitungshandlungen unabhängig von der (angestrebten oder verwirklichten) Beteiligungsform an der zukünftigen Tat; eine Eingrenzung auf mögliche Beteiligte, insbesondere potentielle Mittäter, an der vorbereiteten schweren staatsgefährdenden Gewalttat findet nicht statt. (Rn.573) 3. Hat bezüglich der geplanten Sprengstoffexplosion sowohl der Zeitpunkt als auch das Ziel in der Tätervorstellung bereits konkrete Gestalt angenommen (hier: noch im Herbst, vielbesuchtes Einkaufszentrum), ist auch der Tatbestand des § 310 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt. (Rn.579) 4. Zwischen den zugleich verwirklichten Straftatbeständen des § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 StGB und des § 310 Abs. 1 Nr. 2 StGB besteht Tateinheit, denn als inkriminierte Tatmittel der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat kommen insbesondere auch Waffen und Giftstoffe in Betracht, sodass Rechtsgüterschutz und Unrechtsgehalt beider Delikte divergieren. (Rn.581) Verfahrensgang nachgehend BGH, 27. Januar 2021, 3 StR 306/20, Beschluss Tenor Der Angeklagte wird wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat in Tateinheit mit Vorbereitung eines Explosionsverbrechens zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und vier Monaten verurteilt. Er hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Angewandte Strafvorschriften: § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, § 310 Abs. 1 Nr. 2, § 25 Abs. 2, § 52 StGB. Gründe Randnummer 1 A. Vorbemerkung Randnummer 2 Das Urteil befasst sich mit der Lagerung des Sprengstoffs Triacetontriperoxid (nachfolgend: TATP) in der Wohnung des Angeklagten in B.-Bu., ... . Mit dem Sprengstoff wollte der gesondert verfolgte C. B. im Zusammenwirken mit gleichgesinnten Glaubensbrüdern – unter ihnen der wegen des späteren Attentats auf den Weihnachtsmarkt am Berliner Breitscheidplatz zeitweise gesondert verfolgte Anis Amri – in B. einen radikal-islamistisch motivierten Anschlag begehen, um so den globalen Jihad durch eigenes Handeln zu unterstützen. Indem der Anschlag auf ein Einkaufszentrum oder eine ähnliche Geschäftseinrichtung zielen sollte, war fest beabsichtigt, möglichst viele Zufallsopfer zu töten und so das Vertrauen der Bevölkerung, vor gewaltsamen Einwirkungen in Deutschland geschützt zu sein, zu erschüttern. Der Angeklagte wirkte an der Vorbereitung dieses letztlich nicht zur Ausführung gelangten Vorhabens mit, indem er das TATP mindestens am 26. Oktober 2016 in dem Bewusstsein der geplanten Verwendung des Sprengstoffs in seiner Wohnung lagerte. Eine aktive Beteiligung des Angeklagten an dem Anschlagsgeschehen selbst war, wenngleich dieses seiner eigenen Gesinnung entsprach und von ihm befürwortet wurde, nicht vorgesehen. Randnummer 3 Eine Verständigung im Sinne des § 257c StPO hat nicht stattgefunden. Randnummer 4 B. Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen Randnummer 5 I. Werdegang Randnummer 6 Der zur Tatzeit 29 Jahre alte Angeklagte wurde in der russischen Teilrepublik Ba. geboren, die westlich des Uralgebirges im Föderationskreis W. liegt. Gemeinsam mit einem älteren Bruder, drei älteren Schwestern und einer jüngeren Schwester wuchs er bei seinen Eltern in der nahe seinem Geburtsort Ag. gelegenen Großstadt Ne. auf. Sein Vater, der aus der Volksgruppe der Awaren stammt – einem Volk sunnitischer Muslime im Kaukasus –, arbeitete als Kraftfahrer und Schweißer. Seine Mutter war als Buchhalterin tätig. Die Familie unterhielt einen weiteren Wohnsitz in der im Föderationskreis Nordkaukasus gelegenen Teilrepublik Da. nahe der dortigen Hauptstadt Ma. – einem Gebiet mit einem hohen Anteil awarischer Volkszugehöriger. Randnummer 7 Der Angeklagte schloss die Schule mit der neunten Klasse ab (sog. Basisschule). Anschließend absolvierte er eine dreimonatige Ausbildung zum Traktorfahrer, übte diese Tätigkeit aber nie zu Erwerbszwecken aus. Spätestens ab dem Jahr 2004 zog er ganz nach Da., wo er in einer kleinen Schuhmacherei arbeitete. Vom Ableisten des russischen Militärdienstes war er aus gesundheitlichen Gründen befreit. Randnummer 8 Im Herbst 2009 übersiedelte der Angeklagte in das im Süden Da. s gelegene Dorf No.; nur die Arbeitswoche verbrachte er weiter in Ma. Er heiratete – zunächst nach islamischem Ritus und im Mai 2010 standesamtlich – die von dort stammende F. G. Im ... wurde ihre gemeinsame Tochter M. geboren. Seit Mai 2013 – der Angeklagte hielt sich zu dieser Zeit bereits in Deutschland auf – ist die Ehe geschieden. Randnummer 9 Im Jahr 2011 geriet der Angeklagte – unter anderem wegen verwandtschaftlicher Beziehungen seiner damaligen Ehefrau zu einem islamistischen Guerillakämpfer – in den Fokus russischer Sicherheitskräfte und wurde mehrfach inhaftiert. In der Haft wurde er nach eigenen Angaben – etwa gegenüber den deutschen Asylbehörden – körperlich misshandelt. Er entschloss sich, seine Heimat zu verlassen und nach Westeuropa zu flüchten. Seine Eltern und Geschwister leben bis heute in der Russischen Föderation. Randnummer 10 Über die Ukraine und Weißrussland gelangte der Angeklagte nach Polen, wo er am 21. September 2011 Asyl beantragte, bevor er zwei Tage später nach B. weiterreiste. Sein hier gestellter Asylantrag vom 27. September 2011 wurde durch Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge im November 2011 als unzulässig abgelehnt und seine Abschiebung nach Polen angeordnet. Mehrere Versuche, die Abschiebung im sog. Dublin-Verfahren fristgemäß durchzuführen, scheiterten daran, dass der Angeklagte zu den festgesetzten Terminen der kontrollierten Überstellung nicht erschien. Ab Mai 2012 war er für die Dauer eines Jahres in B. melderechtlich nicht mehr erfasst, hielt sich aber – soweit ersichtlich – weiter hier auf. Am 6. Mai 2013 stellte er einen Asylfolgeantrag, in dessen Konsequenz er zunächst eine mehrfach verlängerte Aufenthaltsgestattung und – nach der Feststellung eines Abschiebungsverbots hinsichtlich der Russischen Föderation mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 8. Oktober 2015 – eine Aufenthaltserlaubnis bzw. nachfolgende Fiktionsbescheinigungen erhielt. Randnummer 11 Soweit sich sein Aufenthalt nachvollziehen lässt, war der Angeklagte in B. zunächst in verschiedenen Flüchtlingsunterkünften und Wohnheimen untergebracht. Im Sommer/Herbst 2013 schloss er eine Ehe nach islamischem Ritus mit der in Belgien lebenden I. T., die er über das Internet kennengelernt hatte. Während ihrer mehrmonatigen Beziehung hielt er sich häufig an deren damaliger Wohnanschrift in Ve. auf – einer Stadt mit rund 50.000 Einwohnern, die nahe der deutschen Grenze bei Aa. in der Provinz L. (W.) gelegen ist. Im Dezember 2013 reiste er nach Polen, um dort nach seiner Ersteinreise verbliebene Personaldokumente wiederzuerlangen. Nach dem Grenzübertritt wurde er festgenommen und kehrte erst Ende Januar 2014 nach Deutschland zurück. Wahrscheinlich im Frühjahr 2015 – möglicherweise auch früher – lernte der Angeklagte seine jetzige Verlobte Mel. S. kennen, eine gebürtige ... nicht-muslimischer Herkunft, die im Alter von 14 Jahren zum Islam konvertiert war. Beide schlossen erstmals im Mai/Juni 2015 die Ehe nach islamischem Ritus; nach einer vorübergehenden Trennung zu Beginn des Jahres 2017 kam es im Frühjahr 2018 zur religiösen Wiederheirat. Randnummer 12 Im Juli 2015 bezog der Angeklagte die in B.-Bu. gelegene Tatwohnung ( ... ), die er bis zu seiner Inhaftierung im hiesigen Verfahren innehielt. Er bewohnte die Räumlichkeiten allein, auch wenn sich Mel. S. zumindest so lange häufig bei ihm aufhielt, bis sie im Juni 2016 ihre eigene Wohnung in B.-Sp., ..., mietete. Dort wächst auch ihr gemeinsamer Sohn A. auf, der am ... . Oktober 2016 geboren wurde. Ihre gemeinsame Tochter S., die am ... zur Welt kam, verstarb im Alter von fünf Monaten an einer angeborenen Erkrankung. Randnummer 13 Soweit ersichtlich übte der Angeklagte seit seiner Einreise nach Deutschland keine berufliche Tätigkeit aus und lebte vom Bezug staatlicher Transferleistungen. Er befand sich verschiedentlich mit wechselnden Diagnosen in ambulanten ärztlichen Behandlungen mit psychiatrischer Ausrichtung (vgl. hierzu im Einzelnen H. II.). Im Januar/Februar 2012, März 2012 und April 2017 begab er sich auf jeweils eigenen Wunsch zur stationären Behandlung in psychiatrische Fachkliniken. Auch in Polen wurde er nach seiner im Dezember 2013 erfolgten Festnahme stationär-psychiatrisch behandelt. Randnummer 14 II. Unbestraftheit, Haft- und Statusverhältnisse Randnummer 15 Der Angeklagte ist bisher unbestraft. Randnummer 16 Aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 9. August 2018 – 5 BGs 163/18 – ist er in dem hiesigen Verfahren am 22. August 2018 festgenommen worden und befindet sich seit dem 23. August 2018 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Moabit. Randnummer 17 Mit Bescheid vom 26. September 2018 hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge das Verbot der Abschiebung des Angeklagten in die Russische Föderation widerrufen; über die hiergegen gerichtete Klage des Angeklagten hat das Verwaltungsgericht – soweit dem Senat bekannt geworden – bisher nicht entschieden. Randnummer 18 C. Feststellungen zum Tatgeschehen Randnummer 19 I. Ideologische Ausrichtung Randnummer 20 Als strenggläubiger Sunnit entwickelte sich der Angeklagte spätestens ab dem Jahr 2012 zu einem überzeugten Anhänger des radikal-islamistischen Salafismus, der den bewaffneten Jihad als legitimes Mittel zur Bekämpfung missliebiger Herrschaftssysteme – in Syrien, aber auch in anderen Teilen der Welt – und Durchsetzung muslimischer Interessen ansah. Er befürwortete die terroristischen Aktivitäten des sog. Islamischen Staates – IS – (zuvor Islamischer Staat Irak und Syrien – ISIS –) sowie ihm nahestehender Gruppierungen; das Kalifat unter der Geltung der Scharia erschien ihm als für die gesamte Menschheit verbindliche Gesellschaftsordnung. Randnummer 21 1. Bezug zum „Fussilet 33 e. V.“ Randnummer 22 Jedenfalls bis zu Beginn des Jahres 2016 hielt sich der Angeklagte regelmäßig – ausgenommen die Zeit seiner wiederholten Aufenthalte in Belgien – in den zuletzt in der ... in B.-Mo. gelegenen Räumlichkeiten des im November 2010 gegründeten und inzwischen verbotenen B.er Moscheevereins „Fussilet 33 e. V.“ auf. Zu den satzungsgemäßen Zielen dieser salafistischen Gruppierung gehörte es, den Islam im Sinne einer für die gesamte Menschheit verbindlichen Gesellschaftsordnung „originaltreu und unbeschränkt kundzutun“. Zunächst unter Führung der mittlerweile durch das Kammergericht wegen mehrfacher Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland rechtskräftig zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilten I. Do. (Vorstandspräsident) und E. F. (Weisenratspräsident) hatten es sich die organisierten Vereinsmitglieder und die ihnen gleichgesinnten Besucher der Moschee zur Aufgabe gemacht, den IS und ihm nahestehende Gruppierungen propagandistisch, materiell und personell zu unterstützen – mehrere Gruppenmitglieder reisten nach Syrien aus, um dort auf Seiten der jihadistischen Kämpfer am Bürgerkrieg teilzunehmen. Randnummer 23 Der Angeklagte identifizierte sich mit der Ausrichtung des Vereins und der fundamentalistisch-islamistischen Weltanschauung seiner organisierten Mitglieder. Wenngleich er sich aufgrund seiner zurückhaltenden Wesensart im religiösen Diskurs nicht exponierte, gehörte er zum engsten Kreis derjenigen Personen, die möglichst häufig in den Moscheeräumen zusammenkamen, um an religiösen Unterrichtsstunden teilzunehmen und gemeinsam zu beten; auch bei einer kostenlosen Verteilung von Koranbüchern im B.er Stadtgebiet (sog. „Lies!“-Aktion) war er zugegen. Eine private Freundschaft verband ihn mit dem Zeugen G. Kh. alias M. A., der im Verein anfänglich vor allem als Bindeglied zwischen den türkischsprachigen Gruppenmitgliedern und denjenigen aus dem Kaukasus fungierte, indem er Predigten von I. Do. übersetzte, aber auch eigene Unterrichtsstunden gab. Mit der Verhaftung I. Do.s im Januar 2015 wurde der Zeuge G. Kh. zum Vorbeter (Imam) der Moschee und betätigte sich als solcher, bis er im Oktober 2015 selbst festgenommen und durch das Kammergericht unter anderem wegen mehrfacher Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland rechtskräftig zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Randnummer 24 Ein weiterer Vertrauter des Angeklagten, mit dem er bis zu seiner Verhaftung in engem Kontakt stand, war der Zeuge M. Ga., der in der Verbotsverfügung der B.er Senatsverwaltung für Inneres und Sport vom 8. Februar 2017 seinerseits dem personellen Kern innerhalb der „Jamaat“ (Gemeinschaft) um I. Do. zugeordnet worden ist, der sich bereits vor der Gründung des „Fussilet 33 e. V.“ als Gruppe von Männern mit fundamentalistisch-islamistischer Weltanschauung zusammengeschlossen hatte. Randnummer 25 2. Ausreiseplanung mit Mel. S. Randnummer 26 Auch die jetzige Verlobte des Angeklagten, Mel. S., war von einer radikal-islamistischen Gesinnung geprägt, als beide sich spätestens im Frühjahr 2015 kennenlernten und (zunächst) religiös heirateten. Gemeinsam trugen sie sich zumindest für kurze Zeit mit dem Gedanken, nach Syrien oder in den Irak auszureisen, um fortan in einem muslimischen Land unter der Herrschaft des IS zu leben. Zwar unternahmen sie keine konkreten Schritte zur Umsetzung derartiger Pläne; jedoch war das Thema in Gesprächen zwischen Mel. S. und ihrer Mutter – der Zeugin N. S. – derart präsent, dass diese sich zunächst telefonisch an den Verfassungsschutz B. wandte und den Sachverhalt sodann am 19. Juni 2015 bei der B.er Polizei zur Anzeige brachte. Mit Bescheid vom 26. Juni 2015 verhängte die von dem Vorgang in Kenntnis gesetzte Ausländerbehörde ein Ausreiseverbot gegen den Angeklagten, das bis zu seiner Inhaftierung regelmäßig – zuletzt im August 2018 – verlängert wurde. Ein durch das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten gegen Mel. S. verhängtes Ausreiseverbot wurde im Mai 2017 aufgehoben. Randnummer 27 II. Kontaktverhältnis zum gesondert verfolgten C. B. Randnummer 28 1. Bekanntschaft Randnummer 29 Während seiner Zeit in Ve. 2013/2014 lernte der Angeklagte den dort lebenden Franzosen C. B. kennen, der in Belgien unter der russischen Alias-Personalie Ismail Djabrailov seit Herbst 2010 als (unterdessen ausreisepflichtiger) Asylbewerber registriert war. Beide Männer einte ihre ideologische Gesinnung, denn auch der im Alter von 14 Jahren zum Islam konvertierte C. B. hatte sich während seiner Zeit in Belgien von einem gläubigen Moslem zu einem radikalen Islamisten entwickelt, der mit dem IS sympathisierte und Anschläge propagierte. Randnummer 30 In Ve. unterhielt er Kontakte zu Personen, die – wie etwa die Brüderpaare F. und P. Lo J. sowie M. und Y. Ge. – von den belgischen Behörden der dortigen Extremistenszene zugeordnet wurden. Randnummer 31 2. Aufenthalte C. B.s Randnummer 32 Während der Angeklagte nach dem Ende seiner Beziehung zu I. T. nach B. zurückkehrte, hielt sich C. B. zunächst weiter in Ve. sowie gelegentlich in Frankreich auf, wo er im Mai 2014 ebenfalls unter der Alias-Personalie Ismail Djabrailov Asyl beantragte. Am 16. Januar 2015 reiste er aus Ve. kommend – wo am Vortag ein gegen mutmaßliche Jihadisten gerichteter Großeinsatz der belgischen Polizei stattgefunden hatte, bei dem zwei Verdächtige erschossen worden waren – mit dem Zug nach Frankreich. Bei einer in dem Zug durchgeführten Personenkontrolle wies er sich mit einem gefälschten litauischen Ausweisdokument als Ismail Abdullaev aus, wurde deshalb festgenommen und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, die er bis zum 14. April 2015 in der Justizvollzugsanstalt Li.-S. verbüßte. Randnummer 33 Am 22. Juli 2015 reiste C. B. über Aa. nach Deutschland ein. Für die Weiterreise nach B. stellte ihm der Angeklagte, mit dem er in telefonischem Kontakt stand, kurzfristig einen über den Finanzdienstleister „RIA Deutschland GmbH“ nach Aa. transferierten Geldbetrag in Höhe von 50 Euro zur Verfügung. Nach seiner Ankunft in B. hielt sich der gesondert verfolgte C. B. für zwei Tage in der Wohnung des Angeklagten auf, bevor er sich am 24. Juli 2015 als Ismail Djabrailov in der Zentralen Aufnahmestelle für Asylbewerber in B. registrieren ließ. Er wurde zunächst der Erstaufnahmeeinrichtung Ch. – die ihn als Ismail D zh abrailov erfasste – und nachfolgend der Stadt D. zugewiesen, wobei er von dort mehrfach nach B., Belgien und Frankreich reiste. Randnummer 34 Am 22. Dezember 2015 wurde C. B. anlässlich einer präventivpolizeilichen Personenkontrolle im Hauptbahnhof D. unter seiner Alias-Personalie „Ismail Dzhabrailov“ durch Beamte der Bundespolizei festgestellt und überprüft. Im Verlauf der Maßnahme wurde er erkennungsdienstlich behandelt, einem Sprengstofftest unterzogen und von den Bundespolizeibeamten PHM Di. und PHM Bo. als Beschuldigter zu dem (auf eine bei ihm aufgefundene belgische Bahnfahrkarte gestützten) Vorwurf einer Straftat nach § 95 AufenthG – nämlich infolge eines zwischenzeitlichen Aufenthalts in Belgien mindestens am 27. Oktober 2015 – vernommen. Randnummer 35 Dabei hat es der Senat als erwiesen erachtet, dass zu dieser um 13.46 Uhr geschlossenen Vernehmung am selben Tag um 14.14:22 Uhr durch die Bundespolizeidirektion Pi., Bundespolizeiinspektion D., ... D., eine Urkunde mit einem in Frage-Antwort-Form gehaltenen Protokoll erstellt wurde, ausweislich dessen „Ismail Dzhabrailov“ sich zu der Vernehmung in der Lage fühlte, sich aber nicht äußern wollte. So wollte er nichts zu seinem Aufenthalt zwischen dem 4. August 2015 und dem 5. November 2015 und auch nichts zu der belgischen Fahrkarte sagen. Gleiches galt in Bezug auf eine bei ihm gefundene belgische Mastercard, die er lediglich einem von ihm nicht benannten Freund zuordnete, während er sich zu einer ebenfalls bei ihm gefundenen SIM-Karte bekannte. Zu einer Verwendung anderer Personalien oder zum Besitz auf einen anderen Namen lautender Ausweispapiere wollte er keine Angaben machen, ebenso zu Codes für bei ihm aufgefundene Mobiltelefone, die er als seine bezeichnete. Hinter einer Telefonnummer, unter der er mehrfach zu erreichen versucht worden war, vermutete er einen zukünftigen Arbeitgeber. Er gab als Vorhaben an, bei einer Security-Firma zu arbeiten, wofür er auch ein Führungszeugnis – für das eine Rechnung bei ihm aufgefunden worden war – benötigte. Bei ihm gefundene Schlüssel ordnete er seiner Wohnung zu. Aufenthalte in Frankreich erinnerte er angeblich nicht mehr, zum Aufenthalt in Belgien wollte er nichts sagen. Im Bundesgebiet sei er zu einer Freundin namens „R.“ gereist, mehr sage er nicht. In gegen ihn laufenden Verfahren wegen Erschleichens von Leistungen stehe er mit einem Inkassobüro in Kontakt und sei bereit zu zahlen. Er wolle seine Strafen bezahlen und hier arbeiten. Er sei kein Terrorist und kein Verbrecher. In einem am Folgetag – dem 23. Dezember 2015 – vom Bundespolizeibeamten PHK Gl. verfassten „Ermittlungsbericht“ ist weder eine Verstrickung des Bundesnachrichtendienstes (BND) oder anderer „spezieller“ Sicherheitsbehörden, die der französischen „Direction générale de la sécurité intérieure“ (DGSI) ähneln könnten, erwähnt noch finden darin ein „Hinterhalt“, Namen wie „Dakir“, die französische Staatsangehörigkeit des Aufgegriffenen [also C. B. alias „Ismail Dzhabrailov“], dessen zwei Identitäten oder eine ihm gegenüber abgegebene Mitteilung Erwähnung, dass er nach Frankreich müsse, er dort mehrere Jahre ins Gefängnis käme und ihm in Frankreich vorgeworfen werde, IS-Videos geschaut zu haben; auch sind solche Dinge gegenüber C. B. alias „Ismail Dzhabrailov“ nicht erwähnt worden. Randnummer 36 3. Untertauchen C. B.s Randnummer 37 Das Erlebnis dieser Kontrolle samt daran anknüpfenden Maßnahmen in D. veranlasste C. B. unterzutauchen. Mit dem Angeklagten, der ihn in D. gleichsam „abholte“, fuhr er am 26. Dezember 2015 per Fernbus nach B. und lebte hier eine Zeit lang in den Räumlichkeiten des Moscheevereins „Fussilet 33 e. V.“. Nach einer religiösen Heirat zog er zu der von ihm geehelichten D. B. nach Fr., wo er mindestens bis Anfang März 2016 – nach eigenen Angaben sogar bis Anfang Juli 2016, nämlich bis zum Ende des Ramadan – blieb. Spätestens ab dem ... . Oktober 2016 – mutmaßlich auch schon einige Zeit vorher – hielt sich der gesondert verfolgte C. B. bei dem Angeklagten auf. Beide Männer verband damals ein so enger Kontakt, dass C. B. den Angeklagten anlässlich der Geburt dessen Sohnes A. am ... . Oktober 2016 in den Wartebereich der Entbindungsstation begleitete. Randnummer 38 III. Tathandlung Randnummer 39 1. Anschlagsentschluss C. B.s Randnummer 40 Im September 2014 hatte der als damaliger Organisationssprecher des IS geltende Abu Muhammad al-Adnani in einer über das Internet verbreiteten Audiobotschaft zum weltweiten Jihad aufgerufen und die Tötung von Bürgern aller Staaten propagiert, die sich der internationalen Koalition gegen die Terrormiliz angeschlossen hatten. Als Ziel potentieller Anschläge und Angriffe hatte er sowohl Soldaten als auch die Zivilbevölkerung benannt und dabei verschiedene Möglichkeiten aufgelistet, „Ungläubige“ ohne großen logistischen Aufwand zu töten. Randnummer 41 Unter dem Einfluss seiner radikal-islamistischen Überzeugung plante auch der gesondert verfolgte C. B. spätestens Anfang Oktober 2016, einen eigenen Beitrag im gewaltsamen Kampf des globalen Jihad zu erbringen. Er entschloss sich, einen Sprengstoffanschlag an einem öffentlich zugänglichen Ort in B. zu verüben, bei dem eine möglichst große Anzahl zufälliger Opfer getötet werden sollte, um auch in Deutschland ein Klima der Angst bzw. Verunsicherung zu schaffen und eine Nutzbarmachung dessen zu radikal-islamistischen Propagandazwecken zu ermöglichen. Dabei wollte er die Tat im Zusammenwirken mit gleichgesinnten Glaubensbrüdern begehen, zu denen auch Anis Amri gehörte, der in die Vorbereitungen eingebunden war und nach deren (sogleich beschriebenem) Abbruch durch C. B. sodann das Attentat auf den Weihnachtsmarkt am Berliner Breitscheidplatz verübte, indem er am 19. Dezember 2016 mit einem Lastkraftwagen in die Besuchermenge steuerte. Als Anschlagsziel sah der gesondert verfolgte C. B. ein viel besuchtes Einkaufszentrum – möglicherweise das an einem Knotenpunkt des öffentlichen Nahverkehrs in B.-We. gelegene, zahlreiche Laden- und Gastronomiebetriebe beherbergende ... -Center – oder eine ähnliche Geschäftseinrichtung mit vielen zufälligen Passanten vor. Die Tat sollte noch im Herbst 2016 ausgeführt werden. Randnummer 42 2. Mitwirkung des Angeklagten Randnummer 43 Spätestens als es für C. B. nach seiner vorgenannten Entschlussfassung galt, den für den – von ihm solchermaßen fest beabsichtigten – Anschlag benötigten Sprengstoff zu erlangen und vorzuhalten, weihte er den Angeklagten in dieses Vorhaben ein. Der Angeklagte befürwortete eine solche ihm danach in den Grundzügen bekannte Tat entsprechend seiner eigenen radikal-islamistischen Gesinnung uneingeschränkt und erklärte sich bereit, daran vorbereitend mitzuwirken, indem er den benötigten Sprengstoff in seiner (nur) rund 30 Quadratmeter großen Einzimmerwohnung in B.-Bu., ..., lagern werde; an seine weitergehende Mitwirkung bei der eigentlichen Anschlagsdurchführung – etwa durch Deponieren eines Sprengsatzes oder gar dessen Entzündung am Anschlagsziel – war nicht gedacht. Randnummer 44 Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt vor dem 26. Oktober 2016 erlangte der gesondert verfolgte C. B. für die von ihm fest beabsichtigte Tat eine unbekannte, für ein Anschlagsvorhaben der geplanten Art geeignete Menge TATP (d. h. zumindest in einer Größenordnung von mehreren hundert Gramm, eher sogar im Kilogrammbereich), die er entweder aus einer Quelle innerhalb der radikal-islamistischen Szene bezog oder – wahrscheinlicher – aus den im freien Verkauf erhältlichen Grundsubstanzen (im Einzelnen: Aceton, einer Säure wie Schwefel- oder Salzsäure sowie Wasserstoffperoxid) selbst fertigte. Der Angeklagte lagerte diesen Sprengstoff – bei dem es sich um ein Gemisch handelt, das nach seinen chemischen Eigenschaften von nur geringer Stabilität ist und sich allgemein leicht umsetzen kann – für den vereinbarten Anschlagszweck mindestens am 26. Oktober 2016 absprachegemäß in seiner Wohnung. Randnummer 45 Weder er selbst noch der gesondert verfolgte C. B. ahnten, dass Mitarbeiter des Landeskriminalamts B. die Wohnanschrift des Angeklagten an diesem Tag (dem 26. Oktober 2016) im Rahmen einer präventivpolizeilichen Maßnahme überwachten. Dabei beobachteten die Beamten den Angeklagten, wie er das Gebäude am frühen Nachmittag in Begleitung eines für sie nicht identifizierbaren Mannes – tatsächlich handelte es sich um C. B. – betrat. Sie entschlossen sich, durch ein legendiertes Vorgehen an der Wohnung des Angeklagten zu versuchen, dessen Begleitperson zu identifizieren – wobei sie ihrerseits nichts von der Lagerung des Sprengstoffs in den Räumlichkeiten ahnten. Für den Einsatz wurden zur Wahrung der Legende unterstützend zwei Funkstreifenbeamte hinzugezogen, die sich unter anderem durch Rufe an der Wohnungstür als „Polizei“ bemerkbar machten. Während der gesondert verfolgte C. B. panisch erwog, sich dem erwarteten Zugriff durch einen Sprung von dem rund zehn Meter über dem Erdboden gelegenen Balkon der Wohnung zu entziehen, reagierte der Angeklagte beherrschter. Er öffnete die Wohnungstür und wies sich gegenüber den beiden besagten Funkstreifenbeamten, den Zeugen POK He. sowie PK Hö., nach entsprechender Aufforderung bereitwillig aus, gewährte ihnen aber keinerlei Zutritt zur Wohnung selbst, so dass sich die Beamten nach der Überprüfung seiner Personalien wieder entfernten. Randnummer 46 3. Abbruch des Vorhabens Randnummer 47 Allein infolge dieser – als Zeichen der Entdeckung des Vorhabens fehlgedeuteten – polizeilichen Maßnahme ließ der gesondert verfolgte C. B. von seinem in B. geplanten Anschlagsvorhaben ab, da er eine zeitnahe Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten und damit einhergehend das Auffinden des vorgehaltenen Sprengstoffs befürchtete. Auch das TATP wurde allein unter diesem Eindruck im Anschluss an die polizeiliche Maßnahme durch den Angeklagten und/oder den gesondert verfolgten C. B. vernichtet oder aus der Wohnung mit unbekanntem weiterem Verbleib entfernt. Zu keinem Zeitpunkt ergab sich – ungeachtet der instabilen und latent gefährlichen chemischen Eigenschaften des TATP – eine Situation, in der sich das so bestehende Risiko für Hausbewohner, Hausbesucher, Passanten und/oder sonstige Dritte sowie das Gebäude oder darin bzw. in der Umgebung befindliche Gegenstände zu einer bevorstehenden Schadenslage verdichtete. Randnummer 48 IV. Nachtatverhalten 1. C. B. Randnummer 49 Am 30. Oktober 2016 verließ der gesondert verfolgte C. B. Deutschland und kehrte über Aa. und Belgien nach Frankreich zurück. Das Ticket für die Busreise von B. nach Aa. erwarb der Angeklagte für ihn; für die Weiterfahrt sorgte ein Weggefährte C. B.s namens Mahiedine M., den er während seiner Inhaftierung in der Justizvollzugsanstalt Li.-S. kennengelernt hatte. In Frankreich verfolgte C. B. das Ziel der Begehung eines Sprengstoffanschlags gemeinsam mit Mahiedine M. weiter. Am 18. April 2017 wurden beide von französischen Sicherheitskräften in einer von C. B. angemieteten Wohnung in Ma. festgenommen. Sie hatten zum Zeitpunkt der Festnahme neben zahlreichen Waffen rund 3,3 Kilogramm TATP unterschiedlichen Trocknungsgrades in ihrem Besitz, welches sie in der Wohnung aufbewahrten, um es zu Anschlagszwecken zu verwenden. Randnummer 50 2. Angeklagter Randnummer 51 Der Angeklagte seinerseits war – soweit ersichtlich – nicht mehr in die Planung, Vorbereitung und/oder Ausführung radikal-islamistischer Terrorakte verstrickt. Auch waren bei ihm keine Kontakte zu dem gesondert verfolgten C. B. nach dessen Ausreise mehr festzustellen. Im Herbst 2017 trat die vormals enge Verbundenheit beider Männer indes noch einmal zutage. Als Zeuge in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Nü.-F. verweigerte der Angeklagte trotz des Vollzuges von rund dreiwöchiger Ordnungshaft die Auskunft zu der Frage, ob er einen Ismail Dzhabrailov kenne – aktenkundig war insoweit die den bayerischen Ermittlungsbehörden durch das Landeskriminalamt B. übermittelte Erkenntnis, dass ein an „M. Djabrailov Ismail“ adressierter Brief im September 2015 in der Wohnung des Angeklagten aufgefunden worden war, als die Räumlichkeiten im Anschluss an die Anzeige der Zeugin N. S. (s. oben I. 2.) durchsucht worden waren. Weder mehrfache Hinweise der Vernehmungsbeamten, dass C. B. alias Ismail Dzhabrailov in dem anhängigen Ermittlungsverfahren – das keinerlei Bezüge zu terroristischen und/oder sonst radikal-islamistischen Aktivitäten aufwies – seinerseits als Zeuge und nicht als Beschuldigter geführt werde, noch der Umstand, dass M. S. in der Zeit jener Ordnungshaft mit der später verstorbenen gemeinsamen Tochter S. schwanger war, vermochten den Angeklagten zu Angaben bezüglich seines Weggefährten zu bewegen. Vielmehr blieb der Angeklagte bis zu seiner Entlassung aus der Justizvollzugsanstalt Mü. (St.) bei seinem hartnäckigen Schweigen. Randnummer 52 Zumindest im Zeitpunkt seiner vorliegenden Inhaftierung war eine Einbindung des Angeklagten in die radikal-islamistische Szene und/oder die ausgeprägte Beschäftigung mit entsprechendem Gedankengut nicht mehr erkennbar – was zwanglos insbesondere mit der mit seiner Vaterschaft gewachsenen familiären Verantwortung zu erklären ist. Randnummer 53 D. Beweiswürdigung: Randnummer 54 Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen Randnummer 55 I. Eigene Äußerungen Randnummer 56 Der Angeklagte hat sich zu seinen persönlichen Verhältnissen in der Hauptverhandlung (nur) insoweit geäußert, als er die zum Zwecke seiner Identitätsfeststellung erhobenen Personalangaben im Sinne von § 111 Abs. 1 OWiG mitgeteilt hat. An der Echtheit seiner dem Rubrum zugrunde liegenden Daten – der Vatersname Ab. wurde insoweit durch die Zeugin KK’in Zö. ergänzt (vgl. II. 4.) – bestanden keinerlei Zweifel. Auch die Angaben zum erlernten bzw. zuletzt ausgeübten Beruf („Schuhmeister“) und zu seinem Familienstand („offiziell geschieden und gegenwärtig verlobt“) waren glaubhaft; letztere wurden zudem durch weitere Befunde der Beweisaufnahme bestätigt (näher hierzu II. 4.). Randnummer 57 II. Sonstige Erkenntnisgrundlagen Randnummer 58 1. Biografie bis zur Flucht aus Russland Randnummer 59 Mit den Feststellungen zur Biografie des Angeklagten, soweit es die Zeit bis zu seiner Flucht aus Russland betraf, folgte der Senat im Wesentlichen dessen eigener Darstellung im Asylverfahren. Die Angaben des Angeklagten wurden insoweit anhand seiner protokollierten Anhörungen vom 6. Oktober 2011 und 1. Juli 2014 insbesondere durch die mit der Auswertung der Ausländer- und Asylverfahrensakten befassten Zeugen KOK Ar. und KK’in Zö. zusammengefasst; ergänzend äußerte sich hierzu zuverlässig der ab November 2014 als Mitarbeiter des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge mit dem Vorgang befasste Zeuge Gru. Die Eheschließung des Angeklagten mit F. G. und die Geburt seiner Tochter Marij. wurden weiter durch entsprechende Vermerke in seinem russischen Inlandspass belegt, der sich nach glaubhafter Darstellung des Zeugen KOK Ar. in Ablichtung bei den genannten Akten befand. Die von dem Angeklagten im Asylverfahren gegen russische Sicherheitskräfte erhobenen Foltervorwürfe waren für den Senat plausibel und auch mit Blick auf die Feststellungen zum Sachverhalt beweiserheblich; insoweit wird auf die Ausführungen unter G. IV. 2. b. verwiesen. Randnummer 60 2. Gang des Asylverfahrens Randnummer 61 Den Gang des Asylverfahrens haben die Zeugen Gru., KOK Ar. und KK’in Zö. übereinstimmend so berichtet, wie es der Senat seinen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten zugrunde gelegt hat. Der Bescheid über das mittlerweile widerrufene Abschiebungsverbot wurde nach eigener Darstellung durch den Zeugen Gru. erlassen. Aufgrund der wechselnden Zuständigkeiten habe er diese Entscheidung – so der Zeuge Gru. – ausschließlich anhand der Aktenlage getroffen. Maßgeblich seien für ihn dabei – wenngleich er selbst nicht über ausgeprägte medizinische Fachkenntnisse verfüge – vor allem die Befunde der psychiatrischen Behandlungen des Angeklagten gewesen, die sich bei den Unterlagen befunden hätten. Auch habe der Angeklagte anlässlich seiner ergänzenden Anhörung im Juli 2014, wie es der damals zuständige Kollege in seiner Niederschrift vermerkt habe, einen „psychologisch unstabilen“ Eindruck erweckt. Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Widerruf des Abschiebungsverbots habe das Verwaltungsgericht B. im Januar 2019 abgelehnt. Randnummer 62 3. Anschriften und Aufenthalte Randnummer 63 Auch die Feststellungen des Senats zu Meldeanschriften und Aufenthaltsorten des Angeklagten ab September 2011 gingen im Wesentlichen auf Erkenntnisse zurück, welche die Zeugen KOK Ar. und KK’in Zö. nach jeweils eigenem glaubhaften Bekunden aus der Einholung von Melderegisterauskünften und den von ihnen ausgewerteten Akten erlangt hatten. Da insbesondere die Zeit der regelmäßigen Aufenthalte des Angeklagten im belgischen Ve. (hierzu F. I.) und das Innehalten der Tatwohnung (vgl. F. II. 2. und insbesondere G. I. 4. c. aa.) auch mit Blick auf die Straf- und Schuldfrage beweiserheblich waren, wird insoweit auf die entsprechenden Ausführungen zur Sache verwiesen. Randnummer 64 4. Familienstand Randnummer 65 Die Angaben des Angeklagten zum Familienstand wurden insbesondere durch den in einer standesamtlichen Urkunde dokumentierten Beschluss des zuständigen Bezirksgerichts in Da. über die Ehescheidung von F. G. sowie die glaubhaften Angaben zur Person der sich als Verlobte in der Hauptverhandlung auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufenden Mel. S. bestätigt. Die Feststellungen betreffend die aus der Beziehung mit Mel. S. hervorgegangenen Kinder ergaben sich unter anderem aus entsprechenden Bekundungen der Zeugen KOK Ar. und KK’in Zö.; letztere gab an, in der von ihr eingesehenen Geburtsurkunde des Sohnes A. sei auch der Vatersname des Angeklagten vermerkt gewesen. Weitere Einzelheiten der Ausgestaltung der Beziehung zwischen dem Angeklagten und Mel. S. wurden insbesondere durch die Zeugin N. S. berichtet; wegen ihrer Beweisrelevanz (auch) für die Feststellungen zum Sachverhalt wird insoweit auf die Ausführungen zu E. II. 1. verwiesen. Randnummer 66 5. Einkünfte Randnummer 67 Der Bezug staatlicher Transferleistungen durch den Angeklagten ergab sich plausibel insbesondere aus der Einvernahme des mit Finanzermittlungen in hiesiger Sache befassten Zeugen KKA Ba. Danach war der Angeklagte alleiniger Kontoinhaber eines im Juli 2013 eröffneten Girokontos bei der zur Landesbank B. AG gehörenden B.er Sparkasse. Auf dem Konto seien – so der Zeuge KKA Ba. – neben vereinzelten Bargeldgutschriften regelmäßige Zahlungseingänge der Landeshauptkasse B. bzw. der Bundesagentur für Arbeit verbucht worden. Ihre mitgeteilte Höhe (monatlich bis zu 416 Euro) ließ auf gewährte Sozialleistungen schließen. Randnummer 68 6. Unbestraftheit und Haft Randnummer 69 Aus dem ihn betreffenden Bundeszentralregisterauszug ergab sich, dass der Angeklagte bisher unbestraft ist. Die zeitlichen Abläufe seiner Festnahme und der nachfolgenden Verkündung des Haftbefehls durch den Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs ergaben sich insbesondere aus den Angaben der Zeugen KHK Schm. und KKA’in Bü., die der Verhaftung und der Vorführung nach jeweils eigenem Bekunden beigewohnt hatten. Randnummer 70 III. Erkenntnisse des Sachverständigen Randnummer 71 Auch der psychiatrische Sachverständige Prof. Dr. L. hat sich in seinem in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten (vgl. H. II.) mit den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten anhand der gesamten Aktenlage befasst; hieraus ergaben sich keinerlei Diskrepanzen zu den auf vorstehender Grundlage getroffenen Feststellungen des Senats. Randnummer 72 E. bis G. Beweiswürdigung: Randnummer 73 Feststellungen zum Tatgeschehen Randnummer 74 In der Sache hat der Angeklagte – was nach Darstellung des beim Bundeskriminalamt als Leiter der Ermittlungen eingesetzten Zeugen KHK Schu. auch für das Ermittlungsverfahren galt – von seinem Recht Gebrauch gemacht, sich nicht zu dem gegen ihn erhobenen Tatvorwurf zu äußern. Auch sonst wurden dem Senat in der Beweisaufnahme keine Äußerungen des Angeklagten – etwa im privaten Umfeld – bekannt, die Rückschlüsse auf seine Mitwirkung an der verfahrensgegenständlichen Tat zugelassen hätten. Randnummer 75 In der Gesamtschau der durch die Beweisaufnahme erlangten Befunde wurde der Angeklagte seines Tathandelns indes zur Überzeugung des Senats überführt. Soweit diese Befunde auf den Bekundungen von Ermittlungspersonen beruhten, bestanden an der Glaubhaftigkeit der Aussagen dieser neutralen, durchweg sachlich berichtenden Zeugen jeweils keinerlei Zweifel. Randnummer 76 Im Einzelnen vermochte sich der Senat zunächst davon zu überzeugen, dass der Angeklagte zur Tatzeit eine radikal-islamistische Gesinnung vertrat, auch wenn er eine solche im Zeitpunkt seiner Inhaftierung nicht mehr nachweislich pflegte (E.). Aus einer Vielzahl von Beweisanzeichen ließ sich weiter das enge Näheverhältnis ableiten, dass zwischen dem Angeklagten und dem gesondert verfolgten C. B. zur Tatzeit bestand (F.). Die im Sachverhalt getroffenen Feststellungen zum Tathandeln selbst beruhen im Wesentlichen auf Äußerungen, die C. B. in überwachten und aufgezeichneten Haftraumgesprächen mit seinem Vater F. B. sowie weiteren Familienmitgliedern getätigt hat, und an deren Authentizität und Belastbarkeit der Senat keine Zweifel hatte (G.). Randnummer 77 E. Radikal-islamistische Gesinnung Randnummer 78 Die Erkenntnisse der Beweisaufnahme ließen für den Senat in der vorzunehmenden Gesamtschau keine vernünftigen Zweifel daran, dass sich der Angeklagte spätestens ab dem Jahr 2012 zu einem überzeugten Anhänger des radikal-islamistischen Salafismus entwickelte. Als gewichtiges Beweisanzeichen hierfür war insbesondere seine enge Verbundenheit mit dem inzwischen verbotenen B.er Moscheeverein „Fussilet 33 e. V.“ zu bewerten, dessen Räumlichkeiten er jedenfalls bis zu Beginn des Jahres 2016 regelmäßig aufsuchte (I.). Auch die im Sommer 2015 bestehende Sorge der Zeugin N. S., ihre Tochter würde gemeinsam mit dem Angeklagten eine Ausreise nach Syrien oder in den Irak planen, nahm der Senat in den Blick (II.). Hinzu traten weitere Befunde, die in der Gesamtschau für die salafistische Gesinnung des Angeklagten und seine Akzeptanz des bewaffneten Jihads als einem legitimen Mittel zur Bekämpfung missliebiger Herrschaftssysteme und Durchsetzung muslimischer Interessen sprachen (III.). Dem stand – bezogen auf die Tatzeit – nicht entgegen, dass eine Einbindung des Angeklagten in die radikal-islamistische Szene und/oder die ausgeprägte Beschäftigung mit entsprechendem Gedankengut im Zeitpunkt seiner vorliegenden Inhaftierung nicht mehr erkennbar waren (IV.). Randnummer 79 I. Verbundenheit mit dem „Fussilet 33 e. V.“ Randnummer 80 Die dem festgestellten Sachverhalt zugrunde liegenden Erkenntnisse betreffend die Struktur, die ideologische Ausrichtung und das Verbot des Moscheevereins „Fussilet 33 e. V.“ erlangte der Senat im Wesentlichen aus der bestandskräftigen Verfügung der Senatsverwaltung für Inneres und Sport in B. vom 8. Februar 2017, dem rechtskräftigen Urteil des Kammergerichts vom 20. Juli 2017 gegen I. Do. und E. F. sowie der Einvernahme der Zeugen KHK Cz. und KHK Th. (1.). Insbesondere der Darstellung des Zeugen G. Kh. war zu entnehmen, dass der Angeklagte in der im Sachverhalt dargestellten Weise regelmäßig in den Moscheeräumen verkehrte und an gemeinschaftlichen Aktivitäten teilnahm (2.). Der so gepflegte Umgang sprach zur Überzeugung des Senats dafür, dass sich der Angeklagte mit der Ausrichtung des Vereins und der radikal-islamistischen Weltanschauung seiner organisierten Mitglieder identifizierte (3.). Randnummer 81 1. Ausrichtung des Vereins Randnummer 82

  1. a)Verbotsverfügung der Senatsverwaltung für Inneres und Sport
  2. aa)Randnummer 83 Wie der durch die B.er Senatsverwaltung für Inneres und Sport (nachfolgend kurz: Senatsverwaltung) als oberster Landesbehörde erlassenen Verbots- und Auflösungsverfügung des „Fussilet 33 e. V.“ zu entnehmen war, wurde der Verein nach dortigen Erkenntnissen am 6. November 2010 gegründet und am 5. Januar 2011 in das Vereinsregister eingetragen. Dabei habe sich der Kern der organisierten Mitglieder – so heißt es in der Verfügung – schon mehrere Jahre vor der Vereinsgründung als „Gruppe von Männern mit fundamentalistisch-islamistischer Weltanschauung“ zusammengefunden, die sich selbst als eine „Jamaat“ (Gemeinschaft) betrachtet hätten. Es habe sich hierbei vor allem um Personen türkischer, bulgarischer und kaukasischer Herkunft gehandelt; namentlich wurden in der Verfügung unter anderem die als Vereinsorgane fungierenden I. Do. und E. F. sowie die Zeugen G. Kh. und M. Ga. in der aus dem Sachverhalt unter C. I. 1. ersichtlichen Weise aufgeführt. Randnummer 84 Der Verfügung war weiter zu entnehmen, dass die durch den Verein zuletzt innegehaltenen Moscheeräume in B.-We. ( ... ) seit November 2014 als Treffpunkt der Gruppenmitglieder dienten. Auch die satzungsgemäßen Ziele des Vereins, wie sie sich nach den Erkenntnissen der Senatsverwaltung darstellten, wurden in der Verfügung mitgeteilt. Als solche wurden vor allem allgemeinheitsorientierte Tätigkeiten im Sinne des Islam beschrieben – etwa die „wohl- und mildtätige Unterstützung hilfsbedürftiger Menschen“ –; indes gehörte es auch zu den erklärten Zielsetzungen, den Islam „original und unbeschränkt kundzutun“. Randnummer 85 Letzterem entnahm der Senat zumindest einen Hinweis auf die nicht nur von der Senatsverwaltung angenommene, sondern auch in der vorzunehmenden Gesamtschau aller Befunde der Beweisaufnahme festzustellende salafistische Ausrichtung des Vereins. Dem Senat wurde insoweit unter anderem durch die – von ihm in eigener Prüfung nachvollzogenen und als überzeugend erachteten – sachverständigen Ausführungen des Islamwissenschaftlers Dr. Rie. (vgl. auch III. 1. a.) vermittelt, dass es sich bei der Strömung des Salafismus um eine Unterkategorie des Islamismus handelt, deren Anhänger sich in ihrem Tun ausschließlich auf den Koran berufen. Dieser dürfe nach ihrer Auslegung nur im Licht der Sunna, der überlieferten Glaubenspraxis des Propheten Muhammad, interpretiert werden. Demokratische Werte und Institutionen würden kompromisslos abgelehnt und Andersgläubige ebenso wie andersdenkende Muslime als „Kuffar“ (Ungläubige) diffamiert. Das Ziel einer derartigen Glaubensausrichtung sei – wie auch von der Senatsverwaltung zugrunde gelegt – die Errichtung eines schariakonformen politischen Systems mit einem Kalifen als politische und religiöse Autorität an der Spitze.
  3. bb)Randnummer 86 Mit Blick auf die konkreten Verbotsgründe des Vereinsgesetzes führte die Senatsverwaltung in ihrer Verfügung unter anderem aus, der „Fussilet 33 e. V.“ sei zu verbieten, weil er „Gewaltanwendung als Mittel zur Durchsetzung religiöser Belange“ befürworte – was Ausprägung eines jihadistischen Salafismus in Abgrenzung zum politischen Salafismus sei – und islamistische Vereinigungen außerhalb Deutschlands wie den IS oder die Junud al-Sham („Soldaten Syriens“) unterstütze. Die Senatsverwaltung sah es insoweit – wie im Sachverhalt unter C. I. 1. festgestellt und durch weitere (im Folgenden ausgeführte) Befunde der Beweisaufnahme belegt – insbesondere als erwiesen an, dass in Predigten und Unterrichtseinheiten des „Fussilet 33 e. V.“ eine jihadistisch-salafistische Propaganda unter Verherrlichung des religiös motivierten Terrorismus verbreitet worden sei, Kämpfer für den bewaffneten Jihad in Syrien rekrutiert und bei ihrer Ausreise unterstützt oder begleitet sowie an Kampfhandlungen beteiligte terroristische Vereinigungen mit Spendengeldern oder durch die Überlassung militärisch nutzbarer Gerätschaften unterstützt worden seien. Randnummer 87 Auch stellte die Senatsverwaltung – in der Beweisaufnahme bestätigte – Bezüge des Vereins zu der deutschlandweit durch die salafistisch geprägte Vereinigung „Die wahre Religion“ initiierten LIES!-Kampagne her: einer Kampagne, deren Ziel es gewesen sei, mittels Verteilung von kostenlosen Übersetzungen des Korans durch Vertreter des Salafismus an Nichtmuslime eine möglichst große Verbreitung des Islam zu erreichen. Dieses Ziel der Kampagne bestätigte sich in der Beweisaufnahme insbesondere anhand der glaubhaften Angaben des Zeugen KHK Beh., der nach eigenem – gleichfalls zuverlässigen – Bekunden beim Landeskriminalamt B. langjährig mit Ermittlungen in der islamistischen Szene befasst gewesen ist. Randnummer 88
  4. b)Urteil des Kammergerichts Randnummer 89 Die strafrechtliche Verantwortlichkeit von (führenden) Vereinsmitgliedern des „Fussilet 33 e. V.“ wurde beispielhaft durch das rechtskräftige Urteil gegen I. Do. und E. F. belegt. Beide wurden durch den 1. Strafsenat des Kammergerichts am 20. Juli 2017 wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland in jeweils vier Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen von sechs Jahren verurteilt.
  5. aa)Randnummer 90 Die schriftlichen Urteilsgründe der genannten Entscheidung verhielten sich ihrerseits einleitend zur Gründung, Struktur und Ausrichtung des auch als „islamistische Bruderschaft“ eingeordneten „Fussilet 33 e. V.“ sowie den innerhalb des Vereins durch die Verurteilten I. Do. und E. F. wahrgenommenen Ämtern. Der Verurteilte I. Do. wurde danach als Initiator der Vereinsgründung und – ungeachtet funktionaler Zuschreibungen – als das von Beginn an „wahre Oberhaupt“ der Gemeinschaft angesehen. Im Zeitpunkt ihrer Verhaftung hätten beide Verurteilte – so das Kammergericht – als Vorstandspräsident (I. Do.) bzw. Weisenratspräsident (E. F.) auch formal herausragende Stellungen innerhalb der Gemeinschaft eingenommen. Soweit es die salafistisch geprägte Ausrichtung des Vereins betraf, gelangte das Kammergericht in seiner Entscheidung zu vergleichbaren Feststellungen, wie sie auch der Verfügung der Senatsverwaltung zugrunde lagen. Auch das Kammergericht sah es hiernach unter anderem als erwiesen an, dass es die Verurteilten – und mit ihnen die weiteren Vereinsmitglieder des „Fussilet 33 e. V.“ – aufgrund ihres Verständnisses des Islams als eine persönliche Pflicht ansahen, Gruppierungen zu fördern, die mit dem Ziel der Errichtung eines islamischen Staates in den Bürgerkrieg in Syrien eingegriffen hätten. Mit ihren Unterstützungshandlungen und dem aktiven Eintreten für den bewaffneten Jihad hätten sie zugleich den Zulauf der islamistisch-jihadistischen Szene in Deutschland befördert.
  6. bb)Randnummer 91 Hinsichtlich der zur Verurteilung gelangten Tathandlungen erachtete es das Kammergericht in seiner Entscheidung als erwiesen, dass I. Do. und E. F. im August 2013 zunächst die Ausreise von vier kaukasischen Kämpfern aus Deutschland zur Junud al-Sham als einer der Ideologie des IS nachstehenden terroristischen Vereinigung in Syrien finanziert und organisiert hätten. Gemeinsam seien sie mit den Kaukasiern in die Türkei geflogen und hätten diese unter der Führung von Schleusern der Junud al-Sham bis in das sog. Tschetschenische Haus – einem Quartier der Vereinigung in der syrischen Küstenprovinz Latakya – begleitet, wo sie sich selbst einige Tage aufgehalten hätten. Darüber hinaus hätten die Verurteilten in den Jahren 2013 und 2014 drei finanzielle Unterstützungsleistungen zu Gunsten der Junud al-Sham erbracht, nachdem sie zuvor innerhalb des „Fussilet 33 e. V.“ um entsprechende Geldspenden geworben hätten. Die den Tatfeststellungen zugrunde liegende Überzeugungsbildung vermochte der Senat anhand der in den schriftlichen Urteilsgründen mitgeteilten Beweiswürdigung aufgrund eigenen Dafürhaltens nachzuvollziehen. Randnummer 92
  7. c)Würdigung des Senats Randnummer 93 Der Senat hat bedacht, dass weder die Feststellungen aus bestandskräftigen Verwaltungsakten noch aus rechtskräftigen Strafurteilen den neu entscheidenden Tatrichter binden und Schriftstücken staatlicher Stellen kein erhöhter Beweiswert zukommt. Er hat sich aber von der Richtigkeit der Schlüsse sowohl der Senatsverwaltung in der besagten Verbotsverfügung als auch des Kammergerichts im besagten Urteil anhand der dort jeweils mitgeteilten Gründe in einer eigenen Würdigung der festgestellten Tatsachen überzeugt (zum Ganzen MüKoStPO/ Miebach , 1. Aufl. 2016, § 261 Rn. 338 mwN). Insbesondere ergab sich für den Senat aus der Einvernahme der – jeweils zuverlässigen – Zeugen KHK Cz. und KHK Th., dass der Verfügung der Senatsverwaltung und dem Urteil des Kammergerichts umfangreiche Ermittlungen zum Moscheeverein „Fussilet 33 e. V.“ und seinen Mitgliedern vorausgegangen waren, welche die den genannten Entscheidungen zugrunde liegenden Erkenntnisse belastbar erscheinen ließen.
  8. aa)Randnummer 94 Wie der Zeuge KHK Cz. ausgeführt hat, war er ab dem Jahr 2008 über fünf Jahre als Referatsleiter schwerpunktmäßig mit dem Ermittlungskomplex um I. Do. und weitere Personen aus dessen Umfeld – etwa dem hiesigen Zeugen G. Kh. – befasst. Die Ermittlungen hätten ihren Ursprung – was sich mit entsprechenden Angaben des Zeugen G. Kh. deckte (vgl. hierzu 2. a. aa.) – in einem Verfahren gegen den gesondert verfolgten B. Öz. genommen, der als mutmaßlicher Führer einer salafistischen Gruppierung unter anderem der Schleusung von Personen aus dem Kaukasus in Kampfgebiete des IS verdächtig gewesen sei. Nach der Flucht von B. Öz. in die Türkei sei I. Do. im Zuge der Ermittlungen als neue Führungspersönlichkeit ausgemacht worden; der bereits bekannte Personenkreis sei hiernach weitgehend in dem durch ihn gegründeten Verein „Fussilet 33 e. V.“ organisiert gewesen. Randnummer 95 Nähere Erkenntnisse zu Aktivitäten des Vereins, die etwa in der Durchführung regelmäßiger Unterrichtseinheiten sowohl in Privatwohnungen als auch in angemieteten Moscheeräumen (so zuletzt in der ... Straße), der Durchführung von Geldsammlungen zur Unterstützung ausländischer Kämpfer und der Ausreise von Gruppenmitgliedern zur Teilnahme an Kampfhandlungen in Syrien bestanden hätten, seien – so der Zeuge KHK Cz. – durch eine Vielzahl von Ermittlungshandlungen erlangt worden. Neben den Berichten eines VP-Führers seien dies vor allem operative Maßnahmen wie die Überwachung von Telekommunikationsmitteln gewesen. Beispielhaft nahm der Zeuge KHK Cz. insoweit auf eine durchgeführte Fahrzeuginnenraumüberwachung Bezug, anlässlich derer unter anderem eine Äußerung des I. Do. bekannt geworden sei, er befürchte „Probleme mit der PKK“, sollte dort bekannt werden, dass „die ISIS-Leute hier eine Moschee haben“. Auch durch Observationen seien – so der Zeuge KHK Cz. weiter – relevante Erkenntnisse gewonnen worden; beispielsweise erinnere er sich an Lichtbilder, die Vereinsmitglieder des „Fussilet 33 e. V.“ bei der Verteilung von Koranbüchern im Rahmen der LIES!-Kampagne abgebildet hätten. Weitere Aktivitäten seien durch online gestellte Veröffentlichungen etwa des hiesigen Zeugen G. Kh. bekannt geworden; so hätten beispielsweise vor dem Hintergrund einer IS-Flagge aufgenommene Lichtbilder von Gruppenmitgliedern in Kampfuniform anhand der abgebildeten Räumlichkeiten deren Aufenthalt in einem Gebäude in Syrien belegt.
  9. bb)Randnummer 96 Der nach eigener Darstellung ab dem Jahr 2014 mit dem Ermittlungskomplex befasste Zeuge KHK Th. ergänzte die Bekundungen des KHK Cz. unter anderem dadurch, dass er sich an sichergestellte Listen über gezahlte Mitgliedsbeiträge erinnerte. Lediglich als Gruppe – ohne (Einzel-)Namen – seien hierbei „die Kaukasier“ (und damit unter ihnen möglicherweise der Angeklagte) verzeichnet gewesen. Eine Durchsuchung der Wohnanschrift von I. Do. habe unter anderem zum Auffinden von zwei USB-Sticks geführt, auf denen eine Vielzahl türkisch-, arabisch- und russischsprachiger „Kampf-Nasheeds“ (islamistischer Kampfgesänge) gespeichert gewesen seien, die – wie entsprechende Übersetzungen ergeben hätten – das Märtyrertum verherrlicht und zum bewaffneten Jihad gegen Ungläubige aufgerufen hätten. Auch sei in der Wohnung offenkundig für Schulungszwecke bestimmtes Schriftenmaterial aufgefunden worden, das nach islamwissenschaftlicher Bewertung zumindest teilweise als jihadistisch-salafistisch anzusehen gewesen sei. In der Darstellung weiterer strafprozessualer Maßnahmen – etwa der Bezugnahme auf Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung oder durchgeführter Observationen – wie auch im Hinblick auf die dargestellten Befunde der Fahrzeuginnenraumüberwachung deckten sich die Angaben des Zeugen KHK Th. mit denjenigen des Zeugen KHK Cz. Auch die hieraus resultierenden Erkenntnisse zur Vereinsstruktur, der salafistischen Ausrichtung der Gruppierung und dem Handeln der Vereinsmitglieder schilderte er in vergleichbarer Weise.
  10. cc)Randnummer 97 Ob/inwieweit sich auch der Angeklagte im Fokus ihrer damaligen Ermittlungen befunden habe, vermochten die Zeugen KHK Cz. und KHK Th. nach eigenen Angaben nicht mehr sicher zu erinnern. Wie der Zeuge KHK Cz. bekundet hat, stehe ihm jedenfalls ein Lichtbild vor Augen, das den Angeklagten im Jahr 2012 anlässlich einer Koranverteilungsaktion im Rahmen der LIES!-Kampagne zeige, was mit entsprechenden Angaben der Zeugen G. Kh. und KHK Beh. korrespondierte (vgl. 2. a. bb.). Der Zeuge KHK Th. seinerseits ordnete den Angeklagten „dem Umfeld“ um G. Kh. zu, den er als „Mittelsmann“ bzw. „Brücke“ zwischen den türkischen und kaukasischen Gruppenmitgliedern des „Fussilet 33 e. V.“ bezeichnete; wann und in welcher Weise diese Verbindung für ihn offenbar geworden sei, vermochte er indes nicht mehr zu rekonstruieren. Randnummer 98 2. Intensität der Verbundenheit Randnummer 99 Die enge Verbundenheit des Angeklagten mit dem Moscheeverein „Fussilet 33 e. V.“ und dessen Mitgliedern ergab sich hiernach insbesondere aus den Angaben des Zeugen G. Kh. (a.), die der Senat – wenngleich der Angeklagte in der Verfügung der Senatsverwaltung und dem Urteil des Kammergerichts gegen I. Do. und E. F. nicht namentlich erwähnt wurde – für uneingeschränkt glaubhaft erachtet hat (b.). Die relativierende Darstellung des Zeugen M. Ga. stand dem nicht entgegen (c.). Randnummer 100
  11. a)Angaben des Zeugen G. Kh.
  12. aa)Randnummer 101 Der wie der Angeklagte aus dem Kaukasus stammende Zeuge G. Kh. (alias M. A.) gab zum eigenen Werdegang an, im Jahr 2002 aufgrund der politischen Situation in seiner Heimat nach Deutschland geflüchtet zu sein. In B. habe er – damals noch minderjährig – zunächst ein unstetes Leben geführt. Er habe Drogen konsumiert, Diebstähle begangen, um diese zu finanzieren, und sich in Spielhallen aufgehalten. Sein Lebenswandel habe sich geändert, als er durch den Kontakt zu einem älteren Landsmann begonnen habe, sich intensiv mit dem Islam zu beschäftigen. Über Besuche in der in B.-We. gelegenen Al-R. Moschee sei er zu der Jamaat um B. Öz. gelangt. Nach dessen Flucht in die Türkei habe auch er sich dem von I. Do. gegründeten Moscheeverein „Fussilet 33 e. V.“ angeschlossen, einer – so der Zeuge G. Kh. – „salafistischen Glaubensbruderschaft“ mit jihadistischer, auf die „Errichtung eines Gottesstaates“ zielender Ausrichtung, die schnell großen Zulauf erfahren habe. In der Ideologie der Mitglieder hätten – faktisch „dem Nazitum“ vergleichbar – Populismus, Hass und die Verbreitung von Angst (vor allem unter den „Ungläubigen“, aber auch innerhalb der eigenen Gruppe) eine große Rolle gespielt. Zweimal wöchentlich seien religiöse Unterrichtsstunden abgehalten worden – zunächst in Privaträumen, deren Kapazitäten angesichts der wachsenden Personenanzahl von Mitgliedern und Gleichgesinnten indes schon bald nicht mehr ausgereicht hätten, sowie nachfolgend in unterschiedlichen Moscheeräumen. Randnummer 102 Er – der Zeuge G. Kh. – selbst habe sich, da er sowohl die russische als auch die türkische Sprache beherrsche, während der auf Türkisch abgehaltenen Unterrichtseinheiten von I. Do. als Sprachmittler für die russischsprachigen Mitglieder der Jamaat betätigt, für die er zudem eigene Unterrichtsstunden angeboten habe. Das Freitagsgebet und nach Möglichkeit auch die täglichen Gebete hätten die Gruppenmitglieder gemeinsam verrichtet; hierbei hätten sie häufig für die jihadistischen Kämpfer in Syrien, dem Irak und in Afghanistan gebetet. Als der Islamische Staat am 29. Juni 2014 das Kalifat ausgerufen habe, sei dies für die Anhänger des „Fussilet 33 e. V.“ ein Anlass zu „großer Freude“ gewesen.
  13. bb)Randnummer 103 Den Angeklagten habe er – so der Zeuge G. Kh. weiter – etwa im Jahr 2012 in der Al-R. Moschee über gemeinsame Landsleute kennengelernt. Zwischen ihnen habe sich rasch eine Freundschaft entwickelt, auch weil sie Russland aus ähnlichen Gründen verlassen hätten. Anfangs habe ihn der Angeklagte häufig zu Hause besucht oder sie seien gemeinsam spazieren gegangen; später hätten sie sich nahezu täglich in den Moscheeräumen des „Fussilet 33 e. V.“ getroffen. Der Angeklagte habe dort nicht nur seine Gebete verrichtet und Unterrichtsstunden beigewohnt, sondern auch sonst häufig an religiösen Diskussionen und gemeinschaftlichen Aktivitäten teilgenommen. Letztere seien mitunter privater Natur gewesen (wie beispielsweise Treffen zum gemeinsamen Grillen); bei anderen Aktivitäten sei es dagegen bewusst um religiöse Belange gegangen. So hätten die Mitglieder des „Fussilet 33 e. V.“ im Rahmen der LIES!-Kampagne mehrfach geholfen, Koranschriften auf belebten Plätzen im B.er Stadtgebiet an Passanten zu verteilen. Auch der Angeklagte sei bei einer solchen Aktion mindestens einmal zugegen gewesen – was der Zeuge KHK Beh. in der Hauptverhandlung glaubhaft insofern bestätigt hat, als er plausibel angab, den Angeklagten auf einem ihm im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Lichtbild als Teilnehmer einer im April 2012 in B.-Mi. durchgeführten Koranverteilung erkannt zu haben. Randnummer 104 Sowohl in der religiösen Diskussion – so der Zeuge G. Kh. weiter – als auch bei derartigen Aktionen habe sich der Angeklagte selten exponiert, was nach seinem (des Zeugen G. Kh.) Dafürhalten vor allem Ausdruck eines grundsätzlich zurückhaltenden Naturells des Angeklagten gewesen sei. Im anschließenden Zwiegespräch habe dieser hingegen erörterte Themen häufig wieder aufgegriffen, weshalb der Zeuge G. Kh. nach Ansicht des Senats einen belastbaren Eindruck von den Ansichten und Überzeugungen des Angeklagten zu gewinnen vermochte. Er (der Zeuge G. Kh.) sah den Angeklagten hiernach mit eigenen Worten als einen „radikalen Anhänger des Takfirismus“ an – einer Glaubensform, die als salafistisch-islamistische Strömung keinerlei Abweichungen von der eigenen Interpretation der Wurzeln des Islam toleriere und auch gläubige Moslems, die den fundamentalistischen Ansatz nicht teilten, zu „Ungläubigen“ erkläre. Da er allein das Recht der Scharia, nicht aber die deutsche Rechtsordnung für maßgeblich erachtet habe, sei dem Angeklagten schon die Akzeptanz derjenigen Glaubensbrüder schwer gefallen, die es befürwortet hätten, sich mit Blick auf den möglichen Nutzen für den Jihad – etwa der Vermeidung von Beschränkungen der eigenen Handlungsfähigkeit durch entsprechende Sanktionen – bei strafrechtlicher Verfolgung der Unterstützung eines Rechtsanwaltes zu bedienen. Randnummer 105 Auch das nach Bekunden des Zeugen G. Kh. „damals jeden radikalen Anhänger islamistischer Ideologien beherrschende Thema“ einer möglichen Ausreise in das syrische Kampfgebiet hätten sie „natürlich“ wiederholt erörtert; solche Ausreisepläne hätten für den Angeklagten seines Erachtens indes „keine Priorität“ besessen. Zuletzt gesehen habe er den Angeklagten – so der Zeuge G. Kh. – im Herbst 2015, kurz bevor er selbst am 14. Oktober 2015 „wegen Terrortaten“ inhaftiert worden sei.
  14. cc)Randnummer 106 Dass der Angeklagte die Moscheeräume des „Fussilet 33 e. V.“ auch noch nach diesem Zeitpunkt zumindest bis Anfang 2016 aufsuchte, schlussfolgerte der Senat insbesondere daraus, dass C. B. – ausweislich der vom Zeugen KK Schma. zuverlässig bekundeten Zusammenfassung seiner Angaben aus polizeilichen Vernehmungen in Frankreich – erklärt hat, nach seiner durch den Angeklagten kurz vor dem Jahreswechsel 2015/16 begleiteten Rückkehr aus D. für etwa einen Monat „in der Moschee zwischen der ... -straße und der Ausländerbehörde gegenüber dem Kommissariat“ gelebt zu haben. Wie die Einvernahme des Zeugen EKHK Mei. ergab, handelte es sich dabei um eine auf die Räumlichkeiten des „Fussilet 33 e. V.“ in der ... Straße zutreffende Beschreibung. Zur Überzeugung des Senats hatte der Angeklagte den gesondert verfolgten C.B. dort aufgrund seiner aus der eigenen Präsenz resultierenden Kontakte untergebracht; für eine zum damaligen frühen Zeitpunkt von C. B.s Aufenthalt in B. sonst in Betracht kommende andere Kontaktperson gab es keinerlei Anhaltspunkte. Randnummer 107
  15. b)Würdigung des Senats Randnummer 108 Der Senat hatte an der Glaubhaftigkeit der Angaben des bis heute wegen der Begehung eigener Staatsschutzdelikte inhaftierten Zeugen G. Kh. keinerlei Zweifel. Dieser hat sich in seiner Aussage zum Verein „Fussilet 33 e. V.“ und der Person des Angeklagten sachlich, überzeugend und nachvollziehbar geäußert. Dabei hat er auch sein eigenes Verhalten in der Vergangenheit kritisch beleuchtet und weder das unstete Leben, wie er es nach seiner Ankunft in Deutschland führte, noch seine eigene Einbindung in die salafistisch-jihadistische Szene etwa mit Blick auf die von ihm selbst abgehaltenen Unterrichtseinheiten beschönigt. Auch den Prozess seines Umdenkens hat der Zeuge G. Kh. schlüssig dargetan, indem er darauf verwies, in der Zeit seiner Inhaftierung intensive Gespräche mit einem Psychologen geführt und sich auch durch Kontakte mit Mitgefangenen sowie Gefängnisgeistlichen aus seiner radikal-islamistischen Gedankenwelt gelöst zu haben, ohne indes konvertiert zu sein. Jegliches Bedürfnis zur Selbstüberhöhung war dem Zeugen G. Kh. dabei fremd; dass er „nach so vielen Jahren“ der ihm – zumal bereits in anderen Verfahren zuvor immer wieder – gestellten Fragen zum „Fussilet 33 e. V.“ eher überdrüssig schien, wirkte sich nicht abträglich auf seine kooperative Aussagebereitschaft und den so erlangten Erkenntnisgewinn aus. Zudem waren seine Angaben frei von einem erkennbaren Belastungseifer.
  16. aa)Randnummer 109 Der Zeuge G. Kh. unterschied sorgfältig zwischen Situationen, die er aus eigenem Erleben konkret erinnerte (etwa die Koranverteilungsaktion, bei welcher der Angeklagte zugegen war), und Rückschlüssen, die er zog (etwa hinsichtlich der möglichen Erwägung von Ausreisegedanken als einem „damals jeden radikalen Anhänger islamistischer Ideologien beherrschenden Thema“). Auch vermied es der Zeuge G. Kh., reine Mutmaßungen anzustellen; so betonte er mit Blick auf das verfahrensgegenständliche Tatgeschehen, dass er nicht nur zur vorliegenden Tatzeit längst selbst inhaftiert gewesen, sondern ihm auch der gesondert verfolgte C. B. ausschließlich aus Medienberichten bekannt sei.
  17. bb)Randnummer 110 Schließlich sprach für die Belastbarkeit der Angaben des Zeugen G. Kh., dass sein Kontaktverhältnis zu dem Angeklagten auch durch objektive Beweisanzeichen bestätigt wurde. Wie der Zeuge KHK Beh. glaubhaft bekundet hat, erfolgten mit einem Laptop des Angeklagten (vgl. hierzu III. 1. b.) über zwei dem Zeugen G. Kh. zuzuordnende Accounts im Jahr 2013 jeweils kurzzeitige Anmeldungen beim Instant-Messaging-Dienst Skype. Über den Account des Angeklagten („abumary...1987“, vgl. hierzu III. 1. b. aa.) sei mittels Skype zudem mit einem dem Zeugen G. Kh. zuzuordnenden Account kommuniziert worden; wie Übersetzungen der ausgetauschten Nachrichten ergeben hätten, sei es hierbei um die Erörterung religiöser Texte gegangen. Dienstlich bekannt geworden sei ihm zudem – so der Zeuge KOK Beh. –, dass der Angeklagte den Zeugen G. Kh. im Jahr 2014 anlässlich eines Termins in der für diesen zuständigen Ausländerbehörde Po. begleitet habe, wie in den dortigen Unterlagen notiert gewesen sei. Randnummer 111
  18. c)Angaben des Zeugen M. Ga. Randnummer 112 Auch den Bekundungen des Zeugen M. Ga. war zu entnehmen, dass der Angeklagte in den Moscheeräumen des „Fussilet 33 e. V.“ verkehrte; eine enge Verbundenheit mit dem Verein ließ sich diesen Angaben indes nicht entnehmen. Die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen G. Kh. wurde durch diese Darstellung nicht erschüttert.
  19. aa)Randnummer 113 Wie der Zeuge M. Ga. im Einzelnen dargetan hat, lernte er den Angeklagten vor mehreren Jahren in B. bei einer ihm heute nicht mehr erinnerlichen Gelegenheit kennen. Erst auf Vorhalt der protokollierten Angaben seiner polizeilichen Vernehmung ergänzte er, dass der Kontakt möglicherweise im Umfeld der „Fussilet-Moschee“ zustande gekommen sein könnte. In der Folge habe ihn der Angeklagte einige Male besucht; des Öfteren habe er (der Zeuge M. Ga.) ihm zudem bei Übersetzungen geholfen und ihn beispielsweise zu Arztterminen begleitet. Sein Verhältnis zu dem Angeklagten beschrieb er gleichwohl als eher oberflächlich und betonte mehrfach, bei ihm seien stets „viele Leute zu Besuch“ gekommen; für ein engeres Kontaktverhältnis sprach dagegen unter anderem, dass der Zeuge M. Ga. auf konkretes Befragen angab, am Abend vor der in seinem Beisein erfolgten Festnahme des Angeklagten zunächst mit diesem ein Lokal besucht und sich anschließend über mehrere Stunden – wie die Einvernahme des Zeugen KHK Schm. ergab, erfolgte der Zugriff gegen 3.00 Uhr morgens – im B.er Volkspark H. aufgehalten zu haben.
  20. bb)Randnummer 114 Die Themen, über die er sich mit dem Angeklagten ausgetauscht habe, seien – so der Zeuge M. Ga. weiter – vielfältiger Natur gewesen. „Selbstverständlich“ hätten sie sich auch über religiöse Fragen etwa der Gebetsverrichtung oder in Bezug auf die Einhaltung des Ramadans unterhalten; möglicherweise habe auch der Islamische Staat in ihren Gesprächen „mal eine Rolle gespielt“. Eine nähere Beschreibung der religiösen Einstellung des Angeklagten sei ihm nicht möglich; diese sei „ganz normal“ gewesen. Er gehe davon aus, dass der Angeklagte „wie jeder andere Moslem auch“ fünfmal am Tag die rituellen Gebete des Islams verrichte; insbesondere zum Freitagsgebet hätten sie sich – wie der Zeuge M. Ga. indes erst auf konkrete Nachfrage einräumte – gelegentlich auch in den Moscheeräumen des „Fussilet 33 e. V.“ getroffen. Allgemein habe er den Angeklagten – im Unterschied zu dem „impulsiven Verhalten anderer Kaukasier“ – als einen eher ruhigen Menschen erlebt.
  21. cc)Randnummer 115 Die Tragfähigkeit der Angaben des Zeugen M. Ga. relativierte sich schon dadurch, dass dieser sowohl nach den Bekundungen der Zeugen KHK Cz. und KHK Th. als auch nach den in der Verfügung der Senatsverwaltung und dem Urteil gegen I. Do. und E. F. getroffenen Feststellungen seinerseits dem engsten Kreis der Mitglieder des „Fussilet 33 e. V.“ zuzuordnen war, sich aber – anders als der Zeuge G. Kh. – hierzu nicht bekannte. Auf Fragen nach der Ausrichtung des Vereins und den Aktivitäten seiner Mitglieder antwortete er ausweichend. Nur beispielhaft sei in diesem Zusammenhang auf seine Umschreibung verwiesen, möglicherweise habe es im Umfeld der „Fussilet-Moschee“ einzelne Personen gegeben, die Deutschland verlassen hätten, um „in wärmere Regionen zu gehen“; wie aus dem Kontext seiner Aussage ersichtlich war, bezog sich diese Darstellung auf Aufenthalte von Vereinsmitgliedern im syrischen Kampfgebiet. Auch hat der Zeuge M. Ga. selbst dargetan, dass er erhebliche „Probleme“ mit seinem Gedächtnis habe; dementsprechend häufig berief er sich auf Erinnerungslücken. Randnummer 116 3. Alternative Bindungsfaktoren Randnummer 117 Bei seiner wertenden Betrachtung der festgestellten Beweistatsachen war sich der Senat des möglichen Einflusses der ethnischen Zugehörigkeit innerhalb der nordkaukasischen Szene auf die enge Verbundenheit des Angeklagten mit dem „Fussilet 33 e. V.“ bewusst, den das Bundesamt für Verfassungsschutz in einem Behördenzeugnis vom 14. Mai 2019 gar als den hierfür bestimmenden Faktor angesehen hat (wobei insbesondere den Angaben der Zeugen KHK Cz. und KHK Th. zu entnehmen war, dass die kaukasischstämmigen Gruppenmitglieder im Verhältnis zu denjenigen mit türkischem Hintergrund die Minderheit bildeten). Gleichwohl war der Senat – insbesondere in der Gesamtschau mit den weiteren Befunden der Beweisaufnahme – von dem hier gezogenen Rückschluss überzeugt, dass sich der Angeklagte auch inhaltlich mit den jihadistisch-salafistischen Überzeugungen der Vereinsmitglieder identifizierte. Der Senat nahm insoweit vor allem das beherrschende Gewicht der ideologischen Ausrichtung in den Blick, das nach den Befunden der Beweisaufnahme das Miteinander der Vereinsmitglieder und Moscheebesucher dominierte. Auch ließ die glaubhafte Darstellung des Zeugen G. Kh. keinerlei Anhaltspunkte für eine distanzierte Haltung oder gar kritische Auseinandersetzung des Angeklagten mit den Inhalten von Predigten und Unterrichtsstunden erkennen. Randnummer 118 II. Ausreisepläne Randnummer 119 Der Senat nahm in der gebotenen Gesamtschau weiter in den Blick, dass die Zeugin N. S. – wie im Sachverhalt unter C. I. 2. dargetan – am 19. Juni 2015 nach vorheriger Kontaktaufnahme mit dem Landesverfassungsschutz B. bei der B.er Polizei zur Anzeige brachte, ihre Tochter Mel. S. plane gemeinsam mit dem Angeklagten nach Syrien auszureisen. Dem lag zur Überzeugung des Senats zugrunde, dass das Thema in Gesprächen zwischen Mel. S. und ihrer Mutter derart präsent war, dass deren Sorge keineswegs unbegründet erschien (1.). Dass das Paar letztlich keine konkreten Schritte zur Umsetzung ihrer Pläne unternahm, stand einer solchen Annahme – auch mit Blick auf die zeitnah verhängten Ausreiseverbote – nicht entgegen (2.). Auch hing die (für die ideologische Gesinnung des Angeklagten hieraus abgeleitete) Indizwirkung nach Ansicht des Senats nicht maßgeblich davon ab, wer von beiden – der Angeklagte oder Mel. S. – die von letzterer gegenüber der Zeugin N. S. thematisierten Ausreisegedanken initiiert hatte (3.). Randnummer 120 1. Anzeige und Inhalte der Planungen Randnummer 121 In der Beweisaufnahme erlangte der Senat durch Einvernahme der Zeugin N. S. (a.), der Zeugen KOK Doe. und KHK Beh. (b.) sowie der Zeugen KOK Ben. und KHK’in Schr. (c.) zunächst ein tragfähiges Bild vom Zustandekommen der Anzeige und dem zugrunde liegenden Sachverhalt. Die sich hieraus ableitenden, ebenfalls tragfähigen Erkenntnisse ließen zur Überzeugung des Senats den belastbaren Rückschluss zu, dass der Angeklagte und Mel. S. zumindest für kurze Zeit ernsthaft eine Ausreise nach Syrien oder in den Irak erwogen, um fortan in einem muslimischen Land unter der Herrschaft des IS zu leben (d.). Randnummer 122
  22. a)Angaben der Zeugin N. S. Randnummer 123 Zwar waren die Angaben der Zeugin N. S. in der Hauptverhandlung zu dem von ihr damals angezeigten Sachverhalt stellenweise von Erinnerungslücken begleitet (aa.); an der Glaubhaftigkeit ihrer Bekundungen hatte der Senat indes keinen Zweifel (bb.).
  23. aa)(1.) Randnummer 124 Wie die Zeugin N. S. in ihrer Aussage im Einzelnen dargetan hat, konvertierte ihre Tochter Mel. S. im Alter von etwa 14 Jahren zum Islam, nachdem die Mutter einer Freundin sie mit dieser Religion bekannt gemacht hatte. Sie selbst habe hiervon erst im Nachhinein erfahren und sei zunächst davon ausgegangen, es handele sich um eine vorübergehende Phase des „Ausprobierens“. Indes habe sie in zahlreichen Gesprächen und Diskussionen mit ihrer Tochter festgestellt, dass sich deren Glaube im Laufe der Zeit zunehmend verfestigt habe. Da sie selbst die Anschauungen ihrer Tochter kritisch betrachtet habe, sei die häusliche Stimmung häufig angespannt gewesen. Schließlich sei ihre damals noch minderjährige Tochter aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen und bei ihrem damaligen Freund untergekommen; sie selbst habe zwei vergebliche Versuche unternommen, ihre Tochter mittels einer einstweiligen Verfügung wieder „nach Hause zu holen“. (2.) Randnummer 125 Wann ihre Tochter den Angeklagten – von der Zeugin N. S. in Abkürzung seines Vornamens Ali genannt – kennengelernt habe und beide ein Paar geworden seien, könne sie zeitlich nicht mehr einordnen. Sie selbst sei dem Angeklagten – so die Zeugin N. S. – bis zu dessen Inhaftierung eher selten begegnet; ihr Kontakt sei dabei oberflächlich geblieben. Zu der nach islamischem Ritus vollzogenen Eheschließung ihrer Tochter sei sie nicht eingeladen gewesen. (3.) Randnummer 126 Die Ankündigung ihrer Tochter, gemeinsam mit dem Angeklagten nach Syrien oder in den Irak ausreisen zu wollen, sei „an einem warmen Sommertag“ erfolgt. Bei „einem Gespräch im Garten“ habe ihr Mel. S. mitgeteilt, beide hätten diese Entscheidung nun „wirklich aktuell“ getroffen und würden „bald weg sein“. Wie konkret sich mögliche Vorbereitungen nach Angaben ihrer Tochter gestaltet hätten, erinnere sie nicht; jedenfalls sei es zu einem „Riesentheater“ und erbitterten Diskussionen gekommen. Mel. S. habe die Auffassung vertreten, dass sie ihre Religion nur im Kalifat so ausleben könne, wie es der Koran gebiete. Ob (und ggf. inwieweit) zudem in Rede gestanden habe, dass der Angeklagte und ihre Tochter vorgehabt hätten, sich in Syrien an jihadistischen Kampfhandlungen zu beteiligen, erinnere sie nicht mehr – allerdings sei der Krieg zumindest ein „allgemeines Thema“ in der Auseinandersetzung gewesen. Schließlich habe sie (die Zeugin N. S.) sich – wie im Sachverhalt unter C. I. 2. dargetan – nicht mehr anders zu helfen gewusst, als sich telefonisch an den Verfassungsschutz zu wenden, um das geplante Ausreisevorhaben zu verhindern. Nachdem ihr geraten worden sei, die Polizei zu informieren, habe sie – möglicherweise noch am selben Tag – die Wache des Polizeiabschnitts A12 aufgesucht. An Einzelheiten ihrer damaligen Vernehmung erinnere sie sich nicht mehr; die ganze Situation sei in ihrem Gedächtnis von der damaligen „Sorge, Angst und Wut“ überlagert.
  24. bb)Randnummer 127 An der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin N. S. bestanden für den Senat keinerlei Zweifel. Diese ließen insbesondere keinen Belastungseifer erkennen, was schon angesichts der heutigen Familiensituation nachvollziehbar erschien. Wie die Zeugin N. S. mehrfach betont hat, habe sich das vormals von „Streit, Streit, Streit“ beherrschte Verhältnis zu ihrer Tochter mit deren erster Schwangerschaft – während derer sie ihr unter anderem geholfen habe, im Juni 2016 eine eigene Wohnung zu beziehen – und der Geburt ihres Enkels A. im Oktober 2016 deutlich entspannt und sei mittlerweile „sehr gut“. Die geschilderte Entwicklung berührte die Zeugin N. S. offenkundig stark, denn erkennbar stiegen ihr Tränen auf, als sie in ihrer Aussage erstmals auf diese (von ihr sodann wiederholt in Bezug genommene) Wandlung zu sprechen kam. Randnummer 128 Auch etwaige (noch) bestehende Ressentiments gegenüber dem Angeklagten vermochte der Senat nicht festzustellen. Zwar quittierte die Zeugin N. S. das Verhältnis zu ihm zunächst mit einem Achselzucken, gab dann jedoch an, mittlerweile akzeptiert zu haben, dass ihre Tochter ihn liebe und ihr weiteres Leben mit ihm verbringen wolle. Die in der Darstellung der Zeugin N. S. zu konstatierenden Erinnerungslücken führte der Senat – neben dem allgemeinen Zeitablauf – auf eine Verdrängung der damals mit hoher Emotionalität besetzten Konfliktsituation zurück, nachdem das einstige Zerwürfnis inzwischen überwunden ist. Insbesondere die Äußerung, „jetzt haben wir das Thema seit Jahren nicht mehr“, wies in diese Richtung. Zudem hat die Zeugin N. S. plausibel dargelegt, dass ihr Fokus nun so sehr auf die Begleitung ihres Enkelkindes A. in dessen Entwicklung gerichtet sei, dass längere Zeit zurückliegende familiäre Vorgänge demgegenüber in ihrer Erinnerung verblassten. Randnummer 129
  25. b)Angaben der Zeugen KOK Doe. und KHK Beh. Randnummer 130 In Ergänzung ihrer Angaben in der Hauptverhandlung vermochte sich der Senat durch Einvernahme der Zeugen KOK Doe. und KHK Beh. davon zu überzeugen, wie die Zeugin N. S. den zugrunde liegenden Sachverhalt bei Anzeigenaufnahme dargestellt hatte.
  26. aa)Randnummer 131 Wie die Zeugen KOK Doe. und KHK Beh. übereinstimmend dargetan haben, vernahmen sie die Zeugin N. S. (zunächst als Maßnahme der polizeilichen Gefahrenabwehr) gemeinsam in den Räumlichkeiten des Polizeiabschnitts A12. Dabei sei ihr – so der Zeuge KOK Doe. – deutlich anzumerken gewesen, dass sie sich in verzweifelter Sorge um ihre Tochter befunden habe. Die ihr gestellten Fragen habe sie gleichwohl sachlich und mit Ausnahme derjenigen, ob Mel. S. schon einmal gewalttätig geworden sei, bereitwillig beantwortet.
  27. bb)Randnummer 132 Den insbesondere durch den Zeugen KOK Doe. mitgeteilten Einzelheiten der Vernehmung entnahm der Senat, dass die damaligen Angaben der Zeugin N. S. hinsichtlich des Übertritts ihrer Tochter zum Islam im Wesentlichen mit ihrer Aussage in der Hauptverhandlung korrespondierten; deutlicher als aus den aktuellen Angaben N. S. zu erkennen war, ergab sich für den Vernehmungsbeamten nach seiner Darstellung indes damals, dass Mel. S. nach Auffassung ihrer Mutter bereits radikalisiert war, bevor sie den Angeklagten kennenlernte. Die Zeugin N. S. habe ihm hierzu – so der Zeuge KHK Doe. – berichtet, unter anderem äußere Veränderungen ihrer Tochter wie eine zunehmende Verschleierung bis hin zum Tragen einer Burka festgestellt zu haben; zudem habe sie Äußerungen ihrer Tochter wie beispielsweise diejenige zitiert, wenn im Koran geschrieben stünde, dass sie (Mel. S.) „von einem die Hand abzuhacken hätte, dann würde sie dies auch tun, ohne es zu hinterfragen“. Randnummer 133 Auch sei die Zeugin N. S. offenkundig davon ausgegangen, dass sich ihre Tochter bereits vor ihrer partnerschaftlichen Beziehung zu dem Angeklagten mit Ausreisegedanken getragen habe. Mit den dahin gehenden Angaben der Zeugin N. S. gegenüber dem Vernehmungsbeamten KOK Doe. deckte sich die Feststellung des Senats, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz ausweislich seines Behördenzeugnisses vom 14. Mai 2019 über Erkenntnisse verfügte, nach denen Mel. S. bereits Ende Februar 2015 Kontakt zu Glaubensschwestern in Syrien unterhalten und beabsichtigt habe, die Ausreise zum IS zu vollziehen. Nach der islamischen Heirat von Mel. S. hätten sich ihre diesbezüglichen Pläne, so die von KOK Doe. geschilderten Bekundungen der Zeugin N. S. in jener Vernehmung, zunehmend konkretisiert. Letzteres habe sie (die Zeugin N. S.) unter anderem damit begründet, dass ihre Tochter nach eigenen Angaben einen Reisepass beantragt habe. Auch habe ihre Tochter erwähnt, dass der Angeklagte vor der Ausreise seinen Bart abzurasieren beabsichtige. Der Senat hat hierin ein plausibles Detail gesehen, denn wie insbesondere den überzeugenden Angaben des Zeugen KHK Th. zu entnehmen war, ist ein solches Vorgehen zur Verdeckung der radikal-islamistischen Gesinnung auch im Zusammenhang mit Ausreisen von Vereinsmitgliedern des „Fussilet 33 e. V.“ bekannt geworden. Der Senat hat sich zudem anhand von Lichtbildern einer erkennungsdienstlichen Behandlung des Angeklagten davon überzeugt, dass dieser jedenfalls im September 2015 einen vollen und langgewachsenen Bart trug. Randnummer 134 Als weiteres Anzeichen konkreter Ausreisepläne – so der Zeuge KOK Doe. – habe es die Zeugin N. S. ferner gewertet, dass sich ihre Tochter bei ihr erkundigt habe, „wie die Schuldenregulierung in Deutschland funktioniert“. Sie (die Zeugin N. S.) habe diese Nachfrage nach eigenen Angaben dahingehend verstanden, dass ihre Tochter offenbar verschuldet gewesen sei und habe herausfinden wollen, wer für diese Schulden haften würde, wenn sie sich nicht mehr in Deutschland aufhalte; möglich erschien dem Senat indes auch die von der Zeugin KHK’in Schr. – der stellvertretenden Ermittlungsführerin im hiesigen Verfahren – aus beruflicher Kenntnis in Betracht gezogene Interpretation, dass ein verschuldeter Muslim nicht „ins Paradies“ gelange.
  28. cc)Randnummer 135 Hinsichtlich des geplanten Aufenthalts in Syrien habe die Zeugin N. S. – so erinnerten es die Zeugen KOK Doe. und KHK Beh. übereinstimmend – abweichend von ihrer jetzigen Aussage dargetan, dass ihre Tochter ausdrücklich davon gesprochen habe, der Angeklagte wolle eine Ausbildung beim IS zur Teilnahme an Kampfeinsätzen absolvieren und sie selbst ihr Leben in einem von der Organisation unterhaltenen Frauenhaus zubringen. Im Gespräch mit ihr (der Mutter) habe sie zudem überlegt, ob es nach dortigen Maßstäben akzeptiert würde, wenn sie sich als Frau ihrerseits zur Teilnahme an Kampfhandlungen bereit erklären würde. Randnummer 136
  29. c)Angaben der Zeugen KOK Ben. und KHK’in Schr. Randnummer 137 Von der grundsätzlichen Konstanz in den Aussagen der Zeugin N. S. – wenn auch bei abnehmender Erinnerungsleistung – vermochte sich der Senat schließlich durch Einvernahme der Zeugen KOK Ben. und KHK’in Schr. zu überzeugen, die übereinstimmend dargetan haben, sie (die Zeugin N. S.) nach der Festnahme des Angeklagten am 22. August 2018 erneut vernommen zu haben. Deren damalige Angaben unterschieden sich bei einem Abgleich durch den Senat anhand der Darstellung beider Vernehmungsbeamten nur in einzelnen Randfragen – etwa ihrer grundsätzlichen Haltung zum Angeklagten – von denjenigen in der Hauptverhandlung, wobei sie in der Beschreibung ihres Verhältnisses zu dem Angeklagten – so der Zeuge KOK Ben. – zwischen „Gleichgültigkeit und leichter Antipathie“ geschwankt habe; vor allem aber sei sie – wie für den Senat auch in der Hauptverhandlung erkennbar – um das Wohlergehen ihres Enkels A. besorgt gewesen. Mit Blick auf den von ihr im Juli 2015 angezeigten Sachverhalt habe sie (erst) auf Nachfrage bestätigt, dass damals nicht nur eine Ausreise ihrer Tochter mit dem Angeklagten, sondern auch dessen Teilnahme an Kampfhandlungen in Syrien in Rede gestanden habe. Randnummer 138
  30. d)Würdigung des Senats Randnummer 139 Insbesondere die Angaben der Zeugin N. S. in ihrer Vernehmung durch die Zeugen KOK Doe. und KHK Beh. ließen zur Überzeugung des Senats den Rückschluss zu, dass sich der Angeklagte und Mel. S. im Sommer 2015 zumindest für kurze Zeit ernsthaft mit Gedanken an eine Ausreise nach „Groß-Syrien“ beschäftigten. Hierbei verkannte der Senat nicht, dass dieses Thema in Gesprächen mit ihrer Mutter allein durch Mel. S. (und nicht durch den Angeklagten und nicht einmal in dessen Gegenwart) aufgebracht wurde. Indes war der Senat davon überzeugt, dass der Bericht Mel. S. über jene Erwägungen gegenüber ihrer Mutter authentisch war. Die konkret aufgeworfenen Detailfragen – etwa zur Rasur der Barttracht – ließen darauf schließen, dass diese Pläne jedenfalls mit dem Angeklagten abgestimmt waren. Randnummer 140 Demgegenüber erschien es dem Senat allerdings nicht ausschließbar, dass die Zeugin N. S. den Sachverhalt aus Sorge um die Zukunft ihrer Tochter in der ursprünglichen Darstellung zugespitzt haben könnte. Dieser Erwägung trug der Senat dadurch Rechnung, dass er – wie von der Zeugin N. S. in der Hauptverhandlung bekundet – lediglich von Ausreiseplänen ausging, die (ohne eine beabsichtigte Teilnahme an Kampfhandlungen) darauf abzielten, fortan in einem muslimischen Land unter der Herrschaft des IS als einem durch die Organisation geführten „Gottesstaat“ zu leben. Hingegen hat der Senat eine diesbezüglich ganz oder weitgehend frei erfundene Erzählung der Zeugin N. S. – etwa in einem denkbaren Streben, zumindest damals die Beziehung ihrer Tochter mit dem Angeklagten durch staatliche Maßnahmen zu hintertreiben – angesichts der differenzierten und konstanten Angaben sowie der nicht unerheblichen Belastung auch ihrer Tochter ausgeschlossen. Randnummer 141 2. Fehlen von Realisierungsansätzen Randnummer 142 Den in Rede stehenden Ausreiseplänen stand nicht entgegen, dass in der Beweisaufnahme keine Umstände bekannt wurden, die darauf hätten schließen lassen, dass der Angeklagte und Mel. S. im Sommer 2015 konkrete Anstalten unternommen hätten, eine solche Ausreise tatsächlich vorzubereiten. Auch die gegenüber ihrer Mutter behauptete Beantragung eines Reisepasses durch Mel. S. ließ sich nach Darstellung des Zeugen KHK Beh. insoweit nicht verifizieren. Schon mit Blick auf die nach den zuverlässigen Bekundungen des Zeugen KHK Beh. verhängten Ausreiseverbote gegen den Angeklagten und Mel. S. genügte dies nach Ansicht des Senats indes nicht, eine zuvor ernsthaft betriebene Beschäftigung mit der in Erwägung gezogenen Ausreise zu widerlegen. Randnummer 143 3. Unerheblichkeit des Gedankeninitiators Randnummer 144 In der vorzunehmenden Gesamtschau kam es für den Senat nicht maßgeblich darauf an, ob der Angeklagte oder Mel. S. selbst – was sowohl aufgrund der Angaben ihrer Mutter als auch nach dem Behördenzeugnis des Bundesamts für Verfassungsschutz nahe lag – den Gedanken an die von ihnen zumindest kurzzeitig erwogene Ausreise nach „Groß-Syrien“ initiiert hatte. Denn schon die grundsätzliche Bereitschaft, ein Leben unter der Herrschaft des IS zu führen, ließ sich zur Überzeugung des Senats als Beweisanzeichen für eine radikal-islamistische Gesinnung und die Akzeptanz des militanten Jihad werten. Randnummer 145 III. Weitere Beweisanzeichen Randnummer 146 Als weitere Beweisanzeichen für die dargestellte Gesinnung des Angeklagten zur Tatzeit wertete der Senat insbesondere Befunde aus der Auswertung elektronischer Speichermedien (1.) sowie in Belgien getätigte Angaben der I. T. als seiner früheren Ehefrau nach islamischem Ritus (2.). Das enge Verhältnis zu dem gesondert verfolgten C. B. und seine Bekanntschaft mit Anis Amri ließ der Senat zur Vermeidung von Zirkelschlüssen insoweit außer Betracht. Randnummer 147 1. Inhalte elektronischer Speichermedien Randnummer 148
  31. a)USB-Stick Randnummer 149 Auf einem dem Angeklagten zuzuordnenden USB-Stick (aa.) befanden sich zur Überzeugung des Senats – neben weiteren Dateien mit persönlichen Inhalten und solchen, die sich allgemein mit dem Islam als Religion und dem Erlernen der arabischen Sprache befassten – zwei gelöschte, aber im Rahmen der kriminaltechnischen Auswertung wiederhergestellte Videodateien, die den Islamischen Staat verherrlichten (bb.). Die Speicherung der Dateien erachtete der Senat in der vorzunehmenden Gesamtschau als ein stimmiges Indiz dafür, dass der Angeklagte den militanten Jihad seinerzeit befürwortete (cc.).
  32. aa)Randnummer 150 Der asservierte USB-Stick wurde nach den zuverlässigen Angaben des Zeugen KOK Ger. anlässlich der Durchsuchung der Wohnung von M. S. ( ... ) am 22. August 2018 – vom konkreten Ablauf der Maßnahme konnte sich der Senat insbesondere durch Einvernahme der Zeugin KHK’in Schr. überzeugen – durch ihn im Vorderfach eines im Wohnzimmer abgestellten Rucksacks aufgefunden. Das Speichermedium war zur Überzeugung des Senats dem Besitz des Angeklagten zuzuordnen, der – was seiner Festnahme vorausgegangene Observationsmaßnahmen ergeben hatten (vgl. hierzu IV. 1.) – sich zu jener Zeit regelmäßig auch über Nacht in der Wohnung seiner jetzigen Verlobten aufhielt. Randnummer 151 Die Zuordnung ließ sich insbesondere anhand der auf dem USB-Stick befindlichen Dateiinhalte nachvollziehen. Wie der nach eigenen Angaben mit deren Auswertung befasste Zeuge KK Schma. angab, wurde die Extrahierung der digitalen Inhalte durch die entsprechende Fachdienststelle des Bundeskriminalamts vorgenommen. Ein Ordner mit der Bezeichnung „dokumenty“ habe (nicht gelöschte) Dateien mit Scans der Geburtsurkunde und des russischen Inlandspasses des Angeklagten umfasst. In weiteren Scan-Dateien seien ein Reisepass des Angeklagten, ein ihn zeigendes Passbild sowie ein ihn betreffendes Zertifikat „Deutsch-Test für Zuwanderer“ abgebildet gewesen. Zudem sei ein Ordner mit Dateien in russischer und arabischer Sprache vorhanden gewesen, in denen es um das Erlernen islamischen Vokabulars auf Arabisch gegangen sei. Dies schloss Mel. S. als Nutzerin aus, denn wie die Zeugin N. S. bekundet hat, beherrscht Mel. S. die russische Sprache nicht. Auch ein gleichfalls in dem Rucksack aufgefundenes Notizbuch enthielt nach Angaben des Zeugen KOK Höv. vorwiegend Einträge in russischer Sprache.
  33. bb)Randnummer 152 Unter den gelöschten Inhalten des USB-Sticks, die durch die technische Aufbereitung in der Fachdienststelle wiederhergestellt worden seien, hätten sich – so der Zeuge KK Schma. weiter – Dateien befunden, die er einer islamwissenschaftlichen Bewertung durch den Sachverständigen Dr. Rie. zugeführt habe. Der hierzu angehörte Sachverständige gab in der Hauptverhandlung an, seit rund zwölf Jahren als Islamwissenschaftler beim Bundeskriminalamt beschäftigt zu sein. Im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit sei er (so der Sachverständige) vor allem – wie auch hier – mit der islamwissenschaftlichen Bewertung von Asservaten befasst. Für den Senat bestanden danach keinerlei Zweifel an der Eignung des Sachverständigen, die von ihm gesichteten Videodateien sachgerecht zu interpretieren, so dass er sich dessen nachvollziehbare und wissenschaftlich fundierte Ausführungen nach sorgfältiger Prüfung zu eigen gemacht hat. (1.) Randnummer 153 Wie der Sachverständige im Einzelnen dargetan hat, sichtete er zunächst eine Videodatei mit dem Zeitstempel „04.05.2014“ und einer Abspieldauer von 8:23 Minuten, die ausweislich ihrer Übersetzung aus dem Arabischen mit der Bezeichnung versehen war: „Hier ist der Islamische Staat, stille deinen Rachedurst, O Sohn der Sunna.“ Als Logo sei – wie der Senat auch anhand der durch den Sachverständigen in Bezug genommenen Screenshots nachzuvollziehen vermochte – das im Jahr 2007 eingeführte Banner des Islamischen Staats (damals: Islamischer Staat Irak und Syrien) eingeblendet gewesen. Randnummer 154 Es habe sich nach der Machart um ein typisches Propagandavideo der Organisation gehandelt. Begleitet von einem martialisch anmutenden Gesang in arabischer Sprache – dessen jihadistische Ausrichtung unter anderem in dem übersetzten Refraintext „wehe euch, Erniedrigung für euch, wir werden auf eure Köpfe schlagen“, zum Ausdruck gekommen sei – seien Kämpfer des IS dabei gezeigt worden, wie sie anlässlich der Eroberung einer irakischen Ortschaft rund 20 gegnerische Soldaten (Angehörige der irakischen Armee oder auch solche schiitischer Milizen) gefangengenommen hätten. Die Gefangenen seien noch vor Ort bzw. nach einem Abtransport mit Fahrzeugen durch Genickschüsse exekutiert worden. Während der Exekutionen hätten die Opfer überwiegend in Reihen mit auf den Rücken gefesselten Händen vor den Schützen gekniet; die Todesangst sei ihnen in den Gesichtern abzulesen gewesen. Mitunter seien weitere Schüsse auf die Köpfe der tödlich getroffenen Soldaten abgegeben worden, deren Körper noch gezuckt hätten. Insgesamt seien es Aufnahmen von „drastischer Deutlichkeit“ gewesen – was auch durch die von dem Sachverständigen beispielhaft in Bezug genommenen Screenshots belegt wurde –, die vor allem darauf abgezielt hätten, die Moral der eigenen Kämpfer und die Verbundenheit (potentieller) Anhänger des IS mit der Organisation durch eine Befriedigung von „Rachebedürfnissen“ der irakischen Sunniten gegenüber den im Gefolge der US-amerikanischen Intervention im Jahr 2003 zur Vormacht gewordenen Schiiten zu stärken. (2.) Randnummer 155 Auch die zweite in Bezug genommene Videodatei habe – so der Sachverständige – den Islamischen Staat glorifiziert. Über eine Abspieldauer von mehr als sechs Minuten hätten zwei Vorsänger in einem Kreis von rund 20 bewaffneten Kämpfern des IS Verse nach Art des traditionellen arabischen Sprechgesangs vorgetragen, welche die Vorzüge des Jihads und die „richtige Methodik“ der Organisation gelobt hätten; zugleich sei eine andere ideologische Ausrichtung des Islam als „Irrlehre“ verspottet worden. Mit den Vorsängern seien die übrigen Anwesenden jeweils in einen gemeinsamen Refrain eingestimmt. Ausweislich ihres Zeitstempels („29.06.2014“) sei die Videodatei genau an dem Tag abgespeichert worden, an dem das Kalifat ausgerufen worden sei.
  34. cc)Randnummer 156 Für den Senat ergaben sich keine Anhaltspunkte dahin, dass der USB-Stick aus dem ursprünglichen Besitz einer dritten Person erlangt worden sein könnte. Vielmehr wiesen nach Angaben des Zeugen KK Schma. (auch) die Datei mit dem Scan der Geburtsurkunde des Angeklagten sowie weitere Dateien mit russisch-arabischen Inhalten jeweils Zeitstempel aus dem Jahr 2014 auf, was mit den Zeitstempeln der in Bezug genommenen Videodateien korrespondierte. Randnummer 157 In der Gesamtschau mit den übrigen Befunden der Beweisaufnahme schloss der Senat zudem zu seiner Überzeugung aus, dass das damalige Abspeichern der dargestellten Videodateien ausschließlich der sachlichen Information und dem Interesse an einer differenzierten Meinungsbildung gedient haben könnte . Für den Senat lag – namentlich mangels erkennbarer persönlicher Bezüge etwa familiärer oder beruflicher (z. B. forschungsorientierter) Natur – kein anderer Grund als derjenige der (zumindest damaligen) Sympathie für das abgebildete Handeln nahe, um als Erklärung zu dienen, weshalb insbesondere die Aufnahmen massenhafter Exekutionen auf einem eigenständigen Speichermedium in einer für die Dauer der Speicherung jederzeit abrufbaren Form vorgehalten wurden. Der geringe Umfang des Propagandamaterials, wie es bei der technischen Auswertung der Datenträger und Speichermedien des Angeklagten sichtbar wurde, entging dem Senat hierbei nicht, änderte indes nichts an dieser Einschätzung. Randnummer 158
  35. b)Laptop Randnummer 159 Ein weiteres Propagandavideo, das in der vorzunehmenden Gesamtschau für eine befürwortende Akzeptanz des militanten Jihads durch den Angeklagten sprach, fand sich zur Überzeugung des Senats auf seinem Laptop.
  36. aa)Randnummer 160 Bei dem mit einer Individualkennung versehen Laptop der Marke DELL handelte es sich nach Darstellung der Zeugen KHK Beh. und KOK Ben. um ein Gerät, das im Rahmen von gegen den Angeklagten geführten Ermittlungen erstmals am 10. September 2015 und nach zwischenzeitlicher Rückgabe erneut am 22. August 2018 asserviert wurde. Zur Überzeugung des Senats war es dem Angeklagten schon deshalb als sein Gerät zuzuordnen, weil es beide Male in seiner Wohnung beschlagnahmt worden war, wie sich für die zugrunde liegende Durchsuchung im September 2015 aus den Angaben des Zeugen KHK Beh. und für diejenige im August 2018 (vgl. hierzu G. V. 1.) vor allem aus der Einvernahme des die Maßnahme leitenden Zeugen KHK Kle. ergab. Randnummer 161 Wie der Auswertung der durch die Fachdienststelle des Bundeskriminalamts extrahierten Dateiinhalte nach Darstellung des Zeugen KOK Ben. weiter zu entnehmen war, wurden (nach einem mutmaßlichen Nutzerwechsel im Sommer 2013) auf dem Gerät vor allem russischsprachige Internetseiten geöffnet; einzelne Suchverläufe auf Deutsch anhand von Schlagworten wie „Dagestan“ oder „Tschetschenien“ seien zum Teil mit Rechtschreibfehlern behaftet gewesen. Auch sei im Internet nach einem für den Angeklagten vormals in ausländerrechtlichen Angelegenheiten tätig gewordenen Rechtsanwalt recherchiert worden. Der Senat nahm zudem in den Blick, dass auch der Account „abumary...1987“, der sich nach Angaben des Zeugen KHK Beh. anhand der Vielzahl auf dem Gerät gespeicherter Skype-Chats dem Besitzer des Laptops zuordnen ließ, durch seine Bezeichnung konkrete Bezüge zu dem im Jahr 1987 geborenen Angeklagten erkennen ließ, dessen in Russland lebende Tochter den Namen Marij. (nach abweichender Transkription: Mary.) trägt.
  37. bb)Randnummer 162 Wie zur Überzeugung des Senats aus der Einvernahme des Zeugen KHK Beh. folgte, war auf dem Laptop eine Videodatei mit einer Abspieldauer von rund 16:30 Minuten feststellbar, die in Form eines Propagandavideos den bewaffneten Kampf der jihadistischen Nusra-Front in der südsyrischen Provinz Dar’a glorifizierte. Der Senat war sich insoweit bewusst, dass dieses Video nach Angaben des Zeugen KKH Beh. keiner islamwissenschaftlichen Bewertung unterzogen worden war. Mit Blick auf die langjährige Berufserfahrung des Zeugen KHK Beh. im Bereich der radikal-islamistischen Szene erschien dem Senat – zumal es lediglich um die Betrachtung eines weiteren Beweisanzeichens ging – dessen Einschätzung indes hinreichend valide. Randnummer 163 2. Angaben I. T. in Belgien Randnummer 164 Wie in den persönlichen Verhältnissen unter B. I. festgestellt, unterhielt der Angeklagte ab Sommer/Herbst 2013 eine mehrmonatige, in eine nach islamischem Ritus geschlossene Ehe gemündete Beziehung mit der im belgischen Ve. lebenden I. T. (vgl. hierzu auch F. I. 1.). Der Senat vermochte sich insbesondere anhand der Angaben des Zeugen KK Schma. und des belgischen Kriminalbeamten Gio. nähere Kenntnis vom Inhalt einer mit ihr nach der Festnahme des Angeklagten am 22. August 2018 in Belgien durchgeführten Vernehmung zu verschaffen (a.). Der eingeschränkten Beweiskraft der so erlangten Befunde war sich der Senat bewusst; er nahm aber wertend in den Blick, dass diese sich stimmig in das Ergebnis der übrigen Beweisaufnahme fügten (b.). Randnummer 165
  38. a)Vernehmungsinhalte
  39. aa)Randnummer 166 Die die Vernehmung von Frau I. T. betreffenden Angaben der Zeugen KK Schma. und Gio. beruhten ausweislich ihrer jeweiligen Darstellung auf unterschiedlichen Erkenntnisgrundlagen. Wie der Zeuge KK Schma. bekundet hat, habe er der durch belgische Amtskollegen durchgeführten Vernehmung persönlich beigewohnt; der Wortlaut der Befragung sei dabei durch einen Dolmetscher vom Französischen ins Deutsche übertragen worden. Die Erkenntnisse des Zeugen Gio., der an diesem Tag nach eigenen Angaben eine Vielzahl von Vernehmungen koordinierte, beruhten auf dem von ihm ausgewerteten Vernehmungsprotokoll.
  40. bb)Randnummer 167 Auf der Grundlage ihrer jeweiligen Erkenntnisse fassten die Zeugen KK Schma. und Gio. den Inhalt der Angaben von Frau I. T., insbesondere soweit sie die vorliegend relevanten Äußerungen zu Fragen der Religiosität des Angeklagten betrafen, übereinstimmend zusammen. Hiernach beschrieb Frau I. T. den Angeklagten als gläubigen Muslim, der regelmäßig gebetet, es aber zuweilen in seinem religiösen Engagement „übertrieben“ habe. So habe er es ihr bei seinen Besuchen beispielsweise untersagt, ohne Begleitung einkaufen zu gehen, was mehrfach Anlass zu Streit gegeben habe. Viele Stunden am Tag habe er vor dem Computer zugebracht, wo er unter anderem „Videos über Syrien“ angesehen habe. Das Handeln der jihadistischen Kämpfer habe er befürwortet und hätte nach ihrem Dafürhalten gern selbst in einem Land unter Geltung der Scharia gelebt. Randnummer 168
  41. b)Würdigung des Senats Randnummer 169 Der Senat war sich der eingeschränkten Beweiskraft der durch die Zeugen KK Schma. und Gio. berichteten Angaben der Frau I. T. bewusst, hinsichtlich derer es sowohl an einem persönlichen Eindruck von der Vernehmung als auch an der Möglichkeit einer konfrontativen Befragung durch die Verfahrensbeteiligten fehlte. Auch nahm der Senat Motive einer möglichen Falschbelastung in den Blick. Wie insbesondere der Zeuge Gio. dargetan hat, habe Frau I. T. nach eigener Darstellung im Verlauf ihrer Beziehung zu dem Angeklagten herausgefunden, dass dieser mit zwei weiteren Frauen religiös verheiratet gewesen sei, was sie als „Verrat“ empfunden habe. Auch sonst war ihre Beziehung nach dem Eindruck beider Zeugen von zahlreichen Streitigkeiten geprägt, etwa weil nach Angaben von Frau I. T. dem Angeklagten ihre Kinder oftmals „auf die Nerven“ gegangen seien. Randnummer 170 Indes fügten sich die Angaben von Frau I. T. widerspruchsfrei in die übrigen Erkenntnisse aus der Beweisaufnahme ein und wurden ihrerseits anderweitig bestätigt. So war bei der Durchsuchung ihrer Wohnung in Ve. am 22. August 2018 – den glaubhaften Angaben des belgischen Ermittlers Gio. und des bei dieser Maßnahme ebenfalls anwesenden KK Schma. zufolge – ein Computer sichergestellt worden, der Suchverläufe mit Recherchen zu Themen mit radikal-islamistischen und IS-Bezügen, zur Entwicklung der Konflikte im Irak und in Syrien sowie zu Auswanderungsmöglichkeiten enthielt. Hierzu hatte I. T. in einer – vom Zeugen Gio. bekundeten – zweiten (ergänzenden) Vernehmung erklärt, es handele sich um den von ihr bereits in Bezug genommenen, vom Angeklagten genutzten PC. Und solche Nutzungszuordnung bestätigte sich zur Überzeugung des Senats – den plausiblen Angaben des Zeugen Gio. entsprechend – völlig unabhängig von den Angaben I. T. anhand von auf dem PC festgestellten Suchrecherchen nach Mitfahrgelegenheiten (insbesondere bei der Mitfahrzentrale Blablacar) und in einem Übersetzungstool enthaltenen Sätzen wie „Hallo mein Name ist Ali ich will mit dir nach B. fahren“ oder „Hallo ich will morgen nach B.“. Randnummer 171 IV. Zeitpunkt der Inhaftierung Randnummer 172 1. Keine Anhaltspunkte für fortdauernde Gesinnung Randnummer 173 Bei seiner wertenden Gesamtschau nahm der Senat zu Gunsten des Angeklagten in den Blick, dass operative Maßnahmen im Vorfeld seiner Festnahme – nach Darstellung des Ermittlungsführers KHK Schu. handelte es sich um umfangreiche Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung sowie um Observationsmaßnahmen – keine belastbaren Anhaltspunkte für seine Einbindung in die radikal-islamistische Szene und/oder die ausgeprägte Beschäftigung mit entsprechendem Gedankengut ergaben. Gleiches galt – ausgenommen die unter III. 1. in Bezug genommenen Speichermedien mit ihren wiederhergestellten Altdateien – für die Ergebnisse der nach seiner Verhaftung erfolgten Durchsuchungen sowohl seiner Wohnung als auch derjenigen von Mel. S. In den Räumlichkeiten wurden – mit der vorgenannten Einschränkung – jeweils keine Gegenstände aufgefunden, die für sich genommen oder nach entsprechender Auswertung insbesondere durch Fachkräfte aus dem Bereich der IT-Forensik auf eine radikal-islamistische Gesinnung des Wohnungs- bzw. Gerätenutzers hingedeutet hätten. Randnummer 174 2. Würdigung des Senats Randnummer 175 Dieser Umstand ließ nach Ansicht des Senats indes keine Rückschlüsse auf die Gesinnung des Angeklagten zur Tatzeit zu. Die verfahrensgegenständliche Tat lag im Zeitpunkt seiner vorliegenden Inhaftierung fast zwei Jahre zurück. Eine in der Zwischenzeit vollzogene Abkehr von der radikal-islamistischen Szene ist nach Ansicht des Senats zwanglos insbesondere mit der mit seiner Vaterschaft gewachsenen familiären Verantwortung zu erklären. Diese eigene Einschätzung des Senats deckt sich mit einer – vom Senat freilich nicht etwa ungeprüft übernommenen (vgl. nur MüKoStPO/ Miebach aaO Rn. 53) – Bewertung des Bundesamtes für Verfassungsschutz in seinem Behördenzeugnis vom 14. Mai 2019. Randnummer 176 F. Näheverhältnis zwischen dem Angeklagten und C. B. Randnummer 177 Wie im Sachverhalt unter C. II. festgestellt, lernten sich der Angeklagte und C. B. zur Überzeugung des Senats in der Zeit kennen, als sich der Angeklagte aufgrund seiner Beziehung zu I. T. häufig im belgischen Ve. aufhielt (I.). In der Gesamtschau entsprechender Beweisanzeichen gelangte der Senat weiter zu der Überzeugung, dass beide Männer hiernach ein enges und vertrautes Kontaktverhältnis zueinander entwickelten (II. bis IV.). Dem standen relativierende Äußerungen des Zeugen M. Ga. nicht entgegen (V.). Randnummer 178 I. Kennenlernen in Ve. Randnummer 179 Die Feststellungen des Senats zur religiösen Eheschließung des Angeklagten mit I. T. und zu seinen nachfolgenden Aufenthalten in Ve. (B. I.) ergaben sich insbesondere aus der Zusammenfassung entsprechender Angaben der Frau I. T. durch die Zeugen KK Schma. und Gio.; in den Blick zu nehmen waren zudem Bekundungen der Zeugen G. Kh. und M. Ga. sowie eine durch den Zeugen KHK Beh. im Mai 2017 in der Wohnung des Angeklagten aufgefundene „Heiratsurkunde“ (1.). Wie der Senat weiter festzustellen vermochte, fielen die Aufenthalte des Angeklagten in Belgien in einen Zeitraum, in dem sich auch C. B. überwiegend in Ve. aufhielt (2.). Weitere Erkenntnisse der Beweisaufnahme sprachen dafür, dass beide Männer (schon) damals Umgang miteinander hatten (3.). Randnummer 180 1. Aufenthalte des Angeklagten in Ve. Randnummer 181
  42. a)Angaben I. T. in Belgien Randnummer 182 Nach den glaubhaften Bekundungen der Zeugen KK Schma. und Gio. gab I. T. in ihrer polizeilichen Vernehmung durch die belgischen Ermittlungsbehörden (vgl. hierzu auch E. III. 2.) an, den ihr seinerzeit nur unter seinem Vornamen Ali bekannt gewordenen Angeklagten – wie unter B. I. festgestellt – über das Internet („auf Facebook“) kennengelernt und nachfolgend in Belgien nach religiösem Brauch geheiratet zu haben. Für den Senat bestanden keine Zweifel, dass jener „Ali“ mit dem Angeklagten identisch war. Wie der Zeuge Gio. glaubhaft bekundet hat, erkannte Frau I. T. den Angeklagten in einem Konvolut von Lichtbildern möglicher Kontaktpersonen des C. B. eindeutig wieder. Auch von ihr berichtete Einzelheiten zu seinen persönlichen Verhältnissen (etwa seiner kaukasischen Herkunft) deckten sich ausweislich der Bekundungen des Zeugen KK Schma. mit Erkenntnissen des hiesigen Verfahrens. Nach eigenem Bekunden hatten zudem auch die Zeugen G. Kh. und M. Ga. jeweils Kenntnis von „einer religiösen Heirat“ (Zeuge G. Kh.) bzw. „einer Frau“ (Zeuge M. Ga.) des Angeklagten in Belgien. Randnummer 183
  43. b)Zeitraum der Beziehung Randnummer 184 Wie der Senat den Angaben des Zeugen KK Schma. entnahm, vermochte Frau I. T. den Zeitraum ihrer Beziehung mit dem Angeklagten bei ihrer Vernehmung im August 2018 nur noch grob einzuordnen („vor vier oder fünf Jahren“). Indes ergaben sich tragfähige Anhaltspunkte, die eine Eingrenzung auf den aus den Feststellungen zur Person des Angeklagten (B. I.) ersichtlichen Zeitraum ermöglichten.
  44. aa)Randnummer 185 So nahm Frau I. T. nach Darstellung des Zeugen Gio. in ihrer Aussage unter anderem darauf Bezug, zum Zeitpunkt ihrer religiösen Heirat in Ve. unter der Anschrift ... wohnhaft gewesen zu sein; letzteres sei – so bekundeten es der Zeuge Gio. und sein belgischer Kollege Col., damals in leitender Funktion bei den Ermittlungen, übereinstimmend – nach melderechtlichen Erkenntnissen ab Mai 2013 der Fall gewesen. Über die im Dezember 2013 erfolgte Festnahme des Angeklagten in Polen berichtete Frau I. T. nach Angaben des Zeugen KK Schma. als einer Begebenheit, die sich während ihrer bestehenden Beziehung ereignet habe. Die Zeugin KK’in Zö. ergänzte aus ihrer Befassung mit der Ausländerakte des Angeklagten die nicht zu bezweifelnde Erkenntnis, dass der Angeklagte ausweislich einer Strafanzeige der Bundespolizeiinspektion Aa. am 18. Februar 2014 aus Belgien kommend als Mitfahrer in einem Pkw festgestellt worden sei, der – wie die glaubhaften Bekundungen des belgischen Kriminalbeamten Col. ergaben – auf Frau I. T. zugelassen war.
  45. bb)Randnummer 186 Eine durch den Zeugen KHK Beh. nach eigener Darstellung im Mai 2017 bei einer (in damaliger Amtshilfe für die Ausländerbehörde erfolgten) Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten aufgefundene „Heiratsurkunde“, die – so der Zeuge KHK Beh. – eine vermeintlich bereits im September 2012 zwischen dem Angeklagten und Frau I. T. in Polen nach islamischem Ritus vollzogene Eheschließung dokumentiert habe, erwies sich demgegenüber schon deshalb als jedenfalls im ausgewiesenen Heiratstermin unzutreffend, weil darin die erst später als Wohnanschrift von I. T. einschlägige ... in Ve. als angeblich gemeinsame Wohnanschrift vermerkt war. Mit der zeitlichen Diskrepanz korrespondierte, dass Frau I. T. nach Darstellung des Zeugen KK Schma. in ihrer Vernehmung angegeben hat, es handele sich um ein Dokument, welches sich der Angeklagte nach seiner Festnahme in Polen verschafft habe, um die dortigen Behörden vom Bestehen ihrer religiösen Ehe zu überzeugen. Randnummer 187
  46. c)Häufigkeit der Aufenthalte Randnummer 188 Ebenso ergab sich aus den vom Zeugen Gio. glaubhaft bekundeten Angaben der I. T., dass sich der Angeklagte während seiner Beziehung zu ihr häufig – wenn auch nur besuchsweise – im belgischen Ve. aufhielt. Frau I. T. habe hierzu – so der Zeuge Gio. – in ihrer Vernehmung bekundet, der Angeklagte sei „zwischen B. und Ve. gependelt“. Der Zeuge KK Schma. konkretisierte das Vorbringen glaubhaft dahin, dass Frau I. T. von jeweils rund einwöchigen Aufenthalten des Angeklagten in Ve. gesprochen habe. Der Senat hat auch insoweit – wie bereits oben zu E. III. 2. b. – keinen Anlass gesehen, an der Zuverlässigkeit der Angaben von I. T. zu zweifeln. Randnummer 189 2. Aufenthalte C. B.s in Ve. Randnummer 190 Die näheren Umstände des Aufenthalts von C. B. in Ve. ergaben sich vor allem aus den nach eigener Darstellung im hiesigen Ermittlungsverfahren mit den Erkenntnissen zu seiner Person befassten Zeugen KK Schma. sowie den überzeugenden Bekundungen seiner belgischen Amtskollegen Col. und Gio. Randnummer 191
  47. a)Angaben des Zeugen KK Schma. Randnummer 192 Den zuverlässigen Angaben des Zeugen KK Schma. konnte der Senat zunächst die im Sachverhalt unter C. II. festgestellten Einzelheiten der von C. B. alias Ismail Djabrailov in Belgien und Frankreich gestellten Asylanträge entnehmen. Insoweit bezog sich der Zeuge KK Schma. vor allem auf eine Mitteilung der belgischen Einwanderungsbehörden, an deren Zuverlässigkeit der Senat keinen Anlass zu zweifeln hatte. Weitere Angaben zu den persönlichen Verhältnissen von C. B. habe er (der Zeuge KK Schma.) unter anderem dessen Angaben in Vernehmungen durch den französischen Ermittlungsrichter Fo. entnommen. Demnach habe der gesondert verfolgte C. B. erklärt, zwischen Herbst 2011 und Sommer 2012 in Ve. eine Schule für Bürokommunikation besucht zu haben. Auch in den Jahren 2013 und 2014 habe er sich nach eigener Darstellung häufig – wenngleich nicht durchgängig – in Ve. aufgehalten; letzteres korrespondierte – so berichtete es der Zeuge KK Schma. nachvollziehbar – mit ihm aus Belgien für einzelne Zeiträume bekannt gewordenen Meldeanschriften und dortigen Erkenntnissen zum Bezug von Sozialleistungen durch den vermeintlichen Ismail Djabrailov. Randnummer 193
  48. b)Angaben der Zeugen Col. und Gio. Randnummer 194 Die vorstehenden Erkenntnisse wurden zur Überzeugung des Senats durch schlüssige Darstellungen der Zeugen Col. und Gio. ergänzt.
  49. aa)Randnummer 195 Wie der Zeuge Col. bekundet hat, war er ab dem Jahr 2014 als Leiter von Ermittlungen tätig, die sich mit der jihadistisch-salafistischen Extremistenszene in Ve. befassten. Der gesondert verfolgte C. B. sei im Rahmen der Ermittlungen unter seiner Alias-Personalie Ismail Djabrailov dadurch namhaft geworden, dass er im September 2014 bei einer Personenkontrolle der belgischen Polizei im Bahnhof von L. gemeinsam mit dem der radikal-islamistischen Szene zugeordneten P. Lo J. angetroffen worden sei. Auf einem von ihm mitgeführten Mobiltelefon seien „Fotos aus Syrien“ sowie Lichtbilder polizeibekannter Personen festgestellt worden, die auch den vermeintlichen Ismail Djabrailov – so der Zeuge Col. – als dieser Szene zugehörig erscheinen ließen. Zur Überzeugung des Senats bestätigte sich diese Annahme, soweit es die ideologische Ausrichtung von C. B. betraf, vor allem durch entsprechende Äußerungen in den überwachten Haftraumgesprächen mit seinem Vater (vgl. G. I. 5. a. aa.). Randnummer 196 Ein räumlicher Bezug habe sich – so der Zeuge Col. weiter – auch aus der Erkenntnis ergeben, dass der gesondert verfolgte C. B. am 16. Januar 2015 aus Ve. kommend mit dem Zug nach Frankreich gereist sei. Die näheren Umstände der in dem Zug erfolgten Personenkontrolle, wie sie im Sachverhalt unter C. II. zugrunde gelegt sind, erschienen dem Senat schon deshalb nachvollziehbar, weil sie einerseits zu der – von mehreren Ermittlern, darunter etwa der belgische Zeuge Col., tragfähig dargelegten – Inhaftierung von C. B. in der Justizvollzugsanstalt Li.-S. führten, und dieser (C. B.) andererseits nach Angaben des Zeugen KK Schma. gegenüber dem französischen Ermittlungsrichter Fo. den Gebrauch der Alias-Personalie Ismail Abdullaev eingeräumt hat. Einen belastbaren Zusammenhang zwischen der Abreise von C. B. aus Ve. und dem nach Angaben des Zeugen Col. am Vortag erfolgten Einsatz der belgischen Polizei gegen Mitglieder der sog. „Ve.-Zelle“ vermochte der Senat dagegen nicht festzustellen; er schloss ein zufälliges Zusammentreffen beider Ereignisse nicht aus.
  50. bb)Randnummer 197 Neben die dargestellten Befunde traten verschiedene Äußerungen von Personen aus dem persönlichen Umfeld von C. B., die der Zeuge Gio. als dienstlicher Nachfolger des Zeugen Col. anhand der Auswertung der von ihm nach der Festnahme des Angeklagten auf belgischer Seite koordinierten Vernehmungen zusammengefasst hat. Dem Senat war bewusst, dass (auch) die so gewonnenen Erkenntnisse auf Vernehmungen beruhten, die des persönlichen Eindrucks und der Möglichkeit konfrontativer Befragungen der Aussagepersonen entbehrten; in der vorzunehmenden Gesamtschau fügten sich die mitgeteilten Bekundungen indes als schlüssige Beweisanzeichen widerspruchsfrei in die übrigen Befunde der Beweisaufnahme ein. Randnummer 198 So gab etwa der im September 2014 mit C. B. in L. polizeilich kontrollierte P. Lo J. nach Darstellung des Zeugen Gio. an, den vermeintlichen Ismail Djabrailov im Umfeld der „somalischen Moschee in Ve.“ – letztere bezeichneten die Zeugen Col. und Gio. übereinstimmend als „Zentrum der dortigen Salafistenszene“ – als einen engen Bekannten seines Bruders F. Lo J. kennengelernt zu haben, der diesen bereits im Jahr 2010 vorübergehend bei sich aufgenommen habe. Wie der Zeuge Gio. weiter dargetan hat, bestätigte F. Lo J. diese Darstellung; seinen Angaben sei überdies zu entnehmen gewesen, dass er C. B. – was mit entsprechenden Bekundungen des Zeugen Col. korrespondierte – nach dessen Abreise aus Ve. im Januar 2015 noch mehrfach begegnet sei (vgl. G. III. 4. a. bb. zu entsprechenden polizeilichen Beobachtungen). Randnummer 199 Eine weitere Kontaktperson von C. B. in Ve. sei – so der Zeuge Gio. – der dort wohnhafte A. Ka. gewesen, dessen Vernehmung er selbst durchgeführt habe. Wie A. Ka. berichtet habe, hätten sich beide Männer anlässlich ihrer zeitgleichen Asylbeantragung im Jahr 2010 kennengelernt; einen Großteil seiner Zeit in Ve. habe C. B. – was die Brüder Lo J. in ihren Vernehmungen jeweils bestätigt hätten – bei ihm gewohnt. Die Radikalisierung von C. B. sei – so habe es A. Ka. berichtet – in dieser Zeit beständig vorangeschritten. Er selbst (A. Ka.) habe ihn in seinen Ansichten nach eigener Darstellung zu mäßigen versucht, weshalb ihr Verhältnis zueinander zunehmend konfliktbehaftet gewesen sei. Zu Beginn des Jahres 2016 – mithin in einer Phase, als C. B. in Deutschland beim radikal-islamistisch ausgerichteten „Fussilet 33 e. V.“ unterkam – sei ihr Streit eskaliert, so dass sie bei ihrer letzten Zufallsbegegnung im Januar 2017 nicht einmal mehr miteinander gesprochen hätten. Randnummer 200 An das dargestellte Zerwürfnis erinnerte sich nach zuverlässigen Angaben des Zeugen Gio. auch der von den belgischen Ermittlungsbehörden der salafistischen Szene in Ve. zugerechnete Y. Ge., der – wie auch sein Bruder M. Ge. – den gesondert verfolgten C. B. anhand von Lichtbildern ebenfalls als vermeintlichen Ismail Djabrailov identifiziert habe. Beide Brüder hätten insoweit berichtet, diesen als einen Mitbewohner von A. Ka. kennengelernt zu haben; mit beiden Männern seien sie – insbesondere in der im Sachverhalt unter C. II. in Bezug genommenen Zeit zwischen Herbst 2010 und Januar 2015 – häufig zusammengetroffen. Randnummer 201 Für Zweifel an den vorstehenden Angaben der damaligen Weggefährten des C. B. hatte der Senat keinen Anlass. Randnummer 202 3. Würdigung des Senats Randnummer 203 Der Rückschluss, dass sich der Angeklagte und C. B. während ihrer gemeinsamen Aufenthalte in Ve. kennenlernten, ließ sich für den Senat schon deshalb ziehen, weil der Angeklagte bei der späteren Einreise von C. B. nach Deutschland zur hiesigen Überzeugung dessen zentrale Kontaktperson war (hierzu näher II.). Randnummer 204 Er wurde zudem durch weitere Angaben gestützt, die der Zeuge Gio. aus den vorstehenden Vernehmungen berichtet hat. So war seiner Darstellung zu entnehmen, dass insbesondere A. Ka. und F. Lo J. den Angeklagten auf einem Lichtbild, das ihnen mit einer Vielzahl von weiteren Lichtbildern möglicher Kontaktpersonen des C. B. vorgelegt worden sei, als dessen Freund „M.-Ali, der in Deutschland lebt“ (A. Ka.) bzw. als den Freund von Ismail aus Osteuropa, „der nach B./Deutschland gegangen ist, um dort zu leben“ (F. Lo J.) identifiziert hätten. Aus den Zusammentreffen in der Wohnung von A. Ka. habe F. Lo J. zudem zu berichten gewusst, dass besagter Freund in Ve. eine „Ehefrau“ in einem von ihm näher bezeichneten Stadtviertel gehabt habe, was – so der Zeuge Gio. – mit der damaligen Wohnanschrift von I. T. korrespondierte. A. Ka. habe zudem auf Befragen über eine Bekanntschaft von „Ismail und Ali“ mit M. T. – dem Vater von Frau I. T. – berichtet. Randnummer 205 Auch insoweit hatte der Senat in der Gesamtschau keinen Anlass für Zweifel. Randnummer 206 II. (Erst-)Einreise von C. B. nach Deutschland Randnummer 207 Mit Blick auf den Aufenthalt von C. B. alias Ismail Dzh(j)abrailov in Deutschland hat der Zeuge KK Schma. anhand der von ihm nach eigenen Angaben ausgewerteten Akten der deutschen Ausländer- und Asylbehörden zunächst die asylrechtlichen Einzelheiten so dargetan, wie es den unter C. II. getroffenen Feststellungen zum Sachverhalt entspricht. Weitere Befunde der Beweisaufnahme ergaben, dass C. B. nach seiner Einreise für die Fahrt von Aa. nach B. finanzielle Unterstützung durch den Angeklagten erhielt (1.) und sich anschließend für zwei Tage in dessen Wohnung aufhielt (2.). Beides wies zur Überzeugung des Senats darauf hin, dass der Angeklagte für C. B. bei seiner Einreise die zentrale Kontaktperson in Deutschland war, was auf ein enges Näheverhältnis schließen ließ (3.). Randnummer 208 1. Geldtransfer an C. B. Randnummer 209 Der im Sachverhalt unter C. II. in Bezug genommene Geldtransfer, wie ihn der Angeklagte zur Überzeugung des Senats am 22. Juli 2015 zu Gunsten von C. B. veranlasst hat, ergab sich insbesondere aus den glaubhaften Bekundungen der Zeugen KHK Kle., KK’in Zö. und KOK Ben. Ihre Darstellung korrespondierte mit entsprechenden Angaben des gesondert verfolgten C. B. gegenüber dem französischen Ermittlungsrichter Fo., welche die Zeugin KOK’in Wo. glaubhaft bekundet hat. Randnummer 210
  51. a)Transfer durch Finanzdienstleister RIA Randnummer 211 Wie der Zeuge KHK Kle. überzeugend dargetan hat, erhielt er im Rahmen von Finanzermittlungen – die im Übrigen keinerlei Erkenntnisse mit Blick auf das hiesige Tatgeschehen erbracht hätten – unter anderem Auskünfte des Finanzdienstleisters RIA Deutschland GmbH. Den Unterlagen sei zu entnehmen gewesen, dass der Angeklagte am 22. Juli 2015 in B.-We. einen Transfer in Höhe von 50 Euro in Auftrag gegeben habe, für den eine Gebühr in Höhe von 4,90 Euro angefallen sei. Das Geld sei am gleichen Tag in Aa. an eine Person namens K. A. Ju. – ausgewiesen durch gültigen Lichtbildausweis – zur Auszahlung gelangt. Randnummer 212
  52. b)Abrede per SMS Randnummer 213 Mit den weiteren Ermittlungen zu diesem Geldtransfer sei die Zeugin KK’in Zö. befasst gewesen, deren Bekundungen in der Hauptverhandlung nachvollziehbar zu entnehmen war, dass sich die Überweisung

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