teile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. (Rn.24) 3.
dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sind Grundrechtseingriffe nur zulässig, wenn sie durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden, die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zweckes geeignet und auch erforderlich sind. (Rn.30) Tenor Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 5.000,- € festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Der Antragsteller wendet sich gegen Verordnungsbestimmungen, mit denen der Zugang zu Einrichtungen, Betrieben, Veranstaltungen und ähnlichen Unternehmungen für nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (im Folgenden: Coronavirus) geimpfte oder von COVID-19 genesene Personen
Maßgabe der sog. „2G-Bedingung“ beschränkt wird. Randnummer 2 Der Antragsteller trägt vor, er sei weder gegen das Coronavirus geimpft noch von COVID-19 genesen. Er leide seit frühester Kindheit an einer teilweisen Verkrüppelung des linken Fußes und einer Beinverkürzung, die wahrscheinlich auf einen leichten Impfschaden einer Polio-Schluckimpfung beruhten. Er habe deswegen seit vielen Jahren einen anerkannten Behinderungsgrad von 30 %. Er treibe regelmäßig Sport, insbesondere schwimme er in der Regel fünfmal die Woche ca. 2.000 m in öffentlichen Sportclubs bzw. Schwimmhallen. Einschränkungen seiner sportlichen Aktivitäten seien seiner Gesundheit abträglich. Es sei in solchen Fällen in der Vergangenheit regelmäßig zu erheblichen Rückenschmerzen, muskulären Verkrampfungen und leichten Bandscheibenvorfällen gekommen. Er habe zudem ein Interesse daran, ganz normal am öffentlichen Leben teilnehmen zu können, Restaurants besuchen und an Veranstaltungen teilnehmen zu können. Er gehe gerne ins Kino, ins Theater, ins KaDeWe oder andere Kaufhäuser einkaufen. Er könne Dienstreisen in Hotels nicht mehr buchen. Randnummer 3 Mit der nunmehr geltenden 2G-Regelung würden Ungeimpfte ohne ersichtliche Begründung nunmehr von wesentlichen Teilen des öffentlichen Lebens wie von Veranstaltungen, bestimmten Dienstleistungen, der Gastronomie in geschlossenen Räumen, touristischen Angeboten und Beherbergungen in Hotels und sonstigen Beherbergungsstätten, der Benutzung von Sportanlagen, Fitness- und Tanzstudios, Schwimmbädern und generell Freizeiteinrichtungen ausgeschlossen. Die Einschränkungen seien schon nicht geeignet, eine etwaige Überlastung des Gesundheitssystems zu vermeiden. Hierzu bedürfe es einer flächendeckenden, für alle geltenden Testpflicht. Hinzu komme, dass die Corona-Pandemie die Personalausstattung im intensivmedizinischen Bereich weiter reduziert habe. Die Förderung der intensivmedizinischen Betreuung sei neben der allgemeinen Testpflicht die weitere dringend notwendige und geeignete Maßnahme zur Erreichung der Pandemiebekämpfungsziele und zudem ein milderes Mittel. Die 2G-Regelung sei auch ungeeignet, weil die Intensiv- und Krankenhausbetten mittlerweile verstärkt von Geimpften in Anspruch genommen würden, die Impfdurchbrüche erlitten hätten. Die überwiegende Anzahl der Personen, die auf den Intensivstationen oder in den Krankenhäusern generell lägen bzw. an dem Virus stürben, sei 70 Jahre oder älter. Es sei „anerkannt“, dass die weit überwiegende Zahl der Übertragungen in vulnerablen Gruppen sich in Pflege- und Altersheimen abspiele. Der Schutz dieser Personen müsse auch bei diesen, also in den Pflegebereichen bzw. den Krankenhäusern selbst und den Privatbereichen dieser Personen, ansetzen. Es sei inzwischen auch geklärt, dass es im Wesentlichen keine Unterschiede in der Übertragungslast von Geimpften und Ungeimpften gebe. Jedenfalls seien diese Unterschiede nicht derart gravierend, dass sie eine Ungleichbehandlung rechtfertigen würden. Allein auf Erkenntnisse des Robert Koch-Instituts abzustellen, sei bedenklich, da es sich dabei um den wissenschaftlichen Arm der Exekutive handle. Das eigentliche Motiv des Antragsgegners, Anreize für eine Impfung zu setzen, sei unzulässig, untauglich und führe nur dazu, dass sich die Fronten weiter verhärteten. Eine auf das Coronavirus zurückzuführende Überlastung des Gesundheitssystems sei nicht erwiesen, da die Intensivstationen von „Personen über 70 Jahren bevölkert werden“, die für jede Art von Infektionen anfällig seien und bei denen in der kalten Jahreszeit ohnehin eine weit höhere Sterblichkeitsrate bestehe. Eine Überlastung habe es zudem im vergangenen Jahr zu keinem Zeitpunkt gegeben, die Auslastung der Intensivbetten habe im Jahresverlauf nur geringen Schwankungen unterlegen. Auch vor der Coronapandemie habe es in den Wintermonaten regelmäßig eine äußerst angespannte Lage im intensivmedizinischen Bereich gegeben. Durch die Priorisierung der Corona-Pandemie hätten notwendige und planbare Operationen zurückgehalten werden müssen, und es sei zu erhöhten Todesfällen gekommen, weil derartige Intensivpatienten nicht mehr behandelt werden konnten. Randnummer 4 Der Antragsteller beantragt wörtlich, Randnummer 5 im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass die 10. Verordnung zur Änderung der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverord-nung vom 10.11.2021 insoweit rechtswidrig ist, als dass dort Teilnahmebeschränkungen für Personen, die nicht dem Personenkreis gemäß § 8a (2G-Bedingung) der Verordnung unterfallen, vorgesehen sind, insbesondere § 8a, § 11 Abs. 2, Abs. 3 Satz 7, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 3 Satz 5 und 7, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 1, § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 2, § 34 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2, Abs. 3 sowie die Ordnungswidrigkeitenvorschriften gemäß § 41 Abs. 3 Ziffern 11, 41, 46, 47, 53, 53a, 55, 57, 58. Randnummer 6 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 7 den Antrag zurückzuweisen. Randnummer 8 Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, der Antrag sei bereits überwiegend unzulässig. Der Antragsteller erhebe einen Popularantrag. Jedweder Vortrag fehle, inwieweit er von den einzelnen Regelungen, bei denen 2G gelte, betroffen sei. Soweit der Antrag zulässig sein sollte, wäre er jedenfalls unbegründet. Die angegriffene 2G-Regelung sei rechtmäßig, insbesondere verhältnismäßig. Das Robert Koch-Institut (im Folgenden: RKI) schätze die Gefährdungslage für nicht vollständig geimpfte Personen als sehr hoch ein, während es für geimpfte Personen von einer moderaten Gefährdungslage ausgehe. Die Regelung sei geeignet, um zu verhindern, dass nicht-immunisierte Personen sich und andere infizierten. Die 3G-Bedingung sei nicht gleichgeeignet, da ein negativer Test nur eine Momentaufnahme abbilde und das Risiko eines falschnegativen Antigenschnelltests erheblich sei. Hinzu komme, dass geimpfte Personen neben dem Schutz vor einer Infektion zusätzlich einen hohen Schutz vor Hospitalisierung genössen. Ein weiteres „Abschirmen“ vulnerabler Bevölkerungsgruppen sei schlicht nicht möglich. Es sei im Übrigen unzutreffend, dass die Gefährdung sich nur auf Personengruppen in Alters- und Pflegeheimen beschränke. Die Maßnahme sei schließlich in Abwägung der staatlichen Schutzpflicht für die Gesundheit der Bevölkerung gegenüber der allgemeinen Handlungsfreiheit des Antragstellers angemessen. II. Randnummer 9 Der Antrag ist
den §§ 88, 122 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zunächst
dem erkennbaren Begehr des Antragstellers dahingehend auszulegen, dass dieser sich gegen sämtliche in der Verordnung über erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Dritte SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung -
den §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO dahingehend auszulegen, dass er lediglich auf die Feststellung der vorläufigen individuellen Unverbindlichkeit der angegriffenen Regelungen gerichtet ist. Soweit der Antragsteller wörtlich allgemein die Feststellung der Rechtswidrigkeit der angegriffenen Normen beantragt, kommt diese nicht in Betracht, weil das Verwaltungsgericht einen allgemein verbindlichen Ausspruch über die Rechtswidrigkeit einer untergesetzlichen Norm nicht zu treffen vermag. Dies wäre nur im Rahmen einer sogenannten prinzipalen Normenkontrolle möglich, welche jedoch weder im Berliner Landesrecht derzeit bereits vorgesehen ist noch dem Verwaltungsgericht obläge (vgl. § 47 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 6 VwGO). Die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen wirken hingegen nur inter partes. Randnummer 12 Der unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen sachdienlich dahin ausgelegte Antrag des Antragstellers, Randnummer 13 im Wege einstweiliger Anordnung festzustellen, dass die Vorschriften der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung,
denen bestimmte Einrichtungen, Betriebe, Veranstaltungen und ähnliche Unternehmungen nur für den in § 8 Abs. 2
GO statthaft. Da die prinzipale Normenkontrolle – wie erwähnt – durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg im Berliner Landesrecht derzeit nicht vorgesehen ist, könnte der Antragsteller in der Hauptsache nur ein Feststellungsbegehren
GO verfolgen. Im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes kann er daher einen korrespondierenden Feststellungsantrag stellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. März 2020 – 1 BvR 712/20 –, juris Rn. 15 m.w.N.). Randnummer 16 Der Antragsteller hat allerdings ein negativ feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zwischen ihm als Normadressaten und dem Antragsgegner als Normgeber und -anwender überwiegend nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht. Ein Rechtsverhältnis ist
ständiger Rechtsprechung nur dann feststellungsfähig, wenn es hinreichend konkret und streitig ist und nicht lediglich die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage erreicht werden soll (vgl. Pietzcker, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsgerichtsordnung,
SchMV . Der Antragsteller hat (im insoweit in Bezug genommenen Verfahren zum Aktenzeichen VG 14 L 563/21) hinreichend substantiiert dargelegt und durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung auch glaubhaft gemacht, dass er aus gesundheitlichen Gründen in der Regel fünfmal die Woche ca. 2.000 m in „öffentlichen Sportclubs“ bzw. Schwimmhallen schwimmt und nicht zu dem in § 8 Abs. 2
der subjektiv-rechtlichen Konzeption des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes erforderliche Darlegung einer individuellen Betroffenheit nicht zu ersetzen. Weder ist konkret vorgetragen noch vermag das Gericht zu unterstellen, dass der Antragsteller tatsächlich im Geltungszeitraum der Behörde Weihnachtsmärkte (vgl. § 16 Abs. 5
jeder möglichen Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass er durch die Zugangsbeschränkungen jedenfalls in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit
1 GG verletzt sein könnte. Randnummer 22 Der Antragsteller hat auch das
GO erforderliche berechtigte Interesse an der vorläufigen Feststellung der individuellen Unverbindlichkeit der angegriffenen Normen, da Verstöße gegen § 18 Abs. 1 3. InfSchMV
SchMV und Verstöße gegen § 32 Abs. 2 3. InfSchMV
SchMV, jeweils in Verbindung mit § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes - IfSG - (vom
SG strafbar sein könnten (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom
GO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn die begehrte Regelung zur Abwendung wesentlicher
teile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
GO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) in gleicher Weise glaubhaft zu machen wie die Gründe, welche die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund). Randnummer 25 Dem Wesen und Zweck des Verfahrens
GO entsprechend, kann das Gericht im Wege der einstweiligen Anordnung grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und nicht schon das gewähren, was Ziel eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens wäre. Wird, wie hier, die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare
teile entstünden, zu deren
träglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. u.a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom
der in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ist nämlich nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich § 16 Abs. 1, § 18 Abs. 1 Satz 1 oder § 32 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 3. InfSchMV in einem etwaigen Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtswidrig erweisen werden. Randnummer 27 a. Rechtsgrundlage der angegriffenen Regelungen sind § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 IfSG.
SG werden Landesregierungen ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen
den §§ 28, 28a und 29 bis 31 IfSG maßgebend sind, durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen.
SG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, insbesondere die in § 28a und in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.
SG können unabhängig von einer durch den Deutschen Bundestag
SG festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite die Verpflichtung zur Vorlage von Impf-, Genesenen- oder Testnachweisen sowie an die Vorlage solcher
weise anknüpfende Beschränkungen des Zugangs in den oder bei den in § 28a Absatz 1 Nr. 4 bis 8 und 10 bis 16 IfSG genannten Betrieben, Gewerben, Einrichtungen, Angeboten, Veranstaltungen, Reisen und Ausübungen notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG sein, soweit sie zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich sind. Randnummer 28 b. Diese tatbestandlichen Voraussetzungen der genannten Rechtsgrundlage liegen hier vor. Im Land Berlin werden auch weiterhin fortwährend Kranke, Krankheitsverdächtige, Ausscheider und Ansteckungsverdächtige (vgl. § 2 Nr. 4 bis 7 IfSG) hinsichtlich des Coronavirus festgestellt (vgl. zum aktuellen Infektionsgeschehen die Angaben im täglichen Lagebericht des Robert Koch-Instituts zu COVID-19 unter www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Gesamt.html sowie im täglichen Berliner Corona-Lagebericht unter https://www.berlin.de/corona/lagebericht/). Die hier verordnete 2G-Bedingung fällt als Verpflichtung zur Vorlage von Impf- oder Genesenennachweisen mit daran anknüpfenden Zugangsbeschränkungen unter den Tatbestand des § 28a Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 28a Abs. 1 Nr. 8, 13 und 14 IfSG. Randnummer 29 b. Die genannten Verordnungsbestimmungen stellen sich bei summarischer Prüfung auch nicht als unverhältnismäßiger Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen des Antragstellers dar. Randnummer 30
dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sind Grundrechtseingriffe nur zulässig, wenn sie durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden, die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zweckes geeignet und auch erforderlich sind und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der sie rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) noch gewahrt wird (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 28. November 1984 - 1 BvL 13/81 -, juris Rn. 25 m.w.N.). Davon ist im vorliegend interessierenden Zusammenhang auszugehen. Randnummer 31
der sich die Entscheidungen über Schutzmaßnahmen insbesondere an dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems auszurichten hat und dabei absehbare Änderungen des Infektionsgeschehens durch ansteckendere, das Gesundheitssystem stärker belastende Virusvarianten zu berücksichtigen sind (vgl. § 28a Abs. 7 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 IfSG). Sie steht ferner im Einklang mit der grundrechtlichen Schutzpflicht des Staates aus Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom
entgegen, die Weiterverbreitung der übertragbaren Krankheit zu verhindern (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 IfSG). Randnummer 34
Impfstatus im Einzelnen: Robert Koch-Institut, Wöchentlicher Lagebericht vom 2. Dezember 2021, S. 20 ff.). Im Hinblick darauf, dass mit der seuchenrechtlichen Maßnahme nicht nur die Anzahl der Neuinfektionen vermindert, sondern insbesondere auch das Gesundheitssystem und insbesondere die Intensivstationen entlastet werden sollen, erscheint eine 2G-Bedingung damit als zweckförderlich. Sie verhindert, dass nicht-immunisierte Personen in Bereichen mit erhöhtem Infektionsrisiko sich und andere infizieren. Randnummer 38
weise auf Seite 11 f. der Antragserwiderung) – die weitere und im Vergleich mit dem geimpften und genesenen Personenkreis erhöhte Gefahr, dass sich die getestete Person
Durchführung des Tests vor dem Zutritt noch infiziert und das Virus sodann weiter überträgt. Vor allem aber kommt auch hier zum Tragen, dass „nur“ getestete Personen nicht über einen mit Genesenen und Geimpften vergleichbaren Schutz weder vor einer Ansteckung im Falle eines Kontakts mit einer infizierten Person noch vor einem schwerwiegenden Krankheitsverlauf verfügen. Hinzu kommt, dass bei „nur“ Getesteten – anders als im Regelfall bei Geimpften und Genesenen – die Absonderungspflicht im Fall einer Infektion auch für enge Kontaktpersonen besteht, so dass dann die zuständigen Gesundheitsämter aufwändige Maßnahmen zur Kontaktnachverfolgung ergreifen müssen (vgl. auch VG Berlin, Beschluss vom
dem Grundgesetz ist der Staat nicht darauf beschränkt, den Schutz gesundheits- und lebensgefährdeter Menschen allein durch Beschränkungen ihrer eigenen Freiheit zu bewerkstelligen. Vielmehr darf der Staat Regelungen treffen, die auch den vermutlich gesünderen und weniger gefährdeten Menschen in gewissem Umfang Freiheitsbeschränkungen abverlangen, wenn gerade hierdurch auch den stärker gefährdeten Menschen, die sich ansonsten über längere Zeit vollständig aus dem Leben in der Gemeinschaft zurückziehen müssten, ein gewisses Maß an gesellschaftlicher Teilhabe und Freiheit gesichert werden kann (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 13. Mai 2020 – 1 BvR 1021/20 –, juris Rn. 9). Randnummer 41 Auch mit seinem sinngemäßen Vorbringen, der Antragsgegner sei darauf zu verweisen, die intensivmedizinische Versorgung auszubauen, hat der Antragsteller ein gleichgeeignetes Mittel nicht im Ansatz aufgezeigt. Randnummer 42
2 Satz 1 GG geltend macht, hat der Verordnungsgeber den besonderen Interessen von Personen, die – wie es der Antragsteller von sich behauptet – aus gesundheitlichen Gründen auf die Sportausübung angewiesen sind, mit den Ausnahmevorschriften des § 32 Abs. 2 Satz 2 und § 31 Abs. 3 Nr. 3 3. InfSchMV Rechnung getragen. Danach gilt die 2G-Bedingung nicht für ärztlich verordneten Rehabilitationssport, ärztlich verordnetes Funktionstraining und therapeutische Behandlungen im Rahmen der Nutzung von Hallenbädern. Hinzu kommt, dass auch weiterhin (wenn auch nicht spezifisch für den Schwimmsport) die Möglichkeit besteht, Individualsport im Freien oder der eigenen Häuslichkeit auszuüben. Ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit ist danach hier nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Randnummer 44 Das Gericht verkennt allerdings nicht, dass mit den im Streit stehenden Regelungen in erheblicher Weise jedenfalls in die allgemeine Handlungsfreiheit des Antragstellers eingegriffen wird, wobei die Eingriffsintensität differenzierend zu betrachten ist. Der Besuch von Hallenbädern und des Innenbereichs von Restaurants ist dabei prinzipiell dem Freizeitbereich zuzuordnen. Schwerer wiegt der Eingriff, soweit
SchMV der Einzelhandel generell der 2G-Bedingung unterliegt. Dabei hat das Gericht allerdings zu berücksichtigen, dass der Verordnungsgeber in § 16 Abs. 2
weises der Unbedenklichkeit, der Wirksamkeit und des positiven Nutzen-Risiko-Verhältnisses geprüften und zugelassenen Impfstoffen steht grundsätzlich allen Personen über 18 Jahren offen. Menschen, die das
alldem vorläufig hinter dem dargelegten öffentlichen Interesse an einem wirksamen Schutz der Bevölkerung in der Corona-Pandemie zurücktreten. Randnummer 48 c. Eine Verletzung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes aus Artikel 3 Abs. 1 GG mit Blick darauf, dass die Zutrittseinschränkungen für geimpfte und genesene Personen nicht gelten, ist nicht ersichtlich. Randnummer 49 Der Gleichheitssatz gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7. Februar 2012 – 1 BvL 14/07 –, juris Rn. 40, und vom 15. Juli 1998 – 1 BvR 1554/89 u.a. –, juris Rn. 63). Dabei sind ihm nicht jegliche Differenzierungen verwehrt, allerdings bedürfen sie der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Je
Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reichen die Grenzen für die Normsetzung vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse. Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur
den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom
1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit, wie hier, nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert
der sich aus dem Antrag für den Antragsteller ergebenden Bedeutung der Sache
Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand, wie hier, dafür keine genügenden Anhaltspunkte, ist
2 GKG ein Streitwert von 5.000,- € anzunehmen. Das Gericht setzt den Auffangstreitwert wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache in voller Höhe an (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ-Beilage 2013, 57, Punkt 1.5 Satz 2). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001490269
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