entsprechender Umorganisation zuzuweisen und er oder sie dies unterlässt. (Rn.23) 3. In beiden Fällen muss der oder die Arbeitnehmer*in die in Betracht kommenden Einsatzmöglichkeiten aufzeigen. Darauf hat sich der oder die Arbeitgeber*in
Absatz 2 ZPO einzulassen und substantiiert vorzutragen, weshalb diese nicht bestehen oder ihm oder ihr nicht zumutbar sind. Es obliegt dann dem oder der Arbeitnehmer*in, die Behauptungen des oder der Arbeitgeber*in zu widerlegen. (Rn.24) 4. Die Darlegungslast des oder der Arbeitgeber*in verschärft sich, wenn er oder sie ein
2 SGB IX (juris: SGB 9 2018) erforderliches BEM unterlassen hat. Er oder sie hat dann von vornherein umfassend darzulegen, weshalb keine zumutbaren Beschäftigungsmöglichkeiten bestehen. (Rn.24) 5. Zum Übergang des Anspruchs auf Arbeitsentgelt
Absatz 1 SGB X (juris: SGB 10) wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld I und aufstockendem Arbeitslosengeld II als Bedarfsgemeinschaft. (Rn.30) Verfahrensgang vorgehend ArbG Berlin,
Auslaufen der Entgeltfortzahlung bezog der Antragsteller Verletztengeld.
dem im November 2020 auch dieses ausgelaufen war, erhielt er monatlich 1.215,00 Euro Arbeitslosengeld I (ALG I) und aufstockend für sich und die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen 360,58 Euro Arbeitslosengeld II (ALG II). Seit dem
Der Antragsteller sprach den Geschäftsführer der möglichen Beklagten mehrfach auf Möglichkeiten einer Weiterbeschäftigung an, jedoch ohne Ergebnis. Mit anwaltlichem Schreiben vom
ihrer ebenfalls geäußerten Auffassung auch die Durchführung eines BEM nichts geändert. Randnummer 5 Mit Schriftsatz vom
O (Gewerbeordnung) nur bei Zahlung bestehe. Ein oder eine Arbeitnehmer*in habe Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Bruttoentgelts, welches er oder sie gegebenenfalls selbst berechnen müsse. Randnummer 6 Gegen diesen dem Antragsteller am
kommen. Es gebe aber genügend einfache Tätigkeiten, die er trotz der Einschränkung ausüben könne. Er könne auch nicht nur Fegen oder „Saubermachen“, sondern auch andere Tätigkeiten übernehmen, die im täglichen Baubetrieb anfielen, wie beispielsweise Auf- und Abladen der Lieferfahrzeuge oder Kontrolltätigkeiten bei der Fertigstellung von Wohnungen. Auf den Baustellen gebe es immer genug Tätigkeiten, die er unter Schonung seines linken Daumens ausführen könne und die ihm der jeweilige Polier mit Rücksicht auf seine Einschränkung zuweisen könne. Randnummer 7 Die mögliche Beklagte hat eingewandt, sie halte den Arbeitsplatz des Antragstellers als Bauhelfer unverändert vor, der Antragsteller habe das Arbeitsangebot jedoch stets abgelehnt. Einen leidensgerechten Arbeitsplatz mit leichteren Tätigkeiten wie zum Beispiel Fegen und Reinigungsarbeiten könne sie dem Antragsteller nicht anbieten, weil es einen solchen Arbeitsplatz im Unternehmen nicht gebe. Die Tätigkeit als Bauhelfer beinhalte praktisch ausschließlich körperliche Tätigkeiten wie das Bedienen von Baumaschinen, Lage/Transport- und Aufräumarbeiten sowie Reinigungsarbeiten
verrichteter Arbeit. Randnummer 8 Mit Beschluss vom 19. August 2021 hat das Arbeitsgerichts der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Ein Anspruch auf Arbeitsentgelt aus Annahmeverzug bestehe nicht, da eine leidensgerechte Beschäftigung die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes erfordere und außerdem zweifelhaft sei, ob die vom Antragsteller genannten Tätigkeiten eine Vollzeitbeschäftigung begründen könnten. Randnummer 9 Der Antragsteller wendet dagegen ein, er habe seine Arbeitsleistung als Bauhelfer angeboten. Bauhelfer führten in der Regel einfache Zuarbeiten aus. Dies sei ihm auch weiterhin möglich. Er habe auch bisher einfache Zuarbeiten ausgeführt. Das Führen von Baumaschinen oder Arbeiten an Maschinen habe nur unregelmäßig zu seinen Aufgaben gehört. Hilfsweise mache er Schadensersatz in Höhe des ausstehenden Arbeitsentgelts geltend. Die mögliche Beklagte habe stets verlangt, dass er wie bislang sämtliche Tätigkeiten eines Bauhelfers übernehme, und sei nicht bereit gewesen, auf seine Einschränkung Rücksicht zu nehmen. Randnummer 10 Die mögliche Beklagte bleibt dabei, ein Arbeitsangebot des Antragstellers als Bauhelfer habe es nie gegeben. Er habe die Übernahme seiner arbeitsvertraglich geschuldeten und vor der Verletzung ausgeübten Tätigkeit vielmehr abgelehnt und auf einem leidensgerechten - anderen - Arbeitsplatz beharrt. Das Berufsbild des Bauhelfers lasse eine Aufspaltung der zuarbeitenden Tätigkeiten in „handfreie“ und sonstige Tätigkeiten nicht zu. Dennoch habe es erhebliche Bemühungen gegeben, anderweitige Einsatzmöglichkeiten zu prüfen und diese mit dem Antragsteller zu erörtern, aber leider ohne Erfolg. Randnummer 11 Wegen des weiteren Vortrags der Verfahrensbeteiligten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze verwiesen. Randnummer 12 II. Die sofortige Beschwerde hat teilweise Erfolg. Randnummer 13
GG (Arbeitsgerichtsgesetz) gelten für Beschwerden gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte die für Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgeblichen Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Ebenso gelten
GG im arbeitsgerichtlichen Verfahren die für die Prozesskostenhilfe geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Randnummer 14 1. Die sofortige Beschwerde ist
Absatz 2 Satz 2 ZPO (Zivilprozessordnung) an sich statthaft sowie
Sie ist daher zulässig. Randnummer 15 2. Die sofortige Beschwerde ist auch teilweise begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet. Randnummer 16 a)
Satz 1 ZPO ist einer Prozesspartei, die - wie der Antragsteller -
ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dabei dürfen wegen des verfassungsrechtlichen Gebots der weitgehenden Angleichung der Situation Bemittelter und Unbemittelter bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden (vergleiche BVerfG (Bundesverfassungsgericht)
diesen Grundsätzen ist dem Antragsteller für die beabsichtigte Klage im Umfang von 7.859,86 Euro brutto abzüglich 5.089,40 Euro netto erhaltener Sozialleistungen Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten zu gewähren. Im Übrigen hat das Arbeitsgericht den Antrag zu Recht zurückgewiesen. Randnummer 18 aa) Die beabsichtigte Klage hat dem Grunde
hinreichende Aussicht auf Erfolg.
dem Vorbringen der Verfahrensbeteiligen kommt ein Anspruch des Antragstellers auf Arbeitsvergütung für die Zeit vom
Satz 1 in Verbindung mit § 611a Absatz 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und dem Arbeitsvertrag des Antragstellers in Betracht, wenn der Antragsteller trotz seiner Einschränkung weiterhin als Bauhelfer einsetzbar war, auch wenn er nicht mehr alle Tätigkeiten eines Bauhelfers ausführen konnte. Randnummer 20 (a) Zwar gerät ein oder eine Arbeitgeber*in
BGB nur in Annahmeverzug, wenn der oder die Arbeitnehmer*in seine oder ihre Arbeitsleitung für die von dem oder der Arbeitgeber*in im Rahmen des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts
O zuletzt wirksam zugewiesene Tätigkeit anbietet. Dagegen reicht es nicht aus, wenn sich das Arbeitsangebot auf andere, zwar vom Arbeitsvertrag umfasste, aber bisher nicht zugewiesene Tätigkeiten bezieht, da es sich hierbei nicht um die im Sinne des § 294 BGB zu bewirkende Arbeitsleistung handelt (vergleiche dazu BAG vom
wie vor Zuarbeiten eines Bauhelfers ausführen, und mehrere Tätigkeiten benannt. Die mögliche Beklagte müsse bei der Zuweisung der konkreten Tätigkeiten lediglich Rücksicht auf die Einschränkungen seiner linken Hand nehmen. Dies sei auch möglich, weil auf den Baustellen immer auch leichtere Tätigkeiten anfielen, die er trotz seiner Einschränkung ausführen könne. Die mögliche Beklagte hat sich hierzu entgegen § 138 Absatz 2 ZPO nicht konkret eingelassen, sondern lediglich pauschal behauptet, das Berufsbild des Bauhelfers lasse eine Aufspaltung der zuarbeiteten Tätigkeiten in „handfreie“ und sonstige Tätigkeiten nicht zu. Randnummer 22
Randnummer 23 (a)
Absatz 2 BGB ist der oder die Arbeitgeber*in aufgrund der arbeitgeberseitigen Rücksichtnahmepflicht verpflichtet, einem oder einer Arbeitnehmer*in, der oder die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, die im Sinne des § 294 BGB zu bewirkende Arbeitsleistung zu erbringen, im Rahmen des rechtlich Möglichen und Zumutbaren einschließlich einer gegebenenfalls erforderlichen Vertragspassung eine den gesundheitlichen Einschränkungen des oder der Arbeitnehmer*in entsprechende Tätigkeit zuzuweisen (vergleiche dazu BAG
den allgemeinen Regeln grundsätzlich der oder die Arbeitnehmer*in die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen. Er oder sie muss grundsätzlich die Beschäftigungsmöglichkeiten aufzeigen, die seinem oder ihrem eingeschränkten Leistungsvermögen sowie seine oder ihre Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechen. Hierauf hat sich der oder die Arbeitgeber*in
Absatz 2 ZPO durch substantiierten Tatsachenvortrag einzulassen und gegebenenfalls vorzutragen, aus welchen Gründen die aufgezeigten Beschäftigungsmöglichkeiten nicht bestehen oder deren Zuweisung ihm oder ihr unzumutbar ist. Zu dieser sekundären Behauptungslast gehört gegebenenfalls auch die Darlegung, dass kein entsprechender freier Arbeitsplatz vorhanden ist und auch nicht durch Versetzung freigemacht werden kann. Es obliegt dann dem oder der Arbeitnehmer*in der
weis, dass entgegen der Behauptung des oder der Arbeitgeber*in ein geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Jedoch treten Erleichterungen für den oder die Arbeitnehmer*in ein, wenn der oder die Arbeitgeber*in der Verpflichtung zur Durchführung eines BEM nicht
gekommen ist. In diesem Fall hat er oder sie auch ohne Benennung konkreter Einsatzmöglichkeiten durch den oder die Arbeitnehmer*in darzutun, dass ihm eine zumutbare Beschäftigung des oder der in seinem oder ihren Leistungsvermögen eingeschränkten Arbeitnehmer*in nicht möglich war (vergleiche BAG 14. Oktober 2020 - 5 AZR 649/19 - Rn. 35 mwN) . Randnummer 25 (
dem bisherigen Vorbringen des Antragstellers jedoch nur im Umfang vom 7.859,86 Euro brutto abzüglich 5.089,40 Euro netto erhaltener Sozialleistungen hinreichende Aussicht auf Erfolg. Randnummer 27
Juli 2011 in Verbindung mit § 3 Nr. 1.1 und 1.2 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV) vom
Absatz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 4 TVG (Tarifvertragsgesetz) auch für das Arbeitsverhältnis des Antragstellers mit der möglichen Beklagten unmittelbar und zwingend. Randnummer 28 (a) Danach betrug die regelmäßige Arbeitszeit des Antragstellers im März 2021 montags bis donnerstags 7,39 Stunden (92,31 % von 8 Stunden) und freitags 5,54 Stunden (92,31 % von 6 Stunden) und in den Monaten April bis Juni 2021 montags bis donnerstags 7,85 Stunden (92,31 % von 8,5 Stunden) und freitags 6,46 Stunden (92,31 % von 7 Stunden). Insgesamt belief sich die regelmäßige Arbeitszeit des Antragstellers im Zeitraum vom
1.41 BRTV zulässig sein könnte, lässt sich weder seinem Vorbringen noch der eingereichten Entgeltabrechnung für den Monat Juni 2019 entnehmen. Randnummer 29 (b) Daher beläuft sich der mögliche Arbeitsentgeltanspruch des Antragstellers für den Zeitraum vom
Absatz 1 SGB X (Zehntes Buch Sozialgesetzbuch) auf die Bundesagentur für Arbeit bzw. das Jobcenter R übergegangen, mit der Folge, dass der Antragsteller nicht bzw. nicht mehr aktiv legitimiert ist. Randnummer 31 (a)
Absatz 1 SGB X gehen Vergütungsansprüche des oder der Arbeitnehmer*in gegen den oder die Arbeitgeber*in auf den oder die Sozialleistungsträger über, soweit der oder die Arbeitgeber*in die Ansprüche nicht erfüllt hat und der oder die Sozialleistungsträger deshalb Sozialleistungen an den oder die Arbeitnehmer*in erbracht hat. Das heißt, zwischen dem nicht gezahlten Arbeitsentgelt und den bezogenen Sozialleistungen muss eine zeitliche Kongruenz dergestalt bestehen, dass die Sozialleistungen tatsächlich an die Stelle des Arbeitsentgelts getreten sind (BAG 10. April 2014 - 2 AZR 812/12 - Rn. 77 mwN) . Soweit Sozialleistungen selbst dann gewährt werden müssen, wenn der oder die Arbeitgeber*in der Vergütungspflicht rechtzeitig und vollständig
kommt, findet eine Anspruchsübergang nicht statt (BAG 21. März 2012 - 5 AZR 61/17 - Rn. 24). Randnummer 32 (aa)
Absatz 2 SGB III (Drittes Buch Sozialgesetzbuch) wird ALG I
träglich für den vorangegangenen Monat ausgezahlt, während ALG II
Absatz 1 SGB II (Zweites Buch Sozialgesetzbuch) monatlich im Voraus gewährt wird. Daher geht beim Bezug von ALG I der Anspruch auf Arbeitsentgelt für den Monat auf die Bundesagentur für Arbeit über, für den das ALG I gezahlt wird (vergleiche BAG 17. November 2010 - 10 AZR 649/09 - Rn. 14 und 16) . Hingegen geht beim Bezug von ALG II der Anspruch auf Arbeitsentgelt für den Monat auf das Jobcenter über, das in dem Monat fällig ist, für den ALG II gezahlt wird (Maul-Sartori, NZA (Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht) 2017, 91, 95). Dabei sind bei Bedarfsgemeinschaften
SGB II nicht nur die dem oder der Arbeitnehmer*in zustehenden Leistungen, sondern die an die Bedarfsgemeinschaft insgesamt erbrachten Leistungen zu berücksichtigen (dazu BAG 21. März 2012 - 5 AZR 61/11 - Rn. 15, näher dazu auch Maul-Sartori, NZA 2017, 91, 93) . Randnummer 33 (bb) Hingegen geht der Anspruch auf Arbeitsentgelt nicht über, soweit es sich um Einkommen handelt, das
SGB II absetzbar ist und das sich der oder die Arbeitnehmer*in auch bei rechtzeitiger Leistung des oder der Arbeitgeber*in nicht hätte anrechnen müssen, sondern behalten dürfte (vergleiche BAG
juris; LAG Mecklenburg-Vorpommern 2. November 2010 - 5 Sa 91/20 - Rn. 125 zitiert
juris; Maul-Sartori, NZA 2017, 91, 95) . Das betrifft neben den Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen (§ 11b Absatz 1 Nr. 1 und 2 SGB II) insbesondere die Pauschale für Versicherungen und Aufwendungen
Absatz 2 SGB II von 100,00 Euro monatlich und die Einkommensfreibeträge
Absatz 3 SGB II von 20 % bezogen auf ein Bruttoeinkommen von mehr als 100,00 Euro bis zu 1.000,00 Euro und von 10 % bezogen auf ein Bruttoeinkommen von mehr als 1.000,00 Euro bis zu 1.200,00 Euro bzw. bei mindestens einem Kind bis zu 1.500,00 Euro (LAG Berlin-Brandenburg 7. November 2014 - 6 Sa 1148/14 - Rn. 71 f. zitiert
juris; Maul-Sartori, NZA 2017, 91, 95) . Randnummer 34 Für die Berechnung der wegen des Bezugs von ALG II übergegangenen Ansprüche ist daher zunächst das Nettoentgelt zu ermitteln und anschließend sind von diesem die Pauschale und die Einkommensfreibeträge
Der danach verbleibende Betrag geht dann bis zur Höhe des bezogenen ALG II auf das Jobcenter über. Randnummer 35 (b) Damit muss sich der Antragsteller auf seine möglichen Vergütungsansprüche für die Zeit vom
als auch zum Teil hinsichtlich der Höhe der beabsichtigten Klageforderung Erfolg hat, ist eine Ermäßigung der vom Antragsteller zu entrichtenden Gebühr auf die Hälfte angemessen. Randnummer 38 IV. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht
GG kein Anlass. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001487992
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