Obsah (5)
§ 21§ 25§ 7§ 12§ 13Anfechtung der Wahl zur Gemeinsamen Gleichstellungsbeauftragten Orientierungssatz 1. Die Feststellung der Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahl obliegt allein dem Verwaltungsgericht. (Rn.33) 2. Liegt
§ 21Abs. 3 des Bundesgleichstellungsgesetzes (BGlei
G) vor dem Verwaltungsgericht erfolgen. Eine anderweitige gesetzlich vorgesehene Möglichkeit, die Wahl etwa im Rahmen eines vorgeschalteten Verwaltungsverfahrens für ungültig zu erklären und eine Neuwahl zu veranlassen, besteht nicht. Diese Ausgestaltung der Wahlanfechtung erklärt sich vor dem Hintergrund, dass die Frage der Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahl die Interessen nicht nur der Beteiligten des Anfechtungsverfahrens, sondern in erheblichem Maße auch der Wahlberechtigten berührt (vgl. zur Wahl der Vertreterversammlung einer Krankenkasse: BSG, Urteil vom
- November 1973 - 3 RK 63/72 -, juris Rn. 9). Randnummer 34 Da der Kammer somit die Entscheidung über die Wahlanfechtung obliegt, war es auch unschädlich, dass die Beklagte keinen Antrag gestellt hat. Zudem hat sie mit ihrem Schriftsatz vom
- März 2021 klargestellt, dass sie an der Wahl der Beigeladenen festhalten will. Randnummer 35 II. Die Klage ist zulässig. Randnummer 36
- Die Klägerinnen sind
§ 21Abs. 2 BGlei
G anfechtungsberechtigt. Randnummer 37
- Die Klage richtet sich gegen d ... . Eine gesetzliche Bestimmung über den Klagegegner im Wahlanfechtungsverfahren fehlt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, die bereits zum insoweit sachlich entsprechenden früheren Bundesgleichstellungsgesetz ergangen ist, ist die Wahlanfechtung grundsätzlich gegen den Rechtsträger der Dienststelle (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) zu richten, nicht gegen die gewählte Gleichstellungsbeauftragte oder ihre gewählte Stellvertreterin (vgl. BVerwG, Urteile vom
- September 2012 - 6 A 7.11 -, juris Rn. 14 und vom
- Juni 2007 - 6 A 1.06 -, juris Rn. 19). Klagegegner ist auch nicht der Wahlvorstand. Er ist zwar dafür verantwortlich, dass zur Anfechtung berechtigende Wahlrechtsverstöße unterbleiben. Die Dienststelle und prozessual ihr Rechtsträger haben aber für ein Fehlverhalten des Wahlvorstandes einzustehen (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Juni 2007, a.a.O.; ausführlich zur Rechtslage seit 2015: Urteil der Kammer vom
- Dezember 2019 - 5 K 93.19 -, juris Rn. 33 ff.; a.A.: v. Roetteken in: v. Roetteken, BGleiG, Stand: November 2021, § 21 BGleiG Rn. 40 ff.). Rechtsträgerin der drei Dienststellen G ...,I ... und S ..., für die eine Gemeinsame Gleichstellungsbeauftragte gewählt wird, ist die Beklagte. Randnummer 38 III. Die Klage ist begründet. Randnummer 39
- Die am
- Oktober 2020 erhobene Klage wahrt die gesetzliche Wahlanfechtungsfrist von zwölf Arbeitstagen (§ 21 Abs. 3 BGleiG), die Begründetheitserfordernis der Klage ist (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Juni 2007, a.a.O., Rn. 23). Der Wahlvorstand machte das Wahlergebnis am
- September 2020 bekannt. Ungeachtet der Frage, ob eine Bekanntmachung des Wahlergebnisses im Sinne § 20 Abs. 6 der Gleichstellungsbeauftragtenwahlverordnung (GleibWV) überhaupt und hinlänglich erfolgt ist, weil dieses via E-Mail nach der bestehenden Aktenlage nur an einen Teil der weiblichen Beschäftigten übermittelt wurde und zu einem etwaigen Aushang keine Erkenntnisse vorliegen, lief die Wahlanfechtungsfrist jedenfalls frühestens mit Ablauf des
- Oktober 2020 ab. Randnummer 40 2.
§ 21Abs. 1 BGlei
G kann die Wahl angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften zur Wahl verstoßen und der Verstoß nicht berichtigt worden ist. Eine Anfechtung der Wahl scheidet nach Satz 2 aus, wenn das Wahlergebnis durch einen Verstoß gegen wesentliche Vorschriften zur Wahl nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Randnummer 41 Auf dieser rechtlichen Grundlage ist die angefochtene Wahl für ungültig zu erklären. Die Vorbereitung und Durchführung der Wahl zur Gemeinsamen Gleichstellungsbeauftragten waren - jedenfalls nach der Aktenlage, die von den Beteiligten auch auf Nachfrage weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung vervollständigt wurde - von wesentlichen Verstößen gegen verpflichtende Vorgaben des anzuwendenden Wahlrechts geprägt, die nicht berichtigt wurden. Diese Verstöße waren - überwiegend - einzeln, jedenfalls aber in ihrer Gesamtheit (vgl. Urteil der Kammer, a.a.O., Rn. 107) geeignet, das Wahlergebnis zu ändern oder zu beeinflussen. Randnummer 42 Für die nach § 21 Abs. 1 Satz 2 BGleiG vermutete Kausalität gilt: Liegt ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften vor, so genügt für den Erfolg der Wahlanfechtung schon die Möglichkeit einer Änderung oder Beeinflussung des Wahlergebnisses, ohne dass es der Feststellung einer tatsächlich erfolgten Änderung oder Beeinflussung bedarf. Ob diese Möglichkeit bestand, d.h. ob der Verstoß geeignet war, eine Änderung oder Beeinflussung des Wahlergebnisses herbeizuführen, beantwortet sich in der Regel aus der Art des Verstoßes unter Berücksichtigung des konkreten Sachverhalts. Dabei wird allerdings eine nur denkbare Möglichkeit dann nicht genügen, die Anfechtung zu begründen, wenn sie nach der Lebenserfahrung vernünftigerweise nicht in Betracht zu ziehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Juni 2007, a.a.O., Rn. 44 f. m.w.N.). Randnummer 43 Die Kammer ist in der Sachprüfung von Wahlanfechtungsgründen nicht deswegen beschränkt, weil die Klägerinnen in ihrer Anfechtungsschrift lediglich den Ablauf der Wahl im Hinblick auf die Auszählung der Stimmen am
- September 2020 durch den ihres Erachtens nicht mehr bestehenden Wahlvorstand beanstandet haben. Der Regelung im § 21 Abs. 3 BGleiG ist nicht zu entnehmen, dass sich die gerichtliche Wahlprüfung ausschließlich auf diejenigen Gründe erstrecken darf, welche die Anfechtungsberechtigten bis zum Ablauf der Anfechtungsfrist vorgetragen haben. Für eine dahingehende Präklusion bedürfte es nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Rechtssicherheit und -klarheit einer eindeutigen Regelung, an welcher es hier fehlt. Demgemäß genügt es, wenn die Anfechtenden innerhalb der Anfechtungsfrist einen als erheblich in Betracht zu ziehenden Wahlrechtsverstoß geltend machen. Ist dies geschehen, so erfasst die Prüfungsbefugnis des Gerichts sowohl nachgeschobene als auch solche Gründe, denen nachzugehen das Gericht von sich aus Anlass sieht (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Juni 2007, a.a.O., Rn. 24 m.w.N.). Randnummer 44 Im Einzelnen: Randnummer 45 a) Die Klägerinnen rügen, der Wahlvorstand sei seit dem
- September 2020, seit dem Tag, an dem er die Wahl zunächst für gescheitert erklärt hatte, nicht mehr im Amt gewesen. Dieser Verstoß wäre im Falle seines Vorliegens zwar erheblich, insbesondere hätte ein aufgelöster Wahlvorstand das Wahlergebnis nicht mehr auszählen dürfen. Die Auffassung der Klägerinnen ist jedoch unzutreffend.
§ 25Gleib
WV endet die Amtszeit des Wahlvorstandes mit Ablauf der Anfechtungsfrist nach § 21 Abs. 3 BGleiG (Nr. 1), im Fall einer Anfechtung mit dem bestands- oder rechtskräftigen Abschluss des Anfechtungsverfahrens (Nr. 2) oder mit Bekanntgabe, dass im Fall des § 12 Abs. 3 Nr. 2 für alle zu besetzenden Ämter eine Bestellung von Amts wegen durch die Dienststelle erfolgt (Nr. 3). Demnach war der Wahlvorstand am Tag der Stimmauszählung, am 23. September 2020, noch im Amt. Die Anfechtungsfrist von zwölf Arbeitstagen lief (ausgehend von fünf Arbeitstagen in der Woche und dem Fristbeginn am 23. September 2020) am 9. Oktober 2020 ab. Die Auflösungstatbestände der Nr. 2 und Nr. 3 lagen nicht vor. Eine Selbstauflösung des Wahlvorstandes ist gesetzlich nicht vorgesehen. Randnummer 46
- b)Anlass, die Wahl zur Gemeinsamen Gleichstellungsbeauftragten näher zu prüfen, gibt jedoch die (nicht gerügte) Bestellung des Wahlvorstandes. Diese erfolgte nicht ordnungsgemäß. An einer Bestellung von drei Ersatzmitgliedern fehlt es. Nach § 6 Abs. 1 Satz 3 GleibWV sind drei Ersatzmitglieder zu bestellen, davon sollen mindestens zwei Frauen sein. Vorliegend wurden lediglich zwei Ersatzmitglieder bestellt, von denen nur eines eine Frau war (vgl. Urteil der Kammer, a.a.O., Rn. 42 ff.). Die Auszählung der Stimmen und die Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgte unter Mitwirkung eines Ersatzmitgliedes. Da jedenfalls die Bestellung der Ersatzmitglieder nicht ordnungsgemäß erfolgte, hätte das Ersatzmitglied daran nicht mitwirken dürfen. Eine Berichtigung des Verstoßes erfolgte nicht. Randnummer 47 Nach der Rechtsprechung der Kammer (a.a.O., Rn. 105) kann die Änderung oder Beeinflussung des Wahlergebnisses nicht, auch nicht im Einzelfall, ausgeschlossen werden bei solchen Wahlrechtsverstößen, die zeitlich im Vorfeld der Vorbereitung der Wahl liegen und - qualitativ besonders schwerwiegend - die Ordnungsmäßigkeit des Wahlverfahrens als solche betreffen. Solche Verstöße sind stets geeignet, das Wahlergebnis zu ändern oder zu beeinflussen. Mit der rechtswidrigen Bestellung der Ersatzmitglieder, die im Vertretungsfall die Stelle der ordentlichen Vorstandsmitglieder einnehmen, ist die Bestellung des gesamten Vorstandes rechtswidrig. Folglich hätte dieser die Wahl nicht durchführen dürfen. Die Wahl hätte demnach auch kein Ergebnis hervorbringen dürfen, so dass es auf eine weitere Kausalitätsbetrachtung zwischen Wahlrechtsverstößen und Ergebnis nicht ankommt (vgl. Urteil der Kammer, a.a.O.). Selbst wenn die Bestellung der ordentlichen und der Ersatzmitglieder entgegen dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 3 GleibWV („zugleich“) getrennt voneinander betrachtet würde, konnte das Wahlverfahren zwar bis zur Auszählung der Stimmen und Bekanntgabe des Wahlergebnisses durch diesen Wahlrechtsverstoß nicht beeinflusst werden. Da aber die Auszählung und die Feststellung sowie Bekanntgabe des Wahlergebnisses einen maßgeblichen Teil des Wahlverfahrens darstellen (vgl. §§ 18 und 20 GleibWV), ist vorliegend eine Beeinflussung des Wahlergebnisses nicht auszuschließen. Randnummer 48
- c)Die unzureichende Dokumentation der Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Gemeinsamen Gleichstellungsbeauftragten führt ebenfalls zum Erfolg der Klage. Randnummer 49
- aa)Im gesamten Wahlverfahren wurden Beschlüsse des Wahlvorstandes nicht dokumentiert.
§ 7Satz 1 und 3 Gleib
WV bereitet der Wahlvorstand die Wahl vor und führt sie durch. Er führt über jede Sitzung eine Niederschrift, die den Wortlaut der gefassten Beschlüsse enthält und von zwei Mitgliedern zu unterzeichnen ist. Entsprechende Niederschriften liegen nicht vor und können - so die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom
- August 2021 - auch nicht vorgelegt werden. Der Wahlvorstand als Gremium kann ausschließlich durch Beschlüsse, die er in seinen Sitzungen fasst, handeln. Mangels Sitzungsniederschriften, die die Beschlussfassungen des Wahlvorstandes dokumentieren, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Wahlvorstand wirksame Handlungen zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl vornahm, denn die formgerechte Niederschrift führt den Beweis, dass der Wahlvorstand die in die Niederschrift aufgenommenen Beschlüsse tatsächlich in der seinem wiedergegebenen Wortlaut entsprechenden Weise gefasst hat (vgl. v. Roetteken in: v. Roetteken, a.a.O., § 7 GleibWV Rn. 24). Mangels Sitzungsniederschriften ist daher die Unwirksamkeit sämtlicher Handlungen des Wahlvorstandes, die Vorbereitung und die Durchführung der Wahl betreffend, nicht auszuschließen. Eine Berichtigung ist nicht erfolgt. Eine Kausalitätsbetrachtung erübrigt sich auch hier. Denn weder die Vorbereitung noch die Durchführung der Wahl wäre ohne wirksame Handlungen des Wahlvorstandes möglich. Randnummer 50 bb) Neben den Beschlüssen wurden auch die Bekanntgaben des Wahlvorstandes nicht hinreichend dokumentiert. So ist nicht ersichtlich, ob allen Wahlberechtigten das Wahlausschreiben bekannt gegeben wurde. Die Bekanntgabe des Wahlausschreibens am
- August 2020, die entgegen § 10 Abs. 1 Satz 2 GleibWV nicht am gleichen Tag erfolgte wie der Erlass, der auf den
- Juli 2020 datiert, gehört zu den elementaren Grundprinzipien für die Wahl zur Gleichstellungsbeauftragten. Sie ist als zwingende Vorschrift ausgestaltet und stellt keine bloße Sollvorschrift dar. Die Regelung, das Wahlausschreiben so bekannt zu machen, dass es von allen Wahlberechtigten zur Kenntnis genommen werden kann, dient der Wahrung des Grundsatzes der Gleichheit der Wahl (vgl. VG Wiesbaden, Urteil vom
- März 2009 - 8 K 466/08.WI -, juris Rn. 28 m.w.N.). Nach der Aktenlage wurde das Wahlausschreiben per E-Mail am
- August 2020 an nur 22 Wahlberechtigte versandt. Zwar genügt die Übermittlung per einfacher E-Mail den Formvorgaben in § 10 Abs. 1 Satz 2 GleibWV, wonach eine schriftliche oder elektronische Bekanntgabe erfolgen muss. Sie ist als Mindeststandard elektronisch übermittelter Dokumente jedenfalls nicht ausgeschlossen (vgl. Schmitz in: Stelkens/Bonk/Sachs,
- Aufl. 2018, VwVfG § 3a Rn. 18). Unzureichend ist hingegen, dass sich die E-Mail nicht an alle Wahlberechtigten richtete. Aus welchen Gründen der Versand nur beschränkt erfolgte oder ob es gegebenenfalls weitere E-Mails gab, die an die übrigen Wahlberechtigten adressiert waren, konnte dem Verwaltungsvorgang nicht entnommen werden. Zwar wird in der E-Mail vom
- August 2020 auch auf die Bekanntgabe am „Schwarzen Brett“ hingewiesen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, ob in jeder der drei Dienststellen ein Aushang am „Schwarzen Brett“ erfolgte. Auch liegt der Kammer der Aushang nicht vor. Eine unzureichende Bekanntgabe des Wahlausschreibens kann mithin nicht ausgeschlossen werden; eine Berichtigung ist nicht ersichtlich. Dies wäre ohne weiteres geeignet, das Wahlergebnis zu beeinflussen. Denn sofern es Wahlberechtigte gab, die keine Kenntnis von der Wahl hatten, hätten diese ihr aktives und passives Wahlrecht nicht ausüben können. Randnummer 51 Entsprechendes gilt für die unzureichend dokumentierten Bekanntgaben der Nachfrist
§ 12Abs. 1 Gleib
WV und der Bewerbung der Beigeladenen
§ 13Gleib
WV. Randnummer 52
- cc)Mangels fehlender Dokumentation ist für die Kammer ferner nicht erkennbar, ob eine Wählerinnenliste vorlag. § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 GleibWV bestimmt, dass der Wahlvorstand die Richtigkeit der Liste nach § 6 Abs. 3 GleibWV und die Wahlberechtigung der eingetragenen Beschäftigten überprüft. Im Anschluss an die Prüfung stellt er die Liste als Wählerinnenliste fest und gibt sie in allen Dienststellen, in denen gewählt wird, schriftlich oder elektronisch bekannt. Demnach entsteht die Wählerinnenliste erst durch die (konstitutive) Feststellung des Wahlvorstandes. Vorliegend sind weder die Überprüfung, die gegebenenfalls die Diskrepanz zwischen 116 Wahlberechtigten auf der Liste der Dienststelle (§ 6 Abs. 3 GleibWV) und den 120 Wahlberechtigten nach dem Wahlergebnisschreiben aufgelöst hätte, noch die förmliche Feststellung dokumentiert. Eine Berichtigung ist nicht ersichtlich. Die Eintragung in die Wählerinnenliste ist nach § 2 Abs. 2 GleibWV Voraussetzung für die Wahlberechtigung. Wurde die Wählerinnenliste nicht festgestellt, wurden auch die Wahlberechtigten nicht festgestellt, die eine Gleichstellungsbeauftragte hätten wählen können. Damit hätte es ein Wahlergebnis mangels Wahlberechtigter nicht geben können. Randnummer 53
- dd)Aufgrund der unzureichenden Dokumentation kann ferner nicht ausgeschlossen werden, dass die eingegangenen Briefwahlstimmen nicht rechtzeitig geöffnet und in die Wahlurne verbracht wurden. Ferner wurden sie insgesamt unvollständig erfasst. Randnummer 54 § 18 Abs. 1 GleibWV bestimmt für die Briefwahl: Bis zum Ablauf der Frist für die Stimmabgabe öffnet der Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Freiumschläge und entnimmt ihnen die Wahlumschläge sowie die vorgedruckten Erklärungen (Satz 1). Der Wahlvorstand vermerkt in der Wählerinnenliste, dass die Wählerin an der Briefwahl teilgenommen und die vorgedruckte Erklärung unterzeichnet hat (Satz 2). Anschließend öffnet er die Wahlumschläge, entnimmt ihnen die gefalteten Stimmzettel und legt diese ungeprüft in die für den jeweiligen Wahlgang vorgesehene Wahlurne (Satz 3). Den Anforderungen dieser Vorschrift ist nach der Aktenlage nicht genügt. Eine Sitzung des Wahlvorstandes vor Ablauf der zur Stimmabgabe bestimmten Frist am 9. September 2020 um 11.59 Uhr, in dem die erforderliche Öffnung der Freiumschläge (Satz 1) und deren Verbringung in eine Wahlurne (Satz 3) erfolgt wäre, ist im Verwaltungsvorgang nicht dokumentiert. Randnummer 55 Diese Maßgaben, die vorliegend nach der Aktenlage nicht beachtet wurden, stehen als gleichrangiges Wahlrecht nicht zur Disposition des Wahlvorstandes; es handelt sich insbesondere nicht um reine Ordnungsvorschriften. Die vorherige Öffnung und Verwahrung der Briefwahlstimmen gewährleistet, dass bis zur Auszählung des Wahlergebnisses (insbesondere nach Ende der Frist zur Stimmabgabe) - und auch während der Auszählung - keine Stimmen verloren gehen. Zugleich dient die zeitliche Entkoppelung der Behandlung der Briefwahlstimmen einerseits und ihrer Auszählung andererseits dazu, sicherzustellen, dass die die Namen der Briefwählerinnen enthaltenden Erklärungen von den Stimmzetteln frühzeitig abgeschichtet werden. Die Zweistufigkeit dieses Verfahrens dient der im Rahmen einer Briefwahl besonders schutzbedürftigen Geheimheit der Wahl, einem wesentlichen Wahlrechtsgrundsatz (vgl. Urteil der Kammer, a.a.O., Rn. 93). Randnummer 56 Sowohl im Vorfeld als auch während der Stimmauszählung hat der Wahlvorstand zudem die nach § 18 Abs. 1 Satz 2 GleibWV erforderliche Feststellung versäumt, dass die Wählerinnen die vorgedruckten Erklärungen unterzeichnet haben. In der im Verwaltungsvorgang enthaltenen Liste ist weder dokumentiert, welche Wählerinnen an der Briefwahl teilnahmen noch ob sie die vorgedruckte Erklärung unterzeichneten. Eine Berichtigung erfolgte nicht. Damit ist es nicht ausgeschlossen, dass auch nicht Wahlberechtigte an der Wahl teilnahmen, was zur Beeinflussung des Wahlergebnisses führen würde. Randnummer 57
- d)Schließlich kann ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit der Wahl und eine Verletzung des aktiven Wahlrechts (vgl. § 2 GleibWV) vorliegend nicht ausgeschlossen werden. Denn es konnte nicht aufgeklärt werden, ob der Wahlvorstand alle abgegebenen Stimmen bei der Auszählung berücksichtigte. Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl sichert die vom Demokratieprinzip vorausgesetzte Egalität der Wahlberechtigten und ist eine der wesentlichen Grundlagen jeder Wahl. Er gebietet, dass alle Wahlberechtigten das aktive und passive Wahlrecht möglichst in formal gleicher Weise ausüben können und ist im Sinne einer strengen und formalen Gleichheit zu verstehen. Aus dem Grundsatz der Wahlgleichheit folgt, dass die Stimme eines jeden Wahlberechtigten grundsätzlich den gleichen Zählwert und die gleiche rechtliche Erfolgschance haben muss. Alle Wähler sollen mit der Stimme, die sie abgeben, den gleichen Einfluss auf das Wahlergebnis haben (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. November 2011 - 2 BvC 4/10, juris Rn. 78). Dies war vorliegend im Hinblick auf die Stimmen, die erneut zur ausgehenden Post gelangten, nicht - jedenfalls nicht für alle Stimmen - gewährleistet. Im Wahlergebnis wird lediglich festgestellt, dass „ein Großteil“ - also nicht alle Wahlbriefe - erneut am 8. September 2020 zugestellt wurden. Angesichts dessen, dass die konkrete Anzahl der abhandengekommenen Briefe nicht bekannt war (und ist), ist auch offen, welche Teilmenge ein „Großteil“ sein soll. Es ist demnach nicht auszuschließen, dass nicht alle abgegebenen Stimmen mitgezählt wurden. Eine Berichtigung war angesichts der Ungewissheit sowohl über die Anzahl der abhandengekommenen als auch über die erneut eingegangen Wahlbriefe nicht möglich. Randnummer 58 Es ist auch nicht auszuschließen, dass dieser Verstoß das Wahlergebnis beeinflusst hat. Angesichts dessen, dass die Kammer die vom Wahlvorstand ermittelte Anzahl der Wahlberechtigten mangels (dokumentierter) Prüfung und Feststellung der Wählerinnenliste (dazu: III. 2.
- c)cc)) nicht nachvollziehen kann, kommt eine Berechnung wie sie die Beklagte vornimmt, nicht in Betracht. Zwar spricht einiges dafür, dass die Beigeladene mit 65 Ja-Stimmen wie von § 20 Abs. 3 Satz 1 GleibWV gefordert, mehr Ja- als Nein-Stimmen erhielt. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass die im Wahlergebnis mitgeteilte Zahl von Wahlberechtigten
(120)nicht zutreffend ermittelt wurde. Dafür spricht bereits, dass die im Verwaltungsvorgang enthaltene Liste, die wohl als „Wählerinnenverzeichnis_2020“ mit dem Wahlausschreiben versandt wurde, 116 Beschäftigte zählt. Wie der Wahlvorstand auf die im Wahlergebnis mitgeteilte Zahl der Wahlberechtigten kommt, ist weder vorgetragen noch dem Verwaltungsvorgang zu entnehmen oder sonst ersichtlich. Randnummer 59 Als unterliegender Teil hat die Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt und damit kein Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es nicht der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten der Beklagten aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO). Randnummer 60 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und Abs. 2 (analog) VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und Satz 2, § 709 Satz 2 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001487993