drücklich vorgesehene besondere Schutzmaßnahme zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-
2 GG (körperliche Unversehrtheit),
1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit),
1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (allgemeines Persönlichkeitsrecht) oder
1 GG (Ungleichbehandlung). (Rn.43) (Rn.45) (Rn.52) Tenor Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Die sechsjährige Antragstellerin lebt in Brandenburg und besucht die erste Klasse einer Grundschule sowie eine Horteinrichtung im Land Brandenburg. Sie begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen § 24 Abs. 5 Ziff. 1a und 1b sowie Abs. 6 der Zweiten Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (Zweite SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – 2. SARS-CoV-2-EindV) vom 23. November 2021 (GVBl. II/21, Nr. 93), soweit dort eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in den Innenbereichen der Schule sowie der Horteinrichtung begründet wird. Randnummer 2 Die beanstandete Vorschrift lautet: Randnummer 3 § 24 Schulen, Horteinrichtungen, Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen
pädagogischen Gründen eine weitergehende Befreiung von der Tragepflicht zulassen. Während des Stoßlüftens in den Schulräumen können Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte und das sonstige Schulpersonal die medizinische Maske vorübergehend abnehmen.
1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, insbesondere in seiner
prägung als Recht auf Selbstdarstellung, ihrem Recht auf körperliche Unversehrtheit
2 GG sowie in ihrem Recht auf allgemeine Gleichbehandlung
1 GG. Sie müsse die Maske nicht nur in der Schule, sondern auch im Hort tragen, und könne nicht mehr mit Vertrauens- und Bezugspersonen per Mimik und Gestik kommunizieren. Durch das Tragen der Maske werde ihr das Lernen erschwert, da die Entwicklung der Sprache, der Rechtschreibfähigkeiten und ihrer sozio-emotionalen Kompetenzen dadurch behindert werde. Eine Belastung im Hinblick auf die gesundheitlichen
wirkungen durch das ständige Tragen einer Maske (psychologische Beeinträchtigungen und physische Beschwerden, wie z.B. Kopfschmerzen, Atembeschwerden) komme noch hinzu. Eine Studie der Universität Witten/Herdecke belege, dass Kinder besonders unter der Maskenpflicht litten. Randnummer 7 Auch im Hort sei die Antragstellerin verpflichtet, eine Maske zu tragen. In der ersten Eindämmungsverordnung vom 12. November 2021 habe noch eine
nahme für Betreuungs- und Bildungsangebote gegolten, die in Gruppen-, Bewegungs- oder sonstigen pädagogischen Räumen stattgefunden hätten. Es sei nicht nachvollziehbar, warum dies nun nicht mehr möglich sei und Kinder nicht einmal mehr beim Spielen und Toben auf eine Maske verzichten könnten. Randnummer 8 Der Verordnungsgeber habe keine
reichende Anwendung milderer Mittel in Betracht gezogen. Wenn Infektionsschutz und Eindämmung einer Krankheit die oberste Priorität hätten, müsse der Verordnungsgeber die Maßnahmen auf diejenigen Personengruppen fokussieren, für die eine große gesundheitliche Gefahr durch Covid-19 bestehe, insbesondere also für ältere Menschen ab 70 Jahren. Zu den in Betracht zu ziehenden milderen Maßnahmen gehörten zudem etwa tägliche Tests, technische Maßnahmen (wie z.B. Luftfilter) und organisatorische Maßnahmen (wie das Schaffen von Abstand zwischen den Plätzen durch Entzerrung der Klassengrößen oder Umstrukturierung der Räumlichkeiten, Abschaffung der Maskenpflicht für bestimmte Fächer oder pauschal für die erste und zweite Klasse). Insbesondere letzteres sei deshalb beachtlich, weil es in den ersten beiden Klassenstufen und in Fächern wie Deutsch wichtig sei, dass der Mund der Schüler sichtbar sei. In anderen Bildungsbereichen sei dies berücksichtigt worden; dort gelte die Maskenpflicht nicht, wenn die Eigenart der Bildungs-,
-, Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme dies nicht zulasse. Randnummer 9 Die härteren Maßnahmen für Grundschüler seien unverhältnismäßig. Denn
verschiedenen,
zugsweise angeführten Publikationen 1 Bl. 5 ff. GA; Bl. 5 ff. GA; gehe hervor, dass Kinder in Schulen keine Infektionstreiber seien und nur selten schwere Krankheitsverläufe entwickelten. Der Verordnungsgeber haben den potenziellen Nutzen des Masketragens auch nicht mit den damit einher gehenden Schäden für die Schulkinder abgewogen. Es sei ihm nicht möglich, eine detaillierte Nutzen-Risiko-Analyse der Maßnahme zu veröffentlichen, um die Notwendigkeit
reichend zu belegen. Randnummer 10 Es sei weder verhältnismäßig noch gerecht, Grundschulkindern Masken im Unterricht aufzuerlegen, die in anderen Bereichen nicht gefordert würden. Obwohl die Schüler dreimal wöchentlich getestet würden und die Schule nur mit einem negativen Testergebnis betreten dürften, gelte für sie selbst während des Unterrichts auf festen Plätzen eine Maskenpflicht. An anderen Orten (z.B. bei religiösen oder anderen Veranstaltungen, §§ 10 und 11 der
reichendem Abstand verzichtet werden. Eine Privilegierung auf Grund des Impfstatus sei aber fragwürdig, da - wie einige
zugsweise zitierte Studien zeigten - die
breitung auch durch geimpfte Personen stattfinde. Es zeichne sich ab, dass es für die Weitergabe des Virus so gut wie keine Rolle spiele, ob man als Virusträger geimpft sei oder nicht. Randnummer 12 Die Antragstellerin beantragt, Randnummer 13 im Wege der einstweiligen Anordnung den Vollzug von § 24 Abs. 5 Punkt 1a und 1b sowie Absatz 6 der Zweiten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg vom
1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, in ihrem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit
2 Satz 1 Alt. 2 GG sowie in ihrem Recht auf Gleichbehandlung
1 GG verletzt. Randnummer 17 2. Der Antrag der Antragstellerin ist aber unbegründet. Randnummer 18 Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung er-lassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder
anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Dabei erlangen die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags eine umso größere Bedeutung für die Entscheidung im Eilverfahren, je kürzer die Geltungsdauer der in der Hauptsache angegriffenen Normen befristet und je geringer damit die Wahrscheinlichkeit ist, dass eine Entscheidung über den Normenkontrollantrag noch vor dem Außerkrafttreten der Normen ergehen kann. Randnummer 19 Ergibt demnach die Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder
anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsachenentscheidung unaufschiebbar ist. Randnummer 20 Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens im Zeitpunkt der Entscheidung über den Eilantrag nicht (hinreichend) abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, das Hauptsacheverfahren aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, das Normenkontrollverfahren aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung – trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache – dringend geboten ist (vgl. zum vorstehenden insgesamt: Senatsbeschluss vom 23. April 2020 - OVG 11 S 25/20 -, Rn. 4 - 7, juris; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09. April 2020 - 3 MR 4/20 -, Rn. 3 - 5, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 30.03.2020 - 20 NE 20.632 -, juris Rn. 31 ff., jeweils unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 25.02.2015 - 4 VR 5.14 -, juris Rn. 12). Randnummer 21 Davon
gehend kann der Antrag, den Vollzug von § 24 Abs. 5 und 6 der 2. SARS-CoV-2-EindV vorläufig
zusetzen, keinen Erfolg haben. Randnummer 22 a. Die Erfolgsaussichten eines Normenkontrollverfahrens gegen die beanstandete Regelung sind nach der hier nur möglichen summarischen Prüfung allenfalls als offen zu bezeichnen, eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der angegriffenen Normen drängt sich nicht auf. Randnummer 23
, dass die auf § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 und § 28a IfSG gestützte Verordnung auf einer tragfähigen Rechtsgrundlage beruht und auch am Vorliegen der formellen Voraussetzungen insbes. des § 28a Abs. 5 IfSG sind Zweifel weder geltend gemacht noch ersichtlich. Randnummer 24 Die Änderung des Infektionsschutzgesetzes mit Wirkung vom
SG i. V. m. §§ 28 Abs. 1, 28a Abs. 1 IfSG ergebenden materiellen Voraussetzungen für die Anordnung von Schutzmaßnahmen gemäß § 28 Abs. 1 i. V. m.§ 28a IfSG im Wege der hier in Rede stehenden Verordnung waren und sind nach der hier nur möglichen summarischen Prüfung ebenfalls erfüllt. Randnummer 26 Bei der in Rede stehenden Anordnung einer Pflicht, in den Innenbereichen von Schulen sowie von Horteinrichtungen eine medizinische Maske zu tragen, handelt es sich um eine in § 28a Abs. 1 Nr. 2 IfSG
drücklich vorgesehene besondere Schutzmaßnahme zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19. Als in § 28a Abs. 3 Satz 2 IfSG angeführte Maßnahme des präventiven Infektionsschutzes unterlag die Anordnung einer Maskenpflicht in Schulen und Horteinrichtungen keinen weiteren Anforderungen nach § 28a Abs. 3 IfSG. Randnummer 27
reichend ist - dazu bei, das Risiko eines Eintrags der Infektion in die Schulen und einer Weiterverbreitung unter den Schülern und über diese an weitere Kontaktpersonen zu reduzieren (vgl. dazu bereits Beschlüsse des Senats v.
zugsweise zitierte Stellungnahmen und Untersuchungen (z.B. der Universitäten München, Zürich u. Heidelberg v.
geschlossene Risiko einer Verbreitung des Virus durch unerkannt infizierte Schüler innerhalb der Schulen - und damit auch die Weiterübertragung des Virus auf Personen in ihrem familiären Umfeld oder auf die Lehrkräfte - zu reduzieren vermag. Randnummer 33 (b) Der Verordnungsgeber, dem auch insoweit ein Einschätzungsspielraum zusteht (BVerfG, Beschluss v.
-, Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme“ das Tragen einer Maske nicht zulässt, oder pauschal für die erste und zweite Klasse - nicht gleich wirksam ist wie die vom Verordnungsgeber in § 24 der 2. SARS-CoV-2-EindV geregelte Maskenpflicht, unterliegt angesichts der nicht erschütterten Eignung des Masketragens zur Vermeidung von Infektionen keinem ernstlichen Zweifel. Dies gilt auch für die Rüge, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Pflicht zum Tragen einer Maske im Hort nunmehr auch in den bisher davon
genommenen Gruppen-, Bewegungs- oder sonstigen pädagogischen Räumen gelten solle. Auch insoweit besteht kein Zweifel daran, dass die Wirksamkeit der Maskenpflicht ohne diese bisher gewährte
nahme größer ist. Dass der Verordnungsgeber die Gefahr einer Übertragung der Infektion durch unerkannt infizierte Kinder in diesen Räumen in der Vergangenheit - angesichts geringerer Infektionszahlen - als tragbar angesehen hat, stellt die größere Wirksamkeit der aktuellen Regelung nicht in Frage. Randnummer 38 Soweit die Antragstellerin auf die Möglichkeit täglicher Tests verweist, ist schon unklar, ob die vorgeschlagene
weitung der Pflicht zur Vorlage negativer Testergebnisse, die - wie dem Senat
anderen Verfahren bekannt ist (vgl. z.B. Beschluss v. 10. Juni 2021 - OVG 11 S 76/21 -, juris) von anderen Betroffenen ebenfalls als erheblich belastend angesehen wird, überhaupt ein milderes, die in ihren Rechten betroffenen Schüler weniger stark belastendes Mittel wäre. Unabhängig davon können die als Voraussetzung für den Schulbesuch durchzuführenden Antigentests zwar als ergänzende Maßnahmen zur Pandemie-Eindämmung verwendet werden, weil sie helfen können, ansteckende Personen schneller zu erkennen. Ein negatives Testergebnis schließt aber schon wegen der nicht 100%igen Sensitivität der Tests nicht sicher
, dass die getestete Person bereits ansteckend ist. Ein regelmäßiges engmaschiges Screening ermöglicht zwar eine frühzeitige Erkennung und Eindämmung von Infektionsclustern, kann diese aber nicht vollständig verhindern (anschaulich RKI, Flyer „Antigentests als ergänzende Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie“, S. 3 f.). Damit kann aber selbst eine tägliche Testung die Maskenpflicht, die geeignet ist, das Risiko einer Ansteckung durch unerkannt infizierte Personen zu reduzieren, nicht gleichwertig ersetzen. Randnummer 39 Entsprechendes gilt für die von der Antragstellerin angeführten Luftfilter. Luftfilteranlagen allein könnten nach Einschätzung des RKI vor allem das Tragen von Masken gerade an Schulen nicht ersetzen (vgl. RKI, FAQ „Was bringen Luftreinigungsgeräte bzw. mobile Luftdesinfektionsgeräte“ und „Was ist
Sicht des Infektionsschutzes im Schulumfeld zu beachten“, abrufbar unter https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/ NCOV2019/gesamt. html). Lüftungskonzepte, Testen, Abstand halten und das Tragen von Masken stellen vielmehr Bausteine dar, die jeweils einen Beitrag zur Infektionskontrolle leisten. Randnummer 40 Jedenfalls im hiesigen Eilrechtsschutzverfahren ist auch nicht feststellbar, dass das Schaffen hinreichend großer Abstände zwischen den Plätzen die Pflicht zum Tragen von Masken in den Klassenzimmern gleichwertig ersetzen könnte. Zum einen ist dem Vorbringen der Antragstellerin nicht ansatzweise zu entnehmen, wie im Rahmen des Präsenzunterrichts eine vorgeschlagene „Entzerrung von Klassengrößen“ oder „Umstrukturierung von Räumlichkeiten“ mit den den Schulen bzw. Schulträgern zur Verfügung stehenden Mitteln - d.h. ohne zusätzliches, nicht ohne weiteres vorhandenes Lehrpersonal und ohne zusätzliche, ebenfalls nicht ohne weiteres verfügbare Räume - umsetzbar sein sollte. Zum anderen kann insbesondere bei Grundschülern aber auch nicht davon
gegangen werden, dass ein etwaiger größerer Abstand der einzelnen Sitzplätze voneinander im Rahmen des Unterrichts tatsächlich verlässlich eingehalten werden könnte. Auch eine Beschränkung der Maskenpflicht auf Situationen, in denen die Schüler sich nicht an ihren in hinreichendem Abstand voneinander befindlichen Sitzplätzen aufhalten, kann deshalb nicht als gleich geeignet angesehen werden (vgl. dazu bereits Beschluss des Senats v.
führlich Beschluss v.
V-2-EindV insgesamt oder jedenfalls für Schülerinnen und Schüler der unteren Jahrgangsstufen in verfassungswidriger Weise in deren Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit
2 S. 1 GG eingreifen könnte. Das von der Antragstellerin angeführte Zitat
einem vom August 2020 datierenden Aufsatz von Prof. Dr. Wolff (https://verfassungsblog.de/maskenpflicht-an-schulen-und-grundrechte-der-kinder/), einer Juristin, die sich hinsichtlich der dort angenommenen Schäden der psychisch-seelischen Gesundheit erklärtermaßen nicht auf einschlägige Studien von Fachleuten, sondern auf eigene Überlegungen stützt, gibt dem Senat ebenso wenig Anlass zu einer abweichenden Einschätzung wie die angeführten Ergebnisse des von der Universität Witten-Herdecke erstellten Registers zur Mund-Nasen-Bedeckung (Maske) bei Kindern (vgl. dazu
führlich bereits Beschluss des Senats v. 16. August 2021, - OVG 11 B 86/21 -, juris Rn 45). Randnummer 45 β. Der verbleibende Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) der betroffenen Schüler und Schülerinnen und in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) ist nach vorläufiger Einschätzung verhältnismäßig im engeren Sinne. Auch für die Schulanfänger gilt insoweit voraussichtlich nichts anderes. Randnummer 46 Dadurch, dass den betroffenen Schülern und Schülerinnen auferlegt wird, während des Aufenthalts im Schulgebäude sowie in den Innenbereichen von Horteinrichtungen Mund und Nase hinter einer medizinischen Maske zu verbergen, greift die Regelung zwar in die allgemeine Handlungsfreiheit der Betroffenen ein, beeinträchtigt ihr Recht auf Selbstbestimmung über die Darstellung des persönlichen Lebens- und Charakterbildes und schließt zudem die Möglichkeit, Bedeutungen und Inhalte auch mittels Mimik als eines insbesondere für die Erstklässler wichtigen Elements der Interaktion zu vermitteln und zu erkennen, in der für sie besonders bedeutsamen Situation des Schulanfangs weitestgehend
. Dies wiegt hier um so schwerer, als die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske danach auch für alle Räume eines besuchten Hortes gilt und die Kinder damit über einen erheblichen Teil des Tages belastet. Randnummer 47 Bei der Gewichtung der die Antragstellerin treffenden Belastungen ist aber auch zu berücksichtigen, dass die Verordnung den mit dem Tragen einer Maske unzweifelhaft verbundenen und jüngere Schüler stärker als ältere treffenden Belastungen Rechnung trägt und sie in verschiedener Hinsicht abzumildern sucht. So gilt die Pflicht zum Tragen einer Maske gem. § 24 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 der
führlich dar. Konkret mit Blick auf Schulen und Kindertagesstätten hat der Verordnungsgeber darüber hinaus auch berücksichtigt, dass dort in zunehmendem Maße größere
bruchsgeschehen stattgefunden hatten, die bereits zu Schließungen von Kindertagesstätten, Teilschließungen von Kindertagesstätten und Schulen und Quarantänemaßnahmen für eine Vielzahl von Kindern sowie von Lehrkräften und sonstigem pädagogischen Personal geführt hatten (a.a.O. S. 2, zu Ziff. 3). Der Verordnungsgeber verweist in diesem Zusammenhang durchaus zu Recht auch auf die dadurch für die betroffenen Schülerinnen und Schüler entstehenden Nachteile, insbesondere die Entstehung von Bildungslücken sowie soziale
wirkungen. Die dargelegte Entwicklung des Infektionsgeschehens, die ebenfalls angeführte unzureichende Immunisierung der Bevölkerung im Land Brandenburg durch eine Schutzimpfung gegen SARS-CoV-2 und die berücksichtigte Einschätzung des Robert-Koch-Instituts (RKI), das die Gefährdung für die Gesundheit der nicht oder nur einmal geimpften Bevölkerung insgesamt als sehr hoch, für vollständig Geimpfte als moderat, aber mit zunehmenden Infektionszahlen ansteigend eingestuft hat, stützen die vom Verordnungsgeber daraus abgeleitete Prognose, dass die in der bisherigen SARS-CoV-2-EindV angeordneten Maßnahmen allein nicht mehr
reichend und die in der 2. SARS-CoV-2-EindV angeordneten Schutzmaßnahmen erforderlich seien, um das Virus einzudämmen und die drohende Überforderung des Gesundheits- und stationären Versorgungssystems sowie schwere Erkrankungen und Todesfälle in der Bevölkerung zu verhindern. Randnummer 49 Davon
gehend ist die Annahme des Verordnungsgebers, dass auch die hier verfahrensgegenständliche Verpflichtung der Schülerinnen und Schüler zum Tragen von medizinischen Masken in Schulen und Horteinrichtungen einen das Gesamtpaket an Schutzmaßnahmen ergänzenden und den davon Betroffenen zumutbaren Baustein darstellt, voraussichtlich nicht zu beanstanden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Maßnahme nicht nur zu der mit dem „Gesamtpaket“ angestrebten Eindämmung des weiteren starken Anstiegs der Infektionszahlen in der Gesamtbevölkerung und einer Überlastung des bei Erlass der Verordnung bereits sehr stark belasteten Gesundheitssystems beiträgt, sondern darüber hinaus geeignet ist, einer - nicht nur durch Schulschließungen, sondern auch durch die Betroffenheit zahlreicher Schülerinnen, Schüler und Lehrkräfte verursachten - Beeinträchtigung des vom Verordnungsgeber als besonders wichtig eingeschätzten Präsenzunterrichts entgegenzuwirken. Randnummer 50 Dass Kinder - wie die Antragstellerin vorträgt - „keine Infektionstreiber“ seien und nur selten schwere Krankheitsverläufe entwickeln würden, vermag die Verhältnismäßigkeit der beanstandeten Maskenpflicht ebenfalls nicht zu erschüttern, zumal der Verordnungsgeber sich in der Allgemeinen Begründung der Verordnung (S. 2, Ziff. 3) auch und gerade auf eine - von der Antragstellerin nicht substantiiert in Zweifel gezogene - besorgniserregende Entwicklung des
bruchsgeschehens an Schulen und Kindertagesstätten und die daraus resultierenden Beeinträchtigungen des Präsenzunterrichts gestützt hat. Angesichts der Unsicherheiten über die Empfänglichkeit und Infektiosität von Kindern, die auch durch die von der Antragstellerin in Bezug genommenen Studien nicht abschließend geklärt werden, ist im hiesigen Eilverfahren jedenfalls nicht feststellbar, dass die vom Verordnungsgeber getroffene Entscheidung für eine Maskenpflicht im Unterricht auch für Grundschüler den ihm insoweit zustehenden weiten - auch tatsächlichen - Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum überschritten hätte (vgl. dazu bereits vorstehend II.2.a.
weislich derer Masken „nur einen sehr begrenzten Nutzen“ hätten und Schäden verursachen könnten, oder auf eine Empfehlung der WHO, wonach hinsichtlich der Empfehlung, ob Kinder Masken tragen sollten, auch mögliche Schäden durch das Tragen der Maske berücksichtigt werden sollten. Vielmehr belegen schon die in den vorangegangenen Verordnungen zu verzeichnenden Beschränkungen der Maskenpflicht in Schulen und Horten, insbesondere für Grundschüler, dass der Verordnungsgeber sich der mit dem Maskentragen verbundenen Belastungen für diese sehr wohl bewusst ist und diesen im als vertretbar angesehenen Rahmen auch Rechnung trägt. Dass er angesichts der fachwissenschaftlich auch weiterhin in vieler Hinsicht unsicheren Erkenntnislage, des nunmehr erneut zu verzeichnenden sehr starken Infektionsgeschehens und der Belastung des Gesundheitssystems im Allgemeinen wie auch der erheblich gestiegenen Gefährdung des Präsenzunterrichts in den Schulen durch
bruchsgeschehen in Schulen und Horten dem Interesse an einer möglichst weitgehenden Vermeidung von Infektionen bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung des Präsenzunterrichts den Vorrang vor der Vermeidung der mit der Maskenpflicht einher gehenden Belastungen der Schülerinnen und Schüler eingeräumt hat, lässt keine Überschreitung des ihm auch insoweit zustehenden Einschätzungsspielraums erkennen (i.d.S. auch Beschluss des Senats v. 16. August 2021 - OVG 11 B 86/21 -, juris Rn 52 f.). Randnummer 52 b. Die beanstandete Regelung verletzt die Antragstellerin auch nicht offensichtlich in ihrem Anspruch auf Gleichbehandlung
1 GG. Randnummer 53 Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das hieraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt für ungleiche Belastungen und ungleiche Begünstigungen. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem
maß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. hierzu OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom
nahme auch wesentliche Unterschiede bestehen, als jedenfalls bei Grundschülern nicht davon
gegangen werden kann, dass ein etwaiger größerer Abstand der einzelnen Sitzplätze voneinander im Rahmen des Unterrichts tatsächlich verlässlich eingehalten werden könnte. An den diesbezüglichen
führungen in seinem Beschluss vom 16. August 2021 (- OVG 11 S 86/21 -, juris Rn 37) hält der Senat auch gegenüber dem Vorbringen der hiesigen Antragstellerin fest. Hinzu kommt, dass gerade die unter 12 Jahre alten Schüler - anders als die regelmäßig erwachsenen Besucher religiöser oder sonstiger Veranstaltungen - mangels eines für sie zugelassenen Impfstoffs bisher nicht in der Lage waren, sich durch Impfung weitestmöglich gegen das Risiko einer Infektion bzw. eines schweren Verlaufs der COVID-19-Erkrankung zu schützen. Anders als die Besucher derartiger Veranstaltungen, denen es freisteht, das
einem Verzicht auf das Tragen von Masken in Innenräumen resultierende Risiko einer Ansteckung durch Fernbleiben zu vermeiden, können Schüler der Schule auch nicht einfach fernbleiben. Denn auch soweit diese Möglichkeit gem. § 24 Abs. 10 der 2. SARS-CoV-2-EindV eröffnet ist, wäre ein individueller Verzicht auf eine Teilnahme am Präsenzunterricht im Zweifel mit den vom Verordnungsgeber angeführten schwerwiegenden Nachteilen (Bildungsdefizite, soziale
wirkungen) verbunden. Randnummer 56 Eine Ungleichbehandlung gegenüber Geimpften oder Genesenen, für die die Maskenpflicht entfallen kann, wenn der Veranstalter sich für ein entsprechendes, z.B. in §§ 11 , 15 , 20 und 22 der
. Denn insbesondere die für die Schulen zu erwartenden Folgen einer Außervollzugsetzung der angegriffenen Norm wiegen deutlich schwerer als die Folgen ihres einstweilig weiteren Vollzugs für die davon betroffenen Schüler. Die bereits zur Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne angestellten Erwägungen gelten insoweit entsprechend. Randnummer 58 Die Kostenentscheidung folgt
GO. Die Festsetzung des Verfahrenswertes ergibt sich
2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Fußnoten 1) Bl. 5 ff. GA; Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001487630
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