Rückgriffs Leitsatz 1. Mit der vorbehaltlosen Zahlung von Rechnungen für Leistungen der häuslichen Krankenpflege durch den Träger der Sozial- oder Jugendhilfe erlischt der Zahlungsanspruch
Pflegedienstes gegen einen Versicherten. (Rn.44) 2. Versicherte können den möglichen Erstattungsanspruch
Trägers der Sozial- oder Jugendhilfe nicht stellvertretend für den Träger gegenüber der Krankenkasse gemäß § 13 Abs 3 SGB V verfolgen. (Rn.45) 3. Ein Rückgriff
Trägers der Sozial- oder Jugendhilfe auf den Versicherten ist regelmäßig unzulässig. (Rn.47) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin, 28. Juni 2018, S 81 KR 1383/17, Gerichtsbescheid Tenor Die Berufung
Klägers gegen den Gerichtsbescheid
Sozialgerichts Berlin vom
Klägers gegen den Gerichtsbescheid
Sozialgerichts Berlin vom 1. August 2018 (S 72 KR 91/16) zurückgewiesen. Die Berufung
Klägers gegen den Gerichtsbescheid
Sozialgerichts Berlin vom
Dünndarms und Dickdarms. Er war auf die parenterale Nährstoffzufuhr über einen Venen-Katheter (Broviak-Katheter) angewiesen und hatte einen künstlichen Darmausgang (Ileostoma). Er litt
weiteren an einer globalen Entwicklungsretardierung mit Verdacht auf ADHS und war mit einem Pulsoximeter (Sauerstoffmessgerät) wegen Sättigungsabfällen und auffälligem Polysomnographiebefund versorgt. Der Einsatz
Venen-Katheters (Broviac-Katheter) erforderte, auch aufgrund von eigenen Manipulationen
Klägers als Kleinkind in der Vergangenheit, diverse stationäre Krankenhausaufenthalte. Der Kläger stand unter Vormundschaft (§ 1791b Bürgerliches Gesetzbuch - BGB)
Bezirksamtes Mitte von Berlin (Bescheinigung
Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom
Pflegedienstes auf der Grundlage der mit den gesetzlichen Krankenkassen jeweils vereinbarten vertraglichen Vergütungen selbst zu bezahlen. Randnummer 4 Der Kläger erhielt bis
Klägers auf weitere Genehmigung der häuslichen Krankenpflege vom
MDK sei die Voraussetzung, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit eine sofortige ärztliche/pflegerische Intervention bei lebensbedrohlichen Situationen erforderlich sei, nicht gegeben (so das MDK-Gutachten vom
Katheters rechtzeitig erkennen und medizinisch versorgen zu können, verstehe sich von selbst, dass eine 24-stündige Krankenbeobachtung stattfinden müsse. Beim Ess-Training komme es weiterhin zum Verschlucken, sodass die dauernde Kontrolle und ein Eingreifen seitens
Pflegepersonals zum Abwenden von Notfallsituationen zwingend erforderlich sei. Nicht zu vergessen sei das Handling und die Pflege
Ileostoma, um auch hier Infektionen und Schäden der Eintrittsstelle sowie der umliegenden Hautareale zu verhindern. Gemäß einer beigefügten Stellungnahme
Vivantes Klinikums vom 15. Mai 2015 seien die intensiv geschulte Pflege, Verbandswechsel und Beobachtung für den zentralen Venenkatheter und das Ileostoma erforderlich. Der Kläger sei ein umtriebiges und lebhaftes Kind und benötige daher zur Vermeidung einer Dislokation (= Verschiebung oder Lageveränderung)
zentralen Katheters unbedingt eine 1:1- Betreuung über 24 Stunden.
Weiteren benötige er eine 24-stündige Monitorüberwachung, da es im Rahmen von Aspirationen bereits zur Zyanose (= bläuliche Verfärbung der Haut aufgrund von Sauerstoffmangel im Blut) und Atembehinderung gekommen sei. Bei ähnlichen Ereignissen sei ein geschultes Handeln bis zur Reanimation erforderlich. Randnummer 9 Die Beigeladene zu 2) erbrachte für den Kläger auch für die Zeit ab dem
beigeladenen Pflegedienstes für die Zeit ab dem
Beigeladenen zu 1) hat als Vormund für den Kläger zunächst eine andere geeignete Einrichtung für ihn gesucht und nicht gefunden (v.a. wegen der unklaren Finanzierung einer 1:1 Betreuung/Beaufsichtigung) und dann dem ebenfalls beim Land Berlin (Bezirksamt Mitte) angesiedelten Jugendamt/Fallmanagement/Eingliederungshilfe die Rechnungen
beigeladenen Pflegedienstes geschickt, um eine Verlegung
Kindes aus seinem vertrauten Umfeld mit nahezu täglichen Besuchen
Kindsvaters zu verhindern. Randnummer 15 Der Beigeladene zu 1) hat als Träger der Eingliederungshilfe die für die Behandlungspflege in Gestalt der speziellen Krankenbeobachtung von der Beigeladenen zu 2) an die Beklagte ausgestellten Rechnungen sowie eine Rechnung für den Zeitraum ab Mai 2015, ausgestellt an das Bezirksamt, bis einschließlich
Klägers, Eingliederungshilfemaßnahmen gemäß §§ 61, 75 Abs. 5, 19 Abs. 3 SGB XII für den Zeitraum ab dem 1. September 2015 „bis zum Abschluss
Widerspruchsverfahrens im Umfang von 24 Stunden pro Tag persönliche Assistenz nach Leistungskomplex 32 für 7 Tage pro Woche im Umfang eines Stundensatzes von 19,74 Euro sowie die Kosten der Unterkunft und Regelsatz“ zu übernehmen. Die persönliche Assistenz sei anzuwenden bei schwerer Körperbehinderung und besonderer Pflegebedürftigkeit und der Notwendigkeit ständiger Beaufsichtigung und Anwesenheit zur Sicherung nicht planbarer pflegerischer Bedarfe (Tag- und Nachtwache). Das ergänzende Schreiben vom 16. Oktober 2015 (Abteilung Jugend, Schule, Sport und Facility Management – Jugendamtsleitung) führte gegenüber der Beigeladenen zu 2) aus, für September 2015 habe der Beigeladene zu 1) den vollen Rechnungsbetrag
Pflegedienstes übernommen, das gelte auch ab Mai 2015, obwohl die Kostenansätze der Eingliederungshilfe nicht denjenigen der Krankenkassen entsprächen und eine Rechtsgrundlage im Rahmen der Eingliederungshilfe fehle. Die Erforderlichkeit der Leistungsgewährung 24/7 sei aber unstreitig. Am 25. November 2015 teilte der Beigeladene zu 1) – Jugendamt – der Beigeladenen zu 2) zur Erläuterung mit, die Kosten
Leistungskomplexes 32 der Eingliederungshilfe würden vom Jugendamt in Höhe von 19,74 Euro pro Stunde übernommen, über den Betrag hinaus könne kein Bescheid/Verwaltungsakt erlassen werden, dennoch habe das Jugendamt die darüber hinausgehende Rechnung der Beigeladenen zu 2) bis Oktober 2015 gezahlt. Mit Bescheiden vom
Klägers für die geltend gemachten Zeiträume, in denen er Leistungen der häuslichen Krankenpflege von dem Beigeladenen zu 2) tatsächlich erhalten habe. Bereits aus den als Nachweis für die Kostenbelastung übersandten Rechnungen
beigeladenen Pflegedienstes für die Monate Mai bis September 2015 werde deutlich, dass der Kläger in dem Zeitraum keiner Zahlungsverpflichtung ausgesetzt sei. Keine der übersandten Rechnungen sei an den Kläger adressiert. Randnummer 21 Ungeachtet
sen seien sämtliche aus der häuslichen Krankenpflege für die streitigen Zeiträume resultierenden Forderungen der Beigeladenen zu 2) vom Bezirksamt Berlin bereits beglichen worden und damit dem Kläger gegenüber erloschen. Die Übernahme der Kosten der Behandlungspflege sei erkennbar, wie es in dem Schreiben
Jugendamtes an die Beklagte vom
Bezirksamtes von Berlin könne der Kläger selbst nicht (für das Bezirksamt) gegen die Beklagte geltend machen. Eine Ausdehnung
Kostenerstattungsanspruchs bei einer Schadensverlagerung durch Kostenübernahme eines Dritten komme nach der Rechtsprechung
Bundessozialgerichts nur auf besonders eng mit dem Versicherten verbundene Familienmitglieder in Betracht, weil von diesen ein Eintreten für die Versicherten erwartet werde (Hinweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 16. September 2014 – B 3 KR 19/03 R Rdnr. 15). Auf den hier vorliegenden Fall der Übernahme der Kosten durch einen anderen Sozialleistungsträger seien diese Grundsätze schon
halb nicht übertragbar, weil das Gesetz für den Fall, dass ein unzuständiger oder nur nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbringe, in den §§ 102 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) eigenständige Erstattungsansprüche vorsehe. Für eine entsprechende Anwendung
3 SGB V sei kein Raum, zumal die genannten Erstattungsvorschriften gerade bezweckten, dass die Zuständigkeitsstreitigkeiten allein zwischen den Trägern der Sozialleistungen ausgetragen würden. Diese Wertung komme besonders in § 107 SGB X zum Ausdruck, wonach der Anspruch
Berechtigten gegenüber dem zur Leistung verpflichteten Träger als erfüllt gelte, soweit ein Erstattungsanspruch nach §§ 102 ff. SGB X bestehe. Für den Fall
Klägers bedeute dies: Wenn ihm tatsächlich ein Anspruch auf häusliche Krankenpflege in Gestalt der 24-Stunden-Krankenbeobachtung, die die Beigeladene zu 2) erbracht habe, gegen die Beklagte zugestanden habe, so sei dieser durch die Kostenübernahme seitens
Bezirksamtes (Beigeladener zu 1) erfüllt. Die Frage, ob und in welchem Umfang ein solcher Anspruch nach § 37 Abs. 2 SGB V (in der bis zum
unzuständigen Leistungsträgers regele, nicht an. Randnummer 22 Der Kläger hat gegen den Gerichtsbescheid vom
Katheters bestanden mit der Notwendigkeit eines sofortigen Eingreifens von medizinisch ausgebildetem Personal. Gemäß Ziffer 22 der Anlage zur HKP-RL sei bei Versorgung mit einem Katheter Behandlungspflege auch dann zu gewähren, wenn durch erhebliche Schädigung mentaler Funktionen bedingte gesundheitsgefährdende Handlungen
Patienten an der Katheteraustrittsstelle wirksam verhindert werden könnten. Da sich bei ihm innerhalb weniger Minuten lebensgefährliche Blutungen oder Infektionen hätten bilden können, habe eine Situation vorgelegen, die Ziffer 24 der HKP-RL (24-Stunden spezielle Krankenbeobachtung) entspreche. Im Übrigen sei er wegen Sättigungsabfällen mit einem Monitor überwacht worden. Die Annahme
Sozialgerichts, die Rechnungen
beigeladenen Pflegedienstes seien über die Eingliederungshilfe oder Hilfe zur Pflege beglichen worden, treffe nicht zu. Das Bezirksamt habe die Rechnungen vorläufig beglichen, damit der Kläger in der Einrichtung habe verbleiben können, es habe damit nicht die Schuld der Krankenkasse zum Erlöschen bringen wollen. Randnummer 24 Der Kläger beantragt schriftsätzlich, Randnummer 25 den Gerichtsbescheid
Sozialgerichts Berlin vom
Sozialgerichts Berlin vom
Sachverhalts und
Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten und
Beigeladenen zu 1) Bezug genommen, die, soweit wesentlich, Gegenstand der Erörterung in der geheimen Beratung und der Entscheidungsfindung waren. Entscheidungsgründe Randnummer 35 A. Der Senat durfte in der Besetzung mit der Berichterstatterin und zwei ehrenamtlichen Richterinnen bzw. Richtern entscheiden, denn die Ausgangsentscheidungen erfolgten durch Gerichtsbescheide und der Senat hat mit Beschluss vom 24. Juni 2021 die Berufungen auf die Berichterstatterin und die ehrenamtlichen Richter/Richterinnen übertragen (§ 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz – SGG). Der Senat durfte im Wege
schriftlichen Verfahrens entscheiden, weil alle Beteiligten dazu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 SGG). Randnummer 36 B. Die beiden Berufungen bleiben ohne Erfolg. Randnummer 37 I. Die Berufung in dem Verfahren L 9 KR 284/18 ist nur teilweise, nämlich betreffend die Erstattung von Kosten für den Zeitraum vom
Sozialgerichts hin eine Bezifferung in Höhe von 86.946,48 Euro vorgenommen (Schriftsätze an das Sozialgericht vom
Klägers zu Recht abgewiesen. Er hat keinen Anspruch auf Begleichung der Rechnung der Beigeladenen zu 2) für den streitigen Zeitraum vom
Absatzes 1 oder 2 und damit ihre Leistungspflicht vor Inanspruchnahme der Krankenpflege anerkannt hat und die Sachleistungen aber nicht erbringt, z.B., weil es ihr nicht möglich ist, regelt § 13 Abs. 3 SGB V den Fall, dass die Kasse das Vorliegen der Voraussetzungen
1 und 2 SGB V gegenüber Versicherten verneint und
halb Leistungen ablehnt (Padé in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 37 SGB V (Stand: 09.11.2021), Rdnr. 94). Um einen solchen Fall handelt sich bei dem Kläger, denn die Beklagte hat mit den angefochtenen Entscheidungen fortgesetzt das Bestehen eines Anspruchs auf häusliche Krankenpflege im Umfang von 24 Stunden spezielle Krankenbeobachtung für den Kläger verneint. Randnummer 43 Die Voraussetzungen für einen Anspruch nach § 13 Abs. 3 SGB V sind nicht erfüllt, denn der Kläger ist nicht mit Kosten belastet. Er verfolgt mit der Berufung sein Begehren weiter, wonach die Beklagte Forderungen der Beigeladenen zu 2), die diese für die erbrachten Leistungen in Rechnung stellte, begleicht, respektive die Rechnungen bezahlt oder ihn zumindest freistellt. Ein Zahlungsanspruch wie auch Freistellungsanspruch scheitert für den Zeitraum vom April 2016 bis Juni 2017 schon daran, dass die Beigeladene zu 2) ihre monatlichen Rechnungen über die Erbringung der häuslichen Krankenpflege nach Aktenlage allein an den Beigeladenen zu 1) adressierte und übersandte, damit weder an den Kläger noch an die Beklagte. Für einen Anspruch mangelt es daher bereits an einer Rechnungsstellung gerade an den Kläger. Randnummer 44 Ungeachtet
sen ist der Kläger aber auch aus materiellem Recht für den streitigen Gesamtzeitraum keiner Kostenlast i.S.
3 SGB V aus den ihm von der Beigeladenen zu 2) tatsächlich erbrachten Pflegeleistungen ausgesetzt. Denn diese Leistungen wurden von dem Beigeladenen zu 1) bezahlt, eine mögliche vertragliche Forderung der Beigeladenen zu 2) gegenüber dem Kläger ist – wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat – erloschen (§ 362 Bürgerliches Gesetzbuch). Zwar bestimmte Ziff. 1, 4. Absatz
zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 2) geschlossenen Vertrags über ambulante pflegerische Leistungen vom 14. November 2013, dass der Kläger die nicht bewilligten, ärztlich verordneten und von ihm in Anspruch genommenen Leistungen dem Pflegedienst selbst zu bezahlen hatte. Damit sollte er eine Art Ausfallhaftung übernehmen. Diese Vertragsgestaltung ist grundsätzlich zulässig, verstößt insbesondere nicht gegen § 32 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I), weil damit zum Nachteil
Klägers von Regelungen
SGB abgewichen worden sein könnte (dazu Bundessozialgericht, Urteil vom 18. November 2014 – B 8 SO 23/13 R Rdnr. 15 a.E.). Hier spricht aber bereits einiges dafür, dass der Beigeladene zu 1) die dem Kläger erbrachten Leistungen dem Kläger i.S. der Vertragsbestimmung sogar „bewilligte“ und schon
halb keine vertragliche Forderung
Pflegedienstes gegenüber dem Kläger entstanden ist. Der Beigeladene zu 1) hat mit Bescheiden vom
Klägers – diesem jeweils Eingliederungshilfe in Gestalt der 24-Stunden-Assistenz zum Leistungskomplex 32 für die Pflegeleistungen der Beigeladenen zu 2) bewilligt. Für den Zeitraum vom Mai 2015 bis September 2015 hat er die höheren abgerechneten Sätze der Beigeladenen zu 2) spätestens mit dem Bescheid vom
PK-SGB X, 2. Aufl., § 33 SGB X (Stand: 01.12.2017), Rn. 89). Bei anderer Betrachtung hätte der Kläger in Höhe der Differenz zwischen den Stundensätzen der Eingliederungshilfe und den Pflegeleistungen Leistungen ohne Rechtsgrund erhalten. Selbst wenn aber damit keine Bewilligungsentscheidung in voller Höhe der abgerechneten Leistungen gegenüber dem Kläger erfolgte, ist der Beigeladene zu 1) für die vom Kläger in Anspruch genommenen Pflegeleistungen insgesamt gegenüber der Beigeladenen zu 2) der klägerischen Schuld beigetreten und hat auf die ab November 2015 allein an ihn andressierten Rechnungen auch Zahlungen in voller Höhe ohne Vorbehalt geleistet. Soweit der Beigeladene zu 1) sich demgegenüber im hiesigen Verfahren darauf beruft, er habe „nur vorläufig“ gezahlt, ist eine entsprechende einschränkende Zahlungsbestimmung dem Kläger oder der Beigeladenen zu 2) gegenüber zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Vielmehr ging der Beigeladene zu 1) auch nach eigenen Vorstellungen davon aus, die Leistungen dem Kläger als Eingliederungshilfe – möglicherweise auch ohne Rechtsgrundlage – zu erbringen (vgl. den entsprechenden Vermerk in den Akten
Beigeladenen zu 1 vom 17. September 2017, wonach das Jugendamt/Fallmanagement der Eingliederungshilfe seit September 2015 die Kosten der Behandlungspflege zwischen 25.000 und 26.000 Euro monatlich übernehme). Ein möglicher Zahlungsanspruch aus dem privaten Pflegevertrag ist damit erloschen. Randnummer 45 Das Erlöschen einer Forderung eines Leistungserbringers durch Erfüllung steht einem Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs. 3 SGB V nicht per se entgegen. Es ist für die Frage der Kostenlast
Klägers aber entscheidend, dass hier die Zahlungen eines Dritten, nämlich
Beigeladenen zu 1) die Forderung
Pflegedienstes (Beigeladene zu 2) zum Erlöschen gebracht haben. Haben die Versicherten selbst (oder ihre Familienangehörigen) die Zahlung für die benötigten Sachleistungen vorgenommen, hat dies zunächst nur Auswirkungen auf die Frage, ob sie nach § 13 Abs. 3 SGB V einen Anspruch auf Zahlung/Freistellung oder auf Erstattung der aufgewendeten Kosten haben (KassKomm/Schifferdecker, 115. EL Juli 2021, SGB V § 13 Rn. 99/100, vgl. dazu auch die Ausführungen
Sozialgerichts in S 81 KR 1383/17). Sind Versicherte für die Leistung damit in Vorleistung gegangen, haben sie gegen die Krankenkasse einen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen aus § 13 Abs. 3 SGB V, denn die Kostenlast hat sich „realisiert“ und ihr Vermögen ist geschmälert. Von dieser Sachlage geht § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V gerade in seinem Wortlaut „selbstbeschafft“ aus. Hat dagegen ein Dritter auf eine von einem Leistungserbringer erhobene Forderung für den Versicherten eine Zahlung geleistet oder ist der Schuld gemäß § 421 BGB beigetreten, so verbleibt beim Versicherten nur dann eine Kostenlast, wenn dieser aus der Zahlung oder dem Schuldbeitritt selbst einer Forderung
Dritten ausgesetzt ist, so z.B. im Fall eines Darlehens, welches der Dritte gewährte, anders aber z.B. bei einer Schenkung. Randnummer 46 Ausgehend davon ist der Kläger keiner Forderung aus der vom Beigeladenen zu 1) an die Beigeladene zu 2) erfolgten Zahlung ausgesetzt, die er als „Kostenlast“ i.S.
3 SGB V geltend machen könnte. Der Beigeladene zu 1) hat den Schuldbeitritt und die Zahlungen entweder als (unzuständiger) Träger der Sozialhilfe geleistet. In diesem Fall könnte ein Erstattungsanspruch gegen die Beklagte entstanden sein. Voraussetzung eines solchen Anspruchs wäre, dass
sen Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen und kein Ausschlussgrund eingreift. Der Beigeladene zu 1) müsste eine rechtmäßige Leistung als Nachrangiger [§ 104 SGB X], als Unzuständiger [§ 105 SGB X] oder Vorleistender [§ 102 SGB X]) erbracht haben und es dürfen keine Ausschlussgründe für den Erstattungsanspruch im Übrigen vorliegen. In diesem Fall schließen § 107 SGB X und §§ 102 ff. SGB X eine Kostenlast bei dem Kläger aus. Denn nach § 107 SGB X gilt die Leistung
Sozialhilfeträgers dem Kläger gegenüber als Leistung der Krankenkasse und bringen einen Leistungsanspruch nach dem SGB V zum Erlöschen. Das ist selbst dann der Fall, wenn der Erstattungsanspruch zwar zunächst entstanden ist, aber aufgrund
Ablaufs der Frist
SGB X für seine Geltendmachung später untergegangen ist oder andere Durchsetzungshindernisse bestehen. Bestand einmal ein Erstattungsanspruch, schließt bereits das einen „Rückgriff“
Erstattungsberechtigten, hier
Beigeladenen zu 1), auf den Kläger wegen der aufgewendeten Kosten aus. Der Beigeladene zu 1) muss sich vielmehr an die Beklagte halten. Die Vorschriften über die Erstattung zwischen den Trägern von Sozialleistungen sind insoweit speziell und abschließend, Maßnahmen gegenüber dem Leistungsberechtigten sind ausgeschlossen (vgl. nur Roos in: Schütze, SGB X, 9. Aufl. vor § 102 Rn. 1 und 3, beck-online: „geschlossene Lösung“, „Es besteht kein Wahlrecht, auf den Erstattungsausgleich unter den Leistungsträgern zu verzichten und sich stattdessen an den Leistungsberechtigten zu halten“). Randnummer 47 Selbst wenn die Voraussetzungen
Erstattungsanspruchs nicht vorliegen, kann der Beigeladene zu 1) sich für einen Ausgleich nicht an den Kläger halten. Denn selbst wenn es für die Zahlung der Kosten an die Beigeladenen zu 2) weder einen Bescheid gegenüber dem Kläger noch überhaupt eine Rechtsgrundlage geben sollte, folgt daraus keine Erstattungspflicht
Klägers gegenüber dem Beigeladenen zu 1). Zum einen spricht einiges dafür, dass auch in diesem Fall die Vorschriften über die Erstattung gemäß §§ 102 ff. SGB X Sperrwirkung entfalten. Zum anderen ist der Kläger durch die allgemeinen Verfahrensbestimmungen vor Rückgriffen geschützt. So wäre die Frist für eine Aufhebung von möglichen rechtswidrigen Bewilligungen gemäß § 45 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) verstrichen bzw. liegen die Voraussetzungen für eine Rücknahme nach Ablauf von zwei Jahren (§ 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X) nach der Bekanntgabe der Bewilligungen bei dem Kläger erkennbar nicht vor (§ 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X). Außerdem ist der Kläger auch in dem Fall, in dem der Beigeladene zu 1) nur eine einfache Zahlung ohne Rechtsgrund geleistet hat, durch § 50 Abs. 2 Satz 2 SGB X i.V.m. § 45 SGB X vor einer Rückforderung geschützt, denn die materiellen Voraussetzungen hierfür lagen in seinem Fall ohne Zweifel nicht vor. Randnummer 48 Mithin ist es ohne Belang, ob im Fall
Klägers die Bewilligung der Leistungen der Sozialhilfe als Eingliederungshilfe oder Hilfe zur Pflege für die Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch oder nach dem Recht der Jugendhilfe zu Recht erfolgte, insbesondere ihnen ggf. § 2 Abs. 2 SGB XII (Nachranggrundsatz) entgegenstand. Im Verfahren nicht zu klären war dementsprechend, ob der Kläger gegen die Beklagte überhaupt einen Anspruch auf die häusliche Krankenpflege im Umfang von 24 Stunden spezielle Krankenbeobachtung gemäß Ziffer 24 HKP-RL oder zumindest auf ambulant zu erbringende einzelne Leistungen der häuslichen Krankenpflege hatte (wie Medikamentengabe). Randnummer 49 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 50 Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001490444
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.