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KG Berlin 5. Strafsenat 5 Ws 55/19 Vollz Beschluss Widerruf der Zulassung zum offenen Vollzug und zu Vollzugslockerungen wegen Verdachts einer neuen S

Widerruf der Zulassung zum offenen Vollzug und zu Vollzugslockerungen wegen Verdachts einer neuen Straftat Leitsatz 1. Einem forensisch erfahrenen Gefangenen, der persönlich einen Antrag nach § 109 St

§ 16Abs. 3 St

VollzG Bln). Eine Bezugnahme auf § 98 StVollzG Bln enthält die Begründung nicht.“ Randnummer 32

  1. bb)Es ist ferner nach dem Inkrafttreten des StVollzG Bln durch das Kammergericht bereits entschieden worden, dass auf der Tatbestandsseite bei der Prüfung der Voraussetzungen, ob der Gefangene die Anforderungen für den offenen Vollzug erfüllt oder nicht (mehr) erfüllt, der Justizvollzugsanstalt ein Beurteilungsspielraum zukommt und wie die Einhaltung dieses Beurteilungsspielraums gerichtlich überprüfbar ist (z. B. Senat, Beschlüsse vom 7. Juni 2019, a. a. O., 6. Juni 2019 – 5 Ws 65/19 Vollz –, 29. Oktober 2018 – 5 Ws 124/18 Vollz – und 12. September 2017 – 5 Ws 177/17 Vollz – m. w. Nachw.). Randnummer 33
  2. b)Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 116 Abs. 1 zweite Alt. StVollzG würde voraussetzen, dass von der angefochtenen Entscheidung eine Gefahr für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ausgeht, was insbesondere dann anzunehmen ist, wenn die Strafvollstreckungskammer von der höchstrichterlichen oder gerichtlichen Rechtsprechung nicht nur in einem besonderen Einzelfall abweichen will oder die Entscheidung von der ständigen Rechtsprechung anderer Strafvollstreckungskammern abweicht (ständ. Rspr., z. B. Senat, Beschluss vom 6. Juni 2019, a. a. O., m. w. Nachw.), wobei die Abweichung auf einer anderen Rechtsauffassung, nicht auf einem anderen Sachverhalt beruhen muss (Senat, a. a. O., m. w. Nachw.). Eine solche Gefahr besteht vorliegend nicht. Randnummer 34
  3. aa)Die Strafvollstreckungskammer hat den Prüfungsmaßstab zwar § 98 Abs. 3 Nr. 1 StVollzG Bln entnommen und infolgedessen nicht denjenigen des – wie vorstehend dargelegt – einschlägigen § 16 Abs. 3 StVollzG Bln angewendet. Sie hat insoweit die für die frühere Regelung in § 14 Abs. 2 StVollzG geltenden Grundsätze der obergerichtlichen Rechtsprechung (dazu nachfolgend 3. a] aa]) übernommen. Damit ist sie jedoch nicht beachtlicher Weise von der Rechtsprechung des Kammergerichts zu § 16 Abs. 3 StVollzG Bln abgewichen, denn für den Bezirk des Kammergerichts hat erstmals der Senat in seinem Beschluss vom 7. Juni 2019 – 5 Ws 83/19 Vollz – darüber entschieden, dass diese Vorschrift im Fall des Widerrufs der Zulassung zum offenen Vollzug anzuwenden ist, weil sie im Sinne des § 98 Abs. 1 StVollzG Bln eine abweichende Bestimmung enthält. Der angefochtene Beschluss gibt keinen Anlass zu der Annahme, die Strafvollstreckungskammer werde unter Beibehaltung ihrer bisherigen Rechtsauffassung künftig von dieser Rechtsprechung des Kammergerichts abweichen. Randnummer 35
  4. bb)Die obergerichtlichen Grundsätze zum Umfang der gerichtlichen Prüfung einer Entscheidung über die (mangelnde) Eignung des Gefangenen für den offenen Vollzug nach § 16 Abs. 2 StVollzG Bln, der der Vollzugsbehörde auf der Tatbestandsseite einen Beurteilungsspielraum eröffnet (s. oben 2. a] bb]), hat das Landgericht eingehalten. Es hat sich insbesondere damit auseinandergesetzt, ob die Vollzugsbehörde den Sachverhalt zutreffend und vollständig ermittelt und den Beurteilungsspielraum bei der Entscheidung über die damalige Ungeeignetheit des Gefangenen für den offenen Vollzug in zulässiger Weise ausgefüllt hat. Randnummer 36 Dass das Landgericht darüber hinaus auf der Rechtsfolgenseite das von der Justizvollzugsanstalt ausgeübte Ermessen – nach seiner Rechtsauffassung folgerichtig – einer Überprüfung nach den Grundsätzen des § 115 Abs. 5 StVollzG unterzogen hat, gefährdet die Einheitlichkeit der Rechtsprechung nicht. Es handelt sich insoweit zwar um eine nach der Rechtsauffassung des Senats nicht vorzunehmende Prüfung; diese hat aber zu keiner dem Gefangenen nachteiligen Entscheidung geführt. Denn auch nach der vom Senat vertretenen Rechtsauffassung liegen die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung des Beschwerdeführers zum offenen Vollzug vor. Randnummer 37 3.
  5. a)Die erhobene Sachrüge ist nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen zulässig zur Fortbildung des Rechts im Sinne des § 116 Abs. 1 erste Alt. StVollzG, soweit die Strafvollstreckungskammer über den Widerruf der Lockerungen entschieden hat. Das Kammergericht hat, soweit ersichtlich, nach dem Inkrafttreten des StVollzG Bln noch keine ausdrückliche Entscheidung darüber getroffen, welche Rechtsgrundlage in diesem Fall für den Widerruf gilt. Der Entscheidung des Senats vom 30. Januar 2019 – 5 Ws 185/18 Vollz – lag ein anderer Sachverhalt (Entfernung von Gegenständen aus dem Haftraum nach zuvor möglicherweise erteilter Genehmigung – ausreichende Feststellungen hatte die Strafvollstreckungskammer hierzu nicht getroffen –) zugrunde. Randnummer 38
  6. aa)Für die Aufhebung von Lockerungen gilt § 98 Abs. 2 bis 4 StVollzG Bln. Denn anders als betreffend den Widerruf der Zulassung zum offenen Vollzug, der mit § 16 Abs. 3 StVollzG Bln eine eigene Rechtsgrundlage hat, die eine abweichende Bestimmung im Sinne des § 98 Abs. 1 StVollzG Bln darstellt (s. oben 2. a]), enthält der für Lockerungen maßgebliche § 42 StVollzG Bln keine vergleichbare Regelung. Der – wie vorliegend – von der Vollzugsbehörde ausgesprochene Widerruf rechtmäßig gewährter Lockerungen richtet sich nach § 98 Abs. 3 und 4 StVollzG Bln. Randnummer 39 Die zu § 14 Abs. 2 StVollzG (Bund) – dieser regelte den Widerruf und die Rücknahme ausdrücklich von Lockerungen und Urlaub, fand entsprechende Anwendung aber auch auf andere vollzugliche Maßnahmen – von der obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (z. B. KG, Beschluss vom 30. November 2015 – 2 Ws 277/15 Vollz –, juris Rdnrn. 8, 18 [Widerruf der Zulassung zum offenen Vollzug und zu Vollzugslockerungen]; Senat, Beschlüsse vom 14. Oktober 2016 – 5 Ws 130/16 Vollz – [Ablösung vom Arbeitsplatz] und 20. April 2006 – 5 Ws 598/05 Vollz –, juris Rdnr. 14 ff. [Widerruf von Vollzugslockerungen]; Lesting in Feest/Lesting/Lindemann, a. a. O., Teil 2 § 90 LandesR Rdnrn. 11 ff., 24; Arloth/Krä, a. a. O., § 14 StVollzG Rdnr. 4 ff; jeweils m. w. Nachw.) sind auf § 98 Abs. 2 bis 4 StVollzG Bln übertragbar. Randnummer 40 Daraus folgt zum einen, dass danach zu differenzieren ist, ob es sich um eine rechtswidrige (§ 98 Abs. 2 StVollzG Bln) oder – wie vorliegend – um eine rechtmäßige Maßnahme (§ 98 Abs. 3 StVollzG Bln) handelt. Die in § 98 Abs. 3 StVollzG Bln genannten Widerrufsgründe sind eng angelehnt an diejenigen in § 14 Abs. 2 Satz 1 StVollzG (Abgeordnetenhaus von Berlin, Drs.17/2442,

§ 98Abs. 3 St

VollzG Bln), wie sich bereits aus dem nahezu identischen Wortlaut beider Vorschriften ergibt. Randnummer 41 Zum anderen bedarf es, soweit es sich wie vorliegend um eine begünstigende Maßnahme handelt, einer auf den konkreten Einzelfall bezogenen Abwägung der vollzuglichen Interessen an der Aufhebung mit dem schutzwürdigen Vertrauen des Gefangenen auf den Fortbestand einer Rechtslage, auf die er sich eingerichtet hat und auf die er vertraute (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom

  1. Mai 2012 – 2 BvR 2355/10, 2 BvR 1443/11 –, juris Rdnr. 21 [Ablösung vom Arbeitsplatz], Kammerbeschlüsse vom
  2. September 1995 – 2 BvR 902/95 –, juris Rdnr. 10 und
  3. Oktober 1993 – 2 BvR 672/93 –, juris Rdnr. 10 [beide zum Widerruf der Genehmigung zum Besitz von Gegenständen], jeweils m. w. Nachw.), also auch auf den Bestand einer Maßnahme (z. B. Senat, Beschlüsse vom
  4. Januar 2019 – 5 Ws 185/18 Vollz –, und
  5. April 2006, a. a. O., juris Rdnr. 16). Hierfür enthält § 98 Abs. 4 Satz 1 StVollzG eine das Ermessen der entscheidenden Stelle (Vollzugsbehörde) bindende Vorgabe zur Berücksichtigung des Vertrauensschutzes der Betroffenen (Abgeordnetenhaus von Berlin, Drs. 17/2442,

§ 98Abs. 4 St

VollzG Bln). Die Vorschrift trägt der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung zum Vertrauensschutz von Strafgefangenen (dazu auch Lesting, a. a. O., Teil II § 90 LandesR Rdnr. 25 ff.; Arloth/Krä, a. a. O., § 14 StVollzG Rdnr. 6; jeweils m. w. Nachw.) Rechnung und verankert ihn in Anlehnung an das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht gesetzlich (Abgeordnetenhaus von Berlin, Drs. 17/2442,

§ 98Abs. 4 Satz 1 St

VollzG Bln). Randnummer 42 An diesen Grundlagen hat sich das weitere Vorgehen nach Erwerb der auf Vertrauensschutz beruhenden Rechtsstellung auszurichten. Das führt dazu, dass die nachträglich eingetretenen (ober bekannt gewordenen) Umstände so bedeutsam sein müssen, dass sie die frühere günstige Prognose nachträglich als nicht gerechtfertigt erscheinen lassen (Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 23. November 2009 – 1 Ws [Vollz] 197/09 –, juris Rdnr. 22), der ursprünglichen, dem Gefangenen günstigen Entscheidung mithin die Grundlage entziehen (Senat, Beschluss vom 20. April 2006, a. a. O., juris Rdnr. 16). Randnummer 43

  1. bb)Aus der nahezu wortidentischen Fassung des § 98 Abs. 3 StVollzG Bln im Vergleich zu § 14 Abs. 2 Satz 1 StVollzG folgt des Weiteren, dass auch die Grundsätze, die die höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung zum Beurteilungsspielraum der Vollzugsbehörde und zum Umfang dessen gerichtlicher Prüfung zu dieser früheren Vorschrift entwickelt hat, auf die jetzt geltende übertragbar sind. Danach ist der Vollzugsbehörde für die auf neuen Tatsachen aufbauende Einschätzung, ob der Gefangene weiterhin für Vollzugslockerungen geeignet ist oder ob die Eignung entfallen ist, ein – verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender – Beurteilungsspielraum eröffnet, dessen Einhaltung gerichtlich nur nach den Maßstäben des § 115 Abs. 5 StVollzG überprüfbar ist (ständ. Rspr., z. B. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 21. September 2018 – 2 BvR 1649/17 –, juris Rdnr. 28 und Nichtannahmebeschluss vom 2. Mai 2017 – 2 BvR 1511/16 –, juris Rdnr. 6; KG, Beschluss vom 15. März 2011 – 2 Ws 38/11 Vollz – [Widerruf einer Lockerung]; Senat, Beschlüsse vom 29. Oktober 2018, a. a. O., 12. September 2017, a. a. O., [beide zur Einschätzung im Rahmen der Vollzugsplanung], 10. Oktober 2014 – 5 Ws 21/14 Vollz –, 13. Juni 2006 – 5 Ws 229/06 Vollz –, juris Rdnr. 16 [beide zur Verlegung in den geschlossenen Vollzug] und 20. April 2006, a. a. O., juris Rdnr. 17 [Widerruf von Vollzugslockerungen]; Lesting/Burkhardt in Feest/Lesting/Lindemann, a. a. O., Teil II § 38 LandesR Rdnr. 59 ff.; jeweils m. w. Nachw.). Auch die gerichtliche Nachprüfung des von der Vollzugsbehörde gefundenen konkreten Ergebnisses der Beurteilung ist aufgrund des ihr zustehenden Ermessens nur eingeschränkt nach den Grundsätzen des § 115 Abs. 5 StVollzG möglich (ständ. Rspr., z. B. Senat, Beschlüsse vom 29. Oktober 2018, a. a. O., und 12. September 2017, a. a. O.; jeweils m. w. Nachw.). Randnummer 44
  2. b)Im Übrigen ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts nicht geboten. Randnummer 45 Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der gegen einen Gefangenen entstandene Verdacht einer Straftat von einigem Gewicht bei Vollzugsentscheidungen zur seinen Lasten berücksichtigt werden darf, sofern der gegen den Gefangenen bestehende Verdacht über einen Anfangsverdacht, wie er für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens genügt (§ 152 Abs. 2 StPO), hinausgeht und auf ein ausreichendes Maß an konkreten Tatsachen gestützt ist, die genügend substantiiert und belegt sind (KG, Beschluss vom 15. März 2011, a. a. O.; Senat, Beschlüsse vom 10. Oktober 2014, a. a. O., 13. Juni 2006, a. a. O., juris Rdnr. 17 und 13. November 2002 – 5 Ws 579/02 –, juris Rdnr. 13 [jeweils zur Verlegung in den geschlossenen Vollzug]; jeweils m. w. Nachw.). Es ist ferner obergerichtlich entschieden, dass Lockerungen nicht allein deshalb zurückgenommen werden dürfen, weil gegen den Gefangenen ein Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig ist (KG, Beschluss vom 15. März 2011, a. a. O., m. w. Nachw.). Vielmehr bedarf es einer Einzelfallprüfung, bei der die jeweils für und gegen eine Rücknahme der Lockerung sprechenden Umstände gegeneinander abzuwägen sind. Ob der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung vorliegt und den vorstehend beschriebenen erforderlichen Grad erreicht, haben die Vollzugsbehörde und im gerichtlichen Verfahren die Strafvollstreckungskammer eigenständig zu prüfen, wobei die Vollzugsanstalt die für die von ihr zu treffende Entscheidung bedeutsamen Tatsachen selbständig und in eigner Verantwortung zu ermitteln hat, nicht aber verpflichtet ist, Zeugen zu vernehmen, die nicht in der Haftanstalt erreichbar sind (Senat, Beschlüsse vom 10. Oktober 2014, a. a. O., und 13. Juni 2006, a. a. O., juris Rdnr. 17, jeweils m. w. Nachw.). Die Vollzugsbehörde hat sodann nachvollziehbar dazulegen, welche strafbare Handlung dem Gefangenen zur Last gelegt wird, und diese insbesondere zu den für die zu treffende Entscheidung maßgeblichen vollzugsrelevanten Umständen in Beziehung zu setzen (KG, Beschluss vom 15. März 2011, a. a. O., m. w. Nachw.). Das Gewicht der Straftat ist im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Übermaßverbot in die Abwägung ebenso einzubeziehen wie die Belastung des Gefangenen durch den Widerruf der begünstigenden Maßnahme (Senat, Beschlüsse vom 13. Juni 2006, a. a. O., juris Rdnr. 17 und 13. November 2002, a. a. O., juris Rdnr. 13 m. w. Nachw.). Randnummer 46 Die dargelegte Einschränkung der Ermittlungspflicht bezüglich der Zeugenvernehmung ändert nichts daran, dass die Vollzugsbehörde bei ihrer Entscheidung über den Widerruf der Vollzugsmaßnahme von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt auszugehen hat und dass es der Strafvollstreckungskammer obliegt, dies zu überprüfen. Denn auf dem Gebiet der Tatsachenfeststellung steht der Anstalt kein Beurteilungsspielraum zu. Ein solcher ist vielmehr erst dann – vorliegend zu den Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 StVollzG Bln (dazu z. B. Senat, Beschluss vom 5. Oktober 2018 – 5 Ws 27/18 Vollz – m. w. Nachw.) – eröffnet, wenn die erforderlichen Tatsachengrundlagen feststehen (Senat, Beschluss vom 10. Oktober 2014, a. a. O., m. w. Nachw.). Randnummer 47
  3. c)Die Sachrüge ist, soweit sie zulässig ist, nicht begründet. Randnummer 48 Das Landgericht hat betreffend den Widerruf von Vollzugslockerungen § 98 Abs. 3 Nr. 1 StVollzG Bln zutreffend als Rechtsgrundlage angesehen, und den Bescheid vom 21. Januar 2019 unter Beachtung der (zu § 14 Abs. 2 StVollzG entwickelten) maßgeblichen Grundsätze der obergerichtlichen Rechtsprechung sowie der ihm durch § 115 Abs. 5 StVollzG vorgegebenen Beschränkungen geprüft. Danach ist es zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass der Widerruf der Lockerungen nicht zu beanstanden ist. Randnummer 49 Es besteht aufgrund der Feststellungen der Vollzugsbehörde, wie sie in dem angefochtenen Beschluss wiedergegeben sind, der dringende Verdacht, dass der Beschwerdeführer am 27. Dezember 2018 eine Straftat nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG begangen hat. Das Landgericht hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Vollzugsbehörde dabei von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist. Die Würdigung des Vortrags des Gefangenen im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung, er habe zwar den Motor des Fahrzeugs gestartet, dieses aber nicht bewegt, als „wenig lebensnah“ ist rechtlich nicht zu beanstanden. Randnummer 50 Aus der angefochtenen Entscheidung ergibt sich ferner, dass die Vollzugsbehörde den Widerruf zumindest inhaltlich auf § 98 Abs. 3 Nr. 1 i. V. mit § 42 Abs. 2 StVollzG Bln gestützt hat, von einem richtig ausgelegten Begriff der (mangelnden) Eignung für Vollzugslockerungen ausgegangen ist und den Widerruf nachvollziehbar begründet hat. In noch hinreichendem Maße lässt sich dem Beschluss dazu entnehmen, dass die Justizvollzugsanstalt die gebotene Einzelfallprüfung vorgenommen und in deren Rahmen auch gemäß § 98 Abs. 4 Satz 1 StVollzG Bln das verfassungsrechtlich geschützte Vertrauen des Gefangenen in den Fortbestand der Vollzugslockerungen (insbesondere) unter besonderer Berücksichtigung seines Interesses an der Fortsetzung einer beruflichen Bildungsmaßnahme mit den vollzuglichen Interessen abgewogen hat. Dass sie dabei das von einem Bediensteten der Justizvollzugsanstalt beobachtete Führen des Fahrzeugs als „gravierende Straftat mit hohem Gefährdungspotential für die Allgemeinheit“ gewichtet und es als in hohem Maße negativ zu wertenden Umstand bei der Abwägung berücksichtigt hat, ist nicht zu beanstanden. Das gilt auch für die Berücksichtigung eines früheren Fehlverhaltens des Gefangenen; denn die Vollzugsbehörde hat dieses Fehlverhalten nicht als eigenständigen Anlass zum Widerruf genutzt, sondern (nur) insoweit in die Abwägung einbezogen, als sie daraus nachvollziehbar abgeleitet hat, dass dem Beschwerdeführer pflichtwidriges Verhalten nicht wesensfremd ist. Randnummer 51 4. Anhaltspunkte dafür, dass die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 116 Abs. 1 zweite Alt. StVollzG zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder aber aus anderen Gründen geboten sein könnte, liegen nach alldem nicht vor und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Randnummer 52 5. Im Hinblick auf das bevorstehende Ende der Strafvollstreckung wird die nunmehr zuständige Vollzugsbehörde zu prüfen haben, ob der Beschwerdeführer erneut zu einzelnen Lockerungen zugelassen werden kann (§ 42 Abs. 1 und 2 StVollzG Bln), sofern dies in der Zwischenzeit noch nicht geschehen ist. III. Randnummer 53 Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 4 StVollzG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001490318

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