gehend BSG,
gefordert werden. Randnummer 2 Die Klägerin wurde mit einem Stammkapital von 100.000 DM durch Gesellschaftsvertrag vom
dem Gesellschaftsvertrag soweit zulässig mit einfacher Mehrheit gefasst werden. Randnummer 3 Der Beigeladene zu 3) ist auf der Grundlage eines auf unbestimmte Zeit geschlossenen Geschäftsführervertrags vom
dem Gesellschaftsvertrag soweit zulässig mit einfacher Mehrheit gefasst werden. Randnummer 5 Vom
Anhörung der Klägerin setzte die Beklagte mit Bescheid vom 13. April 2015 eine
forderung für Beiträge zur Sozialversicherung und für Umlagebeträge für die Zeit vom
zufordern, in der Kranken- und Pflegeversicherung verbleibe es dagegen bei der privaten Absicherung. Der Klägerin sei hinsichtlich der Säumniszuschläge grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, weil sie versäumt habe, in einem Zweifelsfall eine verbindliche Auskunft der Clearingstelle
Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) oder der
Randnummer 7 Mit ihrem Widerspruch wandte sich die Klägerin gegen die Annahme einer abhängigen Beschäftigung des Beigeladenen zu 3). Dieser habe nicht nur wegen seiner Alleinvertretungsbefugnis und der Befreiung von dem Verbot des Selbstkontrahierens eine starke Stellung als Geschäftsführer, sondern könne als Geschäftsführer und Gesellschafter der K H GmbH auch maßgeblichen Einfluss in der Gesellschafterversammlung der Klägerin ausüben. Randnummer 8 Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom
der Rechtsprechung des BSG Besonderheiten zu beachten. Ein Gesellschafter-Geschäftsführer, der in der Gesellschafterversammlung über eine beherrschende Anzahl von Stimmen verfüge, sei automatisch nicht weisungsgebunden. Der Beigeladene zu 3) habe eine solche Rechtsposition aber nicht inne. Er sei schon deswegen weisungsgebunden, weil er keinen direkten Einfluss auf die Beschlüsse der Gesellschaft habe. Auch indirekt über die K H GmbH habe der Beigeladene zu 3) nicht die Möglichkeit, Beschlüsse zu verhindern. Dazu sei nämlich ein entsprechender Beschluss der K-H GmbH erforderlich, den der Beigeladene zu 3) nicht von sich aus erzwingen könne. Bei der K-H sei er nur in der Lage, einen Beschluss zu verhindern. Zudem sei für ihn ein Geschäftsführervertrag mit einem monatlichen Gehalt vereinbart worden. Randnummer 11 Gegen das ihr am
HG an die Weisungen der Gesellschafterversammlung gebunden. Er sei abhängig beschäftigt, wenn er nicht über die Mehrheit am Gesellschaftskapital oder eine Sperrminorität verfüge. Maßgebend sei die rechtliche Befugnis, nicht die tatsächliche Handhabung. Bei der Klägerin verfügten jeweils der Gesellschafter V S und die K H GmbH über eine Sperrminorität. Bei der K H GmbH habe der Beigeladene zu 3) keinen maßgeblichen Einfluss, sondern nur eine Sperrminorität. Das änderten etwas weder die angebliche Befugnis des Beigeladen zu 3), aufgrund seiner Alleinvertretungsbefugnis
eigenem Gutdünken abstimmen zu können, noch die Stimmbindungsvereinbarung. Randnummer 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 18 Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom
dem Recht der Arbeitsförderung und Umlagebeträge für die Beschäftigung des Beigeladenen zu 3) in dem Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2011
. Der von der Klägerin angefochtene Bescheid ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Randnummer 19 Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV. Danach erlassen die Träger der Rentenversicherung im Rahmen ihrer Prüftätigkeit (§ 28p Abs. 1 Satz 1 SGB IV) Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie
dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern. Diese Vorschrift findet
Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) und § 359 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) Anwendung auch auf die Erhebung von Umlagen
dem AAG und die Insolvenzgeldumlage. Randnummer 20 Mit Recht ist die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid von einer Versicherungs- und Umlagepflicht für den Beigeladenen zu 3) ausgegangen.
1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) und § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III unterliegen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie
dem Recht der Arbeitsförderung. Für beschäftigte Arbeitnehmer sind auch Umlagebeträge
2 SGB III zu zahlen. Randnummer 21 Die danach für den Eintritt von Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und
dem Recht der Arbeitsförderung sowie für die Umlagepflicht erforderliche Beschäftigung wird in § 7 Abs. 1 SGB IV definiert. Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind
1 Satz 2 SGB IV eine Tätigkeit
Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Abzugrenzen ist die eine Versicherungspflicht begründende abhängige Beschäftigung von einer selbständigen Tätigkeit.
der Rechtsprechung des BSG liegt Beschäftigung vor, wenn die Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit erbracht wird. Dieses Merkmal ist bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb gegeben, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und mit seiner Tätigkeit einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung erfassenden Weisungsrecht unterliegt. Dabei kann sich die Weisungsgebundenheit insbesondere bei Diensten höherer Art zu einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinern. Dagegen ist eine selbständige Tätigkeit durch ein eigenes Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen freie Gestaltung von Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob eine abhängige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit vorliegt, richtet sich danach, welche der genannten Merkmale bei Betrachtung des Gesamtbildes der Verhältnisse überwiegen (Urteile des BSG vom 25. April 2012 - B 12 KR 24/10 R - und Urteil vom 12. November 2015 - B 12 KR 10/14 R -, zitiert jeweils
juris). Randnummer 22 Entscheidendes Merkmal für eine abhängige Beschäftigung ist das Vorliegen von Weisungsgebundenheit. Der Beigeladene zu 3) war als Geschäftsführer der Klägerin, einer GmbH, tätig. Im Allgemeinen gilt für den Geschäftsführer einer GmbH, dass kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, wenn er mindestens über die Hälfte des Stammkapitals verfügt und damit einen maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft besitzt (Urteile des BSG vom
Beendigung der Tätigkeit anhand des bisherigen Ausbleibens von Weisungen festgestellt werden könnte, ob es sich um eine selbständige Tätigkeit oder abhängige Beschäftigung gehandelt hat. Das stünde indessen im Widerspruch zu dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit sozialversicherungsrechtlicher und beitragsrechtlicher Tatbestände, die schon zu Beginn der Tätigkeit gegeben sein müssen (Urteile des BSG vom 11. November 2015 - B 12 KR 2/14 R, - und - B 12 KR 10/14 R -, zitiert
juris). Randnummer 23 An diesen Grundsätzen gemessen war der Beigeladene zu 3) in der Zeit vom
HG) sind die Geschäftsführer der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, welche für den Umfang ihrer Befugnis, die Gesellschaft zu vertreten, durch den Gesellschaftsvertrag oder, soweit dieser nicht ein anderes bestimmt, durch die Beschlüsse der Gesellschafter festgesetzt sind. Aus dieser Vorschrift ergibt sich ein absolutes Weisungsrecht der Gesellschafterversammlung gegenüber den Geschäftsführern für jegliche Tätigkeit. Zwar ist § 37 GmbHG dispositiv, zumindest soweit nicht der Kernbereich der Gesellschafterrechte und sogenannte Grundlagengeschäfte betroffen sind. Die Gesellschafter der Klägerin zu 1) haben jedoch keinen Gebrauch von der Möglichkeit gemacht, eine von § 37 GmbHG abweichende Regelung in dem Gesellschaftsvertrag festzuschreiben. Zudem ist in § 1 Abs. 2 des Geschäftsführervertrags ausdrücklich bestimmt, dass der Beigeladene zu 3) die Weisungen der Gesellschafterversammlung der Klägerin zu befolgen hat. Randnummer 25 War der Beigeladene zu 3) danach an die Weisungen der Gesellschafterversammlung gebunden, setzt die Annahme einer selbständigen Tätigkeit voraus, dass er jederzeit in der Lage war, ihm nicht genehme Weisungen zu verhindern. Eine Mehrheit in der Gesellschafterversammlung der Klägerin hatte der Beigeladene zu 3) nicht.
7.9 des Gesellschaftsvertrags werden Beschlüsse der Gesellschafterversammlung grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst,
7.8 des Gesellschaftsvertrags entfallen auf je 100.- DM eines Geschäftsanteils eine Stimme. Der Beigeladene zu 3) selbst war am Stammkapital der Klägerin nicht beteiligt, das zu je 50 v.H. in den Händen der K H GmbH und Herrn V S lag. Kraft einer eigenen Mehrheit an den Geschäftsanteilen konnte er daher nicht erreichen, dass die Gesellschafterversammlung der Klägerin immer in seinem Sinne entschied. Randnummer 26 Der Beigeladene zu 3) war auch nicht kraft einer ihm eingeräumten Sperrminorität in der Lage, ihm nicht genehme Entscheidungen der Gesellschafterversammlung jederzeit verhindern zu können. Zwar war der Beigeladene zu 3) alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer und zu 50 v.H. Gesellschafter der K-H GmbH, welche ihrerseits in der Gesellschafterversammlung der Klägerin stimmberechtigt war. Das reicht für eine Sperrminorität indessen nicht aus, weil neben dem Beigeladenen zu 3) auch dessen Ehefrau alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin und zu 50 v.H. Gesellschafterin der K H GmbH war. Randnummer 27 Durch die Rechtsprechung des BSG (Urt v. 23. Februar 2021 - B 12 R 18/18 R - Rn 18) ist zwar klargestellt, dass sich ein erheblicher Einfluss des Geschäftsführers einer GmbH auch über den Einfluss ergeben kann, den er in einer anderen GmbH (Muttergesellschaft) ausüben kann, die ihrerseits an der GmbH beteiligt ist, bei der seine abhängige Beschäftigung in Frage steht. Das setzt aber voraus, dass er
gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen in der Lage sein muss, Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der (Tochter-)GmbH zu verhindern, in der er selbst Geschäftsführer ohne eigene Beteiligung am Gesellschaftskapital ist. Randnummer 28 Da sich das Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung der Klägerin
den Geschäftsanteilen bestimmt und 50 v.H des Kapitals von Herrn V S gehalten werden, müsste der Beigeladene zu 3) jederzeit in der Lage sein, ein Abstimmungsverhalten der K H GmbH zu erreichen, das sich gegen die von dem anderen Gesellschafter der Klägerin gestellten Anträge stellt. Nur so kann er verhindern, dass die Gesellschafterversammlung der Klägerin ihm Weisungen erteilt. In der Gesellschafterversammlung der K-H GmbH werden Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, die sich
den Geschäftsanteilen bestimmen (§ 7 Gesellschaftsvertrag der K H GmbH), die je zur Hälfte von dem Beigeladenen zu 3) und seiner Ehefrau gehalten werden (§ 4 Gesellschaftsvertrag der K H GmbH). Der Kläger war daher gesellschaftsrechtlich nicht jederzeit in der Lage, einen Beschluss der Gesellschafterversammlung der K H GmbH herbeizuführen, welcher auf die Abgabe einer Gegenstimme zu einem von dem anderen Gesellschafter der Klägerin gestellten Antrag gerichtet ist. Randnummer 29 Auch seine Stellung als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der K H GmbH ermöglichte dem Beigeladenen zu 3) nicht, jederzeit wirksam eine Gegenstimme zu einem von dem anderen Gesellschafter der Klägerin gestellten Antrag abzugeben. Zwar gehört die Ausübung von Stimmrechten kraft Beteiligung in anderen Gesellschaften zu den laufenden Angelegenheiten der Geschäftsführung, zu der für den Geschäftsführer keine besondere Ermächtigung durch die Gesellschafterversammlung erforderlich ist. Hier liegt es aber so, dass die Ehefrau des Beigeladenen zu 3) nicht nur gleichberechtigte Mitgesellschafterin, sondern ebenso alleinvertretungsberechtigte Gesellschafterin der K H GmbH war. Bei einem entgegengesetzten Abstimmungsverhalten der Ehefrau in einer Gesellschafterversammlung bei der Klägerin wäre
dem Grundsatz, dass bei inhaltlich widersprüchlichem Verhalten nichts rechtswirksam erklärt wird, ein von beiden Geschäftsführern für die K H GmbH abgegebenes gegenläufiges Votum weder als Zustimmung noch als Ablehnung anzusehen. Vielmehr wäre keine Stimme abgegeben worden.
HG entscheidet in der Gesellschafterversammlung einer GmbH aber die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so dass sich der andere Gesellschafter der Klägerin dann mit seinem Antrag durchsetzen könnte. Randnummer 30 An diesem Befund ändert die von der Klägerin in Bezug genommene Stimmrechtsvereinbarung zwischen dem Beigeladenen zu 3) und seiner Ehefrau nichts. Diese Stimmrechtsvereinbarung ist schon
dem Vortrag der Klägerin erst am 15. Dezember 2016 verschriftlich worden und lag damit während des hier streitigen Zeitraums nur in mündlicher Form vor.
der Rechtsprechung des BSG sind bei der Bewertung der gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse Vereinbarungen und Abreden, die außerhalb des Gesellschaftsvertrags getroffen worden sind, nicht zu berücksichtigen (Urteil des BSG vom
träglich vorgetragener mündlicher Abreden wäre mit dem Grundsatz unvereinbar, dass das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung bereits bei Aufnahme der Tätigkeit anhand objektiver Kriterien eindeutig bestimmbar sein muss. Randnummer 31 Darüber hinaus wird aus dem Wortlaut der von der Klägerin vorgelegten Vereinbarung nicht erkennbar, welches Abstimmungsverhalten für den Fall vereinbart worden ist, dass die Initiative zur Beschlussfassung bei einer Beteiligungsgesellschaft nicht von den Gesellschaftern der K H GmbH, sondern von einem anderen Gesellschafter der Beteiligungsgesellschaft ausgeht. Allgemein in der Vereinbarung formuliert ist ein Mitwirkungsverbot der Geschäftsführer der K H GmbH bei der Beschlussfassung in einer Beteiligungsgesellschaft, solange nicht ein entsprechender Beschluss der Gesellschafterversammlung der K H GmbH vorliegt. Einen solchen Beschluss kann der Beigeladene zu 3) aber - wie bereits erwähnt - nicht gegen den Willen seiner Ehefrau herbeiführen. Randnummer 32 Der Senat kann in diesem Zusammenhang unentschieden lassen, ob es bei dem Fehlen einer Einigung zwischen den Gesellschaftern der K H GmbH möglich wäre, deren Stimmen in der Gesellschafterversammlung der Klägerin zu splitten, um so eine uneinheitliche Einschätzung der Gesellschafter der K H GmbH auszudrücken. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin in der Literatur eine uneinheitliche Stimmabgabe auch dann für möglich gehalten wird, wenn die Stimmen aus nur einem Geschäftsanteil stammen (vgl. etwa Römermann in Michalski/Heidinger/Leible/J. Schmidt, GmbHG, 3. Aufl., § 47 Rn 463). Auch die Möglichkeit zu einer uneinheitlichen Stimmabgabe würde aber nichts daran ändern, dass der Beigeladene zu 3) nicht die Rechtsmacht hatte, sämtliche Stimmen der K H GmbH in seinem Sinne auszurichten, was indessen erforderlich wäre, um das Ergehen von ihn betreffenden Weisungen durch die Gesellschafterversammlung der Klägerin auszuschließen. Daraus ergibt sich, dass der Beigeladene zu 3) in dem streitgegenständlichen Zeitraum bei der Klägerin nicht selbständig tätig war. Randnummer 33 Fehler hinsichtlich der Berechnung von Beiträgen und Umlagen sind nicht ersichtlich und nicht geltend gemacht. Die an den Beigeladenen zu 3) gezahlten Entgelte sind durch die bei der Betriebsprüfung vorgefundenen Unterlagen belegt. Damit hat die Beklagte die streitige
forderung mit Recht erhoben. Randnummer 34
alledem war die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts zurückzuweisen. Randnummer 35 Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG iVm § 155 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Randnummer 36 Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung
2 Nr. 1 SGG zugelassen, weil noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu der Frage vorliegt, wie die Rechtsmacht eines alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführers in einer GmbH zu bewerten ist, wenn es wegen der Bestellung mehrerer alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer die Möglichkeit widersprüchlicher Entscheidungen gibt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001490055
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.