Personalratswahl: Anfechtungsbefugnis eines Vereins Leitsatz Ein Verein, der seiner Satzung nach in erster Linie den Zweck verfolgt, als unabhängige Beamte oder Tarifarbeitnehmer an den Personalratswahlen der örtlichen Direktionen, sowie beim Gesamtpersonalrat/Hauptpersonalrat innerhalb der Berliner Polizei anzutreten, und in den als Mitglieder alle volljährigen Personen aufgenommen werden können, die einen schriftlichen Aufnahmeantrag stellen, ist kein zur Wahlanfechtung befugter Berufsverband. (Rn.30) Verfahrensgang nachgehend BVerwG,
- Juni 2023, 5 PB 8/22, Beschluss Tenor Das Wahlanfechtungsverfahren des Antragstellers in Bezug auf die Wahl des Personalrats im Mai/Juni 2020 in der D ... Z ... S ... wird eingestellt. Die Anfechtung der Wahl des Personalrats in der D ... E ... /V ..., deren Ergebnis unter dem
- Juni 2020 bekannt gemacht wurde, wird zurückgewiesen. Gründe I. Randnummer 1 Es geht um die Anfechtung von Wahlen zu zwei Personalräten. Randnummer 2 Der Antragsteller zu 1 ist ein beim Amtsgericht Charlottenburg (VR 36157 B) seit dem
- November 2017 eingetragener Verein. Bis zur Eintragung im Vereinsregister am
- September 2020 lautete die Satzung vom
- Mai 2017 auszugsweise: Randnummer 3 „§ 2 Grundlage, Ziele und Zweck des Vereins Randnummer 4 Der Zweck des Vereins ist, als unabhängige Beamte oder Tarifarbeitnehmer an den Personalratswahlen der örtlichen Direktionen, sowie beim Gesamtpersonalrat/Hauptpersonalrat innerhalb der B ... P ... anzutreten. In den Personalräten soll die Möglichkeit geschaffen werden, unabhängig jedem Beamten- oder Tarifangestellten der B ... P ... die gleiche Hilfe in Belangen der Dienstausübung zu gewähren ohne an gewerkschaftliche Zwänge gebunden zu sein. Der Verein will weitere Strukturen in Berlin aufbauen. Der Verein fördert darüber hinaus durch eigene Fachkompetenz aus dem breiten Spektrum des Polizeiberufs die Kriminalprävention. In sicherheitspolitischen Diskussionen will sich der Verein ebenfalls zielgerichtet und kompetent einbringen. Randnummer 5 § 3 Gemeinnützigkeit Randnummer 6 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der gültigen steuerrechtlichen Vorschriften. … Randnummer 7 § 4 Mitgliedschaft Randnummer 8 Mitglieder des Vereins können alle volljährigen Personen werden, die einen schriftlichen Aufnahmeantrag beim Vorstand des Vereins gestellt haben.“ Randnummer 9 Am
- August 2020 beschloss die Mitgliederversammlung des Antragstellers zu 1 eine neue Satzung. Randnummer 10 Zum
- Juni 2020 gründete die Polizei Berlin unter dem Dach der Landespolizeidirektion eine neue Direktion, die D ... Z ... S ... . Dazu gliederte sie Personal und Aufgaben aus der fortbestehenden D ... E ... (/V ... ) aus. Randnummer 11 Der erstmals am
- März 2020 zusammengetretene Wahlvorstand schrieb durch seinen Vorsitzenden unter dem
- März 2020 die Wahl eines Personalrats mit 21 Mitgliedern in der D ... E ... /V ... aus. Sie sollte in acht Wahllokalen zu unterschiedlichen Zeiten zwischen dem
- Mai und dem
- Juni 2020, 10 Uhr, stattfinden. Randnummer 12 Der Wahlvorstand, zu dessen Sitzungen u.a. der Antragsteller zu 1 eingeladen wurde und an ihnen teilnahm, beschloss am
- April 2020 seine Erweiterung um zwei Mitglieder sowie eine Änderung des Wahlausschreibens. Sodann machte er ein „Wahlausschreiben (Änderung)“ unter dem
- April 2020 bekannt, wonach in den D ... E ... /V ... sowie Z ... S ... (im Aufbau) jeweils ein Personalrat zu wählen sei. Der Personalrat der D ... E ... /V ... sollte aus 19 Mitgliedern davon 17 Beamten bestehen. Darin wurden die Wahlberechtigten aufgefordert, spätestens bis zum
- April 2020, 12 Uhr, schriftlich Wahlvorschläge für jede Gruppe beim Wahlvorstand einzureichen. Die Wahlvorschläge sollten spätestens am
- Juni 2020 ausgehängt werden. Ein „Wahlausschreiben (
- Änderung)“ unter dem
- April 2020 teilte mit, dass der neue Personalrat der D ... E ... /V ... aus 19 Mitgliedern davon 16 Beamten bestehen werde. Die Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen sollte weiter am
- April 2020 enden. Die beiden Änderungen des Wahlausschreibens waren von fünf Personen unterschrieben. Die
- Änderung des Wahlausschreibens vom
- Juni 2020 war von sechs Personen unterzeichnet. Randnummer 13 In seiner Sitzung am
- April 2020 sah der (erweiterte) Wahlvorstand alle drei eingegangenen Wahlvorschläge für die D ... E ... /V ... als gültig an. Die Deutsche Polizeigewerkschaft hatte u.a. fünf Arbeitnehmer vorgeschlagen, der Antragsteller zu 1 einen. Randnummer 14 Der Wahlvorstand zählte in der Gruppe der Beamten 1.263 Stimmen, sah davon 1.223 als gültig an und errechnete für Liste 1 elf Sitze, für Liste 2 fünf und für Liste 3 keinen. In der Gruppe der Angestellten zählte der Wahlvorstand 173 abgegebene Stimmen davon 170 gültige und errechnete für Liste 1 drei Sitze. Randnummer 15 Mit sieben Unterschriften machte der Wahlvorstand unter dem
- Juni 2020 die Ergebnisse der kombinierten Wahl zu den Personalräten der beiden Direktionen bekannt. Von den 4.213 Mitarbeitern der D ... E ... /V ... seien 3.762 Beamte und 451 Angestellte gewesen. Gewählt hätten 1.437 Mitarbeiter (1.264 : 173), wovon 43 Stimmen (40 : 3) ungültig gewesen seien. Im Übrigen machte er das gezählte Ergebnis und die Namen der Gewählten bekannt. Randnummer 16 Zwei Mitglieder des Antragstellers zu 1, die die Antragsschrift mitunterzeichnet haben und seinerzeit freigestellte Mitglieder des Gesamtpersonalrats waren, standen an erster Stelle des Wahlvorschlags des Antragstellers für die D ... Z ... S ... . Auf der auf einem Datenstift enthaltenen Liste „Stelleninhaber Dir E/V inkl. BGSt ohne LPD/LZ und Dir 5-
- EHu“ sind die beiden unter der laufenden Nummer 5586 und 5589 (jeweils Dir E/V Gef 1) aufgeführt. Randnummer 17 Der im Frühjahr 2020 gewählte Personalrat der D ... Z ... S ... trat zurück. Ein neuer Personalrat ist in dieser Direktion gewählt. Randnummer 18 Am
- Juni 2020 haben neun Antragsteller „Wahlanfechtungsklage“ erhoben. Nach Rücknahme ist das Verfahren in Bezug auf alle Antragsteller bis auf den Antragsteller (vormals zu 1) eingestellt. Randnummer 19 Der Antragsteller hat das Verfahren hinsichtlich der Wahl in der D ... Z ... S ... für in der Hauptsache erledigt erklärt. Randnummer 20 Der verbliebene Antragsteller macht zur Wahl in der D ... E ... /V ... geltend: Das Wahlergebnis sei erst am
- Juni 2020 bekannt gemacht worden. Der Wahlvorstand sei fehlerhaft besetzt gewesen. Vier vom Personalrat der D ... E ... /V ... am
- April 2020 bestimmte Mitglieder seien blockiert worden, hätten insbesondere die Wahlausschreiben nicht unterzeichnen können. Im Juli 2020 habe der Gesamtwahlvorstand die Anzahl der Beschäftigten in der D ... E ... /V ... nur mit 3.659 beziffert, so dass der Wahlvorstand den Personalrat zu groß bemessen habe. Die Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge sei fehlerhaft auf den
- April 2020 bestimmt worden, die für die Briefwahlanträge fehlerhaft auf den
- Mai
- Die Briefwahlunterlagen seien nicht sofort nach Antragseingang, sondern erst Wochen später abgesandt worden. Die Wahlberechtigten hätten sie dann auch nicht rechtzeitig zur Rücksendung erhalten. Angeblich seien 644 Briefwahlunterlagen verschickt worden. Nach Aussagen von Mitgliedern des Wahlvorstands seien 450 Briefwahlunterlagen zurückgekommen. Ohne Erklärung des Wahlvorstands seien nur 333 Briefwahlunterlagen zur Auszählung gebracht worden. Den Briefwahlunterlagen hätten die Wahlvorschläge gefehlt. Es seien nur die Stimmzettel versandt worden, die nur Teile des Wahlvorschlags abbildeten. Die Umschläge seien fehlerhaft gewesen. Arbeitnehmern seien Unterlagen für Beamte zugesandt worden. Eine Person habe zweimal Unterlagen erhalten; beide Stimmen seien dann für ungültig erklärt worden. 65 erkrankte Mitarbeiter hätten keine Kenntnis von ihrer Wahlmöglichkeit gehabt. Die fehlende Benennung der mobilen Wahlbüros sei ein weiterer erheblicher Fehler. Die Unterbrechung der Auszählung sei unnötig gewesen. Randnummer 21 Der Antragsteller beantragt, Randnummer 22 die Personalratswahlen in der D ... E ... /V ..., deren Ergebnis unter dem
- Juni 2020 bekannt gemacht wurde, für nichtig hilfsweise für unwirksam zu erklären. Randnummer 23 Der Personalrat der D ... E ... /V ... beantragt, Randnummer 24 den Antrag zurückzuweisen. Randnummer 25 Er macht geltend: Der Antragsteller zu 1 sei jedenfalls nach seiner ursprünglichen Satzung keine antragsberechtigte Gewerkschaft im Sinne des § 22 PersVG und kein Berufsverband. Unabhängig davon sei die Wahl fehlerfrei verlaufen. Randnummer 26 30 Ordner Wahlunterlagen und ein Datenstift haben vorgelegen und sind Gegenstand der Anhörung gewesen. II. Randnummer 27 Über den Antrag hat die Kammer entscheiden können, obgleich der Personalrat der D ... Z ... S ... und beide Dienststellenleiter unentschuldigt nicht erschienen sind. Denn das ist nach § 91 Abs. 2 PersVG, § 83 Abs. 4 Satz 2 ArbGG unschädlich, weil sie mit der ordentlichen Ladung darauf hingewiesen worden sind, dass der Pflicht zur Anhörung der Beteiligten auch dann genügt ist, wenn ein Beteiligter auf Ladung unentschuldigt ausgeblieben und darauf hingewiesen worden ist. Randnummer 28 Das nach Ablehnung des gegen den Vorsitzenden gerichteten Befangenheitsgesuchs und Zurückweisung einer auf diesen Beschluss bezogenen Anhörungsrüge angekündigte weitere Befangenheitsgesuch des Antragstellers nun gegen die ganze Kammer und zudem gegen den Vorsitzenden hindert die Fortsetzung der um 11.30 Uhr begonnenen Anhörung nach 14.35 Uhr nicht, weil die Entscheidung über die Ablehnung eine Vertagung erfordert hätte (§ 47 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Randnummer 29 A. Auf die trotz wiederholter Anfrage einseitig gebliebene Teil-Erledigungserklärung des Antragstellers ist das Verfahren in Bezug auf ihn und die Wahl in der D ... Z ... S ... einzustellen. Bei einer einseitigen Erledigungserklärung hat das Gericht zu prüfen, ob ein erledigendes Ereignis eingetreten ist, und bejahendenfalls das Verfahren insoweit gemäß § 91 Abs. 2 PersVG, § 83a Abs. 2 Satz 1 ArbGG einzustellen (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
- April 2021 – 20 A 781/19.PVL –, juris Rn. 36). So liegt es hier. Eine Wahlanfechtung zielt auf die Neuwahl eines Personalrats (§ 22 Abs. 2 Satz 2 PersVG). Die ist hier erfolgt. Jedenfalls darin liegt das erledigende Ereignis. Randnummer 30 B. Die Anfechtung des Antragstellers der Wahl des Personalrats E ... /V ... ist unzulässig, denn der Verein ist nicht anfechtungsbefugt. Randnummer 31 Nach § 22 Abs. 1 PersVG kann (nur) jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft eine Wahl anfechten. Doch gelten nach § 94 PersVG die in diesem Gesetz für die Gewerkschaften vorgesehenen Rechte und Pflichten auch für die nach § 83 LBG bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse zu beteiligenden Berufsverbände. § 83 LBG spricht nur von den Spitzenorganisationen der zuständigen Berufsverbände. Es kann dahinstehen, ob der Antragsteller schon deshalb nicht anfechtungsbefugt, weil er keine Spitzenorganisation ist. Denn zumindest müsste er ein Berufsverband sein. Maßgeblich dafür sind die Verhältnisse am Wahltag. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 PersVG kann die Wahl des Personalrats oder einer Gruppe von mindestens drei Wahlberechtigten, jeder in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft oder dem Leiter der Dienststelle angefochten werden. In Bezug auf die Wahlberechtigten ist anerkannt, dass nötig ist, dass sie an der Wahl haben teilnehmen dürfen, und es auf nach dem Wahltag eintretende Veränderungen nicht ankommt, weil die anfechtenden Wahlberechtigten als nicht unbedeutende Minderheit das allgemeine Interesse an der Feststellung der Rechtmäßigkeit der Zusammensetzung des Personalrats wahrnehmen und repräsentieren (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom
- Februar 2015 – BVerwG 5 P 7.14 -, Rn. 11). Von diesem Zweck her und in Zusammenschau mit den §§ 16 Abs. 4 Satz 1, 17 Abs. 2 Satz 1, 18, 19 Abs. 2 Satz 1 PersVG lässt sich nicht erklären, dass es für die Existenz einer Gewerkschaft/eines Berufsverbands und ihre Vertretung in der Dienststelle auf einen späteren Zeitpunkt, etwa den der letzten Anhörung in der Tatsacheninstanz, ankommen sollte. Randnummer 32 Am Wahltag war der Antragsteller zu 1 kein Berufsverband, sondern nur eine Art Wahlverein, der sich etwa die Privilegierung des § 16 Abs. 4 PersVG zu Nutze machen wollte. Randnummer 33 Der Begriff „Berufsverband“ ist gesetzlich nicht definiert. Mit Blick auf Art. 9 Abs. 3 GG geht es um Vereinigungen (hier) von Arbeitnehmern (wozu auch Beamte zählen) zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen (dazu etwa Scholz in Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 9 Rn. 193 ff.; Hebeler, ZfPR 2019, 42 [43]). Damit verträgt sich die hier maßgebliche Satzung des Antragstellers nicht. Einerseits wollte er keine Vereinigung von Arbeitnehmern/Beamten sein, sondern von volljährigen Personen. Anderseits zielte er nur darauf, bei Wahlen zu den Personalvertretungen innerhalb der Berliner Polizei anzutreten. Der erleichterte Zugang zu den Personalvertretungen für einen Berufsverband ist aber nach dem Gesetz nur die Folge seines Eintretens zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen. Weil er sich dafür einsetzt, soll er auch in Personalvertretungen, die nur ausschnittsweise auf die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen einwirken, tätig sein können. Die (angestrebte) Tätigkeit in Personalvertretungen ist aber noch nicht die für einen Berufsverband nötige (umfassendere) Tätigkeit zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen. Randnummer 34 Erfolglos beruft sich der Antragsteller darauf, dass der Polizeipräsident in Berlin ihn mindestens seit dem
- März 2019 als Berufsverband ansieht und Wahlvorstände ihn entsprechend behandelten. Denn weder sieht das Gesetz eine allseits bindende Feststellung (Anerkennung) der Dienststelle darüber vor, ob ein Verein ein Berufsverband ist, noch binden diesbezügliche Entscheidungen von Wahlvorständen. Im Rahmen einer Wahlanfechtung ist das Gericht gehalten, ihre Zulässigkeit und Begründetheit zu prüfen. Randnummer 35 Die erfolgreiche Wahlanfechtung in der D ..., an der der Antragsteller beteiligt war (Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom
- Dezember 2021 – VG 61 K 16/20 PVL -), sagt nichts über die Anfechtungsbefugnis des (hiesigen und dortigen) Antragstellers zu 1 aus. Denn das Gericht hielt die Wahlanfechtung (insgesamt) für zulässig, weil mindestens drei der sechs Antragsteller anfechtungsberechtigt waren (Abdruck Seite 5). Randnummer 36 Sollte es aber für die Anfechtungsbefugnis auf den Zeitpunkt der Einleitung des Wahlanfechtungsverfahrens ankommen (so Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
- November 2005 – 1 A 781/05.PVL – zitiert nach Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom
- Juli 2006 – BVerwG 6 P 17.05 -), änderte sich an der Beurteilung nichts, weil der Antragsteller seine Satzung erst nach dem
- Juni 2020 änderte. Randnummer 37 Ob er nach der Satzungsänderung, die auch die hier entscheidenden Regelungen betraf, die Anforderungen an einen Berufsverband erfüllt, ist ebenso unerheblich, wie die Frage, ob der Antragsteller die nötige gewisse Durchsetzungskraft besitzt (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- Oktober 2010 – OVG 60 PV 11.09 -, Abdruck Seite 10 f. mit Bezug auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom
- Juli 2006). Die dem Antragsteller dazu erteilte, von ihm aber nicht erfüllte Auflage vom
- Dezember 2021, zu seiner Organisationsstruktur, zu seinen (hauptamtlichen) Funktionären, zu seiner Mitgliederzahl sowie dazu vorzutragen, welchen Personalvertretungen Mitglieder von ihm angehören, ist vorsorglich für den nicht eingetretenen Fall erfolgt, dass die Fachkammer die erste Satzung als ausreichend für einen Berufsverband angesehen hätte. Randnummer 38 Danach ist auch die Frage, die in der mündlichen Anhörung nicht sicher hat geklärt werden können, ob er mit mindestens zwei seiner Mitglieder in der D ... E ... /V ... vertreten war/ist, nicht von Bedeutung. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001491712