Obsah (5)
Art. 12§ 47§ 28a§ 28§ 13Corona-Krise; 2G-Kontrollpflicht im Einzelhandel; Brandenburg Leitsatz Die in §§ 6 Abs. 1, 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 der 2. SARS-CoV-2-EindV Bbg vom 23. November 2021 (juris: CoronaV9EindV BB) den Betreibe
Art. 12GG ein. Der durch die angegriffenen Vorschriften der 2. SARS-Co
V-2-EindV bewirkte gravierende Eingriff in die Berufsfreiheit der Antragstellerin sei verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Die Erfahrungen aus dem durchgehend geöffneten, insbesondere lebensmittelbezogenen Einzelhandel würden zeigen, dass es bei konsequenter Einhaltung von Maskenpflicht und Hygiene- und Sicherheitskonzepten zu keiner relevanten Ausbreitung des Corona-Virus durch das bloß zeitweise Aufeinandertreffen von Menschen innerhalb eines Ladengeschäfts komme. Auch eine allgemeine Impfpflicht wäre geeignet, die Zahl der nicht vollständig immunisierten Personen zu reduzieren und so den Infektionsdruck vergleichbarer wirksam zu vermindern ohne das gesellschaftliche Leben und die Freiheiten der großen Bevölkerungsmehrheit, wie auch der Antragstellerin, vergleichbar zu beschränken. Jedenfalls erweise sich die Kontrollverpflichtung nicht mehr als angemessen im engeren Sinne. Mittlerweile gebe es zahlreiche Studien, aus denen hervorgehe, dass das Infektionsrisiko beim Einkaufen in einem Einzelhandelsbetrieb aufgrund der geringen Kontaktdauer vergleichsweise gering sei, wohingegen die Kontrollverpflichtung mit ganz erheblichen Risiken für die Einzelhandelsbeschäftigten verbunden sei. Dies äußere sich in einer Vielzahl von Vorfällen in den Ladengeschäften der Antragstellerin, darunter sogar bei handgreiflichen Angriffen. Eine derartige Kontrollaufgabe werde etwa den im Rahmen des öffentlichen Personennahverkehrs des Antragsgegners kontrollerfahrenen Eisenbahnschaffnern nicht ohne weiteres in dieser Form zugemutet. Randnummer 16 Hilfsweise müsse der Antrag auch aufgrund einer Folgenabwägung Erfolg haben. Nach den Erfahrungen mit den Betriebsverboten im vergangenen Winter sei davon auszugehen, dass entsprechende Beschränkungen, die sich auf alle betroffenen Geschäfte auswirken würden, bis in das kommende Frühjahr andauern würden. Würden hingegen die beanstandeten Vorschriften vorläufig außer Vollzug gesetzt, bliebe dem Antragsgegner als Verordnungsgeber die Möglichkeit, Publikumsverkehr in Einzelhandelsbetrieben nur unter der Bedingung der Erstellung und Anwendung strenger Hygienekonzepte, etwa der verpflichtenden Verwendung von FFP2-Masken zu gestatten. Auch könne der Verordnungsgeber besondere Pflichten lokal auf diejenigen Orte und Regionen beschränken, die eine relativ hohe Inzidenzzahl aufweisen würden und deren intensivmedizinische Kapazitäten stark ausgelastet seien. Dies könnte etwa eine verpflichtende Impfung betreffen. Äußerst vorsorglich sei jedenfalls die unzumutbare Belastung von Einzelhandelsgeschäften anzuerkennen, die mit weniger als 300 m² Verkaufsfläche typischerweise nur von ein oder zwei Verkäufern je Schicht betrieben würden. Randnummer 17 Die Antragstellerin beantragt, Randnummer 18 durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO die Zweite Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (Zweite SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – 2. SARS-CoV-2-EindV)vom 23. November 2021; zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Dezember 2021, GVBl. Brandenburg II/21, [Nr. 100], bis zur Entscheidung in der Hauptsache insoweit außer Vollzug zu setzen, als darin durch § 7 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 6 Abs. 1 S. 2 und 6, 13 Abs. 1 Nr. 2 den Betreiberinnen und Betreibern von Verkaufsstellen im Einzelhandel die zwingende 2G-Zutrittsgewährung durch Kontrolle der Nachweise einer Immunisierung oder negativen Testung und den Abgleich mit amtlichen Ausweispapieren auferlegt wird. Randnummer 19 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 20 den Antrag zurückzuweisen. Randnummer 21 Er verteidigt die angegriffenen Vorschriften. II. Randnummer 22 Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Randnummer 23 1.
§ 47Abs. 1 Nr. 2 Vw
GO i. V. m. § 4 Abs. 1 BbgVwGG entscheidet das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von anderen (nicht von Nr. 1 erfassten) im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften und damit auch über die angegriffene Vorschrift des § 7 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 6 Abs. 1 S. 2 und 6, 13 Abs. 1 Nr. 2 der 2. SARS-CoV-2-EindV . Randnummer 24 Die Antragstellerin ist
§ 47Abs. 2 Satz 1 Vw
GO antragsbefugt, da es zumindest möglich erscheint, dass die Antragstellerin als Inhaberin von Einzelhandelsbetrieben in ihrem Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG und in ihrem dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG korrespondierenden Grundrecht verletzt ist. Randnummer 25
- Der Antrag ist aber nicht begründet. Randnummer 26 Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung er-lassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Dabei erlangen die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags eine umso größere Bedeutung für die Entscheidung im Eilverfahren, je kürzer die Geltungsdauer der in der Hauptsache angegriffenen Normen befristet und je geringer damit die Wahrscheinlichkeit ist, dass eine Entscheidung über den Normenkontrollantrag noch vor dem Außerkrafttreten der Normen ergehen kann. Randnummer 27 Ergibt demnach die Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsachenentscheidung unaufschiebbar ist. Randnummer 28 Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens im Zeitpunkt der Entscheidung über den Eilantrag nicht (hinreichend) abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, das Hauptsacheverfahren aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, das Normenkontrollverfahren aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung – trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache – dringend geboten ist (vgl. zum vorstehenden insgesamt: Senatsbeschluss vom
- April 2020 - OVG 11 S 25/20 -, Rn. 4 - 7, juris; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom
- April 2020 - 3 MR 4/20 -, Rn. 3 - 5, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 30.03.2020 - 20 NE 20.632 -, juris Rn. 31 ff., jeweils unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 25.02.2015 - 4 VR 5.14 -, juris Rn. 12). Randnummer 29 Davon ausgehend kann der Antrag, den Vollzug der
- SARS-CoV-2-EindV bis zur Entscheidung in der Hauptsache insoweit außer Vollzug zu setzen, als darin durch § 7 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 6 Abs. 1 S. 2 und 6, 13 Abs. 1 Nr. 2 den Betreiberinnen und Betreibern von Verkaufsstellen im Einzelhandel die zwingende 2G-Zutrittsgewährung durch Kontrolle der Nachweise einer Immunisierung oder negativen Testung und den Abgleich mit amtlichen Ausweispapieren auferlegt wird, keinen Erfolg haben. Randnummer 30 a. Die Erfolgsaussichten eines Normenkontrollverfahrens gegen die beanstandete Regelung sind nach der hier nur möglichen summarischen Prüfung allenfalls als offen zu bezeichnen, eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der angegriffenen Normen drängt sich nicht auf. Randnummer 31
(1)Der Senat hat bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung keine durchgreifenden Zweifel, dass die auf § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 und § 28a IfSG gestützten und von der Antragstellerin angegriffenen Verordnungsvorschriften auf einer tragfähigen Rechtsgrundlage beruhen; am Vorliegen der formellen Voraussetzungen insbes. des § 28a Abs. 5 IfSG sind Zweifel weder geltend gemacht noch ersichtlich. Randnummer 32 Nach § 28a Abs. 1 S. 1 IfSG können notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Abs. 1 S. 1 und 2 zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 S. 1 durch den Deutschen Bundestag (u.a.) insbesondere
Nr. 2a die Verpflichtung zur Vorlage des Impf-, Genesenen- oder Testnachweis sowie
Nr. 14 die Schließung oder Beschränkung von Betrieben, Gewerben, Einzel- oder Großhandel sein.
§ 28aAbs. 9 S. 1 If
SG bleiben die Abs. 1 bis 6 nach dem Ende einer durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Abs. 1 S. 1 festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite bis längstens zum Ablauf des
- März 2022 für Schutzmaßnahmen nach Abs. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 S. 1 anwendbar, die bis zum
- November 2021 in Kraft getreten sind. Dies gilt
§ 28aAbs. 9 S. 2 If
SG für Schutzmaßnahmen nach Abs. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 S. 1 und 2 und § 32 entsprechend, sofern das Parlament in dem betroffenen Land die Rechtsverordnung nicht aufhebt. Diese Voraussetzungen sind insoweit erfüllt, als die Ursprungsfassung der
- SARS-CoV-2-EindV vom
- November 2021 am
- November 2021 in Kraft getreten ist. Randnummer 33 Soweit die von der Antragstellerin angegriffenen Vorschriften der
- SARS-CoV-2-EindV durch die Änderungsverordnung vom
- Dezember 2021 (GVBl. II Nr. 100) und vom
- Dezember 2021 (GVBl. II Nr. 106) geändert worden sind und neue Schutzmaßnahmen regeln, lassen sie sich auf § 28 Abs. 8 S. 1 IfSG stützen. Hiernach können nach dem Ende einer durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Abs. 1 S. 1 festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite die Abs. 1 bis 6 auch angewendet werden, soweit und solange die konkrete Gefahr der epidemischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) in einem Land besteht und das Parlament in dem betroffenen Land die Anwendbarkeit der Abs. 1 bis 6 feststellt, mit der Maßgabe dass enumerativ aufgezählten Schutzmaßnahmen ausgeschlossen sind. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Landtag Brandenburg hat in seiner
- (Sonder-)Sitzung am
- Dezember 2021 die Feststellung der konkreten Gefahr der epidemischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) im Land Brandenburg und die Feststellung der Anwendbarkeit des § 28 Abs. 1 bis 6 IfSG für Brandenburg nach § 28a Abs. 8 S. 1 IfSG festgestellt (BePr 7/57). Randnummer 34 Die Ermächtigung zur Regelung einer (hier an potentielle Kundinnen und Kunden der Antragstellerin adressierte) Verpflichtung zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises ergibt sich bereits aus § 28a Abs. 1 S. 1 Nr. 2a IfSG. Auch ohne die nunmehr in § 28a Abs. 7 S. 1 Nr. 4 IfSG ausdrücklich vorgesehene Verknüpfung kann bereits die in § 28a Abs. 1 S. 1 Nr. 2a IfSG vorgesehene Vorlagepflicht dazu dienen, die Voraussetzung zum Zugang zu Betrieben, Einrichtungen oder Angeboten mit Publikumsverkehr zu schaffen (vgl. BT-Ds. 19/32275, S. 27). Randnummer 35 Die an die Antragstellerin adressierte und von ihr angegriffene Verpflichtung, den Publikumszugang zu ihren Einzelhandelsgeschäften nur nach entsprechender Kontrolle derartiger Nachweise zu gewähren, lässt sich nach summarischer Prüfung als eine Maßnahme der Beschränkung des Einzelhandels im Sinne von § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 14 IfSG subsumieren. Der Begriff der Beschränkung ist weit gefasst und dürfte es weder nach seinem Wortlaut noch nach seinem Sinn und Zweck ausschließen, aus Gründen des Infektionsschutzes eine Beschränkung des Publikumsverkehrs sicherzustellen. Soweit die hier angegriffenen Verordnungsvorschriften auf § 28a Abs. 8 IfSG gestützt werden, schließt dieser in S. 1 Nr. 6 zwar die Schließung von Betrieben des Einzelhandels aus, nicht aber deren Beschränkung. Ob die angegriffenen Vorschriften überdies auf § 28a Abs. 7 Nr. 4 i.V.m. Abs. 1 Nr. 14 IfSG gestützt werden können (vgl. dazu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
- Dezember 2021, – 13 B 1858/21.NE –, Rn. 8, juris), obgleich sich der Verordnungsgeber hierauf nicht berufen hat, kann nach alledem dahinstehen. Randnummer 36
(2)Die sich aus § 32 Satz 1 IfSG i. V. m. §§ 28 Abs. 1, 28a Abs. 1 und 3 IfSG ergebenden materiellen Voraussetzungen waren und sind nach der hier nur möglichen summarischen Prüfung ebenfalls erfüllt.
§ 28Abs. 3 S. 1 If
SG sind Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach Abs. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1, nach § 28 Abs. 1 S. 1 und 2 und den §§ 29 bis 32 IfSG insbesondere an dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems auszurichten; dabei sind absehbare Änderungen des Infektionsgeschehens durch ansteckendere, das Gesundheitssystem stärker belastende Virusvarianten zu berücksichtigen. Wesentlicher Maßstab für weitergehende Schutzmaßnahmen ist
§ 28Abs. 3 S. 4 If
SG insbesondere die Anzahl der in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) in ein Krankenhaus aufgenommenen Personen je 100.000 Einwohner innerhalb von 7 Tagen. Weitere Indikationen wie die unter infektionsepidemiologischen Aspekten differenzierte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohner innerhalb von 7 Tagen, die verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten und die Anzahl der gegen die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) geimpften Personen sollen
§ 28Abs. 3 S. 4 If
SG bei der Bewertung des Infektionsgeschehens berücksichtigt werden. An diesen gesetzlichen Maßgaben hat sich der Verordnungsgeber ausweislich der allgemeinen Begründungen 2. SARS-CoV-2-EindV vom 23. November 2021 und ihrer Änderungen 14. und 22. Dezember 2021 orientiert. Randnummer 37
(3)Der Verordnungsgeber durfte die beanstandete Zugangsbeschränkung zu Geschäften des Einzelhandels und deren Kontrolle durch die Betreiber bei summarischer Prüfung auch als
§ 28Abs. 1 If
SG notwendig ansehen (a. A.: OVG Niedersachsen, Beschluss vom 16. Dezember 2021 – 13 MN 477/21 – Rn. 26 ff, juris). Randnummer 38 Die angegriffenen Maßnahmen dienen der Erfüllung grundrechtlicher Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG und damit verfassungsrechtlich legitimen Zwecken. Sie zielen darauf ab, die weitere Verbreitung des Virus zu verlangsamen sowie deren exponentielles Wachstum zu durchbrechen, um eine Überlastung des Gesundheitssystems insgesamt zu vermeiden und die medizinische Versorgung sicherzustellen. Sowohl der Lebens- und Gesundheitsschutz als auch die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems sind bereits für sich genommen überragend wichtige Gemeinwohlbelange und daher verfassungsrechtlich legitime Zwecke (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 – 1 BvR 781/21 u.a. –, Rn. 167 ff., 176). Randnummer 39 Eine Überschreitung des dem Verordnungsgeber auch hinsichtlich der Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit der Maßnahmen zustehenden Einschätzungsspielraums, der sich auf die Einschätzung und Bewertung der tatsächlichen Verhältnisse wie auch auf die etwa erforderliche Prognose und Wahl der Mittel zur Erreichung seiner Ziele erstreckt (vgl. BVerfG, Beschluss v. 19. November 2021 - 1 BvR 971/21, 1 BvR 1069/21 -, juris Rn 114 f., 123 f., 135; zuvor bereits Beschluss v. 5. Mai 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, juris Rn 36, 38), ist auch in Ansehung des diesbezüglichen Vorbringens der Antragstellerin nicht zu erkennen. Randnummer 40 (
- a)Die angegriffenen Maßnahmen sind nach summarischer Prüfung geeignet, weil sie dazu beitragen, Kontakte zu reduzieren und damit mögliche Ansteckungen zu vermeiden. Denn eine Maßnahme ist bereits dann geeignet, wenn mit ihrer Hilfe der Erfolg gefördert werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss v. 19. November 2021 - 1 BvR 971/21 u.a. -, juris Rn 114). Dies gilt auch für die von der Antragstellerin angegriffenen Kontrollpflichten, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass sämtliche Besucher der Einzelhandelsgeschäfte der Antragstellerin die Zutrittsbeschränkungen von sich aus beachten. Randnummer 41 Die Maßnahmen müssen auch nicht deshalb als ungeeignet angesehen werden, weil im Einzelhandel, wie Antragstellerin vorträgt, unter den gegenwärtig praktizierten Vorsichtsmaßnahmen kein besonderes Infektionsrisiko bestünde, weil die Kontaktdauer innerhalb der Ladengeschäfte jeweils kürzer als 15 Minuten sei und damit nicht die Zeitspanne erreiche, die als Mindestkontaktdauer als Definition von Hochrisikokontakten angewendet werde, und weil es bei der Arbeit im Einzelhandel nicht zu einer erhöhten Infektionsgefährdung durch das Corona-Virus komme, und von einer vergleichsweise geringen Aerosolkonzentration auszugehen sei. Denn aus alledem folgt nicht, dass in Einzelhandelsgeschäften keinerlei Infektionsgeschehen stattfinden würde. Folglich trägt die Vermeidung von Kontakten auch dort zu einer Verringerung des Infektionsgeschehens bei. Randnummer 42 (
- b)Der Verordnungsgeber durfte die beanstandeten Maßnahmen auch als erforderlich ansehen. Randnummer 43 Grundrechtseingriffe dürfen zwar nicht weiter gehen, als es der Schutz des Gemeinwohls fordert. Daran fehlt es, wenn ein gleichwirksames Mittel zur Erreichung des Gemeinwohlziels zur Verfügung steht, das den Grundrechtsträger weniger und Dritte und die Allgemeinheit nicht stärker belastet. Allerdings muss die sachliche Gleichwertigkeit der alternativen Maßnahmen zur Zweckerreichung dafür in jeder Hinsicht eindeutig feststehen. Dem Normgeber steht grundsätzlich auch für die Beurteilung der Erforderlichkeit ein Einschätzungsspielraum zu. Der Spielraum bezieht sich unter anderem darauf, die Wirkung der von ihm gewählten Maßnahmen auch im Vergleich zu anderen, weniger belastenden Maßnahmen zu prognostizieren. Dient der Eingriff dem Schutz gewichtiger verfassungsrechtlicher Güter und ist es dem Normgeber angesichts der tatsächlichen Unsicherheiten nur begrenzt möglich, sich ein hinreichend sicheres Bild zu machen, ist die verfassungsgerichtliche Prüfung auf die Vertretbarkeit der gesetzlichen Eignungsprognose beschränkt (vgl. BVerfG, Beschluss v. 19. November 2021 - 1 BvR 971/21 u.a. -, juris Rn 122). Randnummer 44 Auch in Ansehung des Vorbringens der Antragstellerin ist nicht feststellbar, dass der Verordnungsgeber den ihm zustehenden Einschätzungsspielraum insoweit überschritten hat. Dies ist jedenfalls im hiesigen vorläufigen Rechtsschutzverfahren weder hinsichtlich der von der Antragstellerin angeführten „milderen Mittel“ noch sonst feststellbar. Randnummer 45 Dem Einwand der Antragstellerin, dass bei konsequenter Einhaltung von Maskenpflicht und Hygiene- und Sicherheitskonzepten es zu keiner relevanten Ausbreitung des Corona-Virus durch das bloß zeitweise Aufeinandertreffen von Menschen innerhalb eines Ladengeschäfts komme, ist entgegenzuhalten, dass der durch § 7 Abs. 1 der 2. SARS-CoV-2-EindV vom Zutritt zu den (nicht privilegierten) Einzelhandelsgeschäften ausgeschlossene Personenkreis, der nicht immunisiert ist, von möglichen Kontakten innerhalb der Einzelhandelsgeschäfte ausgeschlossen wird, sodass in diesen Bereichen ein Infektionsgeschehen unter seiner Beteiligung nicht stattfinden kann. Hygienemaßnahmen mögen die Gefahr der Virusübertragung ebenfalls mindern, reichen an das Ergebnis einer Kontaktvermeidung aber prinzipiell nicht heran. Das gilt auch für die Nutzung von FFP-2-Masken, zumal deren Filtervermögen jeweils davon abhängt, ob sie korrekt getragen werden und wie dicht sie jeweils am Gesicht anliegen (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O., Rn. 71, juris). Randnummer 46 Entsprechendes gilt für die Beibringung eines negativen Testnachweises durch nicht immunisierte Personen schon deshalb, weil die auf dem Markt befindlichen Schnelltests nur eine eingeschränkte Zuverlässigkeit aufweisen. Schließlich spricht sich auch das RKI in seiner ControlCOVID–Strategie-Ergänzung zur Bewältigung der beginnenden pandemischen Welle durch die SARS-CoV-2-Variante Omikron, Stand 21.12.2021, für maximale Kontaktbeschränkungen und maximale infektionspräventive Maßnahmen aus und empfiehlt unter anderem den „Zugang zu Ladengeschäften mit 2G, aber mit MNS/FFP2“. Randnummer 47 Sobald die Antragstellerin schließlich auf die Möglichkeit der Einführung einer allgemeinen Impfpflicht hinweist, ergibt sich hieraus schon mit Blick auf den diesbezüglich benötigten Zeitraum für die Erlangung einer Immunisierung keine zwingend vorzuziehen mildere Maßnahme. Randnummer 48 (
- c)Bei summarischer Prüfung drängt sich auch nicht auf, dass die angegriffene Regelung unverhältnismäßig im engeren Sinne sein könnte. Randnummer 49 Die Angemessenheit und damit die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne erfordern, dass der mit der Maßnahme verfolgte Zweck und die zu erwartende Zweckerreichung nicht außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs stehen. Es ist Aufgabe des Normgebers, in einer Abwägung Reichweite und Gewicht des Eingriffs in Grundrechte einerseits der Bedeutung der Regelung für die Erreichung legitimer Zwecke andererseits gegenüberzustellen. Um dem Übermaßverbot zu genügen, müssen hierbei die Interessen des Gemeinwohls umso gewichtiger sein, je empfindlicher die Einzelnen in ihrer Freiheit beeinträchtigt werden. Umgekehrt wird ein Handeln des Normgebers umso dringlicher, je größer die Nachteile und Gefahren sind, die aus gänzlich freier Grundrechtsausübung erwachsen können. Auch bei der Prüfung der Angemessenheit besteht grundsätzlich ein Einschätzungsspielraum des Normgebers. Die gerichtliche Überprüfung bezieht sich dann darauf, ob der Normgeber seinen Einschätzungsspielraum in vertretbarer Weise gehandhabt hat. Bei der Kontrolle prognostische Entscheidung setzt dies wiederum voraus, dass die Prognose auf einer hinreichend gesicherten Grundlage beruht (BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 – 1 BvR 781/21 u.a. –, Rn. 216 f., juris). Randnummer 50 Die von der Antragstellerin angegriffenen Maßnahmen greifen in ihr Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) ein. Es kann offenbleiben, ob unter dem Aspekt des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs darüber hinaus auch ein Eingriff in Art. 14 Abs. 1 GG vorliegt (verneinend OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O., Rn. 82 f., juris). Denn das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Art. 14 Abs. 1 GG) gewährleistet im Verhältnis zur Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) keinen weiterreichenden Schutz (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 2016 – 1 BvR 2821/11 u.a. – Rn. 258 ff., juris; ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Beschluss vom 29. März 2021 – 11 S 42/21 –, Rn. 43, juris). Ferner greifen die Zugangsbeschränkungen in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) potenzieller, nicht immunisierte Kunden ein. Randnummer 51 Diese Eingriffe erscheinen gemessen an dem mit Ihnen bezweckten Gesundheitsschutz der Bevölkerung als Rechtsgut von überragender Bedeutung gerechtfertigt. Die in den allgemeinen Begründungen der 2. SARS-CoV-2-EindV vom 23. November 2021 sowie der Änderungsverordnungen vom 14. und 22. Dezember 2021 im Einzelnen dargestellte besorgniserregende Entwicklung des Infektionsgeschehens sowie der Belastung des Gesundheitssystems im Land Brandenburg wird auch durch die Antragstellerin nicht substantiiert in Abrede gestellt. Nach der letztgenannten Begründung sei im Zeitraum vom 1. Dezember bis zum 21. Dezember 2021 die landesweite Sieben-Tage-Inzidenz zwar gesunken, überschreite den im Land Brandenburg gültigen Alarmwert aber weiterhin. Demgegenüber hätten sich die Zahlen der stationär behandelten COVID-19-Patientinnen und -Patienten, der davon intensivstationär behandelten COVID-19-Patientinnen und -Patienten und der intensivstationär beatmeten COVID-19-Patientinnen und Patienten jeweils erhöht. Der landesweite Anteil der intensivstationär behandelten COVID-19-Patientinnen und -Patienten habe am 20. Dezember 2021 in Bezug auf aktuell sofort verfügbare intensivmedizinische Behandlungskapazitäten bei 26,1 % gelegen und den Alarmwert landesweit deutlich überschritten. Bei einer weiteren Zunahme intensivmedizinisch zu behandelnder COVID-19-Patientinnen und -Patienten sei mit einer ansteigenden Zahl von Verlegungen zu rechnen. Im Hinblick auf die Omikron-Variante sei in Deutschland und im Land Brandenburg aufgrund der vergleichsweise großen Impflücke, die insbesondere bei Erwachsenen bestehe, mit einer sehr hohen Krankheitslast durch Omikron zu rechnen. In seiner aktuellen Risikobewertung (Stand 21. Dezember 2021) schätzt das RKI die Gefährdung durch COVID-19 für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland insgesamt als sehr hoch ein. Ursächlich hierfür sei das Auftreten und die rasante Verbreitung der Omikron-Variante, die sich nach derzeitigem Kenntnisstand (aus anderen Ländern) deutlich schneller und effektiver verbreite als die bisherigen Virusvarianten. Dadurch könne es zu einer schlagartigen Erhöhung der Infektionsfälle und einer schnellen Überlastung des Gesundheitssystems und gegebenenfalls weiterer Versorgungsbereiche kommen. Die Infektionsgefährdung werde für die Gruppe der Ungeimpften als sehr hoch, für die Gruppe der Genesenen und Geimpften mit Grundimmunisierung (zweimalige Impfung) als hoch und für die Gruppe der geimpften mit Auffrischungsimpfung (dreimalige Impfung) als moderat eingeschätzt. Hiernach ist davon auszugehen, dass gerade die von der 2G-Zutrittsbeschränkung betroffenen nicht immunisierten Personen in besonderem Maße infektionsgefährdet sind. Darüber hinaus ist dem bereits zitierten wöchentlichen COVID-19-Lagebericht des RKI (dort S. 21 ff.) zu entnehmen, dass der Anteil der symptomatischen und der hospitalisierten Fälle von ungeimpften Personen im Vergleich zu immunisierten Personen in allen relevanten Altersklassen ungleich höher ist, was den Schluss rechtfertigen dürfte, dass gerade diese Gruppe in besonderer Weise zur Belastung des Gesundheitssystems beiträgt. Randnummer 52 Dem steht neben der Einschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit der von der 2G-Zutrittsbeschränkung erfassten Personen gegenüber, dass der von der in Rede stehenden Regelung betroffene Einzelhandel abermals Umsatzeinbußen zu verzeichnen haben dürfte und dass die geregelten Kontrollpflichten zu einer zusätzlichen Belastung sowie in Einzelfällen auch einer möglichen Gefährdung des Personals der Einzelhandelsgeschäfte führen dürfte. Was die Beschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit potenzieller Kunden anbetrifft, wird diese dadurch abgemildert, dass § 13 Abs. 2 der 2. SARS-CoV-2-EindV eine Vielzahl von Einzelhandelssparten, denen der Verordnungsgeber eine besondere Bedeutung für die Versorgung der Bevölkerung zubilligt, von der 2G-Zutrittsbeschränkung ausnimmt und dass den Betroffenen im Übrigen der (auch von der Antragstellerin betriebene) Onlinehandel offensteht. Die vom (nicht privilegierten) Einzelhandel voraussichtlich hinzunehmenden Umsatzeinbußen sind schon deshalb von erheblichem Gewicht, weil bereits frühere Schutzmaßnahmen zu deutlichen wirtschaftlichen Belastungen geführt haben. Sie betreffen andererseits aktuell aber nur einen vergleichsweise geringen Anteil der potentiellen Käuferschaft, weil auch im Land Brandenburg deutlich mehr als die Hälfte der Bevölkerung über einen vollständigen Impfschutz verfügt und zu diesem Bevölkerungsanteil die über einen Genesenenstatus verfügenden Personen sowie die ebenfalls von der 2G-Zutrittsbeschränkung ausgenommenen Personen im Sinne von § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und 4 der 2. SARS-CoV-2-EindV hinzukommen. Im Übrigen bleibt, wie bereits dargelegt, ergänzend die Möglichkeit, die von der Zutrittsbeschränkung erfassten potentiellen Kunden über den Onlineverkauf zu erreichen. Randnummer 53 Die von der Antragstellerin als unzumutbare Belastung geltend gemachte Inanspruchnahme des regulären Verkaufspersonals durch die Kontrollaufgaben ließe sich dadurch abmildern, dass die Antragstellerin vorübergehend zusätzlich auf externe und in der Regel für Kontrollaufgaben geschulte Mitarbeiter professioneller Sicherheitsdienste zurückgreift, womit sich auch Belästigungen und eventuelle Gefährdungen des regulären Verkaufspersonals abwenden ließen. Dass Entsprechendes faktisch oder wirtschaftlich nicht zu bewerkstelligen wäre, ist weder durch die Antragstellerin geltend gemacht worden, die selbst vorbringt, in ihren rund 1... Filialen des Textileinzelhandels in Deutschland im Geschäftsjahr 2020/2021 einen Umsatz von über 7... Euro erzielt zu haben, noch sonst ersichtlich. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die hier angegriffenen Regelungen befristet sind und es sich daher um Belastungen von begrenzter zeitlicher Dauer handelt. Randnummer 54
(3)Die angegriffene Vorschrift erweist sich voraussichtlich auch nicht mit Blick auf den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG als rechtswidrig (a.A.: OVG Saarland, Beschluss vom 27 Dezember 2021 – 2 B 282/21 –, Rn. 31 ff., juris; zweifelnd: OVG Niedersachsen, Beschluss vom
- Dezember 2021 – 13 MN 477/21 – Rn. 60 ff, juris). Randnummer 55 Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das hieraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt für ungleiche Belastungen und ungleiche Begünstigungen. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (Senatsbeschluss vom
- April 2020 – 11 S 31/20 –, Rn. 24, juris, m.w.N.). Randnummer 56 Mit der Privilegierung einzelner Sparten von Betrieben und Institutionen nach § 13 Abs. 2 der
- SARS-CoV-2-EindV hat der Verordnungsgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum nach der hier nur möglichen summarischen Prüfung jedenfalls nicht offensichtlich überschritten.
§ 28aAbs. 6 Satz 2 If
SG sind bei Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) auch soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit einzubeziehen und zu berücksichtigen, soweit dies mit dem Ziel einer wirksamen Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 vereinbar ist. Einzelne soziale, gesellschaftliche oder wirtschaftliche Bereiche, die für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind, können
§ 28aAbs. 6 Satz 3 If
SG von den Schutzmaßnahmen ausgenommen werden, soweit ihre Einbeziehung zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht zwingend erforderlich ist. Die genannten Ausnahmen sind nach der Einschätzung des Verordnungsgebers Teil der Infrastruktur der Grundversorgung der Bevölkerung bzw. dienen der Bedarfsdeckung von Handwerkern und Gewerbetreibenden (so zu früheren, ähnlichen Privilegierungen bereits Senatsbeschluss vom
- April 2020 – OVG 11 S 22/20 –, Rn. 25, juris). Sie entsprechen im Übrigen im Wesentlichen der § 28b S. 1 Nr. 4 IfSG a.F. (Bundesnotbremse) zugrunde liegenden Wertung des Bundesgesetzgebers (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O., Rn. 109, juris, unter Hinweis auf BT-Drs. 19/28444, S. 13). Die dem Katalog des § 13 Abs. 2 der
- SARS-CoV-2-EindV zugrunde liegende Annahme des Verordnungsgebers, dass die dort aufgeführten Bereiche von besonderer Bedeutung sind für die Deckung des Grundbedarfs der Bevölkerung, dürfte auch auf die Buchhandlungen zutreffen, denn Buchhandlungen kommt im Hinblick auf die Bildung (Schule, Studium) und die Berufsausübung eine besondere Bedeutung zu. Entsprechendes gilt auch für die in den Ausnahmekatalog aufgenommenen Baumschulen, Gartenfachmärkte, Gärtnereien und Floristikgeschäfte. Für derartige Einzelhandelsbetriebe dürfte ein jeweils saisonal neu entstehender Bedarf anzuerkennen sein, für den – anders als z.B. bei Kleidung – nicht auf Anschaffungen aus dem Vorjahr zurückgegriffen werden kann (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O., Rn. 115, juris). Randnummer 57 Schließlich drängt sich ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz auch nicht insoweit auf, als Einzelhandelsgeschäfte mit einem Mischsortiment
§ 13Abs. 3 S. 1 der 2. SARS-Co
V-2-EindV an der Privilegierung teilnehmen, sofern ihre Sortimentsteile privilegierter Einzelhandelsbetriebe überwiegen. Randnummer 58 Der Umstand, dass eine Vielzahl von Verkaufsstellen sowohl zugelassene als auch nicht zugelassene Sortimente anbieten, löst im Hinblick auf die Privilegierungsregelung in § 13 Abs. 2 der
- SARS-CoV-2-EindV ein Regelungsbedürfnis aus. Diese Regelung danach auszurichten, welcher Sortimentsteil überwiegt, erscheint nicht per se willkürlich. Ein Gleichheitsverstoß drängt sich auch nicht insoweit auf, als es § 13 Abs. 2 der
- SARS-CoV-2-EindV denjenigen Einzelhandelsbetrieben, die überwiegend privilegierte Warensortimente anbieten, gestattet, nicht nur diese Warensortimente, sondern auch nicht privilegierte Warensortimente auch an nicht immunisierte Präsenzkunden zu verkaufen. Denn mit der Beschränkung des zulässigen Verkaufs auf diejenigen Stellen, die überwiegend privilegierte Warensortimente anbieten, beschränkt sich auch der Kundenstrom und damit die Gefahr einer Übertragung des Virus auf diejenigen Verkaufsstellen, die zur Deckung des täglichen Bedarfs, etwa mit Lebensmitteln, ohnehin aufgesucht werden. Dann aber hat der dortige zusätzliche Verkauf von (nicht überwiegenden) nicht privilegierten Warensortimenten, etwa von Non-Foodartikeln in Lebensmittelmärkten, nicht notwendig eine Erhöhung des Ansteckungsrisikos zur Folge, der der Verordnungsgeber gesondert hätte Rechnung tragen müssen. Denn auch wenn derartige Angebote dazu führen, dass in den privilegierten Verkaufsstellen nicht nur notwendige Besorgungen erledigt werden, kommt es prinzipiell nicht zu einer Erhöhung der Kontakte, wie sie anzunehmen wäre, wenn für derartige Besorgungen eine weitere Verkaufsstelle aufgesucht würde (vgl. zu einer ähnlichen Regelung bereits Senatsbeschluss vom
- März 2021 – 11 S 19/21 –, Rn. 33 , juris). Randnummer 59 b. Soweit die Erfolgsaussichten in der Hauptsache noch nicht abschließend beurteilt werden können, geht eine Folgenabwägung nach den eingangs dargestellten Maßstäben zulasten der Antragstellerin aus. Denn die zu erwartenden Folgen einer Außervollzugsetzung der angegriffenen Norm wiegen deutlich schwerer als die Folgen ihres einstweilig weiteren Vollzugs für die davon betroffenen Einzelhandelsbetriebe und die potenziell ausgeschlossenen Kunden. Zur weiteren Begründung wird auf die bereits zur Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne angestellten Erwägungen Bezug genommen. Diese beanspruchen auch insoweit Gültigkeit, als die Antragstellerin geltend macht, die vorläufige Aussetzung der Vollziehung der angegriffenen Normen könne „mit einer verpflichtenden Verwendung von FFP2-Masken“ verbunden und/oder auf Einzelhandelsgeschäfte mit weniger als 300 m² Verkaufsfläche, „die typischerweise nur von ein oder zwei Verkäufern je Schicht betrieben“ würden, begrenzt oder auf diejenigen Orte und Regionen beschränkt werden, die nicht eine relativ hohe Inzidenzzahl aufweisen und deren intensivmedizinische Behandlungskapazitäten nicht stark ausgelastet seien. Randnummer 60 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Verfahrenswertes ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001488419