GG erstreckt sich die Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte auf „bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfes oder um Fragen der Vereinigungsfreiheiteinschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen“ handelt. (Rn.15)
gehend BGH,
der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unzulässige Mitgliederabwerbung. Dadurch werde die Antragstellerin in ihren grundrechtlich geschützten Koalitionsrechten der unbehinderten Mitgliederwerbung verletzt. Randnummer 8 Die Antragstellerin beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung zu untersagen, die beanstandeten Passagen zu äußern und/oder zu verbreiten. Randnummer 9 Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit Beschluss vom 25.05.2020 zurückgewiesen. Bei den Äußerungen handele es sich um zulässige Wertungen. Eine
den Maßstäben des Bundesarbeitsgerichts unlautere Mitgliederabwerbung liege nicht vor. Außerdem fehle ein Verfügungsgrund. Randnummer 10 Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie ihren erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Randnummer 11
dem Hinweis des Senats auf Bedenken gegen die Rechtswegzuständigkeit der ordentlichen Gerichte hat die Antragstellerin vorsorglich die Abgabe an das für zuständig gehaltene Gericht beantragt. Randnummer 12 Die Antragsgegnerin, die am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt war, beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. II. Randnummer 13 Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist nicht eröffnet. Eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit im Sinne von § 13 GVG liegt nicht vor. Vielmehr handelt es sich um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit, so dass nur der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten beschritten werden kann. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten war deshalb für unzulässig zu erklären und der Rechtsstreit an das zuständige Arbeitsgericht erster Instanz, das Arbeitsgericht Berlin, zu verweisen, § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG. Randnummer 14 1. Der Prüfung der Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges durch den Senat als Beschwerdegericht steht § 17 a GVG nicht entgegen.
5 GVG prüft das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, zwar nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Die Vorschrift ist jedoch nicht anzuwenden, wenn eine Partei wie vorliegend in 1. Instanz formell nicht beteiligt war (Lückemann in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 17a GVG, Rn. 18). Randnummer 15 2.
GG erstreckt sich die Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte auf „bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfes oder um Fragen der Vereinigungsfreiheiteinschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen“ handelt. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Randnummer 16 a) Mit der Geltendmachung von zivilrechtlichen Unterlassungsansprüchen in Bezug auf die angegriffene Veröffentlichung liegt eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit vor. Randnummer 17 Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist nicht eröffnet. Eine
VG den Verwaltungsgerichten zugewiesene Streitigkeit liegt nicht vor. Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist auch nicht
GO eröffnet.
dieser Vorschrift ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Ob eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt, richtet sich
der Rechtsnatur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klaganspruch hergeleitet wird (Eyermann/Rennert, 15. Aufl. 2019, VwGO § 40 Rn. 32). Das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien dieses Verfahrens ist dem bürgerlichen Recht zuzuordnen, da der Anspruch nicht auf öffentlich-rechtliche Vorschriften gestützt wird. Randnummer 18
BGB gegeben, sofern die zu widerrufende Behauptung oder die aufgehobene einstweilige Verfügung im Arbeitskampf oder im Zusammenhang mit dem Betätigungsrecht der Vereinigungen steht (Schwab/Weth (Hrsg.) in: Schwab/Weth, ArbGG, 5. Aufl. 2018, § 2 ArbGG, Rn. 69). Randnummer 22 Das ist der Fall. Die beanstandete Äußerung steht im Zusammenhang mit der Vereinigungsfreiheit und dem sich aus ihr ergebenden Betätigungsrecht der Vereinigungen. Die Äußerung des Vorsitzenden des Ortsverbandes XXX der Antragsgegnerin in der E-Mail vom 13.05.2020 stellt eine koalitionsspezifische Betätigung dar. Sie berührt – in Verbindung mit der Aufforderung zum Wechsel der Gewerkschaft - den Geltungsanspruch und das Koalitionsrecht der Antragstellerin. Randnummer 23 c)
Auffassung des Senats können auch Streitigkeiten zwischen konkurrierenden Gewerkschaften – wie im vorliegenden Fall - das Betätigungsrecht der Vereinigungen betreffen und somit von § 2 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG erfasst werden. Die Vorschrift verlangt ebenso wie bei arbeitskampfbezogenen unerlaubten Handlungen nicht, dass beide Parteien sich als soziale Gegenspieler gegenüberstehen. Sie will vielmehr alle Streitfragen im Zusammenhang mit dem arbeitsrechtlichen Koalitionsrecht den Arbeitsgerichten zuordnen. Deshalb ist die Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte auch gegeben bei Streitigkeiten um die Art der Mitgliederwerbung (Schwab/Weth (Hrsg.) in: Schwab/Weth, ArbGG, 5. Aufl. 2018, § 2 ArbGG, Rn. 77 m.w.N.). Ein solcher Fall liegt hier vor, denn die Antragstellerin macht geltend, die Antragsgegnerin betreibe eine
der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unzulässige Mitgliederabwerbung. Randnummer 24 Die gegenteilige älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der in solchen Fällen die Rechtswegzuständigkeit der ordentlichen Gerichte bejaht hat (BGH, Urteil vom
Auffassung des Senats jedenfalls seit der ausdrücklichen Ergänzung des § 2 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG um das Betätigungsrecht der Vereinigungen eröffnet (Schwab/Weth (Hrsg.) in: Schwab/Weth, ArbGG, 5. Aufl. 2018, § 2 ArbGG, Rn. 77). Randnummer 25 3. Die Rechtsbeschwerde war
3 Satz 1 ZPO zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO vorliegen; denn der Senat weicht von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ab. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001490876
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