standhaltung und die Erneuerung von unter- und oberirdischen Anlagen für die Fortleitung und Verteilung der Fernwärme (§ 2 FGV). Gemäß § 7 FGV (Versorgungsbedingungen städtischer Bezug) erhält die Stadt B… für die eigengenutzten städtischen Einrichtungen, die keine wirtschaftlichen Unternehmen sind, z.B. Kitas, Schulen, Rathaus, für den Fernwärmebezug einen Nachlass von zunächst 5 % und gemäß Zusatzvereinbarung vom 22.12.1999 ab dem 01.01.2000 einen Nachlass von 10 % auf das Nettoentgelt. § 8 FGV regelt, dass die Klägerin als Gegenleistung für die nach diesem Vertrag eingeräumten Rechte und von der Stadt übernommenen Verpflichtungen ein Entgelt
Höhe von 0,5 % des Nettoerlöses und gemäß Zusatzvereinbarung vom 22.12.1999 ab dem 01.01.2000
Höhe von 1,5 % des Nettoerlöses der Lieferungen von Fernwärme zahlt. Das Entgelt wird nicht gezahlt, wenn und soweit der Klägerin nicht mindestens ein Handelsbilanzgewinn
Höhe von 1,5 % des Sachanlagevermögens verbleibt, das am Anfang des Wirtschaftsjahres
der Steuerbilanz ausgewiesen wird.
der Präambel des Vertrages ist dargelegt, dass gesetzliche Grundlage des Vertrages die Konzessionsabgabenanordnung (KAE) i. d. F. vom 07.03.1975 und das Körperschaftsteuergesetz sind, die dazu dienen, im Hinblick auf das Rechtsverhältnis eine klare vertragliche Grundlage zu schaffen, die
sbesondere auch die Leistungen und Gegenleistungen der Parteien angemessen regelt. Randnummer 4 Im Rahmen der für die Veranlagungsjahre 2010, 2011, 2012 und 2013 durchgeführten steuerlichen Betriebsprüfung
der Zeit von 12.09.2016 bis zum 21.03.2018 wurde festgestellt, dass die steuerpflichtigen Umsätze der Klägerin um die eingeräumten Rabatte auf die Fernwärmelieferungen an die städtischen Einrichtungen gemindert worden seien. Randnummer 5 Auf Grundlage des Betriebsprüfungsberichtes vom 21.03.2018 erließ der Beklagte am 27.09.2018 geänderte Umsatzsteuerbescheide 2010 bis 2013. Davon ausgehend, dass es sich bei der Rabattgewährung um einen tauschähnlichen Umsatz gemäß § 3 Abs. 12 Umsatzsteuergesetz – UStG – handele, wurden die angemeldeten Umsatzsteuern wie folgt erhöht: Randnummer 6 2010 2011 2012 2013 Rabattgewährung 36.716,40 € 35.561,82 € 41.601,96 € 47.387,58 € darauf entf. Umsatzsteuer 6.976,12 € 6.759,75 € 7.904,37 € 9.003,64 € Bruttobetrag 43.692,52 € 42.321,57 € 49.506,33 € 56.391,22 € Randnummer 7 Der Prüfer ging davon aus, dass der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz gelte. Der Prüfer rechnete daher die Umsatzsteuer auf den Rabattbetrag, der auf das Nettoentgelt berechnet wurde, hinzu. Randnummer 8 Die hiergegen eingelegten Einsprüche wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 04.12.2019 als unbegründet zurück. Randnummer 9 Daraufhin hat die Klägerin am 12.12.2019 Klage erhoben. Randnummer 10 Sie macht geltend, dass kein tauschähnlicher Umsatz vorliege, sondern eine im Voraus vereinbarte Entgeltregelung, da kein Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung bestehe. Die Höhe bzw.
anspruchnahme der Rabatte habe keinen Einfluss auf den Umfang oder die Art der eingeräumten Nutzungsrechte. Preisrabatte, die dem Leistungsempfänger eingeräumt würden, gehörten als Entgeltminderung nicht zur Bemessungsgrundlage.
diesem Zusammenhang verweist die Klägerin auf das Urteil des Finanzgerichts – FG – Berlin-Brandenburg vom 22.03.2012 – 5 K 5075/09. Randnummer 11 Die Klägerin beantragt, die Umsatzsteuerbescheide 2010, 2011, 2012 und 2013 jeweils vom 27.09.2018
Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.12.2019 aufzuheben. Randnummer 12 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Der Beklagte ist der Auffassung, dass es sich um einen tauschähnlichen Umsatz mit Baraufgabe im Sinne des § 3 Abs. 12 UStG handele. Der Gemeinderabatt für die Lieferung von Strom und Gas oder Wasser sei zusätzliches Entgelt für die Überlassung einfacher oder ausschließlicher Wegerechte durch die Kommune an das Versorgungsunternehmen. Diese Rabatte könnten neben oder anstelle der Konzessionsabgabe gewährt bzw. beansprucht werden. Folglich handele es sich um eine Form der Gegenleistung für die Einräumung der Konzession. Es handele sich um eine abgekürzte bzw. besondere Form des Zahlungswegs, die keinen Einfluss auf die Wärmelieferung habe. Randnummer 14 Das von der Klägerin angeführte Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 22.03.2012 – 5 K 5075/09 sei nicht geeignet, dem Klagebegehren stattzugeben. Bei dem Sachverhalt, der diesem Urteil zugrundeliege, gehe es um die Frage,
wieweit es sich bei der Verpflichtung des Nichtbetreibens eines Blockheizkraftwerks im Austausch für eine Sonderstromlieferung um einen Vorteil bzw. Leistungsaustausch handele. Dies sei verneint worden, weil es sich um eine Absatzsicherungsmaßnahme gehandelt habe, deren wirtschaftliches Ergebnis auch durch eine Mindestabnahmeverpflichtung hätte erreicht werden können. Randnummer 15 Dem Gericht haben die Streitakten des hiesigen Verfahrens sowie jeweils ein Band Betriebsprüfungsakten, Umsatzsteuerakten und Rechtsbehelfsakten, die vom Beklagten für die Klägerin unter der Steuer-Nr. … geführt werden, vorgelegen. Entscheidungsgründe Randnummer 16 A. Das Gericht entscheidet entsprechend dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung –FGO–), da der Sachverhalt zwischen den Beteiligten unstreitig ist und keiner vertiefenden Aufklärung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedarf. Die Rechtsauffassungen sind zwischen den Beteiligten hinreichend schriftlich ausgetauscht worden. Randnummer 17 B. Die Klage ist unbegründet. Randnummer 18 Die Klägerin wird durch die angefochtenen Bescheide nicht i. S. d. § 100 Abs. 1 Nr. 1 FGO
ihren Rechten verletzt. Randnummer 19 Der Beklagte hat zu Recht
der Zahlung des Entgelts gemäß § 8 FGV und
der gemäß § 7 FGV vereinbarte rabattierte Überlassung von Fernwärme Gegenleistungen für die Einräumung von Wegerechten
FGV im Rahmen eines tauschähnlichen Umsatzes mit Baraufgabe gesehen und dem Regelsteuersatz unterworfen. Randnummer 20 I. 1. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer (§ 2 UStG) im
land gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Für das Vorliegen einer entgeltlichen Leistung, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar ist, sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union –EuGH– sowie des Bundesfinanzhofs – BFH – im Wesentlichen folgende unionsrechtlich geklärte Grundsätze zu berücksichtigen (vgl. dazu auch FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 16.02.2017 – 4 K 35/14, Entscheidungen der Finanzgerichte –EFG–2017, 776): Zwischen der Leistung und einem erhaltenen Gegenwert muss ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen (vgl. EuGH, Urteil vom 21.03.2002 – C-174/00 – Kennemer Golf, BFH/NV 2004, Beilage 3, 95; BFH, Urteil vom 18.12.2008 – V R 38/06, Bundessteuerblatt –BStBl.– II 2009, 749 m. w. N.). Dieser unmittelbare Zusammenhang muss sich aus einem zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger bestehenden Rechtsverhältnis ergeben,
dessen Rahmen die Leistungen ausgetauscht werden, wobei die Vergütung den Gegenwert für die Leistung bildet (vgl. BFH, Urteil vom 18.12.2008 – V R 38/06, BStBl. II 2009, 749 m. w. N.). Dabei muss der Leistungsempfänger identifizierbar sein und einen Vorteil erhalten, der einen Kostenfaktor
seiner Tätigkeit bilden könnte und damit zu einem Verbrauch im Sinne des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts führt (BFH, Urteile vom 21.04.2005 – V R 11/03, BStBl. II 2007, 63 m. w. N.; vom 09.11.2006 – V R 9/04, BStBl. II 2007, 285 m. w. N.). Randnummer 21 2. Eine steuerbare Leistung gegen Entgelt liegt auch vor, wenn das Entgelt für eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht
einer Geldzahlung, sondern
einer Lieferung oder sonstigen Leistung besteht. Es handelt sich dann um einen tauschähnlichen Umsatz (§ 3 Abs. 12 Satz 2 UStG), bei dem zwei Leistungen durch die Modalität der Entgeltvereinbarung (tauschähnlicher Umsatz) miteinander verknüpft sind (BFH, Urteil vom 06.12.2007 – V R 42/06, BStBl. II 2009, 493). Die sonstige Leistung kann auch
einer verbilligten Leistungserbringung zu sehen sein (FG München, Urteil vom 10.05.2017 – 3 K 1776/14, EFG 2017, 1293; BFH, Urteil vom 16.11.2016 – V R 35/16, BFH/NV 2017, 768). Randnummer 22 Tausch und tauschähnlicher Umsatz können mit Barzahlungen als Gegenleistung für eine Leistung gekoppelt sein. Dabei wird häufig das Barentgelt für eine Leistung durch eine zusätzliche Sachleistung ergänzt, sog. Tausch mit Baraufgabe. Randnummer 23 II. 1. Im Streitfall hat die Stadt B… der Klägerin
FGV Wegerechte gegen die Zahlung des
Nach den oben genannten Grundsätzen ist darin ein steuerpflichtiger Leistungsaustausch gemäß § 1 Abs. 1 Satz. 1 UStG zu sehen. Randnummer 24 2. Die Klägerin hat jedoch nicht nur das Entgelt als Gegenleistung für die im FGV eingeräumten Rechte geleistet. Es besteht zudem ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem rabattierten Wärmebezug für eigengenutzte städtische Einrichtungen und dem durch die Stadt
Die Barzahlung ist vorliegend mit einem Tausch gekoppelt. Dies ergibt sich aus einer Auslegung des FGV
Verbindung mit der Konzessionsabgabenanordnung i. d. F. vom 07.03.1975 – KAE –. Bei der
soweit gemäß §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch –BGB– vorzunehmenden Ermittlung des
halts des Vertrages sind die Erklärungen jeweils grundsätzlich so auszulegen, wie sie im konkreten Fall nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte sowie der maßgeblichen Begleitumstände zu verstehen waren. Randnummer 25 Der Klägerin ist
sofern zuzustimmen, dass sich aus dem Vertrag an sich und
sbesondere aus § 7 des Vertrages kein unmittelbarer Zusammenhang zu den
dem Vertrag durch die Stadt gewährten Rechten ergibt.
der Präambel des Vertrages wird jedoch auf die KAE (Reichsanzeiger – RAnz – 1941, Nr. 57 i. d. F. 07.03.1975, Bundesanzeiger 1975, Nr. 49) Bezug genommen. Die Präambel ist zwar nicht Bestandteil des Vertrages, kann aber zur Auslegung des Vertrages herangezogen werden (Oberlandesgericht – OLG – Rostock, Urteil vom 03.02.2003 – 3 U 116/02, Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht – NZM – 2003, 282; Weber, Rechtswörterbuch, 27. Auflage 2021).
1 KAE ist geregelt, dass Gemeinden von Versorgungsunternehmen neben oder an Stelle von Konzessionsabgaben keine sonstigen Leistungen (z. B. Verwaltungskostenbeitrag, Sachleistungen) mehr verlangen dürfen.
der Ausführungsanordnung zur Konzessionsabgabenanordnung vom 27.02.1943
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 721-3-1, veröffentlichten bereinigten Fassung – AKAE – ist normiert, dass ein Preisnachlass für den Eigenverbrauch der Gemeinde
Höhe von 10 % des Rechnungsbetrages nicht als Verbilligung einer Sachleistung gilt. Demnach liegt kein echter Rabatt auf die Leistung vor, sondern die Klägerin hat von dem Recht Gebrauch gemacht, neben oder anstelle der Konzessionsabgabe ihre Leistung zu einem niedrigeren Preis anzubieten. Dieses Ergebnis wird auch
der Gesamtschau unter Einbeziehung der Nachfolgeverordnung zur KAE für Strom und Gas der Konzessionsabgabeverordnung vom 09.01.1992 (BGBl. I 1992, 12), zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 4 der Verordnung vom 01.11.2006 (BGBl. I 2006, 2477) –KAV– bestätigt.
1 Nr. 1 KAV ist geregelt, dass Versorgungsunternehmen und Gemeinden neben oder anstelle von Konzessionsabgaben für einfache oder ausschließliche Wegerechte Preisnachlässe für den Eigenverbrauch der Gemeinde
Höhe von bis zu 10 Prozent des Rechnungsbetrages verlangen oder gewähren dürfen.
der Folgeverordnung ist daher eindeutig dargelegt, dass der Gemeinderabatt anstelle bzw. neben der Konzession als eine Gegenleistung für das Wegerecht zu verstehen ist (so auch die Finanzverwaltung mit dem nicht allgemein veröffentlichten Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen – BMF – vom 24.05.2017 – III C 2 – S 7200/13/10002). Die Systematik der KAV und der KAE ist im Ergebnis vergleichbar. Randnummer 26 Der Leistungsempfänger erhält eine Leistung durch die rabattierte Wärmelieferung, die bei ihm einen Vorteil darstellt, da er Kosten einspart, die er sonst hätte für die Wärmeversorgung der eigengenutzten städtischen Betriebe aufbringen müssen. Die Klägerin liefert der Stadt B... Wärme zum Teil als Gegenleistung für die
Anders war es
dem von der Klägerin erwähnte Urteil des hiesigen Gerichts vom 22.03.2012 – 5 K 5057/09.
dem Sachverhalt, der dem Urteil zugrunde lag, ging es darum, ob es sich bei Sonderstromlieferungen an die Klägerin und dem Nichtbetreiben eines Blockheizkraftwerkes – BHKW – durch die Klägerin um einen tauschähnlichen Umsatz handelt.
dieser Konstellation fehlte es an einem Verbrauchsvorteil des Leistungsempfängers. Die Verpflichtung zum Nichtbetrieb war lediglich Teil der Vertragsabwicklung und führte nicht zu einer Vermögensmehrung beim Leistungsempfänger. Bei der verbilligten Abgabe von Wärme liegt jedoch erkennbar eine Vermögensmehrung durch ersparte Aufwendungen vor. Randnummer 27 Der gegenseitige Vertrag,
welchem üblicherweise Leistung und Gegenleistung vereinbart werden, ist vorliegend zudem die Grundlage der Rabattgewährung. Dies spricht ebenfalls dafür, dass es sich um eine Gegenleistung und nicht bspw. um einen Großkundenrabatt handelt (so auch FG München, Urteil vom 10.05.2017 – 3 K 1776/14, EFG 2017, 1293). Auch, dass ein Entgelt durch die Klägerin nicht gezahlt werden muss, wenn der Klägerin nicht mindestens ein Handelsbilanzgewinn
Höhe von 1,5 % des Sachanlagevermögens verbleibt, das am Anfang des Wirtschaftsjahres
der Steuerbilanz ausgewiesen wird, spricht dafür, dass die Rabattgewährung ebenfalls als Teil der Gegenleistung zu sehen ist, da sonst ggf. im Zusammenhang der Gewährung der Wegerechte keine Gegenleistung erfolgen würde. Randnummer 28 3. Die Bemessungsgrundlage im Sinne des § 10 Abs. 1 UStG für die Gegenleistung der Stadt B… im Rahmen des tauschähnlichen Umsatzes mit Baraufgabe setzt sich vorliegend aus dem
FGV vereinbarten Entgelt (Baraufgabe) und dem durch die Stadt B… durch die Rabattgewährung ersparten Aufwendungen (tauschähnlicher Umsatz) zusammen. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 UStG gilt beim Tausch, beim tauschähnlichen Umsatz und bei Hingabe an Zahlungsstatt der Wert jeden Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz.Der Wert des anderen Umsatzes wird
richtlinienkonformer Auslegung der bezeichneten Vorschrift unter Betrachtung von Art. 73 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem – MwStSystRL – jedenfalls für den Wert einer im Gegenzug erhaltenen Dienstleistung durch den subjektiven Wert für die tatsächlich erhaltene und
Geld ausdrückbare Gegenleistung bestimmt. Als subjektiver Wert ist derjenige Wert festzustellen, den der Empfänger der Leistung beimisst, die er sich verschaffen will, und deren Wert dem Betrag entspricht, den er zu diesem Zweck aufzuwenden bereit ist (u. a. EuGH, Urteil vom 24.10.1996 – C-288/94 –Argos Distributors Ltd., Slg. 1996, I-5311, Rn. 16; BFH, Urteile vom 01.08.2002 – V R 21/01, BStBl. II 2003, 438; vom 25.04.2018 – XI R 21/16, BStBl. II 2018, 505 m. w. N.). Dieser Wert umfasst alle Ausgaben einschließlich der Nebenleistungen, die der Empfänger der jeweiligen Leistung aufwendet, um die fragliche Leistung zu erhalten (vgl. z. B. EuGH, Urteil vom 23.11.1988, C-230/87 – Naturally Yours Cosmetics, Slg. 1988, 6365; BFH, Urteile vom 28.03.1996 – V R 33/95, BFH/NV 1996, 936; vom 16.04.2008 – XI R 56/06, BStBl. II 2008, 909). Soweit der Wert des Entgelts nicht ermittelt werden kann, ist er nach § 162 Abgabenordnung –AO– zu schätzen (BFH, Urteile vom 28.03.1996 – V R 33/95, BFH/NV 1996, 936; vom 16.04.2008 – XI R 56/06, BStBl. II 2008, 909). Randnummer 29 Der Wert der rabattierten Leistung bemisst sich danach, was der Empfänger der Leistung für einen subjektiven Wert beimisst. Die Stadt B… misst dem durch sie
FGV gewährten Rechten den Wert des
des Wertes, der sich aus dem Rabatt auf die Wärmelieferung ergibt, bei. Der Wert des Rabatts entspricht vorliegend daher dem Wert, den die Stadt B… bei der Wärmeversorgung einspart. Die Bemessungsgrundlage für den tauschähnlichen Umsatz beträgt daher entsprechend der Berechnung des Beklagten für die Streitjahre jeweils 10 % des Nettoentgeltes. Auf die Berechnung im Tatbestand wird verwiesen. Randnummer 30 C. Das Gericht hat die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen, weil das Urteil auf nicht (oder jedenfalls nicht umfassend) höchstrichterlich geklärten Rechtsfragen beruht. Randnummer 31 D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001492206
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.