PO der Untersuchungsgrundsatz. Die Art und Weise der Beweiserhebung richtet sich nach den Regeln des Freibeweisverfahrens. Beweisanträgen kommt nur die Bedeutung von Anregungen zu, deren Ablehnung grundsätzlich keiner Begründung bedarf. (Rn.32)
VollzG Bln wurde eine gesetzliche Grundlage für die Zulassung von Gefangenen zum Langzeitbesuch geschaffen. Es handelt sich um eine Ermessensvorschrift, woraus sich die Beschränkung der gerichtlichen Prüfungskompetenz gemäß § 115 Abs. 5 StVollzG ergibt. Für den Widerruf der Zulassung zum Langzeitbesuch gilt § 98 Abs. 3 und 4 StVollzG Bln. (Rn.54) Verfahrensgang vorgehend LG Berlin,
Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen. Gründe I. Randnummer 1 Der Gefangene verbüßt zurzeit eine Gesamtfreiheitsstrafe von vierzehn Jahren aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom (…), durch das er wegen Totschlags in Tateinheit
unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe sowie wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden war. Das voraussichtliche Strafende ist auf den 27. Januar 2028 (TE) notiert. Randnummer 2
Antrag vom 17. April 2018 begehrte der Gefangene die Bewilligung eines Langzeitbesuches
seinem Bruder, seiner Schwester sowie einer Frau namens R. B. Die zuständige Gruppenleiterin genehmigte unter dem 23. April 2018 die – vorliegend erneute – Zulassung des Verurteilten zum Langzeitbesuch, nachdem sie in einem Prüfvermerk
Datum vom selben Tag unter anderem niedergelegt hatte, dass es sich bei den Besuchern um „Angehörige“ handele, die Beziehung vor der Inhaftierung entstanden sei und der Gefangene, der davon ausgehe, „in die JVA D. verlegt zu werden, (…) den Langzeitsprecher gerne nutzen [würde], um sich von seiner Schwester, seinem Bruder sowie seiner Nichte zu verabschieden“. Am vorgesehenen Besuchstag, dem 8. Mai 2018, erschien nur R. B., um den Langzeitbesuch wahrzunehmen. Ihr wurde der Zutritt zur Haftanstalt verweigert, weil es sich bei ihr um eine Studentin der FH (…) handelte, die im Zeitraum vom 26. Januar 2018 bis zum 6. April 2018 gemeinsam
anderen Studierenden zur Durchführung eines sozialen Trainingskurses
Gefangenen wöchentlich die Teilanstalt VI der Justizvollzugsanstalt X aufgesucht und den Beschwerdeführer dabei kennen gelernt hatte; im Rahmen regulärer Sprechzeiten hatte sie ihn bereits am
seiner Schwester, seinem Bruder und seiner „geliebten Freundin“ R. B. zu gewähren (591 StVK 112/18 Vollz). Randnummer 3
Bescheid vom
dem Begehren, unter Aufhebung des vorgenannten Bescheides die Justizvollzugsanstalt X zu verpflichten, ihn erneut zu bescheiden (ehemals 591 StVK 134/18 Vollz). Randnummer 4 Am
, dass seine am
(mündlichem) Bescheid vom
der FH (…) gehalten“ habe und „ein Verhältnis
einem Inhaftierten eingegangen“ sei. An „hervorragender Stelle“ sei zudem aber „die fehlende Vereinbarungsfähigkeit des Gefangenen zu berücksichtigen, die in dem an ihn erteilten Bescheid vom 01.06.2018 dargestellt“ worden sei „und weiterhin Bestand“ habe. Gefangene seien „nur ausnahmsweise teilnahmeberechtigt, wenn die Beziehung zum Besucher erst während der Inhaftierung entstanden“ sei. „Die Anforderungen, die insoweit an die unabdingbare Förderungswürdigkeit zu stellen“ seien, seien „also ungleich höher als im Regelfall der Zulassung zur unüberwachten Langzeitsprechstunde“. Ob und gegebenenfalls
welchem Inhalt der Verurteilte gegen den Bescheid vom 21. Dezember 2018 den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt hat, ist in dem angefochtenen Beschluss nicht ausgeführt. Randnummer 6 Das Landgericht – Strafvollstreckungskammer – hat nach Anhörung des Verurteilten und der Vollzugsbehörde
Entscheidung vom 13. Dezember 2018 die vorgenannten Verfahren, da sie „denselben Verfahrensgegenstand“ beträfen, unter Bestimmung des Verfahrens 591 StVK 112/18 Vollz als führendes Verfahren (zur einheitlichen Entscheidung) verbunden. Randnummer 7
dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht den wörtlich zitierten Antrag des Verurteilten vom 11. Mai 2018 auf Verpflichtung der Justizvollzugsanstalt X zur Gewährung eines „Langzeitsprechers“
seiner Schwester, seinem Bruder und R. B. als unbegründet zurückgewiesen. Der Verurteilte habe keinen Anspruch auf Teilnahme an der Langzeitsprechstunde „nach § 24 StVollzG i.V.m. § 29 Abs. 4 Bln StVollzG“. Nach diesen Vorschriften sollten „Besuche, die über die Regelung des § 24 Abs. 1 StVollzG hinausgehen, dann zugelassen werden, wenn sie die Behandlung oder Eingliederung des Gefangenen fördern“. Zwar könne „die Förderung einer Liebesbeziehung unter diese Regelung subsumiert werden“, jedoch räume „die benannte Norm keinen grundsätzlichen Anspruch eines Gefangenen auf Zulassung der begehrten Besuchsregelung ein“. In der Rechtsprechung sei vielmehr „anerkannt, dass die Anstalt im Rahmen des § 24 Abs. 2 StVollzG eine weitgehende Gestaltungsfreiheit unter pflichtgemäßem Ausüben des eingeräumten Ermessens“ habe. Um „dem Begehren des Antragstellers entsprechen zu können“, müsse eine Reduzierung des Ermessens auf null vorliegen. Das sei jedoch nicht der Fall. Eine solche könnte sich unter Berücksichtigung des Art. 6 Abs. 1 GG ergeben, jedoch gelte der besondere Schutz von Ehe und Familie durch die staatliche Ordnung nicht unbeschränkt. Die Anstalt habe zwar die berechtigten Interessen der Gefangenen zu beachten, müsse aber auch den Interessen der Sicherheit und Ordnung der Anstalt und den Kapazitätserfordernissen im Hinblick auf die Durchführbarkeit von Langzeitbesuchen Rechnung tragen. Die von der Anstalt genannten (allgemeinen) Erfordernisse für die Zulassung zur Langzeitsprechstunde – voraussichtliche Reststrafzeit von mindestens drei Jahren, keine Gewährung von Vollzugslockerungen, Unterbringung im jeweiligen Bereich ohne disziplinarische Auffälligkeiten während mindestens sechs Monaten, hausordnungsgemäßes Verhalten, Vorhandensein eines hinreichenden Maßes an Verlässlichkeit und Vereinbarungsfähigkeit – erschienen im Hinblick auf den Ausgleich der widerstreitenden Interessen als sachgerecht und geeignet, den Rahmen für eine Ermessensprüfung vorzugeben. Die Einschätzung der Justizvollzugsanstalt, der Gefangene habe
der versuchten Täuschung über das Verwandtschaftsverhältnis zu R. B. gezeigt, dass zum Entscheidungszeitpunkt nicht das hinreichende Maß an Verlässlichkeit vorgelegen habe, sei nachvollziehbar. Randnummer 8 Die Kammer habe „nach dem Sachvortrag der Antragsgegnerin keinen Zweifel daran“, dass R. B. „gegen über der Anstalt zunächst als Nichte ausgegeben“ worden sei, was insbesondere der Vermerk der Gruppenleiterin vom 23. April 2018 belege. Die vom Gefangenen benannten Zeugen (Vollzugsbedienstete) hätten keinen Zweifel an der Darstellung der Vollzugsbehörde aufkommen lassen. Weder der Gefangene noch R. B. seien
dem Umstand, dass sie sich im Rahmen eines sozialen Trainingskurses kennen gelernt hatten, „hinreichend transparent“ umgegangen. Eine Ermessensreduzierung auf null sei „insofern auch nicht unter Berücksichtigung der nunmehr bestehenden Verlobung gegeben“. Da sich die Unzuverlässigkeit in der Person des Gefangenen „und gerade auch anhand der Darstellung der Familienverhältnisse“ gezeigt habe, sei auch bei der Nichtzulassung der Schwester und des Bruders kein Ermessensfehler erkennbar. Wegen der Begründung im Übrigen nimmt der Senat Bezug auf die angefochtene Entscheidung. Randnummer 9 Gegen den ihm am 6. März 2019 zugestellten Beschluss hat der Gefangene am 26. März 2019 Rechtsbeschwerde eingelegt,
der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Er trägt im Wesentlichen vor, die Strafvollstreckungskammer habe ihre Pflicht zur Aufklärung von Amts wegen verletzt, insbesondere dadurch, dass sie seinem Beweisantrag auf Vernehmung eines Vollzugsbediensteten und seinem Beweisangebot zur Vernehmung seines Bruders – jeweils zu der von ihm bestrittenen Angabe, R. B. sei seine Nichte – sowie seinem Antrag auf persönliche Anhörung auch seiner Verlobten R. B. nicht nachgekommen sei; auch sei darüber keine förmliche Ablehnungsentscheidung getroffen worden. Die Strafvollstreckungskammer habe somit „ermessensfehlerhaft“ die Ausführungen der Justizvollzugsanstalt, insbesondere den Vermerk der Gruppenleiterin vom 23. April 2018, übernommen und ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Unter anderem darin liege eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 (Abs. 1) GG. Randnummer 10 Der angefochtene Beschluss missachte das Resozialisierungsgebot aus Art. 2 Abs. 2 i. V.
1 GG. Es sei „unzweifelhaft“, dass die Zulassung seiner Verlobten wie auch seiner Schwester und seines Bruders seiner Wiedereingliederung förderlich sei, wobei dies auf R. B. unter Berücksichtigung deren großen Fachwissens bezüglich der Vermittlung sozialer Kompetenz, wie es sich aus der Durchführung wöchentlicher sozialer Trainingskurse ergeben habe, in besonderem Maße zutreffe. Der Beschluss verletze ihn überdies in seinem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG, das auch für sein Verlöbnis
R. B. Schutzwirkung entfalte, unabhängig davon, ob die Beziehung zu R. B. zu seiner Resozialisierung beitrage. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung zur Zulassung von Langzeitsprechstunden sei dem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG „zwingend Vorrang zu gewähren“. Darüber hinaus verletze der angefochtene Beschluss ihn in seinem Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 i. V.
GG, indem die Strafvollstreckungskammer ausgeführt habe, der nicht hinreichend transparente Umgang
dem Zustandekommen seiner Beziehung
R. B. sei als Grund für die seitens der Justizvollzugsanstalt festgestellte fehlende Verlässlichkeit nachvollziehbar. Eine Liebesbeziehung unterfalle in ihren einzelnen Stadien „unzweifelhaft dem Kernbereich privater Lebensgestaltung“, „in den der Staat unabhängig von einer Güterabwägung schlechthin nicht eindringen“ dürfe; Gefangene hätten deshalb „das Recht darauf, eine Liebesbeziehung zu führen, ohne dass die Einzelheiten des Zustandekommens offengelegt werden müssen“. Dies habe das Landgericht verkannt und zudem nicht ausgeführt, aus welchen Gründen die Art und Weise des Zustandekommens der Beziehung und des Verlöbnisses
R. B. entscheidungsrelevant sei. Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf die Rechtsbeschwerde. II. Randnummer 11 Die grundsätzlich statthafte (§ 116 StVollzG) Rechtsbeschwerde ist form- und fristgerecht (§ 118 Abs. 1 und 3 StVollzG) eingelegt worden. Sie ist teilweise zulässig und hat insoweit (vorläufig) Erfolg. Randnummer 12 1. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Entscheidung des Landgerichts über den Antrag nach § 109 StVollzG vom 11. Mai 2018 richtet. Randnummer 13 Bezüglich des
diesem Antrag verfolgten Begehrens auf Verpflichtung der Justizvollzugsanstalt X zur Gewährung eines „Langzeitsprechers“
der Schwester, dem Bruder und R. B. kommt es bereits nicht auf das Vorliegen der besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 116 Abs. 1 StVollzG an. Zu den allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen, die das Gericht im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu prüfen hat, gehört es, dass ein zulässiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorliegt. Anderenfalls ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen (ständ. Rspr., z. B. KG, Beschlüsse vom
dem vom Gefangenen bestimmten Streitgegenstand unzulässig war, weil es insofern an der erforderlichen Beschwer (dazu z. B. Senat, Beschluss vom
seiner Schwester, seinem Bruder und R. B. zuzulassen. Die Zulassung war durch den Bescheid der Justizvollzugsanstalt vom
der Verfahrensrüge, das Landgericht habe die ihm obliegende Aufklärungspflicht verletzt, teilweise zulässig und begründet. Randnummer 20 Die zulässige Rüge, das Gericht habe seiner Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO nicht genügt, setzt voraus, dass der Beschwerdeführer bestimmte Tatsachen, deren Aufklärung das Gericht unterlassen hat, und die Beweismittel, deren es sich hätte bedienen sollen, benennt; ferner bedarf es der Darlegung, welche konkreten Umstände das Gericht zu der vermissten Beweiserhebung hätten drängen müssen und welches Ergebnis von der unterbliebenen Beweiserhebung zu erwarten gewesen wäre (ständ. Rspr., z. B. Senat, Beschlüsse vom
Datum vom
denen sie eigene Wahrnehmungen schriftlich wiedergegeben hatte. Dazu, ob diesen Wahrnehmungen Angaben anderer Vollzugsbediensteter zugrunde lagen, enthalten weder der Prüfvermerk noch der angefochtene Beschluss Feststellungen oder Hinweise. Die Schlussfolgerung des Beschwerdeführers, aufgrund der in das Wissen des Vollzugsbediensteten M. gestellten Tatsache hätte das Landgericht dahingehend entscheiden müssen, dass seine „mangelnde Verlässlichkeit nicht zu konstatieren“ sei und er zum Langzeitbesuch zugelassen werden müsse, trifft nach alldem nicht zu. Randnummer 24 b)
seinem weiteren Vorbringen zur Wertung der von dem Vollzugsbediensteten M. und zwei seiner Kollegen abgegebenen Stellungnahmen versucht der Beschwerdeführer, eine eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Landgerichts zu setzen, bezüglich derer er im Übrigen keinen Rechtsfehler darlegt. Damit kann der Gefangene im Rechtsbeschwerdeverfahren, das im Wesentlichen revisionsrechtlich ausgestaltet ist, aber keinen Erfolg haben (Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 24. Februar 2010 – 3 Vollz [Ws] 61/09 –, juris Rdnr. 9). Randnummer 25 c)
seiner Rüge, die Strafvollstreckungskammer sei dem „Beweisangebot“ in dem Schreiben vom
dem „Beweisangebot“ (dazu nachfolgend 3.) des Verurteilten ersichtlich nicht befasst; dass sie es als unerheblich angesehen hat, lässt sich dem Beschluss nicht entnehmen. Sie hat auf Anregung des Verurteilten allerdings Stellungnahmen der Vollzugsbediensteten M., F. und Bu. eingeholt und deren Angaben dazu, ob ihnen gegenüber der Gefangene R. B. als seine Nichte bezeichnet habe, in dem Beschluss in knapper Weise sinngemäß wiedergegeben – die Zeugen hätten sich „an den genauen Inhalt der Gespräche
dem Antragsteller über die Besuche von Frau B. gar nicht bzw. nur grob erinnern“ können – und dahingehend gewertet, dass sie „keinen Zweifel“ an der Darstellung des Sachverhaltes seitens der Vollzugsbehörde hätten aufkommen lassen. Denn durch sie habe die Behauptung des Gefangenen, er habe die Frau „nie als seine Nichte, sondern immer als Freundin oder Verlobte benannt“, nicht belegt werden können. Randnummer 27 Unterstellt, der Bruder würde die Beweisbehauptung des Gefangenen, das fragliche Telefonat zwischen ihm und der Gruppenleiterin habe nicht („nie“) stattgefunden, bestätigen und die Strafvollstreckungskammer sähe die Angaben des Bruders als glaubhaft an, wäre es geboten, den Wahrheitsgehalt der Angaben in dem Prüfbogen zu erörtern. Denn es ließen sich auf dieses Beweisergebnis zumindest beachtliche Zweifel daran gründen, dass der Gefangene sich so, wie ihm in dem Prüfvermerk zugeschrieben und worauf die Verneinung seiner Verlässlichkeit im Wesentlichen gestützt wurde, tatsächlich geäußert hat. Randnummer 28 Im Hinblick auf diese Möglichkeit hätte es dem Landgericht oblegen, sich um die weitere Aufklärung des Sachverhaltes zu dem vom Gefangenen bestrittenen Telefonat zu bemühen, zunächst durch die Einholung einer Stellungnahme des Bruders. Nach Eingang dieser Stellungnahme und weil dem Prüfvermerk vom 23. April 2018 zudem nicht zu entnehmen ist, ob der Gefangene die ihm zugeschriebenen Äußerungen selbst gegenüber der zuständigen Gruppenleiterin abgegeben hat – Feststellungen hierzu hat das Landgericht nicht getroffen –, war der Gruppenleiterin Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; dies auch unter dem weiteren Aspekt, dass die (angebliche) „Bestätigung“ des Verwandtschaftsverhältnisses durch den Bruder in dem Prüfvermerk nicht ausdrücklich niedergelegt wurde. Randnummer 29 d) Die Rüge, das Landgericht habe die Aufklärungspflicht verletzt, weil es dem Antrag des Gefangenen auf persönliche Anhörung seiner Verlobten R. B. nicht nachgekommen sei, ist hingegen unzulässig. Randnummer 30 Der Beschwerdeführer benennt lediglich das Beweismittel, teilt aber bereits nicht
, welche Tatsachen er in das Wissen der Frau gestellt haben will und was das Ziel der angeregten Beweiserhebung gewesen sein soll. Zudem fehlt es an jeglicher Darlegung, welche konkreten Umstände das Gericht zu der vermissten Beweiserhebung hätten drängen müssen. Die erforderlichen Angaben lassen sich auch nicht aus der im Einzelfall aus Gründen der Gewährung effektiven Rechtschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) gebotenen Zusammenschau von Rechtsmittelbegründung und angefochtener Entscheidung (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom
PO der Untersuchungsgrundsatz, d. h. das Gericht hat den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären. Die Art und Weise der Beweiserhebung ist gesetzlich nicht festgeschrieben. Sie richtet sich daher nach den Regeln des Freibeweisverfahrens (Hanseatisches OLG Hamburg, a. a. O., juris Rdnr. 14; Thüringer OLG, Beschluss vom
der erhobenen Sachrüge zulässig, weil der Senat wegen der unzureichenden Sachdarstellung in dem angefochtenen Beschluss an der Prüfung gehindert ist, ob die Strafvollstreckungskammer die vom Gefangenen über den unzulässigen Antrag vom
welchen Personen sich der Gefangene treffen wollte, und wie die Vollzugsbehörde die „längere Prüfung“ – über die Anhörung des Gefangenen und seiner Verlobten hinaus – vor dem Erlass des (mündlichen) Bescheides vom
welchem Begehren gestellt hat. Der Senat vermag danach bereits nicht zu prüfen, ob insoweit überhaupt ein zulässiger Antrag vorliegt. Randnummer 42 6. Die Rechtsbeschwerde ist zudem
der Sachrüge zulässig gemäß § 116 Abs. 1 zweite Alt. StVollzG. Es ist geboten, die Nachprüfung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. Randnummer 43 Die Zulassung nach § 116 Abs. 1 zweite Alt. StVollzG setzt voraus, dass von der angefochtenen Entscheidung eine Gefahr für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ausgeht, was insbesondere dann anzunehmen ist, wenn die Strafvollstreckungskammer von der höchstrichterlichen oder obergerichtlichen Rechtsprechung nicht nur in einem besonderen Einzelfall abweichen will oder die Entscheidung von der ständigen Rechtsprechung anderer Strafvollstreckungskammern abweicht. Abweichungen sind insoweit nur beachtlich, wenn sie auf einer anderen Rechtsauffassung – nicht auf einem anderen Sachverhalt – beruhen (ständ. Rspr., z. B. Senat, Beschluss vom 6. Juni 2019, a. a. O., m. w. Nachw.). Das ist vorliegend der Fall. Randnummer 44 a) Es ist zwar nicht zu beanstanden, dass die Strafvollstreckungskammer die
den Anträgen des Verurteilten vom
seiner Schwester, seinem Bruder und R. B. zu gewähren, mangels Beschwer des Verurteilten zum damaligen Zeitpunkt unzulässig. Randnummer 46 bb) Indem das Landgericht den Antrag vom 11. Mai 2018 darüber hinaus als den einzigen vom Gefangenen in den verbundenen Verfahren gestellten Antrag behandelt hat, hat es dem Gebot der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht genügt. Randnummer 47 Es hat das Rechtsschutzbegehren durch seine Annahme verkürzt, der Verurteilte habe einen Antrag auf Verpflichtung der Vollstreckungsbehörde nur auf Zulassung zum Langzeitbesuch gestellt. Es hat dabei übersehen, dass der Gefangene
seinem gegen den Widerruf dieser Zulassung gerichteten Antrag vom 8. Juni 2018 die Verpflichtung der Vollzugsbehörde zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts begehrt und damit den entscheidungserheblichen Verfahrensgegenstand bestimmt hatte. Rechtsfehlerhaft, wenn auch aus seiner Sicht folgerichtig, hat das Landgericht seine Prüfung daran ausgerichtet, ob das der Justizvollzugsanstalt eröffnete Ermessen für die Zulassung zum Langzeitbesuch auf null reduziert war. Dass das Landgericht für diese Prüfung zutreffend zwar (auch) § 29 Abs. 4 StVollzG Bln als Norm genannt, dann aber tatsächlich über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 StVollzG (§ 29 Abs. 3 StVollzG Bln) entschieden hat, begründet einen weiteren Rechtsfehler (dazu nachfolgend d]). Randnummer 48 Eine ausdrückliche Entscheidung über den Verpflichtungsantrag vom 8. Juni 2018 auf erneute Bescheidung enthält der angefochtene Beschluss deshalb nicht; sie kann auch nicht dem Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe entnommen werden. Randnummer 49
dem der Wortlaut des § 29 Abs. 3 StVollzG Bln weitgehend übereinstimmt. Randnummer 53 In Ermangelung einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zu Langzeitbesuchen unter der Geltung der materiell-rechtlichen Vorschriften des StVollzG hatte die höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung Grundsätze für die Zulassung von Gefangen zu Langzeitbesuchen im Rahmen des § 24 Abs. 2 StVollzG entwickelt (z. B. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom
VollzG Bln nun eine gesetzliche Grundlage für die Zulassung von Gefangenen zum Langzeitbesuch vorliegt, die konkret regelt, unter welchen Voraussetzungen die Zulassung erfolgen kann. Es oblag daher dem Landgericht zunächst zu erörtern, wie die einzelnen Tatbestandsmerkmale der Norm auszulegen sind, ob und gegebenenfalls inwieweit die Vollzugsbehörde auf der Tatbestandsseite einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum hat und/oder ob die Vorschrift unbestimmte Rechtsbegriffe enthält, die der vollständigen gerichtlichen Kontrolle unterliegen. In diesem Rahmen hätte das Landgericht auch Gelegenheit gehabt, Stellung zur etwaigen Übertragbarkeit einzelner der zur früheren Rechtslage von der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu nehmen. Rechtsprechung des Kammergerichts zu § 29 Abs. 4 StVollzG Bln liegt, soweit ersichtlich, noch nicht vor; bislang getroffene Entscheidungen zu Besuchen hatten den nicht vergleichbaren § 27 Abs. 3 SVVollzG Bln (Beschluss vom
Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufzuheben. Da die Sache noch nicht spruchreif ist (§ 119 Abs. 4 Satz 2 StVollzG), verweist der Senat die Sache – auch zur Entscheidung über die Kosten der Rechtsbeschwerde – nach § 119 Abs. 4 Satz 3 StVollzG an die Strafvollstreckungskammer zurück. Randnummer 59 10. Für das weitere Verfahren weist der Senat ergänzend auf Folgendes hin: Randnummer 60 Die Strafvollstreckungskammer wird im Rahmen der Prüfung der verfahrensgegenständlichen Ermessensentscheidung(en) auch aufzuklären und nachvollziehbar zu erörtern haben, ob und gegebenenfalls auf welcher rechtlichen Grundlage hinsichtlich der einzelnen Zulassungskriterien möglicherweise eine Selbstbindung der Vollzugsbehörde besteht und ob diese unter Berücksichtigung des Langzeitbesuches als Behandlungsmaßnahme
den Zielen des StVollzG Bln sowie im Hinblick auf betroffene Grundrechte rechtmäßig ist. Eine solche Selbstbindung kommt beispielsweise in Betracht aufgrund einer verwaltungsinternen Dienstanweisung, wie sie unter der Geltung des § 24 Abs. 2 StVollzG (Bund) bestanden hat (dazu KG, Beschluss vom 30. März 2000, a. a. O., juris Rdnrn. 2, 12 ff.). Soweit sich den bislang getroffenen Feststellungen entnehmen lässt, Gefangene seien „nur ausnahmsweise teilnahmeberechtigt, wenn die Beziehung zum Besucher erst während der Inhaftierung entstanden ist“, und die „Anforderungen, die insoweit an die unabdingbare Förderungswürdigkeit zu stellen sind, (…) [seien] also ungleich höher als im Regelfall der Zulassung zur unüberwachten Langzeitsprechstunde“, bedarf es einer gründlichen Prüfung der Vereinbarkeit dieser Maßgabe
den betroffenen Grundrechten und den einfachgesetzlichen Regelungen des StVollzG Bln. Randnummer 61 Das Landgericht wird bei seiner Entscheidung ferner zu berücksichtigen haben, dass gemäß § 29 Abs. 2 StVollzG Bln der Begriff der Angehörigen im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB gilt. Randnummer 62 Darüber hinaus wird eingehend zu prüfen sein, ob der Widerrufsbescheid vom 1. Juni 2018 den Anforderungen, wie sie sich aus § 98 Abs. 3 und 4 StVollzG Bln ergeben, genügt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001490291
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