richtet sich nach der Differenz der Kosten, um die sich der Beschwerdeführer verbessern will, nicht nach der Differenz zwischen dem festgesetzten und dem gewünschten Gegenstandswert. (Rn.8) 2. Tritt ein Verfahrensbevollmächtigter im Prozesskostenhilfeverfahren ausschließlich im Rahmen eines Entpflichtungsverfahrens auf und stellt einen Entpflichtungsantrag, so ist der Gegenstandswert nicht nach dem Wert der Hauptsache zu bemessen. Vielmehr bestimmt sich das Kosteninteresse nach billigem Ermessen, hier nach dem voraussichtlichen Wert der Anwaltsgebühren in dieser Instanz. (Rn.17) Orientierungssatz Bei der Entscheidung darüber, ob das Gericht bei bereits bewilligter Prozesskostenhilfe dem Antrag auf Entpflichtung des alten Prozessbevollmächtigten stattgibt und einen neuen Prozessbevollmächtigten beiordnet, stehen nicht die Erfolgsaussichten der Hauptsache im Vordergrund, sondern die Person desjenigen, die den Erfolg in der Hauptsache vor Gericht durchsetzt. Damit bestimmt sich der Gegenstandswert nach § 23a Absatz 1
nach dem voraussichtlichen Wert der Anwaltsgebühren in dieser Instanz. (Rn.16) Verfahrensgang vorgehend LG Berlin,
begrenzt, es sei daher auf die Gebühren i.H.v. 447 EUR zzgl. MWST und Auslagen abzustellen. Randnummer 5 Gegen diesen Beschluss hat der ehemalige Verfahrensbevollmächtigte mit Schriftsatz vom
durch den Einzelrichter zu entscheiden ist, ist gemäß § 33 Absätze 3 und 4
zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Randnummer 8 Auch der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt 200 Euro. Der Beschwerdewert richtet sich nach der Differenz der Kosten, um die sich der Beschwerdeführer verbessern will, nicht nach der Differenz zwischen dem festgesetzten und dem gewünschten Gegenstandswert (KG, Beschluss vom 30. März 2007 – 2 Ws 151/07 Vollz –, juris, Rdn. 5, zum insoweit vergleichbaren § 68 Abs. 1 S. 1 GKG). Bei der Beschwerde eines im Prozesskostenhilfeverfahren beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes ist für die Berechnung des Beschwerdewerts nach § 33 Abs. 3 S. 1
dann auf die reduzierten Gebühren aus § 49
abzustellen, wenn Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt worden ist; wurde dagegen Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung bewilligt, sind die Regelgebühren maßgebend (Gerold/Schmidt/Mayer, 24. Aufl. 2019, § 33
, Rdn. 14 unter Verweis auf LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. Januar 2012 – 1 Ta 290/11, BeckRS 2012, 65982, beck-online). Folgerichtig hat das Landgericht auch hier, wo es nur um Entpflichtung des alten und Beiordnung eines neuen Prozessbevollmächtigten im Rahmen einer bereits bewilligten Prozesskostenhilfe geht, auf § 49
abgestellt. Randnummer 9 Dabei sind gemäß § 60 Absatz 1 Satz 1, 2
die Vergütungssätze des
in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung anzuwenden, da wegen der Antragstellung im Oktober 2020 der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung erteilt worden ist. Der Unterschiedsbetrag zu der festgesetzten Vergütung beträgt 436,73 EUR und übersteigt damit den sich aus § 33 Abs. 3 Satz 1
ergebenden Betrag von 200 EUR. Dies ergibt sich aus nachfolgender Berechnung: Der ehemalige Prozessbevollmächtigte hat Anspruch auf eine 1,0 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3335 VV, die bei einem Gegenstandswert i.H.v. 35.000 EUR gemäß §§ 13, 49
a.F. - wie vom Landgericht zutreffend ermittelt – 447 EUR zzgl. MWST und Auslagen beträgt. Bei einem Gegenstandswert i.H.v 1.000 EUR gemäß §§ 13, 49
a.F. läge die Gebühr bei 80 EUR. Zuzüglich MWST sowie der Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 VV in Höhe von jeweils 20 EUR und käme man auf Beträge von 119 EUR sowie 555,73 EUR, so dass die Differenz einen - den Beschwerdewert also übersteigenden Betrag - in Höhe von 436,73 EUR ergibt. Randnummer 10 2. Die Beschwerde hat jedoch keinen Erfolg. Randnummer 11 Bei der Festsetzung des Streitwertes im Beschluss des Landgerichts vom 16. März 2021 handelt es sich in der Sache um eine solche nach § 33 Abs. 1
für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren aufgrund des Antrags des ehemaligen Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin. Zwar liegen die Voraussetzung einer Wertfestsetzung gem. § 33
vor, da es sich um Gebühren für eine anwaltliche Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren handelt und Gerichtsgebühren im Verfahren über die Prozesskostenhilfe des ersten Rechtszugs nicht anfallen, jedoch Gebühren der an diesem Verfahren beteiligten Rechtsanwälte (Gerold/Schmidt/Mayer, 24. Aufl. 2019, § 33
, Rdn. 4; Toussaint/Toussaint, 51. Aufl. 2021,
7; OLG Oldenburg, Beschluss vom
, Rn. 7 genannte Beispiel zur Prozesskostenhilfe; KG Berlin, Beschluss vom 06. April 1982 – 1 WF 1258/82 –, juris zur Vorgängervorschrift des § 19 BRAGebO). Die Festsetzung richtet sich nach § 23a
. Randnummer 12 Dabei hat das Landgericht den Wert zutreffend nach § 23a Absatz 1, 2. Halbsatz
nicht nach der Hauptsache, sondern nach dem Kosteninteresse nach billigem Ermessen bestimmt. Die Festsetzung auf 1.000 EUR begegnet keinen Bedenken. Randnummer 13 Die in § 23a Absatz 1, 1. Halbsatz
ausdrücklich genannten Fälle, in denen der Gegenstandswert der Hauptsache maßgeblich ist, nämlich das Verfahren über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe oder Aufhebung der Bewilligung nach § 124 Nr. 1 ZPO, sind nicht einschlägig. Zudem liegt auch kein Fall einer Ablehnung der Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe vor, in denen sich der Wert - wie der Wert einer Beschwerde gegen Versagung der Prozesskostenhilfe - nach dem Wert der Hauptsache richtet (BGH, Beschluss vom 15. September 2010, - XII ZB 82/10 -, juris Rdn. 7, 8 für das Beschwerdeverfahren). Randnummer 14 Vielmehr ist der Anwaltswechsel bei bewilligter Prozesskostenhilfe nach der Regelung des § 23a Abs. 1, 2. Halbsatz.
zu beurteilen, wonach in allen „übrigen“ Verfahren der Wert nach dem Kosteninteresse nach billigem Ermessen zu bestimmen ist (so ausdrücklich Hartung/Schons/Enders/Enders, 3. Aufl. 2017,
14; Toussaint/Toussaint, 51. Aufl. 2021,
2). Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 23a Absatz 1
. Randnummer 15 Auch die in Rechtsprechung und Literatur genannten Beispiele zeigen, dass für die Wertsetzung auch in der vorliegenden Sachverhaltskonstellation allein das Kosteninteresse maßgeblich ist: So soll das Interesse des Beschwerdeführers bei einer Beschwerde allein gegen die Höhe der Raten oder im nachträglichen Aufhebungsverfahren nach § 124 Nr. 2 bis 4 ZPO lediglich dem Kosteninteresse entsprechen (BGH, Beschluss vom 15. September 2010, - XII ZB 82/10 -, juris, Rdn. 6). Ferner sollen Fälle des Aufhebungsverfahrens ebenfalls nach § 124 Nr. 2 – 4 ZPO zu den „übrigen“ Verfahren i.S.v. § 23a Abs. 1, 2. Hs.
zählen (Schneider/Volpert/Fölsch - Kurpat , Gesamtes Kostenrecht, Anh 1 zu § 48 GKG, Rdn. 174; ebenso Schneider/Herget - N. Schneider , Streitwertkommentar, 14. Aufl., Rdn. 4524 ff.; HK-
/ Walter Gierl , 8. Aufl. 2021, § 23a
, Rdn. 2); auch für das Überprüfungsverfahren nach § 120 ZPO ist der Wert nach dem Kosteninteresse nach billigem Ermessen zu bestimmen (BeckOK - K. Sommerfeldt/M. Sommerfeldt , 51. Ed. 1.3.2021, § 23a
, Rdn. 2). Als Grund wird angeführt, dass die Erfolgsaussichten der Hauptsache keine Rolle spielen, da die Aufhebung der Prozesskostenhilfe aus anderen Gründen erfolgte (Schneider/Herget - N. Schneider , aaO, Rdn. 4524). Randnummer 16 Dieser Gedanke trifft auch hier zu: Bei der Entscheidung darüber, ob das Gericht bei bereits bewilligter Prozesskostenhilfe dem Antrag auf Entpflichtung des alten Prozessbevollmächtigten stattgibt und einen neuen Prozessbevollmächtigten beiordnet, stehen nicht die Erfolgsaussichten der Hauptsache im Vordergrund, sondern die Person desjenigen, die den Erfolg in der Hauptsache vor Gericht durchsetzt. Randnummer 17 Damit bestimmt sich der Gegenstandswert nach § 23a Absatz 1 Hs. 2
nach dem voraussichtlichen Wert der Anwaltsgebühren in dieser Instanz (Schneider/Herget - N. Schneider , aaO, Rn. 4520), die das Landgericht zutreffend ermittelt hat. Randnummer 18 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Das Beschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 3
wird anders als das Verfahren über den Antrag von § 33 Abs. 9 S. 1 und 2
nicht gebührenfrei gestellt (Gerold/Schmidt - Mayer , 24. Aufl. 2019, § 33
, Rdn. 12; OLG Rostock, Beschluss vom 11. Mai 2009 – 3 W 102/08 –, juris, Rdn. 13). Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 33 Abs. 9 Satz 2
). Randnummer 19 4. Dieser Beschluss ist gemäß § 33 Abs. 4 Satz 3
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