Obsah (9)
§ 6§ 33Art. 14§ 16§ 2§ 3§ 4§ 162§§ 39Klage auf Rückschnitt eines Baumes vor dem Grundstück Orientierungssatz 1. Eigentümer und Besitzer von Grundstücken an öffentlichen Straßen haben die unvermeidlichen Einwirkungen von Pflanzungen im Be
§ 6Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (Vw
GO) zur Entscheidung übertragen hat. Das Gericht kann nach § 101 Abs. 2 VwGO über die Klage ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten mit Schriftsätzen vom
- August 2021 und
- September 2021 hiermit einverstanden erklärt haben. Randnummer 13 Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig, aber unbegründet. Randnummer 14 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf den begehrten Rückschnitt des vor dem Grundstück Landsberger Allee 14, 10249 Berlin, stehenden Baumes Nr. 4 (dazu unter 1.). Die Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Abwehr- bzw. Folgenbeseitigungsanspruches sind nicht erfüllt. Dieser setzt einen hoheitlichen Eingriff voraus, der ein subjektives Recht des Betroffenen verletzt. Für den Betroffenen muss dadurch ein rechtswidriger Zustand entstanden sein, der noch andauert und den er nicht dulden muss (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom
- September 1988 – 4 C 26.88, BVerwGE 80, 178). Die Klägerin hat darüber hinaus keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Wiederherstellung des zweiten Rettungsweges
§ 33Abs. 2 Bau
O Bln (dazu unter 2.). Randnummer 15 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf den begehrten Rückschnitt, weil sie zur Duldung des Baumes und der von diesem ausgehenden Einwirkungen verpflichtet ist und sie die Pflicht zur (Wieder-)Herstellung des zweiten Rettungsweges trifft. Randnummer 16 a) Die Duldungspflicht der Klägerin ergibt sich aus § 16 Abs. 3 Berliner Straßengesetz (BlnStrG). Danach haben die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken an öffentlichen Straßen die unvermeidlichen Einwirkungen von Pflanzungen im Bereich des Straßenkörpers und die Maßnahmen zu ihrer Erhaltung und Ergänzung zu dulden. Die Duldungspflicht bewirkt eine Beschränkung der Eigentümerbefugnisse des Straßenanliegers. Hierbei handelt es sich um eine Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums
Art. 14Abs.
1 Satz 2 Grundgesetz (GG) (vgl. zur vergleichbaren Regelung im Straßen- und Wegegesetz NRW, OVG Münster, Beschluss vom 25. Januar 2017 – 11 A 1701/16, juris, Rn. 8; OVG Münster, Urteil vom 21. September 1999 – 23 A 875/97, juris, Rn. 11; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. September 2000 – 9 U 67/00, juris, Rn. 31). Randnummer 17 Jedes Grundstück ist in seine Umgebung eingefügt und durch seine Lage und Beschaffenheit charakterisiert. Die straßenrechtlichen Regelungen tragen dieser Situationsgebundenheit des Grundstücks im Interesse der Allgemeinheit und der Straßenanlieger Rechnung. Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass die straßenrechtliche Privilegierung von Anpflanzungen auf öffentlichen Straßen und den dazu gehörenden Nebenanlagen von vernünftigen Gemeinwohlgedanken getragen wird. Die Bepflanzung von Straßen dient nicht nur straßenbautechnischen und verkehrsrechtlichen Interessen. Bepflanzungen mit Bäumen in Ballungsgebieten haben eine landschaftsgestaltende und eine die Wohnqualität verbessernde Funktion. Da nach Art. 14 Abs. 2 Satz 2 GG das Eigentum zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen soll, schlägt sich hier das Gebot nieder, über die Interessen der unmittelbaren Straßenanlieger hinaus auch solche der nicht direkt angrenzenden Wohnbevölkerung wahrzunehmen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 25. Januar 2017 – 11 A 1701/16, a.a.O., Rn. 10.) Randnummer 18
- b)Die Pflicht zur Duldung der Einwirkungen der auf öffentlichem Straßengrund erfolgten Pflanzungen endet erst in besonderen Ausnahmesituationen. Diese liegen dann vor, wenn die Bepflanzung im Laufe der Zeit aufgrund natürlichen Wuchses einen Umfang erreicht hat, der entweder zu ernsthaften, nicht anderweitig behebbaren Schäden an privaten Nachbargrundstücken führt bzw. solche Schäden hinreichend konkret zu befürchten sind oder aber die Nutzung dieser Grundstücke in einem unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt mehr zumutbaren Maße beeinträchtigt wird (OVG Münster, Beschluss vom 25. Januar 2017 – 11 A 1701/16, a.a.O., Rn. 12). Randnummer 19
- c)Ausgehend von diesem Maßstab lässt sich keine unzumutbare Beeinträchtigung durch die vor dem Grundstück der Klägerin stehende Winter-Linde feststellen. Dies ergibt sich insbesondere nicht durch die vermeintlich fehlende Sicherstellung eines zweiten Rettungsweges in Form einer mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit im Sinne des § 33 Abs. 2 BauO Bln, weil es sich bei dem Erfordernis eines zweiten Rettungsweges um eine nach dem Bauordnungsrecht den jeweiligen Eigentümer treffende Verpflichtung handelt (dazu unter
- aa)und diese Verpflichtung auch auf anderem Wege und in zumutbarer Weise von der Klägerin erfüllt werden kann (dazu unter bb). Weitere Umstände, die gegen eine Duldungspflicht der Klägerin sprechen könnten, sind nicht ersichtlich (dazu unter cc). Randnummer 20
- aa)Bei § 33 Abs. 2 BauO Bln handelt es sich um eine nach dem Bauordnungsrecht den jeweiligen Eigentümer treffende Verpflichtung, welche der Klägerin keinen Anspruch auf ein Einschreiten des Beklagten durch Baumrückschnitt vermittelt. Nach § 33 Abs. 1 Hs. 1 BauO Bln müssen für Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum wie Wohnungen, Praxen oder selbständige Betriebsstätten in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein. Für Nutzungseinheiten, die nicht zu ebener Erde liegen, muss der erste Rettungsweg über eine notwendige Treppe führen, § 33 Abs. 2 Satz 1 BauO Bln. Der zweite Rettungsweg kann nach § 33 Abs. 2 Satz 2 BauO Bln eine weitere notwendige Treppe oder eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit sein. Es handelt sich bei dem Erfordernis eines zweiten Rettungsweges um eine nach dem Bauordnungsrecht den jeweiligen Eigentümer treffende Verpflichtung (vgl. VG Berlin, Urteil vom 25. Juli 2019 – 11 K 425.16 , juris, Rn. 24 ). Randnummer 21 Die Klägerin kann aus § 33 Abs. 2 BauO Bln grundsätzlich keinen Anspruch auf ein Einschreiten des Beklagten stützen. Es entspricht dem Regelungskonzept der Bauordnung für Berlin, dass es in erster Linie Sache des Bauherrn bzw. Eigentümers ist, die bauordnungsrechtlichen Anforderungen, insbesondere die des Brandschutzes, zu erfüllen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 25. Juli 2019 – 11 K 425.16 , a.a.O., Rn. 24 , 26). Dies gilt auch, wenn erst nach der Errichtung des Gebäudes – hier wegen des Baumwuchses – der zweite Rettungsweg nicht (mehr) über eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle geführt werden kann. Dabei ist unerheblich, ob das Erfordernis eines zweiten Rettungswegs bereits zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes bestand. Denn selbst wenn man zugunsten der Klägerin davon ausgeht, dass sich seit der Errichtung des bestandsgeschützten Gebäudes die bauordnungsrechtlichen Anforderungen nicht verschärft haben, besteht kein Rechtsanspruch darauf, dass die Umgebungssituation dergestalt unverändert bleibt, dass der zweite Rettungsweg auch zukünftig über eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle geführt werden kann. Vielmehr ist dann eine Gefahrenlage neu entstanden und liegt damit eine Situation vor, wegen derer auf Grundlage der bauaufsichtlichen Generalklausel (§ 58 Abs. 1 Satz 5 BauO Bln) gegen den Grundstückseigentümer eingeschritten werden kann (vgl. VG Berlin, Urteil vom 25. Juli 2019 – 11 K 425.16 , a.a.O., Rn. 26 ). In der Rechtsprechung ist überdies anerkannt, dass beim Entfallen eines zweiten Rettungsweges aufgrund nachträglich veränderter örtlicher Gegebenheiten, den jeweiligen Grund- bzw. Gebäudeeigentümers die Verpflichtung trifft, für die Sicherstellung der bauordnungsrechtlichen Anforderungen zu sorgen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Mai 2019 – OVG 2 S 18.19, juris, Rn. 6 ff.). Randnummer 22
- bb)Den Anforderungen des § 33 Abs. 2 BauO Bln kann im vorliegenden Fall auch in für die Klägerin zumutbarer Weise entsprochen werden, ohne dass es hierfür des von der Klägerin begehrten Einschreitens des Beklagten bedarf. Randnummer 23 Eine nicht mehr zumutbare Beeinträchtigung im obigen Sinne, welche einer Duldungspflicht
§ 16Abs. 3 Berl
StrG entgegenstehen und zu einem Anspruch der Klägerin auf Einschreiten durch den Beklagten führen könnte, könnte ausnahmsweise dann anzunehmen sein, wenn die Klägerin einzig durch den begehrten Baumrückschnitt ihrer Pflicht aus § 33 Abs. 2 Satz 1 BauO Bln nachkommen könnte. Dies bedarf hier jedoch keiner endgültigen Entscheidung, weil der Klägerin ausweislich des einschlägigen Bauordnungsrechts eine zumutbare Alternative zur Verfügung steht und es deshalb auch dahinstehen kann, ob ein Rückschnitt des Baumes überhaupt zu der von der Klägerin behaupteten (Wieder-)Herstellung des zweiten Rettungsweges führen würde.
§ 33Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 Bau
O Bln kann der zweite Rettungsweg eine „weitere notwendige Treppe“ sein. Wenn die Klägerin einwendet, ihr sei nicht gänzlich bewusst, wie ein (baulicher) zweiter Rettungsweg im vorliegen Fall sichergestellt werden könne, so greift dieser Einwand nicht durch. Die Klägerin verweist selbst auf zwei mögliche bauliche Maßnahmen, namentlich den Umbau des bestehenden Treppenraumes zu einem Sicherheitstreppenraum im Sinne des § 33 Abs. 2 Satz 3 BauO Bln oder den nachträglichen Anbau einer Außentreppe, welche beide ein Erfüllen der Verpflichtung aus § 33 Abs. 2 Satz 1 BauO Bln sicherstellen könnten (vgl. zum Anbau einer Außentreppe auch den Hinweis des VG Berlin, Urteil vom 25. Juli 2019 – 11 K 425.16 , a.a.O., Rn. 30 ). Dies mag für die Klägerin eine wirtschaftliche Mehrbelastung darstellen, gleichwohl hat der Landesgesetzgeber die Pflicht, die Anforderungen des § 33 Abs. 2 BauO Bln herzustellen bzw. zu gewährleisten, dem Eigentümer auferlegt. Dass die Klägerin aus tatsächlichen, rechtlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht im Stande sei, ihr zur Verfügung stehende alternative Maßnahmen zu ergreifen und durchzuführen, wurde nicht substantiiert dargelegt. Sie wendet lediglich pauschal ein, die Schaffung eines alternativen zweiten Rettungsweges sei „in baulicher und wirtschaftlicher Hinsicht nicht vertretbar und unverhältnismäßig“ (vgl. Bl. 46 d.A.). Es ist jedoch nicht ersichtlich, auf welche Umstände die Klägerin diese Bewertung stützt. Dass der begehrte Baumrückschnitt – aus Sicht der Klägerin – eine für sie unter Umständen kostengünstigere Alternative im Vergleich zum eigenen Tätigwerden darzustellen mag, entbindet sie nicht ohne Weiteres von ihrer gesetzlichen Verpflichtung als Eigentümerin des Gebäudes, das Erfordernis des § 33 Abs. 2 Satz 1 BauO Bln durch eigene, zumutbare Alternativmaßnahmen zu erfüllen, sofern diese, wie hier, vorhanden sind und ergriffen werden können. Randnummer 24 Der Beklagte hat auch keine willkürlichen oder sachfremden Erwägungen angestellt. Straßenbäume sind
§ 2Abs. 2 Nr. 3 Berl
StrG Zubehör der öffentlichen Straßen. Träger der Straßenbaulast für die öffentlichen Straßen ist der Beklagte ( § 7 Abs. 1 BerlStrG ). Die Straßenbaulast umfasst alle mit dem Bau und der Unterhaltung der öffentlichen Straßen zusammenhängenden Aufgaben ( § 7 Abs. 2 Satz 1 BerlStrG ).
§ 16Abs. 3 Satz 1 Berl
StrG sind Bepflanzungen der Straße, insbesondere mit Bäumen, grundsätzlich vorzusehen, zu erhalten und zu schützen. Die Eigentümer und die Besitzer von Grundstücken an öffentlichen Straßen haben die unvermeidbaren Einwirkungen von Pflanzungen im Bereich des Straßenkörpers und die Maßnahmen zu ihrer Erhaltung und Ergänzung zu dulden ( § 16 Abs. 3 Satz 2 BerlStrG ). Soweit die Klägerin dagegen einwendet, der Beklagte habe keine bzw. ermessensfehlerhafte Erwägungen angestellt, greift dieser Einwand hier nicht durch. Die Beklagte stützt ihre Ablehnung des von der Klägerin begehrten Baumrückschnitts auf ihre Pflicht des Schutzes und der Erhaltung von Straßenbäumen. Als Baulastträgerin der öffentlichen Straßen in Berlin ist sie zur Erhaltung und Pflege der öffentlichen Straßen, also
§ 2Abs. 2 Nr. 3 Berl
StrG auch der Straßenbäume, verantwortlich. Diese Pflicht wird in § 16 Abs. 3 Satz 1 BerlStrG konkretisiert. Insoweit ist nicht ersichtlich, dass die Erwägungen des Beklagten, bei einem weitestgehend gesunden Baum - wie hier - von mehr als den zur Verkehrssicherheit notwendigen Schnittmaßnahmen abzusehen, sachfremd oder willkürlich sein könnten. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass übermäßige Rückschnitte von gesunden Bäumen sich negativ auf deren Lebensdauer auswirken können. Der Beklagte hat zudem die schützenswerten positiven Aspekte und Auswirkungen eines gesunden Altbaumes detailliert hervorgehoben und nachdrücklich begründet, weshalb er aus Umweltschutzaspekten Rückschnitten grundsätzlich ablehnend gegenübersteht. Dass sich die Beklagte in diesem Zusammenhang auch dem Schutzzweck des § 1 BaumSchV verpflichtet sieht, erscheint im Hinblick auf den Schutzauftrag
§ 3Abs. 4 Baum
SchV nicht sachfremd oder willkürlich. Der Beklagte weist zutreffend daraufhin, dass die von ihm anzustellenden Erwägungen sich auf die Frage konzentrieren, ob das Entfallen des zweiten Rettungsweges durch Geräte der Feuerwehr aufgrund der zwischenzeitlich erreichten Dimension des Straßenbaumes eine über das Duldungsmaß des § 16 Abs. 3 Satz 2 BerlStrG hinausgehenden Belastung ergibt, die dazu führe könnte, dass die Klägerin ausnahmsweise einen Anspruch auf einen Rückschnitt oder Beseitigung des Baumes habe. Dies entspricht, wie oben bereits dargestellt, der Rechtslage hinsichtlich des Zusammentreffens der Verpflichtung des Eigentümers aus § 33 Abs. 2 BauO Bln und der Duldungspflicht aus § 16 Abs. 3 Satz 2 BerlStrG . Dass der Beklagte bei der Beantwortung dieser Frage zu einer Verneinung des Anspruchs der Klägerin gelangt ist, erscheint nicht willkürlich oder sachfremd, weil der Beklagte dies mit den obigen Umwelt- und Naturschutzgründen nachvollziehbar begründet hat. Es kann hier im Übrigen dahinstehen, ob ein Rückschnitt
§ 4Abs. 4 Nr. 2 Baum
SchV im dort beschriebenen Umfang vorgenommen werden darf, weil sich hieraus zumindest kein Anspruch der Klägerin auf ein Einschreiten des Beklagten ergäbe. Randnummer 25 cc) Die Klägerin kann aus ihrem Anliegergebrauch keinen Anspruch auf den begehrten Rückschnitt ableiten, weil keine Beeinträchtigung ihres durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Anliegergebrauchs, der in § 10 Abs. 3 BerlStrG auch einfachgesetzlich geregelt ist, vorliegt. Randnummer 26 Der grundgesetzlich gewährleistete Anliegergebrauch beruht darauf, dass die Anlieger einer Straße auf den Gemeingebrauch an der Straße in einer spezifisch gesteigerten Weise angewiesen sind. Der Umfang dieses Schutzes reicht nur so weit, wie die angemessene Nutzung des Grundeigentums eine Benutzung der Straße erfordert. In diesem Rahmen kann der Anliegergebrauch zwar nicht allein auf eine Nutzung der Straße zum Verkehr in dem engeren Sinne des Straßenverkehrs bezogen werden. Kennzeichnend und Voraussetzung für den Anliegergebrauch bleibt aber immer das besondere Angewiesensein des Grundstücks auf das Vorhandensein und die Benutzung der Straße. Dieses Angewiesensein umschließt als Erfordernis in erster Linie den Zugang des Grundstücks zur Straße und seine Zugänglichkeit von der Straße her. Bei Gewerbebetrieben von Straßenanliegern gehört zum eigentumsrechtlich geschützten Bestand auch der sogenannte „Kontakt nach außen“, der dem Grundstück über die Gewährleistung seiner Verbindung mit dem öffentlichen Wegenetz hinaus in gewissen Grenzen die Nutzung der Straße als Kommunikationsmittel ermöglicht. Nicht zum rechtlich geschützten Anliegergebrauch zählen dagegen Bequemlichkeit und Leichtigkeit des Zu- und Abgangs (vgl. BVerwG, Urteil vom
- April 1977 – IV C 15.75 –, juris, Rn. 16 ff.; BVerwG, Urteil vom
- September 1993 – 11 C 38.92 –, juris, Rn. 12). Das Bundesverwaltungsgericht hat an das „Angewiesensein“ des Grundstücks auf bestimmte Nutzungsmöglichkeiten stets strenge Anforderungen gestellt und die wirtschaftliche Ausnutzung von Lagevorteilen nicht dem verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz unterstellt. Der Anlieger muss den Gemeingebrauch Dritter sowie Behinderungen und andere, den Gemeingebrauch tatsächlich einschränkende Maßnahmen hinnehmen, die aus dem Zweck und dem allgemeinen Gebrauch der Straße folgen, weil er mit dem „Schicksal“ der Straße verbunden ist, sofern nur die Straße als Verkehrsmittler zur angemessenen Nutzung des Grundstücks erhalten bleibt. Bei Einhaltung dieser äußersten Grenze schützt der Anliegergebrauch nicht vor denjenigen Erschwernissen für den Zugang des Anliegergrundstücks, die sich aus dessen Lage gerade an einer Straße in einem geschäftlichen und verkehrlichen innerstädtischen Ballungsraum ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom
- August 1982 – 4 C 58.80, juris, Rn. 12 f.; vgl. VG Berlin, Urteil vom
- Dezember 2016 – VG 11 K 90.16, juris, Rn. 30, bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- April 2018 – OVG 1 N 10.17, juris). Randnummer 27 Ausgehend von diesem Maßstab kann die Klägerin keine Verletzung ihres Anliegerrechtes geltend machen. Sie kann auch ohne das begehrte Einschreiten des Beklagten ihr Grundstück „angemessen“ nutzen. Nicht vom Anliegergebrauch umfasst ist eine von ihr begehrte „optimale“ Grundstücksnutzung. Das Baurecht verlangt für die Bebaubarkeit eines Grundstücks grundsätzlich nicht, dass Großfahrzeuge, etwa des Rettungswesens oder der Ver- und Entsorgung, bis zur Höhe dieses Grundstücks fahren können. Es lässt vielmehr in der Regel ein Heranfahrenkönnen durch Personen- und kleinere Versorgungsfahrzeuge genügen (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Juni 1993 – BVerwG 8 C 33.91, juris, Rn. 13; vgl. auch VG Berlin, Urteil vom
- Dezember 2016 – 11 K 90.16 , a.a.O., Rn. 31 , bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- April 2018 – OVG 1 N 10.17, a.a.O.). Vielmehr ist für die Einhaltung der Anforderungen des § 33 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 BauO Bln entscheidend, ob eine Stelle der Nutzungseinheit für die Feuerwehr erreichbar ist, was wiederum von den Zugängen und Zufahrten auf den Grundstücken abhängt (vgl. Wilke/Dageförde/Knuth/Meyer/Broy-Bülow, Bauordnung für Berlin,
- Aufl. 2008, § 33 Rn. 3). Maßgeblich für die Bewertung des Vorliegens der Anforderungen des § 33 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 BauO Bln sind damit zuvörderst die örtlichen Gegebenheiten auf dem Grundstück selbst. Aus dem Anliegerrecht ergibt sich insoweit nichts anderes, sofern ein (baurechtlich) erforderliches Heranfahrenkönnen durch Personen- und kleinere Versorgungsfahrzeuge des Rettungswesens gewährleistet ist, was im vorliegenden Fall von der Klägerin auch nicht in Zweifel gezogen wird. Randnummer 28 d. Die Klägerin kann schließlich aus der straßenrechtlichen Verkehrssicherungspflicht des Beklagten keinen Anspruch auf den begehrten Rückschnitt ableiten. Randnummer 29 Der Beklagte ist, wie ausgeführt, Träger der Straßenbaulast und für die Unterhaltung der öffentlichen Straßen und deren Zubehör, wie Straßenbäume, zuständig (§ 7 Abs. 1, 2 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 3 BerlStrG ). Er hat für die Wiederherstellung eines verkehrssicheren Zustandes zu sorgen, falls sich diese in einem nicht verkehrssicheren Zustand befindet ( § 7 Abs. 2 Satz 4, 5 BerlStrG ). Ein nicht verkehrssicherer Zustand ist dann gegeben, wenn die Straße nicht mehr dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügt ( § 7 Abs. 2 Satz 2 BerlStrG ). Ob eine Straße “in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entsprechenden Zustand" ist, entscheidet sich im Einzelnen nach der allgemeinen Verkehrsauffassung; Art und Häufigkeit der Benutzung des Verkehrsweges und seine Bedeutung sind zu berücksichtigen (vgl. nur KG Berlin, Urteil vom
- November 2018 – 9 U 22/17 , juris. Rn. 21 m.w.N.). Randnummer 30 Ausgehend von diesem Maßstab ist nicht ersichtlich, dass sich die Straße Landsberger Allee aufgrund der Dimension des Straßenbaumes Nr. 4 in einem nicht verkehrssicheren Zustand befindet. Dies ergibt sich auch nicht in Zusammenschau mit § 33 Abs. 2 BauO Bln. Hieraus lässt sich insbesondere keine Rückschnittpflicht von Bepflanzungen des öffentlichen Straßenlandes durch den Beklagten als Straßenbaulastträger derart ableiten, dass dieser verpflichtet ist dafür zu sorgen, die Anforderungen des § 33 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 BauO Bln stets einzuhalten. Hiergegen spricht zum einen der Wortlaut des § 33 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 BauO Bln, welcher eine solche Pflicht nicht nennt. Zum anderen spricht dagegen die Systematik der BauO Bln, welche die Gewährleistungspflicht eines zweiten Rettungsweges dem Eigentümer des Grundstücks bzw. Gebäudes auferlegt (vgl. VG Berlin, Urteil vom
- Juli 2019 – 11 K 425.16 , a.a.O., Rn. 24 , 26), als auch die Systematik des Straßenrechts, die die Sicherungspflicht allein auf die regelmäßigen Verkehrsbedürfnisse bezieht (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 2 BerlStrG ). Randnummer 31
- Die Klägerin hat aufgrund der vorstehenden Erwägungen keinen Anspruch gegen die Beklagte auf die hilfsweise begehrte (Wieder-)Herstellung des zweiten Rettungsweges. Wie unter
- ausgeführt, obliegt es der Klägerin als Eigentümerin den Anforderungen des Bauordnungsrechts, hier des § 33 Abs. 2 BauO Bln, zu entsprechen. Das Bauordnungsrecht eröffnet der Klägerin verschiedene Alternativmaßnahmen, welche ausweislich des Wortlautes des § 33 Abs. 2 BauO in keinem Rangverhältnis zueinanderstehen, mithin als gleichwertig anzusehen sind (vgl. VG Berlin, Urteil vom
- Juli 2019 – VG 11 K 425.16, a.a.O., Rn. 26 m.w.N.). Zwar sieht der Gesetzeswortlaut vor, dass ein zweiter Rettungsweg auch eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit sein kann. Dies führt jedoch nicht dazu, dass der Bauherr bzw. Eigentümer einen Anspruch darauf hätte, dass die Feuerwehr mit entsprechenden Rettungsgeräten ausgestattet ist und diese nach den örtlichen Gegebenheiten tatsächlich einsetzen kann (vgl. VG Berlin, Urteil vom
- Juli 2019 – VG 11 K 425.16, a.a.O., Rn. 26 m.w.N.). Randnummer 32
- Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war nicht für notwendig zu erklären.
§ 162Abs. 2 Satz 2 Vw
GO sind Gebühren und Auslagen eines bereits im Vorverfahren eingeschalteten Rechtsanwalts dann erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt hat. Die Voraussetzungen für eine solche Erklärung liegen hier nicht vor. Das Tatbestandsmerkmal „Vorverfahren“ in § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO bezieht sich nach seinem Wortlaut und der gesetzessystematischen Stellung auf das dem gerichtlichen Verfahren im Falle der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage grundsätzlich vorgeschalteten Vorverfahren im Sinne der §§ 68 ff. VwGO (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom
- März 2017 – 1 S 2595/16, juris, Rn. 12 sowie Beschluss vom 27.06.2006 – 11 S 2613/05, juris, Rn. 3). Das Verwaltungsverfahren vor der Ausgangsbehörde stellt demgegenüber kein „Vorverfahren“ im Sinne des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO dar (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom
- März 2017 – 1 S 2595/16, a.a.O., Rn. 12 m.w.N.; vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO,
- Auflage 2020, § 162 Rn. 16 m.w.N.). Die Klägerin hat eine allgemeine Leistungsklage erhoben. Ein Vorverfahren im Sinne des §§ 68 ff. VwGO hat vorliegend zwischen den Beteiligten nicht stattgefunden, sodass für die Anwendung des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO schon kein Raum besteht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
- April 2019 – OVG 6 A 4.17, juris, Rn. 44). Randnummer 33
- Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Randnummer 34 BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird
§§ 39ff., 52 f.
des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001488749