R Rdnr. 5). Randnummer 61 2. a) § 42 Abs. 2 StVollzG Bln gibt den positiv formulierten Prüfungsmaßstab einer verantwortbaren Erprobung von Lockerungen (Abgeordnetenhaus von Berlin Drs. 17/2442, amtliche Begründung zu § 42 StVollzG Bln) vor. Er unterscheidet sich damit dem Wortlaut nach von § 11 Abs. 2 StVollzG, der eine negative Formulierung – „wenn nicht zu befürchten ist“ – enthielt. Eine rechtlich beachtliche Änderung des Prüfungsmaßstabes ist damit aber nicht verbunden. Es soll – im Wege einer Klarstellung – vielmehr verdeutlicht werden, dass Lockerungen eine Erprobung darstellen, mit denen zwangsläufig Risiken einzugehen sind (Lesting/Burkhardt in AK-StVollzG,
R Rdnr. 67 f.). Auch bislang war die Vollzugsbehörde nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – wie vorstehend dargelegt – zu der Prüfung verpflichtet, ob die Lockerungen im Ergebnis der erforderlichen Abwägung unvertretbar sind. Randnummer 62 b) Die Verknüpfung von Lockerungen mit dem Vollzugsziel, wie sie aus der Formulierung „wenn sie der Erreichung des Vollzugsziel dienen“ in § 42 Abs. 2 StVollzG Bln deutlich wird, stellt keine Veränderung zur früheren Rechtslage dar. Sie hat nicht die Bedeutung eines – im Vergleich zu § 11 Abs. 2 StVollzG – neuen Tatbestandsmerkmals (Lesting/Burkhardt in AK-StVollzG,
R Rdnrn. 48,54). Sie soll allerdings den Zweck der Lockerungen als ein wesentliches Instrumentarium der Vollzugspraxis zur Umsetzung der Vollzugsgrundsätze des § 3 StVollzG Bln und zur Erreichung des Vollzugsziels gemäß § 2 StVollzG Bln verdeutlichen (Abgeordnetenhaus von Berlin Drs. 17/2442, amtliche Begründung zu § 42 StVollzG Bln). Sie hat in diesem Sinne (ebenfalls) die Funktion einer Klarstellung (Lesting/Burkhardt in AK-StVollzG,
R Rdnr. 54). Randnummer 63 c) Die Flucht- und die Missbrauchsgefahr sind nach § 42 Abs. 2 StVollzG Bln ebenso wie nach § 11 Abs. 2 StVollzG zu beurteilen. Eine inhaltliche Änderung der Begriffe und Maßstäbe ist mit der Neufassung der Vorschriften nicht verbunden. Höchstrichterlich und obergerichtlich sind – wie vorstehend ausführlich dargelegt – die Auslegung und die Anwendung dieser Begriffe und die Maßstäbe, nach denen die Strafvollstreckungskammern die Beurteilung der Flucht- und Missbrauchsgefahr durch die Vollzugsbehörde während der Geltung des StVollzG zu überprüfen hatten, geklärt. Die dazu entwickelten Grundsätze sind auch auf die Rechtslage, wie sie seit dem Inkrafttreten des StVollzG Bln besteht, übertragbar und deshalb weiterhin anzuwenden (Lesting/Burkhardt in AK-StVollzG,
R Rdnrn. 73 ff, 79 ff., 91 ff. und
R Rdnr. 4 ff.). Randnummer 64
R Rdnr. 10). Zu dem „wichtigen Anlass“ wie auch zu den „besonderen Gründen“ gehören Angelegenheiten oder Ereignisse, die in besonderer Weise die Privatsphäre des Gefangenen berühren oder von besonderer Bedeutung für dessen Resozialisierung sind (Arloth a. a. O., § 35 Rdnr. 2 m. w. Nachw.; Abgeordnetenhaus von Berlin Drs. 17/2442, amtliche Begründung zu § 45 Abs. 1 Satz 1 StVollzG Bln). Dabei wird mit der Neuregelung der Ausführung außerhalb derjenigen der Lockerungen der Rechtsprechung des BVerfG zu Langzeitgefangenen Rechnung getragen (Lesting/ Burkhardt in AK-StVollzG,
R Rdnr. 4), der zufolge Ausführungen zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit des langjährig Inhaftierten und als aktive Gegenmaßnahme gegen die schädlichen Wirkungen des Freiheitsenzzuges zu gewähren sind, auch wenn sich eine konkrete Entlassungsperspektive (noch) nicht abzeichnet und (weitergehenden) Lockerungen eine Flucht- oder Missbrauchsgefahr entgegensteht (ständ. Rspr. BVerfG, z. B. Beschluss vom 4. Mai 2015 – 2 BvR 1753/14 –, juris Rdnr. 22 ff. m. zahlr. Nachw.). Eine inhaltliche Änderung ist damit aber nicht verbunden, denn auch § 35 Abs. 3 Satz 1 StVollzG war unter Beachtung der Rechtsprechung des BVerfG auszulegen und anzuwenden. Randnummer 68 Sowohl die frühere Regelung (dazu Arloth a. a. O., § 35 Rdnr. 3 m. zahlr. Nachw.) als auch die jetzt gültige geben dem Gefangenen keinen Rechtsanspruch auf die Ausführung (so ausdrücklich Abgeordnetenhaus von Berlin Drs. 17/2442, amtliche Begründung zu § 45 Abs. 1 Satz 1 StVollzG Bln), sondern lediglich auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung durch die Vollzugsbehörde.“ Randnummer 69 Der Senat führt im Hinblick auf die vorliegende Fallgestaltung diese Rechtsprechung fort und ergänzt sie dahingehend, dass von § 45 Abs. 1 Satz 1 StVollzG Bln nicht nur die bisher in § 35 Abs. 3 Satz 1 StVollzG geregelten Ausführungen „aus wichtigem Anlass“ erfasst werden, sondern auch die früher in § 11 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG normierten Ausführungen. Dies gilt insbesondere dann, wenn zur Erreichung des Vollzugsziels Ausführungen zur Vorbereitung einer Lockerungsgewährung oder zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit in Betracht kommen und Vollzugslockerungen nach § 42 Abs. 2 StVollzG noch nicht gewährt werden können (so ausdrücklich Abgeordnetenhaus von Berlin Drs. 17/2442, amtliche Begründung zu § 45 Abs. 1 Satz 1 StVollzG Bln; Lesting/Burkhardt in AK-StVollzG,
R Rdnr. 4 ff.). IV. Randnummer 70 Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 4 StVollzG i. V. mit § 473 Abs. 4 StPO. V. Randnummer 71 Die Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 120 Abs. 2 StVollzG i. V. mit §§ 114 ff. ZPO, da die Rechtsbeschwerde teilweise Erfolg hat. Die Prozesskostenhilfe war mit Wirkung vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.