Voraussetzungen für die Verlegung in den offenen Vollzug und für Vollzugslockerungen bei Langzeitgefangenen in Berlin Leitsatz 1. Betreffend die Voraussetzungen für die Einweisung oder Verlegung eines
§ 15Landes
R Rdnr. 16 und § 38 LandesR Rdnr. 59 ff., Teil IV § 115 StVollzG Rdnr. 27 ff.; Arloth/Krä, StVollzG
- Aufl., § 10 Rdnr. 7 und § 115 Rdnr. 5; jeweils m. w. Nachw.). Hiernach haben sich die Gerichte auf die Prüfung zu beschränken, ob die Vollzugsbehörde von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie ihrer Entscheidung den rechtlich richtig ausgelegten Begriff des Versagungsgrundes zugrunde gelegt hat und ob sie dabei die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums eingehalten hat (BGH a. a. O.; KG, jeweils a. a. O.; Senat, jeweils a. a. O.; Lesting in AK-StVollzG a. a. O.; Arloth/Krä a. a. O., § 115 Rdnr. 16; jeweils m. w. Nachw.). Randnummer 11 Auch die gerichtliche Nachprüfung des von der Vollzugsbehörde gefundenen konkreten Ergebnisses der Planung ist aufgrund des ihr zustehenden Ermessenes nur eingeschränkt nach den Grundsätzen des § 115 Abs. 5 StVollzG möglich (KG, jeweils a. a. O.; Lesting in AK-StVollzG, Teil IV § 115 Rdnr. 41 ff.; Arloth/Krä a. a. O., § 115 Rdnr. 15; jeweils m. w. Nachw.). Randnummer 12 Ein Rechtsanspruch auf die Verlegung in den offenen Vollzug besteht für den Gefangenen ebenso wenig wie auf die Gewährung von (bestimmten) Lockerungen als Maßnahmen im Behandlungsvollzug (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom
- November 2001 – 2 BvR 2348/00 –, juris Rdnr. 15; OLG Celle, Beschluss vom
- Januar 2005 – 1 Ws 416/04 [StrVollz] –, juris Rdnr. 8 f.; Lesting in AK-StVollzG,
§ 15Landes
R Rdnr. 45 und § 38 LandesR Rdnrn. 47, 92; Arloth/Krä a. a. O., § 10 Rdnr. 4 und § 11 Rdnr. 3; jeweils m. w. Nachw.) Randnummer 13 bb) Für die Auslegung und Anwendung des Begriffs, dass der Gefangene den Anforderungen des offenen Vollzuges genügt (§ 16 Abs. 1 StVollzG Bln), mithin die dafür erforderliche Eignung besitzt, gilt: Randnummer 14 Die Eignung eines Gefangenen ist grundlegend von seiner Persönlichkeit abhängig. Es sind aber auch sein Vorleben, etwaige frühere Straftaten, die Umstände und das Gewicht der Tat, die Tatmotive sowie sein Verhalten und seine Persönlichkeitsentwicklung im Vollzug zu berücksichtigen (Brandenburgisches OLG, Beschluss vom
- September 2013 – 2 Ws [Vollz] 148/13 –, juris Rdnr. 14; KG, Beschluss vom
- Februar 2015 a. a. O.; Senat, Beschluss vom
- Juni 2015 a. a. O.; jeweils m. w. Nachw.). Er muss zudem bereit zu einem Leben in sozialer Verantwortung (§ 2 StVollzG) und willens sein, sich in ein System einordnen zu lassen, das auch auf der Selbstdisziplin und dem Verantwortungsbewusstsein des Gefangenen beruht (KG, Beschluss vom
- Februar 2015 a. a. O. und Beschluss vom
- August 2011 a. a. O., juris Rdnr. 60; Senat, Beschluss vom
- Juni 2015 a. a. O.; jeweils m. w. Nachw.). Er muss ein Mindestmaß an Gemeinschaftsfähigkeit und Verträglichkeit mitbringen, gewillt sein, sich in die soziale Gemeinschaft des offenen Vollzugs einzugliedern, dem Wechselspiel zwischen Haft und Freiheit gewachsen sowie gegenüber Behandlungskonzepten aufgeschlossen sein und das Bewusstsein haben, sich selbst aktiv bemühen zu müssen (KG, Beschluss vom
- Februar 2015 a. a. O.; Arloth/Krä a. a. O., § 10 Rdnr. 8; jeweils m. w. Nachw.; kritisch Lesting in AK-StVollzG,
§ 15Landes
R Rdnr. 17 f.). Randnummer 15 Es ist ferner zu berücksichtigen, dass nicht sämtliche für die Eignung relevanten Eigenschaften schon zum Zeitpunkt der Verlegung in den offenen Vollzug vollständig erfüllt sein müssen. Vielmehr soll der offene Vollzug zum Erlernen der erforderlichen Fähigkeiten selbst noch beitragen (KG, Beschluss vom
- Februar 2015 a. a. O. m. w. Nachw.). Randnummer 16 Die Eignung für den offenen Vollzug ist allerdings dann zu verneinen, wenn zu befürchten ist, dass der Gefangene sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Möglichkeit des offenen Vollzuges zu Straftaten missbrauchen werde (KG, Beschluss vom
- Februar 2015 a. a. O. m. w. Nachw.). Randnummer 17 cc) Für die Auslegung und Anwendung des Begriffs der – für die Unterbringung im offenen Vollzug (§ 16 Abs. 1 StVollzG Bln) wie für Vollzugslockerungen (§ 42 StVollzG Bln) gleichermaßen bedeutsamen – Flucht- und Missbrauchsgefahr ist zu beachten: Randnummer 18 Die Einschätzung der Flucht- und Missbrauchsgefahr setzt eine – mit Unsicherheiten behaftete – Prognose voraus, ob der Gefangene den offenen Vollzug oder Lockerungen missbrauchen wird, um sich der weiteren Vollstreckung der Freiheitsstrafe zu entziehen oder neue Straftaten zu begehen. Maßgeblicher Ansatzpunkt darf insoweit also nicht sein, ob überhaupt in der Person des Verurteilten die erneute Gefahr der Begehung von – erheblichen – Straftaten droht, sondern ob die Vollzugsform oder die gerade konkret zu prüfende Lockerung sich voraussichtlich ungünstig auf sein Verhalten oder seine Entwicklung auswirken wird. Welche Anforderungen an den Grad der Wahrscheinlichkeit, dass der Missbrauch eintritt, zu stellen sind, kann nur anhand einer Gesamtbetrachtung der verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorgaben, insbesondere des Freiheitsgrundrechts des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, des Resozialisierungsgrundsatzes und der strafrechtlichen und strafvollzugsrechtlichen Regelungen einerseits sowie des von der Bedeutung des im Falle eines Rückfalls bedrohten Rechtsguts abhängigen Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit andererseits beantwortet werden (ständige Rspr., z. B. KG, Beschlüsse vom
- August 2011 a. a. O., juris Rdnr. 54, und
- Dezember 2010 – 5 Ws 636/10 Vollz –; Senat, Beschluss vom
- August 2016 a. a. O. ; Lesting in AK-StVollzG,
§ 15Landes
R Rdnr. 21, § 38 LandesR Rdnrn. 60, 63; jeweils m. w. Nachw.). Allein auf die Ungewissheit über den Zeitpunkt der Entlassung kann die Versagung von Vollzugslockerungen nicht gestützt werden. Dieser Aspekt kann aber bei der Beurteilung der Flucht- und Missbrauchsgefahr berücksichtigt werden (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom
- Februar 2012 – 2 BvR 368/10 –, juris Rdnr. 41; OLG Koblenz, Beschluss vom
- September 2004 – 1 Ws 265/04 –, juris Rdnr. 6; jeweils m. w. Nachw.) Randnummer 19 Es ist zu beachten, dass ein Gleichklang der Versagungsgründe für den offenen Vollzug und Lockerungen nicht besteht (KG, Beschluss vom
- August 2011 a. a. O., juris Rdnr. 53; Senat, Beschluss vom
- Juni 2015 a. a. O.). Anders als bei der Missbrauchsgefahr im Sinne der Vorschrift über den offenen Vollzug, die die Eignung für diesen ausschließt, sind bei der Prüfung der Voraussetzungen von Lockerungen aus dem geschlossenen Vollzug heraus deren spezifische Gegebenheiten zu berücksichtigen. Bei Ausführung (jetzt § 45 Abs. 1 StVollzG Bln) und Ausgang (jetzt § 42 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 StVollzG Bln) verlässt der Gefangene den geschützten Raum der Strafvollzugsanstalt nur zeitweise, sodass ein Missbrauch weniger wahrscheinlich ist (Senat, Beschluss vom
- Juni 2015 a. a. O.). Es ist eine nach den unterschiedlichen vollzugsöffnenden Maßnahmen differenzierende Betrachtung vorzunehmen (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom
- Februar 2012 a. a. O., juris Rdnr. 41; VerfGH Berlin, Beschluss vom
- Juni 2014 – 151/12 –, juris Rdnr. 19 [zu Lockerungen bei Unterbringung nach § 64 StGB]; OLG Koblenz, Beschlüsse vom
- Januar 2014 a. a. O., juris Rdnr. 29, und
- Juni 2013 – 2 Ws 190-282 und 450, 451/13 [Vollz] –, juris Rdnr. 10; Senat, Beschluss vom
- August 2016 a. a. O.; jeweils m. w. Nachw.). Entscheidend – bei Lockerungen – ist, ob das mit jeder Vollzugslockerung verbundene Risiko unvertretbar erscheint (BVerfG, Beschluss vom
- Dezember 1997 – 2 BvR 1404/96 –, juris Rdnr. 17; Beschluss vom
- November 1997 – 2 BvR 615/97 –, juris Rdnr. 11; jeweils m. w. Nachw.). Randnummer 20 In die erforderliche Gesamtwürdigung sind – wie auch bei der Prüfung der Eignung für den offenen Vollzug – unter anderem die Persönlichkeit des Gefangenen und seine Entwicklung im Vollzug einzubeziehen, wobei auch weitere Umstände wie fortgeschrittenes Alter oder eine beeinträchtigte Gesundheit zu berücksichtigen sind (BVerfG, Beschluss vom
- Juni 1983 – 2 BvR 539/80, 2 BvR 612/80 –, juris Rdnrn. 50, 52 f. – BVerfGE 64, 261 ff. [zu § 13 StVollzG]; Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom
- Februar 2005 – 3 Vollz [Ws] 6/05 –, juris Rdnr. 33; Lesting in AK-StVollzG,
§ 15Landes
R Rdnr. 22 m. w. Nachw.). Betreffend Lockerungen ist ferner höchstrichterlich geklärt, dass der Kontakt zu engsten Familienangehörigen bei der Entscheidung über Vollzugslockerungen zu beachten ist (BVerfG, Beschluss vom
- November 2006 – 2 BvR 578/02, 2 BvR 796/02 –, juris Rdnr. 141 – BVerfGE 117, 71 ff.). Randnummer 21 dd) Betreffend die Straftataufarbeitung als Element der Beurteilung der Missbrauchsgefahr ist geklärt, dass eine Versagung von Lockerungen nicht allein auf eine mangelnde Straftataufarbeitung oder anhaltendes Leugnen der Tatbegehung oder eine fehlende Mitarbeit an der Behandlung gestützt werden kann (OLG Hamm, Beschluss vom
- Juni 2016 – III-1 Vollz [Ws] 150/16 –, juris Rdnrn. 15, 18, und Beschluss vom
- September 2015 – III-1 Vollz [Ws] 411/15 –, juris Rdnrn. 19, 21; KG, Beschluss vom
- Dezember 2011 – 2 Ws 417/11 Vollz –; Lesting in AK-StVollzG,
§ 38Landes
R Rdnrn. 63, 88; Arloth/Krä a. a. O., § 2 Rdnr. 8, § 11 Rdnr. 11; jeweils m. w. Nachw.). Die Verpflichtung zur Angabe konkreter Tatsachen folgt bereits aus dem allgemeinen Grundsatz, dass die Vollzugsbehörde Vollzugslockerungen nicht mit pauschalen Wertungen oder abstrakten Hinweisen auf Flucht- oder Missbrauchsgefahr versagen darf, sondern Anhaltspunkte darlegen muss, die geeignet sind, die Prognose in der Person des Gefangenen zu konkretisieren (BVerfG, Beschluss vom 1. April 1998 a. a. O., juris Rdnr. 19, und Beschluss vom 12. November 1997 a. a. O., juris Rdnr. 11; KG, Beschlüsse vom 2. Dezember 2011 a. a. O. und 7. März 2011 a. a. O.; Senat, Beschluss vom 29. Juni 2015 a. a. O.; Lesting in AK-StVollzG,
§ 38Landes
R Rdnr. 60; jeweils m. w. Nachw.). Randnummer 22 Es ist aber nicht zu beanstanden, wenn die Justizvollzugsanstalt aus dem Leugnen der Tat oder der unzureichenden Straftataufarbeitung in Verbindung mit weiteren prognoserelevanten Umständen ein (noch immer) hohes Rückfallrisiko herleitet und diesen Umständen bei der Beurteilung der Missbrauchsgefahr gegenüber anderen – prognostisch günstigen – Gesichtspunkten ausschlaggebendes Gewicht beimisst (KG, Beschlüsse vom 2. Dezember 2011 a. a. O. und 7. März 2011, jeweils m. w. Nachw.). Randnummer 23
- ee)Die Vollziehung der lebenslangen Freiheitsstrafe verstößt – auch unter Versagung von entlassungsvorbereitenden Vollzugslockerungen auf der Grundlage der dafür maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen – nicht generell gegen das Freiheitsrecht und die Menschenwürde eines Verurteilten. Dem zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten muss allerdings die konkrete und grundsätzlich realisierbare Chance erhalten bleiben, jemals die Freiheit wieder zu erlangen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 11. November 2011 a. a. O., juris Rdnr. 15, Beschluss vom 8. November 2006 a. a. O., juris Rdnr. 83, Beschluss vom 28. Juni 1983 a. a. O., juris Rdnr. 51; jeweils m. w. Nachw.). Randnummer 24 So können bei Langzeitgefangenen zumindest Ausführungen (jetzt § 45 Abs. 1 StVollzG Bln) zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit und als aktive Gegenmaßnahme gegen die schädlichen Wirkungen des Freiheitsentzuges geboten sein, auch wenn sich eine konkrete Entlassungsperspektive (noch) nicht abzeichnet und (weitergehenden) Lockerungen eine Flucht- oder Missbrauchsgefahr entgegensteht (BVerfG, stattgebende Kammerbeschlüsse vom 4. Mai 2015 – 2 BvR 1753/14 –, juris Rdnr. 22 ff., 23. Mai 2013 – 2 BvR 2129/11 –, juris Rdnr. 16, 20. Juni 2012 – 2 BvR 865/11 –, juris Rdnr. 13 f., 29. Februar 2012 a. a. O., juris Rdnr. 40 f., jeweils m. w. Nachw.; VerfGH Berlin, Beschluss vom 18. Juni 2014 a. a. O., juris Rdnr. 18; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 3. Juni 2015 – 1 Ws 172/14 L –, juris Rdnr. 6; OLG Koblenz, Beschluss vom 31. Januar 2014 a. a. O., juris Rdnr. 29). Denn das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 i. V. mit Art. 1 Abs. 1 GG verpflichtet den Staat, den Strafvollzug auf das Ziel auszurichten, dem Inhaftierten ein zukünftig straffreies Leben in Freiheit zu ermöglichen. Gesetzlich ist dementsprechend auch dem Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe ein Behandlungs- und Resozialisierungskonzept zugrunde gelegt. Der Wiedereingliederung des Delinquenten, wenigstens einer ansatzweisen Orientierung für ein normales Leben (BVerfG, stattgebende Kammerbeschluss vom 30. April 2009 – 2 BvR 2009/08 –, juris Rdnr. 30; Beschluss vom 8. November 2006 a. a. O., juris Rdnr. 75; jeweils m. w. Nachw.), dienen unter anderem die Vorschriften über Vollzugslockerungen (BVerfG, stattgebende Kammerbeschlüsse vom 4. Mai 2015 a. a. O., juris Rdnr. 22, 23. Mai 2013 a. a. O., juris Rdnr. 15, 20. Juni 2012 a. a. O., juris Rdnr. 13, 29. Februar 2012 a. a. O., juris Rdnr. 40, jeweils m. w. Nachw.). Randnummer 25 Bei langen Haftzeiten zeigt sich typischerweise in besonderem Maße die Notwendigkeit, in sorgfältig gestuftem Vorgehen durch Lockerungen die Resozialisierungsfähigkeit des Gefangenen zu testen und ihn schrittweise auf die Freiheit vorzubereiten (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 30. April 2009 a. a. O., juris Rdnr. 39 m. w. Nachw.). Randnummer 26
- ff)Anders als nach der Sonderregelung für die Gewährung von Urlaub (jetzt Langzeitausgang gemäß § 42 Abs. 3 StVollzG) ist betreffend zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilte weder nach der Vorschrift über die Einweisung oder Verlegung in den offenen Vollzug noch nach derjenigen über die Gewährung von Lockerungen eine Mindestverbüßungsdauer festgelegt (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 5. August 2010 – 2 BvR 729/08 –, juris Rdnr. 36; Beschluss vom 8. November 2006 a. a. O., juris Rdnr. 76; Beschluss vom 12. November 1997 a. a. O., juris Rdnr. 10; OLG Frankfurt, Beschluss vom 5. Juli 1993 – 3 Ws 242/93 –, StV 1993, 599; Lesting in AK-StVollzG,
§ 15Landes
R Rdnrn. 14, 22 m. w. Nachw.; Arloth/ Krä a. a. O., § 11 Rdnr. 19 m. w. Nachw.). Es ist allerdings zulässig, die bisherige Zeit der Strafvollstreckung sowie die voraussichtliche Dauer der Reststrafe in die Ermessensausübung einzubeziehen (OLG Celle, Beschluss vom 22. Juli 1977 – 3 Ws 202/77 [StVollz] – juris Rdnr. 9). Randnummer 27
- d)Weitere klärungsbedürftige Rechtsfragen ergeben sich aus der Rechtsbeschwerde nicht. Randnummer 28 2. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist es erforderlich, dass die angefochtene Entscheidung zu Unsicherheiten in der Rechtsprechung führen könnte und so von der angefochtenen Entscheidung eine Gefahr für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ausginge. Es soll in dieser Fallgruppe vermieden werden, dass schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen, wobei es auch darauf ankommt, welche Bedeutung die angefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung im Ganzen hat (ständ. Rspr., z. B. Senat, Beschluss vom 18. März 2016 – 5 Ws 167/15 Vollz – m. w. Nachw.). Eine Gefahr für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist insbesondere dann gegeben, wenn die Strafvollstreckungskammer von der höchstrichterlichen oder obergerichtlichen Rechtsprechung nicht nur in einem besonderen Einzelfall abweichen will, oder wenn die angefochtene Entscheidung von der ständigen Rechtsprechung anderer Strafvollstreckungskammern abweicht. Die Abweichung muss auf einer anderen Rechtsauffassung, nicht auf einem anderen Sachverhalt beruhen (Senat a. a. O. m. w. Nachw.). Das ist vorliegend teilweise der Fall. Randnummer 29 Das Landgericht war sich zwar seines im Sinne des § 115 Abs. 5 StVollzG eingeschränkten Prüfungsumfangs bewusst und hat die Vollzugsplanfortschreibung vom 6. Februar 2017 betreffend die Entscheidung über die Eignung des Gefangenen für den offenen Vollzug (§ 16 Abs. 1 StVollzG Bln) demgemäß (lediglich) darauf überprüft, ob die Justizvollzugsanstalt X von einem richtig und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob dessen Beurteilung nachvollziehbar ist und ob Ermessensfehler vorliegen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist nicht zu beanstanden (nachfolgend a]). Randnummer 30 Die Strafvollstreckungskammer hat es jedoch versäumt, die Entscheidung über die Versagung von Lockerungen (§ 42 Abs. 1 und 2 StVollzG Bln) gesondert nach den Grundsätzen, die nach der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung bestehen, zu überprüfen (nachfolgend b]). Randnummer 31
- a)Betreffend die Verlegung des Beschwerdeführers in den offenen Vollzug (§ 16 Abs. 1 StVollzG Bln) lässt sich dem angefochtenen Beschluss noch hinreichend deutlich entnehmen, dass die Justizvollzugsanstalt den Sachverhalt insoweit ausreichend und zutreffend ermittelt und aufgrund einer insbesondere die Persönlichkeit des Gefangenen und seine Entwicklung im Vollzug berücksichtigenden Würdigung zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die erforderliche Eignung (noch) nicht vorliegt. Die Einschätzung der Vollzugsbehörde in der Vollzugsplanfortschreibung, der Verurteilte könne vor allem aufgrund einer bislang nicht ausreichend entwickelten Frustrationstoleranz und seiner raschen Überforderung in Situationen, in denen er auf Widerstand bei der Umsetzung eigener Ziele gerät, mit den besonderen Anforderungen des offenen Vollzuges noch nicht in der erforderlichen Weise umgehen, lässt sich nachvollziehen. Dabei hat die Vollzugsbehörde in zulässiger Weise auch berücksichtigt, dass die Dauer der (noch) zu verbüßenden Freiheitsstrafe einen beträchtlichen und noch nicht hinreichend kalkulierbaren Belastungsfaktor für die Beurteilung der Eignung darstellt. Die Mindestverbüßungsdauer von 15 Jahren (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB) wird erst Ende November 2019 erreicht sein. Ob der Strafrest bereits dann zur Bewährung ausgesetzt werden kann, ist derzeit ungewiss. Auch dann, wenn dem Gefangenen zu diesem Zeitpunkt eine günstige Prognose gestellt werden sollte, tritt mit Ablauf der Mindestverbüßungsdauer keine „Entlassungsautomatik“ ein (BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 1992 – 2 BvR 1041/88, 2 BvR 78/89 –, juris Rdnr. 85; Fischer, StGB 64. Aufl., § 57a Rdnr. 6; jeweils m. w. Nachw.). Die Vollzugsbehörde wird allerdings bei künftigen Entscheidungen nach § 16 Abs. 1 StVollzG Bln die ständige höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung zu beachten haben, der zufolge dem Maß der noch zu vollstreckenden Freiheitsstrafe ein umso geringeres Gewicht zukommt, je länger die Strafvollstreckung bereits dauert und das Freiheitsgrundrecht des Gefangenen damit an Bedeutung gewinnt. Randnummer 32
- b)Das Landgericht hat die Entscheidung der Justizvollzugsanstalt, Lockerungen gemäß § 42 Abs. 1 und 2 StVollzG Bln generell zu versagen, keiner gesonderten Prüfung unterzogen, obwohl dies aufgrund des Antrags des Gefangenen auf gerichtliche Entscheidung, der ausdrücklich auch die Versagung von Lockerungen erfasste, geboten war. Es hat demzufolge die – vorstehend dargelegte (oben II. 1.) – höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung zu Vollzugslockerungen nicht hinreichend beachtet. Randnummer 33 Die Ausführungen der Justizvollzugsanstalt X zur Versagung von Lockerungen wegen Flucht- und Missbrauchsgefahr genügen nicht den Anforderungen der Rechtsprechung. Randnummer 34
- aa)Zum einen ist in der Vollzugsplanfortschreibung lediglich von „Flucht- und Missbrauchsbefürchtungen“ die Rede. Bereits diese Formulierung lässt besorgen, dass die Vollzugsanstalt ihrer Entscheidung eine zu enge Auslegung des Begriffs der Flucht- und Missbrauchsgefahr zugrunde gelegt hat. Sie ist jedenfalls nicht tragfähig, um einem Gefangenen wirksam Vollzugslockerungen zu versagen. Denn eine solche Wortwahl gibt gerade nicht die Überzeugung der Vollzugsbehörde wieder, es bestünden konkrete Flucht- und Missbrauchsmöglichkeiten (ständ. Rspr. KG, z. B. Beschlüsse vom 7. März 2011 – 2 Ws 685/10 Vollz –, und 27. Dezember 2010 – 2 Ws 636/10 –; jeweils m. w. Nachw.). Randnummer 35
- bb)Zum anderen lassen sich der weiteren Begründung der Vollzugsplanfortschreibung keine Umstände entnehmen, die die Flucht- und Missbrauchsgefahr belegen und nachvollziehbar machen. Randnummer 36 aaa) Zur Fluchtgefahr finden sich keine konkreten Ausführungen. Soweit in der Vollzugsplanfortschreibung niedergelegt ist, der Gefangene sei seit 2008 (bestandskräftig) aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen und wolle im Fall der Haftentlassung „so schnell wie möglich“ zu seinen in der Türkei lebenden Eltern zurückkehren, vermögen diese Umstände allein die Fluchtgefahr im Sinne des § 42 Abs. 2 StVollzG Bln nicht zu belegen, zumal der Beschwerdeführer sich – nach dreitägiger Flucht im Anschluss an die Anlasstat – den Ermittlungsbehörden gestellt hatte. Soweit die Prognose der Fluchtgefahr auf die Persönlichkeit des Gefangenen gestützt ist, wird nicht deutlich, welche der beschriebenen Persönlichkeitsanteile die Justizvollzugsanstalt dafür konkret als maßgeblich bewertet. In der Vollzugsplanfortschreibung wird die – nicht datierte, spätestens 2013 erstellte – Diagnose der APP Ch. zitiert, es lägen eine Anpassungsstörung, eine narzisstische, histrionische Persönlichkeitsstörung, eine latente Suizidalität und eine Tendenz zur Selbstverletzung vor; der Gefangene weise „Anzeichen einer depressiv strukturierten Persönlichkeit auf, die mit dysfunktionalen Konfliktlösungsstrategien (sich zurückziehen, „einstecken“)“ einhergingen. Diese Strategien bestehen im Fall von Konflikten, wie sich aus der Vollzugsplanfortschreibung ergibt, auch gegenwärtig noch. Ob etwa der Rückzug des Gefangenen aus konflikthaften, nicht zur Umsetzung seiner Ziele führenden Situationen für die Fluchtgefahr spricht, hat die Vollzugsbehörde nicht erörtert. Ein solcher Schluss dürfte möglicherweise nur schwer zu ziehen sein und wäre für sich genommen jedenfalls nicht ausreichend, die Fluchtgefahr zu bejahen. Randnummer 37 bbb) Die Prognose der Missbrauchsgefahr ist ebenfalls auf die Persönlichkeit des Beschwerdeführers gestützt und insoweit im Wesentlichen darauf, dass er nach den im letzten Beobachtungszeitraum gewonnenen Erkenntnissen „für nicht ausreichend stabil und belastbar erachtet“ werde. Die dafür als maßgeblich genannten Umstände tragen die Prognose nicht. Die Justizvollzugsanstalt führt aus, die mangelnde Stabilität und unzureichende Belastbarkeit spiegele sich „vor allem in seinen Verhaltensmustern im Umgang mit ihn nicht begünstigenden Entscheidungen wider“. So gerate er dann „sichtlich in die Überforderung“, zeige sich „weder bereit noch in der Lage, sich mit der Haltung seines Gegenübers auseinanderzusetzen, wenn diese von der eigenen“ abweiche, gehe „somit aus dem Konflikt“. Diese Verhaltensweisen lassen für sich genommen nicht den Schluss zu, der Beschwerdeführer werde Lockerungen zur Begehung weiterer Straftaten nutzen. Dass er sich in einer Konfliktsituation zurückzieht, lässt eher vermuten, dass er sie jedenfalls nicht mit Gewalt lösen will. Aus dem langjährig zu beobachtenden Vollzugsverhalten ergeben sich für eine Neigung zu gewalttätigem Handeln ebenfalls keine beachtlichen Hinweise. Erwähnung in der Vollzugsplanfortschreibung vom 6. Februar 2017 hat insoweit lediglich ein Vorkommnis einer körperlichen Auseinandersetzung mit einem Mitgefangenen in der Teilanstalt V gefunden, das aber nach Zeitpunkt und Ablauf nicht konkret beschrieben wird; das gegen den Beschwerdeführer deswegen eingeleitete Ermittlungsverfahren ist nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Bei der Anlasstat, die – soweit aus der Vollzugsplanfortschreibung ersichtlich – durch ein hohes Maß an Gewalt gekennzeichnet war, handelte es sich um eine Beziehungstat, die der Verurteilte nach vorangegangenen längerfristigen, von ihm unter anderem als demütigend empfundenen Streitigkeiten mit den beiden Tatopfern beging. Für die Wiederholung einer solchen Tat oder die Begehung eines ähnlichen Delikts fehlt es an ausreichenden Anhaltspunkten, auch wenn sich der Beschwerdeführer bislang nur unzureichend mit der Anlasstat und den deliktursächlichen Persönlichkeitsanteilen auseinandergesetzt hat. Randnummer 38 Der weitere von der Vollzugsbehörde bei der Gefahrenprognose ausdrücklich genannte Umstand, dass es dem Gefangenen „noch nicht richtig gelungen“ sei, „ein tragbares und zuverlässiges Arbeitsbündnis“ mit der zuständigen Gruppenleiterin aufzubauen, ist nicht näher belegt. Es bleibt offen, ob die Vollzugsbehörde damit Bezug nimmt auf die zunächst unzureichende, von Misstrauen geprägte und letztlich vom Gefangenen verweigerte Mitarbeit an der Aufarbeitung der vorerwähnten körperlichen Auseinandersetzung durch Gespräche beim Sozialdienst der Teilanstalt II, in die er daraufhin zurückverlegt worden war. Zudem wird (auch) in diesem Zusammenhang nicht erörtert, dass Gefangene sich zumindest seit Oktober 2016 „gesprächsbereiter“ zeigt und „dem Sozialdienst gegenüber aufgeschlossener“ ist, um an seinem Vollzugsziel weiter mitzuarbeiten. Randnummer 39
- cc)Die erforderliche differenzierende Betrachtung zu den nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 StVollzG möglichen Lockerungen fehlt in der Vollzugsplanfortschreibung. Diese war jedoch schon deshalb geboten, weil sich der Beschwerdeführer – zum Zeitpunkt der Entscheidung der Justizvollzugsanstalt – etwa zwölf Jahre in Untersuchungs- und Strafhaft befand und sein Freiheitsgrundrecht im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung deshalb für die Entscheidung als Umstand der notwendigen Gesamtwürdigung offensichtlich an Bedeutung gewonnen hatte. Darüber hinaus war auch die in § 42 Abs. 3 Satz 2 StVollzG Bln vorgesehene Grenze von zehn Jahren Freiheitsentzug für die Gewährung von Langzeitausgang nach § 42 Abs. 1 Nr. 4 StVollzG Bln – nach alter Rechtslage Urlaub gemäß § 13 Abs. 1 und 3 StVollzG –, die – wie vorstehend dargelegt (oben II. 1.) für die Entscheidung über andere Lockerungen aber keine rechtliche Bedeutung hat, deutlich überschritten. Randnummer 40 Die notwendige Prüfung, ob das mit jeder Vollzugslockerung verbundene Risiko einer neuen Straftat unvertretbar erscheint (BVerfG, Beschlüsse vom 23. Dezember 2017 a. a. O., juris Rdnr. 17, und 12. November 1997 a. a. O., juris Rdnr. 11, jeweils m. w. Nachw.), hat die Vollzugsbehörde gleichfalls nicht vorgenommen. Die sich weitgehend ähnelnden Formulierungen zur Verneinung der Eignung des Gefangenen für den offenen Vollzug und die Versagung von Lockerungen lassen im Übrigen besorgen, dass die Justizvollzugsanstalt bei ihrer Entscheidung außer Acht gelassen hat, dass ein Gleichklang der Versagungsgründe von § 16 Abs. 1 StVollzG Bln und § 42 Abs. 1 StVollzG Bln – wie vorstehend dargelegt (oben II. 1.) – nicht besteht. Randnummer 41 3. Aus der dargelegten Rechtsverletzung, die das Landgericht unter unzureichender Beachtung der Rechtsprechung nicht festgestellt hat, folgt zugleich die Begründetheit der Rechtsbeschwerde hinsichtlich der generellen Versagung von Lockerungen. Randnummer 42 Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde aus den erörterten Gründen als unzulässig zu verwerfen. Randnummer 43 4. Die Sache ist hinsichtlich der generellen Versagung von Vollzugslockerungen im Sinne des § 119 Abs. 4 Satz 2 StVollzG auch spruchreif. Einer Zurückverweisung an die Strafvollstreckungskammer bedarf es nicht. Randnummer 44 Die Vollzugsbehörde wird unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut darüber zu entscheiden haben, ob es zu verantworten ist, den Verurteilten es zu verantworten ist, den Verurteilten zu vollzugslockernden Maßnahmen zuzulassen. III. Randnummer 45 Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 4 StVollzG i. V. mit § 473 Abs. 4 StPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001490082