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KG Berlin 5. Strafsenat 5 Ws 38/17 Vollz Beschluss Geltendmachung eines Auskunftsanspruch eines Strafgefangenen gegenüber dem Leiter der Justizvollzug

Geltendmachung eines Auskunftsanspruch eines Strafgefangenen gegenüber dem Leiter der Justizvollzugsanstalt Leitsatz 1. Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde und des Antrags auf Erlass einer einstweil

§ 118St

VollzG Rdnr. 9; jeweils m. w. Nachw.). Das ist vorliegend nicht der Fall. Randnummer 10

  1. bb)Mit dem Vortrag des Beschwerdeführers, das Landgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, weil es vor der Entscheidung über den Eilantrag und derjenigen in der Hauptsache keine Stellungnahme des Leiters der Justizvollzugsanstalt X eingeholt und ihn, den Gefangenen, nicht angehört habe, ist die behauptete Rechtsverletzung nicht in dem erforderlichen Umfang dargetan. Randnummer 11 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör könnte allein der Leiter der Justizvollzugsanstalt in zulässiger Weise rügen, soweit das Landgericht ihm vor seiner Entscheidung keine Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Anträgen des Gefangenen gegeben hat. Der Gefangene ist aber nicht berechtigt, sich diesbezüglich zum Sachwalter der Interessen anderer zu machen. Inwiefern der Beschwerdeführer durch die unterlassene Einholung der Stellungnahme beschwert sein soll, erschließt sich aus der Begründung der Rechtsbeschwerde nicht. Indem er vorträgt, er hätte das Landgericht auf entscheidungserhebliche Tatsachen aufmerksam machen können, die sich aus der Stellungnahme ergeben hätten, genügt das zur Begründung der Rüge der Verletzung seines eigenen Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht. Es handelt sich vielmehr um eine hinsichtlich der angeblichen Tatsachen nicht konkretisierte schlichte Behauptung. Randnummer 12
  2. cc)Soweit das Vorbringen des Beschwerdeführers als Aufklärungsrüge zu werten ist, ist diese ebenfalls nicht in dem erforderlichen Umfang dargetan. Die Rechtsbeschwerde teilt nicht in einer für den Senat anhand der Rechtsmittelschrift überprüfbaren hinreichenden Weise mit, welche Tatsachen die Strafvollstreckungskammer mit welchen Beweismitteln hätte aufklären sollen und durch welche Umstände sie sich dazu hätte gedrängt sehen müssen, diese Beweismittel zu erheben (KG a. a. O. und Beschluss vom 10. August 2012 – 2 Ws 329/12 Vollz –, jeweils m. w. Nachw.). Randnummer 13 Abgesehen davon bedurfte es unter Berücksichtigung des Grundsatzes der von Amts wegen vorzunehmenden zureichenden Aufklärung des jeweiligen Sachverhaltes (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 24. Oktober 2016 – 2 BvR 30/06 –, juris Rdnr. 24; Spaniol in AK-StVollzG,

§ 115St

VollzG Rdnr. 3; jeweils m. w. Nachw.) vorliegend nicht der Einholung einer Stellungnahme des Leiters der Justizvollzugsanstalt zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen. Denn bereits nach der Begründung der Anträge des Gefangenen war auszuschließen, dass diese Anträge im Sinne des § 109 Abs. 1 StVollzG oder des § 114 Abs. 2 Satz 2 erster Halbs. StVollzG überhaupt zulässig waren. Aus dem Vorbringen ergab sich nämlich unzweifelhaft, dass die Anträge keine Maßnahme im Sinne des § 109 Abs. 1 StVollzG betrafen (dazu nachstehend b] aa]). Randnummer 14

  1. b)Die Sachrüge verhilft der Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg. Sie erfüllt die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 116 Abs. 1 StVollzG nicht, denn sie ist weder zur Fortbildung des Rechts (nachfolgend aa]) noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (nachfolgend bb]) oder aus anderen Gründen (nachfolgend cc]) geboten. Randnummer 15
  2. aa)Es ist obergerichtlich geklärt, dass der Begriff der Maßnahme weit auszulegen ist und er auch schlicht hoheitliches Handeln sowie Realakte erfasst. Voraussetzung ist jedoch, dass ein behördliches Handeln zur Regelung eines Einzelfalles vorliegt, das unmittelbar Rechtswirkung für den Einzelnen hat (ständige Rspr., z. B. OLG Hamm, Beschluss vom 3. Juli 2014 – III-1 Vollz [Ws] 279/14 –, juris Rdnr. 32; KG, Beschluss vom 10. Mai 2011 – 2 Ws 179/11 Vollz –; Arloth, StVollzG 3. Aufl., § 109 Rdnr. 6 ff.; Spaniol in AK-StVollzG,

§ 109St

VollzG Rdnr. 8 ff; Bachmann in Laubenthal/ Nestler/Neubacher/Verrel, StVollzG

  1. Aufl., Abschn. P Rdnr. 28 ff.; jeweils m. w. Nachw.) . Es ist ferner obergerichtlich entschieden, dass es sich bei Mitteilungen und vergleichbaren Auskünften um Wissenserklärungen handelt, die nicht unter den Anwendungsbereich des § 109 Abs. 1 StVollzG fallen (OLG Zweibrücken, Beschluss vom
  2. Juni 1991 – 1 Vollz [Ws] 3/91 –, juris Rdnr. 10 [Mitteilung über Vorliegen eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses]; KG, Beschluss vom
  3. August 2014 – 5 Ws 259/14 Vollz –, juris Rdnr. 8 [Auskunftsverlangen]; jeweils m. w. Nachw.). Randnummer 16 Des Weiteren ist obergerichtlich geklärt, dass bei der Versagung von Auskünften aus den oder der Einsichtnahme in die Gefangenenpersonalakten gerichtlicher Rechtsschutz nach den §§ 109 ff. StVollzG zu erlangen ist ([zu § 185 StVollzG] OLG Hamm, Beschluss vom
  4. Juli 2013 – III-1 Vollz [Ws] 256/13 –, juris Rdnr. 19; [zu § 185 StVollzG] KG, Beschluss vom
  5. September 2007 – 2/5 Ws 700/06 Vollz –, juris Rdnr. 1, 2; den Maßnahmecharakter voraussetzend VerfGH Berlin, Beschluss vom
  6. Mai 2014 – 151/11 –, juris Rdnr. 114; Spaniol in AK-StVollzG,

§ 109St

VollzG Rdnr. 22, 26). Randnummer 17 Vorliegend begehrt der Gefangene nach dem konkret formulierten Auskunftsersuchen vom 29. Juni 2016 und dessen wörtlichem Zitat in seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 24. Dezember 2016 keine Auskunft aus den über ihn geführten Gefangenenpersonalakten. Er begehrt vielmehr Auskunft über das konkrete Wissen des Leiters der Justizvollzugsanstalt X (wohl als natürliche Person) bezüglich eines konkret bezeichneten Ereignisses, mithin eine Wissensmitteilung, der – wie ausgeführt – kein Maßnahmecharakter zukommt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Gefangene sein Auskunftsbegehren – jedenfalls in dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 24. Dezember 2016 – auf das Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG Bln; GVBl. 1999, S. 561) und das Justizvollzugsdatenschutzgesetz Berlin (JVollzDSG Bln; GVBl. 2011, S. 287) gestützt hat. Es handelt sich insoweit lediglich um die Benennung von (vermeintlichen) Anspruchsgrundlagen aufgrund der Wertung eines juristischen Laien. Randnummer 18

  1. bb)Die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist gewahrt. Denn das Landgericht hat seiner Entscheidung den in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärten Begriff der Maßnahme zutreffend zugrunde gelegt. Randnummer 19
  2. cc)Die Rechtsbeschwerde ist schließlich auch nicht aus anderen Gründen zulässig. Ein solcher Grund ist gegeben, wenn die tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Entscheidung so unzureichend sind, dass das Beschwerdegericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG nicht überprüfen kann (ständige Rspr., z. B. Senat, Beschluss vom 18. März 2016 – 5 Ws 167/15 Vollz – m. w. Nachw.). Das ist vorliegend nicht der Fall. Randnummer 20 Soweit der Beschwerdeführer hierzu – über die Aufklärungsrüge (s. o.) hinaus – vorträgt, die Strafvollstreckungskammer habe ihren Beschluss unzureichend begründet, weil sie einen von ihm geltend gemachten Anspruch auf Auskunft nach dem IFG Bln und dem JVollzDSG Bln ohne Begründung als für das Verfahren „ohne Bedeutung“ angesehen hat, dringt er damit nicht durch. Denn beide Gesetze sind auf das konkrete Auskunftsbegehren des Gefangenen nicht anwendbar. Besonderer Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung bedurfte es daher diesbezüglich nicht. Randnummer 21 Eine Auskunft nach § 28 Abs. 1 Satz 1 JVollzDSG Bln scheidet aus, weil der Beschwerdeführer – wie dargelegt – keine Auskunft aus den über ihn geführten Gefangenenpersonalakten begehrt; insofern wäre im Übrigen die Anwendung des IFG Bln nach § 33 Satz 2 JVollzDSG Bln ausgeschlossen. Eine Auskunft nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 IFG Bln kommt nicht in Betracht, weil sie nicht dem Zweck des Gesetzes, wie er in dessen § 1 definiert ist, entsprechen würde (KG, Beschluss vom 5. September 2007 – 2/5 Ws 700/06 Vollz –, juris Rdnr. 14). Randnummer 22 3. Der im Verfahren über die Rechtsbeschwerde gestellte Antrag des Gefangenen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 114 Abs. 2 Satz 2 erster Halbs. StVollzG ist zwar statthaft (§ 116 Abs. 3 Satz 2 StVollzG), aber unzulässig. Der mit der Rechtsbeschwerde angefochtene, den gerichtlichen Antrag des Gefangenen vom 24. Dezember 2016 verwerfende Beschluss des Landgerichts ist einem einstweiligen Vollzug im rechtlichen Interesse des Antragstellers nicht zugänglich. Darauf, ob die weiteren Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Eilantrages im Rechtsbeschwerdeverfahren erfüllt sind, kommt es danach nicht an. Randnummer 23 4. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 121 Abs. 4 StVollzG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Randnummer 24 5. Die Streitwertfestsetzung betreffend den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung folgt aus den §§ 65 Satz 1, 60 zweiter Halbs., 52 Abs. 1 GKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001490249

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