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VG Berlin 3. Kammer 3 L 664/21 A Beschluss Art 1 GG, § 73 Abs 3a AsylVfG 1992, § 76 Abs 4 S 2 AsylVfG 1992, § 77 Abs 1 AsylVfG 1992, § 80 Abs 5 VwGO,

Obsah (5)§ 80§ 73§ 15Art. 9§ 76

Tenor Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Grün

Deutschland ein und stellte – vertreten durch den Arbeiterwohlfahrt Landesverband e.V. – mit Schreiben vom 1. Februar 2016 einen förmlichen Asylantrag. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung gab er im Wesentlichen an, dass er sich im Iran zum Christentum hingewendet und vor diesem Hintergrund Probleme bekommen habe. Auf weitere

frage, ob er im Iran seinen Glauben leben würde und wenn „ja“ wie, antwortete der Antragsteller „Ich denke nicht, dass ich dort mit meinem Glauben weiterleben kann. Ich würde dort bestimmt festgenommen“. Auf die Frage, wie oft er in die Kirche gehe, antwortete der Antragsteller: „Ich bin noch nicht in die Kirche gegangen, weil ich immer Angst habe, dass mir was passiert. In der Unterkunft leben viele Moslems, die könnten mich ja verfolgen. […].“ Randnummer 3 Mit Bescheid vom 23. Mai 2017 erkannte ihm das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (

folgend: Bundesamt) die Flüchtlingseigenschaft zu.

dem zugrunde liegenden Entscheidervermerk habe der Antragsteller glaubhaft vorgetragen, vom muslimischen zum christlichen Glauben konvertiert zu sein. Aus dem Sachvortrag ergebe sich eine im Grundsatz als christlich zu interpretierende Wertehaltung, die dem Antragsteller inne zu wohnen scheine. Auch wenn diese nicht als vollumfänglich zu bewerten sei, habe er glaubhaft eine innere Abneigung und Ablehnung der Lehren des Islams bezeugt. Weiterhin sei die Ernsthaftigkeit des Engagements für die neue Religion bei ihm glaubhaft. Er müsse bei einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit staatlicher Verfolgung rechnen. Randnummer 4 Mit Schreiben vom

  1. März 2021 teilte das Bundesamt dem Antragsteller mit, dass derzeit die in seinem Asylverfahren getroffene positive Entscheidung überprüft werde und bat ihn in diesem Zusammenhang eine Reihe Fragen schriftlich bis zum
  2. April 2021 zu beantworten, beispielsweise, wie sich sein im Anerkennungsverfahren geltend gemachtes Interesse an der christlichen Religion seit der Schutzzuerkennung im Jahr 2017 entwickelt habe oder ob er versuche, andere Personen vom christlichen Glauben zu überzeugen. Zudem bat ihn das Bundesamt darum, Belege für eine zwischenzeitliche Konversion zum Christentum sowie für ein etwaigens Engagement in einer Kirchengemeinde vorzulegen. Randnummer 5 Mit Bescheid vom
  3. Oktober 2021 – zugestellt am
  4. Oktober 2021 – forderte das Bundesamt ihn dazu auf, die betreffenden Fragen bis zum
  5. November 2021 zu beantworten. Gleichzeitig drohte das Bundesamt dem Antragsteller ein Zwangsgeld in Höhe von 500,-- Euro an. Randnummer 6 Hiergegen hat der Antragsteller am
  6. November 2021 Klage (VG 3 K 665/21 A) erhoben und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz

gesucht. Er ist der Auffassung, dass ihn keine dementsprechende Mitwirkungsverpflichtung treffe, weil ihm das Bundesamt allein aufgrund einer glaubhaft angenommenen Vorverfolgung die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt habe. Im Übrigen seien die ihm aufgegebenen Mitwirkungshandlungen mit den unionsrechtlichen Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung unvereinbar. Randnummer 7 Der Antragsteller beantragt, Randnummer 8 die aufschiebende Wirkung seiner Klage – VG 3 K 665/21 A – anzuordnen. Randnummer 9 Die Antragsgegnerin beantragt, Randnummer 10 den Antrag zurückzuweisen. II. Randnummer 11 Der Einzelrichter hat –

Anhörung der Beteiligten – mit Beschluss vom heutigen Tage den Rechtsstreit wegen grundsätzlicher Bedeutung auf die Kammer zurück übertragen (vgl. § 76 Abs. 4 Satz 2 AsylG). Randnummer 12 Der Antrag ist

§ 80Abs. 5 Satz 1 Vw

GO statthaft (vgl. VG Berlin, Beschluss vom

  1. November 2019 – VG 33 L 467.19 A –, juris Rn. 14 m.w.N.; VG Berlin, Beschluss vom
  2. Juli 2020 – VG 23 L 272/20 A –, juris Rn. 4 m.w.N.) und auch im Übrigen zulässig. Soweit sich der Antrag gegen die Vollziehbarkeit der gegen ihn gerichteten Aufforderung richtet, steht dem nicht § 44a VwGO entgegen, weil sich die Mitwirkungsaufforderung im Sinne von § 44a Satz 2, Alt. 1 VwGO aufgrund der verfügten Zwangsgeldandrohung vollstrecken lässt (vgl. VG Hamburg, Urteil vom
  3. August 2021 – 1 A 5518/19 –, juris Rn. 62 m.w.N.). Gegen die Vollziehbarkeit der Zwangsmittelandrohung ist der Antrag in gleicher Weise statthaft und zulässig (vgl. § 18 Abs. 1 VwVG; BVerwG, Beschluss vom
  4. August 1996 – 7 VR 2/96 –, juris Rn. 15). Randnummer 13 Der Antrag ist allerdings unbegründet, denn bei der hierbei gebotenen Abwägung überwiegt das gesetzlich angeordnete öffentliche Vollziehungsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Der angefochtene Bescheid erweist sich im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) als rechtmäßig. Die erhobene Anfechtungsklage – VG 3 K 665/21 A – wird aller Voraussicht

erfolglos bleiben (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 14 Rechtsgrundlage der Aufforderung zur Mitwirkung und Vorlage der Urkunden ist § 73 Abs. 3a AsylG in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5 AsylG.

§ 73Abs. 3a Asyl

G ist der Ausländer

Aufforderung durch das Bundesamt persönlich zur Mitwirkung bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des Widerrufs oder der Rücknahme der Anerkennung als Asylberechtigter verpflichtet, soweit dies für die Prüfung erforderlich und dem Ausländer zumutbar ist.

§ 15Abs. 2 Asyl

G ist der Ausländer persönlich verpflichtet, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden die erforderlichen Angaben mündlich und

Aufforderung auch schriftlich zu machen (Nr. 1) und alle erforderlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, die in seinem Besitz sind, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen (Nr. 5). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Randnummer 15 Für die Prüfung der Widerrufs- und Rücknahmevoraussetzungen ist die Mitwirkung eines Betroffenen dann erforderlich, wenn kein einfacheres und besser geeignetes Mittel zur Prüfung der Widerrufs- und Rücknahmevoraussetzungen auf Seiten des Bundesamtes vorhanden ist. Es müssen gewisse objektiv überprüfbare Anhaltspunkte bestehen, dass eine persönliche Mitwirkung zu für die Widerrufsprüfung relevanten Erkenntnissen führen kann (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 13. August 2021 – 1 A 5518/19 –, juris Rn. 68 m.w.N.). Das ist hier der Fall. Randnummer 16

den Maßstäben der Anerkennungsentscheidung sind die auf die weitere Entwicklung der Glaubensüberzeugung des Antragstellers in der Bundesrepublik Deutschland gerichteten Fragen für den Fortbestand seines Schutzstatus relevant. Entgegen seiner Ansicht hat ihm das Bundesamt nicht allein aufgrund einer glaubhaft angenommenen Vorverfolgung die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Vielmehr ergibt sich aus dem zugrunde liegenden Entscheidervermerk, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft auch deswegen zuzuerkennen sei, weil er glaubhaft eine innere Abneigung und Ablehnung der Lehren des Islams bezeugt habe und weiterhin die Ernsthaftigkeit des Engagements für die neue Religion bei ihm glaubhaft sei. Ob sich für diese Gefahrenprognose ein hinreichender Anhalt dem Anhörungsprotokoll entnehmen lässt, ist unerheblich, denn maßgeblich ist diesbezüglich allein die Einschätzung des Bundesamtes. Soweit nämlich – wie hier – das Bundesamt die Zuerkennung von sich aus ausgesprochen hat, ist ebenso nur von den Verhältnissen im Zeitpunkt des Ergehens des bestandskräftigen Zuerkennungsbescheides auszugehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Mai 2003 – BVerwG 1 C 15/02 –, juris Rn. 8). Dabei ist die Frage, ob ein Bekenntnis des Antragstellers zum Christentum

träglich entfallen ist oder sich signifikant abgeschwächt hat, für die Widerrufsvoraussetzung des „Nicht-mehr-Vorliegens“ der Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von § 73 Abs. 1 AsylG sowie eines Wegfalls der Umstände im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) relevant. Randnummer 17 Die Mitwirkungshandlung des Antragstellers ist erforderlich. Denn es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, auf welchem anderen Wege sich das Bundesamt diesbezüglich relevante Erkenntnisse verschaffen könnte (vgl. hierzu auch VG Hamburg, Urteil vom
  2. August 2021 – 1 A 5518/19 –, juris Rn. 69 ff. m.w.N.). Randnummer 18 Ebenso ist dem Antragsteller die geforderte Mitwirkungshandlung zumutbar. Dies ist dann der Fall, wenn sie ihm möglich und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt ist. So liegen die Dinge hier, denn der Antragsteller selbst stellt nicht in Abrede, dass er die gestellten Fragen ohne Weiteres schriftlich beantworten und die geforderten Unterlagen einreichen kann. Insbesondere stellt die Aufforderung weder eine unzulässige staatliche Ausforschung seiner Gedanken- und Gefühlswelt im Sinne von Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom
  3. September 1989 – 2 BvR 1062/87 –, juris) noch einen unzulässigen Eingriff in seine Glaubens- und Gewissensfreiheit im Sinne von Art. 4 GG dar. Denn

der gerichtlichen Erkenntnislage sind Konvertiten im Iran nur dann dem Risiko der Verfolgung ausgesetzt, wenn sie durch die öffentliche Ausübung ihres Glaubens die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden erregen (vgl. VG Berlin, Urteil vom

  1. März 2021 – VG 3 K 196/18 A –, juris Rn. 33 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund beziehen sich die gestellten Fragen auch im Wesentlichen auf äußere Umstände der Religionsausübung und betreffen mithin auch weniger den Kern- als eher den Randbereich der beiden Grundrechte mit vergleichsweiser niedriger Eingriffsintensität (vgl. dazu auch VG Hamburg, Urteil vom
  2. August 2021 – 1 A 5518/19 –, juris Rn. 73). Randnummer 19 Anders als der Antragsteller meint, liegt kein Verstoß gegen Art. 9 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. April 2016 (ABl. L 119 S. 1) zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO –) vor.

Art. 9Abs.

1 DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person untersagt. Allerdings gilt diese Vorschrift

Art. 9Abs.

2 Buchst. g) DSGVO unter anderem dann nicht, wenn die Verarbeitung auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich ist. Randnummer 20 Dies ist vorliegend der Fall. So ordnet sowohl das nationale- (vgl. 73 Abs. 1 AsylG) wie auch das Unionsrecht (vgl. Art. 11 Abs. 1 Buchst. e und f Qualifikationsrichtlinie) und das Völkerrecht (vgl. Art. 1 C Genfer Flüchtlingskonvention) an, dass ein zuerkannter internationaler Schutzanspruch zu widerrufen oder zurückzunehmen ist, wenn dessen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Dies setzt wiederum dementsprechende Ermittlungen voraus, weil für die Voraussetzungen eines Widerrufs das Bundesamt darlegungs- und beweisbelastet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom

  1. März 2012 – BVerwG 10 C 7/11 –, juris Rn. 10). Randnummer 21 Die genannten Regelungen stehen auch in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Ziel, weil es dem beweisbelasteten Bundesamt andernfalls kaum möglich wäre, eine Prüfung vorzunehmen. Die Prüfung der Widerrufsvoraussetzungen stellt gleichsam das Spiegelbild der Prüfung zur Zuerkennung der der Flüchtlingseigenschaft zu treffender Feststellung der Bedeutung bestimmter Glaubensbetätigungen für die religiöse Identität des Schutzsuchenden dar. Dabei haben Behörden und Gerichte keine inhaltliche „Glaubensprüfung" vorzunehmen. Sie setzen sich bei der erforderlichen Prüfung der Schwere der drohenden Verletzung der Religionsfreiheit weder mit Inhalten von Glaubenssätzen auseinander, noch setzen sie ihre eigene Wertung zu Inhalt und Bedeutung eines Glaubenssatzes an die Stelle derjenigen des Einzelnen oder der Kirche oder Glaubensgemeinschaft oder formulieren eigene Standpunkte in Sachen des Glaubens. Sie entscheiden auch nicht über die Legitimität religiöser Glaubensüberzeugungen und die Art und Weise ihrer Bekundung (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  2. April 2020 – 2 BvR 1838/15 –, juris Rn. 31; siehe auch EuGH, Urteil vom
  3. September 2012 – Rs. C-71/11 und C-99/11 – juris). Zudem ist auch die Auskunft des Antragstellers im Hinblick auf diesen Fluchtgrund nicht nur „eine weitere“ (vgl. hierzu Fleuß in BeckOK AuslR,
  4. Ed.
  5. Juli 2021, AsylG § 73 Rn. 60b), sondern eher wesentliche Erkenntnisquelle, um die Prüfung auf einer hinreichenden Grundlage vornehmen zu können. Entsprechendes gilt auch für die geforderten Unterlagen seines kirchlichen Engagements; auch wenn die Frage, ob und bejahendenfalls welche Aspekte einer Glaubensüberzeugung oder Glaubensbetätigung in einem hinreichenden Maße für die religiöse Identität des individuellen Schutzsuchenden prägend sind oder nicht, und die damit angesprochene Prüfung, nicht zu den eigenen Angelegenheiten der Kirchen oder Religionsgemeinschaften gehören (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  6. April 2020 – 2 BvR 1838/15 –, juris Rn. 30). Randnummer 22 Auch wahrt die Aufforderung den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz, weil die Mitwirkungsaufforderung nur soweit geht, wie sie für die Prüfung erforderlich ist und eine dementsprechende Aushöhlung mithin auch nicht zu befürchten ist (vgl. dazu Kampert in Sydow, DSGVO,
  7. Aufl., 2018 Art. 9 Rn. 38). Die Maßnahme steht auch in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Ziel, weil die Betroffenen die Möglichkeit haben, gegen die Mitwirkungsaufforderung gesonderten Rechtsschutz zu beantragen. Schließlich besteht auch ein erhebliches öffentliches Interesse für eine dementsprechende Mitwirkungsaufforderung, weil die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf

§ 73Abs. 1 Asyl

G oder eine Rücknahme

§ 73Abs. 3 Asyl

G vorliegen, spätestens

Ablauf von drei Jahren

Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu erfolgen hat (vgl. § 73 Abs. 2a AsylG) und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen ist, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen (vgl. § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Randnummer 23 Rechtsgrundlage der Zwangsgeldandrohung in Höhe von 500,-- Euro sind §§ 6 Abs. 1, 9 Abs. 1b, 11, 13 VwVG. Diese lässt sich weder dem Grunde noch der Höhe

rechtlich beanstanden. Sie dient dazu, die von Gesetzes wegen sofort vollziehbare Mitwirkungsverpflichtung durchzusetzen. Diese war hier auch vor allem deswegen erforderlich, weil der Antragsteller auf das Schreiben des Bundesamtes vom

  1. März 2021 nicht geantwortet hatte und der Zweck der Regelung gerade darin liegt, dass der anerkannt Schutzberechtigte nicht das Aufhebungsverfahren durch eine unterlassene Mitwirkung verzögern kann (vgl. BT-Drs. 19/5590, S. 6). Randnummer 24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 25 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 166 VwGO in Verbindung mit § 144 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Hierzu nimmt das Gericht auf die obigen Ausführungen Bezug (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom
  2. Dezember 2018 – 2 BvR 1122/18 –, juris Rn. 16). Allein aus dem Rückübertragungsbeschluss des Einzelrichters

§ 76Abs. 4 Satz 2 Asyl

G wegen grundsätzlicher Bedeutung folgt noch keine gewisse Wahrscheinlichkeit des Erfolgs des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens, weil eine dementsprechende Rückübertragung nur dann ausgeschlossen ist, wenn sich die Beantwortung der zu entscheidenden Frage nicht aus der Rechtsprechung der Kammer ergibt (vgl. siehe auch Schulz-Bredemeier in Huber/Mantel AufenthG, 3. Aufl. 2021, AsylG § 76 Rn. 7; Seeger in BeckOK AuslR, 31. Ed. 1. Oktober 2021, AsylG § 76 Rn. 10), was vorliegend nicht der Fall war, weil die Kammer über die Rechtmäßigkeit einer Mitwirkungsaufforderung

§ 73Abs. 3a Asyl

G bislang noch nicht zu entscheiden hatte. Randnummer 26 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 80 AsylG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001490654

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