Deutschland ein und stellte – vertreten durch den Arbeiterwohlfahrt Landesverband e.V. – mit Schreiben vom 1. Februar 2016 einen förmlichen Asylantrag. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung gab er im Wesentlichen an, dass er sich im Iran zum Christentum hingewendet und vor diesem Hintergrund Probleme bekommen habe. Auf weitere
frage, ob er im Iran seinen Glauben leben würde und wenn „ja“ wie, antwortete der Antragsteller „Ich denke nicht, dass ich dort mit meinem Glauben weiterleben kann. Ich würde dort bestimmt festgenommen“. Auf die Frage, wie oft er in die Kirche gehe, antwortete der Antragsteller: „Ich bin noch nicht in die Kirche gegangen, weil ich immer Angst habe, dass mir was passiert. In der Unterkunft leben viele Moslems, die könnten mich ja verfolgen. […].“ Randnummer 3 Mit Bescheid vom 23. Mai 2017 erkannte ihm das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (
folgend: Bundesamt) die Flüchtlingseigenschaft zu.
dem zugrunde liegenden Entscheidervermerk habe der Antragsteller glaubhaft vorgetragen, vom muslimischen zum christlichen Glauben konvertiert zu sein. Aus dem Sachvortrag ergebe sich eine im Grundsatz als christlich zu interpretierende Wertehaltung, die dem Antragsteller inne zu wohnen scheine. Auch wenn diese nicht als vollumfänglich zu bewerten sei, habe er glaubhaft eine innere Abneigung und Ablehnung der Lehren des Islams bezeugt. Weiterhin sei die Ernsthaftigkeit des Engagements für die neue Religion bei ihm glaubhaft. Er müsse bei einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit staatlicher Verfolgung rechnen. Randnummer 4 Mit Schreiben vom
gesucht. Er ist der Auffassung, dass ihn keine dementsprechende Mitwirkungsverpflichtung treffe, weil ihm das Bundesamt allein aufgrund einer glaubhaft angenommenen Vorverfolgung die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt habe. Im Übrigen seien die ihm aufgegebenen Mitwirkungshandlungen mit den unionsrechtlichen Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung unvereinbar. Randnummer 7 Der Antragsteller beantragt, Randnummer 8 die aufschiebende Wirkung seiner Klage – VG 3 K 665/21 A – anzuordnen. Randnummer 9 Die Antragsgegnerin beantragt, Randnummer 10 den Antrag zurückzuweisen. II. Randnummer 11 Der Einzelrichter hat –
Anhörung der Beteiligten – mit Beschluss vom heutigen Tage den Rechtsstreit wegen grundsätzlicher Bedeutung auf die Kammer zurück übertragen (vgl. § 76 Abs. 4 Satz 2 AsylG). Randnummer 12 Der Antrag ist
GO statthaft (vgl. VG Berlin, Beschluss vom
erfolglos bleiben (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 14 Rechtsgrundlage der Aufforderung zur Mitwirkung und Vorlage der Urkunden ist § 73 Abs. 3a AsylG in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5 AsylG.
G ist der Ausländer
Aufforderung durch das Bundesamt persönlich zur Mitwirkung bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des Widerrufs oder der Rücknahme der Anerkennung als Asylberechtigter verpflichtet, soweit dies für die Prüfung erforderlich und dem Ausländer zumutbar ist.
G ist der Ausländer persönlich verpflichtet, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden die erforderlichen Angaben mündlich und
Aufforderung auch schriftlich zu machen (Nr. 1) und alle erforderlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, die in seinem Besitz sind, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen (Nr. 5). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Randnummer 15 Für die Prüfung der Widerrufs- und Rücknahmevoraussetzungen ist die Mitwirkung eines Betroffenen dann erforderlich, wenn kein einfacheres und besser geeignetes Mittel zur Prüfung der Widerrufs- und Rücknahmevoraussetzungen auf Seiten des Bundesamtes vorhanden ist. Es müssen gewisse objektiv überprüfbare Anhaltspunkte bestehen, dass eine persönliche Mitwirkung zu für die Widerrufsprüfung relevanten Erkenntnissen führen kann (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 13. August 2021 – 1 A 5518/19 –, juris Rn. 68 m.w.N.). Das ist hier der Fall. Randnummer 16
den Maßstäben der Anerkennungsentscheidung sind die auf die weitere Entwicklung der Glaubensüberzeugung des Antragstellers in der Bundesrepublik Deutschland gerichteten Fragen für den Fortbestand seines Schutzstatus relevant. Entgegen seiner Ansicht hat ihm das Bundesamt nicht allein aufgrund einer glaubhaft angenommenen Vorverfolgung die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Vielmehr ergibt sich aus dem zugrunde liegenden Entscheidervermerk, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft auch deswegen zuzuerkennen sei, weil er glaubhaft eine innere Abneigung und Ablehnung der Lehren des Islams bezeugt habe und weiterhin die Ernsthaftigkeit des Engagements für die neue Religion bei ihm glaubhaft sei. Ob sich für diese Gefahrenprognose ein hinreichender Anhalt dem Anhörungsprotokoll entnehmen lässt, ist unerheblich, denn maßgeblich ist diesbezüglich allein die Einschätzung des Bundesamtes. Soweit nämlich – wie hier – das Bundesamt die Zuerkennung von sich aus ausgesprochen hat, ist ebenso nur von den Verhältnissen im Zeitpunkt des Ergehens des bestandskräftigen Zuerkennungsbescheides auszugehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Mai 2003 – BVerwG 1 C 15/02 –, juris Rn. 8). Dabei ist die Frage, ob ein Bekenntnis des Antragstellers zum Christentum
träglich entfallen ist oder sich signifikant abgeschwächt hat, für die Widerrufsvoraussetzung des „Nicht-mehr-Vorliegens“ der Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von § 73 Abs. 1 AsylG sowie eines Wegfalls der Umstände im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
der gerichtlichen Erkenntnislage sind Konvertiten im Iran nur dann dem Risiko der Verfolgung ausgesetzt, wenn sie durch die öffentliche Ausübung ihres Glaubens die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden erregen (vgl. VG Berlin, Urteil vom
1 DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person untersagt. Allerdings gilt diese Vorschrift
2 Buchst. g) DSGVO unter anderem dann nicht, wenn die Verarbeitung auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich ist. Randnummer 20 Dies ist vorliegend der Fall. So ordnet sowohl das nationale- (vgl. 73 Abs. 1 AsylG) wie auch das Unionsrecht (vgl. Art. 11 Abs. 1 Buchst. e und f Qualifikationsrichtlinie) und das Völkerrecht (vgl. Art. 1 C Genfer Flüchtlingskonvention) an, dass ein zuerkannter internationaler Schutzanspruch zu widerrufen oder zurückzunehmen ist, wenn dessen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Dies setzt wiederum dementsprechende Ermittlungen voraus, weil für die Voraussetzungen eines Widerrufs das Bundesamt darlegungs- und beweisbelastet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom
G oder eine Rücknahme
G vorliegen, spätestens
Ablauf von drei Jahren
Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu erfolgen hat (vgl. § 73 Abs. 2a AsylG) und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen ist, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen (vgl. § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Randnummer 23 Rechtsgrundlage der Zwangsgeldandrohung in Höhe von 500,-- Euro sind §§ 6 Abs. 1, 9 Abs. 1b, 11, 13 VwVG. Diese lässt sich weder dem Grunde noch der Höhe
rechtlich beanstanden. Sie dient dazu, die von Gesetzes wegen sofort vollziehbare Mitwirkungsverpflichtung durchzusetzen. Diese war hier auch vor allem deswegen erforderlich, weil der Antragsteller auf das Schreiben des Bundesamtes vom
G wegen grundsätzlicher Bedeutung folgt noch keine gewisse Wahrscheinlichkeit des Erfolgs des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens, weil eine dementsprechende Rückübertragung nur dann ausgeschlossen ist, wenn sich die Beantwortung der zu entscheidenden Frage nicht aus der Rechtsprechung der Kammer ergibt (vgl. siehe auch Schulz-Bredemeier in Huber/Mantel AufenthG, 3. Aufl. 2021, AsylG § 76 Rn. 7; Seeger in BeckOK AuslR, 31. Ed. 1. Oktober 2021, AsylG § 76 Rn. 10), was vorliegend nicht der Fall war, weil die Kammer über die Rechtmäßigkeit einer Mitwirkungsaufforderung
G bislang noch nicht zu entscheiden hatte. Randnummer 26 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 80 AsylG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001490654
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