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KG Berlin 5. Strafsenat 5 Ws 65/19 Vollz Beschluss Rechtsbeschwerde wegen Überschreitung der Regelfrist zur Fortschreibug des Vollzugs- und Einglieder

Rechtsbeschwerde wegen Überschreitung der Regelfrist zur Fortschreibug des Vollzugs- und Eingliederungsplans Leitsatz 1. Zu den allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen, die das Gericht im Rechtsbeschwer

§ 115St

VollzG Rdnr. 4; Arloth/Krä, a. a. O., § 115 StVollzG Rdnr. 3; Bachmann in Laubenthal/Nestler/Neubauer/Verrel, Strafvollzugsgesetze 12. Aufl., Abschnitt P Rdnr. 69; jeweils m. w. Nachw.). Die Grundsätze der Mündlichkeit, Unmittelbarkeit und Öffentlichkeit der Beweisaufnahme gelten nicht (Hanseatisches OLG Hamburg, a. a. O.; Senat, a. a. O.; Arloth/Krä, a. a. O., § 115 StVollzG Rdnr. 3; Bachmann, a. a. O., Abschnitt P Rdnr. 69; jeweils m. w. Nachw.). Dementsprechend kommt Beweisanträgen nur die Bedeutung von Anregungen zu, deren Ablehnung grundsätzlich keiner Begründung bedarf (Hanseatisches OLG Hamburg, a. a. O.; Senat, a. a. O.; Arloth/Krä, a. a. O., § 115 StVollzG Rdnr. 3; Bachmann, a. a. O., Abschnitt P Rdnr. 69; jeweils m. w. Nachw.; a. A. Spaniol, a. a. O.,

§ 115St

VollzG Rdnr. 5). Randnummer 22

  1. b)Die Rüge, die Strafvollstreckungskammer habe den Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, genügt den Darlegungserfordernissen gleichfalls nicht. Randnummer 23 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist verletzt, wenn dem Antragsteller nicht die Möglichkeit eingeräumt worden ist, sich zu allen entscheidungserheblichen und ihm nachteiligen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern, oder wenn das Gericht Sach- und Rechtsvortrag eines Verfahrensbeteiligten nicht zur Kenntnis nimmt oder sich ohne Auseinandersetzung mit entscheidungserheblichem Vorbringen über dasselbe hinwegsetzt. Denn das Gericht ist verpflichtet, Äußerungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in die Erwägungen miteinzubeziehen (ständ. Rspr., z. B. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 12. März 2019 – 2 BvR 2721/16 –, juris Rdnr. 17; Senat, Beschlüsse vom 19. Dezember 2018 – 5 Ws 165/18 Vollz – und 19. November 2018, a. a. O. [beide betreffend den Beschwerdeführer]; jeweils m. w. Nachw.). Das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfG, a. a. O., juris Rdnr. 17 m. w. Nachw.). Das Fehlen derartiger Erörterungen begründet einen Gehörsverstoß nur dann, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Falles ergibt (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 12. September 2016 – 1 BvR 1311/16 –, juris Rdnr. 3; Senat, a. a. O.). Das kann etwa der Fall sein, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Verfahrensbeteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht eingeht, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 12. März 2019, a. a. O., juris Rdnr. 17 m. w. Nachw.). Randnummer 24 Es gehört zur ordnungsgemäßen Erhebung einer diesbezüglichen Verfahrensrüge deshalb neben der genauen Darstellung der Tatsache oder des Beweisergebnisses, zu der oder dem kein rechtliches Gehör gewährt worden sein soll, auch die Darlegung, ob und inwieweit die Tatsache oder das Beweisergebnis entscheidungserheblich war. Das wiederum macht die Darlegung erforderlich, was der Beschwerdeführer im Falle seiner Anhörung hierzu vorgetragen hätte (ständ. Rspr., z. B. Senat, Beschluss vom 19. November 2018, a. a. O., m. w. Nachw.). Randnummer 25 Die Rechtsbeschwerde enthält die danach erforderlichen Darlegungen, auch zu den vorerwähnten besonderen Umständen des Einzelfalles, nicht, sondern beschränkt sich auf die pauschale Behauptung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Zusammenschau von Rechtsbeschwerdevortrag und angefochtener Entscheidung. Dass das Landgericht der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers nicht gefolgt ist, verletzt diesen nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör. Randnummer 26 3. Die Sachrüge erfüllt teilweise die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG. Es ist hinsichtlich eines rechtlichen Teilaspekts geboten, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts (nachfolgend a]) zu ermöglichen; die Sachrüge ist im Umfang ihrer Zulässigkeit aber nicht begründet (nachfolgend b]). Randnummer 27
  2. a)Zur Fortbildung des Rechts im Sinne des § 116 Abs. 1 erste Alt. StVollzG ist eine Rechtsbeschwerde dann zulässig, wenn der Einzelfall Anlass gibt, Leitsätze für die Auslegung gesetzlicher Vorschriften des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (ständ. Rspr., z. B. Senat, Beschlüsse vom 21. Dezember 2018, a. a. O., 19. November 2018, a. a. O [betreffend den Beschwerdeführer]), und 2. Oktober 2018 – 5 Ws 115/18 Vollz –, jeweils m. w. Nachw.). Randnummer 28
  3. aa)Es ist hinsichtlich eines (zulässigen) Vornahmeantrags obergerichtlich geklärt, dass Erledigung (unter anderem) durch Erfüllung des konkreten Hauptsachebegehrens eintritt (Senat, Beschluss vom 21. Dezember 2018, a. a. O., m. w. Nachw.). Wird – wie vorliegend – mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 109 ff. StVollzG die Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans durch die Vollzugsbehörde begehrt, so tritt mit der Erstellung der Fortschreibung Erledigung ein (Senat, a. a. O., m. w. Nachw.). Randnummer 29
  4. bb)Es ist weiterhin höchstrichterlich und obergerichtlich geklärt, unter welchen Voraussetzungen der Gefangene ein Interesse haben kann, die Rechtswidrigkeit einer erledigten Maßnahme nachträglich gemäß § 115 Abs. 3 StVollzG feststellen zu lassen (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 28. Februar 2013 – 2 BvR 612/12 –, juris Rdnr. 19; KG, Beschlüsse vom 6. Juli 2018 – 2 Ws 184/17 Vollz –, 16. Februar 2018 – 2 Ws 17/18 Vollz – und 6. August 2012 – 2 Ws 246/12 Vollz –; Senat, Beschlüsse vom 7. März 2019 – 5 Ws 81/18 Vollz –, 21. Dezember 2018, a. a. O., 19. Dezember 2018, a. a. O. [betreffend den Beschwerdeführer]; Spaniol, a. a. O.,

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VollzG Rdnr. 76; Arloth/Krä, a. a. O., § 115 StVollzG Rdnr. 8; jeweils m. w. Nachw.). Randnummer 30

  1. cc)Obergerichtlich entschieden ist ferner, dass der Gefangene Anspruch auf fristgerechte Fortschreibung des Vollzugsplans hat (Senat, Beschlüsse vom 21. Dezember 2018, a. a. O., 13. November 2017, a. a. O., und 21. Januar 1987 – 5 Ws 477/86 Vollz, juris [nur Orientierungssatz] = ZfStrVO 1987, 245 f. [zu § 7 Abs. 3 StVollzG]; Arloth/Krä, a. a. O., § 7 StVollzG Rdnr. 9; jeweils m. w. Nachw.). Nach § 9 Abs. 3 Satz 1 StVollzG Bln, der im Land Berlin zum 1. Oktober 2016 die Vorschrift des § 7 Abs. 3 Satz 2 StVollzG ersetzt hat (Senat, Beschluss vom 21. Dezember 2018, a. a. O.), ist der Vollzugs- und Eingliederungsplan regelmäßig alle sechs Monate, spätestens aber alle zwölf Monate, zu überprüfen und fortzuschreiben. Randnummer 31
  2. dd)Obergerichtlich noch nicht ausdrücklich entschieden ist die vorliegende Fallgestaltung, dass die Vollzugsbehörde den Vollzugsplan erst nach Ablauf der Frist von sechs Monaten, aber noch vor Ablauf der Frist von zwölf Monaten fortschreibt und für diese Verzögerung Gründe benennt. Randnummer 32 aaa) Der Regel-Frist von sechs Monaten zur Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans kommt zwar, wie das Kammergericht zu der insoweit („regelmäßig“) vergleichbar ausgestalteten Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 1 StVollzG Bln – in einer die Entscheidung nicht tragenden Formulierung – ausgeführt hat (Beschluss vom 4. Januar 2018 – 2 Ws 210/17 Vollz –), Bindungswirkung für die Vollzugsbehörde zu. Es handelt sich jedoch nicht um eine „absolute“, starre Frist von sechs Monaten, deren Überschreitung in jedem Fall die Rechte des Gefangenen verletzt. Randnummer 33 Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut selbst, demzufolge die Fortschreibung „regelmäßig“ alle sechs Monate erfolgt, „spätestens“ alle zwölf Monate. Denn die Gestaltung als Regelvorschrift lässt erkennen, dass die Fortschreibung nicht in jedem Fall zwingend bis zum Ablauf der Frist vorgenommen werden muss. Der Wortlaut entspricht dem des § 8 Abs. 3 Satz 1 des Musterentwurfs zu den landesrechtlichen Strafvollzugsgesetzen (vgl. Feest/Joester in Feest/Lesting/Lindemann, a. a. O., Teil II § 8 LandesR) und konkretisiert die bisherige Regelung in § 7 Abs. 3 Satz 2 StVollzG, der für die Überprüfung und Fortschreibung des Vollzugsplans (lediglich) „angemessene Fristen“ vorsah. Randnummer 34 bbb) Ein Abweichen von der Sechs-Monats-Frist kommt wegen der Gestaltung als Regel-Vorschrift nur in Ausnahmefällen in Betracht. Das hat der Gesetzgeber bei der Einführung der Norm bedacht, wie der Begründung zum StVollzG Bln zu entnehmen ist (Abgeordnetenhaus von Berlin, Drs. 17/2442, zu § 9 StVollzG Bln). Darin wird die Festsetzung der Fristen deutlich in einen Zusammenhang mit der Aufgabe des Vollzugs- und Eingliederungsplans, wie sie sich aus § 9 Abs. 1 StVollzG Bln ergibt, gestellt und die Notwendigkeit dessen fortlaufender Aktualisierung betont. Dazu, welche Ausnahmefälle die Überschreitung der Sechs-Monats-Frist rechtfertigen können, finden sich in den Gesetzesmaterialien allerdings keine Angaben. Zu § 9 Abs. 2 Satz 1 StVollzG Bln, der für die Erstellung des Vollzugs- und Eingliederungsplans ebenfalls eine Regelfrist vorsieht, hat das Kammergericht anmerkend ausgeführt, dass eine Fristüberschreitung „allenfalls in begründeten Ausnahmefällen in Betracht“ komme (Beschluss vom 4. Januar 2018, a. a. O.), sich zu diesen aber nicht näher geäußert. Der abschließenden Festlegung der Kriterien für einen rechtlich beachtlichen Ausnahmefall bedarf es vorliegend nicht. Der Senat beschränkt sich auf die Prüfung der im Verfahren von der Vollzugsbehörde geltend gemachten Umstände. Randnummer 35 Zum einen hat die Justizvollzugsanstalt die Verlegung des Gefangenen von der Teilanstalt VI in die Teilanstalt II im September 2018 und den aufgrund dessen beschränkten Beobachtungszeitraum der zuständigen Mitarbeiter des neuen Unterbringungsbereiches, zum anderen die Erkrankung des zuständigen Gruppenleiters zum Zeitpunkt der nachträglich anberaumten Vollzugsplankonferenz im Januar 2019 genannt. Randnummer 36 ccc) Im Hinblick auf die Aufgabe des Vollzugs- und Eingliederungsplans und seiner Fortschreibungen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 StVollzG Bln) als Orientierungsrahmen (ständ. Rspr., z. B. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 25. September 2013 – 2 BvR 1582/13 –, juris Rdnr. 4 und stattgebender Kammerbeschluss vom 25. September 2006 – 2 BvR 2132/05 –, juris Rdnr. 16; KG, Beschluss vom 21. Juli 2010, a. a. O. [zu § 7 Abs. 3 Satz 1 StVollzG]; jeweils m. w. Nachw.) im Sinne eines „Fahrplans für den Vollzugsverlauf“ (Abgeordnetenhaus von Berlin, a. a. O., zu § 9 StVollzG Bln) und das in § 9 Abs. 3 Satz 2 StVollzG Bln normierte Erfordernis, die Entwicklung des Gefangenen und die in der Zwischenzeit gewonnenen Erkenntnisse zu berücksichtigen, ist es geboten, eine möglichst umfassende Entscheidungsgrundlage, sowohl betreffend die tatsächlichen Umstände als auch die persönliche Einschätzung durch die an der Vollzugsplanung maßgeblich Beteiligten, zu schaffen. Randnummer 37 Kommt es innerhalb des Zeitraums bis zur (neuen) Fortschreibung des Plans zu einem Wechsel in der Person der maßgeblich an der Vollzugsgestaltung Beteiligten, die gemäß § 9 Abs. 5 Satz 1 StVollzG Bln an der Vollzugsplankonferenz teilnehmen, so ist eine Stellungnahme nicht nur seitens der früher tätigen maßgeblich Beteiligten erforderlich, sondern auch derjenigen, die zum Fortschreibungszeitpunkt in diesem Sinne tätig sind (KG, Beschlüsse vom 21. Juli 2011 – 2 Ws 176/11 Vollz – und 21. Juli 2010, a. a. O. [zur Zusammensetzung der Konferenz nach § 159 StVollzG nach Verlegung des Gefangenen vom Strafvollzug in die [[faktische]] Sicherungsverwahrung]). Daher genügt die Teilnahme von maßgeblich an der Vollzugsgestaltung Beteiligten aus der Teilanstalt VI, in der der Beschwerdeführer zuvor untergebracht war, entgegen dessen Vortrag zum „Ausgleich“ des seitens der Teilanstalt II benannten Kenntnisdefizits nicht. Denn es bedarf gerade im Hinblick auf die zukunftsbezogene Entscheidung über die weiteren Behandlungsschritte einer tragfähigen Einschätzung durch die nun zuständigen Bediensteten und sonstigen Mitarbeiter im Vollzug, die auf eigener Anschauung beruht. Die möglichst umfassende, aussagekräftige Einschätzung der Persönlichkeit sowie des Verhaltens eines Gefangenen und die darauf aufbauende zukunftsbezogene Entscheidung über die weiteren Behandlungsschritte beruht unter anderem auf einer Vielzahl von Beobachtungen, die nur über einen längeren Zeitraum und in unterschiedlichen Situationen des Haftalltags gewonnen werden können, um sodann beurteilt, gewichtet, gegebenenfalls auch revidiert zu werden. Geboten ist dafür unter anderem die Herstellung eines persönlichen Kontaktes zwischen dem Gefangenen und den nun zuständigen Bediensteten und anderen Mitarbeitern im Vollzug; dies erfordert, wie dem Senat aus zahlreichen Verfahren bekannt ist, oft eine beträchtliche Zeit. Dass ein Beobachtungszeitraum von nur einigen Tagen oder wenigen Wochen nicht ausreicht, bedarf keiner weiteren Erörterung. Die abstrakte Bestimmung eines festen Zeitrahmens ist nicht sachgerecht; jeder Einzelfall wird durch Umstände und insbesondere die Persönlichkeit des Gefangenen geprägt, die ihn von anderen Fällen unterscheiden. Randnummer 38 Der Zeitraum zwischen der Verlegung des Beschwerdeführers in die Teilanstalt II am 18. September 2018 und dem Ablauf der Sechs-Monats-Frist zum 8. Dezember 2018 betrug etwa elf Wochen. Es ist unter Berücksichtigung der vorstehend dargelegten Erwägungen nicht zu beanstanden, dass die Justizvollzugsanstalt diesen Zeitraum als zu kurz für die ordnungsgemäße Vorbereitung der Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans bewertet hat. Das gilt auch für die ursprünglich beabsichtigte Durchführung der Vollzugsplankonferenz in der dritten Woche im Januar 2019, denn diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass infolge der Weihnachtsfeiertage und des Jahreswechsels der Erkenntnisgewinn durch Beobachtung des Gefangenen für den Zeitraum von etwa einer Woche jedenfalls nur in vermindertem Umfang stattfinden konnte. Randnummer 39 ddd) Die weitere Verzögerung der Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans beruht auf dem sachlichen Grund, dass der zuständige Gruppenleiter am ursprünglich vorgesehenen Termin der Vollzugsplankonferenz erkrankt war. Da der Gruppenleiter aufgrund seiner Funktion eine der wichtigsten Personen der maßgeblich am Vollzug Beteiligten ist, ihm mithin eine wesentliche Bedeutung auch in der Vollzugsplankonferenz zukommt, ist es im Regelfall nicht zu beanstanden, wenn die Vollzugsbehörde wegen seiner krankheitsbedingten Verhinderung den Termin der Konferenz und damit die Planfortschreibung verschiebt. Denn bei der Vollzugsplankonferenz handelt es sich um eine Beratung, eine Diskussion, in der verschiedene fachliche Sichtweisen über den Gefangenen zusammengeführt und ausgetauscht werden (Abgeordnetenhaus von Berlin, a. a. O., zu § 9 Abs. 5 StVollzG) und die nicht durch ein ausschließlich schriftliches, auf den Austausch entsprechender Aktenvermerke beschränktes Verfahren ersetzt werden darf (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 25. September 2006, a. a. O., juris Rdnr. 18; Senat, Beschluss vom 20. Februar 1995 – 5 Ws 471/94 Vollz –, juris [nur Orientierungssatz] = NStZ 1995, 360; Feest/ Joester, a. a. O., Teil II § 8 LandesR Rdnr. 13; jeweils m. w. Nachw.). Ob im Fall der Vielzahl von Beteiligten zumindest teilweise ein schriftliches Verfahren in Betracht kommt (so Feest/Joester, a. a. O., Teil II § 8 LandesR Rdnr. 14; ferner [betreffend die Mitarbeiter einer anderen Justizvollzugsanstalt] KG, Beschluss vom 21. Juli 2011, a. a. O), bedarf vorliegend keiner Erörterung. Die Erkrankung des zuständigen Gruppenleiters rechtfertigt die Verschiebung der Konferenz und damit der Planfortschreibung jedenfalls dann, wenn es sich – wie vorliegend – um eine für die Vollzugsbehörde nicht vorhersehbare und nicht längerdauernde Erkrankung handelt. Über die (höchstens noch) hinnehmbare Dauer der Erkrankung und darüber, innerhalb welcher Frist nach Gesundung des Gruppenleiters die Vollzugsplankonferenz nachzuholen ist, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Vorliegend hat die Konferenz etwa vier Wochen nach dem ursprünglich vorgesehenen Termin stattgefunden. Diese Verzögerung ist, ohne dass es insoweit weiterer Aufklärung, etwa zur Dauer der Erkrankung im konkreten Fall, bedarf, noch nicht so groß, dass sie als nicht hinnehmbar zu bewerten wäre. Randnummer 40 Entgegen dem Vorbringen des Gefangenen ist die krankheitsbedingte Verhinderung eines Gruppenleiters nicht deshalb unbeachtlich, weil „Stellvertreter vorhanden [sind], die den Gruppenleiter in sämtlichen Angelegenheiten vertreten und die Inhaftierten ebenso gut einschätzen können“. Zum einen ist es von zahlreichen Umständen des Einzelfalls abhängig, ob zum vorgesehenen Zeitpunkt der Vollzugsplankonferenz tatsächlich ein Stellvertreter des Gruppenleiters den Dienst versieht und an der Konferenz teilnehmen kann. Zum anderen ist es, wie vorstehend ausgeführt, Zweck dieser Konferenz, in der Beratung die jeweils persönlich gewonnenen Erkenntnisse und die darauf beruhende Einschätzung vorzustellen und (gegebenenfalls) mit den anderen Konferenzteilnehmern darüber sowie über die weiteren Behandlungsschritte zu diskutieren. Diesem wesentlichen Element der Vollzugsplankonferenz würde es in der Regel nicht genügen, einen Vermerk des nicht vorhersehbar krankheitsbedingt verhinderten Gruppenleiters lediglich zu verlesen – sofern ein solcher Vermerk überhaupt vorliegt – und die persönliche Einschätzung seitens des Stellvertreters abzugeben, zumal beide Einschätzungen nicht übereinstimmen müssen, sondern voneinander abweichen oder sich auch widersprechen können. Randnummer 41 eee) Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, die Anerkennung der Verlegung des Gefangenen in eine andere Teilanstalt und der Erkrankung des Gruppenleiters als sachliche Gründe für die Überschreitung der (Regel-)Frist zur Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans eröffne der Vollzugsbehörde die Möglichkeit zum Missbrauch des § 9 Abs. 3 (Satz 1) StVollzG, weil die Frist durch eine Verlegung „beliebig oft“ und der Termin für die Vollzugsplankonferenz wegen der regelmäßig nicht absehbaren Dauer der krankheitsbedingten Abwesenheit einer Person „unbegrenzt, zumindest aber auf unbestimmte Zeit, verschoben werden“ könnten, dringt er damit nicht durch. Randnummer 42 Zum einen macht er damit Verfahrensabläufe geltend, die schon nach seinem eigenen Vortrag mit der vorliegenden konkreten Fallgestaltung in keinem Zusammenhang stehen, mithin verfahrensfremd und noch dazu hypothetisch sind. Zum anderen obliegt es, sofern in einem künftigen Verfahren auf gerichtliche Entscheidung von einem Gefangenen substantiiert behauptet wird oder sich sonst Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die von der Vollzugsbehörde genannten Gründe tatsächlich nicht oder nicht in dem angegebenen Umfang für eine Überschreitung der Sechs-Monats-Frist des § 9 Abs. 3 Satz 1 StVollzG Bln ursächlich waren oder es zu verschuldeten und vermeidbaren Verzögerungen gekommen ist, der zuständigen Strafvollstreckungskammer aufgrund ihrer Aufklärungspflicht, die erforderlichen Tatsachen aufzuklären und festzustellen, um zu prüfen, ob die Fristüberschreitung ausnahmsweise gerechtfertigt war. Randnummer 43
  3. b)Die zulässige Sachrüge ist nicht begründet. Denn die Strafvollstreckungskammer hat in ihrer Entscheidung – im Rahmen der Erörterungen zur Wiederholungsgefahr – zutreffend ausgeführt, dass die Gründe, die vorliegend zur Überschreitung der Sechs-Monats-Frist des § 9 Abs. 3 Satz 1 StVollzG geführt haben, nachvollziehbar sind und insbesondere im Hinblick auf § 9 Abs. 3 Satz 2 StVollzG mit den gesetzlichen Regelungen zur Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans im Einklang stehen. Randnummer 44 4. Im Übrigen ist die Sachrüge unzulässig, denn weder ist die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung geboten, um die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu ermöglichen (§ 116 Abs. 1 zweite Alt. StVollzG) (nachfolgend a]), noch liegt ein sonstiger Zulassungsgrund vor (nachfolgend b]). Randnummer 45
  4. a)Die Zulassung nach § 116 Abs. 1 zweite Alt. StVollzG würde voraussetzen, dass von der angefochtenen Entscheidung eine Gefahr für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ausgeht, was insbesondere dann anzunehmen ist, wenn die Strafvollstreckungskammer von der höchstrichterlichen oder obergerichtlichen Rechtsprechung nicht nur in einem besonderen Einzelfall abweichen will oder die Entscheidung von der ständigen Rechtsprechung anderer Strafvollstreckungskammern abweicht (ständ. Rspr., z. B. Senat, Beschluss vom 19. November 2018, a. a. O., [betreffend den Beschwerdeführer] m. w. Nachw.). Abweichungen sind insoweit nur beachtlich, wenn sie auf einer anderen Rechtsauffassung – nicht auf einem anderen Sachverhalt – beruhen (zu diesem Erfordernis z. B. KG, Beschluss vom 23. August 2013 – 2 Ws 312/13 Vollz –; Senat, Beschlüsse vom 19. November 2018, a. a. O., und 25. August 2016 – 5 Ws 64/16 Vollz –; jeweils m. w. Nachw.). Randnummer 46 Der Senat braucht vorliegend nicht zu entscheiden, ob er der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte folgt, dass seit der Einführung landesrechtlicher Regelungen des materiellen Strafvollzugsrechts dieser Zulassungsgrund nur noch bei divergierenden Entscheidungen im Anwendungsbereich des StVollzG (Bund) Anwendung findet (bejahend OLG Stuttgart, Beschluss vom 5. Dezember 2011 – 4 Ws 69/10 –, juris Rdnr. 8; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 22. November 2011 – 3 Ws 836/11 (StVollz) –, juris Rdnr. 5; Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 25. Juni 2008 – 3 Vollz [Ws] 43/08 –, juris Rdnr. 9; Bachmann, a. a. O., Abschnitt P Rdnr. 93; Arloth/Krä, a. a. O., § 116 Rdnr. 3a; zweifelnd Spaniol, a. a. O.,

§ 116St

VollzG Rdnr. 7). Ob sich aus der Entscheidung des Gesetzgebers, die Gesetzgebungskompetenz insoweit auf die Bundesländer zu verlagern mit der Folge der Möglichkeit einer unterschiedlichen Ausgestaltung des Strafvollzuges in den einzelnen Bundesländern, notwendiger Weise auch eine unterschiedliche Ausgestaltung und Auslegung durch die Rechtsprechung ergibt (OLG Frankfurt, a. a. O.; Hanseatisches OLG Hamburg, a. a. O.) oder ob ungeachtet unterschiedlicher landesrechtlicher Bestimmungen gleichwohl abweichende Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte zu berücksichtigen ist (BGH, Beschluss vom 25. August 1967 – 1 StR 641/66, juris Rdnr. 3 = BGHSt 21, 291 ff. [zu § 121 Abs. 2 GVG]), kann dahinstehen. Denn die Strafvollstreckungskammer ist entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht aufgrund einer anderen Rechtsauffassung von der obergerichtlichen Rechtsprechung abgewichen (nachfolgend b]). Soweit mit der Rechtsbeschwerde eine Abweichung von der Rechtsprechung anderer Strafvollstreckungskammern geltend gemacht wird, dringt der Gefangene damit nicht durch. Denn insofern kommt eine Zulassung nur dann in Betracht, wenn es sich um Strafvollstreckungskammern innerhalb des Bezirks desselben Rechtsbeschwerdegerichts handelt (Spaniol, a. a. O.,

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VollzG Rdnr. 7 m. w. Nachw.). Das ist bei der in der Beschwerde angeführten Rechtsprechung einer Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld nicht der Fall. Randnummer 47

  1. b)Die Strafvollstreckungskammer hat die höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung dazu, wann Erledigung durch Erfüllung des konkreten Hauptsachebegehrens eintritt und unter welchen Voraussetzungen ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Sinne des § 115 Abs. 3 StVollzG zu bejahen sein kann, ihrer Entscheidung zugrunde gelegt und zutreffend berücksichtigt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers rechtfertigt keine andere Beurteilung. Randnummer 48
  2. aa)Das Landgericht hat entgegen dem Beschwerdevorbringen zu Recht das Feststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr verneint. Randnummer 49 Hinsichtlich der Wiederholungsgefahr ist anerkannt, dass aus dem Umstand einer einzelnen Rechtsverletzung ohne weitere Anhaltspunkte nicht zwingend folgt, dass künftig mit gleichartigen Verstößen zu rechnen ist. Maßgeblich ist insofern stets der konkrete Einzelfall (KG, Beschluss vom 19. Juni 2018 – 2 Ws 139/17 Vollz –; Senat, Beschluss vom 21. Dezember 2018, a. a. O.). Randnummer 50 aaa) Die Strafvollstreckungskammer hat – wie dargelegt (oben II. 3. a] und b]) – zutreffend ausgeführt, dass die verfahrensgegenständliche Überschreitung der Sechs-Monats-Frist des § 9 Abs. 3 Satz 1 StVollzG den Gefangenen nicht in seinen Rechten verletzt hat. Den Ausführungen lässt sich ferner entnehmen, dass das Landgericht die für diese Fristüberschreitung maßgeblichen Gründe nicht nur als Ausnahmefälle angesehen hat, die ein Abweichen von der Regelfrist rechtfertigen, sondern auch keine konkrete Gefahr erkannt hat, dass diese Gründe künftig wieder für eine Überschreitung der genannten Frist ursächlich sein werden. Das ist nachvollziehbar. Dass vorliegend die Vollzugsplankonferenz und damit die Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans zweimal verschoben wurde, begründet, anders als der Beschwerdeführer vorträgt, für sich genommen schon deshalb keine Wiederholungsgefahr, weil dies jeweils auf einem anderen Grund beruhte. Randnummer 51 bbb) Soweit der Gefangene die Wiederholungsgefahr daraus herleitet, dass die Justizvollzugsanstalt in der Vergangenheit „bereits mehrfach die gesetzlichen Fristen für die Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans (…) überschritten“ habe, nämlich „bei allen“ ihn betreffenden Vollzugsplankonferenzen („04/16, 05/17, 05/18, 02/19“), ist dieser Vortrag unbeachtlich, da beschlussfremd. Im revisionsähnlich ausgestalteten Rechtsbeschwerdeverfahren hat das Rechtsbeschwerdegericht lediglich eine Rechtskontrolle auf der Grundlage der in der angefochtenen Entscheidungen getroffenen Tatsachenfeststellungen vorzunehmen. Ein Nachschieben von neuen Tatsachen oder Beweismitteln ist im Hinblick auf den nach § 119 Abs. 2 StVollzG eingeschränkten Prüfungsumfang des Senats unzulässig (Senat, Beschluss vom 21. Dezember 2018, a. a. O., m. w. Nachw.). Der Beschwerdeführer trägt (lediglich) Tatsachen anders als in dem vom Landgericht festgestellten Sachverhalt vor. Eine alternative Sachverhaltsdarstellung kann er mit der erhobenen Sachrüge aber nicht erreichen (KG, Beschluss vom 17. Mai 2016 – 2 Ws 96 - 98/18 Vollz –). Randnummer 52 ccc) Der Vortrag hätte aber auch in dem Fall, dass er im Rahmen des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu berücksichtigen wäre, keine entscheidungserhebliche Bedeutung. Denn zu der pauschal behaupteten „mehrfachen“ Überschreitung teilt der Beschwerdeführer selbst mit, dass die Justizvollzugsanstalt dafür jeweils keine Gründe genannt habe – anders als im vorliegenden Fall –, und zu den früheren Vollzugsplankonferenzen gibt er überhaupt nicht an, ob Gründe genannt worden sind oder nicht. Im Übrigen rechtfertigte die Tatsache alleine, dass in der Vergangenheit Vollzugsplanfortschreibungen für den Beschwerdeführer nicht fristgerecht erfolgt sind, die Annahme einer konkreten Wiederholungsgefahr nicht. Randnummer 53
  3. bb)Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat die Strafvollstreckungskammer unter Beachtung der hierzu ergangenen Rechtsprechung mit nachvollziehbarer, zutreffender Begründung auch das Vorliegen eines Rehabilitierungsinteresses (dazu z. B. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 – 1 BvR 461/03 –, juris Rdnr. 47 = BVerfGE 110, 77 f.; Arloth/Krä, a. a. O., § 115 StVollzG Rdnr. 8; jeweils m. w. Nachw.) im Hinblick auf das Vollzugsziel der Resozialisierung verneint. Randnummer 54 aaa) Es ist nach den Feststellungen des Landgerichts nichts dafür ersichtlich, dass die Überschreitung der Sechs-Monats-Frist des § 9 Abs. 3 Satz 1 StVollzG bei der Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans für den Gefangenen zu einer Verletzung des Vollzugsziels der Resozialisierung geführt hat, zu dem der Vollzug von Freiheitsstrafen wegen des grundrechtlich gemäß Art. 2 Abs. 1 i. V. mit Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten Persönlichkeitsrechts des Gefangenen von Verfassung wegen verpflichtet (ständ. Rspr. BVerfG, z. B. stattgebende Kammerbeschlüsse vom 21. September 2018 – 2 BvR 1649/17 –, juris Rdnr. 25 [betreffend den Beschwerdeführer], 19. September 2018 – 2 BvR 286/18 –, juris Rdnr. 37, 5. August 2010 – 2 BvR 729/08 –, juris Rdnr. 30 und 3. Juli 2006 – 2 BvR 1383/03 – juris Rdnr. 16; jeweils m. w. Nachw.) und das einfachgesetzlich in § 2 Satz 1 StVollzG Bln normiert ist. Randnummer 55 bbb) Der Vortrag des Beschwerdeführers, es hätten sich für ihn durch die Fristüberschreitung „fortwirkende Nachteile“ ergeben, weil die „Möglichkeit“ der von ihm „mit dem Antrag vom 16. November 2018“ angestrebten Vollzugslockerungen wegen der Verschiebung der Vollzugsplankonferenz (ebenfalls) verschoben worden sei, ist unbeachtlich, weil er nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen des Rechtsbeschwerdeverfahrens beschlussfremd ist. Auch wurde weder vorgetragen noch ist es sonst ersichtlich, dass sich die Bewilligung von Lockerungen oder die Durchführung von sonstigen Behandlungsmaßnahmen verzögert haben. Das Landgericht hat im Übrigen zutreffend darauf hingewiesen, dass der Inhalt des Vollzugs- und Eingliederungsplans nicht Gegenstand des Verfahrens war. Zudem lässt sich dem Vortrag der Vollzugsbehörde in der im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung abgegebenen Antragserwiderung vom 18. Dezember 2018, auf den die Strafvollstreckungskammer insoweit gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 StVollzG in zulässiger Weise verwiesen hat, entnehmen, dass dem Gefangenen betreffend Lockerungen nach einer darauf bezogenen Konferenz in seinem früheren Unterbringungsbereich am 12. Oktober 2018 – mithin nur einen knappen Monat nach seiner Verlegung und etwa einen Monat vor der von ihm behaupteten diesbezüglichen (erneuten) Antragstellung – ein ergänzender vollzugsplanerischer Vermerk ausgehändigt worden ist. Randnummer 56 ccc) Die Strafvollstreckungskammer war, anders als der Beschwerdeführer unter Berufung auf eine Entscheidung des OLG Hamm (Beschluss vom 26. Oktober 2017 – III-1 Vollz (Ws) 437/17 –, juris) vorträgt, auch nicht verpflichtet, das Rehabilitierungsinteresse allein deshalb zu bejahen, weil die Sechs-Monat-Frist überschritten worden ist und deshalb vom Vorliegen von Nachteilen auszugehen sein soll. Ungeachtet der hier nicht zu entscheidenden Frage (s. oben II. 4. a]), ob die Rechtsprechung eines anderen Oberlandesgerichts zu Normen des jeweiligen Landes-Strafvollzugsrechtsrechts (noch) beachtlich ist, brauchte sich das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung auch nicht unter dem Aspekt des nach § 115 Abs. 3 StVollzG als Bundesrecht zu prüfenden Rehabilitierungsinteresses mit dieser Rechtsprechung zu befassen. Denn diese betraf eine andere, nicht vergleichbare Fallgestaltung, da das OLG Hamm über die verzögerte Erstellung des Vollzugsplans entschieden hat. Es hat unter Hinweis auf die „nach dem gesetzgeberischen Willen für die Erreichung des Resozialisierungsziels überragende Bedeutung der für die weitere Behandlung des Gefangenen maßgeblichen Vollzugsplanerstellung“ ausgeführt, dass „eine gesetzliche Vermutung [bestehe], dass die Vollzugsplanung und eine darauf beruhende Behandlung des Gefangenen dessen weitere Entwicklung im Sinne seiner Resozialisierung maßgeblich zu fördern geeignet“ sei. Nach seiner Bewertung sei „dementsprechend (…) in Fällen unterbliebener oder verspäteter Vollzugsplanaufstellung im Sinne einer ‘Beweislastumkehr‘ regelmäßig zu vermuten, dass hieraus mangels Umsetzung geeigneter Behandlungsangebote auch fortwirkende Nachteile für den Gefangenen erwachsen“ seien. Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob dieser Auffassung zu folgen ist. Denn im Fall des Beschwerdeführers ist nicht über die verzögerte Aufstellung des Vollzugs- und Eingliederungsplans nach § 9 Abs. 1 StVollzG Bln, sondern über dessen verzögerte Fortschreibung nach § 9 Abs. 3 Satz 1 StVollzG Bln zu entscheiden. Soweit das OLG Hamm in seinen Ausführungen auch die Planfortschreibung erwähnt hat, hat es dazu jedoch keine konkrete Entscheidung getroffen. Randnummer 57 In der vom Beschwerdeführer ebenfalls zitierten Entscheidung des Landgerichts Bielefeld (Beschluss vom 22. Oktober 2018 – 101 StVK 3105/18 –, BeckRS 2018, 27273 Rdnrn. 13 ff.) hat dieses zwar zu einer nicht fristgerechten Vollzugsplanfortschreibung unter Übernahme der Ausführungen des OLG Hamm ein Rehabilitierungsinteresse bejaht. Die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer aus dem Bezirk eines anderen Oberlandesgerichts ist jedoch, wie vorstehend (oben 4. a]) dargelegt, nicht geeignet, die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde zu begründen. Randnummer 58
  4. cc)Es ist schließlich nichts dafür ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass die nicht innerhalb der Sechs-Monats-Frist erfolgte Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans zu einem schwerwiegenden, jedoch nicht mehr fortbestehenden Eingriff in Grundrechte geführt hat (zum Feststellungsinteresse in diesen Fällen z. B. BVerfG, stattgebende Kammerbeschlüsse vom 28. Februar 2013, a. a. O., juris Rdnr. 19 und 15. Juli 2010 – 2 BvR 1023/08 –, juris Rdnr. 29, Urteil vom 27. Februar 2007 – 1 BvR 538/06 und 1 BvR 2045/06 –, juris Rdnr. 69 = BVerfGE 117, 71 ff.; OLG Celle, Beschluss vom 24. Oktober 2014 – 1 Ws 439/14 [StrVollz] –; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 5. Februar 2013 – 3 Ws 1112/12 [StVollzG] –; Senat, Beschluss vom 7. März 2019, a. a. O.; Spaniol, a. a. O.,

§ 115St

VollzG Rdnr. 78; Bachmann, a. a. O., Abschnitt P Rdnr. 81; jeweils m. w. Nachw.; als eigenständige Fallgruppe ablehnend Arloth/Krä, a. a. O., § 115 StVollzG Rdnr. 8 m. w. Nachw.). Randnummer 59

  1. b)Die Sachrüge ist auch nicht aus anderen Gründen zulässig. Randnummer 60
  2. aa)Mit seinem Vortrag, das Landgericht habe „den Sachverhalt nicht ablaufgemäß nachvollzogen und dargestellt“ und die Gründe nicht dargelegt, aus denen es eine Wiederholungsgefahr verneint hat, macht der Beschwerdeführer sinngemäß geltend, die tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Entscheidung seien so unzureichend, dass das Beschwerdegericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG nicht überprüfen könne, der Beschluss der Strafvollstreckungskammer mithin nicht den Anforderungen genüge, die § 267 Abs. 1 StPO an die Begründung strafrechtlicher Urteile stelle (dazu z. B. KG, Beschluss vom 10. Januar 2019 – 2 Ws 260/18 Vollz –; Senat, Beschluss vom 22. August 2016 – 5 Ws 111/16 Vollz –; jeweils m. w. Nachw.). Das ist, wie sich aus den vorstehenden Darlegungen ergibt, nicht der Fall. Randnummer 61
  3. bb)Auch mit seinem Beschwerdevorbringen, die angefochtene Entscheidung verletze ihn in seinem grundrechtsähnlichen Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG), dringt der Gefangene nicht durch. Wie vorstehend dargelegt, hat die Strafvollstreckungskammer den Anforderungen, die sich aus dem Verfahrensrecht für den Verfahrensgang und die Entscheidung selbst ergeben, in nicht zu beanstandender Weise Genüge getan und auch das materielle Strafvollzugsrecht auf die zu entscheidenden Fallgestaltung zutreffend angewendet. Randnummer 62 Nach alldem war die Rechtsbeschwerde zu verwerfen. III. Randnummer 63 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 121 Abs. 4 StVollzG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001490273

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