Verordnung über die Festsetzung eines Bebauungsplans wegen Etikettenschwindels bzw. eines Abwägungsdefizits in Bezug auf Förderung des Klimaschutzes und Klimaanpassung Orientierungssatz 1. Eine nur te
m Baugesetzbuch beschrieben und bewertet (vgl. S. 21 ff. der Planbegründung, zur Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen ebd., S. 30 ff.). Dabei hat er auch den Umweltatlas, Karte „Planungshinweise zum Stadtklima“
(2015)sowie den Gesichtspunkt der „Kaltluftleitbahnen und Kaltluftabflüsse für den Luftaustausch“ in den Blick genommen und dazu wie folgt ausgeführt: Randnummer 44 „Das Plangebiet liegt im Übergangsbereich zwischen thermisch stark belasteten Innenstadtbereichen und den weniger belasteten Außenbezirken. Die Rummelsburger Bucht verfügt über bemerkenswerte klimaökologische Ausgleichsräume. Das ist zunächst einmal der Gewässerraum des Rummelsburger Sees. Darüber hinaus stellen auch die in rund einem Kilometer in Richtung Süd gelegenen Grünräume Treptower Park und Plänterwald entsprechende Entlastungsräume dar, die sich positiv auf das Plangebiet auswirken. Bedingt durch die Wasserlage, die günstigen Windgeschwindigkeiten, den damit verbunden Luftaustausch und die Temperaturveränderungen vom Tage zur Nacht hin, wird das Gebiet im digitalen Umweltatlas Berlin (Planungshinweise zum Klima 2015) mit Ausnahme des gewerblich genutzten Bereiches sowie der Flächen des geplanten Sondergebietes als klimaökologischer Ausgleichsraum dargestellt. 2.5.1 Kaltluftleitbahnen und Kaltluftabflüsse für den Luftaustausch Bestand und Bewertung Laut Umweltatlas, Karte „Planungshinweise zum Stadtklima"
(2015)liegt die Rummelsburger Bucht bis zu den in Ost-West-Richtung verlaufenden Trassen der „Ostbahn" innerhalb einer ‚großräumigen Luftleit- und Ventilationsbahn', die von der Spree kommend in nordwestlicher Richtung verläuft. Eine Begünstigung des Luftaustausches im großräumigen Bereich der Seeniederungen findet bei stärkeren, übergeordneten Wetterlagen statt, die in Berlin vorherrschen („Normallagen"). Aufgrund der in Hochlage verlaufenden in Nord-Süd-Richtung querenden Gleisanlagen der „Ringbahn" ist davon auszugehen, dass die Luftaustauschprozesse in westlicher Richtung über das BPlangebiet hinaus nicht oder zumindest deutlich verzögert fortgesetzt werden. Die Übergangszone zum Rummelsburger See ist weitestgehend frei von Bebauung und begünstigt den Luftaustausch in den angrenzenden Planungsraum Südost. Die Bewertung der übergeordneten Leitbahnen und Kaltluftabflüsse erfolgt anhand der im Leitfaden zur Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen (SenStadt/TU Berlin 2005) vorgestellten Wertstufen. Während das Plangebiet Südost der mittleren Kategorie „Luftleit- und Ventilationsbahn mit Begünstigung des Luftaustausches im großräumigen Bereich der Seeniederung" zugeordnet wird, befinden sich die nördlichen Baufelder außerhalb des im Umweltatlas dargestellten Betrachtungsbereiches der übergeordnete Luftaustauschprozesse. Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung Mit Umsetzung der Planungen ergibt sich eine Zunahme der Baumassen, die bei austauscharmen Wetterlagen im Wirkungsbereich des Rummelsburger Sees zu einer lokalen Abnahme des Luftaustauschs im Plangebiet und den nördlich gelegenen Siedlungsgebieten führen kann. Die Funktion der großräumigen Luftleit- und Ventilationsbahn über dem Rummelsburger See bei austauschstärkerer Witterung wird nicht beeinträchtigt, da der Bebauungsplan die Wasserflächen des Rummelsburger Sees nicht einschließt. In den Mischgebieten wird eine geschlossene, bis zu sieben- und am südlichen Ende des MI 4 achtgeschossige Bebauung zu den stark verkehrsbelasteten Straßen Kynast- und Hauptstraße hin ermöglicht. Es ist zu erwarten, dass der übergeordnete Luftaustausch sowie die Luftströmung zwischen Plangebiet und See bei austauscharmer Situation negativ beeinflusst werden. In den allgemeinen Wohngebieten (WA 1 bis 3) ist davon auszugehen, dass aufgrund der geplanten offenen, zeilenförmigen, bis zu fünfgeschossigen Bebauung ein Luftaustausch vom Rummelsburger See erhalten bleibt. Die nicht bebauten Bereiche, wie die Parkanlage, die Straßenverkehrsflächen und die Promenade ermöglichen einen Luftaustausch innerhalb der geplanten Wohngebiete. Durch die vorgesehene gute Durchgrünung mit großkronigen Bäumen der Freiflächen kann der klimaökologische Ausgleichseffekt beibehalten werden. Unmittelbar südlich an das Plangebiet XVII-4 wurde im September 2015 die Aufstellung des Bebauungsplans 2-49 mit dem Ziel beschlossen, die noch unbeplanten Uferbereiche im Bezirk Friedrichshain als öffentliche Grünflächen zu sichern. Durch die Sicherstellung der rund 50 m breiten Frischluftschneise ist zu erwarten, dass im Plangebiet Südost der Luftaustausch zwischen Kaltluftentstehungsgebieten und angrenzenden Siedlungsräumen nicht maßgeblich eingeschränkt wird. In den nördlich der Bahn gelegenen Baufeldern ist von keiner Veränderung gegenüber dem Bestand auszugehen. 2.5.2 Stadtklimatische Funktion Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands In der Umweltatlaskarte ‚Planungshinweise zum Stadtklima 2015' werden im Plangebiet alle Freiflächen außerhalb der bestehenden bebauten und versiegelten Bereiche als ökologische Ausgleichsräume mit höchster Schutzwürdigkeit dargestellt. Die überwiegend brachliegenden Flächen weisen die höchste Empfindlichkeit gegenüber einer Nutzungsintensivierung auf. Lediglich innerhalb der baulich genutzten Flächen der Grundstücke Hauptstraße 1F-H sowie im Sondergebiet wird eine weniger günstige thermische Situation dargestellt. Die Hauptstraße wird in einem breiten Streifen als thermisch ungünstig dargestellt. Die Bewertung der stadtklimatischen Funktion erfolgt anhand der im Leitfaden zur Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen vorgestellten Wertstufen. Die baulich genutzten Flächen werden als ‚Siedlungsräume mit geringer, in Einzelfällen mäßiger klimatischer Belastung' gering bewertet. Die großflächigen, z.T. vegetationsgeprägten Brachflächen, die den überwiegenden Teil des Plangebietes einnehmen, werden als ,Frei- und Grünflächen mit sehr hoher stadtklimatischer Bedeutung' eingestuft. Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung Mit der durch den Bebauungsplan zulässigen Bebauung geht eine bauliche Verdichtung des Plangebiets einher. Die Areale mit hohen Belastungsintensitäten verdichten sich zu Lasten der Entlastungsflächen des Bestands. Durch die bauliche Verdichtung werden die innenstadttypischen Phänomene geringerer nächtlicher Abkühlung und höherer Temperaturmaxima unterstützt. Damit verbunden sind die Zunahme der bioklimatischen Belastung und die Abnahme der großräumigen Durchlüftung. In der Planungsbewertung der im Leitfaden aufgeführten Werteinstufungen bleiben der gesamte Uferbereich sowie die öffentliche Parkanlage im klimatischen Entlastungsraum. Die geplanten Baugebiete und Verkehrsflächen werden herabgestuft, wobei die allgemeinen Wohngebiete und Verkehrsflächen als ‚ Siedlungsräume mit überwiegend geringer bis keiner bioklimatischen Belastung' eingestuft werden. Aufgrund der Ausrichtung der Gebäude in den allgemeinen Wohngebieten ist davon auszugehen, dass bei autochthoner Witterung sich einstellende, nächtliche Ausgleichsströmung vom kühlen Treptower Park über die Spree, die Halbinsel Stralau und den Rummelsburger See in die nördlichen Siedlungsgebiete gelangt. Durch die Festsetzung extensiver Dachbegrünung auf 50% der Flächen kann die lokale Überwärmungsneigung innerhalb der geplanten Baugebiete verringert werden. Ebenso stellen die Promenade (Fuß- und Radweg), der Stadtplatz sowie die geplanten Verkehrsflächen aufgrund ihrer Bedeutung für die nächtliche Ausgleichsströmung eine klimarelevante Unterstützung der Kaltluftströmung dar. Die geplanten Mischgebiete sowie die Baufelder nördlich der Ostbahn werden aufgrund ihrer durch den Bebauungsplan ermöglichten geschlossenen Bauweise als ‚Siedlungsräume mit geringer, in Einzelfällen mäßiger bioklimatischer Belastung' eingestuft. Insgesamt ergibt sich durch die Umsetzung der Planung eine Verschlechterung für das Schutzgut „Klima" (Begründung S. 59 – 61). Randnummer 45 Danach ist die Ermittlungstiefe der Umweltprüfung in Bezug auf das Stadtklima nicht zu beanstanden. Soweit der Plangeber bei seiner Bestandsaufnahme nicht erwähnt hat, dass der Bezirk Lichtenberg nach Friedrichshain-Kreuzberg und Mitte der Bezirk mit der drittungünstigsten thermischen Belastungssituation sei und den höchsten Anteil an sensibler Bevölkerung im Hinblick auf die gesundheitlichen Folgen thermischer Belastung aufweise, ist nicht zu erkennen, dass dem Plangeber, der die „Planungshinweise zum Stadtklima“
(2015)ausdrücklich erwähnt und auf die im Übrigen auch das seinen Planungen zugrunde gelegte Eingriffsgutachten aus März 2017 Bezug nimmt (Eingriffsgutachten zum Bebauungsplan XVII-4 „Ostkreuz“ in Berlin Lichtenberg, Planungsgruppe C..., Berlin, März 2017, S. 29 ff., zu 3.3.1.: Kaltluftleitbahnen und Kaltluftabflüsse für den Stadtaustausch), dies entgangen ist. Der dritte Rang des Bezirks Lichtenberg in Bezug auf die ungünstigste thermische Situation aller Berliner Bezirke ist in den Planungshinweisen zum Stadtklima zeichnerisch klar hervorgehoben (Abbildung 5), ebenso finden sich darin Feststellungen zur sehr hohen demographischen Vulnerabilität der Bewohner des Bezirks Lichtenberg gegenüber der thermischen Belastung (Abbildung 29). Diese Gesichtspunkte hat der Plangeber in seinen oben wiedergegebenen Erwägungen jedenfalls der Sache nach auch erwähnt, denn er spricht darin von „thermisch stark belasteten Innenstadtbereichen“ (Begründung S. 59) und den „innenstadttypischen Phänomene(
- n)geringerer nächtlicher Abkühlung und höherer Temperaturmaxima“, die durch die „bauliche Verdichtung unterstützt“ würden (Begründung S. 61). Dass der Plangeber diese Gesichtspunkte in seiner Bestandsaufnahme – etwa unter Bezugnahme auf die Ausführungen in den „Planungshinweisen Stadtklima 2015“ oder der „Planungshinweiskarte Stadtklima (Ausgabe 2016)“, die der Antragsteller möglicherweise im Blick hat, oder auch aus der von ihm dargestellten Umweltgerechtigkeitskarte – nicht noch weiter vertieft hat, führt nicht auf einen Ermittlungsfehler. Denn nach § 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB bezieht sich die Umweltprüfung auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Dafür genügen nach dem im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gewonnenen Erkenntnisstand des Senats die von dem Plangeber vorgenommenen Ermittlungen. Dass der Plangeber explizit auch die von dem Antragsteller im Einzelnen angestellten Ausführungen zum Phänomen des „Hitzestresses“, den entsprechenden medizinischen Zusammenhängen und der Zahl der Hitzetoten in Deutschland hätte aufnehmen müssen, vermag der Senat nicht zu erkennen. Diese Aspekte stellen der Sache nach nähere Erläuterungen zu der – in den von dem Plangeber zur Kenntnis genommenen „Planungshinweise(
- n)zum Stadtklima“
(2015)angesprochenen – Vulnerabilität der Bewohner in den Berliner Bezirken dar, die dem Plangeber auch ohne gesonderte Erwähnung vor Augen gestanden haben dürften, wie sich – abgesehen davon, dass diese (medizinischen) Zusammenhänge allgemein bekannt sind – aus seiner schon vorerwähnten Feststellung ergibt, dass „durch die bauliche Verdichtung (…) die innerstadttypischen Phänomene geringerer nächtlicher Abkühlung und höherer Temperaturmaxima unterstützt (werden)“. Entgegen der Ansicht des Antragstellers folgt eine Pflicht des Plangebers zur ausdrücklichen Befassung mit diesen Aspekten auch nicht aus Nr. 2. b) ee)
§ 2Abs. 4 und den §§ 2a und 4c Bau
GB. Der von dem Antragsteller in den Blick genommene Belang der Gefährdung der menschlichen Gesundheit durch Erhitzung der Innenstädte infolge des Klimawandels ist in diesen Bestimmungen nicht geregelt. In Nr. 2 der Anlage 1 ist heißt es, dass der Umweltbericht u.a. eine Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen enthalten soll, die in der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB ermittelt wurden, und dazu soll nach Ziff.
- b)auch eine Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung gehören; dazu sind, soweit möglich, insbesondere die möglichen erheblichen Auswirkungen während der Bau- und Betriebsphase der geplanten Vorhaben auf die Belange nach § 1 Abs. 6 Nummer 7 Buchstabe a bis i BauGB zu beschreiben, unter anderem infolge – nach Ziff.
- ee)– der Risiken für die menschliche Gesundheit, das kulturelle Erbe oder die Umwelt (zum Beispiel durch Unfälle oder Katastrophen). Abgesehen davon, dass die Regelung von möglichen erheblichen Auswirkungen während der Bau- und Betriebsphase „der geplanten Vorhaben“ spricht, der angegriffene Bebauungsplan XVII-4 jedoch über die reinen Misch-, Kern- und Wohngebietsausweisungen hinaus keine konkreten Vorhaben festsetzt (s. dazu und dem insoweit zu fordernden Detaillierungsgrad des Umweltberichts Decker, in: Jäde/Dirnberger, BauGB, 9. Aufl. 2018, Anlage 1 Rn. 8), hat sie – wie der Klammerzusatz deutlich macht – offensichtlich in erster Linie die Auswirkungen schwerer Unfälle oder Katastrophen („Störfälle“) im Blick (vgl. dazu – zu Nr. 2
- e)der Anlage 1 – BT-Drucks. 18/10942, S. 40), nicht jedoch den von dem Antragsteller angesprochenen Aspekt. Dass der Plangeber im Übrigen vorliegend im Rahmen des Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahrens explizit auf diese Gesichtspunkte hingewiesen worden wäre und von daher Anlass hätte haben müssen, sie im Einzelnen aufzugreifen und sich damit noch vertiefter zu befassen als geschehen, ist dem Antragsvorbringen nicht zu entnehmen. Randnummer 46 (2.2.) Das Antragsvorbringen führt auch nicht zum Erfolg, soweit der Antragsteller geltend macht, ein weiterer Abwägungsmangel liege in dem Verkennen der Bedeutung der gebotenen Förderung des Klimaschutzes und der Klimaanpassung. Randnummer 47 Soweit er dazu geltend macht, der Umweltatlas gebe mit dem Exkurs "Stadtklima und Gesundheit" Hinweise, die insbesondere der Gewichtung des Abwägungsbelangs Klimaschutz und Klimaanpassung dienten, und der streitgegenständliche Bebauungsplan berücksichtige von den 30 Maßnahmen lediglich die Maßnahme 14 „Dachbegrünung" ausdrücklich, weitere Maßnahmen könnten Klimaschutz und Klimaanpassung dienen, seien aber nicht als solche abgewogen, eine nachvollziehbare Darstellung, welche der 30 Maßnahmen möglich wären, in welchem Umfang sie zur Vermeidung weiterer nachteiliger Wirkungen auf die Gesundheit erforderlich seien und in welchem Umfang sie aus welchen Erwägungen realisiert oder unterlassen werden sollten, finde sich in der Begründung nicht, zeigt der Antragsteller keinen Ermittlungs- oder Abwägungsfehler auf. Zum einen hat der Plangeber nicht nur die Maßnahme 14 „Dachbegrünung“, sondern – jedenfalls der Sache nach – auch andere Maßnahmen der Planungshinweise berücksichtigt. So hat er mit der festgesetzten Gebäudeausrichtung in den MI- und WA-Feldern etwa die Maßnahme 19 „Optimierung der Gebäudeausrichtung und der Bebauungsdichte bei Neubauten“ sowie die Maßnahme 25 „Vermeidung von Austauschbarrieren“ berücksichtigt (Planbegründung S. 61 und 81); mit den Grünfestsetzungen hat er ferner die Maßnahme 23 „Schutz von für den Kaltlufthaushalt relevante(
- r)Flächen“ und die Maßnahme 27 „Schutz bestehender großflächiger Parks/Grünflächen“ bzw. die Maßnahme 28 „Anlage neuer großflächiger Parks/Grünflächen“ berücksichtigt. Zum anderen zeigt der Antragsteller nicht überzeugend auf, dass weitere der in den Planungshinweisen aufgezeigten Maßnahmen in der konkreten Planungssituation zusätzlich angezeigt und von daher zu prüfen gewesen wären. Es liegt auf der Hand, dass der Plangeber Hinweise, die in der konkreten Planungssituation offenkundig nicht in Betracht kommen, nicht prüfen und erwägen muss, denn die Umweltprüfung bezieht sich, wie bereits erwähnt, nach § 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB nur auf das, was nach Inhalt und Detaillierungsgrad angemessenerweise verlangt werden kann. Soweit der Antragsteller geltend macht, der Plangeber habe auch die Maßnahmen 15 „Fassadenbegrünung“, 21 „Ausbau sozialer Infrastruktur und Netzwerke“, 23 „Schutz von für den Kaltlufthaushalt relevanten Flächen“ und 25 „Vermeidung von Austauschbarrieren“ berücksichtigen müssen und dies nicht getan, vermag auch das nicht zu verfangen: Die Maßnahmen 23 und 25 hat der Plangeber – wie aufgezeigt – der Sache nach berücksichtigt. Soweit der Antragsteller in seinen vertiefenden Ausführungen insbesondere zur Maßnahme 25 „Vermeidung von Austauschbarrieren“ geltend macht, der Plangeber hätte berücksichtigen müssen, wie die von ihm festgestellte negative Beeinträchtigung des übergeordneten Luftaustausches zwischen Plangebiet und See bei austauscharmer Situation – auch mit Abstrichen am Maß der baulichen Nutzung – bestmöglich vermieden werden könne, hat er dies mit der festgesetzten Gebäudeausrichtung in den MI- und WA-Feldern in hinreichender Weise getan. Ebenso war der Plangeber hinreichend auf eine Vermeidung von Austauschbarrieren für die angrenzenden Siedlungsräume bedacht, denn er hat in seine Abwägung eingestellt, dass der Luftaustausch wegen der in Nord-Süd-Richtung in Hochlage querenden Gleisanlagen der Ringbahn in westlicher Richtung ohnehin nicht oder nur deutlich verzögert über das Plangebiet hinausgeht (Begründung S. 59) und eine maßgebliche Einschränkung desselben dadurch verhindert wird, dass eine südlich an das Plangebiet angrenzende 50 Meter breite Frischluftschneise durch den Nachbarbezirk gesichert werden soll (Begründung S. 60).Die Maßnahme 15 „Fassadenbegrünung“ hat der Plangeber erwogen, aber verworfen, um die aus dem Angebotsbebauungsplan sich ergebenden Möglichkeiten zur Fassadengestaltung und Anordnung der Fenster nicht einzuschränken (Begründung S. 208); gegen diese Entscheidung des Plangebers ist mit Erfolg nichts zu erinnern. Die Maßnahme 21 „Ausbau sozialer Infrastruktur und Netzwerke“ musste der Plangeber nicht in der Weise berücksichtigen, dass er – wie der Antragsteller indessen wohl meint – hätte mit einstellen müssen, dass „stadtgesellschaftliche Netzwerke“ bereits bestehen und die Initiative „Bucht für alle“ einen „alternativen Bebauungsplan“ ausgearbeitet habe, der vor allem umweltrelevante Aspekte sowie soziale Netzwerke und Kulturstätten berücksichtige. Es ist Sache des Plangebers, einen Bebauungsplan mit seinen eigenen städtebaulichen Vorstellungen aufzustellen (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB); er muss dabei nicht den von seinen Vorstellungen abweichenden städtebaulichen Vorstellungen der Initiative „Bucht für alle“ folgen. Dass der Plangeber des Bebauungsplans XVII-4 im Übrigen auch die Maßnahme 21 „Ausbau sozialer Struktur und Netzwerke“ jedenfalls der Sache nach mit berücksichtigt hat, wird etwa auf S. 159 der Planbegründung im Zusammenhang mit seinen Grünfestsetzungen deutlich, wo er ausgeführt hat, dass damit der „bislang abgeschottete attraktive Landschaftsraum der Spree und der Rummelsburger Bucht (…) der Bevölkerung wieder zugänglich gemacht“ werde. Randnummer 48 Das Vorbringen, der Bebauungsplan XVII-4 weise einen Abwägungsmangel auf, weil der Plangeber die Bedeutung der gebotenen Förderung des Klimaschutzes und der Klimaanpassung verkannt habe, greift auch sonst nicht durch. Der Antragsteller macht insoweit geltend, die Planung hätte sich angesichts der aufgezeigten Bedeutung für das Klima in den angrenzenden dicht besiedelten Gebieten „intensiv“ mit der Frage „auseinandersetzen müssen“, wie die klimatische Funktion der „letzten großen Freifläche“ am Rummelsburger See für die angrenzenden Quartiere „erhalten und gefördert“ werden könne. Auch dieses Vorbringen führt nicht auf einen Planungsfehler einer etwa unzureichenden Ermittlungstiefe im Sinne von § 2 Abs. 3 BauGB, wonach die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten sind. Wie vorstehend bereits ausgeführt, werden durch die umweltbezogenen Bestimmungen der §§ 1 Abs. 6 Nr. 7, 1a und 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB die materiellen Anforderungen an die Abwägung nicht verschärft. Insbesondere stellt die Regelung des § 1a Abs. 5 BauGB, wonach den Erfordernissen des Klimaschutzes sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden soll, und auf die der Antragsteller verweist, kein Optimierungsgebot dar, das dem Klimaschutz eine Sonderstellung gegenüber anderen Belangen einräumen würde (vgl. Dirnberger, in: Jäde/Dirnberger, BauGB, 9. Aufl. 2018, § 1a Rn. 33). Auch soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang geltend macht, es seien für die Ermittlung stadtklimatischer Auswirkungen „heute Simulationen üblich“, die die Veränderungen des Kleinklimas, insbesondere der Temperaturen auf betroffene Flächen im Umland zeigten, verkennt er – abgesehen davon, dass er für eine solche „Üblichkeit“ keine Nachweise anführt -, dass die Umweltprüfung nicht als „Suchverfahren“ konzipiert ist, das dem Zweck dienen würde, Umweltauswirkungen aufzudecken, die sich der Erfassung mit den herkömmlichen Erkenntnismitteln entziehen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. Februar 2011 - 2 D 36/09.NE -, juris Rn. 109). Randnummer 49 Soweit der Antragsteller schließlich in seinen vertiefenden Ausführungen vom 19. Juli 2021 meint, das Abwägungsgebot habe im Hinblick auf die Belange des Klimaschutzes eine „besondere Ausprägung“ erhalten, wie sich aus Art. 20a GG, dem Bundesklimaschutzgesetz und der „Klimaschutz-Entscheidung“ des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 2021 (1 BvR 2656/18 u.a., juris) zeige, und der vom Bundesverfassungsgericht betonten besonderen Bedeutung des Klimaschutzes und des Art. 20a GG sei deshalb bei der Auslegung der einschlägigen Abwägungsvorgaben des Baugesetzbuchs „in besonderem Maße“ Rechnung zu tragen, vermag im vorliegenden Fall an den eingangs – unter b. bb. (1.) – dargestellten Abwägungsmaßstäben nichts zu verändern, insbesondere diese nicht zu Lasten anderer Belange zu verschieben. Abgesehen davon, dass für die Abwägung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend ist (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) und der Klimaschutzbeschluss des Bundesverfassungsgerichts erst nach der Beschlussfassung über den Bebauungsplan XVII-4 ergangen ist, bleibt es Sache des Gesetzgebers, die Belange des Klimaschutzes ggf. höher zu gewichten als dies in den Regelungen des Baugesetzbuchs bisher geschehen ist; insoweit hat auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Klimaschutzbeschluss festgestellt, dass dem Gesetzgeber – auch in Bezug auf die Klimaschutzverpflichtung aus Art. 20a GG – u.a. eine Konkretisierungsprärogative zukomme und es nicht Aufgabe der Gerichte sei, aus „der offenen Formulierung des Art. 20a GG“ konkret quantifizierbare Vorgaben abzuleiten (BVerfG, Beschluss vom 24. März 2021 - 1 BvR 2656/18 u.a. -, juris Rn. 207 f.). Randnummer 50 Auch die weiteren Darlegungen des Antragstellers führen nicht auf eine unzureichende Berücksichtigung der Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung. Soweit er auf Nr. 2.
- b)gg)
§ 2Abs. 4 und den §§ 2a und 4c Bau
GB verweist, wonach der Umweltbericht auch die Auswirkungen der geplanten Vorhaben auf das Klima (zum Beispiel Art und Ausmaß der Treibhausgasemmissionen) und der Anfälligkeit der geplanten Vorhaben gegenüber den Folgen des Klimawandels enthalten soll, gilt zum einen das oben zu Nr. 2. b) ee)
§ 2Abs. 4 und den §§ 2a und 4c Bau
GB Ausgeführte entsprechend, wonach die Regelung von möglichen erheblichen Auswirkungen während der Bau- und Betriebsphase „der geplanten Vorhaben“ spricht, der angegriffene Bebauungsplan XVII-4 jedoch über die reinen Misch-, Kern- und Wohngebietsausweisungen hinaus keine konkreten Vorhaben festsetzt. Zum anderen enthält der Umweltbericht zum Bebauungsplan, wie oben aufgezeigt, nach dem derzeitigen Erkenntnisstand des Senats hinreichende Feststellungen i.S.v. § 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB („was … angemessenerweise verlangt werden kann“) zu den stadtklimatischen Auswirkungen einer Bebauung der Rummelsburger Bucht. Eine unzureichende Berücksichtigung der Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung wird, anders als der Antragsteller meint, auch nicht durch die Planunterlagen „bestätigt“, weil diese „ausschließlich“ darauf abstellen würden, dass sich das Plangebiet in keinem Bereich mit prioritärem Handlungsbedarf befinde. Diese Feststellung des Plangebers auf S. 14 der Planbegründung bezieht sich, wie dem systematischen Zusammenhang zu entnehmen ist, in den sie eingestellt ist, auf Erkenntnisse des Stadtentwicklungsplans „Klima“ vom
- Mai 2011 (StEP Klima), den der Plangeber zur Bestimmung der planerischen Ausgangssituation neben anderen Erkenntnisquellen mit herangezogen hat (Begründung S. 10 ff.). Im StEP Klima ist der Bereich an der Rummelsburger Bucht nicht als prioritärer Handlungsraum ausgewiesen (StEP Klima, S. 15, Maßnahmenplan Bioklima), so dass gegen die entsprechende Auswertung des StEP Klima durch den Plangeber auf S. 14 seiner Begründung nichts einzuwenden ist, zumal er – wie oben wiedergegeben – unbeschadet dieser Feststellung die Bedeutung der Kaltluftleitbahnen und Kaltluftabflüsse für den Luftaustausch im Bereich der Rummelsburger Bucht in seinem Umweltbericht zutreffend erkannt hat. Im Übrigen hat er unter Bezugnahme auf den Programmplan „Naturhaushalt/Umweltschutz“ des Berliner Landschaftsprogramms (LaPro) gesehen, dass sich das Plangebiet mit Ausnahme des südlichen Bereiches mit Ufer innerhalb des Vorsorgegebietes „Klima“ befinde und danach u.a. die Anforderungen des Erhalts klimatisch wirksamer Freiräume, Verbesserung des Luftaustauschs, Sicherung der Funktion klimatischer Ausgleichs- und Entlastungsflächen sowie Luftleitbahnen, Verbesserung der lufthygienischen Situation sowie Vermeidung bzw. Ausgleich von Bodenversiegelung (Begründung S. 28). Deswegen trifft es auch nicht zu, dass der Plangeber die „hohe klimatische Bedeutung für die angrenzenden extrem stark belasteten Stadtgebiete (…) übersehen“ hätte, wie der Antragsteller unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Plangebers zum StEP Klima (S. 14 der Planbegründung) freilich geltend macht. Randnummer 51 Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass sich – wie der Antragsteller weiter geltend macht – in der Planbegründung Abwägungsdefizite, die „Verweigerung notwendiger Abwägung“ und Widersprüche befänden. Soweit der Antragsteller dazu geltend macht, „besonders deutlich“ werde das Abwägungsdefizit in der Formulierung des Plangebers auf S. 193 der Planbegründung, wo es heiße: Randnummer 52 „Die jetzigen positiven klimaökologischen Auswirkungen der Rummelsburger Bucht und des Treptower Parks für Friedrichshain würden durch die Bebauung eingeschränkt. Der Anteil unversiegelter Vegetationsflächen im Uferbereich sei zu erhöhen. (FK UmNat) Randnummer 53 —> Der Umweltbericht wird grundlegend überarbeitet. In der Planzeichnung wird die Kennzeichnung der Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, für alle Flächen des Bodenbelastungskatasters ergänzt. Randnummer 54 -> Keine Planänderung .“ , Randnummer 55 mag dies isoliert betrachtet keine abschließende Betrachtung zu den in der konkreten Stellungnahme aufgeworfenen „positiven klimaökologischen Auswirkungen“ hergeben. Gleichwohl kann dem mit Blick auf die weiteren Erwägungen des Plangebers kein Abwägungsdefizit in Bezug auf die von dem Antragsteller inmitten gestellte klimatische Bedeutung der Rummelsburger Bucht für das Stadtklima entnommen werden. Denn der Plangeber hat sich damit gerade an anderer Stelle in der Planbegründung ausdrücklich befasst, und zwar auf der von dem Antragsteller ebenfalls hervorgehobenen Seite 205 der Planbegründung. Dort heißt es: Randnummer 56 „Wegen ihrer sehr hohen stadtklimatischen Bedeutung sei von einer Bebauung der Flächen insgesamt / der Flächen in Ufernähe abzusehen. (Bürger/innen 1, 6, 36, 39, 40, 49, 57, 59, 64, 67, 72, 78, 84, 92, 93, 94, 98, 100, 102, 103, 105, 107, 108, 114, 115, 123, 126, 132, 137, 138, 139, 143, 144, 147, 148, 149, 152, 153, 154, 158, 159, 164, 167) Randnummer 57 —> Im Sinne einer nachhaltigen Stadtentwicklung soll die Siedlungsentwicklung vorrangig auf innerstädtische Standorte gelenkt werden. Ein Verzicht auf die Bebauung würde den gesamtstädtischen Zielen ebenso wie den Zielen der Entwicklungsmaßnahme widersprechen. Zur Optimierung der klimatischen Wirkung werden verschiedene Maßnahmen festgesetzt, z.B. Freihaltung des Uferbereichs von Bebauung und Dachbegrünung. Die verbleibenden negativen Auswirkungen auf das Klima werden in der Abwägung mit anderen Schutzgütern hingenommen. Randnummer 58 -> Keine Planänderung . “. Randnummer 59 Mit diesen Erwägungen wird eine Abwägung – anders als der Antragsteller meint – keinesfalls „verweigert“, sondern sie wird gerade vorgenommen: Der Plangeber hat hier dem Belang der „stadtklimatischen Bedeutung“ und der daraus in den zitierten Bürgereinwendungen geforderten Freihaltung der Rummelsburger Bucht von (jeglicher) Bebauung den entgegenstehenden und damit konfligierenden Belang der vorrangigen Besiedelung innerstädtischer Standorte entgegengehalten und sich dafür entschieden, den Belang der Freihaltung – unter Optimierung der klimatischen Wirkung durch Einsatz der oben schon dargestellten Maßnahmen – zugunsten des Belanges der Stadtentwicklung im Sinne der Besiedlung des innerstädtischen Standortes Rummelsburger Bucht zurückzustellen. Dieser Einzelabwägung hat der Plangeber die allgemeinen Erwägungen vorangestellt, dass nach § 1a Abs. 2 BauGB die Innenentwicklung Vorrang vor der Außenentwicklung haben soll (Begründung S. 23), dass der für die gesamtstädtische Flächennutzung maßgebliche Flächennutzungsplan der Innenentwicklung auf unter- oder fehlgenutzten Flächen den Vorrang vor einer Stadterweiterung zu Lasten des Landschaftsraums einräume und das Plangebiet für die gesamtstädtische Entwicklung sowie für die Bezirke Friedrichshain und Lichtenberg von „hervorgehobener Bedeutung“ sei und eine „hohe Standortgunst“ aufweise (Begründung S. 158). Entscheidet sich freilich der Plangeber in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen Belangs und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen Belangs, stellt dies keine „Verweigerung“ dar, sondern – mit den Worten des Bundesverwaltungsgerichts – die geradezu elementare planerische Entschließung, die zum Ausdruck bringt, wie und in welcher Richtung sich eine Gemeinde städtebaulich geordnet fortentwickeln will (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Dezember 1969 - BVerwG IV C 105.66 -, juris Rn. 29), und damit gerade den Kern jeder bauplanerischen Abwägung dar. Dass der Plangeber des Bebauungsplans XVII-4 in dieser Abwägung die Bedeutung des Klimaschutzes verkannt oder den Ausgleich der von der Planung betroffenen Belange in Bezug auf den Gesichtspunkt des Klimaschutzes in einer Weise verkannt hätte, die zu seiner objektiven Gewichtigkeit außer Verhältnis stünde, vermag der Senat auch in Ansehung des Antragsvorbringens nicht zu erkennen; insoweit hat der Antragsgegner im Übrigen zutreffend darauf hingewiesen, dass der Plangeber ergänzend Maßnahmen zum Ausgleich nachteiliger (auch klimatischer) Auswirkungen vorgesehen hat (Hinweise auf S. 82 f. und 94 der Planbegründung). Randnummer 60 Damit erübrigen sich auch weitere Ausführungen zu der Rüge, „im offenkundigen Widerspruch“ zu der beanstandeten „Verweigerung“ stünde die Behauptung des Plangebers auf S. 208 der Planbegründung, notwendige Maßnahmen zur Optimierung der klimatischen Wirkung würden festgesetzt; da eine solche „Verweigerung“ des Plangebers nicht feststellbar ist, gibt es auch den dargelegten offenkundigen Widerspruch nicht. Randnummer 61 Wird nach alledem der Antrag im Hauptsacheverfahren in Bezug auf die vorstehend geprüften Rügen voraussichtlich ohne Erfolg bleiben, ist auch die Außervollzugsetzung der angefochtenen Rechtsverordnung über den Bebauungsplan XVII-4 nicht aus wichtigem Grund dringend geboten (§ 47 Abs. 6 VwGO). Ob der Antragsteller darüber hinaus schwere Nachteile geltend gemacht hat, die eine einstweilige Anordnung dringend geboten erscheinen lassen, musste der Senat nicht weiter klären, weil es darauf wegen der voraussichtlich fehlenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht (mehr) ankommt. Randnummer 62 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG, wobei sich der Senat an den Empfehlungen in Nr. 9.8.4 i.V.m. Nr. 9.8.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit orientiert. Randnummer 63 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001491546