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KG Berlin 5. Strafsenat 5 Ws 12/17 Vollz Beschluss Verbüßung einer lebenslangen Freiheitsstrafe: Neuregelung von Vollzugslockerungen und Ausführungen

Verbüßung einer lebenslangen Freiheitsstrafe: Neuregelung von Vollzugslockerungen und Ausführungen für Strafgefangene nach Berliner Landesrecht Leitsatz 1. Bei behördlichen Ermessens- und Beurteilungs

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R Rdnr. 5). Randnummer 61 2. a) § 42 Abs. 2 StVollzG Bln gibt den positiv formulierten Prüfungsmaßstab einer verantwortbaren Erprobung von Lockerungen (Abgeordnetenhaus von Berlin Drs. 17/2442, amtliche Begründung zu § 42 StVollzG Bln) vor. Er unterscheidet sich damit dem Wortlaut nach von § 11 Abs. 2 StVollzG, der eine negative Formulierung – „wenn nicht zu befürchten ist“ – enthielt. Eine rechtlich beachtliche Änderung des Prüfungsmaßstabes ist damit aber nicht verbunden. Es soll – im Wege einer Klarstellung – vielmehr verdeutlicht werden, dass Lockerungen eine Erprobung darstellen, mit denen zwangsläufig Risiken einzugehen sind (Lesting/Burkhardt in AK-StVollzG,

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R Rdnr. 67 f.). Auch bislang war die Vollzugsbehörde nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – wie vorstehend dargelegt – zu der Prüfung verpflichtet, ob die Lockerungen im Ergebnis der erforderlichen Abwägung unvertretbar sind. Randnummer 62 b) Die Verknüpfung von Lockerungen mit dem Vollzugsziel, wie sie aus der Formulierung „wenn sie der Erreichung des Vollzugsziel dienen“ in § 42 Abs. 2 StVollzG Bln deutlich wird, stellt keine Veränderung zur früheren Rechtslage dar. Sie hat nicht die Bedeutung eines – im Vergleich zu § 11 Abs. 2 StVollzG – neuen Tatbestandsmerkmals (Lesting/Burkhardt in AK-StVollzG,

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R Rdnrn. 48,54). Sie soll allerdings den Zweck der Lockerungen als ein wesentliches Instrumentarium der Vollzugspraxis zur Umsetzung der Vollzugsgrundsätze des § 3 StVollzG Bln und zur Erreichung des Vollzugsziels gemäß § 2 StVollzG Bln verdeutlichen (Abgeordnetenhaus von Berlin Drs. 17/2442, amtliche Begründung zu § 42 StVollzG Bln). Sie hat in diesem Sinne (ebenfalls) die Funktion einer Klarstellung (Lesting/Burkhardt in AK-StVollzG,

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R Rdnr. 54). Randnummer 63 c) Die Flucht- und die Missbrauchsgefahr sind nach § 42 Abs. 2 StVollzG Bln ebenso wie nach § 11 Abs. 2 StVollzG zu beurteilen. Eine inhaltliche Änderung der Begriffe und Maßstäbe ist mit der Neufassung der Vorschriften nicht verbunden. Höchstrichterlich und obergerichtlich sind – wie vorstehend ausführlich dargelegt – die Auslegung und die Anwendung dieser Begriffe und die Maßstäbe, nach denen die Strafvollstreckungskammern die Beurteilung der Flucht- und Missbrauchsgefahr durch die Vollzugsbehörde während der Geltung des StVollzG zu überprüfen hatten, geklärt. Die dazu entwickelten Grundsätze sind auch auf die Rechtslage, wie sie seit dem Inkrafttreten des StVollzG Bln besteht, übertragbar und deshalb weiterhin anzuwenden (Lesting/Burkhardt in AK-StVollzG,

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R Rdnrn. 73 ff, 79 ff., 91 ff. und

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R Rdnr. 4 ff.). Randnummer 64

  1. Betreffend § 45 Abs. 1 Satz 1 StVollzG Bln, der nunmehr anstelle der §§ 11 Abs. 1 Nr. 2, 35 Abs. 3 Satz 1 StVollzG die Ausführung eines Gefangenen regelt, hat der Senat in seinem – zu § 35 Abs. 3 Satz 1 StVollzG/§ 45 Abs. 1 Satz 1 StVollzG Bln ergangenen – Beschluss vom
  2. Februar 2017 – 5 Ws 245/16 Vollz – bereits entschieden, dass die zu den genannten Vorschriften des StVollzG entwickelten Auslegungsgrundsätze übertragbar und deshalb weiterhin anzuwenden sind. Der Senat hat diesbezüglich unter anderem ausgeführt: Randnummer 65 „Die Regelung in § 35 Abs. 3 Satz 1 StVollzG über die Ausführung eines Gefangenen aus wichtigem Grund (…) ist inhaltlich weitgehend identisch mit der in § 45 Abs. 1 Satz 1 StVollzG Bln. Letztere enthält zwar – anders als § 35 Abs. 3 Satz 1 StVollzG – eine Legaldefinition der Ausführung, damit ist aber keine inhaltlich neue Begriffsbestimmung der Ausführung verbunden. Denn für das StVollzG war die Ausführung in dessen § 11 Abs. 1 Nr. 2 ebenfalls gesetzlich und insoweit mit der jetzt gültigen Legaldefinition inhaltlich identisch bestimmt. (…). Randnummer 66 Eine inhaltlich bedeutsame Abweichung ergibt sich (…) auch nicht daraus, dass die Ausführung in § 45 Abs. 1 Satz 1 StVollzG Bln besonders geregelt ist und es sich bei ihr nicht um eine Lockerung im Sinne des § 42 StVollzG Bln handelt (Abgeordnetenhaus von Berlin Drs. 17/2442 amtliche Begründung zu § 45 Abs. 1 Satz 1 StVollzG Bln). Ebenso wie ehemals § 35 Abs. 3 Satz 1 StVollzG kommt § 45 Abs. 1 Satz 1 StVollzG Bln nur zur Anwendung, wenn dem Gefangenen wegen Flucht- oder Missbrauchsgefahr keine Lockerung in Form unbeaufsichtigten Aufenthaltes außerhalb der Anstalt gewährt werden kann. Bezüglich der früher geltenden Vorschrift ergab sich das aus dem Verweis auf § 11 Abs. 2 StVollzG, nunmehr folgt dies aus der gesetzlichen Regelung in § 42 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StVollzG Bln einerseits und § 45 Abs. 1 Satz 1 StVollzG Bln andererseits. Randnummer 67 Hinsichtlich des Grundes der Ausführung bestehen zwischen den Normen gleichfalls keine beachtlichen Unterschiede. Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz StVollzG konnte die Ausführung aus „wichtigem Anlass“ erfolgen, nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVollzG Bln kann sie gestattet werden, wenn dies aus „besonderen Gründen notwendig“ ist. Es handelt sich jeweils um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der von den Gerichten voll überprüft werden kann (Arloth a. a. O. [StVollzG
  3. Aufl.], § 35 Rdnr. 2 m. w. Nachw.; ähnlich Lesting/Burkhardt in AK-StVollzG,

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R Rdnr. 10). Zu dem „wichtigen Anlass“ wie auch zu den „besonderen Gründen“ gehören Angelegenheiten oder Ereignisse, die in besonderer Weise die Privatsphäre des Gefangenen berühren oder von besonderer Bedeutung für dessen Resozialisierung sind (Arloth a. a. O., § 35 Rdnr. 2 m. w. Nachw.; Abgeordnetenhaus von Berlin Drs. 17/2442, amtliche Begründung zu § 45 Abs. 1 Satz 1 StVollzG Bln). Dabei wird mit der Neuregelung der Ausführung außerhalb derjenigen der Lockerungen der Rechtsprechung des BVerfG zu Langzeitgefangenen Rechnung getragen (Lesting/ Burkhardt in AK-StVollzG,

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R Rdnr. 4), der zufolge Ausführungen zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit des langjährig Inhaftierten und als aktive Gegenmaßnahme gegen die schädlichen Wirkungen des Freiheitsenzzuges zu gewähren sind, auch wenn sich eine konkrete Entlassungsperspektive (noch) nicht abzeichnet und (weitergehenden) Lockerungen eine Flucht- oder Missbrauchsgefahr entgegensteht (ständ. Rspr. BVerfG, z. B. Beschluss vom 4. Mai 2015 – 2 BvR 1753/14 –, juris Rdnr. 22 ff. m. zahlr. Nachw.). Eine inhaltliche Änderung ist damit aber nicht verbunden, denn auch § 35 Abs. 3 Satz 1 StVollzG war unter Beachtung der Rechtsprechung des BVerfG auszulegen und anzuwenden. Randnummer 68 Sowohl die frühere Regelung (dazu Arloth a. a. O., § 35 Rdnr. 3 m. zahlr. Nachw.) als auch die jetzt gültige geben dem Gefangenen keinen Rechtsanspruch auf die Ausführung (so ausdrücklich Abgeordnetenhaus von Berlin Drs. 17/2442, amtliche Begründung zu § 45 Abs. 1 Satz 1 StVollzG Bln), sondern lediglich auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung durch die Vollzugsbehörde.“ Randnummer 69 Der Senat führt im Hinblick auf die vorliegende Fallgestaltung diese Rechtsprechung fort und ergänzt sie dahingehend, dass von § 45 Abs. 1 Satz 1 StVollzG Bln nicht nur die bisher in § 35 Abs. 3 Satz 1 StVollzG geregelten Ausführungen „aus wichtigem Anlass“ erfasst werden, sondern auch die früher in § 11 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG normierten Ausführungen. Dies gilt insbesondere dann, wenn zur Erreichung des Vollzugsziels Ausführungen zur Vorbereitung einer Lockerungsgewährung oder zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit in Betracht kommen und Vollzugslockerungen nach § 42 Abs. 2 StVollzG noch nicht gewährt werden können (so ausdrücklich Abgeordnetenhaus von Berlin Drs. 17/2442, amtliche Begründung zu § 45 Abs. 1 Satz 1 StVollzG Bln; Lesting/Burkhardt in AK-StVollzG,

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R Rdnr. 4 ff.). IV. Randnummer 70 Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 4 StVollzG i. V. mit § 473 Abs. 4 StPO. V. Randnummer 71 Die Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 120 Abs. 2 StVollzG i. V. mit §§ 114 ff. ZPO, da die Rechtsbeschwerde teilweise Erfolg hat. Die Prozesskostenhilfe war mit Wirkung vom

  1. Januar 2017 zu gewähren, da (erst) an diesem Tag die für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen (§ 117 ZPO) bei Gericht eingegangen sind. VI. Randnummer 72 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 i. V. mit § 60 GKG. Randnummer 73 Der Senat ist zu der beantragten Änderung des Streitwertes für den ersten Rechtszug nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG befugt (Senat, Beschluss vom
  2. Dezember 2016 a. a. O. m. w. Nachw.). Randnummer 74 Der Streitwert von jeweils insgesamt 2.000,00 Euro ist angemessen. Auf die beiden Streitgegenstände entfallen dabei jeweils 1.000,00 Euro. Die angegriffenen Regelungen zur Vollzugsform und zu Lockerungen im Vollzugsplan sind für den Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falles von erheblicher Bedeutung. Insbesondere die Wahl der Vollzugsform gehört zu den richtungweisenden Grundentscheidungen bezüglich des individuellen Vollzugskonzeptes (Senat a. a. O. m. w. Nachw.). Bei der Bemessung der Einzelstreitwerte hat der Senat die Gesamtbedeutung der Anträge berücksichtig, die sich im Prüfungsgegenstand teilweise überschneiden und bei denen es im Kern um die Beurteilung der Missbrauchsgefahr geht. Der Streitwert entspricht so der Festsetzung in vergleichbaren Fällen bei Strafresten von über fünf Jahren Freiheitsstrafe und trägt damit auch dem Grundsatz Rechnung, dass eine möglichst einheitliche Praxis der Gerichte bei der Streitwertbemessung anzustreben ist, um das Kostenrisiko für den Gefangenen überschaubar zu machen (Senat a. a. O. m. w. Nachw.). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001490292

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