(1)Davon ausgehend kann im konkreten Fall zunächst ausgeschlossen werden, dass die mit der beanstandeten vorläufigen Besitzeinweisung verbundene, gem. § 66 Abs. 3 FlurbG grundsätzlich bis zur Ausführung des Flurbereinigungsplans andauernde Verpflichtung zur Nutzung der neu zugewiesenen Flächen offensichtlich zu einem unzumutbaren Eingriff in die bisherige Struktur eines betroffenen Betriebes führt. Denn der Kläger führt keinen landwirtschaftlichen Betrieb, der durch die Änderung der neu zugewiesenen gegenüber den Einlageflächen unzumutbar betroffen sein könnte. Die Flächen waren und sind auch weiterhin verpachtet. Randnummer 29 Unter diesen Umständen kann hier auch dahinstehen, inwieweit die Zuteilung der neuen Flächen dem am
- Oktober 2007 im Termin gem. § 59 Abs. 2 LwAnpG bzw. § 57 FlurbG von der Rechtsvorgängerin des Klägers geäußerten und nach Kenntnis von der vorgesehenen Zuteilung im Rahmen der vorläufigen Besitzeinweisung widerrufenen Wunsch nach einer Neuzuteilung in etwa in alter Lage entsprach. Im Übrigen sind einfache Planwünsche auch für die Behörde nur unverbindliche Anregungen; ein Anspruch auf Verwirklichung besteht nicht (vgl. Mayr, in: Wingerter/Mayr, FlurbG, § 57 Rn 2a). Auch wenn in diesem Termin der Wunsch geäußert worden wäre, wieder in exakt gleicher Lage mit allenfalls geringfügigen Grenzkorrekturen abgefunden zu werden, wäre die Flurneuordnungsbehörde hieran nicht gebunden gewesen. Randnummer 30 Überdies hat der Kläger als Teilnehmer eines Bodenordnungs- und Flurbereinigungsverfahrens ohnehin weder Anspruch auf eine unveränderte Zuteilung seiner Flächen in alter Lage noch sonst auf eine seinen Wünschen in jeder Hinsicht Rechnung tragende Gestaltung seiner Abfindung. Denn die Flurbereinigung ist zwar privatnützig. Sie dient aber nicht dem individuellen Interesse jedes einzelnen Teilnehmers, sondern ist ein Instrument der landwirtschaftlichen Bodenordnung. Ihre Durchführung liegt im Interesse der Gesamtheit aller Beteiligten und die Neugestaltung des Verfahrensgebietes hat nach den Neugestaltungsgrundsätzen des § 37 FlurbG die gegeneinander abzuwägenden Interessen der Beteiligten, die Interessen der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung sowie das Wohl der Allgemeinheit zu berücksichtigen. Die Abwägung der verschiedenen, bei der Neugestaltung des Gebietes zu berücksichtigenden Belange ist Aufgabe der Flurneuordnungsbehörde, der insoweit ein weites planerisches Ermessen zukommt. Der einzelne Teilnehmer kann im abschließenden Bodenordnungsplan eine seiner Einlage gleichwertige Landabfindung i.S.v. § 44 FlurbG beanspruchen. Für eine gesonderte gerichtliche Abwägungskontrolle besteht daneben aber selbst dort kein Raum, soweit es nicht ausnahmsweise um betriebliche Entwicklungsperspektiven geht, denen ein über den Anspruch auf wertgleiche Abfindung hinausgehender Eigenwert zukommt und deren ordnungsgemäße Berücksichtigung deshalb durch eine wertgleiche Abfindung noch nicht gewährleistet ist. Solche Faktoren müssen konkretisierte betriebliche Entwicklungsperspektiven betreffen (BVerwG, Urteil vom
- Januar 2007 - 10 C 2/06 -, juris Rn 16; Urteil vom
- August 2006 - 10 C 4.05) und sind im Fall des Klägers weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Randnummer 31
(2)Die vorläufige Besitzeinweisung ist aber auch nicht wegen eines offensichtlichen groben Missverhältnisses zwischen dem Wert der Einlage und der Abfindung zu beanstanden. Randnummer 32 Insoweit ist festzustellen, dass die Fläche des dem Kläger neu zugeteilten Bestandes mit 20.177 m² zwar etwas geringer ist als diejenige der Einlageflächen (20.223 m²), dass der Wert der neuen Flächen mit 4.744,90 WE aber sogar um 0,12 WE über dem Wert der Einlageflächen von insgesamt 4.744,78 WE liegt. Auf Grundlage der bestandskräftig festgestellten Ergebnisse der Wertermittlung ergibt sich damit für die Flächen des Klägers kein offensichtlich grobes Missverhältnis zwischen Einlage- und Abfindungswert. Randnummer 33 Der Einwand des Klägers, dass der Wert der Einlagefläche 6 ... der Flur 1 ... zu niedrig bemessen sei, weil der Ausbau der Z ... , für den seine Rechtsvorgängerin bereits im Oktober 2008 (der bei den Verwaltungsvorgängen, dort Bl. 37b, 69, befindliche Bescheid datiert sogar bereits vom
- Juli 2008) zur Zahlung von Beiträgen herangezogen worden sei, bei der Wertermittlung keine Berücksichtigung gefunden habe, begründet jedenfalls kein für die hiesige Klage gegen die vorläufige Besitzeinweisung allein entscheidungserhebliches offensichtlich grobes Missverhältnis zwischen Einlage- und Abfindungsfläche. Randnummer 34 Denn die Wertermittlung ist auch für die Flächen des Klägers mit dem vom Beklagten zugrunde gelegten Ergebnis bestandskräftig geworden. Die damaligen Eigentümer haben die Heranziehung zu dieser Zahlung nicht zum Anlass genommen, Widerspruch gegen die erst nachfolgend - im Amtsblatt der Stadt Werder vom
- Dezember 2008 - bekannt gemachte Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung einzulegen (§ 32, § 141 Abs. 1 FlurbG), obwohl die Heranziehung zu dieser Zahlung bereits vor Ablauf der nicht vor dem
- Januar 2008 endenden Frist zur Einlegung von Rechtsmitteln gegen die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung erfolgt war. Dass der Kläger selbst erst mit der Eintragung im Grundbuch im November 2009 Eigentümer der Flächen geworden ist, ändert daran nichts. Denn er erwirbt keine neuen Widerspruchsmöglichkeiten, sondern muss das bis zu seiner Eintragung im Grundbuch (für eine frühere Anmeldung des Erwerbs ist nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich) durchgeführte Verfahren - und damit auch ein etwaiges diesbezügliches Versäumnis seiner Rechtsvorgänger - gegen sich gelten lassen (vgl. § 15 FlurbG). Randnummer 35 Dass ein auf diesen Sachverhalt gestützter Einwand des Klägers gegen die Wertfeststellung ungeachtet dessen im Wege der Nachsichtgewährung gem. § 134 Abs. 2 FlurbG noch berücksichtigt werden könnte (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss v.
- Juni 2017 - 9 B 55.16 -, juris Rn 2 ff.), ist ebenso wenig offensichtlich wie die sachliche Begründetheit des Einwands. Auf Grundlage seines bisherigen Vorbringens ist eine unzutreffende Bewertung seines Flurstücks 6 ... der Flur 1 ... jedenfalls nicht ersichtlich (zu den - u.a. eine auf die außerlandwirtschaftliche Nutzung gerichtete Nachfrage im gewöhnlichen Geschäftsverkehr umfassenden - Voraussetzungen einer hier nur in Betracht kommenden Einordnung einer Fläche als sog. begünstigtes Agrarland vgl. z.B. VGH Baden-Württemberg, Urteile v.
- September 2018 - 7 S 1875/15 -, juris Rn 51 ff.). Daran ändert auch der Vortrag des Klägers in seinem jüngsten Schriftsatz vom
- Oktober 2021 nichts. Abgesehen davon, dass eine Relevanz der mitgeteilten Veränderungen in anderen Teilen des Ortes für die Bewertung seines Einlageflurstücks 6 ... nicht ersichtlich ist, haben etwaige Veränderungen, die nach dem mit der vorläufigen Besitzeinweisung auf den
- September 2014 festgesetzten Zeitpunkt der Wertgleichheit des eingebrachten Grundbesitzes und der Landabfindung eingetreten sind, für die Beurteilung der Gleichwertigkeit der Landabfindung gem. § 44 Abs. 1 Satz 4 FlurbG außer Betracht zu bleiben. Ein für die Rechtmäßigkeit der vorläufigen Besitzeinweisung allein maßgebliches „offensichtliches Missverhältnis“ zwischen Einlage- und Abfindungsflächen lässt das Vorbringen des Klägers jedenfalls nicht erkennen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass einer sich etwa nachträglich noch als erforderlich erweisenden Abänderung der Wertfestsetzung durch eine nachfolgende Anpassung der vorzeitigen Besitzeinweisung bzw. jedenfalls der Abfindung im Bodenordnungsplan Rechnung getragen werden könnte und müsste. Dafür, dass dem Kläger eine auch nur vorübergehende Nutzung der im Rahmen der vorzeitigen Besitzeinweisung zugeteilten Abfindung unzumutbar sein könnte, ist nichts ersichtlich. Randnummer 36 Für den nicht im Widerspruchsverfahren, sondern erstmals mit der Klagebegründung vorgebrachten und nachfolgend nicht weiter substantiierten Einwand des Klägers, dass wegen einer neu verlegten Schmutzwasserleitung und eines deshalb „erwarteten“ entsprechenden Anschlussbeitragsbescheids auch für das Einlageflurstück 4 ... der Flur 1 ... ein höherer Wert anzusetzen sei, gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend; ein im hiesigen Verfahren beachtliches offensichtlich grobes Missverhältnis zwischen Einlage und Abfindung, das die Unzumutbarkeit einer Nutzung der Abfindungsfläche während der Geltung der vorläufigen Besitzeinweisung begründen könnte, ergibt sich auch hieraus nicht. Randnummer 37 Die Kostenentscheidung beruht auf § 60 LwAnpG i.V.m. § 147 Abs. 1 FlurbG. Die Gebührenpflicht richtet sich nach Nr. 5112 der Anlage I zum GKG. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Verfahrensgebühr bemisst sich mangels konkreter Anhaltspunkte für ein anders zu bewertendes wirtschaftliches Interesse des Klägers an der vorläufigen Besitzeinweisung anhand eines Streitwerts von 5.000 EUR. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 30 EUR erhoben. Randnummer 38 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 60 LwAnpG, § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG und § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO. Randnummer 39 Revisionszulassungsgründe i.S.v. § 132 VwGO liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001489186