folgend: Bundesamt) verfügten Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet ordnet das Gericht gemäß § 36 Abs. 1 und 3 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die – sofort vollziehbare (vgl. §§ 36, 75 AsylG) – Abschiebungsandrohung an, wenn das persönliche Interesse des Asylbewerbers, von der sofortigen Aufenthaltsbeendigung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung überwiegt. Die Aussetzung der Abschiebung darf gemäß § 36 Abs. 4 S. 1 AsylG nur dann angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Solche ernstlichen Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme – die der sofortigen Aufenthaltsbeendigung zugrunde liegende Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet – einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urteil vom
dem sie gegen die Betrüger gerichtlich vorgegangen seien, seien sie von deren Familie bedroht worden. Der Antragsteller zu 1. sei überdies von ihm unbekannten Personen körperlich angegriffen und erheblich verletzt worden. Randnummer 7 Diese Schilderungen vermögen die Flüchtlingseigenschaft bereits deshalb nicht zu begründen, weil sie an keinen Verfolgungsgrund i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe) anknüpfen. Randnummer 8 Da die Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt sind, liegen erst recht auch die (engeren) Voraussetzungen für eine Anerkennung der Antragsteller als Asylberechtigte
Randnummer 9 Ebenso wenig kommt die Zuerkennung subsidiären Schutzes in Betracht.
G ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Die Gefahr des ernsthaften Schadens muss hierbei von einem der in § 3c AsylG genannten „verfolgungsmächtigen Akteure“ ausgehen, § 4 Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 3c AsylG. Die Bedrohung kann auch von einem nichtstaatlichen Akteur ausgehen. Dies gilt jedoch nur, sofern die in § 3c Nr. 1 und 2 AsylG genannten Akteure, zu denen unter anderem der Herkunftsstaat des Ausländers zählt, nicht in der Lage oder nicht willens sind, den gebotenen Schutz zu gewährleisten, § 4 Abs. 3 S.1 i.V.m. § 3c Nr. 3 AsylG. Ferner ist die Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 3e Abs. 1 AsylG ausgeschlossen, wenn der Schutzsuchende in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung
hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Randnummer 10 Gemessen hieran kann den Antragstellern kein subsidiärer Schutz zuerkannt werden. Es ist nicht ersichtlich, dass der georgische Staat nicht in der Lage oder nicht willens ist, den gebotenen Schutz der Antragsteller zu gewährleisten. Die von den Antragstellern geltend gemachte Bedrohung geht nicht vom Staat, sondern allein von Privatpersonen aus.
Erkenntnislage des Gerichts ist der georgische Staat gegenüber kriminellen Bedrohungen durch Private aber im Allgemeinen sowohl schutzfähig als auch schutzwillig (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien [Lagebericht], Stand: November 2020, S. 7). Die Antragsteller haben keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass in ihrem Fall etwas anderes gilt. Soweit die Antragstellerin zu
deren Vortrag bereits von einem georgischen Gericht zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt. Auch dies belegt, dass die georgischen Sicherheits- und Justizbehörden in der Lage und willens sind, gegen die hier geltend gemachten kriminellen Bedrohungen effektiv vorzugehen. Randnummer 11 Überdies steht der Zuerkennung subsidiären Schutzes auch entgegen, dass für die Antragsteller inländische Fluchtalternativen innerhalb Georgiens bestehen. Selbst wenn man die Glaubhaftigkeit ihres Vorbringens unterstellt, ist davon auszugehen, dass sie an einem anderen Ort innerhalb Georgiens sicher leben könnten. Die Größe Georgiens erlaubt es durchaus, sich Bedrohungen durch Privatpersonen durch einen Wohnortswechsel in weiter entfernte Landesteile zu entziehen. Georgien hat ein Staatsgebiet von 69.700 km² und 3.716.900 Einwohner (Stand:
allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylantrags geradezu aufdrängt (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom
eigener Prüfung folgt. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass den Antragstellern in Georgien eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – droht. Randnummer 15 Ein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot
G ist ebenfalls nicht feststellbar.
G soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt dabei nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (§ 60 Abs. 7 S. 3 AufenthG). Für das Vorliegen der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots
G ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass sich eine vorhandene lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung eines Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt (BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 – BVerwG 1 C 18.05 –, juris Rn. 15). Die Gefahr ist erheblich, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich oder gar lebensbedrohlich verändern würde. Konkret ist die Gefahr, wenn der Betroffene alsbald
der Rückkehr, also innerhalb eines überschaubaren Zeitraums
der Rückkehr in den Abschiebestaat in diese Lage käme, weil er beispielsweise auf die dortigen unzureichenden Möglichkeiten der Behandlung seines Leidens angewiesen wäre und auch anderswo keine wirksame Hilfe in Anspruch nehmen könnte oder sonstige zielstaatsbezogene Gefahren hinzukämen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 – BVerwG 1 C 18.05 –, juris Rn. 18 ff.). Kann die Erkrankung im Herkunftsland behandelt werden, scheidet die Feststellung eines Abschiebungsverbotes hingegen auch dann aus, wenn die verfügbare Behandlung mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland nicht gleichwertig ist (§ 60 Abs. 7 S. 4 AufenthG). Randnummer 16 Die Anforderungen an die ärztliche Darlegung von gesundheitlichen Gründen, die einer Abschiebung zielstaatsbezogen entgegenstehen, richten sich gemäß § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG
denjenigen für qualifizierte ärztliche Bescheinigungen bei inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen gemäß § 60a Abs. 2c S. 2 und 3 AufenthG. Demnach sollen die entsprechenden ärztlichen Bescheinigungen insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung
ICD 10 sowie die Folgen, die sich
ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten (§ 60a Abs. 2c S. 3 AufenthG). Randnummer 17 Gemessen hieran haben die Antragsteller keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen glaubhaft gemacht, die ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot begründen. Zwar hat der Antragsteller zu
Erkenntnislage des Gerichts im Allgemeinen über ein funktionsfähiges Gesundheitswesen. So ist eine medizinische Versorgung für alle georgischen Staatsangehörigen durch eine staatlich finanzierte Grundversorgung (Universal Health Care) je
sozialer Lage kostenlos oder mit geringen Zuzahlungen gewährleistet. Mit privater Krankenversicherung kann die Leistungsübernahme medizinischer Behandlungen beitragsabhängig erweitert werden. Medizinische Einrichtungen gibt es landesweit, jedoch mit stark voneinander abweichender Qualität. In der Hauptstadt Tiflis und weiteren städtischen Zentren (Kutaissi, Batumi) bieten private Einrichtungen umfassende und moderne Behandlungen an; staatliche Einrichtungen, wie sie primär in den ländlichen Regionen anzutreffen sind, haben deutlichen Rückstand an technischer und personeller Ausstattung. Für manche überlebensnotwendigen Eingriffe und Maßnahmen ist daher allein eine Behandlung in Tiflis möglich. Medikamente werden weitgehend importiert, zumeist aus der Türkei und Russland, aber auch aus EU-Ländern. Viele der in Deutschland erhältlichen Medikamente sind daher auch in Georgien verfügbar. Rückkehrer erhalten dieselbe medizinische Versorgung wie andere Staatsangehörige (zum Ganzen Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien, Stand: November 2020, S. 16 f.). Randnummer 19 Es ist auch nicht erkennbar, dass entgegen der vorstehend geschilderten allgemeinen Erkenntnislage gerade eine Behandlung der Erkrankung des Antragstellers zu
G. Insoweit wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylG erneut auf die entsprechenden Ausführungen im Bescheid des Bundesamtes verwiesen, denen der Einzelrichter wiederum folgt. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass sich auch
Auffassung der Kammer aus der Corona-Pandemie in Bezug auf Georgien kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot ergibt (siehe dazu VG Berlin, Beschlüsse vom
Erkenntnislage des Gerichts in Georgien weiterhin nicht. Zwar verzeichnet Georgien
wie vor eine hohe Zahl an Infektionen und Todesfälle. So wurden bis Dezember 2021 – bei einer Einwohnerzahl von 3.716.900 (Stand:
Auskunft des Leiters des georgischen National Center for Disease Control verfügt Georgien über ausreichend Impfstoff, um alle Bewohner vollständig gegen das SARS-CoV-2-Virus zu impfen und die Impfung bei Bedarf durch eine sog. Booster-Impfung aufzufrischen (Jam News, Head of National Center for Disease Control: Omicron Covid-19 strain wave hits Georgia,
wie vor keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das georgische Gesundheitssystem hierdurch überfordert wäre und die medizinische Versorgung der Bevölkerung nicht länger gewährleisten könnte (siehe Sonder-Erkenntnismittelliste Coronavirus 2022-I, Stand:
G i.V.m. Art. 3 EMRK gebieten würde (ausführlich hierzu bereits VG Berlin, Beschluss vom
G i.V.m. § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG sowie § 36 Abs. 1 AsylG. Randnummer 27 Die Anordnung eines auf 30 Monate befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots beruht auf § 11 Abs. 1 und 3 AufenthG und begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Gefestigte familiäre Bindungen der Antragsteller an die Bundesrepublik Deutschland, die insoweit vom Bundesamt zu beachten gewesen wären, sind nicht erkennbar. Insbesondere ist das Asylverfahren des
Angaben der Antragsteller psychisch kranken ältesten Sohnes der Antragsteller zu
GO i.V.m. § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO erhält eine Partei, die
ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Anforderungen an die hinreichende Erfolgsaussicht dürfen dabei aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht überspannt werden. Insbesondere darf die Prüfung der Erfolgsaussichten nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Prozesskostenhilfe darf jedoch verweigert werden, wenn die Erfolgschance lediglich eine entfernte ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Oktober 2019 – 2 BvR 1813/18 –, juris Rn. 25 ff.; Beschluss vom 11. August 2020 – 2 BvR 437/20 –, juris Rn. 4). Gemessen hieran sind die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den vorstehend dargelegten Gründen keinerlei Aussicht auf Erfolg bietet. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001492848
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