dem Verteilerschlüssel“. Da der Antragsteller bereits mehrere Nutzungszeiten in der Sporthalle der T ... -Grundschule erhalten habe, sei der Beigeladene mit zu berücksichtigen gewesen. Randnummer 6 Mit zwei weiteren Bescheiden vom
vollziehbaren Begründung fehle. Zudem liege ein Fall des Ermessensausfalls vor, offensichtlich habe keinerlei Abwägung der widerstreitenden Interessen stattgefunden, jedenfalls ergebe sich eine solche nicht aus dem Bescheid. Ein Vergleich der Zahl der zum Training angemeldeten Mannschaften seines Vereins und des Beigeladenen mit den jeweils bewilligten Trainingszeiten in den Sporthallen des Antragsgegners zeige, dass er deutlich im
teil sei und daher Anspruch auf weitere Trainingszeiten habe. Hinzu komme, dass er als Verein, der die strittige Halle bereits in der Vergangenheit genutzt habe, durch den Wegfall der abgelehnten Hallennutzungszeiten unangemessen benachteiligt werde. Randnummer 8 Über den Widerspruch ist noch nicht entschieden. Randnummer 9 Am
Ermessen aufgeteilt habe. Dabei habe er zunächst berücksichtigt, dass der Antragsteller bei Antragstellung insgesamt 14, der Beigeladene hingegen insgesamt 19 Mannschaften angemeldet habe, weswegen er die zehn zu vergebenden Zeiten anteilsmäßig aufgeteilt habe, nämlich vier an den Antragsteller und sechs an den Beigeladenen. Dabei sei auch berücksichtigt worden, dass der Beigeladene aufgrund der von ihm ausgeübten Sportart Floorball spezifische Trainingsbedürfnisse habe, während die vom Antragsteller ausgeübte Sportart Handball grundsätzlich in jeder ordnungsgemäß ausgestatteten Schulsporthalle möglich sei. Zudem sei bei der Auswahl der abgelehnten Zeiten im Einzelnen verglichen worden, welchen Spielklassen die jeweils konkurrierenden Mannschaften der beiden Vereine angehörten. Sodann seien zur Ablehnung diejenigen Nutzungszeiten ausgewählt worden, zu denen Mannschaften des Antragstellers hätten trainieren sollen, welche im Vergleich zu den Mannschaften des Beigeladenen in hinteren Spielklassen spielten. Randnummer 17 Der Beigeladene ist ebenfalls der Ansicht, der Ablehnungsbescheid sei rechtmäßig. Ein etwaiger Begründungsmangel sei durch die
geholte Begründung nunmehr geheilt und die darin zum Ausdruck kommende Ermessensausübung fehlerfrei. Zudem sei zu beachten, dass dem Antragsteller insgesamt 15,5 Stunden Trainingszeiten in der T ... -Grundschule bewilligt worden seien, während er dort nur neun Stunden trainieren könne, obwohl er insgesamt mehr Mannschaften als der Antragsteller gemeldet habe. Nicht außer Acht gelassen werden dürfe auch, dass der Antragsteller in einer anderen, vergleichbar großen Sporthalle des Bezirks in der K ... elf Trainingszeiten zugesprochen bekommen, während er dort nur eine Trainingszeit bewilligt bekommen habe. Sein Verein habe zwar diverse Trainingszeiten in einer Halle in der M ... straße bekommen. Dabei handele es sich aber um eine kleine Halle, die er nur eingeschränkt zum Training nutzen können und deren Überlassung der Antragsteller aufgrund der geringen Größe gar nicht erst beantragt habe. Bei der Gesamtabwägung müsse ferner berücksichtigt werden, dass er aufgrund der von seinen Spielern ausgeübten Sportart besondere sportartspezifische Bedürfnisse habe. So spielten sieben seiner Mannschaften in so genannten Großfeldligen und seien daher auch im Training auf ein Großfeld angewiesen. Auch benötige er einen Lagerplatz für die vor und
jedem Spiel aufzubauende Spielfeld-Bande; eine solche Lagermöglichkeit gebe es in der ihm hauptsächlich zugewiesene Halle in der M ... straße z.B. nicht. Auch sei dort kein Training unter Großfeldbedingungen möglich, weswegen seine
wuchsmannschaften derzeit lediglich unter Kleinfeldbedingungen trainieren könnten. Randnummer 18 Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie die von Antragsgegnerseite vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen, die vorgelegen und bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt worden sind. II. Randnummer 19 Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. Zwar ist er im Ergebnis zulässig (1.), in der Sache aber unbegründet (2.), und zwar sowohl hinsichtlich des Haupt- als auch des Hilfsantrags. Randnummer 20 1. Der vorliegende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
GO) ist im Ergebnis wirksam gestellt. Der Antragsteller ist als eingetragener Verein im Sinne des § 21 BGB im Verwaltungsprozess sowohl beteiligungs- als auch prozessfähig (vgl. § 61 Nr. 2, § 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO sowie § 1 Abs. 1 der Satzung der S ... e.V., Bl. 40 ff. Gerichtsakte [im Folgenden: Satzung]) und kann grundsätzlich im eigenen Namen Rechtsstreitigkeiten vor dem Verwaltungsgericht führen (vgl. § 67 Abs. 1 VwGO). Allerdings ist nur der als gesetzlicher Vertreter fungierende Vereinsvorstand berechtigt, den Verein gerichtlich zu vertreten und wirksam Verfahrenshandlungen vorzunehmen (vgl. § 62 Abs. 3 VwGO, § 26 Abs. 1 und 2 BGB). Der geltenden Satzung des Antragstellers zufolge ist hierzu jeweils die Vertretung durch drei der insgesamt fünf Vorstandsmitglieder erforderlich (vgl. § 26 Abs. 2 Satz 1 BGB i.V.m. § 10 Abs. 3 Satz 2 Satzung). Mithin war der am 18. November 2021 durch ein einfaches Vereinsmitglied (Herr S ... ) eingereichte und lediglich durch ein Vorstandsmitglied (Herr ... ) unterzeichnete Eilantrag zunächst nicht wirksam gestellt. Dieser Mangel ist jedoch inzwischen geheilt, da drei Mitglieder des satzungsgemäßen Vereinsvorstands die bisherige Prozessführung am 21. Dezember 2021 im
hinein genehmigt haben (vgl. Bl. 76 Gerichtsakte; zur Möglichkeit der Genehmigung u.a.: Bier/Steinbeiß-Winkelmann in: Schoch/Schneider, VwGO,
GO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn die begehrte Regelung zur Abwendung wesentlicher
teile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
GO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) in gleicher Weise glaubhaft zu machen wie die Gründe, welche die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund). Dem Wesen und Zweck des Verfahrens
GO entsprechend, kann das Gericht im Wege der einstweiligen Anordnung grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem jeweiligen Antragsteller nicht schon das gewähren, was Ziel eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens wäre. Begehrt ein Antragsteller – wie hier – hingegen die Vorwegnahme der Hauptsache, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur dann ausnahmsweise in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Rechtsschutzsuchenden andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare
teile entstünden, zu deren
träglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. u.a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom
der hier allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ist bereits nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren mit seinem auf weitere Überlassung der Sporthalle der T ... -Grundschule gerichteten Begehren obsiegen wird (Hauptantrag). Randnummer 25 aa) Maßgebliche Rechtsgrundlage für die unentgeltliche Vergabe öffentlicher Sportanlagen ist § 14 des Gesetzes über die Förderung des Sports im Lande Berlin (Sportförderungsgesetz – SportFG –) vom 6. Januar 1989 (GVBl. 1989, 122).
FG sollen öffentliche Sportanlagen, zu denen auch Sporthallen gehören ( § 2 Abs. 2 Nr. 2 SportFG ), regelmäßig dem Schulsport und dem Übungs-, Wettkampf- und Lehrbetrieb der anerkannten Sportorganisationen sowie der sonstigen sportlichen Betätigung dienen. Bei der Vergabe ist eine vollständige Nutzung anzustreben.
FG werden die Einzelheiten der Nutzung öffentlicher Sportanlagen durch Verwaltungsvorschriften festgelegt. Die zum Erlass dieser Verwaltungsvorschriften zuständige Senatsverwaltung für Inneres und Sport ( § 21 SportFG ) hat dazu die „Ausführungsvorschriften über die Nutzung öffentlicher Sportanlagen Berlins und für die Vermietung und Verpachtung landeseigener Grundstücke an Sportorganisationen (Sportanlagen-Nutzungsvorschriften – SPAN)“ vom 23. Juni 2020 erlassen, in denen unter Teil A II. die Vergabegrundsätze (Nr. 6) und das Vergabeverfahren (Nr. 7) konkretisiert worden sind. Randnummer 26
Nr. 7 Abs. 1 SPAN steht die Entscheidung darüber, welche Sportorganisation welche Sportanlage zu welcher Zeit für ihre Zwecke nutzen darf (Vergabe), im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Vergabestelle
Nr. 5 SPAN und erfolgt unter Beteiligung der Bezirkssportbünde. Randnummer 27
Nr. 6 SPAN sind bei der Vergabe von Sportanlagen grundsätzlich die sportartspezifischen Bedürfnisse zu berücksichtigen (Abs. 1) und im Hinblick auf die Mehrfachnutzung grundsätzlich die Belange der genannten Nutzenden in
stehender Rangfolge zu beachten (Abs. 2): Randnummer 28
rangige Sportangebote im Sinne dieser Vorschrift (Volkshochschulangebote; Freizeit- und Erholungsprogramme) anzubieten. Auch der Beigeladene begehrt die strittigen Trainingszeiten – ebenso wie der Antragsteller – für den Übungsbetrieb seiner Wettkampfmannschaften. Randnummer 39 Ebenso wenig ergibt sich ein solcher Vorrang aus einer auf Grundlage der SPAN geübten ständigen Verwaltungspraxis des Antragsgegners in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) bzw. Artikel 10 Abs. 1 der Verfassung von Berlin (VvB). Dies gilt zunächst schon deswegen, weil die von der Senatsinnenverwaltung erlassenen Sportanlagen-Nutzungsvorschriften als rein behördeninterne Verwaltungsvorschriften nicht ohne Weiteres einen Anspruch auf eine konkrete Vergabeentscheidung zu begründen geeignet sind. Es fehlt ihnen an der insoweit notwendigen Außenwirkung, weswegen Sportorganisationen aus ihnen grundsätzlich keine Rechte für sich herleiten können. Die Bindung einer Ermessensentscheidung zu Gunsten eines Antragstellers kommt vielmehr nur dann in Betracht, wenn die zuständige Vergabestelle tatsächlich eine bestimmte, Sportorganisationen begünstigende Verwaltungspraxis etabliert hat, an der sie auch künftig festhalten will. In einem solchen Fall kann die betroffene Sportorganisation aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Artikels 3 Abs. 1 GG bzw. des Artikels 10 Abs. 1 VvB ebenfalls verlangen, in den Genuss der gewährten Vergünstigung zu kommen (vgl. zum Ganzen OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. September 2014 – OVG 6 N 67.13 – juris Rn. 3 f.). Randnummer 40 Selbst wenn man annimmt, dass der Antragsgegner bei seinen Vergabeentscheidungen die in Nr. 6 Abs. 2 SPAN vorgesehene Rangfolge bisher tatsächlich beachtet hat und dies auch für die Zukunft beabsichtigt (vgl. hierzu: Bl. 47 ff. Gerichtsakte sowie Bl. 14 ff., Bl. 23 ff. des Verwaltungsvorgangs des Beigeladenen [im Folgenden: VV B]), so ergibt sich hieraus dennoch kein zwingender Vorrang des Antragstellers. Vielmehr stehen die beiden Konkurrenten – was der Antragsteller auch zugesteht (vgl. Bl. 5 Gerichtsakte) – grundsätzlich auf derselben Rangstufe im Sinne der Nr. 6 SPAN. Sowohl bei dem Beigeladenen als auch bei dem Antragsteller handelt es sich nämlich um eine „förderungswürdige Sportorganisation mit Übungs-, Lehr- und Wettkampfbetrieb“ im Sinne des Nr. 6 Abs. 2 Ziff. 5 SPAN. Ebenso erfüllen beide
den vorliegenden Erkenntnissen (vgl. hierzu die Mannschaftsübersichten: Bl. 24 des Verwaltungsvorgangs des Antragstellers [im Folgenden: VV A]; Bl. 38 VV B) grundsätzlich die Kriterien für eine „förderungswürdige Sportorganisation mit Übungs-, Lehr- und Wettkampfbetrieb für den Kinder- und Jugendbereich“ (Nr. 6 Abs. 2 Nr. 3 SPAN), wobei es hier auf diese Qualifikation letztlich nicht ankommt, da sich die Konkurrenz vorliegend auf Trainingszeiten am Abend sowie auf Trainingseinheiten für Erwachsene und ältere Jugendliche konzentriert. Randnummer 41 Auch aus dem vom Antragsteller – allerdings ohne nähere Erläuterungen – geltend gemachten Umstand, dass er bereits in der Vergangenheit Hallennutzungszeiten in der T ... -Grundschule bewilligt bekommen hat, die jetzt „in […] erheblichem Umfang“ wegfielen (Bl. 6 Gerichtsakte), lässt sich kein Anspruch auf weitere Überlassung derselben Trainingszeiten in demselben Umfang ableiten. Einen derartigen Anspruch aus einer Art Gewohnheitsrecht sieht weder § 14 SportFG vor noch folgt ein solcher aus den SPAN. Vielmehr ergibt sich aus Nr. 7 Abs. 4 SPAN, der eine jährliche bzw. halbjährliche Antragstellung für den grundsätzlich am 1. Oktober jeden Jahres beginnenden Vergabezeitraum vorsieht, dass der Antragsgegner regelmäßige Neuentscheidungen über die jeweils aktuell vorliegenden Nutzungsanträge aller, also auch neu hinzutretender Bewerber zu treffen hat. Zwar hat der Antragsteller zu Recht darauf hingewiesen, dass
Nr. 6 Abs. 3 lit. a SPAN bei der Vergabeentscheidung auch beachtet werden soll, dass der notwendige Übungs-, Lehr- oder Wettkampfbetrieb bisheriger Nutzender durch die zusätzliche Berücksichtigung neuer Nutzender nicht unangemessen beeinträchtigt wird. Doch selbst wenn man auch diesbezüglich unterstellt, dass der Antragsgegner diesen Grundsatz regelmäßig zur Anwendung bringt (s.o.), so ergibt sich daraus nicht automatisch ein zwingender Vorrang des Antragstellers für die hier streitgegenständlichen Zeiten. Schließlich stellt dieser Aspekt nur einen unter mehreren in Art. 6 SPAN genannten Vergabegrundätzen dar. Zudem kommt ihm nicht per se der verbindliche Charakter der Grundsätze aus Nr. 6 Abs. 2 SPAN zu. Randnummer 42 bb) Der als Hauptantrag gestellte Antrag auf vorläufige Nutzungsüberlassung scheitert allerdings nicht nur an der fehlenden Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Vielmehr fehlt es vorliegend darüber hinaus auch an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Denn der Antragsteller hat weder dargetan noch glaubhaft gemacht, dass ihm schwere und unzumutbare
teile im oben genannten Sinne drohen, wenn ihm die sechs strittigen Trainingszeiten in der Sporthalle der T ... -Grundschule bis Ende März 2022 nicht zur Verfügung stehen. Randnummer 43 Zwar kann die unterbliebene Überlassung von Nutzungszeiten einer Sportanlage unter Umständen einen solchen
teil darstellen, zu deren
träglicher Beseitigung die Entscheidung im Widerspruchsverfahren schon aufgrund Zeitablaufs nicht mehr in der Lage wäre (vgl. VG Berlin, Beschluss der Kammer vom 25. August 2021 – VG 33 L 202/21 – Entscheidungsabdruck, S. 8). Vorliegend ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Ablehnung der sechs strittigen Nutzungszeiten den Antragsteller in einer ausnahmsweise die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Weise schwer und unzumutbar trifft. Er selbst hat lediglich pauschal geltend gemacht, dass der Trainingsbetrieb „mangels Hallennutzungszeiten“ nicht aufrechterhalten werden könne und dies voraussichtlich zur Folge haben werde, dass Mitglieder den Verein verlassen (vgl. Bl. 7 Gerichtsakte). In der Widerspruchsbegründung hat er zudem angegeben, dass die bewilligten Nutzungszeiten nicht ausreichten, „damit sämtlichen Mitgliedern und Mannschaften des Vereins eine zufriedenstellende sportliche Betätigung angeboten werden kann“ (vgl. Bl. 12 Gerichtsakte). Zur Glaubhaftmachung eines schwerwiegenden
teils reicht dies offensichtlich nicht aus. Dies gilt umso mehr, als sich aus dem – wie auch vom Antragsteller geforderten – bezirksweiten Vergleich der ihm bzw. dem Beigeladenen für das Winterhalbjahr 2021/2022 bewilligten Nutzungszeiten ergibt, dass er im Ergebnis teils deutlich besser gestellt ist als der Beigeladene. So sind ihm
den vorliegenden Erkenntnissen bezirksweit an Wochentagen insgesamt 27 Nutzungszeiten in Großfeldhallen (H ... -Grundschule/K ... straße; T ... -Grundschule/B ... straße) zugewiesen worden (vgl. Bl. 25 ff. VV A), während dem Beigeladenen für denselben Zeitraum insgesamt nur neun Nutzungszeiten in Großfeldhallen (H ... -Grundschule/K ... straße; T ... -Grundschule/B ... straße; R ... -OS/M ... straße) bewilligt worden sind (vgl. Bl. 35 f. VV B). Selbst dann, wenn man nur die hier strittigen und offensichtlich besonders begehrten Trainingszeiten ab 18:30 Uhr in den Vergleich einbezieht, liegt der Antragsteller (leicht) im Vorteil. So hat er insgesamt elf Trainingszeiten in den Abendstunden (ab 18:30 Uhr bzw. ab 20:00 Uhr) erhalten, während der Beigeladene lediglich neun dieser abendlichen Nutzungszeiten bewilligt bekommen hat. Nichts Anderes ergibt sich, wenn man ohne Rücksicht auf Uhrzeit und Hallengröße alle vom Antragsgegner den beiden Konkurrenten für das Winterhalbjahr bewilligten Nutzungszeiten berücksichtigt (Antragsteller 28: Beigeladener 25). Randnummer 44 Angesichts der Ablehnung der hier streitgegenständlichen sechs Trainingszeiten dürfte zwar davon auszugehen sein, dass der Antragsteller seinen Trainingsbetrieb den ihm für das Winterhalbjahr neu und anders als zuvor zugeteilten Hallennutzungszeiten hat anpassen müssen. Dass darin jedoch ein schwerer und unzumutbarer
teil liegt, erschließt sich insbesondere vor dem Hintergrund der o.g. umfangreichen Bewilligungen für die Großfeldhalle in der K ... straße nicht, zumal dem Antragsteller auch die Sporthalle in der B ... straße weiterhin zu verschiedenen Zeiten, hier insbesondere dienstags und donnerstags während des gesamten
mittags und Abends zur Verfügung steht, so dass seine Mannschaften sich weiterhin mit den Gegebenheiten dieser Halle vertraut machen können (vgl. Bl. 25 VV A). Angesichts dessen hätte es hier einer detaillierten und
vollziehbaren Darlegung bedurft, aus welchen konkreten Gründen dem Antragstellerverein welche konkreten, über ein zumutbares Maß hinausgehenden
teile drohen. Dies gilt umso mehr, als der Antragsteller selbst in einem Antragsschreiben vom 1. Juni 2021 sinngemäß darum gebeten hat, im Fall der Notwendigkeit der Abgabe von Trainingszeiten diese möglichst nicht in der Halle in der K ... straße – „in unserer einzigen Wettkampfhalle“ – abgegeben zu müssen, sondern stattdessen in der streitgegenständlichen Sporthalle der T ... -Grundschule (B ... straße/W ... straße) abgeben zu können (Bl. 4 VV A). Gegen die Annahme eines schweren und unzumutbaren
teils spricht zudem der aktenkundige Umstand, dass der Antragsteller im laufenden Widerspruchsverfahren Trainingszeiten, die ihm in der streitgegenständlichen Halle für das Winterhalbjahr bewilligt worden waren, inzwischen zurückgegeben hat (vgl. Bl. 31 VV A). Zwar handelt es sich hierbei um Trainingszeiten am späteren
mittag (ab 16 Uhr); auch ist nicht bekannt, was die Beweggründe für diese Rückgaben von insgesamt zwei Trainingsstunden waren. Unabhängig davon wäre es angesichts dieser Rückgaben aber umso dringlicher gewesen, dass der Antragsteller darlegt und gegebenenfalls auch glaubhaft macht, wieso die Ablehnung von einigen Trainingszeiten in eben dieser Halle für ihn nicht nur unbefriedigend ist, sondern einen schweren und unzumutbarer
teil im Sinne der o.g. Rechtsprechung darstellt. Randnummer 45
alldem war das als Hauptantrag gestellte Überlassungsbegehren vollumfänglich abzulehnen. Randnummer 46
der vorliegend allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ist nämlich nicht davon auszugehen, dass der Antragsgegner das ihm von § 14 SportFG eröffnete Vergabeermessen hier fehlerhaft ausgeübt hätte. Randnummer 47 Zwar ist dem Antragsteller zuzugeben, dass Überwiegendes dafür spricht, dass der am
Aktenlage nicht. Die gerichtsseits angebotene Einsichtnahme in die Verwaltungsvorgänge, aus denen sich die hier zugrunde gelegte Zahl der Mannschaften des Beigeladenen ergibt, hat der Antragsteller nicht wahrgenommen. Vielmehr hat er zur Begründung lediglich auf einen nicht näher bezeichneten Internetauftritt des Beigeladenen verwiesen hinsichtlich dessen bereits nicht dargelegt oder glaubhaft gemacht ist, dass er den aktuellen Stand wiedergibt (vgl. auch die der Widerspruchsbegründung des Antragstellers beigefügte Übersicht, welche sich teils auf Daten aus 2019 bezieht, Bl. 23, 43 f. VV A). Randnummer 49 Sodann hat der Antragsgegner unter Berücksichtigung des von beiden Vereinen im Hinblick auf die Sporthalle der T ... -Grundschule konkurrierend angemeldeten Bedarfs von insgesamt zehn Nutzungszeiten (Montag-Freitag jeweils ab 18:30 Uhr und ab 20:00 Uhr) diese Zeiten im Verhältnis zu den insgesamt angemeldeten Mannschaften der beiden Vereine vergeben, d.h. sechs Zeiten an den „mannschaftsstärkeren“ Beigeladenen und vier Zeiten an den „mannschaftsschwächeren“ Antragsteller. Dabei hat er offensichtlich auch die Art der konkret umstrittenen Nutzungszeiten – hier ausschließlich Großfeldzeiten – berücksichtigt und verglichen, wieviele dieser Zeiten einerseits dem Antragsteller (27 Zeiten) und anderseits dem Beigeladenen (9 Zeiten) wochentags bezirksweit zur Verfügung gestellt werden können bzw. gestellt worden sind (vgl. Bl. 25 VV A; Bl. 34 VV B). In den Vergleich einbezogen hat er hierbei neben der streitgegenständlichen Halle die Sporthalle der ... -Grundschule in der K ... straße und die Halle in der R ... -Oberschule in der M ... straße (s.o.). Nicht zu beanstanden ist entgegen der zuletzt durch den Antragsteller geäußerten Ansicht der Umstand, dass der Antragsgegner in seine Vergleiche nicht auch Hallennutzungszeiten einbezogen hat, welche den Beteiligten gegebenenfalls in anderen Berliner Bezirken zur Verfügung stehen mögen. Zum einen steht es jeder Sportorganisation – so auch dem Antragsteller – frei, sich im Rahmen des rechtlich Zulässigen auch in anderen Bezirken um Hallennutzungszeiten zu bemühen. Zum anderen kann es nicht Sache des örtlich allein für den eigenen Bezirk zuständigen Antragsgegners sein, etwaige Ablehnungen oder Bewilligungen der Überlassung der von ihm verwalteten Sportanlagen von etwaigen Entscheidungen anderer Bezirke abhängig zu machen. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen das vorliegend erfolgte Abstellen auf einen bezirksweiten Vergleich von bewilligten Hallennutzungszeiten rechtsfehlerhaft und ein berlinweiter Vergleich zwingend sein sollte. Randnummer 50 Zudem hat der Antragsgegner, so wie Nr. 6 Abs. 1 Satz 1 SPAN dies vorsieht, bei der Ermessensentscheidung die sportartspezifischen Bedürfnisse der Konkurrenten berücksichtigt. So ist er zu Gunsten des Beigeladenen davon ausgegangen, dass dieser für ein effektives Training jedenfalls seiner Wettkampfmannschaften eines Großspielfeldes bedarf, um die beim Floorball erforderlichen mobilen Banden mit ausreichend Abstand zu den Wänden aufstellen zu können, während Handball-Training auch möglich sei, wenn die Halle (etwas) kleiner, dafür aber mit den erforderlichen Handballlinien auf dem Boden und den erforderlichen Handballtoren ausgestattet sei. Dies erscheint sachgerecht und rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar hat der Antragsteller zuletzt noch vorgetragen, die Halle in der T ... -Grundschule entspreche weder den Wettkampfnormen für Handball noch für Floorball. Diese Behauptung hat er jedoch nicht substantiiert und insbesondere nicht angegeben, wie groß die Halle bzw. Spielfläche tatsächlich sein soll und wieso – entgegen den Angaben des insoweit sachnäheren Beigeladenen – die Nutzung dieser Halle für Floorball-Großfeldtraining (unabhängig von konkreten Wettkampfnormen) nicht geeignet sein soll. Randnummer 51 Schließlich hat der Antragsgegner bei der Auswahl der an den Antragsteller bzw. den Beigeladenen zu vergebenden abendlichen Trainingszeiten berücksichtigt, welchen Spielklassen die jeweils angemeldeten und miteinander konkurrierenden Mannschaften angehören. Danach hat er dem Beigeladenen diejenigen sechs abendlichen Trainingszeiten (montags/mittwochs/freitags) für seine Regional- und Bundesligamannschaften bewilligt, zu welchen der Antragsteller im Wesentlichen Mannschaften angemeldet hatte, welche in der Stadt-, Bezirks- oder Verbandsliga spielen. Gleichzeitig hat er dem Antragsteller diejenigen vier abendlichen Zeiten bewilligt (dienstags/donnerstags), zu welchen laut Antrag dessen Mannschaften trainieren sollen, die in der Landesliga spielen. Auch dieses Vorgehen erscheint bei Vergabeentscheidungen
FG wie der hier streitgegenständlichen sachgerecht. Zwar dürfen
dem oben Gesagten leistungs- bzw. wettkampfbezogene Aspekte nicht allein die ausschlaggebende Rolle bei der Ausübung des Vergabeermessens spielen, sondern es ist
FG auf eine ausgewogene Förderung aller Arten von sportlicher Betätigung zu achten (vgl. auch VG Berlin, Beschluss vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.