(2019), § 196 Rn. 11; BeckOK BGB/Henrich, 54. Ed. 1.5.2020, BGB § 196 Rn. 10).Der Zahlungsanspruch des Bauträgers sei ein einheitlicher Anspruch, der nur einheitlich verjähren könne (Hertel DNotZ 2001, 6, 22). Der Anspruch des Erwerbers sei auf Eigentumsübertragung am Grundstück mit dem zu errichtenden Bauwerk als wesentlichem Bestandteil gerichtet. Auch der damit korrespondierende Vergütungsanspruch sei einheitlich zu betrachten und verjähre wie der Anspruch auf Eigentumsübertragung in zehn Jahren (Brambring, DNotZ 2001, 904, 905; Basty ZWE 2002, 381, 383; Pause NZBau 2002, 648, 650).
- dd)Randnummer 22 Eine vermittelnde Auffassung stellt auf den durch Auslegung zu ermittelnden Schwerpunkt des Vertrages ab. Dies sei in der Regel die Bauverpflichtung mit der Folge, dass die regelmäßige Verjährungsfrist gelte. Bei Erwerb zu sanierender Bestandsbauten könne dies anders zu beurteilen sein (MüKoBGB/Busche, § 650u Rn. 21).
- ee)Randnummer 23 Eine höchstrichterliche Entscheidung auf der Grundlage des seit der Schuldrechtsreform geltenden Verjährungsrechts ist bislang nicht ergangen. Randnummer 24 Nach der Rechtslage vor der Schuldrechtsreform vertrat der BGH in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, die kurze Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB a.F. sei anwendbar (BGH NJW 1988, 483; NJW 1979, 2193; NJW 1979, 156). Danach verjährten Forderungen der Kaufleute und Handwerker für die Lieferung von Waren, Ausführung von Arbeiten und Besorgung fremder Geschäfte in zwei Jahren. Die auf den kaufrechtlichen Erfüllungsanspruch anwendbare allgemeine Verjährungsfrist betrug dagegen gemäß § 195 BGB a.F. 30 Jahre. Der BGH vertrat die Auffassung, die Einheitlichkeit des Vergütungsanspruchs verbiete seine Aufspaltung in einen kauf- und einen werkvertraglichen Teil, die zudem praktisch kaum durchführbar sei (BGH NJW 1979, 2193; NJW 1979, 156). Die Verjährung sei nach den Vorschriften für die Leistungen zu beurteilen, die dem Vertrag seine charakteristische Note gäben. Dies seien die Bauleistungen (BGH NJW 1979, 156).
- ff)Randnummer 25 Für den vorliegend geltend gemachten Anspruch gilt die regelmäßige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB. Randnummer 26 Eine eindeutige Zuordnung einzelner Kaufpreiskomponenten auf die Übereignung des Grundstücks einerseits und die Bauleistung andererseits ist nicht möglich. Ob in diesem Fall für die unterschiedlichen Preiskomponenten unterschiedliche Verjährungsfristen gälten, bedarf deshalb keiner Entscheidung. Randnummer 27 Eine Auslegung des Vertrages (§§ 133, 157 BGB) führt vorliegend zur Anwendbarkeit von § 195 BGB. Bei einem Bauträgervertrag handelt es sich um einen gemischttypischen Vertrag. Er weist jedenfalls kaufvertragliche und werkvertragliche Elemente auf. Welche Vorschriften auf gemischttypische Verträge Anwendung finden, ist durch Auslegung zu ermitteln. Entscheidend sind alle besonderen Umstände des Einzelfalles, die Interessenlage der Vertragsparteien und Sinn und Zweck der vertraglichen Vereinbarungen, insbesondere auch der Schwerpunkt der vertraglichen Verpflichtungen (BGH NJW 2008, 1072, 1073). Randnummer 28 Nach diesem Maßstab ist auf den vorliegend geltend gemachten Anspruch die regelmäßige Verjährungsfrist anzuwenden. Der Schwerpunkt des Vertrages liegt auf den Bauleistungen. Dass Kaufgegenstand eine Wohnungseigentumseinheit in einem zu sanierenden und modernisierenden Bestandsgebäude war, steht dieser Annahme nicht entgegen. Dem zugrundeliegenden Vertrag lässt sich entnehmen, dass die Schuldnerin umfangreiche Baumaßnahmen ausführen sollte. Das Bauvorhaben bestand aus mehreren Bauabschnitten. Gegenstand war der Umbau eines ehemaligen Fabrikgeländes in ein Wohnquartier. Die Parteien gingen ausweislich § 2 Abs. 4 des Vertrages von einer Bauzeit von über einem Jahr aus. Dass auch die Schuldnerin den Schwerpunkt auf der Bauleistung sah, folgt unter anderem daraus, dass sie trotz der noch nicht gezahlten Kaufpreisrate der Eigentumsumschreibung zugestimmt hat. Randnummer 29 Die Anwendung der regelmäßigen Verjährungsfrist auf den Vergütungsanspruch des Bauträgers entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des BGH vor der Schuldrechtsmodernisierung (s.o. unter 1.
- a)cc)). Der BGH sah den Schwerpunkt des Bauträgervertrages regelmäßig in der Bauleistung. Zwar ist diese Rechtsprechung vor dem Hintergrund zu sehen, dass der BGH nach dem vor der Schuldrechtsreform geltenden Recht den Bauträgervertrag als Werklieferungsvertrag über eine nicht vertretbare Sache einordnete (BGH NJW 1979, 156). Der typische inhaltliche Schwerpunkt von Bauträgerverträgen, den der BGH in der Bauleistung sah, hat sich aber durch die Schuldrechtsreform nicht verändert. Randnummer 30 Allein der Umstand, dass der Bauträgervertrag auf die Übertragung des Eigentums am Grundstück einschließlich des Bauwerks als wesentlichem Bestandteil gerichtet ist (s. o. 1.
- a)cc)), führt nicht zur Anwendbarkeit von § 196 BGB. Diese Argumentation trägt dem Bestehen einer Bauverpflichtung nicht hinreichend Rechnung. Ebenso ließe sich für die Anwendbarkeit der regelmäßigen Verjährungsfrist argumentieren, der Bauträgervertrag sei auf die Erbringung von Bauleistungen auf einem zu übereignenden Grundstück gerichtet. Der Bauträgervertrag ist gerade dadurch gekennzeichnet, dass typischerweise weder die Übereignung des Grundstücks ohne Erbringung der Bauleistungen noch die Erbringung der Bauleistungen ohne Übereignung des Grundstücks für den Erwerber hinreichenden Wert hat. Gerade bei einem in ein Wohnquartier umzubauenden Fabrikgelände wird dies deutlich: Der Kaufgegenstand hätte in unsaniertem Zustand auf einem unsanierten ehemaligen Fabrikgelände für die Beklagten keinen Wert. Randnummer 31 Auch der Regelungszweck von § 196 BGB spricht für die Anwendung der regelmäßigen Verjährungsfrist. Die Einführung der zehnjährigen Verjährungsfrist des § 196 BGB ist im Kontext der Neuregelung des Verjährungsrechts mit der Schuldrechtsmodernisierung zu sehen. An die Stelle der zuvor geltenden regelmäßigen Verjährungsfrist von 30 Jahren trat die deutlich kürzere regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB. Diese Verjährungsfrist hielt der Gesetzgeber bei Grundstücksgeschäften für zu kurz. Bei dem Vollzug der Eigentumsübertragung oder der Einräumung sonstiger dinglicher Rechte an einem Grundstück können erhebliche Verzögerungen auftreten, die der Schuldner nicht zu verantworten hat. Durch die Einräumung einer längeren Verjährungsfrist sollte vermieden werden, dass der Gläubiger vorschnell zu einer gerichtlichen Anspruchsdurchsetzung gezwungen wird, um die Verjährung zu hemmen (BT Drucks. 14/6040, S. 105). Um ein zu deutliches Auseinanderfallen der Verjährung des Eigentumsübertragungsanspruchs einerseits und des Anspruchs auf die Gegenleistung andererseits zu verhindern, sollte die längere Verjährungsfrist auch für letzteren Anspruch gelten (BT Drucks. 14/7052, S. 179). Der mit dieser Regelung bezweckte Gleichlauf der Verjährung ist im Bauträgervertrag durch die Anwendung der zehnjährigen Verjährungsfrist auf den Vergütungsanspruch nicht zu erreichen. Die Verjährungsfrist des § 196 BGB beginnt gemäß § 200 BGB zum Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs zu laufen. Dies ist in der Regel der Zeitpunkt der Fälligkeit. Angesichts der in der MaBV angelegten und vorliegend – wie üblich – vereinbarten Fälligkeitsvoraussetzungen werden aber die Kaufpreisraten zu unterschiedlichen Zeitpunkten und nicht zwingend gleichzeitig mit dem Eigentumsverschaffungsanspruch fällig. Damit wäre ein Gleichlauf der Verjährung des Eigentumsverschaffungsanspruches und des Vergütungsanspruchs auch bei Anwendung von § 196 BGB nicht zu erzielen.
- b)Randnummer 32 Die Verjährung begann gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit Ablauf des 31. Dezember 2008 zu laufen. Der Anspruch auf Zahlung der noch geforderten Rate ist am 1. Dezember 2008 entstanden, denn er wurde mit Übergabe der Wohnung zu diesem Zeitpunkt fällig.
- c)Randnummer 33 Der Anspruch war gemäß § 195 BGB mit Ablauf des 31. Dezember 2011 verjährt. Die Verjährung ist nicht gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, § 167 ZPO durch die Zustellung des Mahnbescheides gehemmt worden. Der am 26. November 2018 beantragte Mahnbescheid ist den Beklagten am 4. Dezember 2018 zugestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt war die geltend gemachte Forderung bereits verjährt.
- d)Randnummer 34 Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung vorprozessual und im Prozess erhoben, § 214 BGB. 2. Randnummer 35 Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001489149