Arbeitszeitkonto - Gleichbehandlungsgrundsatz - hinreichend bestimmter Antrag Orientierungssatz 1. Eine Klage auf Korrektur eines Arbeitszeitkontos ist dann
§ 253
Abs 2 Nr 2 ZPO, wenn der Antrag bestimmte konkrete Stunden aufführt, um die das Arbeitszeitkonto typischerweise ergänzt werden soll ("Gutschriften"). Der Wunsch nach einer generellen Planung genügt dem nicht. (Rn.55)
- Der Gleichbehandlungsgrundsatz kommt im Bereich der Vergütung nicht zur Anwendung, wenn es sich um individuell vereinbarte Löhne und Gehälter handelt und der Arbeitgeber nur einzelne Arbeitnehmer besserstellt. (Rn.61)
- Erfolgt die Besserstellung unabhängig von abstrakten Differenzierungsmerkmalen in Einzelfällen, können sich andere Arbeitnehmer hierauf zur Begründung gleichartiger Ansprüche nicht berufen. (Rn.62) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 5 AZN 825/21) Verfahrensgang vorgehend ArbG Brandenburg,
- Februar 2021, 4 Ca 713/20, Urteil nachgehend BAG,
- Februar 2022, 5 AZN 825/21, Beschluss: Verwerfung (nicht dokumentiert) Tenor
- Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Brandenburg a.d.H. vom 03.02.2021 - 4 Ca 713/20 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
- Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten darüber, wie das Arbeitszeitkonto des Klägers zu führen ist. Randnummer 2 Der Kläger hat im Rahmen seiner beim Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel am
- Oktober 2020 eingegangenen Klage beantragt: Randnummer 3
- Die Beklagte wird verurteilt, das Arbeitszeitkonto des Klägers im Soll mit einem wöchentlichen Arbeitszeitvolumen von 40 Stunden im Rahmen einer 5-Tage-Woche zu planen; Randnummer 4 hilfsweise, Randnummer 5 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, das Arbeitszeitkonto des Klägers im Soll mit einem wöchentlichen Arbeitszeitvolumen von 40 Stunden im Rahmen einer 5-Tage-Woche zu führen. Randnummer 6
- Die Beklagte wird verurteilt, das Arbeitszeitkonto des Klägers im IST mit der klägerseits tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zzgl. eines Zeitanteils von 20 Minuten für Umkleide- und Übergabezeiten zu erfassen und zu buchen; Randnummer 7 hilfsweise, Randnummer 8 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, das Arbeitszeitkonto des Klägers im IST mit der klägerseits tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zzgl. eines Zeitanteils von 20 Minuten für Umkleide- und Übergabezeiten buchungsmäßig zu führen. Randnummer 9 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 10 die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Das Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte nicht verpflichtet sei, das Arbeitszeitkonto des Klägers im Soll mit einem wöchentlichen Arbeitszeitvolumen von 40 Stunden im Rahmen einer 5-Tage-Woche zu planen und auch nicht verpflichtet sei, das Arbeitszeitkonto des Klägers im IST mit der klägerseits tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zuzüglich eines Zeitanteils von 20 Minuten für Umkleide- und Übergabezeiten zu erfassen und zu buchen, weil auf das Arbeitsverhältnis der Parteien unstreitig kraft individualvertraglicher Bezugnahme der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst im Bereich der Kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-V VKA) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung finde. Danach gelte nach § 6 TVöD-V VKA, dass die regelmäßige Arbeitszeit ausschließlich der Pausen im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich betrage. Gemäß § 6 Abs. 7 TVöD-V VKA könne in der Zeit von 06:00 Uhr bis 20:00 Uhr eine tägliche Rahmenzeit von bis zu 12 Stunden eingeführt werden, und zwar durch Betriebs-/Dienst-vereinbarung. Randnummer 12 Im Anhang zu § 9 TVöD-V VKA heiße es im Abschnitt B: Randnummer 13 „B. Bereitschaftszeiten im Rettungsdienst und in Leitstellen Randnummer 14
(1)Für Beschäftigte im Rettungsdienst und in den Leitstellen, in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten fallen, gelten folgende besondere Regelungen zu § 6 Abs. 1 Satz 1 TVöD: Randnummer 15 Die Summe aus den faktorisierten Bereitschaftszeiten und der Vollarbeitszeit darf die Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 nicht überschreiten. Die Summe aus Vollarbeits- und Bereitschaftszeiten darf durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Bereitschaftszeiten sind die Zeiten, in denen sich die/der Beschäftigte am Arbeitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbständig, ggf. auch auf Anordnung, aufzunehmen und in den die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen. Bereitschaftszeiten werden zur Hälfte als tarifliche Arbeitszeit gewertet (faktorisiert). Bereitschaftszeiten werden innerhalb von Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit nicht gesondert ausgewiesen. Randnummer 16
(2)Die zulässige tägliche Höchstarbeitszeit beträgt zwölf Stunden zuzüglich der gesetzlichen Pausen. Randnummer 17
(3)Die allgemeinen Regelungen des TVöD zur Arbeitszeit bleiben im Übrigen unberührt. …“ Randnummer 18 In § 9 TVöD-V heißt es: Randnummer 19 „
(1)Bereitschaftszeiten sind die Zeiten, in denen sich die/der Beschäftigte am Arbeitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbständig, ggf. auf Anordnung, aufzunehmen und in denen die Zeiten der Arbeitsleistung überwiegen. … Randnummer 20
(2)Die Anwendung des Absatzes 1 bedarf im Geltungsbereich eines Personalvertretungsgesetzes einer einvernehmlichen Betriebsvereinbarung. § 6 Abs. 9 gilt entsprechend. Im Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes unterliegt die Anwendung dieser Vorschrift der Mitbestimmung im Sinne § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. …“ Randnummer 21 Nach § 10 Abs. 1 TVöD-V könne ein Arbeitszeitkonto eingerichtet werden und nach § 10 Abs. 2 könne festgelegt werden, ob das Arbeitszeitkonto im ganzen Betrieb eingerichtet werde. Randnummer 22 Unter dem
- Januar 2021 hätten die Betriebsparteien nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG eine Betriebsvereinbarung für die Dienstplanmonate Januar 2021 bis Dezember 2021 abgeschlossen. Diese Betriebsvereinbarung finde auf das Arbeitsverhältnis des Klägers Anwendung. Sie regele übergangsweise die arbeitsschutzrechtlichen Rahmenbedingungen für die Zwölf-Stunden-Dienste im Rahmen einer 48-Stunden-Woche. Nach § 1 Abs. 1 gelte diese Betriebsvereinbarung für die im Rettungsdienst tätigen Arbeitnehmer und Auszubildenden des Betriebes, ausgenommen die leitenden Angestellten nach § 5 Abs. 3 und 4 BetrVG. Randnummer 23 Gemäß § 2 dieser Betriebsvereinbarung hätten die Betriebsparteien nach § 7 Abs. 3 Satz 1 ArbZG vereinbart, dass im Betrieb die tariflichen Regelungen des § 9 TVöD-V (VKA) Allgemeiner Teil und des Anhangs zu § 9 B. TVöD-V (VKA) Allgemeiner Teil in der jeweils gültigen Fassung Anwendung finden. Randnummer 24 Nach § 2 Nr. 4 dieser Betriebsvereinbarung seien Bereitschaftszeiten im Sinne von Nr. 3 b Zeiten, in denen sich der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz oder einer anderen von der Arbeitgeberin bestimmten Stelle zur Verfügung halten müsse, um im Bedarfsfall die Arbeit selbständig oder gegebenenfalls auf Anordnung aufzunehmen und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwögen. Bereitschaftszeiten würden zur Hälfte als Arbeitszeit gewertet. Bereitschaftszeiten würden innerhalb der täglichen Arbeitszeit nicht gesondert ausgewiesen. Die Betriebsparteien seien sich darüber hinaus einig gewesen, dass die möglichen 12-Stunden-Schichten, bestehend aus Vollarbeit und Bereitschaftszeit, als arbeitsschutzrechtliche Arbeitszeit gemäß den Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes gewertet würden. Randnummer 25 Soweit der Kläger sich auf eine Gleichbehandlung mit den Arbeitnehmern Andreas Träger und Rene Zander berufe, habe er Tatsachen nicht vorgetragen, aus denen sich eine Gruppenbildung mit ihm ergebe. Sollte die Übereinstimmung in der Schwerbehinderung liegen, sei eine solche bei dem Arbeitnehmer Rene Zander nach seinem Vortrag ab dem
- Januar 2021 nicht mehr zu bejahen. Damit wären lediglich der Kläger und Andreas Träger eine Gruppe. Diese Anzahl sei allerdings so gering im Verhältnis zu den übrigen Arbeitnehmern, dass kein Anspruch hergeleitet werden könne. Randnummer 26 Im Übrigen gelte: Der Gleichbehandlungsgrundsatz gelte nur für Leistung, auf die auch ein rechtlicher Anspruch bestehe. Dies sei hier nicht der Fall. Randnummer 27 Unter Berücksichtigung dieser Regelung sei festzustellen, dass die Beklagte das Arbeitszeitkonto des Klägers ordnungsgemäß plane und führe. Die Beklagte könne erfolgreich auf die Betriebsvereinbarung vom
- Januar 2021 verweisen. Randnummer 28 Dem Kläger stehe ein materiell-rechtlicher Anspruch auf Erfassen und Buchen von 20 Minuten für Umkleide- und Übergabezeiten auf seinem Arbeitszeitkonto nicht zu. Dem stehe die Regelung vom
- Mai 2019 nach der Anlage K 4 entgegen. Dort heiße es: „Insgesamt 20 Minuten statt bisher 6 Minuten pro Schicht für Umkleide- und Übergabezeiten beim Schichtwechsel“. Dies bedeute, dass dem Kläger 20 Minuten pro Schicht für Umkleide- und Übergabezeiten beim Schichtwechsel als Arbeitszeit zustünden. Randnummer 29 Wegen der weiteren konkreten Ausführungen des Arbeitsgerichts und des Vortrags der Parteien erster Instanz wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts vom
- Februar 2021 (Bl. 84 ff. d. A.) verwiesen. Randnummer 30 Gegen dieses ihm am
- April 2021 zugestellte Urteil richtet sich die beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg am
- Mai 2021 eingegangene und am
- Juni 2021 begründete Berufung des Klägers. Randnummer 31 Er wiederholt und vertieft seinen Vortrag erster Instanz. Dabei weist er darauf hin, dass ihm eine Verlängerung der täglichen Arbeitszeit durch Bereitschaftszeit nicht zugewiesen werden könne gemäß dem Urteil des BAG vom 20.11.2018 – 9 AZR 328/18 -. Dies habe das erstinstanzliche Gericht vollständig unberücksichtigt gelassen. Randnummer 32 Soweit das erstinstanzliche Gericht den Rechtsanspruch des Klägers aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz verneint habe, sei dies ebenfalls fehlerhaft. Er sei nach wie vor als schwerbehinderter Mensch mit den Arbeitnehmern Träger (schwerbehinderter Mensch) und Zander (ehemals schwerbehinderter Mensch) zu vergleichen, die beide nur eine 40-Stunden-Woche innerhalb der 5-Tage-Woche zu absolvieren hätten bzw. gehabt hätten. Randnummer 33 Nach Erweiterung der Klage um einen weiteren Hilfsantrag beantragt der Kläger zuletzt, Randnummer 34 unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel vom 03.02.2021 zum Gesch.-Z.: 4 Ca 713/20, Randnummer 35 die Beklagte zu verurteilen, Randnummer 36
- das Arbeitszeitkonto des Klägers im Soll mit einem wöchentlichen Arbeitszeitvolumen von 40 Stunden im Rahmen einer Fünf-Tage-Woche zu planen; Randnummer 37 hilfsweise, Randnummer 38 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, das Arbeitszeitkonto des Klägers im Soll mit einem wöchentlichen Arbeitszeitvolumen von 40 Stunden im Rahmen einer Fünf-Tage-Woche zu führen. Randnummer 39
- Das Arbeitszeitkonto des Klägers im Ist mit der klägerseits tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zzgl. eines Zeitanteils von 20 Minuten für Umkleide- und Übergabezeiten zu erfassen und zu buchen; Randnummer 40 hilfsweise, Randnummer 41 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, das Arbeitszeitkonto des Klägers im Ist mit der klägerseits tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zzgl. eines Zeitanteils von 20 Minuten für Umkleide- und Übergabezeiten buchungsmäßig zu führen. Randnummer 42 hilfsweise, Randnummer 43 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, das Arbeitszeitkonto des Klägers im Ist mit der klägerseits tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zzgl. des Zeitanteils der tatsächlich angefallenen Zeiten für Umkleiden und Übergaben buchungsmäßig zu erfassen und zu führen. Randnummer 44 Die Beklagte beantragt, Randnummer 45 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 46 Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und meint, dass die Klage bereits unzulässig, da zu unbestimmt sei. Der Kläger verlange nicht – was zulässig wäre – die konkrete Gutschrift oder Änderung, sondern eine allgemeine Änderung des Arbeitszeitkontos dergestalt, dass er vom Arbeitgeber verlange, wie dieser sein Arbeitszeitkonto zu führen habe. Randnummer 47 Die Berufung des Klägers sei aber auch nicht begründet, da die Betriebsvereinbarung vom
- Januar 2021 entgegen der Ansicht des Klägers nicht die Dauer der Wochenarbeitszeit im Arbeitsvertrag der Parteien verändere. Randnummer 48 Der Kläger erhalte eine Gutschrift von 20 Minuten pro Schicht und Übergabezeit beim Schichtwechsel. Dies gehe bereits aus der Vereinbarung vom
- Mai 2019 hervor, die der Kläger als Anlage K 4 zu seinem Schriftsatz vom
- Januar 2021 eingereicht habe. Dort heiße es: Randnummer 49 „Im Vorgriff auf den Abschluss der BV 3006 durch die Einigungsstelle vereinbaren die Betriebsparteien ab dem 01.05.2019 als Übergangsregelung insgesamt 20 Minuten statt bisher 6 Minuten pro Schicht für Umkleide- und Übergabezeiten beim Schichtwechsel (die Gutschrift erfolgt wie bisher bei der 6-Minuten-Regelung).“ Randnummer 50 In der Betriebsvereinbarung vom
- Januar 2021/
- Januar 2021 sei unter § 3 Ziffer 2 festgehalten: Die Vereinbarung vom
- Mai 2019 zwischen den Betriebsparteien wird bis zum Abschluss der neuen BV 3006 in der Einigungsstelle angewandt. Die Beklagte habe damit die Vereinbarung mit dem Betriebsrat vom
- Mai 2019 und
- Januar 2021/
- Januar 2021 erfüllt, denn es erfolge die Buchung einer Gutschrift von insgesamt 20 Minuten pro Schicht für Umkleide- und Übergabezeiten beim Schichtwechsel. Randnummer 51 Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom
- Oktober 2021 hat das Gericht den Kläger und den Klägervertreter darauf hingewiesen, dass es – im Hinblick auch auf den Schriftsatz der Beklagten vom
- Oktober 2021, Seite 5 unten nicht ersehen könne, was der Kläger wolle, konkret, ob er im 12-Stunden-Schichtdienst oder im 8-Stunden-Tag beschäftigt werden wolle. Der Kläger hat dazu – insofern unprotokolliert – erklärt, dass er ebenso wie die beiden anderen schwerbehinderten Arbeitnehmer eine 12-Stunden-Schicht allerdings mit drei Schichten weniger im Monat im Arbeitszeitkonto geplant werden müsse. Bei der Beklagten gebe es fünf bis sieben schwerbehinderte Menschen bei insgesamt ca. 200 Arbeitnehmern. Randnummer 52 Wegen des weiteren Vortrags der Parteien zweiter Instanz wird auf die Schriftsätze des Klägers vom
- Juni 2021 (Bl. 107 ff. d. A.) sowie vom
- September 2021 (Bl. 134 f. d. A.) und der Beklagten vom
- August 2021 (Bl. 128 ff. d. A.) sowie vom
- Oktober 2021 (Bl. 137 ff. d. A.) verwiesen. Entscheidungsgründe I.
- Randnummer 53 Die gemäß §§ 8 Abs. 2; 64 Abs. 1, Abs. 2 a, Abs. 6; 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG; §§ 519; 520 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO zulässige Berufung ist insbesondere formgerecht und fristgemäß eingelegt und begründet worden.
- Randnummer 54 In der Sache hat die Berufung des Klägers jedoch keinen Erfolg. Die Klage ist insbesondere nach den letzten Erörterungen in der mündlichen Verhandlung schon unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Das Ziel der Gleichbehandlung mit den beiden schwerbehinderten Arbeitnehmern hätte bereits konkret im Antrag gestellt werden müssen, der Kläger hat jedoch keinen derartigen Antrag auch nicht nach der Erörterung gestellt. Im Übrigen wäre dieser Anspruch auf Gleichbehandlung auch nicht begründet. Im Einzelnen: a) Randnummer 55 Die Klage ist im Hinblick auf den Hauptantrag und Hilfsantrag zu 1) in mehrfacher Hinsicht unzulässig. Nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung ist eine Klage auf Korrektur eines Arbeitszeitkontos dann
§ 253Abs.
2 Nr. 2 ZPO, wenn der Antrag bestimmte konkrete Stunden aufführt, um die das Arbeitszeitkonto typischerweise ergänzt werden soll („Gutschriften“) (vgl. dazu nur BAG 18.03.2020 – 5 AZR 36/19 – zit. nach juris, Rz. 12; BAG 15.05.2019 – 7 AZR 397/17 – zit. nach juris, Rz. 11 jew. m.w.N.). Dem genügen die Anträge des Klägers nicht. Wie die Beklagte zu Recht meint, kann der Kläger von der Beklagten nicht eine generelle Planung nach seinen Wünschen verlangen, wie sie vorliegend in den Haupt- und Hilfsanträgen zu 1) vorgenommen werden soll, sondern nur eine konkrete.
- b)Randnummer 56 Der Antrag ist aber auch im Hinblick auf den nunmehr in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg konkretisierten, aber nicht gestellten Gleichbehandlungsanspruch unzulässig. Im Hinblick auf die vom Kläger artikulierte Forderung, ihn in einer 12-Stunden-Schicht einzuplanen unter Abzug von drei Schichten wegen seiner Schwerbehinderung, wäre eine derartige Konkretisierung im Antrag nötig gewesen.
- c)Randnummer 57 Hinsichtlich der geforderten Gutschrift von 20 Minuten ist der Antrag zu 2)
§ 253Abs.
2 Nr. 2 ZPO (siehe die oben benannte Rechtsprechung sowie BAG, 19.05.2021 – 5 AZR 572/20 – zu Umkleidezeiten und der Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto). 3. Randnummer 58 Unabhängig von der Zulässigkeit der Klage sind die Ansprüche aber auch nicht begründet. Es gibt keinen Gleichbehandlungsanspruch des Klägers mit dem einzigen anderen aktuellen Mitarbeiter, der nach seinem Vortrag eine Schichtenregelung in Form einer 12-Stunden-Schicht erhält, wovon er im Monat drei Schichten weniger leisten müsse, weil er schwerbehindert wie der Kläger sei. Den Anspruch auf Gutschrift in Höhe von 20 Minuten pro Arbeitstag für Umkleide- und Rüstzeiten hat die Beklagte erfüllt. Auch im Übrigen hat der Kläger keine weiteren Ansprüche, die seine Anträge stützen: Randnummer 59
- a)
- aa)Randnummer 60 Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen seiner Arbeitnehmer, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gegebenen Regel gleich zu behandeln. Er verbietet nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung. In jedem Fall erfordert der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz die Bildung einer Gruppe begünstigter Arbeitnehmer. Randnummer 61 Im Bereich der Vergütung, also der Hauptleistungspflicht des Arbeitgebers, ist der Gleichbehandlungsgrundsatz trotz des Vorrangs der Vertragsfreiheit anwendbar, wenn der Arbeitgeber die Leistung nach einem allgemeinen Prinzip gewährt, in dem er bestimmte Voraussetzungen oder Zwecke festlegt. Allein die Begünstigung einzelner Arbeitnehmer erlaubt noch nicht den Schluss, diese Arbeitnehmer bildeten eine Gruppe. Eine Gruppenbildung liegt nur dann vor, wenn die Besserstellung nach einem oder mehreren Kriterien vorgenommen wird, die bei allen Begünstigten vorliegen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz kommt deshalb nicht zur Anwendung, wenn es sich um individuell vereinbarte Löhne und Gehälter handelt und der Arbeitgeber nur einzelne Arbeitnehmer besserstellt. Randnummer 62 Erfolgt die Besserstellung unabhängig von abstrakten Differenzierungsmerkmalen in Einzelfällen, können sich andere Arbeitnehmer hierauf zur Begründung gleichartiger Ansprüche nicht berufen. Es fehlt der notwendige kollektive Bezug als Anknüpfungspunkt dafür, einer Ungleichbehandlung entgegenzuwirken. Denn der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer aus sachfremden Gründen gegenüber anderen in vergleichbarer Lage befindlichen Arbeitnehmern, er verhindert jedoch nicht die Begünstigung einzelner Arbeitnehmer (vgl. dazu nur BAG, 13.02.2002 – 5 AZR 713/00 – zu II. 1. der Gründe mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).
- bb)Randnummer 63 In Anwendung dieser Grundsätze, die auch für die Gutschriften auf Arbeitszeitkonten gelten, da eine Gutschrift auf einem Arbeitszeitkonto nichts anderes als eine Vergütungsregelung ist, besteht kein Anspruch des Klägers auf Gleichbehandlung mit dem Arbeitnehmer Träger. Der Kläger sieht als gleiche Gruppe alle schwerbehinderten Arbeitnehmer an. Bei der Beklagten gibt es nach seinem Vortrag fünf bis sieben schwerbehinderte Mitarbeiter. Nur mit einem Arbeitnehmer hat die Beklagte aktuell aber eine derartige Schichtenregelung wie die von ihm begehrte getroffen. Der Kläger will daher die Begünstigung des einen Arbeitnehmers auf sich anwenden, worauf er nach den oben genannten Grundsätzen keinen Anspruch hat.
- b)Randnummer 64 Der Anspruch auf die Gutschrift von 20 Minuten für Umkleidezeiten und Rüstzeiten ist von der Beklagten erfüllt worden. Dabei ist es grundsätzlich richtig, dass der Kläger einen Anspruch auf eine derartige Gutschrift nach der Anlage K 4 in Verbindung mit der Betriebsvereinbarung hat. Die Beklagte bucht dem Kläger diese Gutschrift aber auch auf sein Arbeitszeitkonto (vgl. dazu nur den Schriftsatz der Beklagten vom 18.08.2021, S. 4 und die vom Kläger eingereichten Stundennachweise Bl. 7 und Bl. 9 d. A., aus denen der Zusatz von 0,33 Stunden = 20 Minuten hervorgeht).
- c)Randnummer 65 Die begehrten Ansprüche des Klägers ergeben sich aber auch nicht aus anderen Anspruchsgrundlagen oder Regelungen.
- aa)Randnummer 66 Insbesondere kann sich der Kläger nicht auf das zu seinen Gunsten ergangene Urteil des BAG vom 20.11.2018 – 9 AZR 328/18 – stützen. Denn danach wird nur festgestellt, dass der Kläger nicht nach § 7 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 Satz 3 ArbZG in Verbindung mit Abschnitt B des Anhangs zu § 9 TVöD (VKA) verpflichtet ist, innerhalb der von der Beklagten für den Rettungsdienst angeordneten Schichten eine täglich zehn Stunden übersteigende Arbeitszeit abzuleisten. Dies hat das BAG nicht nur im Tenor des Urteils festgestellt, sondern auch in der Begründung dergestalt, dass dies (nur) deshalb nicht möglich sei, weil die Beklagte die Kosten ihres Betriebes nicht überwiegend mit Zuwendungen im Sinne des Haushaltsrechts deckt (Rz. 17 ff. des Urteils).
- bb)Randnummer 67 Vorliegend gilt die Möglichkeit einer Ausweitung auf 12-Stunden-Schichten aber gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 ArbZG in Verbindung mit § 9 TVöD-V VKA in Verbindung mit der Betriebsvereinbarung vom 19.01.2021/20.01.2021 (vgl. dazu die Betriebsvereinbarung in Kopie Bl. 77 bis 78 d. A.). III. Randnummer 68 Die Berufung des Klägers war daher gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. IV. Randnummer 69 Für die Zulassung der Revision bestand kein Anlass. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001487939