BMF-Schreiben vom 30.09.2013 (BStBl. I 2013, 1279, Rz. 95) zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts, wonach von einer Zweitunterkunft oder -wohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte dann noch ausgegangen werden kann, wenn der Weg von der Zweitunterkunft oder -wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte weniger als die Hälfte der Entfernung der kürzesten Straßenverbindung zwischen der Hauptwohnung und der ersten Tätigkeitsstätte beträgt, gilt auch nur unter der Voraussetzung des Auseinanderfallens von Beschäftigungsort und Hausstand.. (Rn.50) (Rn.51)
den Anlagen zur Einspruchsentscheidung vom 17.12.2018 setzte der Beklagte die Einkommensteuer, Zinsen, Verspätungszuschlag und den Solidaritätszuschlag wie folgt fest: Randnummer 11 2015 2016 2017 Einkommensteuer 12.990,00 € 11.716,00 € 12.514,00 € Zinsen -254,00 € -321,00 € -63,00 € Solidaritätszuschlag 714,45 € 644,65 € 688,27 € Verspätungszuschlag 25,00 Randnummer 12 Daraufhin haben die Kläger am 14.01.2019 und am 18.11.2019 Klage erhoben. Randnummer 13 Das Gericht hat die Verfahren 7 K 7204/19 (VZ 2016 und 2017) und 7 K 7009/19 (VZ 2015) unter dem Aktenzeichen 7 K 7009/19 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Randnummer 14 Folgende Punkte sind zwischen den Beteiligten streitig und Gegenstand des Klageverfahrens: Randnummer 15 Doppelte Haushaltsführung (2015, 2016, 2017) Randnummer 16 Die Kläger tragen vor, dass die Wohnung in der C…-straße auch nach Anmietung der Zweitwohnung der Lebensmittelpunkt beider Kläger geblieben sei. Sie hätten dort ihre sozialen Kontakte (Nachbarn, Bekannte, Inhaber kleiner Geschäfte, Ärzte, Apotheker). Die Wohnung sei qualitativ hochwertiger, wesentlich ruhiger, umfangreicher ausgestattet und verfüge über einen ruhigen Balkon. Der Kläger sei auch Mitglied in einem Fitnessstudio in der Nähe. Auch Besuche würden nahezu ausschließlich in der Wohnung in der C…-straße empfangen. Randnummer 17 Beide Wohnungen würden durch die Kläger gemeinschaftlich finanziert. Die doppelte Haushaltsführung sei auch beruflich veranlasst. Die Zweitwohnung liege ca. 0,8 km von der Arbeitsstätte des Klägers entfernt. Die Zweitwohnung sei begründet worden, um es dem Kläger zu ermöglichen, seiner Berufstätigkeit, wenn auch in reduziertem Umfang, nachzugehen und gleichzeitig die Pflege seiner Frau sicherzustellen. Es komme im Ergebnis nicht auf den Gesamtkomplex aller mittelbaren und unmittelbaren Motive im Zusammenhang mit der Gründung des zweiten Haushalts an. Maßgeblich sei allein, dass die Gründung des Zweithaushalts beruflich veranlasst sei. Aufgrund des erheblichen Lärmpegels und der Schadstoffbelastung aufgrund der stark befahrenen E…-straße hätte der Kläger die Wohnung nicht gemietet, wenn ihre ideale Lage zum Arbeitsplatz des Klägers nicht gewesen wäre. Ob auch die Pflege der Ehefrau mitursächlich sei, sei nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – BFH – unerheblich. Dies stelle nur einen vorgelagerten Sachverhalt dar, der den Veranlassungszusammenhang nicht beeinflusse. Gesundheitliche Gründe würden ebenfalls nach Auffassung des BFH keine Rolle spielen (Urteil vom 09.03.1979, Bundessteuerblatt –BStBl.– II 1979). Randnummer 18 Der BFH habe in seinem Urteil vom 16.11.2017 (VI R 31/16) entschieden, dass die bisher angewandte „Ein-Stunden-Regel“ nicht die in erster Linie maßgebliche tatrichterliche Würdigung ersetze. Vorliegend sei die besondere Pflegesituation der Klägerin zu berücksichtigen. Der Kläger benötige für die Fahrt von der Wohnung in der C…-straße bis zu seinem Büro 40 Minuten (11 km).Dies sei zwar nach der Sichtweise des BFH zumutbar, aufgrund der Erkrankung der Klägerin (Morbus Parkinson (Spätphase mit OFF-Phasen und Dykinesien), Skoliose, MS, Angst- und Panikstörungen) träten jedoch besondere Umstände hinzu. Die Klägerin benötige eine subkutane Dauerinfusion von Apomorphin mittels Minipumpe. Die Nadel müsse täglich mehrfach gewechselt und die Pumpe befüllt werden. Aufgrund ihres Tremors sei die Klägerin dazu nicht in der Lage. Komme es zu einem Funktionsausfall der Pumpe, sei die Klägerin innerhalb weniger Minuten vollkommen bewegungsunfähig. Aufgrund des langen Fahrtweges in der Vergangenheit habe die Klägerin mehrfach in diesem Zustand verharren müssen, bis der Kläger die Wohnung erreicht habe. Die Anmietung der Zweitwohnung habe dazu geführt, dass der Kläger die Unterbrechung seiner Arbeitszeit habe erheblich reduzieren können. Da der Kläger zuvor die Strecke nach XX mindestens viermal habe fahren müssen, sei auch die „Ein-Stunden-Regel“ erfüllt. Der Kläger beruft sich auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen -BMF- vom 30.09.2013 (BStBl. I 2013, 1279) wonach eine doppelte Haushaltsführung anzunehmen sei, wenn der Weg von der Zweitunterkunft zur ersten Tätigkeitsstätte weniger als die Hälfte der Entfernung der kürzesten Straßenverbindung zwischen Hauptwohnung und der ersten Tätigkeitsstätte betrage. Randnummer 19 Der Beklagte hingegen ist der Auffassung, dass eine doppelte Haushaltsführung mangels Auseinanderfallens des Ortes des eigenen Hausstandes und des Beschäftigungsortes nicht gegeben sei. Der hiesige Senat habe beispielsweise entschieden, dass eine Entfernung bzw. eine Strecke von 21 km zwischen Familienwohnung und Arbeitsstätte noch nicht dafürspreche, dass die Familienwohnung außerhalb des Beschäftigungsortes liege (Urteil vom 16.12.2015 – 7 K 7366/13, Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 2016, 1005). Der BFH sei dem gefolgt (Az. VI R 2/16). Die Beklagte habe ermittelt, dass die Fahrzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln von der Wohnung in der C…-straße zur Arbeitsstätte 35 Minuten betrage und damit zumutbar sei. Soweit der Zweitwohnsitz die Verbesserung der pflegerischen Vorsorge der Klägerin und die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf zum Ziel habe, handele es sich um Ausgaben zur Linderung von Leiden oder zur Genesung von Angehörigen. Diese könnten nur Werbungskosten sein, wenn sie im Zusammenhang mit dem Beruf stünden. Randnummer 20 Den Hilfsantrag betreffend sei festzustellen, dass durch die Anmietung der Zweitwohnung der Tatbestand des § 33 Einkommensteuergesetz –EStG– nur erfüllt sein könne, wenn diese ausschließlich durch eine Krankheit veranlasst sei. Soweit die Anmietung erfolgt sei, um pflegerische Tätigkeiten in der Arbeitszeit zu erbringen, handele es sich nicht um eine krankheitsbedingte Maßnahme. Die geltend gemachten Aufwendungen seien nicht schon deshalb aus tatsächlichen Gründen zwangsläufige Aufwendungen, weil die Klägerin im Streitjahr an Parkinson erkrankt und daher pflegebedürftig sei und der Aufenthalt in der E…-straße, wenn nicht der Heilung, so doch der angenehmen Gestaltung der Lebenssituation förderlich gewesen sei. Die Anmietung sei jedoch keine gezielte therapeutische Maßnahme. Aufwendungen eines nicht pflegebedürftigen Steuerpflichtigen, der mit seinem pflegebedürftigen Ehegatten zusammenwohne, seien nicht zwangsläufig. Die Größe der Wohnung sowie die Ausstattung, auch wenn es sich um eine behindertengerechte Wohnung handele, würden dafürsprechen, dass es sich um Kosten der allgemeinen Lebensführung handele und diese gerade nicht durch eine medizinisch indizierte Heilbehandlung veranlasst seien. Randnummer 21 Aufwendungen für die im Saarland lebende pflegebedürftige Mutter (2016, 2017) Randnummer 22 Die pflegebedürftige Mutter (Pflegestufe II/Pflegegrad 3, Merkzeichen G, B, aG, H, RF) des Klägers wird seit September 2013 von polnischen Betreuerinnen versorgt. Diese sind bei einer polnischen Agentur (…) sozial- und rentenversicherungspflichtig beschäftigt. Zusätzlich war während der Streitjahre 2016 und 2017 ein ambulanter Pflegedienst zur Morgen- und Abendwäsche für die Mutter tätig. Die Mutter begab sich einmal wöchentlich in eine Tagespflegeeinrichtung. Aus einem Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit der Mutter geht hervor, dass die Mutter eine Bewegungseinschränkung des linken Armes hatte, der freie Stand nicht möglich war, sie rumpfinstabil war und im Rollstuhl sitzen musste, da sie nicht gehfähig sei. Zudem litt sie an Epilepsie. Nach eigenen Angaben komme am Abend und am Morgen der Pflegedienst, um sie im Bett zu mobilisieren. Zweimal in der Nacht müsse eine private Pflegekraft gerufen werden, die ihr beim Umdrehen im Bett helfe und die Inkontinenzunterlagen wechsele. Sie benutze einen Toilettenstuhl. Das Bad könne sie nicht benutzen. Randnummer 23 Es sind Kosten für die Pflege der Mutter in Höhe von 20.182,98 € in 2016 und 22.680,00 € in 2017 entstanden, die dem Grunde nach auch als außergewöhnliche Belastungen durch den Beklagten anerkannt wurden. Im Einzelnen wird auf die Rechnungen in der Einkommensteuerakte für die Veranlagungszeiträume 2016 und 2017 verwiesen. Randnummer 24 Streitig ist, in welcher Höhe die eigenen Einkünfte der Mutter angerechnet werden müssen und ob weitere Zahlungen für Verpflegung und die kostenlose Unterkunft der Pflegekräfte als weitere außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind. Weiterhin ist die Höhe der Aufwendungen betreffend streitig, wie hoch der Anteil der hauswirtschaftlichen Versorgung der Mutter ist. Einigkeit besteht darin, dass die drei Renten der Mutter abzüglich der Versicherungen, des Werbungskosten-Pauschbetrages in Höhe von 102,00 € und der Kostenpauschale in Höhe von 180,00 € einen Betrag von 5.454,00 € für 2016 und 5.688,00 € für 2017 ergeben. Randnummer 25 Die Kläger machen folgende Aufwendungen unter Abzug der Einkünfte der Mutter geltend: Randnummer 26 2016 2017 Aufwendungen des Kl. 20.523,35 € 22.680,00 € ./. eigene Einkünfte der Mutter -5.454,00 € -5.688,93 € zzgl. Kosten Unterk. und Verpfl. Pflegekräfte 3.000,00 € 3.000,00 € zzgl. Fahrkosten 750,00 € 750,00 € Eigenanteil Tagespflege (Schätzung) 900,00 € 900,00 € ./. Pflegegeld -4.662,00 € -1.224,00 € zu berücksichtigen 15.057,35 € 20.417,07 € Randnummer 27 Zu den Fahrtkosten erläutern die Kläger, dass in 2016 fünfmal ein Betreuerinnenwechsel und in 2017 sechsmal ein Betreuerinnenwechsel stattgefunden habe. Nach dem jeweiligen Dienstleistungsvertrag seien jeweils 150,00 € an die jeweilige Betreuerin zu erstatten. Randnummer 28 Der Beklagte ist der Auffassung, dass die Aufwendungen für die pflegebedürftige Mutter um die eigenen Bezüge wie folgt zu kürzen seien: Randnummer 29 2016 2017 Aufwendungen des Kl. 20.182,00 € 22.680,00 € ./. eigene Einkünfte der Mutter -5.454,00 € -5.688,00 € ./. Pflegegeld -4.662,00 € -1.224,00 € zu berücksichtigen 10.066,00 € 15.788,00 € Randnummer 30 Der Beklagte nimmt an, dass Aufwendungen für die hauswirtschaftliche Versorgung grundsätzlich nur begrenzt abziehbar seien und verweist auf das Urteil des Finanzgerichts – FG – Baden-Württemberg vom 21.06.2016 (5 K 2714/15, EFG 2016, 1258). Der Anteil sei vorliegend nicht ermittelbar. Hierzu sei ein Gutachten des medizinischen Dienstes erforderlich, aus dem die benötigten Minuten kalendertäglich ersichtlich seien. Dem Grunde nach würden zu den abziehbaren Pflegeaufwendungen neben den geleisteten Zahlungen auch die kostenlose Unterkunft und die Verpflegung der Betreuungskräfte zählen. Da vorliegend kein Abzug für die hauswirtschaftliche Versorgung erfolgt sei, sei davon auszugehen, dass die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Fahrkosten im Streitfall (mindestens) entsprechend gewürdigt worden seien. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte erklärt, dass gegen die Berücksichtigung der Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung der Pflegekräfte nach entsprechend geltenden Sachbezugswerten keine Einwendungen bestehen würden. Randnummer 31 Kosten Klinikaufenthalt Reha
Satz 1 Finanzgerichtsordnung –FGO– Gegenstand des Verfahrens geworden.
Satz 1 FGO wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens, wenn der angefochtene Verwaltungsakt nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung geändert oder ersetzt wird. Randnummer 42 B. Die Klage ist zum Teil begründet. Randnummer 43 Die Kläger werden durch die angefochtenen Bescheide i.S. des § 100 Abs. 1 und 2 FGO im tenorierten Umfang in ihren Rechten verletzt. Randnummer 44 I. Das Gericht prüft den ihm vorliegenden Sachverhalt unabhängig von der rechtlichen Würdigung durch den Beklagten und kann Rechtsfehler zugunsten des Klägers ggf. saldierend berücksichtigen. Randnummer 45 II. Ausgehend von diesen Kriterien ergibt sich für die zwischen den Beteiligten erörterten Streitpunkte: Randnummer 46 1. Doppelte Haushaltsführung (2015, 2016, 2017) Randnummer 47 a) Der Beklagte hat die Kosten für die Wohnung in der E…-straße, D… zu Recht nicht als Werbungskosten
G anerkannt. Randnummer 48 aa)
G sind notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, als Werbungskosten abziehbar. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG). Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG). Nach Satz 2 der Vorschrift liegt eine doppelte Haushaltsführung nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Beschäftigungsort ist der Ort der regelmäßigen, dauerhaften Arbeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG. Randnummer 49 Der Ort des eigenen Hausstands und der Beschäftigungsort müssen demnach auseinanderfallen (BFH, Urteile vom 21.01.1972 – VI R 95/71, BStBl. II 1972, 262; vom 08.10.2014 – VI R 16/14, BStBl. II 2015, 511; vom 07.05.2015 – VI R 71/14, BFH/NV 2015, 1240; vom 16.11.2017 – VI R 31/16, BStBl. 2018, 404; vom 16.01.2018 – VI R 02/16, BFH/NV 2018, 712; FG Nürnberg, Urteil vom 06.11.2019 – 3 K 911/18, juris; Schmidt/Krüger, EStG,
G. Randnummer 54 aa) Nach § 33 EStG wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung) erwachsen. Zwangsläufig erwachsen dem Steuerpflichtigen Aufwendungen dann, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG). Ziel des § 33 EStG ist es, zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen, die sich wegen ihrer Außergewöhnlichkeit einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Freibeträgen entziehen. Aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen sind dagegen die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind (BFH, Urteile vom 15.01.2015 – VI R 85/13, BStBl. II 2015, 586; vom 06.02.2014 – VI R 61/12, BStBl. II 2014, 458 und vom 26.02.2014 – VI R 27/13, BStBl. II 2014, 824, jeweils m. w. N.). Randnummer 55 Bei den Krankheitskosten wird unterschieden zwischen den krankheitsbedingten Maßnahmen und den dadurch veranlassten Aufwendungen, die entweder der Heilung dienen oder den Zweck verfolgen, die Krankheit – in der Person des Kranken – erträglich zu machen (unmittelbare Krankheitskosten), und den Aufwendungen, die nur gelegentlich oder als Folge einer Krankheit entstehen (mittelbare Krankheitskosten) und den Aufwendungen für Maßnahmen, die lediglich der Vorbeugung oder Erhaltung der Gesundheit dienen (BFH, Urteil vom 09.08.1991 – III R 54/90, BStBl. II 1991, 920; Schmidt/Loschelder, EStG,
G dar. Randnummer 59 Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisses und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird, § 33 Abs. 1 EStG. Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen u. a. zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen, § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG. Randnummer 60 In der Rechtsprechung des BFH ist anerkannt, dass untypische Unterhaltsleistungen, mit denen ein besonderer und außergewöhnlicher Bedarf abgedeckt wird – z.B. die Übernahme von Krankheits- oder Pflegekosten –, nach § 33 EStG zu berücksichtigen ist, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht in der Lage ist, diese Aufwendungen selbst zu tragen (Urteile vom 19.06.2008 – III R 57/05, BStBl. II 2009, 365; vom 17.12.2009 – VI R 63/08, BStBl. II 2010, 341, m. w. N.). Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung von Angehörigen in einem Altenpflegeheim fallen deshalb unter § 33 EStG, während beispielsweise Aufwendungen für deren altersbedingte Heimunterbringung nur nach § 33a Abs. 1 EStG berücksichtigt werden können (BFH, Urteile vom 24.02.2000 – III R 80/97, BStBl. II 2000, 294; vom 30.06.2011 – VI R 14/10, BStBl. II 2012, 876). Wie sich aus § 33a Abs. 4 EStG ergibt, hat der Steuerpflichtige kein Wahlrecht zwischen dem Abzug nach § 33 EStG und dem nach § 33a EStG (BFH, Urteile vom 26.03.2009 – VI R 60/08, BFH/NV 2009, 1418; vom 24.02.2000 – III R 80/97, BStBl. II 2012, 876, jeweils zu § 33a Abs. 5 EStG – nunmehr § 33a Abs. 4 EStG). Randnummer 61 Im Streitfall waren die Aufwendungen für die Pflege krankheitsbedingt, da die Mutter des Klägers nicht nur unter altersbedingt üblichen Einschränkungen litt. Dies ergibt sich aus den Diagnosen, wie sie dem Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit zu entnehmen sind, und den verschiedenen vom Versorgungsamt zugebilligten Merkzeichen. Demnach fallen auch die Aufwendungen für die häusliche Pflege unter die Krankheitskosten unter § 33 EStG, soweit sie die Einkünfte der Mutter übersteigen, also von ihr nicht selbst getragen werden können. Randnummer 62 Zu den Krankheitskosten gehören die Aufwendungen, die unmittelbar zum Zwecke der Heilung der Krankheit mit dem Ziel getätigt werden, die Krankheit erträglicher zu machen, wie insbesondere Kosten für die eigentliche Heilbehandlung und eine krankheitsbedingte Unterbringung (z.B. BFH-Urteile vom 14.11.2013 – VI R 20/12, BStBl. II 2014, 456; vom 26.06.1992 – III R 83/91, BStBl. II 1993, 212). Solche Aufwendungen werden von der Rechtsprechung als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt, ohne dass es im Einzelfall der nach § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG gebotenen Prüfung der Zwangsläufigkeit dem Grunde und der Höhe nach bedarf. Erforderlich ist lediglich, dass die Aufwendungen mit der Krankheit und der ihrer Heilung oder Linderung notwendigen Behandlung in einem adäquaten Zusammenhang stehen und nicht außerhalb des Üblichen liegen (z.B. BFH, Urteile vom 14.11.2013 – VI R 20/12, BStBl. II 2014, 456; vom 22.10.1996 – III R 240/94, BStBl. II 1997, 346). Erfasst wird nicht nur das medizinisch Notwendige im Sinne einer Mindestversorgung. Dem Grunde und der Höhe nach zwangsläufig sind vielmehr die medizinisch indizierten diagnostischen oder therapeutischen Maßnahmen, die in einem Erkrankungsfall hinreichend gerechtfertigt sind, es sei denn, der erforderliche Aufwand steht zum tatsächlichen in einem offensichtlichen Missverhältnis (BFH, Urteil vom 14.11.2013 – VI R 20/12, BStBl. II 2014, 456). In einem solchen Fall fehlt es an der nach § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG erforderlichen Angemessenheit (BFH, Urteil vom 14.11.2013 – VI R 20/12, BStBl. II 2014, 456). Randnummer 63 Nach diesen Grundsätzen gehören die Aufwendungen der Kl. als Pflegeaufwendungen zu den dem Grunde nach abziehbaren Krankheitskosten. Soweit die Aufwendungen auf die sog. Grundpflege im Sinne des § 14 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 SGB XI - Körperpflege, Ernährung und Mobilität - entfallen, handelt es sich bereits begrifflich um solche, die die Krankheit erträglicher machen sollen. Auch bei den überwiegend zu erbringenden Leistungen im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung handelt es sich dem Grunde nach um abziehbare Krankheitskosten im Sinne des § 33 EStG. Auch die Aufwendungen im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung dienen dazu, die Krankheit erträglicher zu machen und gehören daher als Pflegeaufwendungen zu den dem Grunde nach abziehbaren Krankheitskosten. Randnummer 64 Die Aufwendungen für die Betreuungskräfte sind jedoch der Höhe nach nur abzugsfähig, soweit sie den angemessenen Anteil nicht übersteigen. Ob die Aufwendungen diesen Rahmen übersteigen, hat das Finanzgericht anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu entscheiden (BFH, Urteil vom 14.11.2013 – VI R 20/12, BStBl. II 2014, 456). Vorliegend hat die Mutter des Klägers zwar nur die Pflegestufe 2 (Pflegegrad 3), aufgrund der Merkzeichen G, B, aG, H, RF sieht der erkennende Senat die Kosten des Pflegedienstes in voller Höhe als angemessen an. Der Senat hat dabei berücksichtigt, dass die Mutter des Klägers im Rollstuhl sitzt, nicht gehfähig ist und letztlich nicht einmal das Bad alleine aufsuchen kann. Sie ist demzufolge nicht in der Lage Einkäufe für den täglichen Bedarf zu machen oder Speisen zuzubereiten. Sie ist folglich im Haushalt auf ständige Hilfe angewiesen. Es ist daher kein prozentualer Abschlag vorzunehmen. Eine minutengenaue Berechnung der nötigen hauswirtschaftlichen Versorgung ist nach Auffassung des Senats nicht erforderlich und nicht realistisch. Spätestens mit Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II, BGBl. I 2015, 2424) vom 21.12.2015 zum 01.01.2017 hat der Sachverständige nicht mehr nach Maßgabe des somatisch geprägten bisherigen Pflegebedürftigkeitsbegriffs festzustellen, welche in Minuten gefasste Hilfe der zu Begutachtende bei den jeweiligen Verrichtungen benötigt. Im Mittelpunkt des zu begutachtenden Menschen stehen jetzt seine Ressourcen und Fähigkeiten bei Alltagsaktivitäten (Gröne in Francke/Gagel/Bieresborn, Der Sachverständigenbeweis im Sozialrecht, 2. Auflage 2017, § 5 Rn. 28). Dem folgt auch der Senat. Jedenfalls ergibt sich aus der in der mündlichen Verhandlung übergebenden Erhebung der Krankenkasse, dass die Aufwendungen nicht über seinerzeit im Saarland übliche Eigenanteile von Pflegeheimbewohnern ausgingen. Randnummer 65 Die Einkünfte der Mutter können nicht um den Eigenanteil der Tagespflege gemindert werden, da der Mutter des Klägers insofern in entsprechender Höhe ein Entlastungsbetrag
1 Sozialgesetzbuch XI –SGB XI– zusteht. Randnummer 66 Das gem. § 37 SGB XI erhaltene Pflegegeld ist belastungsmindernd abzuziehen (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.06.2016 – 5 K 2714/15, EFG 2016, 1258). Randnummer 67 Da die Fahrtkosten nicht nachgewiesen wurden, können sie auch nicht von den Einkünften der Mutter abgezogen werden. Randnummer 68 Auch die Kosten für Unterkunft und Verpflegung wurden nicht glaubhaft gemacht. Zu Gunsten der Kläger setzt das Gericht hier die Werte der Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV – in der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Fassung an.
EV sind für 2016 für Verpflegung 236,00 €/Monat und für Unterkunft 223 €/Monat (12 x 236,00 € + 12 x 223,00 € = 5.508,00 €) und in 2017 für Verpflegung 241,00 €/Monat und für Unterkunft 223 €/Monat anzusetzen (12 x 241,00 € + 12 x 223,00 € = 5.568,00 €), so auch für den Veranlagungszeitraum 2014 FG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.06.2016 – 5 K 2714/15, EFG 2016,
G. In dem Einkommensteuerbescheid für 2016 vom 14.10.2021 wurden diese Aufwendungen jedoch nicht berücksichtigt. Daher sind weitere außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 2.000,00 € für 2016 zu berücksichtigen. Randnummer 72 III. Das Gericht gibt wegen des nicht unerheblichen Aufwands einer Neuberechnung dem Beklagten
2 Satz 2 FGO auf, die Berechnung der Einkommensteuer 2015 bis 2017 vorzunehmen. Randnummer 73 C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 FGO. Dabei geht das Gericht im Wege der Schätzung von einer Erfolgsquote in Höhe von 53 % aus. Randnummer 74 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 151 Abs. 3, 155 Satz 1 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung –ZPO– analog. Randnummer 75 Das Gericht hat die Revision
2 Nr. 1 FGO zugelassen, weil das Urteil auf nicht (oder jedenfalls nicht umfassend) höchstrichterlich geklärten Rechtsfragen beruht. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001488962
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.