Heranziehung zur Erstattung von Instandhaltungskosten Orientierungssatz 1. Der Sondernutzer hat dem Träger der Straßenbaulast die Kosten zu erstatten, die diesem durch die Sondernutzung zusätzlich erwachsen. (Rn.20) 2. Jeder Gebrauch der öffentlichen Straßen, der über den Gemeingebrauch hinausgeht, ist eine Sondernutzung. (Rn.25) 3. Bei Aufwendungen für die Brandwachen auf den Bahnsteigen des S-Bahnhofs Bornholmer Straße handelt es sich um zusätzliche Kosten. (Rn.26) Tenor Die Festsetzung einer Widerspruchsgebühr von 25,00 Euro im Widerspruchsbescheid der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz vom 8. Februar 2017 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zur Erstattung von Kosten, die dem beklagten Straßenbaulastträger beim Bauvorhaben Instandsetzung und Ertüchtigung der Bösebrücke entstanden sind. Randnummer 2 In den Jahren 2015 und 2016 setzte der Beklagte die Bösebrücke, über die die Bornholmer Straße, eine öffentliche Straße nach dem Berliner Straßengesetz, verläuft, instand. Unter der Bösebrücke befinden sich Eisenbahnanlagen, die die Bornholmer Straße als Straßenüberführung kreuzt, und der S-Bahnhof Bornholmer Straße. Die Bahnsteige des S-Bahnhofs Bornholmer Straße sind ausschließlich fußläufig über zwei Treppenanlagen an der Nord- bzw. Südseite der Bösebrücke erreichbar. Am Nordzugang befindet sich zusätzlich ein Personenaufzug. Die Klägerin ist Betreiberin des S-Bahnhofs Bornholmer Straße einschließlich der Zugänge zu diesem. Sie ist durch Ausgliederung aus der D ... entstanden, die ihr durch notariellen Vertrag vom 17. November 1998 (Anlage K 13) den Geschäftsbereich Personenbahnhöfe übertragen hat. Trägerin der Baulast der unter der Bösebrücke verlaufenden Schienenwege ist hingegen die D ... . Randnummer 3 Vor Durchführung der Sanierungsarbeiten an der Bösebrücke gab es Abstimmungen zwischen den Beteiligten. Da im Zuge des ersten Bauabschnitts der südliche Zugang zum S-Bahnhof gesperrt werden musste, bat die Projektleiterin der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt mit Mail vom 24. Juli 2015 die Klägerin um Mitteilung etwaiger „Vorgaben für die jeweilige Bahnsteig-Beschilderung…, die für die Fahrgastinformationen u.a. installiert werden müssen. Ab dem 10.08.2015 sollen durch unseren AN Fa. S ... diese Maßnahmen umgesetzt werden.“. Darauf antwortete die Klägerin mit Mail vom 27. Juli 2015, dass konkrete Vorgaben vor Fertigstellung des Brandschutzkonzepts nicht gemacht werden könnten. Die am 5. August 2015 fertiggestellte brandschutztechnische Stellungnahme der D ... formulierte auf Seite 14 folgende Forderung: „Aus Sicht des Verfassers ist es für die sichere Evakuierung zwingend erforderlich, die Nutzbarkeit des Südzugangs im Brandfall herzustellen. Je Fahrtrichtung (stadtauswärts bzw. stadteinwärts) ist eine Brandwache auf dem entsprechenden Bahnsteig zu positionieren, welche die Annäherung eines Zuges mit brennendem Wagenteil rechtzeitig erkennt. Die Brandwache hat dafür Sorge zu tragen, dass die Personen auf dem vom Brand betroffenen Bahnsteig sicher über die Rettungswege in das öffentliche Straßenland gelangen. Sie muss weiterhin den Bauzaun öffnen bzw. öffnen lassen.“ Mit Schreiben vom 7. August 2015 übersandte die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt der Sächsische Bau GmbH die brandschutztechnische Stellungnahme und gab ihr u.a. auf, die „Stellung der Brandschutzwachen während des Betriebszeitraums der S-Bahn für die Dauer der Sperrung (je Bahnsteig 1 Brandschutzwache)“ „auszuführen und verantwortlich sicherzustellen“. Nach Einweisung durch die Klägerin nahmen die Brandschutzwachen ihre Tätigkeit auf. Die Brandschutzwachen wurden durch die D ... als Nachunternehmer der S ... gestellt. Randnummer 4 Mit Schreiben vom 14. September 2015 setzte die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt die Klägerin darüber in Kenntnis, dass analog zu vergleichbaren, zurückliegenden Baumaßnahmen (u.a. Ersatzneubau der Spandauer Damm Brücke) eine Prüfung vorgenommen worden sei. Danach komme man zu dem Schluss, dass die Anbindungen des S-Bahnhofs (gemeint: die Zugänge zu den Bahnsteigen) eine geduldete Sondernutzung darstellten. Aufgrund dieser Sondernutzung seien dem Straßenbaulastträger Mehrkosten bei der Sanierung der Bösebrücke entstanden. Verwiesen werde insoweit u.a. auf die Forderungen der Klägerin nach der Bereitstellung von Brandschutzwachen. Nach aktueller Kostenschätzung seien Mehrkosten von 450.000,00 Euro entstanden, welche in fortlaufenden Kostenbescheiden geltend gemacht würden. Die in Aussicht gestellte Kostenforderung wies die Klägerin mit Schreiben vom 8. Oktober 2015 zurück. Der Sachverhalt sei anders gelagert als bei der Spandauer Damm Brücke. Dort seien Anlagen der Klägerin zurückgebaut und wiederhergestellt worden. Bei der Bösebrücke liege es aber so, dass lediglich die Fahrbahnen und Gehwege im Verlauf der Brücke instandgesetzt worden seien, der S-Bahnhof und dessen Zugangsbereiche seien unberührt geblieben. Es greife daher § 14 des Gesetzes über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen (Eisenbahnkreuzungsgesetz - EKrG), wonach der Träger der Straßenbaulast die Straßenanlagen auf seine Kosten zu erhalten habe. Ob diese Kosten dabei seine Anlagen oder Anlagen Dritter (hier: Anlagen der Klägerin) beträfen, sei irrelevant. Randnummer 5 Mit Kostenbescheid der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt vom 17. Juni 2016 zog der Beklagte auf Basis des Berliner Straßengesetzes die Klägerin zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 378.469,98 Euro heran. Zur Begründung führte er aus, dass der Bau und die Unterhaltung der Zu- und Ausgänge an der Bösebrücke für das regelmäßige Verkehrsbedürfnis der Brücke nicht erforderlich und die hierdurch entstehenden Mehrkosten für Bau und Unterhaltung dieser Abschnitte deshalb nach dem Berliner Straßengesetz von der Klägerin zu tragen seien. Dies umfasse auch die Erstattung der in Folge von Forderungen der Klägerin entstandenen Mehraufwendungen. In der Anlage zum Bescheid ist die Forderungshöhe aufgeschlüsselt. Danach setzt sich die geforderte Summe aus Teilbeträgen von 296.091,09 Euro (Stellung von zwei Brandwachen im Zeitraum vom 14. August 2015 bis 23. Dezember 2015, jeweils 24 Stunden) und 82.377,89 Euro (Stellung von zwei Brandwachen im Zeitraum vom 9. Mai 2016 bis 20. Juni 2016, jeweils 24 Stunden) zusammen. Randnummer 6 Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 15. Juli 2016 Widerspruch mit der Begründung, dass nicht das Berliner Straßengesetz, sondern das Eisenbahnkreuzungsgesetz maßgeblich sei, zumal es sich bei den Zugängen zum S-Bahnhof auch nicht um eine Sondernutzung handele. Randnummer 7 Mit Widerspruchsbescheid der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz vom 8. Februar 2017 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Das Eisenbahnkreuzungsgesetz finde auf die Klägerin keine Anwendung, da nicht sie, sondern die D ... Schienenbaulastträger sei. Nur die D ... sei Beteiligte an der Kreuzung. Die beauftragten Maßnahmen hätten Kosten verursacht, die dem Beklagten durch eine Sondernutzung der Klägerin entstanden seien. Der Bau und die Unterhaltung der Zu- und Ausgänge an der Bösebrücke seien für das regelmäßige Verkehrsbedürfnis an der bzw. um die Brücke herum nicht erforderlich. Dies gelte gleichsam für die entstandenen Mehrkosten bei Bau und Unterhaltung dieser Abschnitte. Schließlich stelle sich das Verhalten der Klägerin als unzulässige Rechtsausübung dar, denn bei der Sanierung der Spandauer Damm Brücke habe der Beklagte mit der D ... eine Kreuzungsvereinbarung geschlossen mit, in welcher ausdrücklich zum Ausdruck gebracht worden sei, dass gesonderte Vereinbarungen mit der Klägerin zu schließen seien. Bei der Sanierung der Sundgauer Brücke habe die Klägerin dem Beklagten im Übrigen entstandene Mehrkosten erstattet. Unter Ziffer 3 des Widerspruchsbescheids setzte der Beklagte die Widerspruchsgebühr auf 25,00 Euro fest. Randnummer 8 Mit einem Gebührenbescheid vom 2. März 2017 setzte die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz die Widerspruchsgebühr erneut auf 25,00 Euro fest. Randnummer 9 Am 8. März 2017 hat die Klägerin Klage erhoben und diese am 16. März 2017 auf den Gebührenbescheid der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz vom 2. März 2017 erstreckt. Zur Begründung ihrer Klage trägt sie im Wesentlichen vor, dass der Beklagte zu Unrecht von der Anwendbarkeit des Straßenrechts ausgehe. Das Eisenbahnkreuzungsgesetz gelte für Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen. Nach § 14 EKrG habe der Beklagte als Träger der Straßenbaulast die Straßenanlage auf seine Kosten zu unterhalten. Diese Regelung sei abschließend, das Eisenbahnkreuzungsrecht gehe als speziellere Regelung denjenigen Rechtsvorschriften vor, die für die sich kreuzenden Straßen und Eisenbahnen im Übrigen gelten würden. Unerheblich sei, dass die Klägerin nicht die Baulast des Schienenwegs trage. Selbst wenn man von der Anwendbarkeit des Straßenrechts ausginge, bestünde eine Kostenpflicht nicht, da die Klägerin keine Sondernutzung ausübe. Der Beklagte habe durch die Sicherungsmaßnahmen die ihm nach dem Straßenrecht treffende Pflicht, den Anliegergebrauch während der Straßenerhaltungsmaßnahmen aufrechtzuerhalten, erfüllt. Soweit ihr die Klägerin eine unzulässige Rechtsausübung vorwerfe, verhalte sich der Beklagte widersprüchlich, denn die Projektleiterin des Beklagten habe mit Mail vom 27. August 2015 um ein Schreiben der Klägerin des Inhalts gebeten, die Kostentragung sei direkt durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung zu veranlassen. Randnummer 10 Die Klägerin beantragt, Randnummer 11 1. den Kostenbescheid der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt vom 17. Juni 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz vom 8. Februar 2017 und Randnummer 12 2. den Gebührenbescheid der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz vom 2. März 2017 aufzuheben. Randnummer 13 Der Beklagte beantragt, Randnummer 14 die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Der Beklagte nimmt Bezug auf die Begründung des Widerspruchsbescheids und führt ergänzend aus, dass eine Sondernutzung vorliege. Die Anbindung des Bahnhofs mit einer Übergangskonstruktion an die Straße stellte eine Sondernutzung dar, da sie den Gemeingebrauch der Straße beeinflusse, indem sie Erschwernisse bzw. Mehrbelastungen des Straßenbaulastträgers bei der Straßenunterhaltung hervorrufe. Der Umstand, dass die Brandwache 24 Stunden pro Tag gehalten worden sei, d.h. auch während der Betriebsruhe der S-Bahn, gehe auf eine Forderung der D ... zurück. Mit Schreiben vom 2. September 2015 habe diese erklärt, dass die D ... jederzeit für die Verkehrssicherungspflicht der Bahnanlagen verantwortlich sei. Dies gelte besonders auch für den Bereich der Bornholmer Straße. Trotz der Betriebspausen würden die Trassen für Bereitstellungsfahrten, Rangierfahrten und Überführungen genutzt. Der durchgehende Einsatz von Brandwachen sei daher notwendig. Randnummer 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Die Klage hat nur im tenorierten Umfang Erfolg. Sie ist teilweise schon unzulässig, im Übrigen weitgehend unbegründet. Randnummer 18 1. Die Klage ist hinsichtlich des Gebührenbescheids der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz vom 2. März 2017 bereits unzulässig. Der Gebührenbescheid der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz vom 2. März 2017 ist – soweit erkennbar – irrtümlich ergangen und mit Ziffer 3 des Widerspruchsbescheids der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz vom 8. Februar 2017 identisch. Bei ihm handelt es sich angesichts dessen um eine wiederholende Verfügung, die – da sie keine eigene Regelungswirkung besitzt – nicht mit der Anfechtungsklage angefochten werden kann (vgl. VG Frankfurt/Oder, Urteil vom 18. April 2018 – 5 K 680/12, juris, Rn. 24 ff.; VG München, Beschluss vom 25. April 2007 – M 6a S 07.598, juris Rn. 17). Im Übrigen ist die Klage hingegen als Anfechtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Randnummer 19 2. Die Klage ist jedoch weitgehend unbegründet. Der Kostenbescheid der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt vom 17. Juni 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz vom 8. Februar 2017 ist nur hinsichtlich der festgesetzten Widerspruchsgebühr rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Im Übrigen hingegen ist er rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 20 Rechtsgrundlage des angegriffenen Bescheids ist § 11 Abs. 7 BerlStrG . Danach hat der Sondernutzer dem Träger der Straßenbaulast die Kosten zu erstatten, die diesem durch die Sondernutzung zusätzlich erwachsen. Die Vorschrift ist anwendbar (dazu unter a)), ihre Voraussetzungen sind erfüllt (dazu unter b)), auch die Höhe der Kostenforderung begegnet keinen Bedenken (dazu unter c)). Schließlich ist die Erstattungspflicht der Klägerin auch nicht unbillig, da sie der Verantwortungsverteilung nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz entspricht, dessen Wertungen durch die Heranziehung des Berliner Straßengesetzes also nicht unterlaufen werden (dazu unter d)). Randnummer 21
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.