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KG Berlin 14. Zivilsenat 14 U 105/19 Urteil Zulässigkeit einer Regelung in Satzung einer Aktiengesellschaft zu Wegfall eines Auszahlunganspruchs zulas

Zulässigkeit einer Regelung in Satzung einer Aktiengesellschaft zu Wegfall eines Auszahlunganspruchs zulasten unbekannter Aktionäre vor Ablauf der Regelverjährung Orientierungssatz 1. Die Regelung in

§§ 195, 199 BGB zulasten unbekannter Aktionäre (nachfolgend Ziffer (2.2)).

(2.1) Randnummer 36 Maßgeblich für den Beginn der regelmäßigen Verjährung des Anspruchs auf Ausschüttung des Abwicklungsüberschusses ist gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB der Zeitpunkt, in dem dieser Anspruch entstanden, mithin fällig geworden ist (vgl. Ellenberger in Palandt, BGB,

  1. Aufl. 2020, § 199 BGB, Rn. 3), also der Zeitpunkt der Verteilungsreife (Drescher in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht,
  2. Aufl. 2019, § 271 AktG, Rn. 8) bzw. der in dem die gesetzlichen Voraussetzungen der Vermögensverteilung eintreten (J. Koch in Münchener Kommentar, AktG,
  3. Aufl. 2016, § 271 AktG, Rn. 17). Da Gegenstand der Vermögensverteilung ein auf Grundlage einer Schlussrechnung i.S.v. § 273 Abs. 1 S. 1 AktG ermittelter Liquidationsüberschuss ist, entsteht ein Anspruch der jeweiligen Aktionäre gegen die AG auf Zahlung erst mit deren Erstellung und wird mit Ablauf des Sperrjahres nach § 272 Abs. 1 AktG fällig ( Servatius in Grigoleit, AktG,
  4. Aufl. 2013, § 271 AktG, Rn. 3). Die Verjährung beginnt danach mit dem Schluss des Jahres, in dem der Aktionär von der Verteilungsreife Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB) [Drescher in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht,
  5. Aufl. 2019, § 271 AktG, Rn. 8]. Randnummer 37 Ausgehend von vorstehenden Grundsätzen wird die dreijährige Hinterlegungsfrist gemäß § 19 Abs. 2 S. 1 der Satzung der Beklagten regelmäßig vor dem Ablauf der dreijährigen Regelverjährungsfrist nach §§ 195, 199 BGB enden, weil am Schluss des Jahres, in dem der Aufruf der Gläubiger (§ 267 AktG) bekannt gemacht worden ist (§ 272 Abs. 1 AktG), noch keine „Berichtigung der Verbindlichkeiten“ i.S.d. § 271 Abs. 1 AktG nebst Erstellung der Schlussrechnung und Ablauf des Sperrjahres nach § 272 Abs. 1 AktG erfolgt sind, so dass mangels Entstehens des Ausschüttungsanspruchs die dreijährige Regelverjährung gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Gang gesetzt ist. Daran ändert auch die Regelung in § 272 Abs. 1 AktG nichts. § 272 AktG dient dem Gläubigerschutz und führt deshalb ein zeitlich befristetes Thesaurierungsgebot ein. Das Gesetz will damit verhindern, dass das Gesellschaftsvermögen als die den Gläubigern allein zur Verfügung stehende Haftungsmasse (§ 1 Abs. 1 S. 2 AktG) unter die Aktionäre verteilt wird, bevor die Verbindlichkeiten der Gesellschaft berichtigt oder ihre Gläubiger wenigstens gesichert sind (J. Koch in Münchener Kommentar, AktG,
  6. Aufl. 2016, § 272 AktG, Rn. 2). Der Ablauf des Sperrjahres (§ 272 AktG) genügt nur, wenn zu diesem Zeitpunkt auch die Gesellschaftsverbindlichkeiten berichtigt sind (J. Koch in Münchener Kommentar, AktG,
  7. Aufl. 2016, § 271 AktG, Rn. 17). Randnummer 38 Damit führt die hier beschlossene Regelung in § 19 Abs. 2 S. 2 u. Abs. 5 der Satzung der Beklagten regelmäßig zu einem Wegfall des Auszahlungsanspruchs zu Lasten unbekannter Aktionäre vor Ablauf der Regelverjährung nach §§ 195, 199 BGB. (2.2) Randnummer 39 Ein solcher Wegfall des Auszahlungsanspruchs zulasten unbekannter Aktionäre noch vor Ablauf der Regelverjährungsfrist begründet jedoch keine Verletzung des Gesetzes i.S.d. § 243 Abs.

§§ 195, 199 BGB.

(2.2.1) Randnummer 40 Die Verjährung beruht auf den Gedanken des Schuldnerschutzes und des Rechtsfriedens. Sie soll zum einen den Schuldner davor bewahren, noch längere Zeit nach der Abwicklung eines Geschäfts mit von ihm nicht mehr erwarteten Ansprüchen überzogen zu werden. Zum anderen soll sie den Gläubiger dazu veranlassen, rechtzeitig gegen den Schuldner vorzugehen (BGH, Urteil vom

  1. November 1994 – XII ZR 150/93, NJW 1995, 252-254, Rn. 35 m.w.N. nach juris; Ellenberger in Palandt, BGB,
  2. Aufl. 2020, Überbl. V. § 194 BGB, Rn. 7 u. 9). Randnummer 41 Der Umstand, dass die Regelung zu § 19 Abs. 2 S. 2 u. Abs. 5 zu einem Wegfall des Auszahlungsanspruchs zu Lasten unbekannter Aktionäre vor Ablauf der Regelverjährung nach §§ 195, 199 BGB führt, steht dem Gedanken des Schuldnerschutzes und des Rechtsfriedens nicht entgegen. Auch veranlasst dieser Umstand die hiesigen Gläubiger gerade, rechtzeitig gegen die Schuldnerin, mithin die Beklagte, vorzugehen. Auch dies korrespondiert mit dem vorbezeichneten Zweck der Verjährung. Ob es hier an einem „anspruchsauslösenden Rechtsgeschäft zwischen den Parteien“ fehlt, oder es sich „bei dem gesetzlichen Anspruch der Aktionäre auf quotale Teilhabe am Liquidationserlös … nicht um einen dem Grunde und der Höhe nach unerwarteten Anspruch“ handelt, ist insofern ohne Relevanz. (2.2.2) Randnummer 42 Im Übrigen wird auch eine satzungsmäßige Verkürzung der Verjährung als zulässig angesehen, sofern sie nicht so kurz bemessen ist, dass das Recht des Aktionärs letztlich beeinträchtigt wird (J. Koch in Münchener Kommentar, AktG,
  3. Aufl. 2016, § 271 AktG, Rn. 18; Servatius in Grigoleit AktG,
  4. Aufl. 2013, § 271 AktG, Rn. 11; Koch in Hüffer/Koch, AktG,
  5. Aufl. 2020, § 271 AktG, Rn. 5). Drescher in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht,
  6. Aufl. 2019, § 271 AktG, Rn. 8; Hirschmann in Hölters, AktG,
  7. Aufl. 2017, § 271 AktG, Rn. 6 m.w.N.). Die Satzung kann kürzere als die gesetzlichen Verjährungsfristen vorsehen, d.h. auch eine Verkürzung der Regelverjährungsfrist des § 195 BGB wird als zulässig erachtet. Die Verkürzung der Verjährungsfrist darf jedoch die Geltendmachung der Ansprüche nicht beeinträchtigen, sie sollte daher nicht auf weniger als ein Jahr verkürzt werden (Hirschmann in Hölters, AktG,
  8. Aufl. 2017, § 271 AktG, Rn. 6 m.w.N.). Randnummer 43 Eine Verkürzung der Verjährungsfrist auf weniger als ein Jahr zeigt der Kläger nicht auf. Eine solche ist auch nicht ersichtlich. Ausgehend von dem eigenen Berechnungsbeispiel des Klägers (Berufungsbegründung vom
  9. Oktober 2019, S. 4) liegen zwischen der Verteilung des Rückzahlungsbetrags an die bekannten Aktionäre und dem Ende der Verjährungsfrist 23 Monate. Mithin verkürzt sich die Verjährungsfrist auf 13 Monate. Im Hinblick darauf ist eine Beeinträchtigung der Rechte der Aktionäre nicht gegeben. Vor diesem Hintergrund kann eine faktische Verkürzung der regelmäßigen Verjährungsfrist nicht als eine Verletzung des Gesetzes i.S.d. § 243 Abs.

§§ 195, 199 BGB gewertet werden.

(2.2.3) Randnummer 44 Soweit der Kläger beanstandet, „gegen einen Anknüpfungspunkt für Verjährungsfristen im Aktionärskreis streitet zudem, daß der Gläubigeraufruf nach § 267 AktG an die Gläubiger der Gesellschaft adressiert ist – und eben nicht an die Aktionäre der Gesellschaft“, resultiert auch aus diesem Umstand kein Anfechtungsgrund gemäß § 243 Abs. 1 AktG. Randnummer 45 Eine gesetzliche Regelung, wonach der Beginn von Hinterlegungsfristen an ein Ereignis geknüpft sein muss, welches die Aktionäre selbst betrifft, gibt es nicht. Zudem ist durch die gesetzlich erforderliche Veröffentlichung des Aufrufs in den Gesellschaftsblättern (§ 267 S. 2 AktG) eine öffentliche Möglichkeit zur Kenntnisnahme vom Gläubigeraufruf und damit dem Beginn der dreijährigen Hinterlegungsfrist gewährleistet. Daher ist auch diesbezüglich kein Verstoß gegen gesetzliche Regelungen ersichtlich. (2.2.4) Randnummer 46 Soweit der Kläger ferner rügt, „die Anknüpfung an den Gläubigeraufruf … (sei) weder „sinnvoll“, noch „sachdienlich“, „weil das „nach Berichtigung der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen der Gesellschaft“, das zur Verteilung an die Aktionäre ansteht (§ 271 Abs. 1 AktG) noch gar nicht besteh(e)“, daher gebe „es den Anspruch, der der Verjährung unter(falle), zum Zeitpunkt des Gläubigeraufrufs nicht“, „Adressat des Gläubigeraufrufs … (sei) zudem der Gläubiger und nicht der Aktionär“, ergibt sich auch daraus kein Anfechtungsgrund gemäß § 243 Abs. 1 AktG. Ein Gesetzesverstoß i.S.d. § 243 Abs. 1 AktG ist schon deshalb nicht ersichtlich, weil der Beschluss zu § 19 der Satzung der Beklagten überhaupt keine Regelung zum Beginn der Verjährung des Anspruchs der Aktionäre auf Ausschüttung des Liquidationsüberschusses enthält. bb) Randnummer 47 Entgegen der Auffassung des Klägers ist eine Gesetzesverletzung i.S.d. § 243 Abs. 1 AktG hinsichtlich der Regelung zu § 19 Abs. 2 S. 2 u. Abs. 5 der Satzung auch unter dem Gesichtspunkt der Dauer der gesetzlichen Verjährungsfrist nicht gegeben. Randnummer 48 Der Senat teilt die Auffassung der Vorinstanz, wonach auf den hier streitgegenständlichen Anspruch auf Ausschüttung des Abwicklungsüberschusses die dreijährige Regelverjährung gemäß §§ 195, 199 BGB und nicht die Verjährungsregelung für Ansprüche aus Schuldverschreibungen auf den Inhaber gemäß § 801 BGB anzuwenden ist und zwar unabhängig davon, ob man die hier streitgegenständlichen Aktien als Inhaber- oder Namensaktien einordnet. Auch die Verjährung für Inhaberaktien endet nicht gemäß § 801 Abs. 1 BGB erst zwei Jahre nach Ablauf der dort genannten 30-jährigen Vorlegungsfrist (so auch: Drescher in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht,

  1. Aufl. 2019, § 271 AktG, Rn. 8; J. Koch in Münchener Kommentar, BGB,
  2. Aufl. 2016, § 271 AktG, Rn. 18; Servatius in Grigoleit, AktG,
  3. Aufl. 2013, § 271 AktG, Rn. 11; Koch in Hüffer/Koch, AktG,
  4. Aufl. 2020, Rn. 5 m.w.N.; zum Streitstand: Hirschmann in Hölters, AktG,
  5. Aufl. 2017, § 271 AktG, Rn. 6 und Drescher in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht,
  6. Aufl. 2019, § 271 AktG, Rn. 8). (1.) Randnummer 49 Gemäß § 194 Abs. 1 BGB unterliegen alle Ansprüche der Verjährung. Die Regelverjährung (§§ 195, 199 BGB) erfasst dabei alle privatrechtlichen Ansprüche, sofern durch Gesetz oder Rechtsgeschäft keine kürzere oder längere Frist bestimmt ist (Ellenberger in Palandt, BGB,
  7. Aufl. 2020, § 195 BGB, Rn. 2), so dass diese grundsätzlich auch für den hier streitgegenständlichen Anspruch auf Ausschüttung des Abwicklungsüberschusses eingreift. (2.) Randnummer 50 Eine vorrangige Sonderregelung, aufgrund derer eine Anwendung der Regelverjährung (§§ 195, 199 BGB) ausgeschlossen ist, ist hier nicht gegeben. Insbesondere greift die Verjährungsregelung für Ansprüche aus Schuldverschreibungen auf den Inhaber gemäß § 801 BGB nicht ein. (2.1) Randnummer 51 Eine direkte Anwendung von § 801 BGB scheidet vorliegend schon deshalb aus, weil es sich bei Aktien nicht um Inhaberschuldverschreibungen handelt (Wilhelmi in Erman, BGB,
  8. Aufl. 2017, § 793 BGB, Rn. 7 m.w.N.; Marburger in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2015, § 793 BGB, Rn. 11; Habersack in Münchener Kommentar, BGB,
  9. Aufl. 2017, § 793 BGB, Rn. 11; Drescher in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht,
  10. Aufl. 2019, § 271 AktG, Rn. 8). In der Aktie ist keine Forderung, sondern die Mitgliedschaft verbrieft, so dass §§ 793 ff. BGB nicht unmittelbar anwendbar sind (Drescher in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht,
  11. Aufl. 2019, § 271 AktG, Rn. 8; Marburger in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2015, § 793 BGB, Rn. 11; Habersack in Münchener Kommentar, BGB,
  12. Aufl. 2017, § 793 BGB, Rn. 11). (2.2) Randnummer 52 Gegen eine analoge Anwendung von § 801 BGB spricht, dass § 271 AktG für die Abwicklung spezielle Regeln enthält und eine Vorlage der Aktie darin nicht gefordert wird. Die Satzung kann die Verjährungsfrist, auch die nach der h.M. bestehende Vorlagefrist, verkürzen (Drescher in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht,
  13. Aufl. 2019, § 271 AktG, Rn. 8). Zudem überzeugt eine Differenzierung zwischen der Verbriefungsart, die zu derart unterschiedlichen Durchsetzungszeiträumen führt, kaum, so dass ein solch unbefriedigender teleologischer Befund auch keine Grundlage eines Analogieschlusses sein kann (Drescher in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht,
  14. Aufl. 2019, § 271 AktG, Rn. 8; J. Koch in Münchener Kommentar, BGB,
  15. Aufl. 2016, § 271 AktG, Rn. 18; Koch in Hüffer/Koch, AktG,
  16. Aufl. 2020, Rn. 5 m.w.N.). (2.3) Randnummer 53 Soweit der Kläger schließlich auf die Regelung des § 804 BGB verweist, ist gleichfalls keine abweichende Beurteilung geboten. Diese Regelung vermag vorliegend schon deshalb nicht einzugreifen, weil es sich bei den hier streitgegenständlichen Aktien nicht um „Zins-, Renten- oder Gewinnanteilsscheine“ handelt. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht ersichtlich, weshalb hier eine analoge Anwendung dieser Regelung geboten sein sollte. Entsprechendes zeigt auch der Kläger nicht auf.
  17. Randnummer 54 Dem Kläger steht auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Feststellung der Nichtigkeit (§ 249 AktG) hinsichtlich des von der Hauptversammlung der Beklagten vom
  18. Juli 2018 zu Tagesordnungspunkt 8 gefassten Beschlusses nicht zu, weil diesbezüglich keinerlei Nichtigkeitsgründe gemäß § 241 AktG gegeben sind. Randnummer 55 Soweit sich der Kläger auf eine Rechtswidrigkeit des Beschlusses aufgrund einer Verkürzung von gesetzlichen Verjährungsfristen im Hinblick auf die zu § 19 Abs. 2 S. 2 u. Abs. 5 der Satzung beschlossenen Hinterlegungs- und Verteilungsregelungen beruft, kann dem nicht gefolgt werden. Dass mit der Regelung gegen gesetzliche Verjährungsvorschriften verstoßen worden ist, ist aus den vorstehenden Gründen (vgl. zuvor Ziffer
  19. b)), die insofern entsprechend gelten, schon nicht ersichtlich. Andere Nichtigkeitsgründe i.S.v. § 241 AktG legt der Kläger nicht dar. III. Randnummer 56 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 57 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 58 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen sind nach den zitierten Entscheidungen hinreichend geklärt. Auf die vom Kläger aufgeworfenen Frage der maßgeblichen Verjährungsfrist und des Verjährungsbeginns kommt es hier nicht entscheidungserheblich an. Im Übrigen beruht die Entscheidung auf den besonderen Umständen des vorliegenden Falls. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001491568

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