teile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. (Rn.11) 2. Dem Wesen und Zweck des Verfahrens
GO entsprechend kann das Gericht im Wege der einstweiligen Anordnung grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und nicht schon das gewähren, was Ziel eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens wäre. (Rn.12)
weis der Impfung gegen SARS-CoV-2 beim Zugang zu Einrichtungen, Betrieben, Veranstaltungen und ähnliche Unternehmungen unter der 2G-Bedingung auch durch die Vorlage seines Impfausweises erbringen darf. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 5.000,- € festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Der
den §§ 88, 122 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sachdienlich dahin auszulegende Antrag des Antragstellers, Randnummer 2 im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass § 9 Abs. 2 Nr. 4 Halbsatz 3 und 4, Abs. 3 4. InfSchMV vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache insoweit auf ihn keine Anwendung findet, als er den
weis der Impfung gegen SARS-CoV-2 beim Zugang zu Einrichtungen, Betrieben, Veranstaltungen und ähnliche Unternehmungen unter der 2G-Bedingung auch durch die Vorlage seines Impfausweises erbringen darf, Randnummer 3 ist zulässig (dazu unter I.) und begründet (dazu unter II.). I. Randnummer 4 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung
GO ist statthaft. Da die prinzipale Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg im Berliner Landesrecht derzeit nicht vorgesehen ist, könnte der Antragsteller in der Hauptsache beim Verwaltungsgericht nur ein die individuelle Unanwendbarkeit der Norm betreffendes Feststellungsbegehren
GO verfolgen. Im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes kann er daher einen korrespondierenden Feststellungsantrag stellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. März 2020 - 1 BvR 712/20 -, juris Rn. 15 m.w.N.). Randnummer 5 Der Antragsteller ist auch an einem gegenwärtigen, negativ feststellungsfähigen Rechtsverhältnis zwischen ihm und dem Land Berlin beteiligt. Ein Rechtsverhältnis ist
ständiger Rechtsprechung feststellungsfähig, wenn es hinreichend konkret und streitig ist und nicht lediglich die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage erreicht werden soll (vgl. Pietzcker, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsgerichtsordnung,
kommt. Randnummer 7 Das Feststellungsbegehren ist, soweit ein negativ feststellungsfähiges Rechtsverhältnis gegeben ist, auch nicht subsidiär (vgl. § 43 Abs. 2 VwGO), da der Antragsteller seine Rechte nicht durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2010 – 8 C 19/09 –, juris Rn. 40). Randnummer 8 Der Antragsteller ist insoweit auch entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Es erscheint zumindest als möglich und nicht von vornherein
jeder möglichen Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass er durch die Einengung der
weismöglichkeiten auf einen Impfnachweis in digital verifizierbarer Form in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in Form des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung
1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), jedenfalls aber in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit
1 GG verletzt sein könnte. Randnummer 9 Der Antragsteller hat auch das
GO erforderliche berechtigte Interesse an der vorläufigen Feststellung der individuellen Unverbindlichkeit der angegriffenen Norm. Zwar muss bezweifelt werden, dass Verantwortliche im Sinne des § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 4, Abs. 3 4. InfSchMV selbst im Falle einer stattgebenden gerichtlichen Entscheidung bereit wären, dem Antragsteller ohne Vorlage eines
weises in digital verifizierbarer Form Zutritt unter der 2G-Bedingung zu gewähren, weil sie dazu aufgrund der sie nicht bindenden gerichtlichen Entscheidung jedenfalls nicht verpflichtet und u.U. auch gar nicht berechtigt wären. Ein Feststellungsinteresse ist hier nichtsdestotrotz anzunehmen, da aufgrund der Gesetzesbindung des Antragsgegners als Verordnungsgeber davon auszugehen ist, dass er eine Vorschrift abändern würde, die in einer – rechtskräftigen – Entscheidung vom Gericht als rechtswidrig bewertet wurde. II. Randnummer 10 Der Antrag ist auch begründet. Randnummer 11
GO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn die begehrte Regelung zur Abwendung wesentlicher
teile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
GO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) in gleicher Weise glaubhaft zu machen wie die Gründe, welche die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund). Randnummer 12 Dem Wesen und Zweck des Verfahrens
GO entsprechend, kann das Gericht im Wege der einstweiligen Anordnung grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und nicht schon das gewähren, was Ziel eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens wäre. Wird, wie hier, die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare
teile entstünden, zu deren
träglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. u.a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom
zuweisen, wendet sich der Antragsteller ersichtlich nicht. Eine nähere Prüfung sowie Ausführungen dazu sind daher im vorliegenden Zusammenhang nicht veranlasst, zumal sich dem Gericht insoweit Rechtmäßigkeitsbedenken jedenfalls nicht aufdrängen. Randnummer 15 Ausgehend hiervon ist
der in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich die angegriffene Einengung der
weismöglichkeiten auf einen Impfnachweis in digital verifizierbarer Form
SchMV in einem etwaigen Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtswidrig erweisen wird. Randnummer 16 Rechtsgrundlage der Verordnungsbestimmung sind die § 32 Satz 1, § 28a Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 des Infektionsschutzgesetzes - IfSG - (vom
SG können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 IfSG grundsätzlich die Verpflichtung zur Vorlage von Impf-, Genesenen- oder Testnachweisen sowie an die Vorlage solcher
weise anknüpfende Beschränkungen des Zugangs in den oder bei den in § 28a Abs. 1 Nr. 4 bis 8 und 10 bis 16 IfSG genannten Betrieben, Gewerben, Einrichtungen, Angeboten, Veranstaltungen, Reisen und Ausübungen als notwendige Schutzmaßnahme erlassen.
AusnahmV werden die Landesregierungen ermächtigt, Erleichterungen und Ausnahmen von den aufgrund der Vorschriften im fünften Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes erlassenen landesrechtlichen Geboten oder Verboten für geimpfte Personen, genesene Personen und getestete Personen zu regeln, soweit die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung nichts anderes regelt. Die Verordnungsermächtigung des § 7 Satz 1 SchAusnahmV findet hier – insoweit zwischen den Beteiligten unstreitig – Anwendung, da es sich bei der Verpflichtung zur Vorlagen von Impf- oder Genesenennachweisen sowie den an die Vorlage solcher
weise anknüpfenden Zugangsbeschränkungen zugleich um Erleichterungen und Ausnahmen von den Schutzmaßnahmen für geimpfte und genesene Personen handelt. Randnummer 17 Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 IfSG sind unter Berücksichtigung des aktuellen Infektionsgeschehens (vgl. hierzu die Angaben im täglichen Lagebericht des Robert Koch-Instituts zu COVID-19 unter www.rki.de/DE/Content/Inf-AZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Gesamt.html sowie im täglichen Berliner Corona-Lagebericht unter https://www.berlin.de/corona/lagebericht/) auch weiterhin erfüllt. Auch im Land Berlin werden allgemeinkundig fortwährend Kranke, Krankheitsverdächtige, Ausscheider und Ansteckungsverdächtige (vgl. § 2 Nr. 4 bis 7 IfSG) hinsichtlich des Coronavirus festgestellt. Randnummer 18 Soweit der Landesverordnungsgeber mit der angegriffenen Bestimmung bei Geltung der 2G-Bedingung die Vorlage eines digital verifizierbaren
weises der Impfung gegen SARS-CoV-2 fordert und damit der Impfausweis bzw. die Impfbescheinigung
SG als
weis nicht akzeptiert wird, verstößt diese Regelung allerdings gegen § 7 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nr. 3 SchAusnahmV. Randnummer 19
AusnahmV ist ein Impfnachweis – soweit für die vorliegende Streitsache relevant – ein
weis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in verkörperter oder digitaler Form . Diese Regelung ist ihrem eindeutigen Wortlaut
dahingehend auszulegen, dass ein Impfausweis bzw. eine Impfbescheinigung im Sinne des § 22 Abs. 1 IfSG, in dem bzw. in der eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 dokumentiert ist, einen solchen
weis „in verkörperter Form“ und damit einen Impfnachweis im Sinne des § 2 Nr. 3 SchAusnahmV darstellt. Randnummer 20 Entgegen dem Vorbringen des Antragsgegners ist es dem Landesverordnungsgeber verwehrt, die Regelung im Widerspruch hierzu dahingehend durch Landesrecht einzuschränken, dass unter dem Begriff des
weises in verkörperter Form im Land Berlin bei Geltung der 2G-Bedingung nur ein ausgedrucktes COVID-19-Zertifikat
SG zu verstehen ist. Mit der auf die gesetzliche Ermächtigung des § 28c Satz 1 IfSG gestützten Regelung des § 2 Nr. 3 SchAusnahmV hat der Bund nämlich insoweit abschließend von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebraucht gemacht (vgl. Artikel 72 Abs. 1, Artikel 74 Abs. 1 Nr. 19 GG). Dem steht zunächst nicht entgegen, dass es sich um eine untergesetzliche Norm handelt. Die Sperrwirkung des Bundes- gegenüber dem Landesrecht kann auch erst aufgrund einer Verbindung des Bundesgesetzes mit einer auf das Gesetz gestützten Rechtsverordnung eintreten (vgl. Seiler, in: Epping/Hillgruber, BeckOK Grundgesetz,
weis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 im Rahmen von Erleichterungen und Ausnahmen von Geboten und Verboten für Personen, bei denen von einer Immunisierung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auszugehen ist, geführt werden kann (vgl. § 28c Satz 1 IfSG, § 1 Abs. 1 Nr. 1 SchAusnahmV). Der Begriff des
weises in „verkörperter Form“ mag auslegungsbedürftig sein. Für die Annahme des Antragsgegners, dass ihm insoweit ein Regelungsspielraum verbleibe und er eine landesrechtliche Definition des Begriffs „verkörperte Form“ vornehmen dürfe, gibt die Norm jedoch nichts her. Systematisch spricht für eine abschließende bundeseinheitliche Regelung, dass der Besitz eines Impfnachweises im Sinne des § 2 Nr. 3 SchAusnahmV Voraussetzung dafür ist, dass eine Person bundesrechtlich als „geimpfte Person“ gilt (vgl. § 2 Nr. 2 SchAusnahmV). Es erscheint fernliegend, dass der Bundesverordnungsgeber bei der Regelung derart grundlegender Begriffsbestimmungen eine verbleibende Regelungskompetenz des Landesverordnungsgebers vorsehen wollte, mit der Folge, dass die Frage, wer geimpfte Person ist, von den Bundesländern dann doch unterschiedlich geregelt werden könnte. Randnummer 22 2. Der Antragsteller hat auch das Bestehen eines Anordnungsgrundes auf eine die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigende Weise glaubhaft gemacht. Randnummer 23 Die Regelung des § 9 Abs. 2 Nr. 4 Halbsatz 3 und 4 4. InfSchMV greift ohne hinreichende Rechtfertigung mittelbar in das grundgesetzlich gesicherte Recht des Antragstellers auf informationelle Selbstbestimmung
1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 GG, jedenfalls aber in seine allgemeine Handlungsfreiheit
1 GG ein. Randnummer 24 Der Schutzumfang des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung erfasst die staatliche Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten und damit jede Form der Erhebung, schlichter Kenntnisnahme, Speicherung, Verwendung, Weitergabe oder Veröffentlichung von persönlichen – d.h. individualisierten oder individualisierbaren – Informationen (vgl. Di Fabio, in: Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz-Kommentar, 95. Erg.-Lfg. Juli 2021, Art. 2 Abs. 1 Rn. 176 m.w.N.). Zur Erstellung des digitalen COVID-19-Impfzertifikats werden die in § 22 Abs. 2 Satz 1 IfSG genannten personenbezogenen Daten an das Robert Koch-Institut übermittelt, das das COVID-19-Impfzertifikat sodann technisch generiert (vgl. § 22 Abs. 5 Satz 3 IfSG). Zwar ist der Antragsteller nicht verpflichtet, sich ein COVID-19-Zertifikat ausstellen zu lassen. Da er ohne dieses Zertifikat im Land Berlin aber keinen Zutritt zu Einrichtungen, Betrieben, Veranstaltungen und ähnlichen Unternehmungen unter der 2G-Bedingung hat, geht wohl schon eine mittelbar faktische Beeinträchtigung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung, jedenfalls aber ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit von der Vorschrift aus. Der danach hier anzunehmende nicht gerechtfertigte (mittelbare) Grundrechtseingriff lässt es als nicht zumutbar erscheinen, den Antragsteller auf das Abwarten einer Hauptsacheentscheidung zu verweisen, mit der die Eingriffswirkung
träglich nicht mehr beseitigt werden könnte (vgl. zum funktionalen Zusammenhang zwischen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund etwa Schoch, in ders./Schneider, Verwaltungsgerichtsordnung, 41. Erg.-Lfg. Juli 2021, § 123 Rn. 77, 83). III. Randnummer 25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Werts des Verfahrensgegenstands beruht auf § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG).
1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit, wie hier, nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert
der sich aus dem Antrag für den Antragsteller ergebenden Bedeutung der Sache
Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand, wie hier, dafür keine genügenden Anhaltspunkte, ist
2 GKG ein Streitwert von 5.000,- € anzunehmen. Das Gericht setzt den Auffangstreitwert wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache in voller Höhe an (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ-Beilage 2013, 57, Punkt 1.5 Satz 2). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001489778
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.